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{'item': 'W164 2191683-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 12§ 24§ 25§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlW164 2191683-1 SpruchW164 2191683-1/26E, W164 2191683-1/26E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 23.11.2017 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) an Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG für im Folgenden genannte Zeiträume zwischen 01.04.2015 bis 03.09.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und der BF

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.351,06 verpflichtet sei. Mit Bescheid vom 23.11.2017 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) an Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für im Folgenden genannte Zeiträume zwischen 01.04.2015 bis 03.09.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und der BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.351,06 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe während der maßgeblichen Zeiträume Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bzw. in falscher Höhe bezogen, da nachträglich Dienstverhältnisse beim Verein XXXX (im Folgenden: Verein S) festgestellt worden seien. Da ein Teilbetrag von EUR 6.180,76 bereits einbehalten worden sei, würden derzeit noch EUR 3.170,29 aushaften. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe während der maßgeblichen Zeiträume Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bzw. in falscher Höhe bezogen, da nachträglich Dienstverhältnisse beim Verein römisch 40 (im Folgenden: Verein S) festgestellt worden seien. Da ein Teilbetrag von EUR 6.180,76 bereits einbehalten worden sei, würden derzeit noch EUR 3.170,29 aushaften. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und führte aus, er sei im Zeitraum 2012 bis 2016 beim Verein S als Fußballer tätig gewesen sei. Er habe monatlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhalten und habe keine Zweifel daran gehabt, dass die vom Verein gewählte Vorgangsweise dem Gesetz entspreche. Zu den jeweiligen Zeitpunkten der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hätten keine Dienstverhältnisse um Verein S bestanden. Der BF habe den Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe nicht durch falsche Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Er habe auch nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht gebührt hätte. Der Verein S habe rückwirkend u.a. für den BF vollversicherte und geringfügige Beschäftigungen bei der Gebietskrankenkasse gemeldet. Der BF habe weder auf die ursprünglichen Nichtanmeldungen, noch auf die nunmehrigen Anmeldungen irgendeinen Einfluss gehabt. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts gab die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 18.04.2018 bekannt, dass der BF aufgrund einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) während der folgenden Zeiträume in die Pflichtversicherung einbezogen worden sei: „01.03.2015 - 31.03.2015 Teilversicherung in der Unfallversicherung (geringfügig beschäftigt) 01 .04.2015 - 31.05.2015 Vollversicherung 01 .08.2015 - 31.10.2015 Vollversicherung 01.11.2015 - 30.11.2015 Teilversicherung in der Unfallversicherung (geringfügig beschäftigt) 01.01.2016 - 31.03.2016 Teilversicherung in der Unfallversicherung (geringfügig beschäftigt) 01.04.2016 - 30.06.2016 Vollversicherung 01.07.2016 - 31.07.2016 Teilversicherung in der Unfallversicherung (geringfügig beschäftigt) 01.08.2016 -31.10.2016 Vollversicherung 01.11.2016 - 30.11.2016 Teilversicherung in der Unfallversicherung (geringfügig beschäftigt)“ Die Feststellungen der NÖGKK seien rechtlich nicht bekämpft worden. Mit Schreiben vom 10.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der Rechtshilfe zur Kenntnis gebracht, dass ein gegen den BF beim Landesgericht XXXX geführtes Strafverfahren wegen §§ 146 und 147 StGB mit einem Freispruch des BF rechtskräftig beendet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge Einsicht in den Bezug habenden Strafakt, insbesondere das Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung vom 31.05.

  1. Mit Schreiben vom 10.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der Rechtshilfe zur Kenntnis gebracht, dass ein gegen den BF beim Landesgericht römisch 40 geführtes Strafverfahren wegen Paragraphen 146 und 147 StGB mit einem Freispruch des BF rechtskräftig beendet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge Einsicht in den Bezug habenden Strafakt, insbesondere das Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung vom 31.05.
