Obsah (14)
§ 28§ 27Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 45§ 4§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlL503 2221583-1 Spruch, L503 2221583-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG iVm § 27 AlVG teilweise stattgegeben. In Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids wird ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1.12.2018 das Altersteilzeitgeld in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von EUR 1.485,82 gebührt. Lohnerhöhungen sind
§ 27Abs 4 Al
VG durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen.A.) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, AlVG teilweise stattgegeben. In Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids wird ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1.12.2018 das Altersteilzeitgeld in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von EUR 1.485,82 gebührt. Lohnerhöhungen sind
Paragraph 27, Absatz 4, AlVG durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 1.12.2018 beim AMS die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld. In dem an das AMS übermittelten Formular gab die BF an, dass ihre Dienstnehmerin G. D. für die Zeit von 1.12.2018 bis 30.11.2023 in die Altersteilzeit übertreten und ihre wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 auf 23 Wochenstunden gleichbleibend über den Zeitraum der Vereinbarung reduzieren werde. Als „Durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt der letzten 12 Monate vor Übertritt in die Altersteilzeitarbeit“ (Punkt 1) wurde ein Betrag von EUR 4.625,78 angegeben. Als „Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung für die vor Übertritt in die Altersteilzeit geleistete Arbeitszeit“ (Punkt 2) wurde ein Betrag von EUR 4.400,07 angegeben. Die BF legte eine mit G. D. abgeschlossene Altersteilzeit-Vereinbarung und einen Dienstvertrag vom 27.11.2018 sowie mehrere Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vor.
- Nach Rückfrage von Seiten des AMS, weshalb die Punkte 1 und 2 im übermittelten Formular um EUR 225,-- differierten, gab die BF bekannt, dass dies der Fall sei, weil G. D. vor Beginn der Altersteilzeit ihre Führungsrolle zurückgelegt habe. Das AMS teilte der BF daraufhin mit, dass die Altersteilzeit (gemeint: das Altersteilzeitgeld) bei Wegfall einer Funktionszulage vor oder mit Beginn der Altersteilzeit, ebenso wie das durchschnittliche Entgelt der letzten zwölf Monate, ohne die Funktionszulage berechnet werde und ersuchte um Bekanntgabe, wie hoch das durchschnittliche Entgelt der letzten zwölf Monate ohne Funktionszulage gewesen wäre. Die BF entsprach diesem Ersuchen und übermittelte dem AMS daraufhin ein korrigiertes Formular, in dem sie diesbezüglich (unter Punkt 1) einen Betrag von EUR 4.363,76 angab.
- Mit Bescheid vom 4.4.2019, zugestellt am 9.4.2019, sprach das AMS aus, dass
§ 27Al
VG der Bezug des Altersteilzeitgeldes ab 1.12.2018 in Höhe von EUR 1.477,97 monatlich gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die BF mit Dienstvertrag vom 27.11.2018 mit ihrer Dienstnehmerin vereinbart habe, dass deren Entbindung von der Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin mit 30.11.2018 erfolgen solle und das Dienstverhältnis mit 1.12.2018 ohne Funktionszulage fortgeführt werde. Die Bemessung des Altersteilzeitgeldes sei daher durch das AMS ohne Funktionszulage erfolgt. Dies ergebe eine Bemessung des Altersteilzeitgeldes von EUR 1.477,97 monatlich inklusive der zu ersetzenden Sozialversicherungsbeiträge und aliquoten Sonderzahlungen. Die in § 27 Abs 2 AlVG vorgesehene Durchrechnung sei als „Missbrauchsbremse“ eingeführt worden, um kurzfristige Gehaltserhöhungen auszuschließen. Im Sinne einer möglichst weitgehenden Manipulationsvermeidung müsse dies jedoch auch für Gehaltssenkungen gelten, da die Bestimmung des § 27 AlVG nicht so interpretiert werden könne, dass damit Gehaltsreduktionen zu Einsparungen auf Seiten des Dienstgebers führten, aber letztlich von der öffentlichen Hand bezahlt würden.3. Mit Bescheid vom 4.4.2019, zugestellt am 9.4.2019, sprach das AMS aus, dass
Paragraph 27, AlVG der Bezug des Altersteilzeitgeldes ab 1.12.2018 in Höhe von EUR 1.477,97 monatlich gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die BF mit Dienstvertrag vom 27.11.2018 mit ihrer Dienstnehmerin vereinbart habe, dass deren Entbindung von der Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin mit 30.11.2018 erfolgen solle und das Dienstverhältnis mit 1.12.2018 ohne Funktionszulage fortgeführt werde. Die Bemessung des Altersteilzeitgeldes sei daher durch das AMS ohne Funktionszulage erfolgt. Dies ergebe eine Bemessung des Altersteilzeitgeldes von EUR 1.477,97 monatlich inklusive der zu ersetzenden Sozialversicherungsbeiträge und aliquoten Sonderzahlungen. Die in Paragraph 27, Absatz 2, AlVG vorgesehene Durchrechnung sei als „Missbrauchsbremse“ eingeführt worden, um kurzfristige Gehaltserhöhungen auszuschließen. Im Sinne einer möglichst weitgehenden Manipulationsvermeidung müsse dies jedoch auch für Gehaltssenkungen gelten, da die Bestimmung des Paragraph 27, AlVG nicht so interpretiert werden könne, dass damit Gehaltsreduktionen zu Einsparungen auf Seiten des Dienstgebers führten, aber letztlich von der öffentlichen Hand bezahlt würden. 4. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 7.5.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.4.2019 und machte darin die Nichtigkeit und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.
