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§ 10§ 55§ 53§ 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlW163 2193375-2 Spruch, W163 2193375-2/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Ric
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.)
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.)
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).9. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2018, Zahl römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den Bescheid vom 16.03.2018 erhob der BF am 17.04.2018 Beschwerde an das BVwG und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.
- Aufgrund eines Ersuchens des BFA führten Organe der Landespolizeidirektion XXXX am 16.04.2018 eine Erhebung an der Wohnadresse der Ehegatten durch und trafen den BF, dessen Ehegattin und den Sohn der Ehegattin in der angegebenen Wohnung an.
- Aufgrund eines Ersuchens des BFA führten Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 am 16.04.2018 eine Erhebung an der Wohnadresse der Ehegatten durch und trafen den BF, dessen Ehegattin und den Sohn der Ehegattin in der angegebenen Wohnung an.
- Am 05.04.2018 erfolgte ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen Verdachts auf eine Aufenthaltsehe.
- Am 05.04.2018 erfolgte ein Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Verdachts auf eine Aufenthaltsehe.
- Am 20.04.2018 wurde das Ermittlungsverfahren wegen § 117 FPG gegen den BF und seine Ehefrau durch die Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
- Am 20.04.2018 wurde das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 117, FPG gegen den BF und seine Ehefrau durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt.
- Am 27.04.2018 übermittelte das BFA einen Festnahme- und Durchsuchungsauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG an die Landespolizeidirektion XXXX , da der BF trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
- Am 27.04.2018 übermittelte das BFA einen Festnahme- und Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG an die Landespolizeidirektion römisch 40 , da der BF trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
- Mit Bericht vom 30.04.2018 teilte die Landespolizeidirektion XXXX dem BFA mit, dass der BF am selben Tag festgenommen und in das XXXX gebracht worden sei.
- Mit Bericht vom 30.04.2018 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 dem BFA mit, dass der BF am selben Tag festgenommen und in das römisch 40 gebracht worden sei.
- Mit Schreiben vom 04.05.2018 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF am 03.05.2018 nach Serbien abgeschoben worden sei.
- Mit Bescheid der XXXX vom 17.05.2018 wurde der Antrag des BF vom 09.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot - Weiß - Rot – Karte PLUS“ nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen. Die Entscheidung wurde unter anderem damit begründet, des es sich bei der am 04.09.2017 in Serbien geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.
- Mit Bescheid der römisch 40 vom 17.05.2018 wurde der Antrag des BF vom 09.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot - Weiß - Rot – Karte PLUS“ nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen. Die Entscheidung wurde unter anderem damit begründet, des es sich bei der am 04.09.2017 in Serbien geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.
- Am 22.06.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der weder der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung, noch die belangte Behörde teilnahmen. Mit mündlicher Verkündung vom selben Tag wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 FPG auf achtzehn Monate herabgesetzt werde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Am 22.06.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der weder der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung, noch die belangte Behörde teilnahmen. Mit mündlicher Verkündung vom selben Tag wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, FPG auf achtzehn Monate herabgesetzt werde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I.1.
- Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.1.
- Gegenständliches Verfahren
- Am 25.11.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot – Weiß - Rot – Karte PLUS“.
- Mit Bescheid der XXXX vom 02.06.2020 wurde der Antrag vom 25.11.2019 abgewiesen.
- Mit Bescheid der römisch 40 vom 02.06.2020 wurde der Antrag vom 25.11.2019 abgewiesen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des BFA vom 28.09.2020 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen
§ 52Abs.
9 FPG festzustellen, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei.3. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des BFA vom 28.09.2020 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei.
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.09.2020 wurde über den BF nach § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von EUR 500,- verhängt, da er sich als Fremder seit 07.01.2020 im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitze und er sich innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage durchgehend im Schengenraum aufhalten dürfe.
- Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.09.2020 wurde über den BF nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe von EUR 500,- verhängt, da er sich als Fremder seit 07.01.2020 im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitze und er sich innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage durchgehend im Schengenraum aufhalten dürfe.
- Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.10.2020, Zahl XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.)
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.)
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 und 8 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.10.2020, Zahl römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 8 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den Bescheid vom 19.10.2020 erhob der BF am 28.10.2020 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde an das BVwG und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Einvernahme der Zeugin XXXX .
- Gegen den Bescheid vom 19.10.2020 erhob der BF am 28.10.2020 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde an das BVwG und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Einvernahme der Zeugin römisch 40 .
- Am 02.11.2020 legte das BFA die Beschwerde samt der bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG vor.
- Das BFA teilte mit Stellungnahme vom 04.11.2020 mit, dass der BF am 05.11.2020 abgeschoben werde und eine amtliche Abmeldung eingeleitet worden sei. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot vom 22.06.2018 habe bis 03.11.2019 bestanden und sei vom BF missachtet worden, zumal er zumindest am 04.07.2018 und am 21.10.2019 illegal in den Schengenraum eingereist sei.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 06.11.2020, GZ W281 2193375-2, wurde die Beschwerde vom 28.10.2020 hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der Antrag, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 06.11.2020, GZ W281 2193375-2, wurde die Beschwerde vom 28.10.2020 hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der Antrag, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit Aktenvermerk vom 30.06.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W 163 zugewiesen.
- Am 03.11.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde statt. Da weder der BF und seine Rechtsvertreterin, noch die namhaft gemachte Zeugin XXXX an der Verhandlung teilnahmen, wurde diese auf unbestimmte Zeit vertagt.
- Am 03.11.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde statt. Da weder der BF und seine Rechtsvertreterin, noch die namhaft gemachte Zeugin römisch 40 an der Verhandlung teilnahmen, wurde diese auf unbestimmte Zeit vertagt.
- Mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2021 wurde Frau XXXX gemäß §§ 18 Abs. 5 und 19 AVG iVm § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.12.2021 als Zeugin geladen.
- Mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2021 wurde Frau römisch 40 gemäß Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.12.2021 als Zeugin geladen.
- Am 07.12.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF statt. Der BF und ein Vertreter der belangten Behörde nahmen an der Verhandlung nicht teil. Zwei Zeuginnen wurden in der Verhandlung einvernommen. Der bevollmächtigte Vertreter des BF zog zu Beginn der Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., und V. zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheids wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Damit sind die Spruchpunkt I., II., III. und V. des oben im Spruch angeführten Bescheides des BFA endgültig in Rechtskraft erwachsen.Der bevollmächtigte Vertreter des BF zog zu Beginn der Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., und römisch fünf. zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheids wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Damit sind die Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des oben im Spruch angeführten Bescheides des BFA endgültig in Rechtskraft erwachsen. Die Zeugin XXXX legte Lohnabrechnungen und ein Schreiben ihres Sohnes vor, welche als Anlagen ./B und ./C zum Akt genommen wurden. Die Zeugin römisch 40 legte Lohnabrechnungen und ein Schreiben ihres Sohnes vor, welche als Anlagen ./B und ./C zum Akt genommen wurden. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
- Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.
- Er reiste zuletzt am 07.01.2020 nach Österreich ein und hielt sich zur Erlassung des angefochtenen Bescheids unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er entgegen der Bestimmungen zur sichtvermerksfreien Einreise innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten durchgehend länger als 90 Tage in Österreich war. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung besitzt der BF keinen österreichischen Aufenthaltstitel, verfügt in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz und befindet sich nicht im Bundesgebiet. Der BF wurde am 17.10.2017 durch Organe der Finanzpolizei bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten und wurde u.a. deswegen gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 16.03.2018 bzw. Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2018 ein auf die Dauer von achtzehn Monaten beschränktes Einreiseverbot erlassen. Er reiste trotz aufrechtem Einreiseverbot zumindest am 04.07.2018 und am 21.10.2019 illegal in den Schengenraum ein und wurde bereits zwei Mal, zuletzt am 05.11.2020, nach Serbien abgeschoben. Die Abschiebung am 05.11.2020 erfolgte deshalb, weil er trotz Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste.