  2. Mit Schreiben vom 07.09.2018 gab das Bundesverwaltungsgerichtshof dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters bekannt, dass der Inhalt des genannten Strafaktes in die hier zu treffende Entscheidung einbezogen werde. Dem BF wurde weiters im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs Gelegenheit geboten, sich insbesondere zur genannten Mitteilung der NÖGKK und dazu zu äußern, dass in den Anträgen des BF auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Zahlungen des Vereins S nicht erwähnt wurden und Frage 9 nach einem eigenen Einkommen stets verneint wurde. In Beantwortung dieses Schreibens stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter außer Streit, dass die nachträgliche Feststellung seiner Vollversicherungspflicht nicht bekämpft wurde. Die Formulare, mit denen seine Einsätze als Fußballer des Vereins S aufgezeichnet und der Erhalt der pauschalen Reisekostenentschädigung bestätigt wurde, habe der BF bereits ausgefüllt erhalten und unterschrieben. Der BF sei stets davon ausgegangen, dass der Verein S seinen gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachkam. Dass im Nachhinein versicherungspflichtige Dienstverhältnisse festgestellt wurden, könne dem BF nicht zur Last gelegt werden. Die in Frage 9 beispielsweise aufgezählten Einkunftsarten (Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld) hätten im Übrigen auf den BF nicht zugetroffen. Beantragt wurde eine Parteienvernehmung des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für Ungarisch. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 02.07.2021 legte das AMS den Rückforderungsbetrag rechnerisch im Detail dar. Diese Berechnung wurde dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 14.12.2021 zur Kenntnis gebracht. Am 14.12.2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für Ungarisch als Partei befragt wurde. Auch ein Vertreter des AMS nahm als Partei an der Verhandlung teil. Ferner wurde die ehemalige AMS-Beraterin des BF als Zeugin beigezogen. Der Rechtsvertreter des BF brachte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor, dass die verfahrensgegenständliche Feststellung eines Dienstverhältnisses nicht zutreffe. Er räumte ein, dass er diesbezüglich keinen Bescheidantrag gestellt habe, jedoch sei die Versicherungsplicht nicht bescheidmäßig festgestellt worden. Sollte ein diesbezüglicher Bescheid erlassen werden, sei geplant, diesen zu bekämpfen. Der BF sei auch nicht zur Bekanntgabe von Reiseaufwandsentschädigungen verpflichtet gewesen. Verwiesen wurde auf § 49 ASVG, der auf das Einkommenssteuergesetz Bezug nehme. Dem AMS sei bekannt gewesen, dass der BF ehrenamtlich und unentgeltlich beim Verein S Fußball gespielt habe. Das AMS wäre gehalten gewesen hier nachzufragen. Bezüglich der rechnerischen Richtigkeit der Rückforderung würden keine Einwendungen bestehen.Der Rechtsvertreter des BF brachte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor, dass die verfahrensgegenständliche Feststellung eines Dienstverhältnisses nicht zutreffe. Er räumte ein, dass er diesbezüglich keinen Bescheidantrag gestellt habe, jedoch sei die Versicherungsplicht nicht bescheidmäßig festgestellt worden. Sollte ein diesbezüglicher Bescheid erlassen werden, sei geplant, diesen zu bekämpfen. Der BF sei auch nicht zur Bekanntgabe von Reiseaufwandsentschädigungen verpflichtet gewesen. Verwiesen wurde auf Paragraph 49, ASVG, der auf das Einkommenssteuergesetz Bezug nehme. Dem AMS sei bekannt gewesen, dass der BF ehrenamtlich und unentgeltlich beim Verein S Fußball gespielt habe. Das AMS wäre gehalten gewesen hier nachzufragen. Bezüglich der rechnerischen Richtigkeit der Rückforderung würden keine Einwendungen bestehen. Der BF machte soweit hier wesentlich die folgenden Angaben: Er habe im Jahr 2013 bei der Pflastererfirma XXXX gearbeitet, einem Familienunternehmen, das einem seiner Fußballerkollegen gehört habe. Dort sei nicht gearbeitet worden, wenn der Boden gefroren war. Seiner Erinnerung nach sei der BF von jemandem aus der Firma gleichsam an der Hand genommen worden und zum AMS