§ 27Abs 4 Al
VG habe der Dienstgeber – und damit die BF – Anspruch auf Altersteilzeitgeld in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem im
Abs 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Abs 2 Z 3 lit. a spreche eindeutig von dem im letzten Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt. Wenn die belangte Behörde demgegenüber von dem der Dienstnehmerin zuletzt gebührenden Entgelt ausgehe, so stehe dies in eindeutigem Widerspruch zu § 27 Abs 4 iVm Abs 2 Z 3 lit. a AlVG. Es liege eine inhaltlich eindeutige Regelung vor. § 27 Abs 4 iVm Abs 2 Z 3 lit. a AlVG stelle nicht darauf ab, ob es im letzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit zu einer Änderung in der Höhe des Entgeltes gekommen ist oder nicht. Vielmehr gehe das Gesetz selbst davon aus, dass kein gleichbleibendes Entgelt vorliegen müsse; ansonsten würde nicht auf den Durchschnitt des letzten Jahres abgestellt werden. Ebenso wie ein zuletzt angefallenes höheres Entgelt durch die nunmehr in Geltung stehende Regelung nur mehr anteilig berücksichtigt werde, gelte dies naturgemäß auch für ein zuletzt niedrigeres Entgelt. Die gesetzliche Regelung lasse keinen Interpretationsspielraum offen.4. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 7.5.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.4.2019 und machte darin die Nichtigkeit und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.
Paragraph 27, Absatz 4, AlVG habe der Dienstgeber – und damit die BF – Anspruch auf Altersteilzeitgeld in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem im
Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, maßgeblichen Zeitraum vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, spreche eindeutig von dem im letzten Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt. Wenn die belangte Behörde demgegenüber von dem der Dienstnehmerin zuletzt gebührenden Entgelt ausgehe, so stehe dies in eindeutigem Widerspruch zu Paragraph 27, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG. Es liege eine inhaltlich eindeutige Regelung vor. Paragraph 27, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG stelle nicht darauf ab, ob es im letzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit zu einer Änderung in der Höhe des Entgeltes gekommen ist oder nicht. Vielmehr gehe das Gesetz selbst davon aus, dass kein gleichbleibendes Entgelt vorliegen müsse; ansonsten würde nicht auf den Durchschnitt des letzten Jahres abgestellt werden. Ebenso wie ein zuletzt angefallenes höheres Entgelt durch die nunmehr in Geltung stehende Regelung nur mehr anteilig berücksichtigt werde, gelte dies naturgemäß auch für ein zuletzt niedrigeres Entgelt. Die gesetzliche Regelung lasse keinen Interpretationsspielraum offen.
- Mit Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs vom 17.5.2019 wurde die BF nach Darstellung der bisher im Verfahren hervorgekommenen – teilweise voneinander abweichenden – Berechnungsgrundlagen dazu aufgefordert, konkret darzulegen, welche Grundlagen für die Berechnung der letzten zwölf Monate und welches Entgelt für die auf 23 Stunden reduzierte Arbeitszeit herangezogen worden ist sowie Nachweise darüber vorzulegen, welcher Lohnausgleich G. D. ab 1.12.2018 aufgrund der arbeitsrechtlichen Vereinbarung über die Altersteilzeit vom 27.11.2018 gezahlt worden ist.
- Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 4.6.2019 erstattete die BF eine Stellungnahme, aus der zusammengefasst hervorgeht, dass das Bruttoentgelt vor dem Übertritt in die Altersteilzeit EUR 4.625,78 und ab dem Übertritt 2.667,79 betragen habe. Die Beitragsgrundlage vor dem Übertritt habe EUR 4.400,07 betragen, der Lohnausgleich EUR 979,
- Gemeinsam mit der Stellungnahme legte die BF Jahreslohnkonten (12/17 bis 11/18 sowie 2018 und 2019) betreffend G. D. vor.
- Mit Bescheid vom 2.7.2019 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach aus, dass das Altersteilzeitgeld ab 1.12.2018 mit EUR 1.430,95, ab 1.1.2019 mit EUR 1.429,13 und ab 1.5.2019 indexiert mit EUR 1.466,29 gebühre. Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges stellte das AMS die Richtigkeit der Berechnung des Durchschnitts der letzten zwölf Monate mit EUR 4.625,78 (inklusive Funktionszulage) sowie die Richtigkeit der Berechnung des Durchschnitts der letzten zwölf Monate mit EUR 4.363,76 (exklusive Funktionszulage) vor Beginn der Altersteilzeit mit 1.12.2018 außer Streit. Weiters stellte das AMS die Richtigkeit des ermittelten Entgeltes von EUR 2.667,79 für die 59,74%ige Teilzeitbeschäftigung außer Streit. Rechtlich strittig sei die Frage, welcher „obere Wert“ für die Berechnung des Lohnausgleiches heranzuziehen sei. Das AMS vertrete die Ansicht, dass mit Wegfall einer Funktionszulage zu Beginn der Altersteilzeit diese Funktionszulage nicht in die Berechnung beim Durchschnitt dieses Wertes einfließe. Die Durchrechnung in § 27 Abs 2 AlVG sei als „Missbrauchsbremse“ eingeführt worden, um kurzfristige Gehaltserhöhungen vor der Altersteilzeit auszuschließen. Im Rahmen der „Missbrauchsbremse“ müsse die Möglichkeit des Abstellens auf das letzte ständige Entgelt jedoch auch für den umgekehrten Fall offenstehen, in dem ein Arbeitnehmer im letzten Jahr ein (ua. wie hier durch eine Funktionszulage) erhöhtes Entgelt erhalte, dieses aber in den letzten Monaten vor Beginn der Altersteilzeit durch eine Vertragsänderung (drastisch) gekürzt werde. Daher sei in Situationen, in denen auf Grund einer neuen vertraglichen Vereinbarung eine Missbrauchsgefahr bestehe und der Verdacht naheliege, dass Einsparungen des Dienstgebers durch die Vereinbarung einer Altersteilzeit ausgeglichen werden sollen, analog zu dem Beschäftigungsbeginn in einem neuen Betrieb (§ 27 „Abs 3“ Z 3 lit. a AlVG) auf das durchschnittliche Entgelt seit der Vereinbarung abzustellen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen könnten nicht so ausgelegt werden, dass eine Reduktion der Arbeitszeit zu einem Plus beim Entgeltanspruch führen würde. Dies wäre aber der Fall, wenn man als Basis den Entgeltanspruch vor Wegfall der Funktionszulage heranziehen würde.Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges stellte das AMS die Richtigkeit der Berechnung des Durchschnitts der letzten zwölf Monate mit EUR 4.625,78 (inklusive Funktionszulage) sowie die Richtigkeit der Berechnung des Durchschnitts der letzten zwölf Monate mit EUR 4.363,76 (exklusive Funktionszulage) vor Beginn der Altersteilzeit mit 1.12.2018 außer Streit. Weiters stellte das AMS die Richtigkeit des ermittelten Entgeltes von EUR 2.667,79 für die 59,74%ige Teilzeitbeschäftigung außer Streit. Rechtlich strittig sei die Frage, welcher „obere Wert“ für die Berechnung des Lohnausgleiches heranzuziehen sei. Das AMS vertrete die Ansicht, dass mit Wegfall einer Funktionszulage zu Beginn der Altersteilzeit diese Funktionszulage nicht in die Berechnung beim Durchschnitt dieses Wertes einfließe. Die Durchrechnung in Paragraph 27, Absatz 2, AlVG sei als „Missbrauchsbremse“ eingeführt worden, um kurzfristige Gehaltserhöhungen vor der Altersteilzeit auszuschließen. Im Rahmen der „Missbrauchsbremse“ müsse die Möglichkeit des Abstellens auf das letzte ständige Entgelt jedoch auch für den umgekehrten Fall offenstehen, in dem ein Arbeitnehmer im letzten Jahr ein (ua. wie hier durch eine Funktionszulage) erhöhtes Entgelt erhalte, dieses aber in den letzten Monaten vor Beginn der Altersteilzeit durch eine Vertragsänderung (drastisch) gekürzt werde. Daher sei in Situationen, in denen auf Grund einer neuen vertraglichen Vereinbarung eine Missbrauchsgefahr bestehe und der Verdacht naheliege, dass Einsparungen des Dienstgebers durch die Vereinbarung einer Altersteilzeit ausgeglichen werden sollen, analog zu dem Beschäftigungsbeginn in einem neuen Betrieb (Paragraph 27, „Abs 3“ Ziffer 3, Litera a, AlVG) auf das durchschnittliche Entgelt seit der Vereinbarung abzustellen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen könnten nicht so ausgelegt werden, dass eine Reduktion der Arbeitszeit zu einem Plus beim Entgeltanspruch führen würde. Dies wäre aber der Fall, wenn man als Basis den Entgeltanspruch vor Wegfall der Funktionszulage heranziehen würde.
- Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 15.7.2019 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend führte die BF aus, dass die Berechnungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung nicht nachvollziehbar seien. Nach Rechtsansicht der BF gebühre ihr ab dem 1.12.2018 ein Altersteilzeitgeld in Höhe von EUR 1.550,
- Am 23.7.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Erkenntnis vom 21.1.2020, Zl. L503 2221583-1/3E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.
- Mit Erkenntnis vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0042-5, hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 22.1.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In seinem Erkenntnis führte der VwGH eingehend aus, wie das Altersteilzeitgeld zu berechnen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): G.D. steht seit dem Jahr 1990 als Dienstnehmerin in einem Beschäftigungsverhältnis zur BF als Dienstgeberin. Zuletzt war G.D. als stellvertretende Bereichsleiterin mit einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt. In dieser Funktion gebührte ihr auch eine Funktionszulage. Der Durchschnitt des G.D. in den letzten zwölf Monaten vor ihrem Übertritt in die Altersteilzeit gebührenden monatlichen Bruttoentgeltes betrug EUR 4.625,78 pro Monat (inklusive Funktionszulage, Familien/Kinderzulage und inklusive Sachbezug [Versicherung]). Im November 2018 (dem letzten Monat vor Antritt der Altersteilzeit) bezog G.D. ein Entgelt in Höhe von € 4.663,89 (wiederum inklusive Funktionszulage [€ 370], inklusive Familien/Kinderzulage [€ 154,54] und inklusive Sachbezug [Versicherung, € 97,35]). Am 27.11.2018 wurde zwischen der BF und G.D. in einer Altersteilzeit-Vereinbarung festgelegt, dass das Dienstverhältnis von G.D. ab 1.12.2018 auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 59,74% mit einer Reduktion der – kontinuierlich zu erbringenden – wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 23 Stunden pro Woche weitergeführt werde. In einem Dienstvertrag vom selben Tag wurde zwischen der BF und G.D. vereinbart, dass letztere von ihrer Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin entbunden werde. Mit Ablauf des 30.11.2018 werde der (bisher geltende) Dienstvertrag vom 4.12.2009 einvernehmlich aufgehoben und das Dienstverhältnis ab dem 1.12.2018 nach Maßgabe des nunmehr abgeschlossenen Dienstvertrages vom 27.11.2018 fortgeführt. Mit Zurücklegung der Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin ging ab dem 1.12.2018 auch eine teilweise Kürzung der G.D. gebührenden Funktionszulage einher. Zudem kam es zu einer aliquoten Kürzung der Familien/Kinderzulage. Der Sachbezug (Versicherung) blieb hingegen unverändert erhalten. Am 1.12.2018 beantragte die BF die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für G.D.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unbestritten hervor. Zudem wurde der BF seitens des BVwG im Hinblick auf die – im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0042-5 relevanten - Sachverhaltsannahmen und die daraus in rechtlicher Hinsicht zu ziehenden Schlüsse Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Allgemein ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch der BF auf Altersteilzeitgeld dem Grunde nach im gegenständlichen Verfahren nicht strittig ist und sich auch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht keine Anhaltspunkte ergeben haben, die anderes nahelegen würden. Strittig waren nur die näheren Berechnungsmodalitäten; dabei handelt es sich um reine Rechtsfragen. Aus den Bestimmungen des im Verfahrensakt in Kopie erliegenden Dienstvertrages vom 27.11.2018 ergibt sich (Vertragspunkt 2.), dass gegenständlicher Vertrag – und damit die Entbindung von G. D. von ihrer Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin – erst mit Ablauf des 30.11.2018 in Kraft getreten ist und das Dienstverhältnis ab dem 1.12.2018 als „Altersteilzeit-Dienstverhältnis“
der (separat abgeschlossenen) Altersteilzeit-Vereinbarung vom 27.11.2018 weitergeführt wird (Vertragspunkte
