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{'item': 'L507 1413915-5'}

Obsah (28)§ 60Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 78§ 127§15§ 27§ 83§ 297§ 107§ 87§ 9§ 58§ 20§ 99§ 37§ 366§ 59Art. 130§ 61§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlL507 1413915-5 Spruch, L507 1413915-5/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 60Abs.

2 FPG, § 78 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 60, Absatz 2, FPG, Paragraph 78, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.02.2020, Zl. 483024403/191139327 wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Türkei, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei.

Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.02.2020, , Zl. 483024403/191139327 wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Türkei, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise

, Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 07.05.2020, Zl. L510 1413915-4/7E,

§ 10Abs. 2, § 57 Asyl

G, § 9, § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, § 46, § 52 Abs. 1 Z 1, Abs. 9, § 53 Abs. 3 Z 5, § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 07.05.2020, Zl. L510 1413915-4/7E,

Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 46,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 55, Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 08.05.2020 in Rechtskraft. 2. Am 22.06.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Aufhebung des Ausreiseverbotes [sic] und des Einreiseverbotes sowie der Rückkehrentscheidung beim BFA ein. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Antragsteller seit seiner Geburt durchgehend in Österreich befinde und hier die allgemeine Schulpflicht absolviert habe. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sowie sein Sohn und dessen Mutter seien in Österreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zum Sohn, mit dem er ein sehr inniges Vater-Sohn-Verhältnis führe. Der Beschwerdeführer werde bei seiner Familie wohnen und einer geregelten Arbeit nachgehen. Die finanzielle Existenz sei gesichert und könne der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben Sorgenlos führen. Der Beschwerdeführer wolle insbesondere für seinen Sohn als Vater da sein. Das Recht, als Familie zusammenleben zu können, sei grund- und menschenrechtlich verbrieft. Der Antragsteller verfüge daher über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und über ein schützenswertes Privat-und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK.Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Antragsteller seit seiner Geburt durchgehend in Österreich befinde und hier die allgemeine Schulpflicht absolviert habe. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sowie sein Sohn und dessen Mutter seien in Österreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer stehe in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zum Sohn, mit dem er ein sehr inniges Vater-Sohn-Verhältnis führe. Der Beschwerdeführer werde bei seiner Familie wohnen und einer geregelten Arbeit nachgehen. Die finanzielle Existenz sei gesichert und könne der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben Sorgenlos führen. Der Beschwerdeführer wolle insbesondere für seinen Sohn als Vater da sein. Das Recht, als Familie zusammenleben zu können, sei grund- und menschenrechtlich verbrieft. Der Antragsteller verfüge daher über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und über ein schützenswertes Privat-und Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremder geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 02.12.2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Es sei jedoch festzustellen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist, vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/21/0070, und vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei einer Beurteilung nach § 69 Abs. 1 FPG kommt es somit nicht darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Veränderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Gegenständlich haben sich Änderungen des Sachverhaltes ergeben, die eine Aufrechterhaltung der seinerzeitigen Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr zulassen (Landesverwaltungsgericht Wien, VWG-151/046/4680/2014).