gegangen. Ihm sei gesagt worden, dass das in Österreich so gehandhabt werde. Er selbst habe gar nicht gewusst, dass es so etwas wie Arbeitslosengeld gebe. Auch bei den Folgeanträgen sei in gleicher Weise vorgegangen worden. Der BF spreche auf einem minimalen Niveau Deutsch. Er könne die Ausdrücke im Antragsformular nicht verstehen. Die Personen, die ihm beim Ausfüllen des Formulars geholfen hätten, hätten die auf dem Formular befindlichen Punkte nicht mit ihm besprochen sondern einfach Kreuze gesetzt und der BF habe unterschrieben. Diese Personen seien selbst schon lange berufstätig gewesen und hätten auch selbst während der Wintermonate Arbeitslosengeld bezogen. Einer Person, die Ungarisch und Deutsch konnte, habe der BF das Formular nicht gezeigt. Er habe seinen Arbeitskollegen vertraut und angenommen, dass sie sich auskennen. Bei seinen Terminen beim AMS habe ihm die AMS-Beraterin Arbeitsangebote ausgedruckt; der BF sei auch selbst aktiv auf Arbeitssuche gewesen und habe dann einen Job als Buschauffeur gefunden. Daran, dass beim AMS über den Antrag auf Notstandshilfe gesprochen wurde, könne sich der BF nicht erinnern. Daran, dass die Beträge, die er vom Verein S erhielt, für das AMS wichtig sein könnten, habe er nie gedacht. Seine Kollegen hätten seine Situation gekannt. Sie hätten gewusst, dass er die Notstandshilfe erhalten würde. Eines Tages habe der BF von der Steuerberatungsfirma in XXXX ein Schreiben erhalten. Der BF habe sei dann zu seinem Steuerberater gegangen und habe erfahren, dass er trotz der vom Verein erhaltenen Gelder keine Steuern zahlen müsse. In der Stadt [Anm.: XXXX ] sei bekannt gewesen, dass der BF Fußball spiele. Das zuständige AMS habe sich in XXXX befunden. Der BF habe sich auch nicht darum gekümmert, ob er durch das Fußballspielen pensionsversichert sein würde. Prämien habe er vom Verein S nicht bekommen. Er habe im Jahr 2013 bei der Pflastererfirma römisch 40 gearbeitet, einem Familienunternehmen, das einem seiner Fußballerkollegen gehört habe. Dort sei nicht gearbeitet worden, wenn der Boden gefroren war. Seiner Erinnerung nach sei der BF von jemandem aus der Firma gleichsam an der Hand genommen worden und zum AMS gegangen. Ihm sei gesagt worden, dass das in Österreich so gehandhabt werde. Er selbst habe gar nicht gewusst, dass es so etwas wie Arbeitslosengeld gebe. Auch bei den Folgeanträgen sei in gleicher Weise vorgegangen worden. Der BF spreche auf einem minimalen Niveau Deutsch. Er könne die Ausdrücke im Antragsformular nicht verstehen. Die Personen, die ihm beim Ausfüllen des Formulars geholfen hätten, hätten die auf dem Formular befindlichen Punkte nicht mit ihm besprochen sondern einfach Kreuze gesetzt und der BF habe unterschrieben. Diese Personen seien selbst schon lange berufstätig gewesen und hätten auch selbst während der Wintermonate Arbeitslosengeld bezogen. Einer Person, die Ungarisch und Deutsch konnte, habe der BF das Formular nicht gezeigt. Er habe seinen Arbeitskollegen vertraut und angenommen, dass sie sich auskennen. Bei seinen Terminen beim AMS habe ihm die AMS-Beraterin Arbeitsangebote ausgedruckt; der BF sei auch selbst aktiv auf Arbeitssuche gewesen und habe dann einen Job als Buschauffeur gefunden. Daran, dass beim AMS über den Antrag auf Notstandshilfe gesprochen wurde, könne sich der BF nicht erinnern. Daran, dass die Beträge, die er vom Verein S erhielt, für das AMS wichtig sein könnten, habe er nie gedacht. Seine Kollegen hätten seine Situation gekannt. Sie hätten gewusst, dass er die Notstandshilfe erhalten würde. Eines Tages habe der BF von der Steuerberatungsfirma in römisch 40 ein Schreiben erhalten. Der BF habe sei dann zu seinem Steuerberater gegangen und habe erfahren, dass er trotz der vom Verein erhaltenen Gelder keine Steuern zahlen müsse. In der Stadt [Anm.: römisch 40 ] sei bekannt gewesen, dass der BF Fußball spiele. Das zuständige AMS habe sich in römisch 40 befunden. Der BF habe sich auch nicht darum gekümmert, ob er durch das Fußballspielen pensionsversichert sein würde. Prämien habe er vom Verein S nicht bekommen. Die beigezogene Zeugin gab