- Der BF reist regelmäßig, wenn ihm dies sichtvermerksfrei möglich ist, ins Bundesgebiet ein, um seine Ehefrau, die serbische Staatsbürgerin XXXX , zu besuchen. Er heiratete diese am 04.09.2017 in Serbien. Sie verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel des XXXX , vom 21.09.2019, gültig bis 21.06.
- Sie ist als Geschäftsführerin in einem Gastronomiebetrieb tätig und erzielt ein monatliches Einkommen von rund EUR 1.400,- bis 3.800,- brutto. Im Zeitraum von Jänner bis November 2021 verdiente sie insgesamt EUR 22.061,- brutto, was ein durchschnittliches Gehalt von rund EUR 2.000,- pro Monat ergibt. Weiters hat sie Ersparnisse in Höhe von EUR 4.000,-. Zwischen den beiden besteht eine aufrechte Ehe und sind diese seit 2013 in einer Beziehung. Bei den Besuchen des BF leben sie in einem gemeinsamen Haushalt, essen zusammen und erhält der BF täglich etwa EUR 10,- an Taschengeld. Der BF hat auch ein sehr gutes Verhältnis zum Sohn der Ehefrau, der ihm gelegentlich Kleidung und Lebensmittel kauft. Während der sichtvermerksfreien Aufenthalte besucht der BF seine Ehefrau bei der Arbeit, kocht zu Hause, beteiligt sich an der Haushaltsführung und unternehmen sie etwas mit gemeinsamen Freunden. Es besteht ein tatsächliches Familienleben zwischen den Eheleuten und dem Sohn der Ehefrau. Es sind jedoch keine weiteren engen sozialen Bindungen hervorgekommen und hat der BF in Österreich keine maßgeblichen Integrationsschritte in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sprachlicher Hinsicht gesetzt.
- Der BF reist regelmäßig, wenn ihm dies sichtvermerksfrei möglich ist, ins Bundesgebiet ein, um seine Ehefrau, die serbische Staatsbürgerin römisch 40 , zu besuchen. Er heiratete diese am 04.09.2017 in Serbien. Sie verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel des römisch 40 , vom 21.09.2019, gültig bis 21.06.
- Sie ist als Geschäftsführerin in einem Gastronomiebetrieb tätig und erzielt ein monatliches Einkommen von rund EUR 1.400,- bis 3.800,- brutto. Im Zeitraum von Jänner bis November 2021 verdiente sie insgesamt EUR 22.061,- brutto, was ein durchschnittliches Gehalt von rund EUR 2.000,- pro Monat ergibt. Weiters hat sie Ersparnisse in Höhe von EUR 4.000,-. Zwischen den beiden besteht eine aufrechte Ehe und sind diese seit 2013 in einer Beziehung. Bei den Besuchen des BF leben sie in einem gemeinsamen Haushalt, essen zusammen und erhält der BF täglich etwa EUR 10,- an Taschengeld. Der BF hat auch ein sehr gutes Verhältnis zum Sohn der Ehefrau, der ihm gelegentlich Kleidung und Lebensmittel kauft. Während der sichtvermerksfreien Aufenthalte besucht der BF seine Ehefrau bei der Arbeit, kocht zu Hause, beteiligt sich an der Haushaltsführung und unternehmen sie etwas mit gemeinsamen Freunden. Es besteht ein tatsächliches Familienleben zwischen den Eheleuten und dem Sohn der Ehefrau. Es sind jedoch keine weiteren engen sozialen Bindungen hervorgekommen und hat der BF in Österreich keine maßgeblichen Integrationsschritte in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sprachlicher Hinsicht gesetzt.
- Der BF verfügt über geringe Barmittel und hat im Bundesgebiet nicht die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hat jedoch Anspruch auf den Erhalt von Unterhaltsleistungen durch seine Ehefrau, und kann mit einer Unterstützung von bis zu EUR 300,- pro Monat durch den Sohn der Ehegattin rechnen. Demnach würde ein weiterer, neuerlicher Aufenthalt des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wegen Mittellosigkeit darstellen.
- Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, es wurden über den BF jedoch zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafen (13.07.2017, XXXX , 30.09.2020, XXXX ) verhängt. In beiden Fällen wurde über den BF von der Landespolizeidirektion XXXX wegen unrechtmäßigem Aufenthalt gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Strafe von je EUR 500,- verhängt.
- Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, es wurden über den BF jedoch zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafen (13.07.2017, römisch 40 , 30.09.2020, römisch 40 ) verhängt. In beiden Fällen wurde über den BF von der Landespolizeidirektion römisch 40 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Strafe von je EUR 500,- verhängt.
- Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung. Der BF ist in Serbien aufgewachsen und hat sein überwiegendes Leben dort verbracht. Er hält sich jeweils etwa drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien auf. Wenn er sich im Herkunftsstaat befindet, kann er bei seinen Eltern in Novi Pazar leben und im Rahmen von Gelegenheitsjobs als Trockenbauer arbeiten. Seine Ehefrau schickt ihm aus Österreich regelmäßig Geld, zwischen EUR 100,- und 150,-, und Lebensmittel wie Kaffee und Süßigkeiten.
- Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung. Der BF ist in Serbien aufgewachsen und hat sein überwiegendes Leben dort verbracht. Er hält sich jeweils etwa drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien auf. Wenn er sich im Herkunftsstaat befindet, kann er bei seinen Eltern in Novi Pazar leben und im Rahmen von Gelegenheitsjobs als Trockenbauer arbeiten. Seine Ehefrau schickt ihm aus Österreich regelmäßig Geld, zwischen EUR 100,- und 150,-, und Lebensmittel wie Kaffee und Süßigkeiten. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
- Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie beiliegenden serbischen Reisepass mit der Nummer XXXX .
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie beiliegenden serbischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 .
- Es war festzustellen, dass der BF zuletzt am 07.01.2020 ins Bundesgebiet einreiste, weil dies sowohl in der Strafverfügung vom 30.09.2020, XXXX , als auch im Teilerkenntnis des BVwG vom 06.11.2020 rechtskräftig festgestellt wurde und unbestritten blieb. Der Strafverfügung vom 30.09.2020 war auch zu entnehmen, dass der BF zwischen der Einreise im Jänner 2020 und dem Zeitpunkt des Erlasses der Strafverfügung nicht aus Österreich ausreiste. Auch die Ehefrau des BF gab in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2021 an, dass im November 2020 die Polizei zu ihrer Wohnung gekommen sei und den BF darauf hingewiesen habe, dass sich dieser bereits seit mehr als drei Monaten in Österreich befinde, und dies den Tatsachen entsprach. Demnach war festzustellen, dass er sich entgegen den Regelungen zur sichtvermerksfreien Einreise innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten länger als 90 Tage im Bundesgebiet und sich zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch angefochtenen Bescheids unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten, zumal er in seiner Stellungnahme vom 07.10.2020 selbst angab, er habe aufgrund der Corona-Situation Österreich nicht mehr verlassen. Überdies war der BF vom 07.01.2020 bis zum Tag seiner Abschiebung am 05.11.2020 einer am 03.12.2021 durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters zufolge an der Adresse seiner Ehefrau im Bundesgebiet gemeldet, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass er sich in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten hat. Dass er lediglich aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht ausreisen konnte, war als Schutzbehauptung zu werten, zumal das BVwG mit Teilerkenntnis vom 06.11.2020 rechtskräftig feststellte, dass die Einreise nach Serbien für serbische Staatsangehörige seit 22.05.2020 wieder möglich gewesen ist, was sich aus den Informationen der Seite www.auswaertiges-amt.de zu Serbien: Reise und Sicherheitshinweise, abgerufen am 14.07.2020, ergibt.
