Obsah (15)
§ 53Art. 133§§ 3§ 39a§ 46a§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 28§ 53b§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlW124 2177553-4 SpruchW124 2177553-4/4E, W124 2177553-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 53Abs. 1 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idg
F, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
§§ 3Abs. 2 Z 6, 53 Abs. 1 BFA-VG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Dolmetschkosten in Höhe von EUR 180,90 zu ersetzen habe. 1. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer 6, 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG dem Bund die Dolmetschkosten in Höhe von EUR 180,90 zu ersetzen habe. Das BFA führte dazu im Wesentlichen aus, der BF sei am XXXX niederschriftlich über seine Identität sowie seine Ausreisewilligkeit einvernommen worden, und habe, da er der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig gewesen sei, die nicht amtliche allgemein beeidete Dolmetscherin Frau XXXX für die Sprache Englisch beigezogen werden müssen. Die Beiziehung sei unerlässlich gewesen und seien dem Bund dadurch Kosten in Höhe von EUR 180,90, welche der Dolmetscherin mit Gebührenbestimmungsbescheid vom XXXX zuerkannt worden seien, entstanden. Das BFA führte dazu im Wesentlichen aus, der BF sei am römisch 40 niederschriftlich über seine Identität sowie seine Ausreisewilligkeit einvernommen worden, und habe, da er der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig gewesen sei, die nicht amtliche allgemein beeidete Dolmetscherin Frau römisch 40 für die Sprache Englisch beigezogen werden müssen. Die Beiziehung sei unerlässlich gewesen und seien dem Bund dadurch Kosten in Höhe von EUR 180,90, welche der Dolmetscherin mit Gebührenbestimmungsbescheid vom römisch 40 zuerkannt worden seien, entstanden.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF, vertreten durch den XXXX , am XXXX fristgerecht Vorstellung.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF, vertreten durch den römisch 40 , am römisch 40 fristgerecht Vorstellung. Der BF führte zusammengefasst aus, das BFA habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei ihm um einen Flüchtling handle und ihm deswegen nach dem AsylG keine Kosten vorzuschreiben seien. Ihm sei auch nie erklärt worden, dass durch das Dolmetschen Kosten entstehen könnten, und ergebe sich aus den Fakten, dass der BF mittlerweile Deutsch weit besser als Englisch beherrsche, zumal seine Englischkenntnisse seit jeher rudimentär seien. Es sei nicht nachvollziehbar und habe die belangte Behörde auch keine Erklärung dafür geliefert, warum eine Dolmetscherin für die englische Sprache habe beigezogen werden müssen. Überdies sei der BF von einer englischen Vertrauensperson zur Einvernahme begleitet worden, und hätte diese ebenso gut dolmetschen können.
- Am XXXX fand eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die Vorstellung gegen den Kostenmandatsbescheid vom XXXX vor dem BFA statt, bei der der BF zwecks Überprüfung seiner Deutsch- und Englischkenntnisse vorgeladen wurde. Es wurde in einem Gespräch festgestellt, dass er ungenügend gut Deutsch und mittelmäßig gut Englisch spreche.
- Am römisch 40 fand eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die Vorstellung gegen den Kostenmandatsbescheid vom römisch 40 vor dem BFA statt, bei der der BF zwecks Überprüfung seiner Deutsch- und Englischkenntnisse vorgeladen wurde. Es wurde in einem Gespräch festgestellt, dass er ungenügend gut Deutsch und mittelmäßig gut Englisch spreche.
- Am XXXX erfolgte eine Verständigung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme und führte die belangte Behörde ergänzend zum Mandatsbescheid aus, dass gegen den BF am XXXX eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen worden sei, die am XXXX in Rechtskraft erwachsen und demnach durchsetzbar sei. Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, habe das fremdenpolizeiliche Verfahren gegen ihn geführt werden müssen und sei im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX seine Ausreisewilligkeit und seine Identität zu klären gewesen. Die Beiziehung der Dolmetscherin sei aufgrund nicht hinreichender Deutschkenntnisse des BF notwendig gewesen und sei bereits ein Gebührenbestimmungsbescheid erlassen und die Dolmetschgebühr überwiesen worden. Es sei dabei unerheblich, dass der BF selbst die Beiziehung der Dolmetscherin im Nachhinein für nicht notwendig erachte, zumal diese Entscheidung von der Behörde zu treffen sei. Zum Vorhalt des BF, zur Übersetzung hätte auch seine englischsprachkundige Vertrauensperson herangezogen werden können, sei festzuhalten, dass die Behörde
§ 39aAbs.