an, sie erinnere sich nicht mehr an den BF. Allgemein sei bei der Entgegennahme der Antragsformulare üblicherweise Punkt für Punkt geschaut worden, ob etwas angekreuzt wurde. Wenn etwa „nein“ angekreuzt war, habe man das im Allgemeinen nicht hinterfragt. Man habe sich aber vergewissert, ob der Kunde einen versteht. War dies nicht der Fall, habe man den Kunden aufgefordert, mit einer Begleitperson wiederzukommen, die helfen und übersetzen könne. Wenn jemand einen Teilzeitjob gesucht habe, sei üblicherweise nachgefragt worden, was der Grund sei. Wenn der Kunde dann gesagt habe, er spiele Fußball und bekomme dafür nichts, sei das im Allgemeinen geglaubt worden, denn dies sei am Land verbreitet gewesen. Der Schwerpunkt des Betreuungsgesprächs sei auf dem Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes gelegen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF bezog ab 24.11.2014 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der BF war unter anderem während der nachfolgend genannten Zeiträume beim Verein S als Fußballer tätig und erhielt für diese Tätigkeit als Reiseaufwandsentschädigungen bezeichnete Geldbeträge. Diese Zahlungen erreichten von 01.04.2015 - 31.05.2015, von 01.08.2015 - 31.10.2015, von 01.04.2016 - 30.06.2016 und von 01.08.2016 -31.10.2016 monatliche Beträge, die über der sich aus § 5 Abs 2 ASVG ergebenden Geringfügigkeitsgrenze lagen. Jeweils unmittelbar anschließend an die eben genannten Phasen bezog der BF von 01.11.2015 bis 30.11.2015; 01.07.2016 bis 31.07.2016; 01.11.2016 bis 30.11.2016 für seine Tätigkeit als Fußballer vom Verein S Zahlungen, die unter der der sich aus § 5 Abs 2 ASVG ergebenden Geringfügigkeitsgrenze lagen.Diese Zahlungen erreichten von 01.04.2015 - 31.05.2015, von 01.08.2015 - 31.10.2015, von 01.04.2016 - 30.06.2016 und von 01.08.2016 -31.10.2016 monatliche Beträge, die über der sich aus Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ergebenden Geringfügigkeitsgrenze lagen. Jeweils unmittelbar anschließend an die eben genannten Phasen bezog der BF von 01.11.2015 bis 30.11.2015; 01.07.2016 bis 31.07.2016; 01.11.2016 bis 30.11.2016 für seine Tätigkeit als Fußballer vom Verein S Zahlungen, die unter der der sich aus Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ergebenden Geringfügigkeitsgrenze lagen. Die NÖGKK stellte im Zuge einer GPLA rückwirkend vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse beim Verein S für u.a. folgende Zeiträume fest: 01.04.2015-31.05.2015, 01.08.2015-31.10.2015, 01.04.2016-30.06.2016, 01.08.2016-31.10.
  4. Für folgende Zeiträume, die sich unmittelbar an vollversicherungspflichtige Zeiträume anschlossen, stellte die NÖGKK geringfügige Dienstverhältnisse des BF mit dem Verein S fest: 01.11.2015 bis 30.11.2015; 01.07.2016 bis 31.07.2016; 01.11.2016 bis 30.11.
  5. Der BF hatte am 06.11.2013, 24.11.2014, am 09.09.2015 und am 14.11.2016 hat der BF Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gestellt. Das dabei ausgefüllte Formular lautete unter Punkt 9:„Ich habe ein eigenes Einkommen JA/NEINwenn ja, welcher ArtDas dabei ausgefüllte Formular lautete unter Punkt 9:, , „Ich habe ein eigenes Einkommen JA/NEIN, wenn ja, welcher Art (z.B. Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld).“ Der BF hatte stets die Antwort NEIN angekreuzt. Dies war so zustande gekommen, dass Arbeitskollegen des BF mit seinem Einverständnis sein Antragsformular ausfüllten und er das jeweils ausgefüllte Antragsformular unterschrieb. Der BF hat sich über den Inhalt der Antragsformulare nicht informiert. Dem AMS hat der BF die vom Verein S erhaltenen Zahlungen nicht bekannt gemacht. Im Jahr 2018 wurde gegen den Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund ein Strafverfahren geführt, das mit einem Freispruch endete.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in den Strafakt, GZ XXXX , des Landesgerichts XXXX , ferner durch Einholung von ergänzenden Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 1) der NÖGKK vom 18.04.2018 und 2) des AMS vom 2.7.2021 und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 14.12.