- Es war festzustellen, dass der BF zuletzt am 07.01.2020 ins Bundesgebiet einreiste, weil dies sowohl in der Strafverfügung vom 30.09.2020, römisch 40 , als auch im Teilerkenntnis des BVwG vom 06.11.2020 rechtskräftig festgestellt wurde und unbestritten blieb. Der Strafverfügung vom 30.09.2020 war auch zu entnehmen, dass der BF zwischen der Einreise im Jänner 2020 und dem Zeitpunkt des Erlasses der Strafverfügung nicht aus Österreich ausreiste. Auch die Ehefrau des BF gab in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2021 an, dass im November 2020 die Polizei zu ihrer Wohnung gekommen sei und den BF darauf hingewiesen habe, dass sich dieser bereits seit mehr als drei Monaten in Österreich befinde, und dies den Tatsachen entsprach. Demnach war festzustellen, dass er sich entgegen den Regelungen zur sichtvermerksfreien Einreise innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten länger als 90 Tage im Bundesgebiet und sich zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch angefochtenen Bescheids unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten, zumal er in seiner Stellungnahme vom 07.10.2020 selbst angab, er habe aufgrund der Corona-Situation Österreich nicht mehr verlassen. Überdies war der BF vom 07.01.2020 bis zum Tag seiner Abschiebung am 05.11.2020 einer am 03.12.2021 durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters zufolge an der Adresse seiner Ehefrau im Bundesgebiet gemeldet, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass er sich in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten hat. Dass er lediglich aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht ausreisen konnte, war als Schutzbehauptung zu werten, zumal das BVwG mit Teilerkenntnis vom 06.11.2020 rechtskräftig feststellte, dass die Einreise nach Serbien für serbische Staatsangehörige seit 22.05.2020 wieder möglich gewesen ist, was sich aus den Informationen der Seite www.auswaertiges-amt.de zu Serbien: Reise und Sicherheitshinweise, abgerufen am 14.07.2020, ergibt. Dass der BF über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass sich der BF derzeit nicht im Bundesgebiet befindet. Die Feststellung, dass der BF in Österreich zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen aufrechten Wohnsitz hat, ist einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.12.2021 zu entnehmen. Dass gegen den BF wegen einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet 2018 ein Einreiseverbot verhängt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, der BF sei zumindest am 04.07.2018 und am 21.10.2019 trotz aufrechtem Einreiseverbot illegal ins Bundesgebiet eingereist, war anhand der im Akt befindlichen Kopie seines Reisepasses und der darin ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel zu treffen. Dass er bereits zwei Mal, zuletzt am 05.11.2020 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde auch nicht bestritten. Der Grund für die Abschiebung am 05.11.2020 war der Stellungnahme des BFA vom 04.11.2020 zu entnehmen.
- Es war festzustellen, dass der BF Frau XXXX am 04.09.2017 in Serbien heiratete, da er dies im Verfahren gleichbleibend behauptete, er eine serbische Heiratsurkunde vom 05.09.2017 vorlegte (AS 132) und die Zeugin XXXX dies in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2021 glaubwürdig angab. Dass es sich bei dieser um eine serbische Staatsangehörige handelt, die über einen bis zum 21.06.2024 gültigen österreichischen Aufenthaltstitel des XXXX verfügt, war einer Abfrage aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen. Die Feststellungen zu ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrem Verdienst ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Aussagen vor dem BVwG und den von ihr vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen der XXXX GmbH von Jänner bis November 2021 (Anlage ./B). Anhand dieser war auch festzustellen, dass die BF in diesem Zeitraum durchschnittlich EUR 2.000,- brutto pro Monat verdiente. Dass sie über Ersparnisse von EUR 4.000,- verfügt, gab sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 07.12.2021 glaubwürdig an.
- Es war festzustellen, dass der BF Frau römisch 40 am 04.09.2017 in Serbien heiratete, da er dies im Verfahren gleichbleibend behauptete, er eine serbische Heiratsurkunde vom 05.09.2017 vorlegte (AS 132) und die Zeugin römisch 40 dies in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2021 glaubwürdig angab. Dass es sich bei dieser um eine serbische Staatsangehörige handelt, die über einen bis zum 21.06.2024 gültigen österreichischen Aufenthaltstitel des römisch 40 verfügt, war einer Abfrage aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen. Die Feststellungen zu ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrem Verdienst ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Aussagen vor dem BVwG und den von ihr vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen der römisch 40 GmbH von Jänner bis November 2021 (Anlage ./B). Anhand dieser war auch festzustellen, dass die BF in diesem Zeitraum durchschnittlich EUR 2.000,- brutto pro Monat verdiente. Dass sie über Ersparnisse von EUR 4.000,- verfügt, gab sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 07.12.2021 glaubwürdig an. Anhand eines Berichts der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.04.2018 stellte die XXXX und das BFA fest, dass es sich bei der Ehe zwischen dem BF und Frau XXXX um eine Aufenthaltsehe handle. In diesem Bericht begründete die Landespolizeidirektion XXXX die Annahme einer Aufenthaltsehe dahingehend, dass die Beiden bei einer Befragung auf der Dienststelle zwar Fragen, wie sie sich kennengelernt hätten und zur Hochzeit selbst übereinstimmend beantwortet, sich jedoch hinsichtlich anderer Themen Widersprüchlichkeiten aufgetan hätten. So habe der BF angegeben, er führe mit der Zeugin XXXX seit 2012 eine Beziehung und sei der Heiratsantrag beim gemeinsamen Urlaub in XXXX im Hotelzimmer erfolgt. Seine Ehefrau hingegen habe behauptet, sie seien seit 2016 ein Paar und habe sie dem BF in XXXX am Strand einen Heiratsantrag gemacht. Auch in Bezug auf die Hochzeit hätten sich die Beiden teilweise widersprochen. So meinte der BF, sie hätten in der Nacht vor der Hochzeit gemeinsam bei ihr geschlafen und seien seine und ihre Schwestern bei der Hochzeit nicht dabei gewesen. Sie behauptete wiederum, sie hätten vor der Hochzeit getrennt geschlafen und seien die Schwestern dabei gewesen. Bis auf diese Unstimmigkeiten seien die Antworten „gut abgesprochen“ gewesen. Aufgefallen sei der Landespolizeidirektion XXXX weiters, dass die beiden zwar behauptet hätten, täglich zu telefonieren, dies jedoch durch Vorlage der Anrufliste nicht hätten beweisen können. Erst seit 03.02.2018, also einem Tag nach der Kontrolle, würden die Beiden nachweislich jeden Tag vier bis fünf Mal telefonieren. Überdies habe der BF am 31.01.