einer Kundenliste sowie betreffend die diesbezüglich beim Los 3 dieser Vergabe ergangene Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung vom 17.12.2021 aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (=ASt) XXXX auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV), folgenden Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren Vergabeverfahren „Wartung von Liftanlagen“ (BBG-GZ: 2706.03655) der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH und weiterer Auftraggeber
einer Kundenliste sowie betreffend die diesbezüglich beim Los 3 dieser Vergabe ergangene Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung vom 17.12.2021 aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (=ASt) römisch 40 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV), folgenden Beschluss: A) Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, für die Dauer dieses Nachprüfungsverfahrens bzw. bis zur Entscheidung über unseren Nachprüfungsantrag zu untersagen, die ausschreibungsgegenständliche Rahmenvereinbarung betreffend das Los 3 ("Los 3 – XXXX ") mit der XXXX abzuschließen,für die Dauer dieses Nachprüfungsverfahrens bzw. bis zur Entscheidung über unseren Nachprüfungsantrag zu untersagen, die ausschreibungsgegenständliche Rahmenvereinbarung betreffend das Los 3 ("Los 3 – römisch 40 ") mit der römisch 40 abzuschließen, wird insoweit stattgegeben, als es erstens der Republik Österreich (Bund), zweitens der Bundesbeschaffung GmbH und drittens den weiteren Auftraggebern
der Kundenliste, der Beilage ./A zu diesem Beschluss, hiermit für die Dauer des zur GZ W134 2249892-2 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Nachprüfungsverfahrens untersagt ist, die Rahmenvereinbarung beim Los 3 dieses Vergabeverfahrens mit der Bezeichnung „Wartung von Liftanlagen“ (BBG-GZ: 2706.03655) abzuschließen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In dem im Entscheidungskopf bzw Spruch ersichtlichen Vergabeverfahren mit fünf Vergabelosen soll beim Los 3 dieser Vergabe die Rahmenvereinbarung
angefochtener Auswahlentscheidung mit der XXXX abgeschlossen werden. Dies in einem offenen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, bei dem die Auftraggeber (= AG oder Auftraggeberseite)
Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen wie folgt festgelegt sind:1. In dem im Entscheidungskopf bzw Spruch ersichtlichen Vergabeverfahren mit fünf Vergabelosen soll beim Los 3 dieser Vergabe die Rahmenvereinbarung
angefochtener Auswahlentscheidung mit der römisch 40 abgeschlossen werden. Dies in einem offenen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, bei dem die Auftraggeber (= AG oder Auftraggeberseite)
Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen wie folgt festgelegt sind: Auftraggeber sind die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber
der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste, im Vergabeverfahren alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH („BBG“). Die weiteren Auftraggeber sind in der Beilage ./A zu diesem Beschluss auf 68 Seiten aufgelistet, wobei diese Beilage auf der ersten von 68 Seiten handschriftlich mit "Beilage./A zur eV" beschriftet und auf der Seite 68 durch den Richter qualifiziert elektronisch signiert ist.
B EuGH 25.04.1996, RS C-87/94, „Kommission/Belgien“) berücksichtigt.3.6. Außerdem sind die allfälligen Interessen der Antragsgegnerinnen schon deshalb weniger stark zu gewichten als unsere, weil sie durch ihre rechtswidrige Auswahlentscheidung den Nachprüfungsantrag und diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst not-wendig gemacht hat. Dieser Umstand wird auch in der Rechtsprechung des EuGH zum Erlass von einstweiligen Anordnungen
B EuGH 25.04.1996, RS C-87/94, „Kommission/Belgien“) berücksichtigt. 3.