  7. Der BF wurde von den im Zuge des Beschwerdeverfahrens zusätzlich eingeholten schriftlichen Beweismitteln rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Der Rechtsvertreter des BF hat bestätigt, dass die von der NÖGKK (nun ÖGK) nachträglich festgestellten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse bis dato nicht aktiv (etwa durch einen Bescheidantrag an die ÖGK) bekämpft wurden. Der BF selbst hat bestätigt, dass er die von seinen Arbeitskollegen ausgefüllten Antragsformulare betreffend seine Leistungen auf Arbeitslosenversicherung unterschrieben hat, ohne sich über deren Inhalt zu informieren ferner, dass er dem AMS die vom Verein S erhaltenen Zahlungen nicht bekannt gemacht hat. Der Sachverhalt ist daher soweit hier wesentlich unstrittig.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in den Strafakt, GZ römisch 40 , des Landesgerichts römisch 40 , ferner durch Einholung von ergänzenden Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 1) der NÖGKK vom 18.04.2018 und 2) des AMS vom 2.7.2021 und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 14.12.
  8. Der BF wurde von den im Zuge des Beschwerdeverfahrens zusätzlich eingeholten schriftlichen Beweismitteln rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Der Rechtsvertreter des BF hat bestätigt, dass die von der NÖGKK (nun ÖGK) nachträglich festgestellten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse bis dato nicht aktiv (etwa durch einen Bescheidantrag an die ÖGK) bekämpft wurden. Der BF selbst hat bestätigt, dass er die von seinen Arbeitskollegen ausgefüllten Antragsformulare betreffend seine Leistungen auf Arbeitslosenversicherung unterschrieben hat, ohne sich über deren Inhalt zu informieren ferner, dass er dem AMS die vom Verein S erhaltenen Zahlungen nicht bekannt gemacht hat. Der Sachverhalt ist daher soweit hier wesentlich unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Im vorliegenden Fall hat die NÖGKK nachträglich festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Fußballer für den Verein S von 01.11.2015 bis 30.11.2015; 01.07.2016 bis 31.07.2016; 01.11.2016 bis 30.11.2016 als Dienstnehmer des Vereins S der Voll- und Arbeitslosenversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Der BF war während der genannten Zeiträume daher gem. § 12 Abs 3 lit a AlVG nicht arbeitslos. Der BF stand von 01.11.2015 bis 30.11.2015; 01.07.2016 bis 31.07.2016; 01.11.2016 bis 30.11.2016 jeweils in geringfügigen Dienstverhältnissen zum Verein S, die sich unmittelbar an ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber anschlossen. Er galt während dieser Zeiträume

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG als nicht arbeitslos. Im vorliegenden Fall hat die NÖGKK nachträglich festgestellt, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Fußballer für den Verein S von 01.11.2015 bis 30.11.2015; 01.07.2016 bis 31.07.2016; 01.11.2016 bis 30.11.2016 als Dienstnehmer des Vereins S der Voll- und Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Der BF war während der genannten Zeiträume daher gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht arbeitslos. Der BF stand von 01.11.2015 bis 30.11.2015; 01.07.2016 bis 31.07.2016; 01.11.2016 bis 30.11.2016 jeweils in geringfügigen Dienstverhältnissen zum Verein S, die sich unmittelbar an ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber anschlossen. Er galt während dieser Zeiträume

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG als nicht arbeitslos. Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. § 24 AlVG:Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. Paragraph 24, AlVG:

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Im vorliegenden Bescheid vom 23.07.2017 wurde zu Recht der Widerruf der dem BF für die oben genannten Zeiträume gewährten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgesprochen, da der BF während dieser Zeiträume nicht arbeitslos iSd § 12 Abs 3 lit a bzw. lit h AlVG war. Im vorliegenden Bescheid vom 23.07.2017 wurde zu Recht der Widerruf der dem BF für die oben genannten Zeiträume gewährten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgesprochen, da der BF während dieser Zeiträume nicht arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, bzw. Litera h, AlVG war. Rechtmäßigkeit der Rückforderung

§ 25Al

VG:Rechtmäßigkeit der Rückforderung

