G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen: römisch zwei. beschlossen: Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkte II. bis VI.
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der persischen Volksgruppe ohne Religionsbekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am selben Tag seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 23.09.2019 und am 01.10.2019 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 03.12.2019, Zl. 1220468409-190291856/BMI-BFA_SBG_AST_01, wies das BFA den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (= Spruchteil I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
1 leg. cit. (Spruchteil II.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
cit. (Spruchteil III.). Weiters erließ das BFA gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchteil IV.) und stellte
9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung in den Iran
cit. zulässig sei (Spruchteil V.).
1 bis 3 FPG war die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden (Spruchteil VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.12.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der persischen Volksgruppe ohne Religionsbekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am selben Tag seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 23.09.2019 und am 01.10.2019 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 03.12.2019, Zl. 1220468409-190291856/BMI-BFA_SBG_AST_01, wies das BFA den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (= Spruchteil römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (Spruchteil römisch zwei.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg. cit. (Spruchteil römisch drei.). Weiters erließ das BFA gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchteil römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchteil römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG war die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden (Spruchteil römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.12.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.03.2019 gab der minderjährige Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2017 legal mit einem eigenen Reisepass verlassen und sei über Italien nach Deutschland gelangt. Nach einem etwa siebenmonatigen Aufenthalt in Deutschland sei der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben worden, von wo aus er illegal in Österreich eingereist sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der minderjährigen Beschwerdeführer vor: Sein Vater habe sich von seiner Mutter getrennt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Großvater Angehöriger der Basiji im Iran gewesen. Da der Großvater sehr konservativ und religiös sei, habe es ein „großes Problem“ mit dem Vater gegeben, weil dieser ein Christ sei. Da er selbst keiner Religion angehöre, sein Vater aber dem Christentum und seine Mutter dem Islam, seien sie vom Großvater als gottlose Menschen bezeichnet worden. Aus diesem Grund habe der Großvater sie verurteilen lassen wollen. Nach einigen Monaten sei sein Vater von seiner Firma entlassen worden, weil sein Großvater „Einfluss ausgeübt“ habe. Danach sei sein Vater verhaftet und für zwei Tage in ein Gefängnis eingesperrt worden. Als der Vater bemerkt habe, dass die Gefahr für ihn im Iran größer geworden sei, habe er den Entschluss gefasst, mit dem minderjährigen Beschwerdeführer nach Deutschland auszureisen. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er „um sein Leben“. Nach Zulassung zum Asylverfahren war der minderjährigen Beschwerdeführer am 23.09.2019 sowie am 01.10.2019 vor dem BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab: Er stamme aus der Ortschaft XXXX in der iranischen Provinz XXXX . Der minderjährige Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater würde sich in Italien und seine Mutter im Iran aufhalten. Er stamme aus der Ortschaft römisch 40 in der iranischen Provinz römisch 40 . Der minderjährige Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater würde sich in Italien und seine Mutter im Iran aufhalten. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der minderjährige Beschwerdeführer an, dass er wie sein Vater Probleme mit seinem Großvater mütterlicherseits gehabt habe, weil er konfessionslos sei. Sein Vater sei zum Christentum konvertiert, als der minderjährige Beschwerdeführer fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, weswegen sich die Eltern nach ca. weiteren vier Jahren getrennt hätten. Es sei für den minderjährigen Beschwerdeführer sehr schwierig als Ungläubiger in einem Land zu leben, in dem die Mehrheit der Menschen Moslems sei. Zudem sei es sehr schwer, im Iran eine Arbeit zu finden und es sei alles teurer geworden. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 03.12.2019 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei minderjährig und ledig. Er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Perser an und bekenne sich zu keiner Religion. Der minderjährige Beschwerdeführer sei in XXXX im Iran geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Der minderjährige Beschwerdeführer sei in römisch 40 im Iran geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er habe sechs Jahre eine öffentliche Schule in XXXX im Iran besucht und sei in seiner Muttersprache alphabetisiert. Er sei bis dato keiner Arbeit nachgegangen. Er habe sechs Jahre eine öffentliche Schule in römisch 40 im Iran besucht und sei in seiner Muttersprache alphabetisiert. Er sei bis dato keiner Arbeit nachgegangen. Der minderjährige Beschwerdeführer sei gesund. Er habe obsorgeverpflichtete Verwandte im Iran. Der minderjährige Beschwerdeführer sei strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Die vom minderjährigen Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung durch seinen Großvater sei nicht glaubhaft. Eine aktuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung seiner Person im Iran oder von seinen Familienangehörigen abgeleitet, habe nicht festgestellt werden können. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich eine Lebensweise angenommen habe, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten im Iran darstellen würde. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge über verwandtschaftlichen Anschluss im Iran. Er habe Kontakt zu Familienangehörigen. Eine Unterstützung durch seine Familienangehörigen erscheine daher als wahrscheinlich. In Gesamtberücksichtigung und Abwägung der obigen Feststellungen vertrete das BFA die Auffassung, dass die Anwendbarkeit der Rückkehr in seinem Fall auch subjektiv zumutbar sei. Der minderjährige Beschwerdeführer habe keine weiteren nahen Verwandten im österreichischen Bundesgebiet. Familienangehörige und Bekannte würden sich im Iran und darüber hinaus befinden. Zum Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers sei anzuführen, dass ob der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine tiefgreifenden Bindungen zu Österreich bestehen würden und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch sonst keine erheblichen Gründe hervorgetreten seien, welche auf eine besondere Bindung zu Österreich hinweisen würden. Er beherrsche nach wie vor seine im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kenne offenbar die im Iran herrschenden kulturellen Gepflogenheiten. Es könne kein sonstiges nennenswertes soziales Umfeld hier in Österreich festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehen würde. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei nicht entstanden. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher zu werten als seine allfällig bestehenden Privatinteressen. Das BFA traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 31 bis 114 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage im Iran. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe keine Ausweise oder Unterlagen seine Identifikation betreffend vorgelegt. Seine Angaben zum Geburtsdatum seien widersprüchlich, als Geburtsdatum im Verfahren werde geführt: XXXX .Der Beschwerdeführer habe keine Ausweise oder Unterlagen seine Identifikation betreffend vorgelegt. Seine Angaben zum Geburtsdatum seien widersprüchlich, als Geburtsdatum im Verfahren werde geführt: römisch 40 . Soweit er im Verfahren als XXXX , geb. XXXX angesprochen werde, diene dies lediglich zur klaren Zuordnung im Verfahren, bestätige oder belege jedoch keinesfalls nach außen hin seine Identität. Soweit er im Verfahren als römisch 40 , geb. römisch 40 angesprochen werde, diene dies lediglich zur klaren Zuordnung im Verfahren, bestätige oder belege jedoch keinesfalls nach außen hin seine Identität. Hinsichtlich seiner vorgebrachten Konfessionslosigkeit sei der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, dass das Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers unglaubhaft sei. So widerspreche nicht nur Fluchtgrund und Fluchtroute, sondern es liege auch eine erhebliche Steigerung des Vorbringens hinsichtlich angeblicher Verfolgungen durch den Großvater im Iran vor. Auch die Vielzahl an wirtschaftlichen Gründen zu seiner Ausreise würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben aufkeimen lassen. Auch die Tatsache, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer bereits Anfang des Jahres 2018 innerhalb der EU befunden habe und erst nach Aufgriff durch die deutschen Behörden und nach Rücküberstellung nach Italien in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt habe, spreche gegen seine Darstellung einer Verfolgung im Herkunftsstaat, denn kein tatsächlich Verfolgter würde die nächste sich bietende Gelegenheit verstreichen lassen, um internationalen Schutz zu erlangen. Der minderjährige Beschwerdeführer hingegen sei mehrere Monate umhergereist und habe Italien und Deutschland durchreist. Zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr führte das BFA Folgendes aus: Der minderjährige Beschwerdeführer habe angegeben, dass er mit seiner Mutter Kontakt pflege. Somit existiere nach wie vor Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, welche seine Rückkehr in den Iran und die dortige Reintegration ermöglichen würde. Da der minderjährige Beschwerdeführer der Low-Profile-Kategorie angehöre und eine anscheinende Bedrohung seiner Person nur wenig überzeugend präsentiert habe, sei seine Verfolgung im Iran nicht zu befürchten. Seine Mutter lebe getrennt von seinem Großvater und somit sei auch innerhalb der Familie keine Verfolgung zu befürchten. Seine Mutter sei nach dem iranischen Gesetz verpflichtet, den Beschwerdeführer wieder in ihre Obhut zu nehmen. Die in Bezug auf die Person des minderjährigen Beschwerdeführers durchgeführte Einzelfallprüfung habe ergeben, dass er aufgrund mehrerer Faktoren – Gesundheitszustand, Schulbildung, Möglichkeit finanzieller Unterstützung durch seine Familie, obsorgeberechtigte Elternteile (Mutter), ausreichend stabile Sicherheitslage im Iran – in seiner Heimat günstige Lebensbedingungen vorfinden werden würde. Das BFA müsse davon ausgehen, dass keine reale Gefahr im Falle seiner Rückkehr, keine sonstigen schwerwiegenden Hinderungsgründe für eine Rückkehr und keine Gründe gegeben seien, welche subsidiären Schutz legitimieren könnten. Die Feststellungen zum Iran basierten auf einer Zusammenstellung der BFA-Staatendokumentation. Diese sei