G 2018 in der Planung des gegenständlichen Vergabeverfahrens berücksichtigt. Aufgrund des dringenden Beschaffungsbedarfs der Auftraggeberin wird im Falle der Erlassung der Einstweiligen Verfügung um Beschränkung dieser auf die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer eines Nachprüfungsverfahrens, sohin auf sechs Wochen ab Erlass der einstweiligen Verfügung, ersucht.Die Antragsgegnerin hat die Dauer eines möglichen Nachprüfungsverfahrens im Rahmen des Vergabeverfahrens im Ausmaß der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Wochen
Paragraph 348, BVergG 2018 in der Planung des gegenständlichen Vergabeverfahrens berücksichtigt. Aufgrund des dringenden Beschaffungsbedarfs der Auftraggeberin wird im Falle der Erlassung der Einstweiligen Verfügung um Beschränkung dieser auf die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer eines Nachprüfungsverfahrens, sohin auf sechs Wochen ab Erlass der einstweiligen Verfügung, ersucht. [...]
G vorgesehenen Zeit der Rahmenvereinbarungsentgang als Auftragsentgang iSd Art 1 der RL 89/665/EWG idF RL 2014723/EU droht; und damit in weiterer Folge der Umsatz- und Deckungsbeitrags- bzw Gewinnentgang und insb Referenzauftragsentgang aus den auf Basis einer Rahmenvereinbarung zulässigen Einzelabrufen aus der Rahmenvereinbarung, bevor über den Nachprüfugnsantrag entscheiden ist.Es ist notorisch, dass mangels Untersagung des Rahmenvereinbarungsabschlusses die Rahmenvereinbarungsabschlussmöglichkeit für die AG besteht und damit der ASt bereits vor Entscheidung über den Nachprüfungsantrag in der gesetzlich
Paragraph 348, BVergG vorgesehenen Zeit der Rahmenvereinbarungsentgang als Auftragsentgang iSd Artikel eins, der RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014723/EU droht; und damit in weiterer Folge der Umsatz- und Deckungsbeitrags- bzw Gewinnentgang und insb Referenzauftragsentgang aus den auf Basis einer Rahmenvereinbarung zulässigen Einzelabrufen aus der Rahmenvereinbarung, bevor über den Nachprüfugnsantrag entscheiden ist. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags sind dz weder evident zu bejahen noch evident zu verneinen. Dazu ist gegenständlich vielmehr die Beweiserhebung und -verwertung und die rechtliche Beurteilung durch den für das Nachprüfungsverfahren zuständigen Senat erforderlich. Es ist derzeit weder ersichtlich noch sonst substantiiert vorgebracht, dass das Nachprüfungsverfahren wesentlich länger als sechs Wochen dauern würde.
G 2018 (= BVergG) zu prüfen, ob der ASt die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung – nämlich der Auswahlentscheidung zu Abschluss einer Rahmenvereinabarung beim Los 3 der strittigen Vergabe – behauptet wird, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 (= BVergG) unterliegenden Vertrags (Rahmenvereinbarung) behauptet hat, sowie dass der ASt durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. 3.1. Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist
Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 (= BVergG) zu prüfen, ob der ASt die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung – nämlich der Auswahlentscheidung zu Abschluss einer Rahmenvereinabarung beim Los 3 der strittigen Vergabe – behauptet wird, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 (= BVergG) unterliegenden Vertrags (Rahmenvereinbarung) behauptet hat, sowie dass der ASt durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. 3.1.2. Die Rechtsschutzanträge der ASt erfüllen – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich und bislang unstrittig – grundsätzlich auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal effektiver Rechtsschutz
der RL 89/665/EWG idgF zu gewährleisten ist. Insb wurden auch 19.440 Euro an Pauschalgebühren
der Verordnung BGBl II 2018/212 entrichtet.3.1.2. Die Rechtsschutzanträge der ASt erfüllen – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich und bislang unstrittig – grundsätzlich auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal effektiver Rechtsschutz
der RL 89/665/EWG idgF zu gewährleisten ist. Insb wurden auch 19.440 Euro an Pauschalgebühren
der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 entrichtet. Die Vergabekontrollzuständigkeit des BVwG ist unbestritten.
Geschäftsverteilung des BVwG hatte insoweit wegen Verhinderung des Leiters der GAbt W134 der gefertigte Vertreter zu entscheiden. 3.3. Inhaltlich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung 3.3.1.
G hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.3.3.1.
Paragraph 350, Absatz eins, BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
G hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Paragraph 351, Absatz eins, BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
G können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Paragraph 351, Absatz 3, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeber, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint die hier erlassene einstweilige Verfügung des gelindeste zum Ziel führende notwendige Sicherungsmittel, nachdem die finanziellen Interessen und das Referenzauftragsinteresse der ASt plausibel sind und nicht substantiiert bestritten wurden; sowie eine Nachprüfungsverfahrensdauer von (erheblich) mehr als sechs Wochen derzeit nicht absehbar ist. Dies insb auch deshalb, weil nach der hier angelegten Auffassung (dz) die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags derzeit auch nicht evident fehlen bzw selbiges auch nicht behauptet wurde. Die AG haben sich idS erst ab einer Nachprüfungsverfahrensdauer über sechs Wochen - soweit zu ihren Gunsten derart bewertbar - substantiiert gegen eine einstweilige Verfügung ausgesprochen. Haben zudem andere Bieter ident wie die Auftraggeberseite im Vergabeverfahren mit einer einstweiligen Verfügung in einem diesbezüglichen Nachprüfungsverfahren für zumindest sechs Wochen iSv § 348 BvergG zu rechnen, wie dies insb auch § 131 Abs 4 BVergG mit der dort ex lege vorgesehenen Verlängerung der Zuschlagsfrist für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zeigt, können auch die Interessen anderer Bieter die Interessen der ASt an der eV insoweit nicht überwiegen.Haben zudem andere Bieter ident wie die Auftraggeberseite im Vergabeverfahren mit einer einstweiligen Verfügung in einem diesbezüglichen Nachprüfungsverfahren für zumindest sechs Wochen iSv Paragraph 348, BvergG zu rechnen, wie dies insb auch Paragraph 131, Absatz 4, BVergG mit der dort ex lege vorgesehenen Verlängerung der Zuschlagsfrist für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zeigt, können auch die Interessen anderer Bieter die Interessen der ASt an der eV insoweit nicht überwiegen. Durch die Akzeptanz der Auftrageberseite, soweit eine eV nur für sechs Wochen erlassen würde, sprechen auch keine besonderen öffentlchen Interessen gegen die eV im stattgebenden Umfang, soweit hinsichtlich der dz erwartbaren Verfahrensdauer absehbar. Betreffend das Ersuchen der Auftrageberseite, die eV ausdrücklich mit sechs Wochen zu beschränken, ist darauf hinzuweisen, dass genau diese prognostizierte sechswöchige Verfahrensdauer dieser eV auf Tatsachenebene zu Grunde gelegt wurde und insoweit diese Verfahrensdauer eine Tatsachenvoraussetzung isd § 351 Abs 4 BVergG ist, die zum Spruch dieser eV geführt hat.Betreffend das Ersuchen der Auftrageberseite, die eV ausdrücklich mit sechs Wochen zu beschränken, ist darauf hinzuweisen, dass genau diese prognostizierte sechswöchige Verfahrensdauer dieser eV auf Tatsachenebene zu Grunde gelegt wurde und insoweit diese Verfahrensdauer eine Tatsachenvoraussetzung isd Paragraph 351, Absatz 4, BVergG ist, die zum Spruch dieser eV geführt hat. Dass im Spruch betreffend weitere Auftraggeber auf die Beilage./A zu diesem Beschluss abgestellt wurde, war zur Klarheit des Spruchs geboten und erscheint zulässig, siehe dazu nur BVwG 03.12.2020, W273 2237297-1/2E mwN. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war
Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund von Einzelfallparteivorbringen und diesbezüglich einer tatsachenmäßigen Interessensabwägung in diesem speziellen Einzelfall darstellt, ohne dass insoweit grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen werden.Die Revision war
, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund von Einzelfallparteivorbringen und diesbezüglich einer tatsachenmäßigen Interessensabwägung in diesem speziellen Einzelfall darstellt, ohne dass insoweit grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W134.2249892.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.