Paragraph 25, AlVG:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden des Arbeitsmarktservice bezogen auf den verschuldensunabhängigen Tatbestand des § 25 Abs 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, AlVG an rechtskräftige Bescheide des Sozialversicherungsträgers gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behörden des Arbeitsmarktservice bezogen auf den verschuldensunabhängigen Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz, zweiter Halbsatz, AlVG an rechtskräftige Bescheide des Sozialversicherungsträgers gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten besteht nicht. In diesem Fall hat die Behörde die Frage der Versicherungspflicht auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG selbst als Vorfrage zu beurteilen (vgl. VwGH 2012/08/0136 vom 22.07.2014). Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten besteht nicht. In diesem Fall hat die Behörde die Frage der Versicherungspflicht auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG selbst als Vorfrage zu beurteilen vergleiche VwGH 2012/08/0136 vom 22.07.2014). Im vorliegenden Fall liegt kein rechtskräftiger Bescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Versicherungspflicht des BF vor. Andererseits haben die Ermittlungen gezeigt, dass die hier relevanten im Dachverband gespeicherten Versicherungsdaten des BF auf einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch u.a. den zuständigen Sozialversicherungsträger beruhen und bis dato weder vom BF noch vom Verein S durch einen an den Sozialversicherungsträger gerichteten Bescheidantrag aktiv bestritten wurden. Die hier relevanten beim Dachverband gespeicherten Versicherungsdaten des BF können daher als unbedenklich und korrekt angesehen werden. Es liegt eine Doppelversorgung vor, die von der belangten Behörde zu Recht rückgängig gemacht wurde. Überdies hat der BF einen Tatbestand des § 25 Abs 1, erster Satz AlVG verwirklicht:Überdies hat der BF einen Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG verwirklicht: § 25 Abs 1, erster Satz AlVG nennt drei Tatbestände der Rückersatzpflicht. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der ersten beiden Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug) setzt Kausalität voraus, wobei es ausreicht, dass eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150 vom 16.02.2011, Ra2016/08/0100 vom 29.06.2016). Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG nennt drei Tatbestände der Rückersatzpflicht. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der ersten beiden Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug) setzt Kausalität voraus, wobei es ausreicht, dass eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150 vom 16.02.2011, Ra2016/08/0100 vom 29.06.2016). § 50 Abs 1 AlVG normiert eine in Zusammenhang mit der Frage des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen relevante Meldepflicht:Paragraph 50, Absatz eins, AlVG normiert eine in Zusammenhang mit der Frage des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen relevante Meldepflicht: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Es spielt keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009). Werden im Antragsformular rechtserhebliche Fragen gestellt und diese Fragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, so ist der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ erfüllt. Der Begriff „unwahr“- und nicht bloß unrichtig – fordert ferner eine subjektive Komponente: bei unverschuldeter Unkenntnis des wahren Sachverhalts besteht kein Rückforderungsanspruch (VwGH 2010/08/0088 vom 11.07.2012, 2013/08/0251 vom 27.11.2014). Bei der Zurechnung falscher Angaben ist es ohne Bedeutung, ob sich der Leistungsempfänger beim Ausfüllen des Antragsformulars einer dritten Person bedient hat (VwGH 92/08/0182 vom 11.05.1993). Wenn der Leistungsempfänger die im Antrag gemachten Angaben unterschrieben hat, muss er sie als von ihm abgegeben gegen sich gelten lassen. (VwGH 96/08/0352 vom 20.10.1998). Verneint ein Arbeitsloser bei der Antragstellung die Frage nach einer Ausbildung, obwohl ein Studium vorliegt, so liegt auch dann ein Rückforderungstatbestand vor, wenn mündlich bei den Antragsstellungen über das Studium gesprochen bzw. dieses in den Betreuungsplänen thematisiert wurde (VwGH Ra 2014/08/0031 vom 31.07.2014). Ist für den Sachbearbeiter der Behörde erkennbar, dass das Formblatt von einem Anspruchswerber mit nur geringen Deutschkenntnissen nicht selbst ausgefüllt wurde, so kann der Sachbearbeiter dennoch davon ausgehen, dass derjenige, der für den Anspruchswerber das Ausfüllen übernommen hat, dies – aufgrund entsprechender Angaben des Anspruchswerbers, dem er die Fragen des Formblatts verständlich gemacht hat – richtig und vollständig getan hat (VwGH 94/08/0030 vom 17.10.1995). Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Antragsteller meint, die im Formblatt gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, ist von ihm zu tragen (VwGH 98/08/0111 vom 16.02.1999, 2001/08/0022 vom 26.05.2004). Nach dem Zweck der Norm kommt es auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Es spielt auch keine Rolle, ob die Angaben des Arbeitslosen in einem früheren Antragsformular die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt und aus Anlass einer späteren Geltendmachung zu Rückfragen hätten veranlassen sollen (VwGH 99/08/0141 vom 23.02.2000). Im vorliegenden Fall hat der BF unstrittig im Zuge seiner Antragstellungen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen durch seine Unterschrift die Frage 9 nach einem eigenen Entgelt stets mit „keines“ beantwortet, ohne sich über den genauen Inhalt des Antragsformulars zu informieren. Die Verantwortung dafür trifft den BF. Dieser wäre verpflichtet gewesen, sich durch Befragung einer sprachkundigen Person ein genaues Bild über die im Antragsformular gestellten Fragen zu machen oder sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die Person, deren er sich beim Ausfüllen des Formulars bedient hat, gewillt und in die Lage war, das Formular wahrheitsgemäß auszufüllen. Dass der BF Handlungen gesetzt hätte, die diesen Anforderungen genügen würden, hat er nicht einmal behauptet. Als Folge seiner Meldepflicht wäre der BF ferner verpflichtet gewesen, die von ihm bezogenen Zahlungen des Vereins S dem AMS bekannt zu machen. Denn nur so hätte der BF das AMS in die Lage versetzt, zeitgerecht seine Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung prüfen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des BF seinen Leistungsanspruch beeinflussen hätte können oder nicht. Der Beschwerdeeinwand, die Tätigkeit des BF für den Verein S hätte zum Zeitpunkt der Antragstellungen nicht als Dienstverhältnis gegolten, geht daher ins Leere. Soweit der BF einwendet, dass seine Tätigkeit als Fußballer (grundsätzlich) beim AMS bekannt war, so hat ihn dies nicht davon entbunden, jeden seiner Anträge wahrheitsgemäß und genau auszufüllen und die vom Verein S erhaltene Zahlungen zeitgerecht an das AMS zu melden. Soweit der BF darauf verweist, dass unter Frage 9 beispielhaft nur Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld angeführt gewesen seien, der BF daher keine Veranlassung gesehen habe, die von ihm bezogenen Reisekostenentschädigungen und Siegerprämien zu nennen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Aufzählung in Frage 9 des genannten Formblatts eindeutig und klar nur nach jeglichem zusätzlichen Einkommen fragt und in Klammer Beispiele solcher zusätzlichen Zahlungen, aber - für den Leser klar erkennbar - keine taxative Aufzählung derartiger Zahlungen enthält. Dem BF wäre daher zumutbar gewesen, die von im erhaltenen Zahlungen gegenüber dem AMS offenzulegen und das AMS auf diesem Weg in die Lage zu versetzten, entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Dies ist unstrittig nicht zeitgerecht geschehen. Soweit der BF auf seinen Freispruch verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass der im Strafrecht geltende Grundsatz „in dubio pro reo“ im hier zu führenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem AlVG nicht eins zu eins übertragbar ist. Das Protokoll des oben genannten Starteils lässt andererseits klar erkennen, dass der Freispruch genau unter Anwendung dieses Grundsatzes, nämlich wegen fehlenden Schuldbeweises erfolgt ist. Der Umstand, dass der BF die vom Verein S während der hier relevanten Zeiträume erhaltenen Zahlungen dem AMS verschwiegen hat, ist für die gegenständliche Rückforderung kausal. Das festgestellte Verhalten des BF führt ferner zu dem Schluss, dass dieser den potentiell unrechtmäßigen Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zumindest billigend in Kauf genommen hat sodass ihm jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer hat den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, erster Satz verwirklicht.Der Umstand, dass der BF die vom Verein S während der hier relevanten Zeiträume erhaltenen Zahlungen dem AMS verschwiegen hat, ist für die gegenständliche Rückforderung kausal. Das festgestellte Verhalten des BF führt ferner zu dem Schluss, dass dieser den potentiell unrechtmäßigen Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zumindest billigend in Kauf genommen hat sodass ihm jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Der Beschwerdeführer hat den Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, erster Satz verwirklicht. Die rechnerische Richtigkeit der Rückforderung wurde nicht bestritten und finden sich auch keine Anhaltspunkte, die eine nähere amtswegige Prüfung diesbezüglich erforderlich erscheinen lassen würden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2191683.1.00

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