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremder geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche etwa das Erkenntnis vom 02.12.2008, Zl. 2007/18/0295, mwN). Es sei jedoch festzustellen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens zulässig ist, vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/21/0070, und vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0170, jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei einer Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz eins, FPG kommt es somit nicht darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Veränderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Gegenständlich haben sich Änderungen des Sachverhaltes ergeben, die eine Aufrechterhaltung der seinerzeitigen Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr zulassen (Landesverwaltungsgericht Wien, VWG-151/046/4680/2014). Die Voraussetzungen des Nachweises zur fristgerechten Ausreise aus dem Bundesgebiet führen dazu, dass Einreiseverbote und Rückkehrentscheidungen im Ergebnis oftmals „unbehebbar“ wären und zwar unabhängig von den Gründen, aus denen ein Drittstaatsangehöriger das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen hat bzw. keine Ausreise nachweisen kann; insbesondere wurden auch Fälle erfasst, in denen Ausreisepflichtige ihrer Ausreiseverpflichtung unverschuldet gar nicht nachkommen könnten (z.B. beim Fehlen von Dokumenten, insbesondere Heimreisezertifikaten) oder bei denen eine Ausreise mit nur unwesentlicher Verspätung erfolgte (z.B. am Tag nach Ablauf der Ausreisefrist). Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.713/2012 mit Hinweis auf seine Rechtsprechung und die Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dargelegt hat, ist zwar aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen, unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 8 EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen. Dadurch ergeben sich für die Mitgliedstaaten Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit in der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zur Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren. Der fehlende Nachweis der fristgerechten Ausreise hindert nach § 60 Abs. 1 FPG die an sich in dieser Bestimmung vorgesehenen Überprüfung des Einreiseverbotes allerdings auch in den Fällen, in denen die (fristgerechte) Ausreise dem Drittstaatsangehörigen ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. Verfassungsgerichtshof von 29.02.2016, G 534/2015-14).Die Voraussetzungen des Nachweises zur fristgerechten Ausreise aus dem Bundesgebiet führen dazu, dass Einreiseverbote und Rückkehrentscheidungen im Ergebnis oftmals „unbehebbar“ wären und zwar unabhängig von den Gründen, aus denen ein Drittstaatsangehöriger das Bundesgebiet nicht fristgerecht verlassen hat bzw. keine Ausreise nachweisen kann; insbesondere wurden auch Fälle erfasst, in denen Ausreisepflichtige ihrer Ausreiseverpflichtung unverschuldet gar nicht nachkommen könnten (z.B. beim Fehlen von Dokumenten, insbesondere Heimreisezertifikaten) oder bei denen eine Ausreise mit nur unwesentlicher Verspätung erfolgte (z.B. am Tag nach Ablauf der Ausreisefrist). Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.713 aus 2012, mit Hinweis auf seine Rechtsprechung und die Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dargelegt hat, ist zwar aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen, unter besonderen Umständen kann sich aus Artikel 8, EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen. Dadurch ergeben sich für die Mitgliedstaaten Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit in der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zur Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren. Der fehlende Nachweis der fristgerechten Ausreise hindert nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG die an sich in dieser Bestimmung vorgesehenen Überprüfung des Einreiseverbotes allerdings auch in den Fällen, in denen die (fristgerechte) Ausreise dem Drittstaatsangehörigen ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist vergleiche Verfassungsgerichtshof von 29.02.2016, G 534/2015-14). Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich lebenden Sohnes sei, dessen Familie und Mutter auch hier wohnhaft sei. Aufgrund seiner väterlichen Pflichten und der Tatsache, dass der Antragsteller sein ganzes bisheriges Leben in Österreich verbracht habe, seien seine sozialen Kontakte in Österreich überdurchschnittlich ausgeprägt. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer bis auf die Staatsbürgerschaft mit der Türkei keinerlei Bezugspunkte habe. Das Familienleben sei in Österreich und nicht in der Türkei, wo er sich höchstens im Urlaub aufhalte. Der Beschwerdeführer sei zwar strafrechtlich bescholten. Der Aufenthalt des Fremden widerspreche jedoch nicht gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mit der Abschiebung könne das Kontaktrecht nicht ausgeübt werden. Aufgrund all der gegebenen Umstände hätte es das BFA bei der „Abschiebung belassen müssen“. Die Erlassung eines Aufenthalts- und Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig hart. Das Aufenthalts- und Einreiseverbot sowie die Rückkehrentscheidung würden § 8 EMRK [sic] verletzen, zudem stehe kein öffentliches Interesse entgegen. Die Dauer des Aufenthaltes spiele eine wichtige Rolle.Das Aufenthalts- und Einreiseverbot sowie die Rückkehrentscheidung würden Paragraph 8, EMRK [sic] verletzen, zudem stehe kein öffentliches Interesse entgegen. Die Dauer des Aufenthaltes spiele eine wichtige Rolle. Aus all den angeführten Gründen werden somit die Anträge gestellt, das BFA möge

§ 60Abs.