1 AVG bei der Einvernahme einer Person, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sei, den der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Dolmetscher beizuziehen habe. Da während der Vernehmung des BF kein arabisch sprachiger Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei, sei die Einvernahme unter Beiziehung der Dolmetscherin Frau XXXX auf ausdrücklichen Wunsch des BF auf Englisch durchgeführt worden. Der BF habe auch keinen Einwand gegen die Übersetzung erhoben und am Ende der Einvernahme angegeben, er habe dieser Folgen können und den Inhalt verstanden.4. Am römisch 40 erfolgte eine Verständigung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme und führte die belangte Behörde ergänzend zum Mandatsbescheid aus, dass gegen den BF am römisch 40 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden sei, die am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen und demnach durchsetzbar sei. Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, habe das fremdenpolizeiliche Verfahren gegen ihn geführt werden müssen und sei im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 seine Ausreisewilligkeit und seine Identität zu klären gewesen. Die Beiziehung der Dolmetscherin sei aufgrund nicht hinreichender Deutschkenntnisse des BF notwendig gewesen und sei bereits ein Gebührenbestimmungsbescheid erlassen und die Dolmetschgebühr überwiesen worden. Es sei dabei unerheblich, dass der BF selbst die Beiziehung der Dolmetscherin im Nachhinein für nicht notwendig erachte, zumal diese Entscheidung von der Behörde zu treffen sei. Zum Vorhalt des BF, zur Übersetzung hätte auch seine englischsprachkundige Vertrauensperson herangezogen werden können, sei festzuhalten, dass die Behörde
Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG bei der Einvernahme einer Person, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sei, den der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Dolmetscher beizuziehen habe. Da während der Vernehmung des BF kein arabisch sprachiger Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei, sei die Einvernahme unter Beiziehung der Dolmetscherin Frau römisch 40 auf ausdrücklichen Wunsch des BF auf Englisch durchgeführt worden. Der BF habe auch keinen Einwand gegen die Übersetzung erhoben und am Ende der Einvernahme angegeben, er habe dieser Folgen können und den Inhalt verstanden. Dem BF wurde eine Frist von vierzehn Tagen gewährt, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen.
- Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF vor, er stamme aus TSCHAD und seien die Amtssprachen in seinem Herkunftsstaat Arabisch und Französisch, und spreche er mittlerweile besser Deutsch als Englisch, weshalb nicht ersichtlich sei, warum die belangte Behörde eine englischsprachige Dolmetscherin beigezogen habe. Der BF habe in der Einvernahme lediglich die Wahl zwischen Französisch und Englisch gehabt, und sich trotz seiner rudimentären Englischkenntnisse für Zweiteres entschieden, da er nicht Französisch spreche. Überdies sei er als Geduldeter zu betrachten, da über seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte noch nicht entschieden worden sei.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF vor, er stamme aus TSCHAD und seien die Amtssprachen in seinem Herkunftsstaat Arabisch und Französisch, und spreche er mittlerweile besser Deutsch als Englisch, weshalb nicht ersichtlich sei, warum die belangte Behörde eine englischsprachige Dolmetscherin beigezogen habe. Der BF habe in der Einvernahme lediglich die Wahl zwischen Französisch und Englisch gehabt, und sich trotz seiner rudimentären Englischkenntnisse für Zweiteres entschieden, da er nicht Französisch spreche. Überdies sei er als Geduldeter zu betrachten, da über seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte noch nicht entschieden worden sei.
- Mit im Spruch angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , sprach das BFA aus, dass der BF
§§ 3Abs. 2 Z 6, 53 Abs. 1 BFA-VG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von EUR 180,90 zu ersetzen habe. 6. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , sprach das BFA aus, dass der BF
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer 6, 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von EUR 180,90 zu ersetzen habe. Begründend wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die im Verfahren bereits getätigten Ausführungen und betonte nochmals die Tatsache, dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei. Diesbezüglich erfolgte sogar eine Rücksprache mit der Leiterin der Amtshandlung, Frau Mag. XXXX , die dies bestätigte.Begründend wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die im Verfahren bereits getätigten Ausführungen und betonte nochmals die Tatsache, dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei. Diesbezüglich erfolgte sogar eine Rücksprache mit der Leiterin der Amtshandlung, Frau Mag. römisch 40 , die dies bestätigte.
- Gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , rechtswirksam zugestellt am XXXX , erhob der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, fristgerecht am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Gegen den im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , rechtswirksam zugestellt am römisch 40 , erhob der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, fristgerecht am römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Er begründete die Beschwerde damit, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und das Verfahren mangelhaft geführt worden sei und verwies auf seine Stellungnahme vom XXXX . Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids. Er begründete die Beschwerde damit, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und das Verfahren mangelhaft geführt worden sei und verwies auf seine Stellungnahme vom römisch 40 . Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids.
- Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG vor.
- Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BVwG vor.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte der BF eine Vollmacht vom XXXX vor, mit der er LegalFocus zu seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigte.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der BF eine Vollmacht vom römisch 40 vor, mit der er LegalFocus zu seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigte.
- Einem Aktenvermerk des BVwG vom XXXX zufolge sei die am XXXX vorgelegte Beschwerde samt Kostenakt in Verstoß geraten und wurde die unverzügliche Übermittlung samt Duplikatkostenakt vom BFA angefordert.
- Einem Aktenvermerk des BVwG vom römisch 40 zufolge sei die am römisch 40 vorgelegte Beschwerde samt Kostenakt in Verstoß geraten und wurde die unverzügliche Übermittlung samt Duplikatkostenakt vom BFA angefordert.
- Am XXXX langte eine nochmalige Beschwerdevorlage samt des bezughabenden Duplikat-Kostenakts am BVwG ein. Dabei wurde bemerkt, dass der Originalakt, bei dem alle Schriftstücke und Bescheide mit einer Unterschrift versehen gewesen seien, bei der ersten Beschwerdevorlage am Postwege in Verstoß geraten sei.
- Am römisch 40 langte eine nochmalige Beschwerdevorlage samt des bezughabenden Duplikat-Kostenakts am BVwG ein. Dabei wurde bemerkt, dass der Originalakt, bei dem alle Schriftstücke und Bescheide mit einer Unterschrift versehen gewesen seien, bei der ersten Beschwerdevorlage am Postwege in Verstoß geraten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von TSCHAD und gibt an, am XXXX geboren zu sein. Er führt den Namen XXXX , wobei er bei seiner Ankunft in Italien XXXX den Namen XXXX angab und spricht muttersprachlich Goran(i), weiters Arabisch, Englisch sowie Deutsch auf Niveau A
- Seine Identität kann nicht hinreichend festgestellt werden.Der BF ist Staatsangehöriger von TSCHAD und gibt an, am römisch 40 geboren zu sein. Er führt den Namen römisch 40 , wobei er bei seiner Ankunft in Italien römisch 40 den Namen römisch 40 angab und spricht muttersprachlich Goran(i), weiters Arabisch, Englisch sowie Deutsch auf Niveau A
- Seine Identität kann nicht hinreichend festgestellt werden. Der von ihm am XXXX im Bundesgebiet gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , und mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach TSCHAD zulässig sei. Überdies wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, der vom BFA mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX ,
§ 46aAbs. 1 i
Vm Abs.3 Z 1 FPG und vom BVwG mit Erkenntnis XXXX , GZ XXXX , in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.Der von ihm am römisch 40 im Bundesgebiet gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , und mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach TSCHAD zulässig sei. Überdies wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, der vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 ,
