RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlW178 2227248-2 SpruchW178 2227248-2/3E, W178 2227248-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer(Bf) hat die Rückerstattung der für den Zeitraum 01/2013 bis 12/2015 entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung beim ASG Wien beantragt. Die belangte Behörde hat in der Folge über den Antrag entschieden und ihn mit Bescheid vom 04.10.2019 abgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Bf in Zeitraum 01/2013 bis 12/2015 in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden sei; dieses Dienstverhältnis hat die Pflichtversicherung begründet. In der Rechtsmittelbelehrung wird angegeben, dass Klage an das ASG eingebracht werden kann.
- Der Beschwerdeführer(Bf) hat die Rückerstattung der für den Zeitraum 01 aus 2013, bis 12 aus 2015, entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung beim ASG Wien beantragt. Die belangte Behörde hat in der Folge über den Antrag entschieden und ihn mit Bescheid vom 04.10.2019 abgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Bf in Zeitraum 01 aus 2013, bis 12 aus 2015, in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden sei; dieses Dienstverhältnis hat die Pflichtversicherung begründet. In der Rechtsmittelbelehrung wird angegeben, dass Klage an das ASG eingebracht werden kann.
- Das ASG hat mit Beschluss vom 27.11.2019, 32 Cgs 145/19a, die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und darauf verwiesen, dass eine Verwaltungssache der Sozialversicherung vorliege. Der Akt wurde an das BVwG weitergeleitet. Das Gericht hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an die BVAEB weitergeleitet. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit 13.02.2020 dem BVwG vorgelegt.
- In der als Beschwerde zu wertenden Klage vom 04.11.2019 wird vorgebracht, dass es durch die regelwidrige und rechtswidrige Kündigung und verspätete Nachzahlung der Gehälter im Jahr 04/2018 (für 03/2013-12/2015) und im Jahr 2015 für 01/2013 und 02/2013 zu einer Nachverrechnung von Gehaltszahlungen gekommen sei. Der Bf sei aufgrund einer Versicherungsleistung schon bei der damaligen WGKK versichert gewesen sei und er benötige für die Vergangenheit keine Krankenversicherung; die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 03/2013 bis 03/2015 sei bereits mit der Nachverrechnung 04/2018 verjährt gewesen sei und für die Beiträge 04/2015 bis 12/2015 habe bereits eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- In der als Beschwerde zu wertenden Klage vom 04.11.2019 wird vorgebracht, dass es durch die regelwidrige und rechtswidrige Kündigung und verspätete Nachzahlung der Gehälter im Jahr 04 aus 2018, (für 03/2013-12/2015) und im Jahr 2015 für 01 aus 2013, und 02 aus 2013, zu einer Nachverrechnung von Gehaltszahlungen gekommen sei. Der Bf sei aufgrund einer Versicherungsleistung schon bei der damaligen WGKK versichert gewesen sei und er benötige für die Vergangenheit keine Krankenversicherung; die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 03 aus 2013, bis 03 aus 2015, sei bereits mit der Nachverrechnung 04 aus 2018, verjährt gewesen sei und für die Beiträge 04 aus 2015, bis 12 aus 2015, habe bereits eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. , römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die BVAEB ist als Rechtsnachfolgerin der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe seit
- Jänner 2020 als belangte Behörde anzusehen (vgl. § 718 Abs 8 ASVG).Die BVAEB ist als Rechtsnachfolgerin der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe seit
- Jänner 2020 als belangte Behörde anzusehen vergleiche Paragraph 718, Absatz 8, ASVG). In Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeits- und Sozialgerichts im Beschluss vom 27.11.2019 wird das Rechtsmittel des Herrn XXXX XXXX als Beschwerde gewertet. Es wird daraufhin hingewiesen, dass der Bf im Rechtsmittelantrag unmissverständlich die Rückzahlung der Krankenversicherungsbeiträge fordert.In Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeits- und Sozialgerichts im Beschluss vom 27.11.2019 wird das Rechtsmittel des Herrn römisch 40 römisch 40 als Beschwerde gewertet. Es wird daraufhin hingewiesen, dass der Bf im Rechtsmittelantrag unmissverständlich die Rückzahlung der Krankenversicherungsbeiträge fordert. Das Rechtsmittel wurde- der falschen Rechtsmittelbelehrung entsprechend - als Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht und vom ASG zurückgewiesen. Die Beschwerde ist aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung unbestritten als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
- Feststellungen: Der Bf war im Zeitraum 01/2013 bis 12/2015 nach rechtskräftigen Entscheidungen in Arbeitsrechtssachen (vgl. OGH 8 ObA 39/15s und 17 Cga 81/12y) Dienstnehmer der Wiener Linien und als solcher nach dem ASVG pflichtversichert, wobei bis 31.12.2019 die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig war.Der Bf war im Zeitraum 01 aus 2013, bis 12 aus 2015, nach rechtskräftigen Entscheidungen in Arbeitsrechtssachen vergleiche OGH 8 ObA 39/15s und 17 Cga 81/12y) Dienstnehmer der Wiener Linien und als solcher nach dem ASVG pflichtversichert, wobei bis 31.12.2019 die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig war.
- Beweiswürdigung:Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unbestritten.
- Beweiswürdigung:, Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- § 69 ASVG Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge3.1.
- Paragraph 69, ASVG Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge § 69.