1 FPG und § 69 Abs. 2 FPG die erlassenen Rückkehrentscheidungen, Einreiseverbote sowie Aufenthaltsverbote aufheben und aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde.Aus all den angeführten Gründen werden somit die Anträge gestellt, das BFA möge

, Paragraph 60, Absatz eins, FPG und Paragraph 69, Absatz 2, FPG die erlassenen Rückkehrentscheidungen, Einreiseverbote sowie Aufenthaltsverbote aufheben und aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.11.2021, Zl. 483024403/210837245, wurde der Antrag vom 22.06.2021 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2020, Zl. L510 1413915-4/7E, gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot

§ 60

FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 78

AVG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.11.2021, Zl. 483024403/210837245, wurde der Antrag vom 22.06.2021 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2020, Zl. L510 1413915-4/7E, gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot

Paragraph 60, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 78, AVG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und hier aufgewachsen sei. Aufgrund verschiedener strafrechtlicher Verurteilungen sei gegen ihn am 26.02.2009 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und sei der Beschwerdeführer am 11.07.2009 in die Türkei abgeschoben worden. Zu einem unbekannten Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer wieder illegal nach Österreich eingereist und habe in der Folge zwei Asylanträge gestellt. Diese seien rechtskräftig abgewiesen worden. Am 08.10.2010 sei der Beschwerdeführer erneut in die Türkei abgeschoben worden. Am 07.04.2011 sei er erneut illegal nach Österreich eingereist und habe einen dritten Asylantrag gestellt. Auch dieser sei rechtskräftig abgewiesen worden. Im Mai 2013 sei aufgrund einer Änderung der Rechtslage das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot behoben worden. In der Folge sei ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden, der vom 20.11.2014 bis 19.11.2015 gültig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels nicht beantragt, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz in Strafhaft befunden habe. Der Beschwerdeführer stellte sodann einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen worden sei.Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und hier aufgewachsen sei. Aufgrund verschiedener strafrechtlicher Verurteilungen sei gegen ihn am 26.02.2009 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und sei der Beschwerdeführer am 11.07.2009 in die Türkei abgeschoben worden. Zu einem unbekannten Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer wieder illegal nach Österreich eingereist und habe in der Folge zwei Asylanträge gestellt. Diese seien rechtskräftig abgewiesen worden. Am 08.10.2010 sei der Beschwerdeführer erneut in die Türkei abgeschoben worden. Am 07.04.2011 sei er erneut illegal nach Österreich eingereist und habe einen dritten Asylantrag gestellt. Auch dieser sei rechtskräftig abgewiesen worden. Im Mai 2013 sei aufgrund einer Änderung der Rechtslage das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot behoben worden. In der Folge sei ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden, der vom 20.11.2014 bis 19.11.2015 gültig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels nicht beantragt, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz in Strafhaft befunden habe. Der Beschwerdeführer stellte sodann einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe Sorgepflichten für seinen minderjährigen Sohn. Die Ex-Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers seien ungarische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Sohn in keinem gemeinsamen Haushalt. Es bestehe aber ein Besuchsrecht. Zwei Kinder des Beschwerdeführers würden in Deutschland leben. Zu diesen habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Die Eltern, Geschwister und mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Vor der letzten Festnahme habe der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer habe am 22.06.2021 noch während der Strafhaft gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt. Er werde voraussichtlich am 28.01.2022 aus der Strafhaft entlassen. Seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes habe der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Einen Teil der Dauer des Einreiseverbotes habe der Beschwerdeführer nicht im Ausland verbracht. Den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes stütze der Beschwerdeführer hauptsächlich auf seine privaten und familiären Bindungen in Österreich und würde vermeinen, dass sein Aufenthalt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. In der rechtlichen Beurteilung wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 FPG stütze.

§ 60Abs.

2 FPG sei die Verkürzung von Einreiseverboten

§ 53Abs.

3 FPG möglich, allerdings nur Einreiseverbote

den Ziffern 1 bis 4. Bei unbefristeten Einreiseverboten

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG sei keine Aufhebung oder Verkürzung vorgesehen. Zudem wären die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Einreiseverbotes

§ 60Abs.

2 FPG einerseits das fristgerechte Verlassen Österreichs, andererseits eine Änderung der Umstände, die erwarten lassen, dass durch die Verkürzung des Einreiseverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre sowie dass mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht worden sei. Ebenso könnten wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Verkürzung bzw. Aufhebung rechtfertigen. In der rechtlichen Beurteilung wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, FPG stütze.