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund seiner Vorehe mit Frau XXXX gestellt, und stimme dies mit den Angaben, die Ehe mit dieser sei 2010 beendet worden, nicht überein. Es sei davon auszugehen, dass die beiden befreundet seien und sich schon länger kennen würden, jedoch keine aufrechte Ehe bestehe. Sowohl die XXXX als auch das BFA stützte die Feststellungen in Bezug auf das Bestehen einer Aufenthaltsehe im Bescheid vom 02.06.2020 bzw. vom 19.10.2020 auf den Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.04.2018, ohne selbstständig Ermittlungen, wie insbesondere eine Einvernahme des Ehepaares, durchzuführen. Festzuhalten ist weiters, dass sich im Verwaltungsakt zwar der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , nicht jedoch das Einvernahmeprotokoll selbst, befindet.Anhand eines Berichts der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.04.2018 stellte die römisch 40 und das BFA fest, dass es sich bei der Ehe zwischen dem BF und Frau römisch 40 um eine Aufenthaltsehe handle. In diesem Bericht begründete die Landespolizeidirektion römisch 40 die Annahme einer Aufenthaltsehe dahingehend, dass die Beiden bei einer Befragung auf der Dienststelle zwar Fragen, wie sie sich kennengelernt hätten und zur Hochzeit selbst übereinstimmend beantwortet, sich jedoch hinsichtlich anderer Themen Widersprüchlichkeiten aufgetan hätten. So habe der BF angegeben, er führe mit der Zeugin römisch 40 seit 2012 eine Beziehung und sei der Heiratsantrag beim gemeinsamen Urlaub in römisch 40 im Hotelzimmer erfolgt. Seine Ehefrau hingegen habe behauptet, sie seien seit 2016 ein Paar und habe sie dem BF in römisch 40 am Strand einen Heiratsantrag gemacht. Auch in Bezug auf die Hochzeit hätten sich die Beiden teilweise widersprochen. So meinte der BF, sie hätten in der Nacht vor der Hochzeit gemeinsam bei ihr geschlafen und seien seine und ihre Schwestern bei der Hochzeit nicht dabei gewesen. Sie behauptete wiederum, sie hätten vor der Hochzeit getrennt geschlafen und seien die Schwestern dabei gewesen. Bis auf diese Unstimmigkeiten seien die Antworten „gut abgesprochen“ gewesen. Aufgefallen sei der Landespolizeidirektion römisch 40 weiters, dass die beiden zwar behauptet hätten, täglich zu telefonieren, dies jedoch durch Vorlage der Anrufliste nicht hätten beweisen können. Erst seit 03.02.2018, also einem Tag nach der Kontrolle, würden die Beiden nachweislich jeden Tag vier bis fünf Mal telefonieren. Überdies habe der BF am 31.01.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund seiner Vorehe mit Frau römisch 40 gestellt, und stimme dies mit den Angaben, die Ehe mit dieser sei 2010 beendet worden, nicht überein. Es sei davon auszugehen, dass die beiden befreundet seien und sich schon länger kennen würden, jedoch keine aufrechte Ehe bestehe. Sowohl die römisch 40 als auch das BFA stützte die Feststellungen in Bezug auf das Bestehen einer Aufenthaltsehe im Bescheid vom 02.06.2020 bzw. vom 19.10.2020 auf den Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.04.2018, ohne selbstständig Ermittlungen, wie insbesondere eine Einvernahme des Ehepaares, durchzuführen. Festzuhalten ist weiters, dass sich im Verwaltungsakt zwar der Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , nicht jedoch das Einvernahmeprotokoll selbst, befindet. Entgegen der Auffassung des BFA und der XXXX bzw. der Landespolizeidirektion XXXX handelt es sich bei der zwischen dem BF und Frau XXXX geschlossenen Ehe um keine Aufenthaltsehe. Das BVwG führte am 07.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der Frau XXXX sowie deren Nachbarin, Frau XXXX , zeugenschaftlich einvernommen wurden. Dabei gab die Zeugin XXXX glaubwürdig an, sie lebe seit acht Jahren, also seit 2013, mit dem BF zusammen und habe ihn am 04.09.2017 geheiratet. Der BF habe zwar keinen Aufenthaltstitel und keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, besuche sie jedoch immer, wenn dies sichtvermerksfrei möglich sei. So verbringe der BF etwa abwechselnd drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien. Während seiner Aufenthalte in Österreich lebe er bei ihr in der Wohnung, erhalte von ihr eine Art Taschengeld, würden sie gemeinsam essen und etwas mit Freunden unternehmen. Auch ihr Sohn, der derzeit als Security tätig sei, pflege ein gutes Verhältnis zum BF und kaufe Kleidung und Lebensmittel für diesen. Mit Schreiben vom 04.12.2021 (Anlage ./C) erklärte sich der Sohn auch dazu bereit, dem BF bei Bedarf monatlich EUR 300,- zur Verfügung zu stellen. Die Zeugin XXXX schilderte schlüssig das Eheleben der beiden und legte in der Verhandlung auch Lichtbilder, die sie und den BF in vertrautem Umgang in Lokalen, am Strand und anlässlich einer Taufe im Jahr 2019 zeigen, vor. Diese sind offensichtlich zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten aufgenommen worden, was in der Verhandlung auch festgehalten wurde. Auch die Zeugin XXXX , die Nachbarin der Ehefrau des BF, gab an, dass sie die beiden seit ca. sechs oder sieben Jahren, seit diese die Nachbarwohnung gemietet hätten, kenne und sie wie eine Familie seien. Das Ehepaar habe zuerst eine kleinere Wohnung im Wohnhaus gehabt, und sei mittlerweile in eine größere Wohnung, mit etwa 70 m2, im selben Haus gezogen. Die Zeugin behauptete glaubwürdig, dass sie das Paar beinahe jeden Tag besuche, und sich der BF und seine Ehefrau, wenn dieser gerade in Österreich aufhältig sei, wie eine ganz normale Familie benehmen würden. Auch zum Sohn der Ehefrau pflege der BF ein enges Verhältnis und gehe er mit diesem um, als wäre er sein Vater. Entgegen der Auffassung des BFA und der römisch 40 bzw. der Landespolizeidirektion römisch 40 handelt es sich bei der zwischen dem BF und Frau römisch 40 geschlossenen Ehe um keine Aufenthaltsehe. Das BVwG führte am 07.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der Frau römisch 40 sowie deren Nachbarin, Frau römisch 40 , zeugenschaftlich einvernommen wurden. Dabei gab die Zeugin römisch 40 glaubwürdig an, sie lebe seit acht Jahren, also seit 2013, mit dem BF zusammen und habe ihn am 04.09.2017 geheiratet. Der BF habe zwar keinen Aufenthaltstitel und keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, besuche sie jedoch immer, wenn dies sichtvermerksfrei möglich sei. So verbringe der BF etwa abwechselnd drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien. Während seiner Aufenthalte in Österreich lebe er bei ihr in der Wohnung, erhalte von ihr eine Art Taschengeld, würden sie gemeinsam essen und etwas mit Freunden unternehmen. Auch ihr Sohn, der derzeit als Security tätig sei, pflege ein gutes Verhältnis zum BF und kaufe Kleidung und Lebensmittel für diesen. Mit Schreiben vom 04.12.2021 (Anlage ./C) erklärte sich der Sohn auch dazu bereit, dem BF bei Bedarf monatlich EUR 300,- zur Verfügung zu stellen. Die Zeugin römisch 40 schilderte schlüssig das Eheleben der beiden und legte in der Verhandlung auch Lichtbilder, die sie und den BF in vertrautem Umgang in Lokalen, am Strand und anlässlich einer Taufe im Jahr 2019 zeigen, vor. Diese sind offensichtlich zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten aufgenommen worden, was in der Verhandlung auch festgehalten wurde. Auch die Zeugin römisch 40 , die Nachbarin der Ehefrau des BF, gab an, dass sie die beiden seit ca. sechs oder sieben Jahren, seit diese die Nachbarwohnung gemietet hätten, kenne und sie wie eine Familie seien. Das Ehepaar habe zuerst eine kleinere Wohnung im Wohnhaus gehabt, und sei mittlerweile in eine größere Wohnung, mit etwa 70 m2, im selben Haus gezogen. Die Zeugin behauptete glaubwürdig, dass sie das Paar beinahe jeden Tag besuche, und sich der BF und seine Ehefrau, wenn dieser gerade in Österreich aufhältig sei, wie eine ganz normale Familie benehmen würden. Auch zum Sohn der Ehefrau pflege der BF ein enges Verhältnis und gehe er mit diesem um, als wäre er sein Vater. Die beiden Zeuginnen konnten durch ihre schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen glaubhaft machen, dass zwischen dem BF und der Zeugin XXXX eine aufrechte Ehe besteht. Darüber hinaus wurde das gegen die Beiden wegen § 117 FPG von der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Ermittlungsverfahren bereits am 20.04.2018 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Weiters ist einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 03.12.2021 zu entnehmen, dass der BF erstmals 2010 und ab Oktober 2017 immer wieder bei seiner jetzigen Ehefrau gemeldet war, woraus zu schließen ist, dass sich die Beiden seit 2010 kennen und spätestens seit 2017 durchgehend, also während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet, zusammenleben. Außerdem fand, wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, am 09.