RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlW178 2208242-1 SpruchW178 2208242-1/14E, W178 2208242-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach Information der XXXX (O GmbH) und Aufforderungen zur Stellungnahme am 20.02.2018 und am 12.04.2018 hat die ÖGK (vormals WGKK) mit Bescheid vom 23.07.2018 die Haftung als Betriebsnachfolgerin zur ungeteilten Hand der O- GmbH für die ausständigen Beiträge und Nebengebühren der Vorgängerin, der XXXX (kurz D GmbH) in der Höhe von € 14.301, 47 zuzüglich Verzugszinsen festgestellt.
- Nach Information der römisch 40 (O GmbH) und Aufforderungen zur Stellungnahme am 20.02.2018 und am 12.04.2018 hat die ÖGK (vormals WGKK) mit Bescheid vom 23.07.2018 die Haftung als Betriebsnachfolgerin zur ungeteilten Hand der O- GmbH für die ausständigen Beiträge und Nebengebühren der Vorgängerin, der römisch 40 (kurz D GmbH) in der Höhe von € 14.301, 47 zuzüglich Verzugszinsen festgestellt.
- Auf die Aufforderung vom 20.02.2018 hatte die Bf reagiert, auf die vom 12.04.2018 nicht. In der Stellungahme vom 15.03.2018 hatte die Bf vorgebracht, dass tatsächlich keine Betriebsnachfolge vorliege. Die D GmbH sei Untermieterin der von der Bf gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in der A Straße 51 gewesen und habe die O GmbH nach Beendigung des Untermietsvertrages einen Teil der Einrichtung übernommen. Drei frühere Dienstnehmer der D seien neuerlich eingestellt worden. Angesichts der Größe der D GmbH– 3-4 Standorte mit insgesamt mindestens 30 Dienstnehmern – könne durch den erwähnten Vorgang keine Betriebsnachfolge für das gesamte Unternehmen eintreten.
- Dagegen hat die O GmbH Beschwerde erhoben und das Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.03.2018 wiederholt.
- Die ÖGK (frh. WGKK) hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2018 der Beschwerde keine Folge gegeben Zur Begründung wurde angeführt, dass der belangten Behörde ein Kaufvertrag vom 27.11.2017 zwischen der O GmbH als Käuferin und der D GmbH als Verkäuferin betreffend das Inventar vorliegen würde, Kaufpreis gesamt € 24.432,-- inkl. USt., drei Dienstnehmer seien weiterbeschäftigt worden. Der Betrieb im Sinne der Judikatur des VwGH (82/08/0021 vom 30.11.1983) sei an die O GmbH übergegangen, wobei es nur auf den Übergang jener Betriebsmittel ankomme, die wesentliche Grundlage des Betriebsvorgängers gewesen seien und die den Betriebsnachfolger in die Lage versetzen, den Betrieb weiter zu führen.
- Es wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
- Am 03.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Es wurde der belangten Behörde aufgetragen zu klären, für welche Dienstnehmer der O GmbH sich die Beiträge, für die die Bf zur Haftung herangezogen wurde, beziehen.
- Die belangte Behörde hat mit 24.11.2021 eine ergänzende Stellungnahme, wie in der mündlichen Verhandlung zugesagt, vorgelegt: […] „Es ist unseres Erachtens jedoch unstrittig, dass zumindest die fünf übernommenen Dienstnehmer auch vor der Übernahme in der Filiale A Straße 51 gearbeitet haben. Die ÖGK hat sich daher darauf beschränkt, die Beiträge für diese Dienstnehmer für den Zeitraum 06-10/2017 zu berechnen. Die Beträge für die fünf Dienstnehmer für den Betragszeitraum 06-10/2017 belaufen sich auf € 1.895,82“. […]
- Diese Stellungnahme wurde der Bf zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.[…],
- Diese Stellungnahme wurde der Bf zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme dazu langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die XXXX , FN XXXX h, betreibt seit 27.11.2017 in der XXXX Straße 51, in 1080 Wien ein Geschäft für Haushaltswaren, Spielzeug, kleinen Elektrogeräten und Textilien. Geschäftsführerin ist Frau XXXX .Die römisch 40 , FN römisch 40 h, betreibt seit 27.11.2017 in der römisch 40 Straße 51, in 1080 Wien ein Geschäft für Haushaltswaren, Spielzeug, kleinen Elektrogeräten und Textilien. Geschäftsführerin ist Frau römisch 40 . Bis zur Übernahme am 27.11.2017 hat die XXXX , FN XXXX v, dort ein Geschäft mit demselben Angebot betrieben. Die Gesellschaft ist, nachdem der Konkurs mangels Vermögen nicht eröffnet worden ist, von Amts wegen gelöscht.Bis zur Übernahme am 27.11.2017 hat die römisch 40 , FN römisch 40 v, dort ein Geschäft mit demselben Angebot betrieben. Die Gesellschaft ist, nachdem der Konkurs mangels Vermögen nicht eröffnet worden ist, von Amts wegen gelöscht. Nach den ergänzenden Erhebungen der belangten Behörde (vgl. Stellungnahme vom 24.11.2021) und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung waren zum Zeitpunkt des Überganges waren jedenfalls Sozialversicherungsbeitrage in der Höhe von € 1.895,82 bei der belangten Behörde offen, und zwar für die Zeit von 06-10/2017 für 5 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in diesem Betrieb, d.h. in dieser Filiale der D GmbH in der A Straße 51, gearbeitet haben. Die D GmbH hat mehrere Filialen betrieben.Nach den ergänzenden Erhebungen der belangten Behörde vergleiche Stellungnahme vom 24.11.2021) und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung waren zum Zeitpunkt des Überganges waren jedenfalls Sozialversicherungsbeitrage in der Höhe von € 1.895,82 bei der belangten Behörde offen, und zwar für die Zeit von 06-10/2017 für 5 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in diesem Betrieb, d.h. in dieser Filiale der D GmbH in der A Straße 51, gearbeitet haben. Die D GmbH hat mehrere Filialen betrieben. Die Gesellschaft hatte während des Geschäftsbetriebes einen Untermietsvertag mit der Bf, die langfristige Mieterin des Objektes ist. Die Bf hat nach einer Inventur die Einrichtung und die Waren der Vorgängerin gegen einen Betrag von € 24.432, -- inkl. USt erworben. Das Warensortiment ist im Wesentlichen gleichgeblieben, ebenso die Einrichtung des Geschäftslokals. Als wesentliche Betriebsmittel sind – neben dem Lokal - die Regale, die Schütten, die übernommen Waren, die Kundschaft und die Kassa zu bezeichnen. Auch die übernommenen Dienstnehmer sind zu beachten. Die Kundschaft des Geschäfts kam sowohl bei der D GmbH als auch kommt sie bei der O GmbH aus der unmittelbaren Umgebung, eine sogenannte „Laufkundschaft“. Es wurden 5 Personen, die schon bei der D GmbH beschäftigt waren, mit einem neuen Arbeitsvertrag neuerlich eingestellt. Die Bf hat keine Anfrage nach § 67 Abs 4 letzter Satz ASVG an die belangte Behörde gestellt, ob Sozialversicherungsbeiträge ausständig sind und wenn ja, wie in welcher Höhe.
