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{'item': 'L508 2241870-3'}

Obsah (12)Artikel 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53Artikel 8§ 2§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlL508 2241870-3 SpruchL508 2241870-3/9E, L508 2241870-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete mit Schreiben an den Beschwerdeführer (BF) vom 13.02.2018 ein Verfahren zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein. In Bezug auf den diesbzgl. Verfahrensgang, die Beweisaufnahmen und die eingebrachten Stellungnahmen des BF wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I).

§ 10Abs. 2 Asyl

G wurde gegen ihn

§ 52Abs.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).2. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs).

  1. Dieser Bescheid wurde in Stattgebung der Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, GZ: L502 XXXX behoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer ungarischen Registrierungsbescheinigung sei, ihm daher in Ungarn eine „freie Aufenthaltserlaubnis“ zukomme und die belangte Behörde daher im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angehalten gewesen sei, den BF zuerst zur Ausreise nach Ungarn aufzufordern, was sie jedoch unterlassen habe und dass erst, wenn dies erfolglos geschehen wäre, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig wäre. Gegen diese Entscheidung des BVwG wurde seitens der belangten Behörde außerordentliche Revision erhoben.
  2. Dieser Bescheid wurde in Stattgebung der Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, GZ: L502 römisch 40 behoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer ungarischen Registrierungsbescheinigung sei, ihm daher in Ungarn eine „freie Aufenthaltserlaubnis“ zukomme und die belangte Behörde daher im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angehalten gewesen sei, den BF zuerst zur Ausreise nach Ungarn aufzufordern, was sie jedoch unterlassen habe und dass erst, wenn dies erfolglos geschehen wäre, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zulässig wäre. Gegen diese Entscheidung des BVwG wurde seitens der belangten Behörde außerordentliche Revision erhoben.
  3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Israel zulässig ist (Spruchpunkt III), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV), ihm

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V) und gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Israel zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier), ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf) und gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). 5. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 02.09.2021 innerhalb offener Frist in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtigen Feststellungen Beschwerde erhoben. Konkret wurde als Beschwerdegrund angeführt, dass in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK bestehe. Der BF halte sich, mit einigen Unterbrechungen, seit 1982 in Wien auf. In Österreich betreibe er seit dem Jahr 2013 einen Schlüsseldienst und ein Schuhmachergewerbe und verdiene seinen Lebensunterhalt selbst. Im Jahr 2015 hab er seine dritte Ehefrau, eine ungarische Staatsangehörige geheiratet. Der Vorwurf der belangten Behörde, dass der BF seine Ehefrau ausschließlich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geheiratet habe, sei sinnwidrig, da er zu dieser Zeit über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Der BF und seine Ehegattin möchten nunmehr das Gewerbe gemeinsam betreiben und sei seine Ehegattin nunmehr wieder nach Wien übersiedelt, womit der angefochtene Bescheid überholt sei. Da seine Ehefrau hier einer Erwerbstätigkeit nachgehe, mache sie von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch. Der Bescheid sei daher bereits aus diesem Grund zu beheben. Ferne wurden Ausführungen zu den unrichtigen Feststellungen der belangten Behörde in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF getätigt, sowie zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Ungarn und zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Gewährung eines Aufenthaltstitels

Artikel 8EMRK.

Abschließend wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Des Weiteren wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass weder eine Rückkehrentscheidung noch eine Abschiebung zulässig ist. Schließlich wird eventualiter ein Antrag auf Zurückverweisung gestellt.

  1. Die Beschwerdemitteilung ging am 09.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung am 13.09.2021 zugewiesen. Die Beschwerdevorlage langte ebenso am 13.09.2021 in der Außenstelle Linz ein.
  2. Mit Beschluss vom 15.09.2021 erkannte das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 5 BFA-VG zu.7. Mit Beschluss vom 15.09.2021 erkannte das BVw

G der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu.

