Obsah (28)
Art. 133Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 32Artikel 28Artikel 57Artikel 4Artikel 46Artikel 20Artikel 45Artikel 48Artikel 10Artikel 17Art. 73Art. 77§ 19§ 22§ 21§ 14§ 24§ 28Art. 130Art. 43Art. 21Art. 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlW104 2246774-1 Spruch, W104 2246774-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 7.4.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA) für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Er trieb in diesem Antragsjahr auch Tiere auf die Gemeinschaftsweide XXXX mit der BNr. XXXX auf, für die von deren Bewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde.Er trieb in diesem Antragsjahr auch Tiere auf die Gemeinschaftsweide römisch 40 mit der BNr. römisch 40 auf, für die von deren Bewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde.
- Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid für das Antragsjahr 2017 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.781,
- Gleichzeitig erließ sie eine Rückforderung in Höhe von EUR 120,
- Dabei ging die belangte Behörde für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 31,7443 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 30,8750 ha, sohin von einer Differenzfläche von 0,8692 ha aus. Begründet wird dies im Bescheid mit einer bei einer Verwaltungskontrolle (Referenzflächenabgleich) festgestellten Differenzfläche auf der Gemeinschaftsweide XXXX : Beim Abgleich der Alm-/Weidefläche des Antragsjahres mit der Alm-/Weidefläche des Referenzjahres sei festgestellt worden, dass die Fläche des Antragsjahres im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt bzw. im Falle eines Landschaftselements die Voraussetzungen für dessen Anerkennung nicht erfüllt. Da dies nicht plausibel dargelegt worden sei, werde die beanstandete Fläche mit Sanktion abgezogen (eine Sanktion wurde im Bescheid jedoch nicht verhängt).
- Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid für das Antragsjahr 2017 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.781,
- Gleichzeitig erließ sie eine Rückforderung in Höhe von EUR 120,
- Dabei ging die belangte Behörde für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 31,7443 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 30,8750 ha, sohin von einer Differenzfläche von 0,8692 ha aus. Begründet wird dies im Bescheid mit einer bei einer Verwaltungskontrolle (Referenzflächenabgleich) festgestellten Differenzfläche auf der Gemeinschaftsweide römisch 40 : Beim Abgleich der Alm-/Weidefläche des Antragsjahres mit der Alm-/Weidefläche des Referenzjahres sei festgestellt worden, dass die Fläche des Antragsjahres im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt bzw. im Falle eines Landschaftselements die Voraussetzungen für dessen Anerkennung nicht erfüllt. Da dies nicht plausibel dargelegt worden sei, werde die beanstandete Fläche mit Sanktion abgezogen (eine Sanktion wurde im Bescheid jedoch nicht verhängt). Für beihilfefähige Flächen auf Hutweiden und anteiligen Hutweideflächen auf Gemeinschaftsweiden wurden im Antragsjahr 2017 für 80 % der Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen (§ 8a Abs. 2a MOG). Zudem wurden beihilfefähige Flächen im Antragsjahr 2017 ohne Hutweiden, welche im Antragsjahr 2013 oder 2015 als Hutweiden ermittelt wurden, für 80 % der Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen (§ 8a Abs. 2a MOG). Aufgrund der festgestellten Differenzfläche wurden dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid gegenüber dem dadurch abgeänderten Vorbescheid weniger Zahlungsansprüche zugewiesen. Für beihilfefähige Flächen auf Hutweiden und anteiligen Hutweideflächen auf Gemeinschaftsweiden wurden im Antragsjahr 2017 für 80 % der Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen (Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG). Zudem wurden beihilfefähige Flächen im Antragsjahr 2017 ohne Hutweiden, welche im Antragsjahr 2013 oder 2015 als Hutweiden ermittelt wurden, für 80 % der Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen (Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG). Aufgrund der festgestellten Differenzfläche wurden dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid gegenüber dem dadurch abgeänderten Vorbescheid weniger Zahlungsansprüche zugewiesen.