Paragraph 46 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG und vom BVwG mit Erkenntnis römisch 40 , GZ römisch 40 , in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Trotz der seit XXXX gegen den BF bestehenden, durchsetzbaren Rückkehrentscheidung verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet. Daher fand am XXXX unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Englisch und Französisch und in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, um den Identitätsnachweis und die Ausreisewilligkeit des BF zu klären. Die Dolmetscherin musste deswegen beigezogen werden, weil der BF zu diesem Zeitpunkt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse verfügte. Hingegen konnte er der Einvernahme auf Englisch folgen und verstand auch den Inhalt der Niederschrift. Es wurde deswegen keine Dolmetscherin für Arabisch zugezogen, da eine solche zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht zur Verfügung stand.Trotz der seit römisch 40 gegen den BF bestehenden, durchsetzbaren Rückkehrentscheidung verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet. Daher fand am römisch 40 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Englisch und Französisch und in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, um den Identitätsnachweis und die Ausreisewilligkeit des BF zu klären. Die Dolmetscherin musste deswegen beigezogen werden, weil der BF zu diesem Zeitpunkt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse verfügte. Hingegen konnte er der Einvernahme auf Englisch folgen und verstand auch den Inhalt der Niederschrift. Es wurde deswegen keine Dolmetscherin für Arabisch zugezogen, da eine solche zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht zur Verfügung stand. Die nichtamtliche Dolmetscherin übermittelte am XXXX eine Gebührennote und machte für die Übersetzung vom selben Tag Gebühren in der Höhe von insgesamt EUR 180,90 geltend. Das BFA bestimmte diese Dolmetschgebühren mit Bescheid vom XXXX . Die nichtamtliche Dolmetscherin übermittelte am römisch 40 eine Gebührennote und machte für die Übersetzung vom selben Tag Gebühren in der Höhe von insgesamt EUR 180,90 geltend. Das BFA bestimmte diese Dolmetschgebühren mit Bescheid vom römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten Duplikatkostenakt sowie den Erkenntnissen aus den bisherigen Verfahren, XXXX des AsylGH vom XXXX , XXXX vom XXXX , XXXX vom XXXX sowie XXXX vom XXXX des BVwG. Dasselbe gilt für die Feststellungen zu seinem Namen, Geburtsdatum, und Herkunftsort. Auch die Tatsache, dass seine Identität nicht hinreichend festgestellt werden kann, war den bisherigen Erkenntnissen sowie der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA vom XXXX zu entnehmen, zumal der BF dabei angab, derzeit über keine gültigen Identitätsdokumente zu verfügen. Dass der BF Goran(i), Arabisch, Englisch sowie Deutsch auf Niveau A2 spricht, war dem rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG zu XXXX zu entnehmen. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten Duplikatkostenakt sowie den Erkenntnissen aus den bisherigen Verfahren, römisch 40 des AsylGH vom römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 sowie römisch 40 vom römisch 40 des BVwG. Dasselbe gilt für die Feststellungen zu seinem Namen, Geburtsdatum, und Herkunftsort. Auch die Tatsache, dass seine Identität nicht hinreichend festgestellt werden kann, war den bisherigen Erkenntnissen sowie der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 zu entnehmen, zumal der BF dabei angab, derzeit über keine gültigen Identitätsdokumente zu verfügen. Dass der BF Goran(i), Arabisch, Englisch sowie Deutsch auf Niveau A2 spricht, war dem rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG zu römisch 40 zu entnehmen. Dass der BF trotz gegen ihn bestehender, rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ist unstrittig. Die belangte Behörde führte sowohl in der Verständigung über das Ergebnis einer Beweisaufnahme vom XXXX als auch im angefochtenen Bescheid vom XXXX nachvollziehbar aus, eine niederschriftliche Einvernahme sei aufgrund des illegalen Verbleibs des BF im Bundesgebiet zur Klärung seiner Identität und Ausreisewilligkeit notwendig gewesen.Dass der BF trotz gegen ihn bestehender, rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ist unstrittig. Die belangte Behörde führte sowohl in der Verständigung über das Ergebnis einer Beweisaufnahme vom römisch 40 als auch im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 nachvollziehbar aus, eine niederschriftliche Einvernahme sei aufgrund des illegalen Verbleibs des BF im Bundesgebiet zur Klärung seiner Identität und Ausreisewilligkeit notwendig gewesen. Dass der BF zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war, um die Vernehmung ohne Dolmetscher durchzuführen und er der Vernehmung auf Englisch einwandfrei folgen konnte, war anhand mehrerer Aspekte festzustellen. So entschied sich die Leiterin der Amtshandlung, Frau Mag. XXXX , deren Aufgabe es ist, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die zu vernehmende Partei in ausreichendem Maße sprachkundig ist (siehe dazu die näheren Ausführungen in Punkt III.3.2.), dazu, eine