- und
- sowie Punkt
- der Altersteilzeit-Vereinbarung). Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Vertragsänderungen (Entgeltsreduktion, Übertritt in die Altersteilzeit) wurden damit zweifellos erst mit Ablauf des 30.11.2018 bzw. ab Beginn des 1.12.2018 wirksam und steht dies auch im Einklang mit den von der BF gemeinsam mit der Stellungnahme vom 4.6.2019 vorgelegten Aufzeichnungen („Jahreslohnkonto Konsolidiert 2018“), anhand derer sich die genannten Änderungen ab Dezember 2018 eindeutig nachvollziehen lassen. Im Übrigen ergeben sich auch die oben festgestellten Beträge (Entgeltanspruch in den hier relevanten Zeiträumen, Höhe der Funktionszulage, Höhe des Sachbezugs, Höhe der Familien/Kinderzulage) aus den eigenen Angaben der BF in ihren Schriftsätzen sowie den vor ihr vorgelegten Unterlagen (wie z. B. Jahreslohnkonten) und hat die BF darüber hinaus im Rahmen des ihr vom BVwG dazu gewährten Parteiengehörs vom 17.12.2021 keine Stellungnahme abgegeben, sodass von der Richtigkeit dieser Beträge auszugehen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs. 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052). 3.2. Rechtsgrundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 100/2018:3.2. Rechtsgrundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018: § 27 AlVG lautet:Paragraph 27, AlVG lautet: Altersteilzeitgeld § 27.
(1)Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.Paragraph 27,
(1)Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2)Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten
§ 14Abs.
4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erstreckt werden,
- in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
- Lebensjahres erstreckt werden,
- auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,
- auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage
§ 45ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 v
H des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten unda) bis zur Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
- auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
- auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG.
(2a)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(2a)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(3)Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese das Regelpensionsalter noch nicht vollendet haben und keine der im ersten Satz genannten Leistungen beziehen, aber die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, wobei jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension
§ 4Abs.
2, ausgenommen Z 2, APG dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen steht.
(3)Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese das Regelpensionsalter noch nicht vollendet haben und keine der im ersten Satz genannten Leistungen beziehen, aber die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, wobei jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension
Paragraph 4, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 2,, APG dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen steht.
(4)Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im
Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
(4)Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im
Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (Paragraph 37 b und Paragraph 37 c, AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
(5)Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn
(5)Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 2, auch dann erfüllt, wenn
- die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,
- das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und
- eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.
(6)Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7)Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
(7)Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, dar.
(8)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Im gegenständlichen Fall war strittig, wie das Altersteilzeitgeld – insbesondere vor dem Hintergrund der von G.D. bezogenen Funktionszulage – zu berechnen ist. Den konkreten Berechnungsmodus hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0042-5, welches in gegenständlichem Verfahren ergangen ist, eingehend – insbesondere im Hinblick auf die Bildung des „Oberwertes“ und des „Unterwertes“ - dargelegt. 3.3.
