GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 23.11.2017 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) an Notstandshilfe
Vm § 24 Abs. 2 AlVG für im Folgenden genannte Zeiträume zwischen 01.04.2015 bis 03.09.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und der BF
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.351,06 verpflichtet sei. Mit Bescheid vom 23.11.2017 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) an Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für im Folgenden genannte Zeiträume zwischen 01.04.2015 bis 03.09.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.351,06 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe während der maßgeblichen Zeiträume Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bzw. in falscher Höhe bezogen, da nachträglich Dienstverhältnisse beim Verein XXXX (im Folgenden: Verein S) festgestellt worden seien. Da ein Teilbetrag von EUR 6.180,76 bereits einbehalten worden sei, würden derzeit noch EUR 3.170,29 aushaften. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe während der maßgeblichen Zeiträume Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bzw. in falscher Höhe bezogen, da nachträglich Dienstverhältnisse beim Verein römisch 40 (im Folgenden: Verein S) festgestellt worden seien. Da ein Teilbetrag von EUR 6.180,76 bereits einbehalten worden sei, würden derzeit noch EUR 3.170,29 aushaften. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und führte aus, er sei im Zeitraum 2012 bis 2016 beim Verein S als Fußballer tätig gewesen sei. Er habe monatlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhalten und habe keine Zweifel daran gehabt, dass die vom Verein gewählte Vorgangsweise dem Gesetz entspreche. Zu den jeweiligen Zeitpunkten der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hätten keine Dienstverhältnisse um Verein S bestanden. Der BF habe den Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe nicht durch falsche Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Er habe auch nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht gebührt hätte. Der Verein S habe rückwirkend u.a. für den BF vollversicherte und geringfügige Beschäftigungen bei der Gebietskrankenkasse gemeldet. Der BF habe weder auf die ursprünglichen Nichtanmeldungen, noch auf die nunmehrigen Anmeldungen irgendeinen Einfluss gehabt. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts gab die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 18.04.2018 bekannt, dass der BF aufgrund einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) während der folgenden Zeiträume in die Pflichtversicherung einbezogen worden sei: „01.03.2015 - 31.03.2015 Teilversicherung in der Unfallversicherung (geringfügig beschäftigt) 01 .04.2015 - 31.05.2015 Vollversicherung 01 .08.2015 - 31.10.2015 Vollversicherung 01.11.2015 - 30.11.2015 Teilversicherung in der Unfallversicherung (geringfügig beschäftigt) 01.01.2016 - 31.03.2016 Teilversicherung in der Unfallversicherung (geringfügig beschäftigt) 01.04.2016 - 30.06.2016 Vollversicherung 01.07.2016 - 31.07.2016 Teilversicherung in der Unfallversicherung (geringfügig beschäftigt) 01.08.2016 -31.10.2016 Vollversicherung 01.11.2016 - 30.11.2016 Teilversicherung in der Unfallversicherung (geringfügig beschäftigt)“ Die Feststellungen der NÖGKK seien rechtlich nicht bekämpft worden. Mit Schreiben vom 10.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der Rechtshilfe zur Kenntnis gebracht, dass ein gegen den BF beim Landesgericht XXXX geführtes Strafverfahren wegen §§ 146 und 147 StGB mit einem Freispruch des BF rechtskräftig beendet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge Einsicht in den Bezug habenden Strafakt, insbesondere das Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung vom 31.05.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Im vorliegenden Fall hat die NÖGKK nachträglich festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Fußballer für den Verein S von 01.11.2015 bis 30.11.2015; 01.07.2016 bis 31.07.2016; 01.11.2016 bis 30.11.2016 als Dienstnehmer des Vereins S der Voll- und Arbeitslosenversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Der BF war während der genannten Zeiträume daher gem. § 12 Abs 3 lit a AlVG nicht arbeitslos. Der BF stand von 01.11.2015 bis 30.11.2015; 01.07.2016 bis 31.07.2016; 01.11.2016 bis 30.11.2016 jeweils in geringfügigen Dienstverhältnissen zum Verein S, die sich unmittelbar an ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber anschlossen. Er galt während dieser Zeiträume
VG als nicht arbeitslos. Im vorliegenden Fall hat die NÖGKK nachträglich festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Fußballer für den Verein S von 01.11.2015 bis 30.11.2015; 01.07.2016 bis 31.07.2016; 01.11.2016 bis 30.11.2016 als Dienstnehmer des Vereins S der Voll- und Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Der BF war während der genannten Zeiträume daher gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht arbeitslos. Der BF stand von 01.11.2015 bis 30.11.2015; 01.07.2016 bis 31.07.2016; 01.11.2016 bis 30.11.2016 jeweils in geringfügigen Dienstverhältnissen zum Verein S, die sich unmittelbar an ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber anschlossen. Er galt während dieser Zeiträume