Dolmetscherin für die Sprachen Französisch und Englisch beizuziehen, zumal zu diesem Zeitpunkt kein arabischsprachiger Dolmetsch zur Verfügung stand. Sie bestätigte die Notwendigkeit eines Dolmetschers auch nach einer erfolgten Rücksprache (AS 46). Weiters ist der Niederschrift zu entnehmen, dass der BF ausdrücklich angab, dass er der französischen Sprache nicht mächtig sei und die Einvernahme auf Englisch fortsetzen wolle. Er behauptete zu keinem Zeitpunkt, er wolle aufgrund der Tatsache, dass er besser Deutsch als Englisch spreche, die Einvernahme auf Deutsch durchführen. Dass der BF zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war, um die Vernehmung ohne Dolmetscher durchzuführen und er der Vernehmung auf Englisch einwandfrei folgen konnte, war anhand mehrerer Aspekte festzustellen. So entschied sich die Leiterin der Amtshandlung, Frau Mag. römisch 40 , deren Aufgabe es ist, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die zu vernehmende Partei in ausreichendem Maße sprachkundig ist (siehe dazu die näheren Ausführungen in Punkt römisch drei.3.2.), dazu, eine Dolmetscherin für die Sprachen Französisch und Englisch beizuziehen, zumal zu diesem Zeitpunkt kein arabischsprachiger Dolmetsch zur Verfügung stand. Sie bestätigte die Notwendigkeit eines Dolmetschers auch nach einer erfolgten Rücksprache (AS 46). Weiters ist der Niederschrift zu entnehmen, dass der BF ausdrücklich angab, dass er der französischen Sprache nicht mächtig sei und die Einvernahme auf Englisch fortsetzen wolle. Er behauptete zu keinem Zeitpunkt, er wolle aufgrund der Tatsache, dass er besser Deutsch als Englisch spreche, die Einvernahme auf Deutsch durchführen. Dass der BF über bessere Deutsch- als Englischkenntnisse verfügt, brachte er erst in der Vorstellung vom XXXX , in seiner Stellungnahme vom XXXX bzw. in der Beschwerde vom XXXX vor, und war dies als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal diesbezüglich am XXXX eine Beweisaufnahme vor dem BFA stattfand und dabei festgehalten wurde, dass der BF ungenügend gut Deutsch und mittelmäßig gut Englisch spreche. Überdies gab der BF in der Vorstellung bzw. Beschwerdeschrift selbst an, er sei bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX in Begleitung einer englischsprachigen Vertrauensperson gewesen, die für ihn hätte übersetzen können. Er indizierte somit selbst, dass er jedenfalls über ausreichende Englischkenntnisse verfüge, zumal auch seine Vertrauensperson in der englischen Sprache gedolmetscht hätte. Außerdem erhob weder der BF noch sein Rechtsvertreter während der Einvernahme gegen die Befragung in der englischen Sprache Einwände, und gab der BF zum Schluss an, er habe der Einvernahme folgen können und den Inhalt der Niederschrift verstanden.Dass der BF über bessere Deutsch- als Englischkenntnisse verfügt, brachte er erst in der Vorstellung vom römisch 40 , in seiner Stellungnahme vom römisch 40 bzw. in der Beschwerde vom römisch 40 vor, und war dies als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal diesbezüglich am römisch 40 eine Beweisaufnahme vor dem BFA stattfand und dabei festgehalten wurde, dass der BF ungenügend gut Deutsch und mittelmäßig gut Englisch spreche. Überdies gab der BF in der Vorstellung bzw. Beschwerdeschrift selbst an, er sei bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 in Begleitung einer englischsprachigen Vertrauensperson gewesen, die für ihn hätte übersetzen können. Er indizierte somit selbst, dass er jedenfalls über ausreichende Englischkenntnisse verfüge, zumal auch seine Vertrauensperson in der englischen Sprache gedolmetscht hätte. Außerdem erhob weder der BF noch sein Rechtsvertreter während der Einvernahme gegen die Befragung in der englischen Sprache Einwände, und gab der BF zum Schluss an, er habe der Einvernahme folgen können und den Inhalt der Niederschrift verstanden. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse sind auch die rechtskräftigen Feststellungen, denen zufolge der BF über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfüge, im Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu beachten. Dabei ist festzuhalten, dass ein Können auf dem Sprachniveau A2 bedeutet, dass der Betroffene Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen kann, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Er kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht und kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben (Sprachniveau nach dem Europäischen Referenzrahmen (europaeischer-referenzrahmen.de)). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 komplexe (vor allem auch [verfahrens-]rechtliche) Fragestellungen verstehen und auf Deutsch beantworten hätte können.Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse sind auch die rechtskräftigen Feststellungen, denen zufolge der BF über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfüge, im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu beachten. Dabei ist festzuhalten, dass ein Können auf dem Sprachniveau A2 bedeutet, dass der Betroffene Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen kann, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Er kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht und kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben (Sprachniveau nach dem Europäischen Referenzrahmen (europaeischer-referenzrahmen.de)). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 komplexe (vor allem auch [verfahrens-]rechtliche) Fragestellungen verstehen und auf Deutsch beantworten hätte können. Dass der BF während der Einvernahme nicht darüber aufgeklärt wurde, dass durch die Beiziehung eines Dolmetschers Gebühren entstehen können schadet nicht und ist diesbezüglich nochmals festzuhalten, dass die Vernehmung der Niederschrift vom XXXX zufolge in Anwesenheit eines rechtskundigen Vertreters des BF stattfand. Auch das Argument des BF, er sei zum Zeitpunkt der Einvernahme als Geduldeter anzusehen gewesen, zumal die Entscheidung über seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete noch ausständig gewesen sei, geht ins Leere, da er diesen Antrag nachweislich erst am XXXX , also nach der Einvernahme vom XXXX , stellte.Dass der BF während der Einvernahme nicht darüber aufgeklärt wurde, dass durch die Beiziehung eines Dolmetschers Gebühren entstehen können schadet nicht und ist diesbezüglich nochmals festzuhalten, dass die Vernehmung der Niederschrift vom römisch 40 zufolge in Anwesenheit eines rechtskundigen Vertreters des BF stattfand. Auch das Argument des BF, er sei zum Zeitpunkt der Einvernahme als Geduldeter anzusehen gewesen, zumal die Entscheidung über seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete noch ausständig gewesen sei, geht ins Leere, da er diesen Antrag nachweislich erst am römisch 40 , also nach der Einvernahme vom römisch 40 , stellte. Die Feststellungen zur Höhe der Dolmetschgebühren und zur bescheidmäßigen Festsetzung durch das BFA waren unstrittig dem Duplikatkostenakt zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
- Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
- Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. 2.
§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (Vw
GVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.2.
Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3. Im gegenständlichen Verfahren sind daher
§ 1
des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.3. Im gegenständlichen Verfahren sind daher
Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden. 4.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des BVw
G, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.4.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.5.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 6. Die Beschwerde des BF erfolgte rechtzeitig. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der BF am XXXX fristgerecht Beschwerde.6. Die Beschwerde des BF erfolgte rechtzeitig. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der BF am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Zu Spruchteil A): 3.1. Geltende Rechtslage: 3.1.1
§ 53Abs.
1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:3.1.1
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
- Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FPG entstehen,
- Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
- und
- Hauptstück des FPG. [...] 3.1.2
§ 53b
AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.3.1.2
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. 3.1.3 Die §§ 74 bis 76 AVG lauten:3.1.3 Die Paragraphen 74 bis 76 AVG lauten: "§ 74.
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. § 75.
(1)Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Paragraph 75,
(1)Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3)Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt. § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat."
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat." 3.1.4 § 39a AVG lautet:3.1.4 Paragraph 39 a, AVG lautet: "§ 39a.
(1)Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden."§ 39a.