(1)Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.Paragraph 69,
(1)Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluss waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(2)Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluss waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(3)Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß § 320b zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Abs. 1) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuss an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.
(3)Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß Paragraph 320 b, zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Absatz eins,) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuss an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.
(4)Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(4)Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(5)Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach Paragraph 411, Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Absatz 2, im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(6)Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im Übrigen dem Dienstgeber. 3.1.2 Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt (auch von Sonderzahlungen) § 60.
(1)Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.Paragraph 60,
(1)Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.
(2)Besteht das Entgelt in barem ganz oder teilweise aus Leistungen Dritter, so bleibt es der Vereinbarung zwischen dem Versicherten und dem Dienstgeber überlassen, auf welche Weise der Dienstgeber den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil einziehen kann. Die nach den im § 11 Abs. 3 lit. d genannten Vorschriften gebührende Vergütung für Verdienstentgang steht dem aus Leistungen Dritter bestehenden Entgelt gleich.
(2)Besteht das Entgelt in barem ganz oder teilweise aus Leistungen Dritter, so bleibt es der Vereinbarung zwischen dem Versicherten und dem Dienstgeber überlassen, auf welche Weise der Dienstgeber den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil einziehen kann. Die nach den im Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, genannten Vorschriften gebührende Vergütung für Verdienstentgang steht dem aus Leistungen Dritter bestehenden Entgelt gleich.
(3)Abs. 1 erster Satz gilt entsprechend auch für Sonderbeiträge nach § 54 mit der Maßgabe, dass der auf den Versicherten entfallende Teil des Sonderbeitrages nur von der Sonderzahlung abgezogen werden darf.
(3)Absatz eins, erster Satz gilt entsprechend auch für Sonderbeiträge nach Paragraph 54, mit der Maßgabe, dass der auf den Versicherten entfallende Teil des Sonderbeitrages nur von der Sonderzahlung abgezogen werden darf. 3.2 Im konkreten Fall: 3.2.1 Die Rückforderung von Beiträgen kommt nach § 69 ASVG nur dann in Betracht, wenn diese zu Ungebühr entrichtet wurden. Dies ist dann der Fall, wenn für den Betreffenden im konkreten Zeitraum bei diesem Versicherungsträger keine Beitragspflicht bestand.3.2.1 Die Rückforderung von Beiträgen kommt nach Paragraph 69, ASVG nur dann in Betracht, wenn diese zu Ungebühr entrichtet wurden. Dies ist dann der Fall, wenn für den Betreffenden im konkreten Zeitraum bei diesem Versicherungsträger keine Beitragspflicht bestand. Der Bf war im streitgegenständlichen Zeitraum unstrittig Dienstnehmer der Wiener Linien und damit nach § 4 ASVG pflichtversichert. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet u.a. eine Krankenversicherungspflicht, daraus folgt die Beitragspflicht.Der Bf war im streitgegenständlichen Zeitraum unstrittig Dienstnehmer der Wiener Linien und damit nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet u.a. eine Krankenversicherungspflicht, daraus folgt die Beitragspflicht. 3.2.2 Nach § 51 Abs 1 ASVG ist für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) ein allgemeiner Beitrag zu leisten. 3.2.2 Nach Paragraph 51, Absatz eins, ASVG ist für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) ein allgemeiner Beitrag zu leisten. Nach Abs. 4 sind die Beiträge nach Abs. 1 mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge trifft in der Regel – wie hier – nur den Dienstgeber (§ 58 Abs 2 ASVG).Nach Absatz 4, sind die Beiträge nach Absatz eins, mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge trifft in der Regel – wie hier – nur den Dienstgeber (Paragraph 58, Absatz 2, ASVG). Eine nachträgliche Feststellung der Dienstnehmereigenschaft und damit die nachträgliche Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bewirkt nicht die Ungebührlichkeit der entrichteten Beiträge. Da Betragspflicht bestand, liegen somit die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Beiträge nicht vor.3.2.
- Wie zu verfahren ist, wenn ein anderer Versicherungsträger als der zuständige die Beiträge empfangen und die Leistungen erbracht hat, ist in § 69 Abs 3 ASVG geregelt und betrifft im Wesentlichen nur die beteiligten Versicherungsträger. Der Bf kann daraus keinen Rückforderungsanspruch ableiten.Da Betragspflicht bestand, liegen somit die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Beiträge nicht vor., 3.2.
- Wie zu verfahren ist, wenn ein anderer Versicherungsträger als der zuständige die Beiträge empfangen und die Leistungen erbracht hat, ist in Paragraph 69, Absatz 3, ASVG geregelt und betrifft im Wesentlichen nur die beteiligten Versicherungsträger. Der Bf kann daraus keinen Rückforderungsanspruch ableiten. 3.3 Von der Frage der Ungebührlichkeit der Entrichtung von Beiträgen ist die Frage zu unterscheiden, ob dem Dienstgeber als Beitragsschuldner nach dem ASVG (§ 51 ASVG) ein Abzugsrecht für Beiträge nach § 60 ASVG in der getätigten Höhe zukam. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.3.3 Von der Frage der Ungebührlichkeit der Entrichtung von Beiträgen ist die Frage zu unterscheiden, ob dem Dienstgeber als Beitragsschuldner nach dem ASVG (Paragraph 51, ASVG) ein Abzugsrecht für Beiträge nach Paragraph 60, ASVG in der getätigten Höhe zukam. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2227248.2.00