- Zum „Oberwert“: „Das ‚vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt‘ nach § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG (Oberwert) ergibt sich … aus einer Durchschnittsbetrachtung des letzten Jahres vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit bzw. bei kürzerer Beschäftigungszeit während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit. Es ist schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zweifelhaft, dass insoweit der nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilende gebührende Anspruch - somit der Anspruchslohn - maßgeblich ist …. In die Berechnung des Oberwertes fließen daher sämtliche Entgeltbestandteile ein, auf die der Arbeitnehmer im Beobachtungszeitraum Anspruch hatte. Dazu zählen insbesondere auch das Entgelt für geleistete Überstunden bzw. Mehrstunden so-wie Zulagen, soweit es sich dabei - wie vorliegend bei der Funktionszulage - um Arbeitsentgelt und nicht um eine bloße Aufwandsentschädigung handelt (vgl. idS Sdoutz/Zechner, Arbeitslo-senversicherungsgesetz [
- Lfg.] § 28 Rz 606; Schrank aaO 44/VII). Die Höhe des in diesem Sinn vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich im letzten Jahr (inklusive der Funktionszulage) gebührenden Entgeltes der GD wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit monatlich € 4.625,78 festgestellt und wird auch in der Revision nicht substantiiert bestritten. Dieser Betrag war daher als Oberwert der Berechnung des Unterschiedsbetrages und damit des Lohnausgleiches zugrunde zu legen. …“ (Rz 13 und 14 des Erkenntnisses des VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0042-5)„Das ‚vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt‘ nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG (Oberwert) ergibt sich … aus einer Durchschnittsbetrachtung des letzten Jahres vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit bzw. bei kürzerer Beschäftigungszeit während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit. Es ist schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zweifelhaft, dass insoweit der nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilende gebührende Anspruch - somit der Anspruchslohn - maßgeblich ist …. In die Berechnung des Oberwertes fließen daher sämtliche Entgeltbestandteile ein, auf die der Arbeitnehmer im Beobachtungszeitraum Anspruch hatte. Dazu zählen insbesondere auch das Entgelt für geleistete Überstunden bzw. Mehrstunden so-wie Zulagen, soweit es sich dabei - wie vorliegend bei der Funktionszulage - um Arbeitsentgelt und nicht um eine bloße Aufwandsentschädigung handelt vergleiche idS Sdoutz/Zechner, Arbeitslo-senversicherungsgesetz [
- Lfg.] Paragraph 28, Rz 606; Schrank aaO 44/VII). Die Höhe des in diesem Sinn vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich im letzten Jahr (inklusive der Funktionszulage) gebührenden Entgeltes der GD wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit monatlich € 4.625,78 festgestellt und wird auch in der Revision nicht substantiiert bestritten. Dieser Betrag war daher als Oberwert der Berechnung des Unterschiedsbetrages und damit des Lohnausgleiches zugrunde zu legen. …“ (Rz 13 und 14 des Erkenntnisses des VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0042-5) Der Oberwert in Höhe von € 4.625,78 (Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Altersteilzeit, berechnet nun inklusive Funktionszulage, inklusive Familien/Kinderzulage und inklusive Sachbezug [Versicherung]) ist unstrittig; die Essensmarken waren bereits von der BF zutreffend abgezogen worden, da diese nicht unter den Entgeltbegriff fallen (vgl. OGH vom 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).Der Oberwert in Höhe von € 4.625,78 (Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Altersteilzeit, berechnet nun inklusive Funktionszulage, inklusive Familien/Kinderzulage und inklusive Sachbezug [Versicherung]) ist unstrittig; die Essensmarken waren bereits von der BF zutreffend abgezogen worden, da diese nicht unter den Entgeltbegriff fallen vergleiche OGH vom 28.2.2011, 9 ObA 121/10z). 3.3.