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG als nicht arbeitslos. Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. § 24 AlVG:Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. Paragraph 24, AlVG:
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Bescheid vom 23.07.2017 wurde zu Recht der Widerruf der dem BF für die oben genannten Zeiträume gewährten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgesprochen, da der BF während dieser Zeiträume nicht arbeitslos iSd § 12 Abs 3 lit a bzw. lit h AlVG war. Im vorliegenden Bescheid vom 23.07.2017 wurde zu Recht der Widerruf der dem BF für die oben genannten Zeiträume gewährten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgesprochen, da der BF während dieser Zeiträume nicht arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, bzw. Litera h, AlVG war. Rechtmäßigkeit der Rückforderung
VG:Rechtmäßigkeit der Rückforderung
Paragraph 25, AlVG:
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden des Arbeitsmarktservice bezogen auf den verschuldensunabhängigen Tatbestand des § 25 Abs 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, AlVG an rechtskräftige Bescheide des Sozialversicherungsträgers gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden des Arbeitsmarktservice bezogen auf den verschuldensunabhängigen Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz, zweiter Halbsatz, AlVG an rechtskräftige Bescheide des Sozialversicherungsträgers gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten besteht nicht. In diesem Fall hat die Behörde die Frage der Versicherungspflicht auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG selbst als Vorfrage zu beurteilen (vgl. VwGH 2012/08/0136 vom 22.07.2014). Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten besteht nicht. In diesem Fall hat die Behörde die Frage der Versicherungspflicht auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG selbst als Vorfrage zu beurteilen vergleiche VwGH 2012/08/0136 vom 22.07.2014). Im vorliegenden Fall liegt kein rechtskräftiger Bescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Versicherungspflicht des BF vor. Andererseits haben die Ermittlungen gezeigt, dass die hier relevanten im Dachverband gespeicherten Versicherungsdaten des BF auf einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch u.a. den zuständigen Sozialversicherungsträger beruhen und bis dato weder vom BF noch vom Verein S durch einen an den Sozialversicherungsträger gerichteten Bescheidantrag aktiv bestritten wurden. Die hier relevanten beim Dachverband gespeicherten Versicherungsdaten des BF können daher als unbedenklich und korrekt angesehen werden. Es liegt eine Doppelversorgung vor, die von der belangten Behörde zu Recht rückgängig gemacht wurde. Überdies hat der BF einen Tatbestand des § 25 Abs 1, erster Satz AlVG verwirklicht:Überdies hat der BF einen Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG verwirklicht: § 25 Abs 1, erster Satz AlVG nennt drei Tatbestände der Rückersatzpflicht. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der ersten beiden Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug) setzt Kausalität voraus, wobei es ausreicht, dass eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150 vom 16.02.2011, Ra2016/08/0100 vom 29.06.2016). Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG nennt drei Tatbestände der Rückersatzpflicht. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der ersten beiden Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug) setzt Kausalität voraus, wobei es ausreicht, dass eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150 vom 16.02.2011, Ra2016/08/0100 vom 29.06.2016). § 50 Abs 1 AlVG normiert eine in Zusammenhang mit der Frage des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen relevante Meldepflicht:Paragraph 50, Absatz eins, AlVG normiert eine in Zusammenhang mit der Frage des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen relevante Meldepflicht: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Es spielt keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009). Werden im Antragsformular rechtserhebliche Fragen gestellt und diese Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, so ist der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ erfüllt. Der Begriff „unwahr“- und nicht bloß unrichtig – fordert ferner eine subjektive Komponente: bei unverschuldeter Unkenntnis des wahren Sachverhalts besteht kein Rückforderungsanspruch (VwGH 2010/08/0088 vom 11.07.2012, 2013/08/0251 vom 27.11.2014). Bei der Zurechnung falscher Angaben ist es ohne Bedeutung, ob sich der Leistungsempfänger beim Ausfüllen des Antragsformulars einer dritten Person bedient hat (VwGH 92/08/0182 vom 11.05.1993). Wenn der Leistungsempfänger die im Antrag gemachten Angaben unterschrieben hat, muss er sie als von ihm abgegeben gegen sich gelten lassen. (VwGH 96/08/0352 vom 20.10.1998). Verneint ein Arbeitsloser bei der Antragstellung die Frage nach einer Ausbildung, obwohl ein Studium vorliegt, so liegt auch dann ein Rückforderungstatbestand vor, wenn mündlich bei den Antragsstellungen über das Studium gesprochen bzw. dieses in den Betreuungsplänen thematisiert wurde (VwGH Ra 2014/08/0031 vom 31.07.2014). Ist für den Sachbearbeiter der Behörde erkennbar, dass das Formblatt von einem Anspruchswerber mit nur geringen Deutschkenntnissen nicht selbst ausgefüllt wurde, so kann der Sachbearbeiter dennoch davon ausgehen, dass derjenige, der für den Anspruchswerber das Ausfüllen übernommen hat, dies – aufgrund entsprechender Angaben des Anspruchswerbers, dem er die Fragen des Formblatts verständlich gemacht hat – richtig und vollständig getan hat (VwGH 94/08/0030 vom 17.10.1995). Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Antragsteller meint, die im Formblatt gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, ist von ihm zu tragen (VwGH 98/08/0111 vom 16.02.1999, 2001/08/0022 vom 26.05.2004). Nach dem Zweck der Norm kommt es auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Es spielt auch keine Rolle, ob die Angaben des Arbeitslosen in einem früheren Antragsformular die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt und aus Anlass einer späteren Geltendmachung zu Rückfragen hätten veranlassen sollen (VwGH 99/08/0141 vom 23.02.2000). Im vorliegenden Fall hat der BF unstrittig im Zuge seiner Antragstellungen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen durch seine Unterschrift die Frage 9 nach einem eigenen Entgelt stets mit „keines“ beantwortet, ohne sich über den genauen Inhalt des Antragsformulars zu informieren. Die Verantwortung dafür trifft den BF. Dieser wäre verpflichtet gewesen, sich durch Befragung einer sprachkundigen Person ein genaues Bild über die im Antragsformular gestellten Fragen zu machen oder sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die Person, deren er sich beim Ausfüllen des Formulars bedient hat, gewillt und in die Lage war, das Formular wahrheitsgemäß auszufüllen. Dass der BF Handlungen gesetzt hätte, die diesen Anforderungen genügen würden, hat er nicht einmal behauptet. Als Folge seiner Meldepflicht wäre der BF ferner verpflichtet gewesen, die von ihm bezogenen Zahlungen des Vereins S dem AMS bekannt zu machen. Denn nur so hätte der BF das AMS in die Lage versetzt, zeitgerecht seine Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung prüfen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des BF seinen Leistungsanspruch beeinflussen hätte können oder nicht. Der Beschwerdeeinwand, die Tätigkeit des BF für den Verein S hätte zum Zeitpunkt der Antragstellungen nicht als Dienstverhältnis gegolten, geht daher ins Leere. Soweit der BF einwendet, dass seine Tätigkeit als Fußballer (grundsätzlich) beim AMS bekannt war, so hat ihn dies nicht davon entbunden, jeden seiner Anträge wahrheitsgemäß und genau auszufüllen und die vom Verein S erhaltene Zahlungen zeitgerecht an das AMS zu melden. Soweit der BF darauf verweist, dass unter Frage 9 beispielhaft nur Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld angeführt gewesen seien, der BF daher keine Veranlassung gesehen habe, die von ihm bezogenen Reisekostenentschädigungen und Siegerprämien zu nennen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Aufzählung in Frage 9 des genannten Formblatts eindeutig und klar nur nach jeglichem zusätzlichen Einkommen fragt und in Klammer Beispiele solcher zusätzlichen Zahlungen, aber - für den Leser klar erkennbar - keine taxative Aufzählung derartiger Zahlungen enthält. Dem BF wäre daher zumutbar gewesen, die von im erhaltenen Zahlungen gegenüber dem AMS offenzulegen und das AMS auf diesem Weg in die Lage zu versetzten, entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Dies ist unstrittig nicht zeitgerecht geschehen. Soweit der BF auf seinen Freispruch verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass der im Strafrecht geltende Grundsatz „in dubio pro reo“ im hier zu führenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem AlVG nicht eins zu eins übertragbar ist. Das Protokoll des oben genannten Starteils lässt andererseits klar erkennen, dass der Freispruch genau unter Anwendung dieses Grundsatzes, nämlich wegen fehlenden Schuldbeweises erfolgt ist. Der Umstand, dass der BF die vom Verein S während der hier relevanten Zeiträume erhaltenen Zahlungen dem AMS verschwiegen hat, ist für die gegenständliche Rückforderung kausal. Das festgestellte Verhalten des BF führt ferner zu dem Schluss, dass dieser den potentiell unrechtmäßigen Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zumindest billigend in Kauf genommen hat sodass ihm jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer hat den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, erster Satz verwirklicht.Der Umstand, dass der BF die vom Verein S während der hier relevanten Zeiträume erhaltenen Zahlungen dem AMS verschwiegen hat, ist für die gegenständliche Rückforderung kausal. Das festgestellte Verhalten des BF führt ferner zu dem Schluss, dass dieser den potentiell unrechtmäßigen Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zumindest billigend in Kauf genommen hat sodass ihm jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer hat den Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, erster Satz verwirklicht. Die rechnerische Richtigkeit der Rückforderung wurde nicht bestritten und finden sich auch keine Anhaltspunkte, die eine nähere amtswegige Prüfung diesbezüglich erforderlich erscheinen lassen würden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2191683.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.