  1. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 19.10.2021 wurde mitgeteilt, dass die Ehegattin des BF nun eine Vollzeit-Arbeitsstelle als Reinigungskraft in einer Wiener Immobilienfirma angenommen habe und habe sie diese letzte Woche angetreten. Es stehe daher zweifelsfrei fest, dass die Ehegattin zu Recht in Österreich aufhältig sei. Der BF habe aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie ebenfalls das Recht, hier in Österreich mit seiner Frau zu leben, weswegen er seine Gewerbeberechtigung zurückerhalten werde. Für das finanzielle Auskommen der Familie sei daher ausreichend gesorgt. Beigefügt wurde ein Arbeitsvertrag betreffend die Ehegattin des BF vom 14.10.2021 sowie ein Anmeldebestätigung beim Sozialversicherungsträger, in welchem die Beschäftigung mit 14.10.2021 datiert ist.
  2. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 10.12.2021 wurden die Heiratsurkunde über die Eheschließung in Ungarn sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau über das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses in Vorlage gebracht. Ferner wurde eine Bestätigung über die Revisionsvorlage hinsichtlich des gewerberechtlichen Verfahrens des BF vorgelegt. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger bei der MA35 betreffend die Ehegattin des BF und ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der MA35 betreffend den BF in Vorlage gebracht und mitgeteilt, dass diese Verfahren noch bei der MA35 anhängig seien; auf die dortige, aktuell aus den Medien bekannte, lange Verfahrensdauer werde hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Identität des BF steht fest. Er ist israelischer Staatsangehöriger. Nach früheren längeren Aufenthalten in Österreich ist er seit Oktober 2013 bis dato wieder dauerhaft in Österreich aufhältig. Er verfügt aber über keinen Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet. Er wurde mit rk. Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 28.08.2018 wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Geldstrafe von 180 TS verurteilt. Der Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, dass er sich mit einem gefälschten litauischen Personalausweis legitimierte. Er wurde mit rk. Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 28.08.2018 wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Geldstrafe von 180 TS verurteilt. Der Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, dass er sich mit einem gefälschten litauischen Personalausweis legitimierte. Er hat am 05.05.2015 in Ungarn die ungarische Staatsangehörige XXXX geehelicht. Die Ehepartnerin ist seit 17.08.2021 in XXXX gemeldet. Die derzeitigen Ehepartner unterhalten seit dem 17.08.2021 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Ehe in Auflösung bzw. Scheidung befindet. Er hat am 05.05.2015 in Ungarn die ungarische Staatsangehörige römisch 40 geehelicht. Die Ehepartnerin ist seit 17.08.2021 in römisch 40 gemeldet. Die derzeitigen Ehepartner unterhalten seit dem 17.08.2021 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Ehe in Auflösung bzw. Scheidung befindet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 17.08.2021 laufend in Österreich gemeldet und ist seit dem 14.10.2021 als Reinigungskraft bei der Firma XXXX beschäftigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 17.08.2021 laufend in Österreich gemeldet und ist seit dem 14.10.2021 als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat am 17.08.2021 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers beantragt. Das Verfahren ist derzeit noch vor der zuständigen Behörde anhängig. 2 Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes des BF sowie von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des IZR, des Grundversorgungsdatensystems sowie dem Meldesystem des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF, seinem Aufenthalt und seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts in unstrittiger Weise feststellbar. Die Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau XXXX ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde und hat auch bereits die belangte Behörde die Eheschließung als evident festgestellt. Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin, insbesondere zur Staatsangehörigkeit und zu melde- und aufenthaltsrechtlichen Tatsachen sowie zu deren Berufstätigkeit ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister sowie dem in Vorlage gebrachten Arbeitsvertrag in Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers. Die Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde und hat auch bereits die belangte Behörde die Eheschließung als evident festgestellt. Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin, insbesondere zur Staatsangehörigkeit und zu melde- und aufenthaltsrechtlichen Tatsachen sowie zu deren Berufstätigkeit ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister sowie dem in Vorlage gebrachten Arbeitsvertrag in Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zu (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen

§ 2Abs. 4 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 146/2020, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2Abs.

4 Z. 8 leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist

§ 2Abs.

