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{'item': 'W150 2247998-1'}

Obsah (21)§ 22a§ 35Art. 133§ 68§ 27§ 40§ 7Art. 130§ 13§ 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Artikel 27§ 80§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlW150 2247998-1 SpruchW150 2247998-1/13E, W150 2247998-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 28.10.2021 bis 09.11.2021 wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in diesem Zeitraum

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein Staatsbürger von Gambia, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.02.2018 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Erstbefragung wurde er dazu am 09.08.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab zu seinen Fluchtgründen an, dass im Alter von 13 Jahren seine Mutter und ein Jahr später sein Vater verstorben sei. Einen Monat, nachdem sein Vater verstorben sei, habe er Gambia verlassen. Er habe nur eine jüngere Schwester in Gambia und sonst keine Verwandten. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Er sei in Gambia niemals konkret bedroht oder verfolgt worden. Auch bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben, er habe lediglich in Gambia keine Perspektive gehabt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF selbst niemals eine Bedrohung oder Verfolgung in Gambia behauptet habe und auch keine solche bei einer Rückkehr fürchte. Der BF habe offenbar den Herkunftsstaat aus persönlichen und rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und würden diese Gründe keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen, sodass der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der BF schon als Minderjähriger in der Lage gewesen sei sich selbst zu versorgen und die Reise von Gambia bis Österreich selbst zu organisieren. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und mit der Situation in Banjul vertraut. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art.2, Art
  4. EMRK oder der Protokollnummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und hätten sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass er in Gambia in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Außerdem leide er auch an keiner schweren psychischen oder physischen Erkrankung und würde er bei der Rückkehr eine finanzielle Rückkehrhilfe erhalten, sodass auch insgesamt keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, bestünden. Weiters wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass keine der Zuerkennungsvoraussetzungen des § 57 AsylG vorläge.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF selbst niemals eine Bedrohung oder Verfolgung in Gambia behauptet habe und auch keine solche bei einer Rückkehr fürchte. Der BF habe offenbar den Herkunftsstaat aus persönlichen und rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und würden diese Gründe keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen, sodass der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der BF schon als Minderjähriger in der Lage gewesen sei sich selbst zu versorgen und die Reise von Gambia bis Österreich selbst zu organisieren. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und mit der Situation in Banjul vertraut. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokollnummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und hätten sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass er in Gambia in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Außerdem leide er auch an keiner schweren psychischen oder physischen Erkrankung und würde er bei der Rückkehr eine finanzielle Rückkehrhilfe erhalten, sodass auch insgesamt keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, bestünden. Weiters wurde zu Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass keine der Zuerkennungsvoraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vorläge. Zu Spruchpunkt IV. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der BF in Österreich keine Verwandten oder sonst ihm nahestehenden Personen habe und es keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte geben würde. Hinsichtlich des Privatlebens wurde darauf hingewiesen, dass keine Integrationsverfestigung habe festgestellt werden können und der BF erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig sei. Er sei hingegen in Gambia geboren und aufgewachsen und habe dort sein gesamtes bisheriges Leben verbracht und die Sozialisierung sei dort erfolgt. Außerdem habe er dort eine Schwester, welche bei Bekannten lebe. Die Bindung zum Heimatstaat könne somit höher eingeschätzt werden, als jene zu Österreich. Schließlich sei der BF auch unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist. Bei einer Gesamtbetrachtung der Situation nach Abwägung aller Interessen sei festzustellen, dass kein Aufenthaltstitel nach § 55 zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen sei. Zu Spruchpunkt V. wurde dargelegt, dass der BF keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG behauptet habe und einer Abschiebung nach Gambia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine Rückkehrentscheidung für zulässig zu erachten sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde schließlich ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bestünden.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der BF in Österreich keine Verwandten oder sonst ihm nahestehenden Personen habe und es keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte geben würde. Hinsichtlich des Privatlebens wurde darauf hingewiesen, dass keine Integrationsverfestigung habe festgestellt werden können und der BF erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig sei. Er sei hingegen in Gambia geboren und aufgewachsen und habe dort sein gesamtes bisheriges Leben verbracht und die Sozialisierung sei dort erfolgt. Außerdem habe er dort eine Schwester, welche bei Bekannten lebe. Die Bindung zum Heimatstaat könne somit höher eingeschätzt werden, als jene zu Österreich. Schließlich sei der BF auch unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist. Bei einer Gesamtbetrachtung der Situation nach Abwägung aller Interessen sei festzustellen, dass kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde dargelegt, dass der BF keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG behauptet habe und einer Abschiebung nach Gambia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine Rückkehrentscheidung für zulässig zu erachten sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde schließlich ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bestünden. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt am 03.09.2018 zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
  5. Der BF stellte nach Anhaltung im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 02.01.2021 seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021 Zl. 1182323805-21000744 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2021 Zl. 1182323805-21000744 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertreterin unter Vollmachtsvorlage fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) 6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.08.2021, AZ. W159 2245374-1/5E, wurde die Beschwerde