2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zum Iran basierten auf einer Zusammenstellung der BFA-Staatendokumentation. Diese sei
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Nach Ansicht der Behörde in seinem Fall die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in seiner Gesamtheit bezüglich einer angeblich drohenden Verfolgung durch seinen Großvater und vielleicht auch staatlichen Stellen nicht als glaubwürdig zu qualifizieren. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund sei daher kein Asyl nach § 3 AsylG 2005 zu gewähren. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Nach Ansicht der Behörde in seinem Fall die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in seiner Gesamtheit bezüglich einer angeblich drohenden Verfolgung durch seinen Großvater und vielleicht auch staatlichen Stellen nicht als glaubwürdig zu qualifizieren. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund sei daher kein Asyl nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
G 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers sei das BFA davon ausgegangen, dass seine Rückkehr in den Iran sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar sei. Eine allgemeine Gefahr – als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden – sei aber im gegebenen Fall – mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht zu sehen, zumal die illegale Ausreise im gegenständlichen Fall nach Inhalt der vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen keine Gefahr für den minderjährigen Beschwerdeführer darstellen würde. Eine allgemeine Gefahr – als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden – sei aber im gegebenen Fall – mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht zu sehen, zumal die illegale Ausreise im gegenständlichen Fall nach Inhalt der vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen keine Gefahr für den minderjährigen Beschwerdeführer darstellen würde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergebe sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergebe sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. In Bezug auf die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung
G 2005 sowie
2 Z 2 FPG (= Spruchteil IV.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sowie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (= Spruchteil römisch vier.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
G 2005 sowie
2 Z 2 FPG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen sei.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sowie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Der minderjährige Beschwerdeführer habe angegeben, dass er keine Familienmitglieder in Österreich leben würden. Sein Vater lebe nach seinen Angaben in Italien. Die Rückkehrentscheidung zu seiner Mutter in den Iran stelle keinen Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Der minderjährige Beschwerdeführer habe angegeben, dass er keine Familienmitglieder in Österreich leben würden. Sein Vater lebe nach seinen Angaben in Italien. Die Rückkehrentscheidung zu seiner Mutter in den Iran stelle keinen Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der minderjährige Beschwerdeführer sei spätestens am 22.02.2019 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Enge Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien, habe er auf Befragung hin nicht vorgebracht. Er lebe ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Für einen weiteren Verbleib des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich spreche, dass er mutmaßlich gewillt sei, diesen Aufenthalt hier fortzusetzen. Gegen seinen weiteren Verbleib spreche hingegen, dass kein asylrelevanter Einreisegrund bestehe und er ausschließlich von der öffentlichen Hand lebe. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Seine Einreise nach Österreich habe auf dem Bestreben der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht auf einer Verfolgung im Herkunftsstaat und Schutzsuche basiert, weshalb eine Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK einer von der Rechtsordnung verpönten Begünstigung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gleichkäme, was ebenfalls für die öffentlichen Interessen spreche. Seine Einreise nach Österreich habe auf dem Bestreben der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften und nicht auf einer Verfolgung im Herkunftsstaat und Schutzsuche basiert, weshalb eine Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK einer von der Rechtsordnung verpönten Begünstigung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gleichkäme, was ebenfalls für die öffentlichen Interessen spreche. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Da dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
1-3 BFA-BG zulässig sei, sei
G und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-BG zulässig sei, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer am 31.12.2019 fristgerecht eine Beschwerde und begründete diese folgendermaßen: Der angefochtene Bescheid gehe davon aus, der minderjährige Beschwerdeführer könne im Iran leben, ohne den islamischen Glauben zu praktizieren und müsse sich zu keinem Glauben bekennen. Laut Länderinformation sei erst dann eine Verfolgung nachvollziehbar, wenn ein anderer Glaube gelebt werde und der islamische Staat kritisch angegriffen werde. Diese Annahmen des angefochtenen Bescheids würden den Angaben des Länderinformationsblattes widersprechen. Personen, die sich zum Atheismus bekennen würden, könnten willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie würden Gefahr laufen, wegen „Apostasie“ zum Tode verurteilt zu werden. Aufgrund seines Abfalls vom Islam wäre der Beschwerdeführer daher im Iran von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Außerdem gehe der angefochtene Bescheid davon aus, dass die Mutter zur Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer verpflichtet sei. Dabei übersehe der angefochtene Bescheid, dass dem Vater nach der Scheidung von einem iranischen Gericht die alleinige Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen worden sei. Im Übrigen habe der minderjährige Beschwerdeführer auch ausdrücklich religiöse Probleme mit seiner Mutter und mit deren Vater angegeben. Auch aufgrund seines „Glaubensabfalls“ würde die Mutter den minderjährigen Beschwerdeführer daher im Falle einer Rückkehr nicht aufnehmen. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen und seine Flüchtlingseigenschaft feststellen; 3.) in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen; 4.) in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen; und 6.) in eventu den Spruchteil V. des angefochtenen Bescheides aufheben. 6.) in eventu den Spruchteil römisch fünf. des angefochtenen Bescheides aufheben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.06.2020, GZ. 61 Hv 22/20v, war der minderjährige Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig verurteilt worden.
1 JGG war der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten worden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.06.2020, GZ. 61 Hv 22/20v, war der minderjährige Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB rechtskräftig verurteilt worden.
Paragraph 13, Absatz eins, JGG war der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten worden. Am 10.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der minderjährige Beschwerdeführer, seine Vertreterin und ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die Sprache Farsi teilnahmen; die weitere Verfahrenspartei, die Regionaldirektion Salzburg des BFA, blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der minderjährige Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin einen Zwischenbericht der Bewährungshelferin vom 09.08.2021 (Beilage ./1) und eine „Austrittserklärung“ aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 03.10.2019 vor (Beilage ./2). Von Amts wegen waren der Verhandlungsschrift und das LIB der Staatendokumentation zum Iran in seiner Version vom 01.07.2021 (Beilage ./3) angeschlossen worden. Am 01.09.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten der Staatendokumentation ein, in welcher der minderjährige Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin Folgendes vorbrachte: Er wäre aufgrund seiner Konfessionslosigkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Zudem sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren, weil es nicht klar sei, ob seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausreichend um ihn sorgen könnten. Insbesondere könne der Beschwerdeführer seine Mutter nicht kontaktieren, weil sie ihn als Ketzer betrachten würde und zu seinem Vater bestehe kein Kontakt. Daher hätte eine Abschiebung in den Iran unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte eine Verletzung des Kindeswohls zur Folge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.06.2020, GZ. 61 Hv 22/20v, wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB als Jugendlicher rechtskräftig verurteilt.
Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. 1.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem minderjährigen Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zu seinem behaupteten Fluchtgrund (die Gefahr, aufgrund seiner Konfessionslosigkeit von seinem Großvater mütterlicherseits sowie von den iranischen Behörden verfolgt zu werden,) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem minderjährigen Beschwerdeführer ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.3.2.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. 3.3.2.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur weiters aus, dass § 17 StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten trifft, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll; über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen; typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (s. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. erneut VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 23.09.2009, 2006/01/ 0626).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur weiters aus, dass Paragraph 17, StGB mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten trifft, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll; über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen; typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (s. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche erneut VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 23.09.2009, 2006/01/ 0626). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei einer auf § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (nunmehr § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (s. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei einer auf Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (nunmehr Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Betroffenen ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (s. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Der minderjährige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.06.2020, GZ. 61 Hv 22/20v, wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB als Jugendlicher rechtskräftig verurteilt.
1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.06.2020, GZ. 61 Hv 22/20v, wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB als Jugendlicher rechtskräftig verurteilt.
Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Unter Berücksichtigung der obigen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgelegten Kriterien ergibt sich für den minderjährigen Beschwerdeführer, dass mit dieser rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht erfüllt sind.Unter Berücksichtigung der obigen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgelegten Kriterien ergibt sich für den minderjährigen Beschwerdeführer, dass mit dieser rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht erfüllt sind. 3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides ist aus den dargelegten Gründen
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen. 3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist aus den dargelegten Gründen
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.4.1.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst in einem Erkenntnis vom 06.10.2021, Zl. E 2642-2645/2020-31, zu der Notwendigkeit von aktuellen Länderfeststellungen festgehalten: „Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. z.B. VfGH 08.06.2020, E 175/2019 mwN). Vor diesem Hintergrund kommt den vom BFA angestellten Ermittlungen bzw. getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat besondere Bedeutung zu. „Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage vergleiche z.B. VfGH 08.06.2020, E 175 aus 2019, mwN). Vor diesem Hintergrund kommt den vom BFA angestellten Ermittlungen bzw. getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat besondere Bedeutung zu. Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind zudem, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Länderberichte zum Herkunftsland, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei entsprechenden Anhaltspunkten in den Länderberichten zum Herkunftsland hat sich das BFA ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen (vgl. z.B. VfGH 13.03.2019, E 1480/2018 ua.; 26.06.2019, E 2838/2018 ua., E 5061/2018 ua. und E 1846/2019 ua.; 26.06.2020, E 810/2020 ua.). Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind zudem, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Länderberichte zum Herkunftsland, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich vergleiche United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei entsprechenden Anhaltspunkten in den Länderberichten zum Herkunftsland hat sich das BFA ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen vergleiche z.B. VfGH 13.03.2019, E 1480 aus 2018, ua.; 26.06.2019, E 2838 aus 2018, ua., E 5061 aus 2018, ua. und E 1846 aus 2019, ua.; 26.06.2020, E 810 aus 2020, ua.). Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte beschränken sich u.a. auf oberflächliche Ausführungen zur allgemeinen Sicherheits-, Menschenrechts- und sozioökonomischen Lage im Iran, es fehlen jedoch Länderberichte betreffend die spezielle Gefährdungslage für Minderjährige im Iran. Die Annahme des BFA, dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des minderjährigen Beschwerdeführers nicht vorläge sowie, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr seine altersentsprechenden Grundbedürfnisse ausreichend gesichert seien und er auch Zugang zum öffentlichen Schulwesen hätte, lassen sich daher aus den zitierten Länderberichten nicht ableiten.“ Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen des BFA nicht feststeht (und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), war
GVG mit Aufhebung der Spruchteile II. bis VI. des angefochtenen o.a. Bescheides und Zurückverweisung dieser Angelegenheiten zur Erlassung neuer Spruchteile II. bis VI. des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur Feststellung bzw. Klärung der – oben unter 1.5. dargestellten – maßgebenden Frage in Zusammenhang mit der speziellen Gefährdungslage im Iran für Minderjährige (hier für minderjährige Straftäter) vom BFA durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen des BFA nicht feststeht (und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), war
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung der Spruchteile römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen o.a. Bescheides und Zurückverweisung dieser Angelegenheiten zur Erlassung neuer Spruchteile römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur Feststellung bzw. Klärung der – oben unter 1.5. dargestellten – maßgebenden Frage in Zusammenhang mit der speziellen Gefährdungslage im Iran für Minderjährige (hier für minderjährige Straftäter) vom BFA durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das BFA im fortzusetzenden Verfahren neben der speziellen Situation von Minderjährigen auch die spezielle Covid-Situation im Iran zu berücksichtigen und dazu entsprechende Länderfeststellungen zu treffen hat. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte. Aus diesen Erwägungen folgt, dass den Spruchteilen II. bis VI. des angefochtenen Bescheides aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet. Folglich sind diese Spruchteile
GVG aufzuheben und diese Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus diesen Erwägungen folgt, dass den Spruchteilen römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anlastet. Folglich sind diese Spruchteile
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und diese Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.5. Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei restriktiver Interpretation dahingehend ab, als die fehlenden Länderfeststellungen zur speziellen Gefährdungslage im Iran für Minderjährige (mittlerweile hier für minderjährige Straftäter) nicht vom Bundesverwaltungsgericht getroffen werden können, sodass zu den Spruchteilen II. bis VI. des angefochtenen Bescheides nur eine Zurückverweisung möglich war. Die zuständige Einzelrichterin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Erstellung der LIB nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern in die des BFA fällt.Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei restriktiver Interpretation dahingehend ab, als die fehlenden Länderfeststellungen zur speziellen Gefährdungslage im Iran für Minderjährige (mittlerweile hier für minderjährige Straftäter) nicht vom Bundesverwaltungsgericht getroffen werden können, sodass zu den Spruchteilen römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides nur eine Zurückverweisung möglich war. Die zuständige Einzelrichterin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Erstellung der LIB nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern in die des BFA fällt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2227434.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.