(1)Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
(2)Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer." Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH
- 1990, 89/18/0163;
- 1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH
- 2003, 99/08/0146;
- 2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach § 26 AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH
- 2003, 2000/09/0115; vgl auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH
- 1990, 89/18/0163;
- 1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH
- 2003, 99/08/0146;
- 2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH
- 2003, 2000/09/0115; vergleiche auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39 a, Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). 3.1.5
§§ 53bi
Vm § 53a AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (§ 76 Abs. 1 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.3.1.5
Paragraphen 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (Paragraph 76, Absatz eins, 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Dolmetscherkosten als Barauslagen einer Behörde erst dann erwachsen, wenn sie gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid bestimmt sowie ausgezahlt wurden (VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Wie bereits erwähnt, sind
der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden (vgl. zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des § 53a Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2013/33 (hiermit wurde ua. in § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl. auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).Wie bereits erwähnt, sind
der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden vergleiche zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/33 (hiermit wurde ua. in Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53 a, AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vergleiche auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129). Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd § 53 BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der §§ 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und § 53 BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind (vgl. auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014), § 53 BFA-VG, Anm. 1).Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd Paragraph 53, BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der Paragraphen 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und Paragraph 53, BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind vergleiche auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014), Paragraph 53, BFA-VG, Anmerkung 1). 3.2. Erwägungen im gegenständlichen Fall: Bei der beschriebenen Einvernahme der belangten Behörde vom XXXX handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlungen und somit um solche, die von § 53 Abs. 1 BFA-VG erfasst sind.Bei der beschriebenen Einvernahme der belangten Behörde vom römisch 40 handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlungen und somit um solche, die von Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG erfasst sind. Um von Dolmetscherkosten im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können, bedarf es im Lichte der oa. Ausführungen zumindest zweier Schritte kumulativ, nämlich der bescheidmäßigen, rechtskräftigen Feststellung der Kosten
§ 53bi
Vm § 53a Abs. 2 AVG Satz 1 nach fristgerechter (vgl. § 38 Abs. 1 GebAG) Geltendmachung durch den Dolmetscher und der Bezahlung der Gebühr durch die belangte Behörde bzw. dem Bund an den Dolmetscher. Hiernach können die so entstandenen Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der §§ 74 und 75 iVm §§ 53b und 53a Abs. 2 AVG) dem BF vorgeschrieben werden.Um von Dolmetscherkosten im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können, bedarf es im Lichte der oa. Ausführungen zumindest zweier Schritte kumulativ, nämlich der bescheidmäßigen, rechtskräftigen Feststellung der Kosten
Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG Satz 1 nach fristgerechter vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, GebAG) Geltendmachung durch den Dolmetscher und der Bezahlung der Gebühr durch die belangte Behörde bzw. dem Bund an den Dolmetscher. Hiernach können die so entstandenen Kosten im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der Paragraphen 74 und 75 in Verbindung mit Paragraphen 53 b und 53 a Absatz 2, AVG) dem BF vorgeschrieben werden. Im gegenständlichen Fall wurden die Dolmetscherkosten nach unbestrittener rechtzeitiger Geltendmachung der Kosten durch den Dolmetscher mit Bescheid der belangten Behörde bestimmt. Das BFA zahlte den Betrag auch bereits an die Dolmetscherin aus. Infolgedessen sind die Dolmetscherkosten als Barauslage dem Bundesamt erwachsen. Die Dolmetschkosten sind im gegenständlichen Fall im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
- und
- Hauptstück des FPG angefallen (Klärung der Identität und Ausreisewilligkeit, da der BF trotz der gegen ihn rechtskräftig bestehenden Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb). Soweit in der Vorstellung bzw. der Beschwerdeschrift die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme vor dem BFA bestritten wird, so ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund nicht hinreichender Deutschkenntnisse des BF die Beiziehung einer Dolmetscherin während der Einvernahme als notwendig erachtete. Selbst wenn sich der BF im Alltag auf dem Sprachniveau A2 auf Deutsch verständigen kann, reicht das nicht zur Annahme, er sei auch in der Lage, ihm gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke zu verstehen und die Auswirkungen seiner Handlungen und Unterlassungen zu begreifen. Ein einseitiger "Verzicht" des BF auf die Beiziehung eines Dolmetschers ist schon insofern nicht zu erwägen, als die Behörde die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers (insb. zur Vermeidung von Verfahrensmängeln) zu beurteilen hat. So hat die erkennende Behörde nach Rsp des VwGH, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, dem nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen hat sie die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei (Ra 2016/11/0160, 23.11.2017). Im Lichte dieser Rsp kann auch unter diesem Aspekt aus der Beschwerde nichts gewonnen werden. Auch sein Vorhalt, er habe eine englischsprachige Vertrauensperson bei sich gehabt, die übersetzen hätte können, geht ins Leere, zumal
§ 39aAVG ein der Behörde beigegebener Dolmetscher beizuziehen ist.