§§ 68Abs. 1 AVG, 57 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1a FPG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.08.2021, AZ. W159 2245374-1/5E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 68, Absatz eins, AVG, 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, 52 Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.

  1. Am
  2. August 2021 wurde der BF mit einem Mittäter beim Handel mit Suchtgift betreten und in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des LG f Strafsachen Wien vom 28.10.2021, Zl. 063 Hv 133/21w, wurde der BF

§ 27

(1)Z 1 erster Fall und zweiter Fall SMG sowie § 27
(1)Z 1 achter Fall,
(2a)zweiter Fall und
(3)SMG wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF hatte mit einem Mittäter Marihuana, Kokain, Speed (Methamphetamin) und Extasy (MDMA) in geringen Mengen in Wien an Dritte verkauft.Mit Urteil des LG f Strafsachen Wien vom 28.10.2021, Zl. 063 Hv 133/21w, wurde der BF

Paragraph 27,

(1)Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall SMG sowie Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, achter Fall,
(2a)zweiter Fall und
(3)SMG wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF hatte mit einem Mittäter Marihuana, Kokain, Speed (Methamphetamin) und Extasy (MDMA) in geringen Mengen in Wien an Dritte verkauft. 8. Der BF wurde aufgrund der teilbedingten Freiheitsstrafe am 28.10.2021 aus der Justizhaft entlassen. Unter einem wurde er

§ 40BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien gebracht.

Dort wurde der BF vom BFA am Folgetag niederschriftlich einvernommen und über ihn mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 29.10.2021 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.8. Der BF wurde aufgrund der teilbedingten Freiheitsstrafe am 28.10.2021 aus der Justizhaft entlassen. Unter einem wurde er

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien gebracht. Dort wurde der BF vom BFA am Folgetag niederschriftlich einvernommen und über ihn mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 29.10.2021 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

  1. Am 09.11.2021 wurde der BF vom Bundesamt wegen der am selben Tag eingegangen Informationen in Bezug auf die seitens der EU über Gambia verhängten Sanktionen und den daraus resultierenden negativen Prognosen hinsichtlich der realen Möglichkeit einer Außerlandesschaffung des Genannten aus der Schubhaft entlassen. Der BF wird zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Schubhaft angehalten.
  2. Am 08.11.2021 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde

§ 22aBFA-VG beim BVw

G ein. 10. Am 08.11.2021 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen: Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Staatsangehöriger Gambias, weiters ist er volljährig und gesund und in Österreich strafrechtlich vorbestraft. Der Genannte ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtiger. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente und keine verlässlichen Dokumente, die ihn als gambischen Staatsbürger ausweisen. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme in Hinblick auf den Herkunftsstaat Gambia samt Einreiseverbot vor. 1.
  3. Zur realistischen Möglichkeit der Durchführung einer zwangsweisen Abschiebung nach Gambia: Die für Österreich zuständige Vertretungsbehörde Gambias in London (UK) verhält sich im Hinblick auf die Ausstellung von Heimreisezertifikaten (in der Folge auch: „HRZ“) nicht kooperativ. HRZ-Anfragen oder Urgenzen des Bundesamtes bei der Botschaft Gambias in London bleiben unbeantwortet. Es wurden seitens gambischer Behörden im Jahr 2020 und 2021 keine HRZ für zwangsweise Rückführungen ausgestellt. HRZ-Ausstellungen finden – so sie in der Vergangenheit überhaupt erfolgt sind - nur im Wege eines Delegationstermins, bei Anreise einer Delegation der gambischen Botschaft nach Österreich (ID-Mission) für freiwillig Ausreisende statt. Seit Ausbruch der COVID-19 Pandemie hat keine ID-Mission aus Gambia in Österreich stattgefunden, wenngleich das Bundesamt sich um die Durchführung einer solchen Mission bemüht. Zwangsweise Rückführungen von gambischen Staatsbürgern aus Österreich haben in den Jahren 2020 und 2021 vereinzelt stattgefunden; dies jedoch ausschließlich dann, wenn der/die Fremde über ein gültiges gambisches Reisedokument verfügt hat. Festgestellt wird, wonach zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über den BF die realistische Möglichkeit der Ausstellung eines HRZ für den BF und der Durchführung der Abschiebung nach Gambia innerhalb eines absehbareren Zeitraumes nicht gegeben war.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den hg. Gerichtsakt des BVwG sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, durch Einsichtnahme im die Anhaltedatei des BMI. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich insoweit aus widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid sowie aus den Niederschrift der Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt. Die Feststellung zu der strafrechtlichen Verurteilung des Genannten konnte aufgrund eines Strafregisterauszugs iVm der Urteilsabschrift im Verwaltungsakt getroffen werden. Die Tatsache, derzufolge der BF kein Reisedokument oder anderes Dokument besitzt, welches ihn als gambischen Staatsbürger ausweist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird auch vom Bundesamt nicht behauptet.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich insoweit aus widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid sowie aus den Niederschrift der Einvernahmen des BF vor dem Bundesamt. Die Feststellung zu der strafrechtlichen Verurteilung des Genannten konnte aufgrund eines Strafregisterauszugs in Verbindung mit der Urteilsabschrift im Verwaltungsakt getroffen werden. Die Tatsache, derzufolge der BF kein Reisedokument oder anderes Dokument besitzt, welches ihn als gambischen Staatsbürger ausweist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird auch vom Bundesamt nicht behauptet. Die Feststellungen zum HRZ-Prozess mit der Botschaft Gambias, der Anzahl an Rückführungen und der Tatsache, dass zwangsweise Abschiebungen nach Gambia bei Personen ohne gültiges Reisedokument und somit HRZ Ausstellungen durch Gambia seit zumindest 2 Jahren nicht mehr stattgefunden haben, basiert auf der entsprechenden Antwort der Abt. Dublin und Internationale Beziehungen/BII/1 – Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes vom 02.12.2021, auf entsprechende Anfrage des BVwG vom 01.12.2021 (OZ 3). Daraus ergibt sich für das BVwG zweifelsfrei, dass zwangsweise Abschiebungen nach Gambia bei Fremden, die kein gültiges gambisches Reisedokument besitzen, bereits seit zumindest zwei Jahren nicht mehr stattgefunden haben und es nur eine Chance auf Verbringung von gambischen StA. in ihr Heimatland gibt, wenn diese über ein gültiges Reisedokument verfügen. Weiters geht daraus klar hervor, dass es trotz Bemühungen des Bundesamtes keinen tatsächlich funktionierenden HRZ-Prozess mit der gambischen Botschaft in London gibt, da HRZ-Anfragen und auch Urgenzen unbeantwortet bleiben. Es war daher aus diesen Gründen festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über den BF die realistische Möglichkeit der Ausstellung eines HRZ für den BF und der Durchführung eine zwangsweise Abschiebung nach Gambia innerhalb eines absehbareren Zeitraumes nicht gegeben war. Dem Bundesamt ist es nicht gelungen darzulegen, warum es am 28.10.2021 bei der Verhängung der Schubhaft über den BF angesichts dieser schon seit zumindest zwei Jahren bestehenden Situation davon ausgehen durfte, dass in diesem konkreten Fall nun doch ein HRZ für den BF erlangbar sein werde. Die im Jahr 2021 faktisch stattgefundenen drei (!!!) Abschiebungen können nicht als Argumentationsbasis dienen, handelte es sich dabei doch ausschließlich um Personen mit gültigen gambischen Reisedokumenten, über die der Genannte (unstrittig) eben nicht verfügt. Auch konnte nicht schlüssig bzw. nachvollziehbar dargelegt werden, warum bei der Inschubhaftnahme des BF eine Änderung des Verhaltens der gambischen Botschaft zu erwarten gewesen wäre. Weitere Feststellungen waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr vorzunehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A):

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 22aAbs.