Paragraph 60, Absatz 2, FPG sei die Verkürzung von Einreiseverboten

Paragraph 53, Absatz 3, FPG möglich, allerdings nur Einreiseverbote

den Ziffern 1 bis 4. Bei unbefristeten Einreiseverboten

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sei keine Aufhebung oder Verkürzung vorgesehen. Zudem wären die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz 2, FPG einerseits das fristgerechte Verlassen Österreichs, andererseits eine Änderung der Umstände, die erwarten lassen, dass durch die Verkürzung des Einreiseverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre sowie dass mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht worden sei. Ebenso könnten wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Verkürzung bzw. Aufhebung rechtfertigen. Im Fall des Beschwerdeführers könne vom Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, die eine Verkürzung des Einreiseverbotes verlangen würden, nicht ausgegangen werden. Es habe im Fall des Beschwerdeführers noch keine Ausreise stattgefunden, weder freiwillig noch unfreiwillig, da er sich immer noch in Strafhaft befinde und erst im Jänner entlassen werden würde. Der Beschwerdeführer habe auch, obwohl er über einen gültigen Reisepass verfüge, diesen bislang nicht vorgelegt, was seine Ausweisewilligkeit jedoch zweifelhaft erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer habe zudem noch keinen Teil des Einreiseverbotes im Ausland verbracht, da er noch nicht einmal ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe keine Umstände vorgebracht, die in Anbetracht seiner schwerwiegenden Straftaten und seines bisherigen Verhaltens erwarten lassen würden, dass durch eine Verkürzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet sei. Zudem habe er den Antrag schon gestellt, als er noch in Strafhaft gewesen sei. Seinen Willen und seine Fähigkeit sich in Zukunft wohl zu verhalten müsse er allerdings erst in Freiheit beweisen. Er habe keine Gründe vorgebracht, warum nun schon früher davon ausgegangen werden könnte, dass er sich wohl verhalten würde. Es gebe auch keine wesentliche Änderung in der persönlichen Lage, insbesondere seiner Familiensituation. Der Sohn des Beschwerdeführers und auch seine anderen Verwandten in Österreich seien bereits bei Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes berücksichtigt worden. Keiner dieser Personen habe den Beschwerdeführer bisher von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Sämtliche im Antrag angeführten privaten und familiären Bindungen seien bereits bei Erlassung des Einreiseverbotes vorgelegen und es seien keine neuen Umstände aufgetreten. Zudem sei dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten zuerkannt, noch ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G erteilt worden. Insgesamt würden somit die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Einreiseverbotes nicht vorliegen, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen sei.Es gebe auch keine wesentliche Änderung in der persönlichen Lage, insbesondere seiner Familiensituation. Der Sohn des Beschwerdeführers und auch seine anderen Verwandten in Österreich seien bereits bei Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes berücksichtigt worden. Keiner dieser Personen habe den Beschwerdeführer bisher von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Sämtliche im Antrag angeführten privaten und familiären Bindungen seien bereits bei Erlassung des Einreiseverbotes vorgelegen und es seien keine neuen Umstände aufgetreten. Zudem sei dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten zuerkannt, noch ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt worden. Insgesamt würden somit die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Einreiseverbotes nicht vorliegen, weshalb der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen sei. Da der angefochtene Bescheid über den gegenständlichen Antrag im privaten Interesse des Beschwerdeführers sei, sei eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten, was den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde, worin wie folgt beantragt wurde:
  2. der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2021 aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot samt Rückkehrentscheidung aufzuheben; in eventu
  3. der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; jedenfalls
  4. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; jedenfalls