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 26.1.2021 Beschwerde ein, in der er geltend macht, der Bewirtschafter der Gemeinschaftsweide XXXX habe seine Flächen im guten Glauben beantragt und er habe über die gesamten Jahre nie von der AMA eine Meldung oder einen Hinweis erhalten, dass es sich um nicht förderbare Fläche handle. Es seien für ihn als Auftreiber auch keine Umstände erkennbar gewesen, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers (Obmannes) der Weidefutterfläche zweifeln lassen hätten können und er berufe sich daher auf § 8i Abs. 1 MOG. Er habe sich immer auf die gültigen Referenzflächen der AMA verlassen, eine Rückforderung dieser Flächen sei daher nicht gerechtfertigt. Er ersuche um nochmalige Überprüfung und um Absehen von Rückforderungen und Sanktionen.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 26.1.2021 Beschwerde ein, in der er geltend macht, der Bewirtschafter der Gemeinschaftsweide römisch 40 habe seine Flächen im guten Glauben beantragt und er habe über die gesamten Jahre nie von der AMA eine Meldung oder einen Hinweis erhalten, dass es sich um nicht förderbare Fläche handle. Es seien für ihn als Auftreiber auch keine Umstände erkennbar gewesen, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers (Obmannes) der Weidefutterfläche zweifeln lassen hätten können und er berufe sich daher auf Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG. Er habe sich immer auf die gültigen Referenzflächen der AMA verlassen, eine Rückforderung dieser Flächen sei daher nicht gerechtfertigt. Er ersuche um nochmalige Überprüfung und um Absehen von Rückforderungen und Sanktionen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.9.2021 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Dabei führte sie aus, das Ergebnis der REFRA sei aus Anlass der Beschwerde nochmals kontrolliert worden, der Abzug der Flächen sei plausibel und werde daher nicht abgeändert. Die eingereichte Erklärung nach § 8i MOG könne zwar berücksichtigt werden, wirke sich jedoch nicht aus, da keine Sanktion vergeben worden sei.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.9.2021 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Dabei führte sie aus, das Ergebnis der REFRA sei aus Anlass der Beschwerde nochmals kontrolliert worden, der Abzug der Flächen sei plausibel und werde daher nicht abgeändert. Die eingereichte Erklärung nach Paragraph 8 i, MOG könne zwar berücksichtigt werden, wirke sich jedoch nicht aus, da keine Sanktion vergeben worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2017 einen MFA, in dem er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Bei einem Referenzflächenabgleich auf dem Bildschirm (Verwaltungskontrolle) im Jahr 2020 wurde von der Behörde für das Antragsjahr 2017 festgestellt, dass auf der Gemeinschaftsweide XXXX , auf die der Beschwerdeführer in diesem Antragsjahr auftrieb, weniger Futterfläche vorhanden war als beantragt, was sich für den Beschwerdeführer in einer Differenzfläche von 0,8692 ha auswirkte.Bei einem Referenzflächenabgleich auf dem Bildschirm (Verwaltungskontrolle) im Jahr 2020 wurde von der Behörde für das Antragsjahr 2017 festgestellt, dass auf der Gemeinschaftsweide römisch 40 , auf die der Beschwerdeführer in diesem Antragsjahr auftrieb, weniger Futterfläche vorhanden war als beantragt, was sich für den Beschwerdeführer in einer Differenzfläche von 0,8692 ha auswirkte. 1.
- Die Ergebnisse der Verwaltungskontrolle sind nicht zu beanstanden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Pkt. 1.
- ergeben sich aus den Akten (Bescheide und Beschwerden). Die Feststellung in Pkt. 1.
- ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände gegen das Ergebnis der Kontrolle vorgebracht hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [...]
- e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […]
- h)"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;
- i)"Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; […].“„Artikel 32 […].“, „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
- a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
- b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
- c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen; d)
dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften
dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten; e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2)Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […].