2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BeschwerdeführerGemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.1. Rechtsgrundlagen: §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 28 VO (EU) 604/2013 lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 28, VO (EU) 604 aus 2013, lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.,
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zurParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Artikel 28 Haft „

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ 3.1.2. Zur Judikatur allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwaDie Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.2 Zum konkreten Fall: 3.2.1 Zur Stattgabe der Beschwerde: Der BF wurde am 28.10.2021

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Gambia in Schubhaft genommen. Wie die Beschwerde zumindest hierzu zutreffend vorbringt, ist die Verhängung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens, wenn der Sicherungszweck, nämlich die gesicherte Abschiebung des Fremden, innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer realistisch möglich ist (VwGH 20.12.2013 2013/21/0014, jüngst: VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070):Der BF wurde am 28.10.2021

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Gambia in Schubhaft genommen. Wie die Beschwerde zumindest hierzu zutreffend vorbringt, ist die Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung nur dann rechtens, wenn der Sicherungszweck, nämlich die gesicherte Abschiebung des Fremden, innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer realistisch möglich ist (VwGH 20.12.2013 2013/21/0014, jüngst: VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070): „Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können). Bisherige "Erfahrungswerte" können wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden.“ Gegenständlich hat das Beweisverfahren ergeben, dass zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF am 28.10.2021 keinerlei Hinweise vorlagen, auf deren Basis das Bundesamt von der rechtzeitigen oder überhaupt der grundsätzlichen Möglichkeit der Erlangbarkeit eines HRZ für eine Abschiebung hinsichtlich Gambia für den BF ausgehen konnte. Vielmehr ist es so, dass bereits seit zumindest zwei Jahren keine HRZ von gambischen Behörden für zwangsweise Rückführungen ausgestellt werden und überdies HRZ- Anfragen und Urgenzen des Bundesamtes an die Botschaft Gambias in London von dieser seit Längerem nicht beantwortet werden. Zwangsweise Rückführungen nach Gambia aus Österreich finden bzw. fanden nur dann statt, wenn der/die betreffende Fremde über ein gültiges gambisches Reisedokument verfügt(e); im gegenständlichen Fall ist unstrittig wonach der BF über keine gambischen Reisedokumente verfügt (egal ob gültig oder abgelaufen) und auch nicht freiwillig nach Gambia zurückkehren will. Somit stand bereits bei der Erlassung des vorliegendes Schubhaftbescheides fest, demzufolge der im Bescheid angegebene Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ nicht in vernünftig absehbarerer Zeit durch Erlangung eines HRZ für den Genannten und seine darauffolgende Abschiebung realistischer Weise erreicht werden kann. Die Verhängung der Schubhaft bzw. die Erlassung des gegenständliche Schubhaftbescheides unter diesen Umständen erweist sich somit schon a-limine als rechtwidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig war aber auch die darauf gestützte Anhaltung von 28.10.2021 bis 09.11.2021 rechtswidrig. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr war daher nicht mehr weiter einzugehen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.10.2021 bis 09.11.2021

§ 22aAbs. 1 i

Vm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.10.2021 bis 09.11.2021

Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären. 3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt III.):3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren ist der BF obsiegende Partei, weshalb ihm Aufwandersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Konkret wurde vom BF lediglich der Zuspruch der Eingabegebühr iHv € 30,- beantragt, wobei diese nach hg. Rsp. ersatzfähig ist (VwGH 28.05.2020,Ra 2019/21/0336). Der Kostenersatzantrag des Bundesamtes als unterlegene Partei war abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Schubhaftverhängung für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Schubhaftverhängung für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil II. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil römisch zwei. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2247998.1.00

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