- Zum „Unterwert“: Für die Berechnung des Unterwerts ist einerseits nicht auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate abzustellen, somit folglich nur auf den letzten Monat vor Antritt der Altersteilzeit. Andererseits haben für die Berechnung des Unterwerts zuletzt gewährte andere Entgeltbestandteile ohne Konnex zur Verringerung des Arbeitsentgelts außer Betracht zu bleiben (vgl. Rz 19 des Erkenntnisses des VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0042-5: „Zu beachten ist dabei, dass die Berechnungsbasis des Unterwertes - das Arbeitsentgelt für die (individuelle) Normalarbeitszeit vor Verringerung der Arbeitszeit - nicht mit „dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt“ (dem Oberwert nach § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG) gleichgesetzt werden kann. … Im Übrigen ist nur die Verringerung des Arbeitsentgeltes, das sich aus der Kürzung der jeweiligen individuellen Normalarbeitszeit ergibt, angesprochen. Andere Entgeltbestandteile, auf die zuletzt ein Anspruch bestand, wie insbesondere für geleistete Mehr- und Überstunden, haben bei Ermittlung des Unterwertes somit außer Betracht zu bleiben …“).Für die Berechnung des Unterwerts ist einerseits nicht auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate abzustellen, somit folglich nur auf den letzten Monat vor Antritt der Altersteilzeit. Andererseits haben für die Berechnung des Unterwerts zuletzt gewährte andere Entgeltbestandteile ohne Konnex zur Verringerung des Arbeitsentgelts außer Betracht zu bleiben vergleiche Rz 19 des Erkenntnisses des VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0042-5: „Zu beachten ist dabei, dass die Berechnungsbasis des Unterwertes - das Arbeitsentgelt für die (individuelle) Normalarbeitszeit vor Verringerung der Arbeitszeit - nicht mit „dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt“ (dem Oberwert nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, AlVG) gleichgesetzt werden kann. … Im Übrigen ist nur die Verringerung des Arbeitsentgeltes, das sich aus der Kürzung der jeweiligen individuellen Normalarbeitszeit ergibt, angesprochen. Andere Entgeltbestandteile, auf die zuletzt ein Anspruch bestand, wie insbesondere für geleistete Mehr- und Überstunden, haben bei Ermittlung des Unterwertes somit außer Betracht zu bleiben …“). Den Unterlagen zufolge bezog G.D. im November 2018, abzüglich der Essensmarken, ein Entgelt in Höhe von € 4.663,89 (wiederum inklusive Funktionszulage, inklusive Familien/Kinderzulage und inklusive Sachbezug [Versicherung]). Davon abzuziehen sind entsprechend der dargestellten Judikatur des VwGH € 97,35 Sachbezug (Versicherung), zumal hier kein Konnex zur Verringerung des Arbeitsentgelts besteht; den Unterlagen zufolge wurde dieser Sachbezug auch nach dem 1.12.2018 weiterhin gewährt. Nicht abzuziehen sind jedoch die € 154,54 Familien/Kinderzulage: Hier geht aus den vorliegenden Jahreslohnkonten hervor, dass diese ab 1.12.2018 auf 59,74% der ursprünglichen Höhe gekürzt wurde. Ein Konnex zur Verringerung des Arbeitsentgelts ist hier evident. Ebenso wenig darf hier die Funktionszulage abgezogen werden: „Richtigerweise wäre zur Berechnung des Unterwertes … vom Arbeitsentgelt auszugehen gewesen, auf das die GD vor Wirksamwerden der Altersteilzeitvereinbarung, somit bis zum
- November 2018, inklusive der Funktionszulage für ihre Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden Anspruch hatte“ (Rz 22 des Erkenntnisses des VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0042-5, Hervorhebung durch das BVwG). „Daraus wäre das ‚der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt‘ (Unterwert) durch anteilige Kürzung entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit auf 23 Wochenstunden zu ermitteln gewesen“ (Rz 22 des Erkenntnisses des VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/ 0042-5). Der Unterwert wäre gegenständlich somit ausgehend von € 4.566,54 (€ 4.663,89 minus € 97,35) zu berechnen, das ergibt € 2.728,05 (59,74% von € 4.566,54). Allerdings ist diesem Betrag schließlich der zuvor abgezogene Sachbezug (Versicherung) in Höhe von € 97,35 wieder hinzuzurechnen: Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde dieser Sachbezug durch die Altersteilzeit nicht „tangiert“. Insofern stellt sich dieser Fall nicht anders dar als beispielweise jener, in dem ein Dienst-Kfz auch nach Antritt der Altersteilzeit weiterhin genutzt werden kann. In diesem Fall muss der (vor Aliquotierung abgezogene) Sachbezug nachträglich wieder hinzugerechnet werden, da ansonsten die Berechnung fehlerhaft wäre – vgl. dazu die Berechnungsbeispiele in Marek, Altersteilzeit und erweiterte Altersteilzeit in Frage und Antwort8, S. 39 C. „Sachbezüge (Dienstauto oder Dienstwohnung)“, wobei auch der VwGH in Rz 19 seines Erkenntnisses auf die entsprechenden Beispiele in diesem Werk verwies.Allerdings ist diesem Betrag schließlich der zuvor abgezogene Sachbezug (Versicherung) in Höhe von € 97,35 wieder hinzuzurechnen: Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde dieser Sachbezug durch die Altersteilzeit nicht „tangiert“. Insofern stellt sich dieser Fall nicht anders dar als beispielweise jener, in dem ein Dienst-Kfz auch nach Antritt der Altersteilzeit weiterhin genutzt werden kann. In diesem Fall muss der (vor Aliquotierung abgezogene) Sachbezug nachträglich wieder hinzugerechnet werden, da ansonsten die Berechnung fehlerhaft wäre – vergleiche dazu die Berechnungsbeispiele in Marek, Altersteilzeit und erweiterte Altersteilzeit in Frage und Antwort8, S. 39 C. „Sachbezüge (Dienstauto oder Dienstwohnung)“, wobei auch der VwGH in Rz 19 seines Erkenntnisses auf die entsprechenden Beispiele in diesem Werk verwies. Der Unterwert beträgt somit € 2.825,40 (€ 2.728,05 plus € 97,35). 3.3.