  5. auszusprechen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist, in eventu das Einreiseverbot angemessen herabzusetzen. Zudem wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die inhaltliche Begründung der Beschwerde deckt sich größtenteils wortwörtlich mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.02.2020, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Sachverhalt: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde in Österreich geboren und besuchte hier den Kindergarten sowie die Pflicht- bzw. Sonderschule. Er spricht Türkisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer weist eine einfache Bildung und niedrige Intelligenz auf. Seit der Kindheit liegt eine Störung des Sozialverhaltens unter Emotionen vor. Er leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (Kennzeichen dieser kaum therapierbaren Persönlichkeitsstörung sind Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, fehlendes Schuldbewusstsein, eine geringe Frustrationstoleranz sowie geringes Einfühlungsvermögen in andere). Der Beschwerdeführer hat bislang keine Therapie absolviert und sich auch sonst nicht mit seinem psychischen Zustand auseinandergesetzt. Eine begonnene Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer abgebrochen und war anschließend in Österreich insgesamt ca. elf Monate als Hilfsarbeiter tätig. Er hat unter anderem in einer Stickerei, als Maurer sowie als Gehilfe in einem Imbiss gearbeitet. Für den Beschwerdeführer besteht eine Einstellungszusage als Autoverkäufer. In Österreich leben die Eltern, ein Zwillingsbruder, zwei Schwestern und mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers. 1.
  8. Von 2010 bis 2013 war der Beschwerdeführer mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Beziehung stammt ein Sohn, der 2011 in Österreich geboren wurde und ungarischer Staatsangehöriger ist. Es besteht ein Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn, von welchem auch aktuell Gebrauch gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat zwei weitere Kinder, die in Deutschland leben (zehn und sechzehn Jahre alt), zu denen der Beschwerdeführer keinen Kontakt pflegt. 1.
  9. In der Türkei sind mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers aufhältig. Von September 1996 bis September 1997 hielt sich der Beschwerdeführer in der Türkei auf, so wie auch zu Urlaubszwecken in den Jahren 2000 und
  10. Weiters vier Tage Mitte Mai 2015 und 48 Stunden Anfang August
  11. 1.
  12. Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über im Reisepass seiner Mutter eingetragene Aufenthaltstitel für Österreich, ab 22.03.1990 verfügte der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 26.02.2009 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und am 11.07.2009 wurde der Beschwerdeführer erstmals in die Türkei abgeschoben. Er hielt sich dort für zwei Wochen auf und reiste danach illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.01.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 08.10.2010 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in die Türkei abgeschoben und reiste am 07.04.2011 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein. Das von der Bezirkshauptmannschaft XXXX unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.05.2013 aufgehoben. Von 20.11.2014 bis 19.11.2015 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Von der Schweiz wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot verhängt, das von 10.10.2016 bis 09.10.2024 gültig ist.1.
  13. Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über im Reisepass seiner Mutter eingetragene Aufenthaltstitel für Österreich, ab 22.03.1990 verfügte der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 26.02.2009 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und am 11.07.2009 wurde der Beschwerdeführer erstmals in die Türkei abgeschoben. Er hielt sich dort für zwei Wochen auf und reiste danach illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.01.2010 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 08.10.2010 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal in die Türkei abgeschoben und reiste am 07.04.2011 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein. Das von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 21.05.2013 aufgehoben. Von 20.11.2014 bis 19.11.2015 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Von der Schweiz wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot verhängt, das von 10.10.2016 bis 09.10.2024 gültig ist. 1.5.
  14. Im Alter von 14 Jahren wurde der Beschwerdeführer das erste Mal in Österreich straffällig. Insgesamt bestehen 12 strafgerichtliche Verurteilungen: 1) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Sachbeschädigung, der Hehlerei und der gefährlichen Drohung