- Beweiswürdigung:Die Bf hat keine Anfrage nach Paragraph 67, Absatz 4, letzter Satz ASVG an die belangte Behörde gestellt, ob Sozialversicherungsbeiträge ausständig sind und wenn ja, wie in welcher Höhe.,
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung, den dort vorgelegten Dokumenten, insbesondere dem Aktenvermerk; die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aufgrund der Stellungnahme der ÖGK vom 24.11.
- Die Feststellungen zum Verkauf der Waren und der Einrichtung, der notwendigen Betriebsmittel sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 67 Abs 4 ASVG haftet dann, wenn ein Betrieb übereignet wird, der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG haftet dann, wenn ein Betrieb übereignet wird, der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 38, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Nach Abs 5 gilt Abs. 4 nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.Nach Absatz 5, gilt Absatz 4, nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen. 3.2 Judikatur: Nach der ständigen Judikatur des VwGH, vgl. u.a. Erk 2007/08/0039 vom 09.09.2009 mwH ist zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjenigen Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, wobei unerheblich ist, ob auch tatsächlich eine solche Fortführung erfolgt. Es ist auch nicht entscheidend, ob im Fall der Betriebsfortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleichbleiben (vgl. dazu das Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2004/08/0122, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- November 1983, Zl. 82/08/0021, Slg. Nr. 11.241/A).Nach der ständigen Judikatur des VwGH, vergleiche u.a. Erk 2007/08/0039 vom 09.09.2009 mwH ist zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjenigen Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, wobei unerheblich ist, ob auch tatsächlich eine solche Fortführung erfolgt. Es ist auch nicht entscheidend, ob im Fall der Betriebsfortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleichbleiben vergleiche dazu das Erkenntnis vom
- März 2006, Zl. 2004/08/0122, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- November 1983, Zl. 82/08/0021, Slg. Nr. 11.241/A). Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörenden Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellender Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom
- Jänner 2009, Zl. 2006/08/01.Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörenden Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellender Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom
- Jänner 2009, Zl. 2006/08/
- Nach der VwGH-Judikatur (VwGH 2009/08/0223 vom 28.03.2012, auch VwGH 2004/08/0122 vom
- März 2006) gehören Arbeitskräfte nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (unter Hinweis auf Erk vom
- September 1997, Zl. 95/08/0248). 3.3 Im konkreten Fall: 3.3.1 Die Voraussetzungen für eine Betriebsnachfolge nach § 67 Abs 4 ASVG, wie in der ständigen Judikatur definiert, liegen hier vor. Es wurden die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsmittel übernommen und auch der Betriebsgegenstand ebenso wie die Kundschaft blieben gleich.3.3.1 Die Voraussetzungen für eine Betriebsnachfolge nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG, wie in der ständigen Judikatur definiert, liegen hier vor. Es wurden die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsmittel übernommen und auch der Betriebsgegenstand ebenso wie die Kundschaft blieben gleich. 3.3.2 Zur Höhe der Beiträge Aufgrund des Gesetzestextes („Betrieb“) umfasst die Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG nur jene Beiträge, die im konkreten Betrieb, der übernommen/erworben wurde, für die dort beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angefallen sind und noch ausständig sind. Im gegenständlichen Fall sind das nur die Sozialversicherungsbeiträge für jene Beschäftigten, die in der Filiale der D GmbH, die die O GmbH übernommen hat, gearbeitet haben, konkret ist das die Filiale in der A Straße 51 in Wien VIII. Aufgrund des Gesetzestextes („Betrieb“) umfasst die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG nur jene Beiträge, die im konkreten Betrieb, der übernommen/erworben wurde, für die dort beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer angefallen sind und noch ausständig sind. Im gegenständlichen Fall sind das nur die Sozialversicherungsbeiträge für jene Beschäftigten, die in der Filiale der D GmbH, die die O GmbH übernommen hat, gearbeitet haben, konkret ist das die Filiale in der A Straße 51 in Wien römisch acht. , Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2208242.1.00