- Unterschiedsbetrag und Lohnausgleich: Der „Unterwert wäre vom im Jahr davor durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) in Höhe von € 4.625,78 abzuziehen gewesen. Die Hälfte des daraus errechneten Unterschiedsbetrages wäre als Lohnausgleich im Sinn von § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a und Abs. 4 AlVG der Berechnung des Altersteilzeitgeldes zugrunde zu legen gewesen“ (Rz 22 des Erkenntnisses des VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/ 0042-5).Der „Unterwert wäre vom im Jahr davor durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) in Höhe von € 4.625,78 abzuziehen gewesen. Die Hälfte des daraus errechneten Unterschiedsbetrages wäre als Lohnausgleich im Sinn von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Absatz 4, AlVG der Berechnung des Altersteilzeitgeldes zugrunde zu legen gewesen“ (Rz 22 des Erkenntnisses des VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/ 0042-5). Der Unterschiedsbetrag beträgt somit € 1.800,38 (€ 4.625,78 minus € 2.825,40). Der Lohnausgleich beträgt somit € 900,19 (Hälfte von € 1.800,38). 3.3.
- Daraus resultierendes Altersteilzeitgeld: Die Berechnung des somit gebührenden Altersteilzeitgeldes wurde vom AMS auf Ersuchen des BVwG unter Beachtung der dargestellten zahlenmäßigen Vorgaben des BVwG durchgeführt. Aus dem vom AMS übermittelten Berechnungsblatt folgt, dass das Altersteilzeitgeld ab 1.12.2018 in der Höhe von € 1.485,82 gebührt. Allfällige Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich und brachte auch die BF keine Einwände gegen das Berechnungsergebnis vor. 3.
- Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und - im Umfang des Ausgangsbescheids - auszusprechen, dass der BF ab dem 1.12.2018 monatlich Altersteilzeitgeld in Höhe von € 1.485,82 gebührt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der BF vom AMS für die nachfolgenden Zeiten das Altersteilzeitgeld unter Bindung an die dargestellte Rechtsansicht des BVwG und unter Beachtung der Vorgaben des § 27 Abs. 4 AlVG (insbesondere Berücksichtigung von Lohnerhöhungen) zu gewähren sein wird.3.
- Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und - im Umfang des Ausgangsbescheids - auszusprechen, dass der BF ab dem 1.12.2018 monatlich Altersteilzeitgeld in Höhe von € 1.485,82 gebührt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der BF vom AMS für die nachfolgenden Zeiten das Altersteilzeitgeld unter Bindung an die dargestellte Rechtsansicht des BVwG und unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 27, Absatz 4, AlVG (insbesondere Berücksichtigung von Lohnerhöhungen) zu gewähren sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur gegenständlich zu klärenden Rechtsfrage, wie das Altersteilzeitgeld zu berechnen ist, erging in diesem Verfahren das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0042-5, auf das sich die gegenständliche Entscheidung stützt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur gegenständlich zu klärenden Rechtsfrage, wie das Altersteilzeitgeld zu berechnen ist, erging in diesem Verfahren das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0042-5, auf das sich die gegenständliche Entscheidung stützt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2221583.1.00