§ 127, 128 Abs. 1/2, 129/1 U2, 15, § 136/1 U2, 125, 164/2, 107/1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Jugendstraftat).1) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Sachbeschädigung, der Hehlerei und der gefährlichen Drohung

Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 2, 129 /, eins, U2, 15, Paragraph 136 /, eins, U2, 125, 164/2, 107/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 2) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, Verleumdung und des Vergehens der dauernden Sachentziehung

§ 127, 128 Abs. 1/2, 129/1 U2, 15, § 136/1 St

GB, § 27/1 SMG, § 297/1, 135/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat).2) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, Verleumdung und des Vergehens der dauernden Sachentziehung

Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 2, 129 /, eins, U2, 15, Paragraph 136 /, eins, StGB, Paragraph 27 /, eins, SMG, Paragraph 297 /, eins, 135 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, fahrlässiger Körperverletzung, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Körperverletzung, der Fälschung eines Beweismittels, der Hehlerei, der Beleidigung und des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften

§15, 127, 128 Abs.

1/2, 129/2, § 107/1 U2, § 15, 269/1, § 88/1 U3 (81/1), 88/4 (81/1), 136/1 U2, 83/2, 293/1, 164/2, 115/1 StGB, § 27/1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je ATS 50,00 verurteilt (Jugendstraftat).3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, fahrlässiger Körperverletzung, der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, der Körperverletzung, der Fälschung eines Beweismittels, der Hehlerei, der Beleidigung und des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften

§15

, 127, 128 Absatz eins /, 2, 129 /, 2,, Paragraph 107 /, eins, U2, Paragraph 15, 269 /, eins,, Paragraph 88 /, eins, U3 (81/1), 88/4 (81/1), 136/1 U2, 83/2, 293/1, 164/2, 115/1 StGB, Paragraph 27 /, eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je ATS 50,00 verurteilt (Jugendstraftat). 4) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

§ 127, 15 St

GB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ATS 40,00 verurteilt (Jugendstraftat, Zusatzstrafe).4) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

Paragraph 127, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je ATS 40,00 verurteilt (Jugendstraftat, Zusatzstrafe). 5) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der bewaffneten Verbindung

§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 229/1, 297/1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.5) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der bewaffneten Verbindung

Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 229 /, eins, 297 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 6) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen

§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 15, 12 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.6) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen

Paragraph 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 15, 12, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 7) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, des Verbrechens der Einfuhr, Ausfuhr oder Inverkehrsetzung großer Mengen von Suchtgift, des Vergehen des Diebstahles und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung

§ 27/1 (1.2. Fall), 28/2 (2.3.4. Fall) SMG, § 127, 298/1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.7) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Erwerbes, Besitzes, Erzeugung, Ein- oder Ausfuhr, Überlassung oder Verschaffung von Suchtgiften, des Verbrechens der Einfuhr, Ausfuhr oder Inverkehrsetzung großer Mengen von Suchtgift, des Vergehen des Diebstahles und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung

Paragraph 27 /, eins, (1.

  1. Fall), 28/2 (2.3.
  2. Fall) SMG, Paragraph 127, 298 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 8) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, des Betruges, der Verleumdung und versuchter Nötigung

§ 83/1, 107/1, 146, 297/1, §15, 105 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Zusatzstrafe).8) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, des Betruges, der Verleumdung und versuchter Nötigung

Paragraph 83 /, eins, 107 /, eins, 146, 297 /, eins,, §15, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 9) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verleumdung

§ 297Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (Zusatzstrafe).9) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verleumdung

Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 10) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 und 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.10) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung

, Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. 11) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung, Urkundenunterdrückung, Diebstahl und Gefährdung der körperlichen Sicherheit

§§ 83(1), 229 (1), 127 und 89 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Zusatzstrafe).11) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung, Urkundenunterdrückung, Diebstahl und Gefährdung der körperlichen Sicherheit

, Paragraphen 83,

(1), 229
(1), 127 und 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Zusatzstrafe). 12) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung

§ 87(1) St

GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.12) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung

Paragraph 87,

(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1.5.
  1. Wegen diverser strafbarer Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz befand sich der Beschwerdeführer auch in Deutschland in Strafhaft (Jugendstrafe ein Jahr und acht Monate sowie Einheitsjugendstrafe drei Jahre). 1.5.
  2. In der Schweiz befand sich der Beschwerdeführer von 31.08.2015 bis 01.12.2016 in Strafhaft wegen Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz, Fälschen von Ausweisen und mehrfacher rechtswidriger Einreise. 1.5.
  3. Folgende Verwaltungsstrafen wurden in Österreich gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen: 1) Wegen einem Delikt nach dem FSG wurde der Beschwerdeführer am 24.01.2015 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,00 verurteilt. 2) Wegen einem Delikt nach dem FSG wurde der Beschwerdeführer am 07.06.2015 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verurteilt. 3) Wegen einem Delikt nach dem FSG wurde der Beschwerdeführer am 30.08.2015 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,00 verurteilt. 4) Wegen einem Delikt nach dem Sittenpolizeigesetz wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2017 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,00 verurteilt. 5) Wegen Delikten nach dem FSG und dem KFG wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2017 zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.350,00 verurteilt. 6) Wegen einem Delikt wurde der Beschwerdeführer mit seit 05.11.2018 rechtskräftigem Bescheid zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verurteilt. 1.
  4. Hinsichtlich des Beschwerdeführers besteht seit 09.11.2007 ein Waffenverbot. 1.
  5. Von 23.11.2017 bis 10.04.2019 befand sich der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen in Untersuchungshaft, seit 10.04.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Das errechnete Strafende beläuft sich auf den 29.01.
  6. 1.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2020, Zl. 483024403/191139327, wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2020, Zl. 483024403/191139327, wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 07.05.2020, Zl. L510 1413915-4/7E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 08.05.2020 in Rechtskraft. 1.