4 Z. 10 FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z. 11 leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Ein Drittstaatsangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 54/2021, lautet:Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Für Angehörige von EWR-Bürgern sieht § 52 NAG Folgendes vor:Für Angehörige von EWR-Bürgern sieht Paragraph 52, NAG Folgendes vor: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;[…]“„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, […]“ Schließlich lautet der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG wie folgt:Schließlich lautet der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte , Paragraph 54, NAG wie folgt:
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthalts-karte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthalts-karte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;,
  6. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;,
  7. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  8. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Ungarn wurde durch Mitgliedschaft bei der Europäischen Union mit 01.05.2004 automatisch Mitglied des EWR. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist ungarische Staatsangehörige, sie befindet sich jedenfalls seit 17.08.2021 rechtmäßig in Österreich und ist hier als Arbeiterin beschäftigt. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers handelt es sich somit um eine EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und die zudem am 17.08.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger bei der MA35 eingebracht hat; das Verfahren ist gegenwärtig noch anhängig. Der Beschwerdeführer ist demgemäß Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG

  1. Die Eheschließung wurde mittels inländischer unbedenklicher Urkunde nachgewiesen und es unterhalten die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist demgemäß Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG
  2. Die Eheschließung wurde mittels inländischer unbedenklicher Urkunde nachgewiesen und es unterhalten die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz. 3.
  3. Zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bei (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG 2005 an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des
  4. Abschnitts des
  5. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig (vgl. ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG 2005 nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des
  6. Abschnitts des
  7. Hauptstücks des FPG, die in Paragraph 66 und Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig vergleiche ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN). Ebenso kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht, weil die gesamte Bestimmung des siebenten Hauptstückes

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 nicht für diese Personengruppe gilt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103).Ebenso kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht, weil die gesamte Bestimmung des siebenten Hauptstückes

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103). Der Beschwerdeführer, ein israelischer Staatsangehöriger, ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen seit dem 05.05.2015 in aufrechter Ehe verheiratet. Die Ehegattin ist seit dem 17.08.2021 in Österreich gemeldet und unterhalten die derzeitigen Ehepartner seit dem 17.08.2021 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Seit dem 14.10.2021 ist die Ehegattin als Reinigungskraft bei der Firma XXXX beschäftigt. Eine Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf § 52 FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG als unzulässig. Das belangte Bundesamt konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 05.08.2021 genehmigt und am 10.08.2021 zugestellt, die Meldung der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte am 17.08.2021 - noch nicht selbst wahrnehmen. Dass dem Beschwerdeführer noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).Der Beschwerdeführer, ein israelischer Staatsangehöriger, ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen seit dem 05.05.2015 in aufrechter Ehe verheiratet. Die Ehegattin ist seit dem 17.08.2021 in Österreich gemeldet und unterhalten die derzeitigen Ehepartner seit dem 17.08.2021 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Seit dem 14.10.2021 ist die Ehegattin als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Eine Feststellung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf Paragraph 52, FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG als unzulässig. Das belangte Bundesamt konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 05.08.2021 genehmigt und am 10.08.2021 zugestellt, die Meldung der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte am 17.08.2021 - noch nicht selbst wahrnehmen. Dass dem Beschwerdeführer noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Da der Beschwerdeführer derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern genießt und er begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, liegen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG 2005 zusammengefasst nicht vor.

Dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist vor diesem Hintergrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung zufolge ebenfalls die Grundlage entzogen. Da der Beschwerdeführer derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern genießt und er begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, liegen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 zusammengefasst nicht vor. Dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist vor diesem Hintergrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung zufolge ebenfalls die Grundlage entzogen.

§ 52Abs.

9 FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG zulässig ist; nachdem bereits der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung unzulässig war, musste auch Spruchpunkt III. behoben werden. Nichts anderes gilt für die Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt V), die

§ 55

FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG zulässig ist; nachdem bereits der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung unzulässig war, musste auch Spruchpunkt römisch drei. behoben werden. Nichts anderes gilt für die Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf), die

Paragraph 55, FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ferner ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L508.2241870.3.00

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