Erst wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, kann auf eine andere, geeignete Person zurückgegriffen werden (Ra 2016/11/0160, 23.11.2017). Dass der BF, wie von ihm in der Vorstellung bzw. der Beschwerdeschrift vorgebracht, über bessere Deutsch- als Englischkenntnisse verfügt, und Verständnisschwierigkeiten aufgrund der englischen Übersetzung hatte, behauptete er vor dem BFA nicht. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert verlangte der BF ausdrücklich, auf Englisch einvernommen zu werden und bestätigte er am Schluss der Einvernahme, dass er dieser folgen konnte und den Inhalt der Niederschrift verstand. Weder er noch sein Rechtsvertreter erhob vor der belangten Behörde Einwände gegen die Beiziehung einer Dolmetscherin bzw. gegen die Sprache, in der übersetzt wurde. Soweit in der Vorstellung bzw. der Beschwerdeschrift die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme vor dem BFA bestritten wird, so ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund nicht hinreichender Deutschkenntnisse des BF die Beiziehung einer Dolmetscherin während der Einvernahme als notwendig erachtete. Selbst wenn sich der BF im Alltag auf dem Sprachniveau A2 auf Deutsch verständigen kann, reicht das nicht zur Annahme, er sei auch in der Lage, ihm gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke zu verstehen und die Auswirkungen seiner Handlungen und Unterlassungen zu begreifen. Ein einseitiger "Verzicht" des BF auf die Beiziehung eines Dolmetschers ist schon insofern nicht zu erwägen, als die Behörde die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers (insb. zur Vermeidung von Verfahrensmängeln) zu beurteilen hat. So hat die erkennende Behörde nach Rsp des VwGH, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, dem nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen hat sie die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei (Ra 2016/11/0160, 23.11.2017). Im Lichte dieser Rsp kann auch unter diesem Aspekt aus der Beschwerde nichts gewonnen werden. Auch sein Vorhalt, er habe eine englischsprachige Vertrauensperson bei sich gehabt, die übersetzen hätte können, geht ins Leere, zumal
Paragraph 39 a, AVG ein der Behörde beigegebener Dolmetscher beizuziehen ist. Erst wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, kann auf eine andere, geeignete Person zurückgegriffen werden (Ra 2016/11/0160, 23.11.2017). Dass der BF, wie von ihm in der Vorstellung bzw. der Beschwerdeschrift vorgebracht, über bessere Deutsch- als Englischkenntnisse verfügt, und Verständnisschwierigkeiten aufgrund der englischen Übersetzung hatte, behauptete er vor dem BFA nicht. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert verlangte der BF ausdrücklich, auf Englisch einvernommen zu werden und bestätigte er am Schluss der Einvernahme, dass er dieser folgen konnte und den Inhalt der Niederschrift verstand. Weder er noch sein Rechtsvertreter erhob vor der belangten Behörde Einwände gegen die Beiziehung einer Dolmetscherin bzw. gegen die Sprache, in der übersetzt wurde. Eine Aufklärungspflicht zu den Dolmetschkosten seitens der Behörden wird vom Gesetzgeber nicht verlangt und war der BF während der Einvernahme rechtsfreundlich vertreten. Da die Dolmetschkosten im gegenständlichen Fall im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
- und
- Hauptstück des FPG angefallen sind, und der Behörde erwachsen sind, also diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: 3.3.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.
- Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).3.3.
- Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017). 3.3.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem BF im Rahmen einer Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme, bei der nach persönlichem Erscheinen des BF dessen Deutsch- bzw. Englischkenntnisse evaluiert wurden, die Gelegenheit geboten, dazu schriftlich Stellung zu beziehen. Trotz seiner daraufhin erfolgten Stellungnahme und den Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift brachte der BF keine Aspekte vor, aufgrund derer anzunehmen ist, dass das BVwG zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wäre, hätte es sich einen persönlichen Eindruck verschafft. Zudem sind sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Da sich dem Vorbringen in der Beschwerde – wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen in Bezug auf die Notwendigkeit der Beiziehung einer englischsprachigen Dolmetscherin entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegengetreten wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch weist die Entscheidung des BFA vom XXXX bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Auch weist die Entscheidung des BFA vom römisch 40 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall abgesehen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall abgesehen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.2177553.4.00