  1. Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftiger Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich in Strafhaft.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA und in die hg. Akte betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Einsicht in das österreichische Strafregister. Die Feststellungen stützen sich auf die jeweiligen Akteninhalte. Die Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers waren auf Grund der Einträge in das österreichische Strafregister zu treffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat, stützt sich auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in Strafhaft befindet.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.3.1.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:3.2.
  3. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 60, FPG lautet: „§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen,
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;,
  2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. , Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.2.
  1. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein unbefristetes Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erlassen, da er von einem Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden war.3.2.
  2. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein unbefristetes Einreiseverbot nach , Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassen, da er von einem Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden war. § 60 Abs. 1 FPG sieht eine Aufhebung oder Verkürzung von Einreiseverboten

§ 53Abs.

2 FPG (bis zu fünf Jahren) unter bestimmten Voraussetzungen vor. § 60 Abs. 2 FPG regelt die Verkürzung von befristeten Einreiseverboten, die nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG erlassen wurden. Einreiseverbote, die nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG erlassen wurden, sind von § 60 FPG ausdrücklich nicht umfasst und sieht das FPG daher keine Aufhebung oder Verkürzung von nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG erlassenen Einreiseverboten vor, weshalb die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Paragraph 60, Absatz eins, FPG sieht eine Aufhebung oder Verkürzung von Einreiseverboten

Paragraph 53, Absatz 2, FPG (bis zu fünf Jahren) unter bestimmten Voraussetzungen vor. Paragraph 60, Absatz 2, FPG regelt die Verkürzung von befristeten Einreiseverboten, die nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG erlassen wurden. Einreiseverbote, die nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG erlassen wurden, sind von Paragraph 60, FPG ausdrücklich nicht umfasst und sieht das FPG daher keine Aufhebung oder Verkürzung von nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG erlassenen Einreiseverboten vor, weshalb die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 59Abs.

1 AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

§ 78Abs.

1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

§ 78Abs.

2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides lag im Privatinteresse des Beschwerdeführers. Da die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids keine Ausführungen enthielt, war hier ebenfalls spruchgemäß zu entscheiden.Die Erlassung des angefochtenen Bescheides lag im Privatinteresse des Beschwerdeführers. Da die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids keine Ausführungen enthielt, war hier ebenfalls spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 7 Abs. 4 VwGVG lautet: Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lautet: „Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt„Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
  4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
  5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
  6. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
  7. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“
  8. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“ Der mit " Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden " betitelte § 16 BFA-VG lautet:Der mit " Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden " betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet: „§ 16.

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.„§ 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
(6)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“
(6)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar.“ Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass vom BFA einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, weshalb der Antrag in gegenständlicher Beschwerde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt, nämlich die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer, aus der Aktenlage zweifelsfrei ersichtlich. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Die belangte Behörde konnte sich bei der Zurückweisung des Antrags auf eine klare Rechtslage stützen. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde enthält keine Ausführungen zur Rechtslage, insbesondere zu der Frage, weshalb § 60 FPG, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes, anwendbar sein sollte. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt, nämlich die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den Beschwerdeführer, aus der Aktenlage zweifelsfrei ersichtlich. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Die belangte Behörde konnte sich bei der Zurückweisung des Antrags auf eine klare Rechtslage stützen. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde enthält keine Ausführungen zur Rechtslage, insbesondere zu der Frage, weshalb Paragraph 60, FPG, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes, anwendbar sein sollte. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. 3.4. Zu Spruchteil B:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall eine eindeutige Rechtslage vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L507.1413915.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.