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der XXXX statt, bei der die Zeugin XXXX als Übersetzerin anwesend war. Dass der BF 2013 aufgrund seiner Ehe mit Frau XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, dient entgegen der Auffassung der Landespolizeidirektion XXXX nicht als Beweis dafür, dass die Beziehung zu Frau XXXX nicht echt sei. So kennen sich die beiden nachweislich seit 2010 und ist es durchaus möglich, dass deren Beziehung während der aufrechten Vorehe des BF entstand. Auch wenn sich der BF und seine Ehefrau bei der Befragung durch die Landespolizeidirektion XXXX dem Bericht vom 05.04.2018 zufolge in kleine Widersprüchlichkeiten verwickelten, war insgesamt betrachtet, wie soeben geschildert, nunmehr von einer aufrechten Ehe auszugehen. Die beiden Zeuginnen konnten durch ihre schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen glaubhaft machen, dass zwischen dem BF und der Zeugin römisch 40 eine aufrechte Ehe besteht. Darüber hinaus wurde das gegen die Beiden wegen Paragraph 117, FPG von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren bereits am 20.04.2018 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. Weiters ist einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 03.12.2021 zu entnehmen, dass der BF erstmals 2010 und ab Oktober 2017 immer wieder bei seiner jetzigen Ehefrau gemeldet war, woraus zu schließen ist, dass sich die Beiden seit 2010 kennen und spätestens seit 2017 durchgehend, also während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet, zusammenleben. Außerdem fand, wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist, am 09.08.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der römisch 40 statt, bei der die Zeugin römisch 40 als Übersetzerin anwesend war. Dass der BF 2013 aufgrund seiner Ehe mit Frau römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, dient entgegen der Auffassung der Landespolizeidirektion römisch 40 nicht als Beweis dafür, dass die Beziehung zu Frau römisch 40 nicht echt sei. So kennen sich die beiden nachweislich seit 2010 und ist es durchaus möglich, dass deren Beziehung während der aufrechten Vorehe des BF entstand. Auch wenn sich der BF und seine Ehefrau bei der Befragung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 dem Bericht vom 05.04.2018 zufolge in kleine Widersprüchlichkeiten verwickelten, war insgesamt betrachtet, wie soeben geschildert, nunmehr von einer aufrechten Ehe auszugehen. Für das Bestehen einer aufrechten Ehe spricht auch, dass sich aus den Berichten der Landespolizeidirektion XXXX ergibt, dass der BF bei einer Erhebung in der Wohnung seiner Ehegattin angetroffen wurde und ein Nachbar bei einer Befragung angab, das Ehepaar zu kennen und gesehen zu haben, dass der BF in dieser Wohnung lebe.Für das Bestehen einer aufrechten Ehe spricht auch, dass sich aus den Berichten der Landespolizeidirektion römisch 40 ergibt, dass der BF bei einer Erhebung in der Wohnung seiner Ehegattin angetroffen wurde und ein Nachbar bei einer Befragung angab, das Ehepaar zu kennen und gesehen zu haben, dass der BF in dieser Wohnung lebe. Dass der BF während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet seine Ehefrau bei der Arbeit besucht, zu Hause kocht und die beiden mit Freunden etwas unternahmen war anhand der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin XXXX festzustellen. Da er im Gegensatz zur Ehefrau nicht berufstätig ist und für diese zu Hause kocht, war davon auszugehen, dass er sich auch sonst an der Haushaltsführung beteiligt. Es wurde jedoch nicht behauptet, dass der BF, abgesehen von der Beziehung zu seiner Ehefrau, deren Sohn und ein paar Freunden, in Österreich über enge soziale Bindungen verfügt. Auch eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher oder sprachlicher Hinsicht ist nicht hervorgekommen, zumal der BF unstrittig im Bundesgebiet nicht arbeiten darf und er keine über das ÖSD Zertifikat A1 vom 31.10.2017 hinausgehenden Sprachkenntnisse nachweisen konnte. Dass der BF während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet seine Ehefrau bei der Arbeit besucht, zu Hause kocht und die beiden mit Freunden etwas unternahmen war anhand der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin römisch 40 festzustellen. Da er im Gegensatz zur Ehefrau nicht berufstätig ist und für diese zu Hause kocht, war davon auszugehen, dass er sich auch sonst an der Haushaltsführung beteiligt. Es wurde jedoch nicht behauptet, dass der BF, abgesehen von der Beziehung zu seiner Ehefrau, deren Sohn und ein paar Freunden, in Österreich über enge soziale Bindungen verfügt. Auch eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher oder sprachlicher Hinsicht ist nicht hervorgekommen, zumal der BF unstrittig im Bundesgebiet nicht arbeiten darf und er keine über das ÖSD Zertifikat A1 vom 31.10.2017 hinausgehenden Sprachkenntnisse nachweisen konnte.
- Dass der BF über geringe Barmittel verfügt und im Bundesgebiet keine Möglichkeit hat, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist unstrittig. Ein neuerlicher Aufenthalt würde wegen Mittellosigkeit allerdings deswegen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, weil der BF aufgrund seiner Ehe Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat und seine Ehefrau nachweislich zwischen EUR 1.400,- und 3.800,- brutto pro Monat verdient sowie Ersparnisse in Höhe von EUR 4.000,- hat. Sie brachte während ihrer Einvernahme glaubwürdig vor, den Lebensunterhalt des BF während seiner Aufenthalte in Österreich zu finanzieren, indem dieser in ihrer Wohnung leben könne, Taschengeld erhalte und zu Essen bekomme. Zusätzlich erklärte sich der Sohn der Ehefrau dazu bereit, monatlich EUR 300,- für den BF bereitzustellen. Da sich aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Ehefrau des BF ergibt, dass diese zwischen Jänner und November 2021 monatlich im Durschnitt EUR 2.000,- brutto verdiente, war festzustellen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zumal dieses Gehalt über dem in § 293 Abs. 1 lit aa ASVG definierten Richtsatz von EUR 1.120,- liegt. Darüber hinaus sicherte der Sohn der Ehefrau des BF zu, diesem monatlich EUR 300,- zur Verfügung zu stellen, weshalb der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten könnte, ohne einer Gebietskörperschaft zur Last zu fallen.Da sich aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Ehefrau des BF ergibt, dass diese zwischen Jänner und November 2021 monatlich im Durschnitt EUR 2.000,- brutto verdiente, war festzustellen, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zumal dieses Gehalt über dem in Paragraph 293, Absatz eins, lit aa ASVG definierten Richtsatz von EUR 1.120,- liegt. Darüber hinaus sicherte der Sohn der Ehefrau des BF zu, diesem monatlich EUR 300,- zur Verfügung zu stellen, weshalb der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten könnte, ohne einer Gebietskörperschaft zur Last zu fallen.
- Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, war einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen. Die Feststellungen zu den gegen ihn wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts verhängten Strafen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Strafverfügungen. Dass diese bereits rechtskräftig sind, war dem Schreiben, mit dem diese von der Landespolizeidirektion XXXX übermittelt wurden, zu entnehmen.
- Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, war einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen. Die Feststellungen zu den gegen ihn wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts verhängten Strafen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Strafverfügungen. Dass diese bereits rechtskräftig sind, war dem Schreiben, mit dem diese von der Landespolizeidirektion römisch 40 übermittelt wurden, zu entnehmen.
- Serbien gilt gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-VO als sicherer Herkunftsstaat. Dass der BF dort aufgewachsen ist und sein überwiegendes Leben dort verbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es war festzustellen, dass er abwechselnd etwa drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien verbringt, weil seine Ehefrau dies in der Verhandlung vom 07.12.2021 glaubwürdig behauptete. Diese gab ebenso glaubwürdig an, dass der BF, wenn er sich in Serbien befinde, in Novi Pazar bei seinen Eltern leben könne und als Trockenbauer Gelegenheitsarbeiten ausführe. Dasselbe gilt für die Feststellung, der BF erhalte während seiner Aufenthalte in Serbien von dieser EUR 100,- bis 150,- (vermutlich pro Monat) und Lebensmittel wie Kaffee und Süßigkeiten.
- Serbien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-VO als sicherer Herkunftsstaat. Dass der BF dort aufgewachsen ist und sein überwiegendes Leben dort verbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es war festzustellen, dass er abwechselnd etwa drei Monate in Österreich und drei Monate in Serbien verbringt, weil seine Ehefrau dies in der Verhandlung vom 07.12.2021 glaubwürdig behauptete. Diese gab ebenso glaubwürdig an, dass der BF, wenn er sich in Serbien befinde, in Novi Pazar bei seinen Eltern leben könne und als Trockenbauer Gelegenheitsarbeiten ausführe. Dasselbe gilt für die Feststellung, der BF erhalte während seiner Aufenthalte in Serbien von dieser EUR 100,- bis 150,- (vermutlich pro Monat) und Lebensmittel wie Kaffee und Süßigkeiten. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A) III.
- Zu Spruchpunkt I. (Teileinstellung des Verfahrens)römisch drei.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Teileinstellung des Verfahrens) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Der BF zog in der Beschwerdeverhandlung am 07.12.2021 die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II., III. und V. des im Spruch genannten Bescheides rechtswirksam zurück, wodurch beschlussgemäß vorzugehen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der BF zog in der Beschwerdeverhandlung am 07.12.2021 die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des im Spruch genannten Bescheides rechtswirksam zurück, wodurch beschlussgemäß vorzugehen war vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV, des angefochtenen Bescheides) wurde vom BVwG mit Teilerkenntnis vom 06.11.2020 als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier, des angefochtenen Bescheides) wurde vom BVwG mit Teilerkenntnis vom 06.11.2020 als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. III.
- Zu Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides 2.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:2.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]“ 2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
- ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
- ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). 2.3. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).2.3. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). 2.4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf die Tatbestände des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 8 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe, eine Scheinehe eingegangen sei und dadurch versucht habe, sich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Darüber hinaus sei er auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe er bereits zwangsweise aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden müssen. Der BF stelle auch deswegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil es sich bei ihm um eine mittellose Person handle. Überdies habe er seine visafreie Zeit im Bundesgebiet massiv überschritten und halte sich beharrlich in Österreich auf. 2.4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 8 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe, eine Scheinehe eingegangen sei und dadurch versucht habe, sich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Darüber hinaus sei er auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten worden und habe er bereits zwangsweise aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden müssen. Der BF stelle auch deswegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil es sich bei ihm um eine mittellose Person handle. Überdies habe er seine visafreie Zeit im Bundesgebiet massiv überschritten und halte sich beharrlich in Österreich auf. 2.5. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).2.5. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG davon aus vergleiche zuletzt etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs. 5 NAG dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel kann auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129).Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel kann auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129). Grundsätzlich stellte die belangte Behörde korrekterweise fest, dass der BF im Bundesgebiet nicht über genügend Barmittel verfügt und auch keine Möglichkeit hat, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jedoch ist der BF mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet, die, wie bereits festgestellt, über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und als Geschäftsführerin eines Gastronomiebetriebs monatlich im Durchschnitt etwa EUR 2.000,- brutto verdient. Die von ihr erzielten Einkünfte liegen demnach über dem für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebt, erforderlichen Richtsatz des § 293 ASVG, der derzeit gemäß Abs. 1 lit aa EUR 1.120,- beträgt. Weiters verfügt sie über Ersparnisse in Höhe von EUR 4.000,-. Der BF hat als Ehegatte gemäß § 94 ABGB einen Anspruch auf Erhalt von Unterhaltsleistungen, zumal die Bedürfnisse der Ehegatten gemeinsam zu bestreiten sind. So hat etwa der Ehegatte, der nicht berufstätig ist und den Haushalt führt, gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, da er durch die Haushaltsführung seinen Anteil an der Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse leistet. Der Unterhalt richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Ehegatten (Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht6
(2019)511). Die Ehegattin des BF sicherte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.12.2021 ausdrücklich zu, dass der BF während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet in ihrer Wohnung leben könne, von ihr zu Essen und eine Art Taschengeld erhalte, und sorgt sie somit für seinen Lebensunterhalt. Sie gab in der Verhandlung auch glaubwürdig an, dass der BF zu Hause kocht und war davon auszugehen, dass er sich auch sonst an der Haushaltsführung beteiligt. Da er somit einen Anspruch auf Unterhalt hat, ging das BFA fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim BF um eine mittellose Person handelt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH ist nämlich davon auszugehen, dass die aus dem Fehlen ausreichender Finanzmittel seitens des BF grundsätzlich abzuleitende Gefährdung öffentlicher Interessen vorliegend jedenfalls deshalb reduziert ist, weil dieser gegenüber seiner Ehegattin – auch nach serbischem Recht (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Serbien S. 27) – einen Unterhaltsanspruch hat (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129). Zusätzlich sicherte der Sohn der Ehegattin seine Bereitschaft zu, dem BF monatlich EUR 300,- zur Verfügung zu stellen. Es liegt daher kein Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel und die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG vor. Insbesondere besteht nicht die Gefahr, dass der BF durch einen Aufenthalt im Bundesgebiet einer Gebietskörperschaft zur Last fallen würden.Grundsätzlich stellte die belangte Behörde korrekterweise fest, dass der BF im Bundesgebiet nicht über genügend Barmittel verfügt und auch keine Möglichkeit hat, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jedoch ist der BF mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet, die, wie bereits festgestellt, über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und als Geschäftsführerin eines Gastronomiebetriebs monatlich im Durchschnitt etwa EUR 2.000,- brutto verdient. Die von ihr erzielten Einkünfte liegen demnach über dem für ein Ehepaar, das im gemeinsamen Haushalt lebt, erforderlichen Richtsatz des Paragraph 293, ASVG, der derzeit gemäß Absatz eins, lit aa EUR 1.120,- beträgt. Weiters verfügt sie über Ersparnisse in Höhe von EUR 4.000,-. Der BF hat als Ehegatte gemäß Paragraph 94, ABGB einen Anspruch auf Erhalt von Unterhaltsleistungen, zumal die Bedürfnisse der Ehegatten gemeinsam zu bestreiten sind. So hat etwa der Ehegatte, der nicht berufstätig ist und den Haushalt führt, gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, da er durch die Haushaltsführung seinen Anteil an der Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse leistet. Der Unterhalt richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Ehegatten (Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht6
(2019)511). Die Ehegattin des BF sicherte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.12.2021 ausdrücklich zu, dass der BF während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet in ihrer Wohnung leben könne, von ihr zu Essen und eine Art Taschengeld erhalte, und sorgt sie somit für seinen Lebensunterhalt. Sie gab in der Verhandlung auch glaubwürdig an, dass der BF zu Hause kocht und war davon auszugehen, dass er sich auch sonst an der Haushaltsführung beteiligt. Da er somit einen Anspruch auf Unterhalt hat, ging das BFA fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim BF um eine mittellose Person handelt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH ist nämlich davon auszugehen, dass die aus dem Fehlen ausreichender Finanzmittel seitens des BF grundsätzlich abzuleitende Gefährdung öffentlicher Interessen vorliegend jedenfalls deshalb reduziert ist, weil dieser gegenüber seiner Ehegattin – auch nach serbischem Recht (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Serbien S. 27) – einen Unterhaltsanspruch hat vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129). Zusätzlich sicherte der Sohn der Ehegattin seine Bereitschaft zu, dem BF monatlich EUR 300,- zur Verfügung zu stellen. Es liegt daher kein Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel und die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG vor. Insbesondere besteht nicht die Gefahr, dass der BF durch einen Aufenthalt im Bundesgebiet einer Gebietskörperschaft zur Last fallen würden. 2.
- Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG 2005 ist iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Zwar stellt § 53 Abs. 2 Z 8 FPG 2005 auf den Fremden ab, dem die Ehe zu Gute kommen soll (der also nach § 117 Abs. 4 FPG 2005 als Beitragstäter zu bestrafen wäre); von einer grundsätzlich gleichartigen Gefahr ist jedoch auch im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung als unmittelbarer Täter aufgrund des Tatbestandes des § 117 Abs. 1 FPG 2005 auszugehen, der insbesondere voraussetzt, dass der Täter weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf die Aufenthaltsehe berufen will. Die Bejahung des genannten Gefährdungsmaßstabs wird auch durch Art. 35 der Freizügigkeitsrichtlinie gestützt, wonach die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern" (vgl. VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0005; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0384). Eine diesbezügliche Differenzierung zwischen dem Unionsbürger, der das Aufenthaltsrecht rechtsmissbräuchlich vermittelt, und seinem Ehegatten, der daraus eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie ableiten will, ist der Richtlinie nicht zu entnehmen (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Dem tatsachlichen Bestehen eines Familienlebens ist bei der Beurteilung einer Scheinehe große Bedeutung beizumessen (vgl. VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0015; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).2.
- Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 ist iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349). Zwar stellt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG 2005 auf den Fremden ab, dem die Ehe zu Gute kommen soll (der also nach Paragraph 117, Absatz 4, FPG 2005 als Beitragstäter zu bestrafen wäre); von einer grundsätzlich gleichartigen Gefahr ist jedoch auch im Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung als unmittelbarer Täter aufgrund des Tatbestandes des Paragraph 117, Absatz eins, FPG 2005 auszugehen, der insbesondere voraussetzt, dass der Täter weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf die Aufenthaltsehe berufen will. Die Bejahung des genannten Gefährdungsmaßstabs wird auch durch Artikel 35, der Freizügigkeitsrichtlinie gestützt, wonach die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte "im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern" vergleiche VwGH 14.4.2016, Ro 2016/21/0005; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0384). Eine diesbezügliche Differenzierung zwischen dem Unionsbürger, der das Aufenthaltsrecht rechtsmissbräuchlich vermittelt, und seinem Ehegatten, der daraus eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie ableiten will, ist der Richtlinie nicht zu entnehmen (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Dem tatsachlichen Bestehen eines Familienlebens ist bei der Beurteilung einer Scheinehe große Bedeutung beizumessen vergleiche VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0015; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Wie bereits festgestellt und in II.
- ausführlich erörtert handelt es sich bei der zwischen dem BF und Frau XXXX geschlossenen Ehe nicht um eine Aufenthaltsehe und besteht zwischen diesen und dem Sohn der Ehefrau ein tatsachliches Familienleben. Demnach war der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht erfüllt. Wie bereits festgestellt und in römisch zwei.
- ausführlich erörtert handelt es sich bei der zwischen dem BF und Frau römisch 40 geschlossenen Ehe nicht um eine Aufenthaltsehe und besteht zwischen diesen und dem Sohn der Ehefrau ein tatsachliches Familienleben. Demnach war der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht erfüllt. 2.
- Das BFA stützte das Einreiseverbot des Weiteren auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0207 u.a., mwN und die dortige Darstellung der bisherigen Rechtsprechung). 2.
- Das BFA stützte das Einreiseverbot des Weiteren auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0207 u.a., mwN und die dortige Darstellung der bisherigen Rechtsprechung). Es ist davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. Immer dann, wenn auf Grund des die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) bloß geringfügig beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von achtzehn Monaten nicht gerechtfertigt ist, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Wie bereits festgestellt überschritt der BF bereits zwei Mal den von der Visumspflicht befreiten Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen und wurde gegen ihn deswegen am 17.12.2017 und am 20.09.2020 gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1a FPG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt. Beide Strafverfügungen der Landespolizeidirektion XXXX sind rechtskräftig, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt ist. Da sich der BF bei seinem letzten Aufenthalt im Bundesgebiet vom 07.01.2020 bis zum 05.11.2020 zehn Monate im Bundesgebiet befand, überschritt er die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen massiv. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF nach Österreich einreiste um seine Ehefrau zu sehen und ihm eine Ausreise nach Serbien zumindest während dem ersten Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie, der notorisch am 16.03.2020 in Kraft trat, nicht möglich war, jedoch hätte er ab Mai 2020 wieder ausreisen können und hätte er demnach spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Aufenthalt beenden müssen. Er verließ das Bundesgebiet letztlich trotz Erlass einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots auch nicht freiwillig, sondern musste am 05.11.2020 zum zweiten Mal abgeschoben werden. Demnach war anzunehmen, dass der BF bewusst gegen die Bestimmungen der sichtvermerksfreien Einreise verstieß und sich beharrlich weigerte, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.Wie bereits festgestellt überschritt der BF bereits zwei Mal den von der Visumspflicht befreiten Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen und wurde gegen ihn deswegen am 17.12.2017 und am 20.09.2020 gemäß Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt. Beide Strafverfügungen der Landespolizeidirektion römisch 40 sind rechtskräftig, sodass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Da sich der BF bei seinem letzten Aufenthalt im Bundesgebiet vom 07.01.2020 bis zum 05.11.2020 zehn Monate im Bundesgebiet befand, überschritt er die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen massiv. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF nach Österreich einreiste um seine Ehefrau zu sehen und ihm eine Ausreise nach Serbien zumindest während dem ersten Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie, der notorisch am 16.03.2020 in Kraft trat, nicht möglich war, jedoch hätte er ab Mai 2020 wieder ausreisen können und hätte er demnach spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Aufenthalt beenden müssen. Er verließ das Bundesgebiet letztlich trotz Erlass einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots auch nicht freiwillig, sondern musste am 05.11.2020 zum zweiten Mal abgeschoben werden. Demnach war anzunehmen, dass der BF bewusst gegen die Bestimmungen der sichtvermerksfreien Einreise verstieß und sich beharrlich weigerte, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. 2.
- Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der BF zumindest im Jahr 2020 die zulässige Dauer seines visumsfreien Aufenthalts massiv überschritten hat. Überdies ist er trotz des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 16.03.2018 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2018 verhängten, auf die Dauer von achtzehn Monaten beschränkten Einreiseverbots zumindest am 04.07.2018 und am 21.10.2019 illegal in den Schengenraum eingereist, obwohl die Frist des Einreiseverbots nach § 53 Abs. 4 FPG erst am 05.12.2019 abgelaufen wäre. Der BF gefährdete jedenfalls durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und seinem beharrlichen Verbleib in Österreich, der dazu führte, dass er bereits zweimal abgeschoben werden musste, öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0371). Dass der BF im Bundesgebiet bereits bei der Schwarzarbeit betreten wurde, wurde bereits im Bescheid des BFA vom 16.03.2018 bzw. im Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2018 berücksichtigt. Das BFA führte in der Begründung des im Spruch angefochtenen Bescheids vom 19.10.2020 zwar an, dass der BF in Österreich bei der Durchführung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten wurde, jedoch stützte sie das gegen ihn verhängte Einreiseverbot nicht explizit auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Da aufgrund der illegalen Erwerbstätigkeit des BF bereits ein Einreiseverbot verhängt wurde, war dies in der vorliegenden Entscheidung bei der Erstellung der Gefährdungsprognose nicht mehr zu berücksichtigen. 2.
- Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der BF zumindest im Jahr 2020 die zulässige Dauer seines visumsfreien Aufenthalts massiv überschritten hat. Überdies ist er trotz des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 16.03.2018 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2018 verhängten, auf die Dauer von achtzehn Monaten beschränkten Einreiseverbots zumindest am 04.07.2018 und am 21.10.2019 illegal in den Schengenraum eingereist, obwohl die Frist des Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 4, FPG erst am 05.12.2019 abgelaufen wäre. Der BF gefährdete jedenfalls durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und seinem beharrlichen Verbleib in Österreich, der dazu führte, dass er bereits zweimal abgeschoben werden musste, öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0371). Dass der BF im Bundesgebiet bereits bei der Schwarzarbeit betreten wurde, wurde bereits im Bescheid des BFA vom 16.03.2018 bzw. im Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2018 berücksichtigt. Das BFA führte in der Begründung des im Spruch angefochtenen Bescheids vom 19.10.2020 zwar an, dass der BF in Österreich bei der Durchführung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten wurde, jedoch stützte sie das gegen ihn verhängte Einreiseverbot nicht explizit auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Da aufgrund der illegalen Erwerbstätigkeit des BF bereits ein Einreiseverbot verhängt wurde, war dies in der vorliegenden Entscheidung bei der Erstellung der Gefährdungsprognose nicht mehr zu berücksichtigen. Wie in den Feststellungen näher ausgeführt besteht eine aufrechte Ehe zwischen dem BF und einer serbischen Staatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und im Bundesgebiet lebt. Während seiner Aufenthalte in Österreich lebt der BF mit dieser in einem Haushalt und pflegt auch ein gutes Verhältnis zu ihrem Sohn. Der BF hat somit familiäre Interessen an einem Aufenthalt in Österreich dargelegt. Nach Rsp des VwGH ist eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E
- Oktober 2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fremde zum Tatzeitpunkt bereits einen Antrag auf Erteilung eines von seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltstitels gestellt hat, dem einige Monate später stattgegeben wurde (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). Das Gewicht des Familienlebens des BF im Inland wird dadurch entscheidend gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal der BF über keine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und dies sowohl ihm als auch seiner Ehefrau bekannt war. Nach der Rsp des VwGH darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). Die Ehe zwischen dem BF und Frau XXXX wurde am 04.09.2017 in Serbien geschlossen, wobei nur die Ehefrau über eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügte. Bei dieser Ausgangslage musste den Beteiligten daher klar sein, dass ein gemeinsames Familienleben jedenfalls zunächst nur in Serbien geführt werden kann.Das Gewicht des Familienlebens des BF im Inland wird dadurch entscheidend gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal der BF über keine über die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehende Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte und dies sowohl ihm als auch seiner Ehefrau bekannt war. Nach der Rsp des VwGH darf bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396). Die Ehe zwischen dem BF und Frau römisch 40 wurde am 04.09.2017 in Serbien geschlossen, wobei nur die Ehefrau über eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügte. Bei dieser Ausgangslage musste den Beteiligten daher klar sein, dass ein gemeinsames Familienleben jedenfalls zunächst nur in Serbien geführt werden kann. Der BF hat nach wie vor starke Bindungen zu Serbien, wo seine Eltern leben, bei denen er während seiner Aufenthalte im Herkunftsstaat wohnt, und ist davon auszugehen, dass er sein Familienleben bis zum Ablauf des Einreiseverbots trotz eines Aufenthalts in Serbien weiterführen kann. So schilderte die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2021, dass der BF in den vergangenen Jahren abwechselnd in Serbien und in Österreich lebte und sich dabei längstens drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhielt. Weiters wurde gegen ihn bereits 2018 ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen und konnte der BF sein Familienleben dennoch weiterführen. Es ist davon auszugehen, dass es ihm auch diesmal möglich sein wird, die Kontakte zu seiner Familie, etwa telefonisch, über das Internet oder über Besuche in Serbien, aufrechtzuerhalten. Dies dürfte er auch in der Vergangenheit so praktiziert haben, zumal er sich offensichtlich während der Beziehung nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhielt. Hinsichtlich seines Privatlebens ist festzuhalten, dass der BF wie bereits festgestellt über keine engen sozialen Bindungen verfügt und auch sonst keine wesentliche Integration auf sprachlicher bzw. wirtschaftlicher Ebene vorliegt. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). 2.
- Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafungen wegen unrechtmäßiger Aufenthalte, des beharrlichen Verbleibs des BF im Bundesgebiet und der illegalen Einreise trotz aufrechtem Einreiseverbot kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als erforderlich erachtet. 2.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren unter Berücksichtigung der zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose als nicht angemessen. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem BF vorzuwerfen, dass er sich über einen langen Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, er entgegen eines gegen ihn bestehenden Einreiseverbots zumindest zweimal illegal einreiste und beharrlich, trotz Erlass einer Rückkehrentscheidung in Österreich verblieb. Ebenso muss ihm zum Vorwurf gemacht werden, dass er, obwohl er seit 2008 immer wieder ins Bundesgebiet einreiste und sich über längere, die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer nicht überschreitende, Zeiträume im Inland aufhielt, keine wirtschaftliche oder sprachliche Integration absolviert hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er in Österreich über ein aufrechtes Familienleben verfügt, er entgegen der Auffassung des BFA keine Aufenthaltsehe einging und er auch nicht als mittellose Person zu qualifizieren ist. Überdies ist er im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des BF ausfallen, sondern ist vielmehr zu prognostizieren, dass er sich auch künftig fremdenbehördlichen Anordnungen widersetzen wird. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des BF ausfallen, sondern ist vielmehr zu prognostizieren, dass er sich auch künftig fremdenbehördlichen Anordnungen widersetzen wird. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. 2.
- Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu fünf Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren bereits im oberen Bereich angesiedelt ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Da der BF familiäre Interessen im Bundesgebiet hat, scheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren als ausreichend. Nach zwei Jahren scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben. Die vom BFA festgelegte Dauer des Einreiseverbots erscheint unter Gesamtbetrachtung aller Umstände unverhältnismäßig, weshalb diese auf zwei Jahre herabzusetzen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre herabzusetzen war, abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre herabzusetzen war, abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2193375.2.00