- „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […]
- „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
- „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
- „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
- „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; […].“ „Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen
Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen
Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen
Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen
Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen; a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen; b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, festlegen; c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren
Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran; c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren
Anhang römisch zehn der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, heran; d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Artikel 32der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen
Artikel 57der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013, Flächen
Artikel 4Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen
Artikel 46Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013, der Kommission
Artikel 20der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates
(2)oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(3)fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten
Artikel 45Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten
Artikel 48der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 ausgewiesene Gebiete. d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Artikel 32der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen
Artikel 57der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013,, Flächen
Artikel 4Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013,, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen
Artikel 46Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013,, der Kommission
Artikel 20der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates
(2)oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(3)fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten
Artikel 45Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, und/oder von den Mitgliedstaaten
Artikel 48der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ausgewiesene Gebiete.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle
Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer Marge von maximal 2 % korrekt quantifiziert wird, wobei dem Umriss und dem Zustand der Referenzparzelle Rechnung getragen wird. […] „Artikel 9 Abgrenzung der Flächen mit landwirtschaftlichen Parzellen, die Landschaftselemente und Bäume umfassen […]
(3)Eine landwirtschaftliche Parzelle, die mit Bäumen durchsetzt ist, gilt als beihilfefähige Fläche, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)landwirtschaftliche Tätigkeiten können unter denselben Bedingungen wie auf nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet ausgeübt werden und
- b)die Zahl der Bäume je Hektar beihilfefähige Fläche überschreitet nicht eine maximale Bestandsdichte. Die maximale Bestandsdichte
Unterabsatz 1 Buchstabe b wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der traditionellen Anbaupraktiken, der natürlichen Gegebenheiten und nach ökologischen Kriterien festgelegt und mitgeteilt. Sie darf 100 Bäume je Hektar nicht überschreiten. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Maßnahmen
den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Die maximale Bestandsdichte
Unterabsatz 1 Buchstabe b wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der traditionellen Anbaupraktiken, der natürlichen Gegebenheiten und nach ökologischen Kriterien festgelegt und mitgeteilt. Sie darf 100 Bäume je Hektar nicht überschreiten. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Maßnahmen
den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,. Dieser Absatz gilt nicht für Streuobstbäume, die wiederkehrende Erträge liefern, vereinzelte abweidbare Bäume, mit denen Dauergrünland bestanden ist, sowie Dauergrünland, das mit Landschaftselementen und Bäumen durchsetzt ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, das Pro-rata-System
Artikel 10anzuwenden. Artikel 10 Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1)Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Das Pro-rata-System
Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet. […].“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. […]
(5)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. […]
(7)Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“ Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007: „Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Art. 73Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.“Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Art. 77Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen Paragraph 9,
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
- die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
- die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
§ 19bzw.
bei Hutweiden mit den Vorgaben
§ 22Abs.
1 Z 9 lit. a in Einklang steht. 5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. […].“ „Referenzparzelle § 15.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird: Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird: 1. Heimgutflächen, einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil, 2. Almflächen, 3. Forstflächen, 4. Landschaftselemente
GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und 5. im Umweltinteresse genutzte Flächen […].
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen […]1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen […]
(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben. Nutzungsarten §
- Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls: Paragraph 16, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
- Acker,
- Grünland, […]
- Alm,
- Gemeinschaftsweide,
- Forst und
- sonstige auszuweisende Nutzungsarten. Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. […].“ „Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System) § 19.
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt. Paragraph 19,
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt. […].
(4)Auf den Teilflächen wird 1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und 2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
- a)bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
- b)bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
- c)von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
- d)von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
- e)bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100% angewendet.“ „Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen
Art. 46oder 47 der Verordnung (EU) Nr.
1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
§ 21einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: Paragraph 22,
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen
Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr.
1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: […] 9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung
§ 14Z 2, wobei 9.
Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung
Paragraph 14, Ziffer 2,, wobei a) bei Hutweiden das Flächenausmaß nach dem Pro-rata-System
§ 19
zu bestimmen ist und diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben müssen, […]“ a) bei Hutweiden das Flächenausmaß nach dem Pro-rata-System
Paragraph 19, zu bestimmen ist und diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben müssen, […]“
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
§ 28Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Rechtliche Würdigung: 3.2.
- Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt
Art. 32Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i
Vm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt
Art. 43Abs.
9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.3.2.1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt
Artikel 32
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt
Artikel 43
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.
Art. 21Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist
Art. 21Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)
Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser
Art. 24Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und er fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung stellte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche richtet sich
Art. 24Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde.
Artikel 21
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist
Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-)
Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser
Artikel 24
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und er fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung stellte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche richtet sich
Artikel 24
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde. Österreich machte mit § 8a Abs. 2 MOG 2007 von der in Art. 24 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch, bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bei Almen und Hutweiden einen Reduktionsfaktor (konkret: von 80 %) zur Anwendung zu bringen. Im Jahr 2017 mussten nach Kritik der Europäischen Kommission an der Anwendung des angeführten Reduktionsfaktors auf alle Hutweideflächen in Österreich auf Basis des neu eingefügten § 8a Abs. 2a MOG 2007 für Hutweideflächen außerhalb von Berggebieten zusätzliche Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Bei ebendieser Neuzuteilung, die auch für die Hutweideflächen des Beschwerdeführers erfolgte, wirkte sich die bei der Verwaltungskontrolle im Jahr 2020 festgestellte Verringerung der beihilfefähigen Fläche derart aus, dass rückwirkend weniger (zusätzliche) Zahlungsansprüche zugeteilt wurden. Österreich machte mit Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 von der in Artikel 24, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, enthaltenen Ermächtigung Gebrauch, bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bei Almen und Hutweiden einen Reduktionsfaktor (konkret: von 80 %) zur Anwendung zu bringen. Im Jahr 2017 mussten nach Kritik der Europäischen Kommission an der Anwendung des angeführten Reduktionsfaktors auf alle Hutweideflächen in Österreich auf Basis des neu eingefügten Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG 2007 für Hutweideflächen außerhalb von Berggebieten zusätzliche Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Bei ebendieser Neuzuteilung, die auch für die Hutweideflächen des Beschwerdeführers erfolgte, wirkte sich die bei der Verwaltungskontrolle im Jahr 2020 festgestellte Verringerung der beihilfefähigen Fläche derart aus, dass rückwirkend weniger (zusätzliche) Zahlungsansprüche zugeteilt wurden. 3.2.
- Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei der Beantragung habe man sich auf die Referenzflächenvorgabe der AMA verlassen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich zwar die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle. Diese befreit den Antragsteller jedoch nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Auch nach der neuen Regelung der Direktzahlungen seit 2015 gilt, dass die Regelungen betreffend die Festlegung der Referenzparzelle wohl in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Der Antragsteller ist nämlich nach Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Der Antragsteller ist also durch die Festlegung der Referenzfläche durch die Zahlstelle in keiner Weise von seiner Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antragsangaben enthoben. Eine präzise Zusicherung der Beihilfefähigkeit der Flächen bedeutet die Festlegung der Referenzparzelle durch die Zahlstelle somit nicht. Auch nach der neuen Regelung der Direktzahlungen seit 2015 gilt, dass die Regelungen betreffend die Festlegung der Referenzparzelle wohl in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Der Antragsteller ist nämlich nach Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014, dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Der Antragsteller ist also durch die Festlegung der Referenzfläche durch die Zahlstelle in keiner Weise von seiner Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antragsangaben enthoben. Eine präzise Zusicherung der Beihilfefähigkeit der Flächen bedeutet die Festlegung der Referenzparzelle durch die Zahlstelle somit nicht. Die fehlerhafte Festlegung der Referenzfläche kann bei Nicht-Erkennbarkeit nur dazu führen, dass von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen ist. Nach den ersten drei in § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung aufgelisteten Tatbeständen kommt das u.a. in Frage, wenn Die fehlerhafte Festlegung der Referenzfläche kann bei Nicht-Erkennbarkeit nur dazu führen, dass von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen ist. Nach den ersten drei in Paragraph 9, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung aufgelisteten Tatbeständen kommt das u.a. in Frage, wenn
- auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, oder
- die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte. Eine derartige Prüfung ist jedoch für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall überhaupt nicht relevant, weil keine Sanktion vergeben wurde und daher ein Verschulden des Beschwerdeführers keine Rolle spielt. Dasselbe gilt für §8i MOG, der im konkreten Fall überhaupt nicht zur Anwendung gelangen kann, da keine Sanktion vergeben wurde. 3.2.
- Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.2.
- Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 7 Abs. 3 VO 809/2014 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Es liegt am Antragsteller, den Anteil an beihilfefähiger Futterfläche in Zweifelsfällen selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch Sachverständige, zu ermitteln (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein von der Behörde zur Verfügung gestelltes Luftbild nur ein Hilfsmittel für die richtige Beantragung durch den Antragsteller darstellt (vgl. dazu ebenso VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025).Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 7, Absatz 3, VO 809 aus 2014, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Es liegt am Antragsteller, den Anteil an beihilfefähiger Futterfläche in Zweifelsfällen selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch Sachverständige, zu ermitteln (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein von der Behörde zur Verfügung gestelltes Luftbild nur ein Hilfsmittel für die richtige Beantragung durch den Antragsteller darstellt vergleiche dazu ebenso VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025). Der Beschwerdeführer ist auch dem Ergebnis der Verwaltungskontrolle nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat es insbesondere unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit der Ergebnisse der Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Es ist nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden lediglich pauschal darauf hinweist, die Ergebnisse des Referenzflächenabgleichs seien unrichtig, während die ursprünglich ausgewiesenen Flächen richtig seien. Der Beschwerdeführer ist auch dem Ergebnis der Verwaltungskontrolle nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat es insbesondere unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit der Ergebnisse der Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Es ist nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden lediglich pauschal darauf hinweist, die Ergebnisse des Referenzflächenabgleichs seien unrichtig, während die ursprünglich ausgewiesenen Flächen richtig seien. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat und der Beschwerde nicht stattgegeben werden konnte. 3.
- Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da einerseits die zitierte Rechtsprechung des VwGH und andererseits eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da einerseits die zitierte Rechtsprechung des VwGH und andererseits eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2246774.1.00