GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 2.070,30 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2017, XXXX , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet „Allgemeine Informationen über Afghanistan“ bestellt und im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens mit folgendem Auftrag betraut:1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2017, römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet „Allgemeine Informationen über Afghanistan“ bestellt und im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens mit folgendem Auftrag betraut: „Die in der Niederschrift vom 21.04.2017 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind zu überprüfen.“ 2. Am 03.02.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht das von ihr verfasste Gutachten samt Honorarnote und Beiblatt zur Honorarnote, wie folgt, ein: Honorarnote 027/21 € Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG 09,38 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AG“ die Recherchen vor Ort im Ausmaß von insgesamt 42 Stunden. Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Halbsatz GebAG bestimmt einen Mühewaltungsgebührenanspruch für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlungen. Laut Angaben der Antragstellerin umfasst der Kostenpunkt „Mühewaltung-Durchführung von Ermittlungen
Paragraph 35, GebAG“ die Recherchen vor Ort im Ausmaß von insgesamt 42 Stunden. Durch die Neuregelung der GebAG-Nov 1994, wurde der Anwendungsbereich der Gebühr nach § 35 Abs. 1 bedeutend eingeschränkt: Sie steht dem SV nach dem Wortlaut der Bestimmung nur mehr zu, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht: SV, deren Mühewaltung nach § 34 Abs. 1 oder 2 nach der Anzahl der aufgewendeten Stunden zu entlohnen ist, können daher bei der Verhandlungsteilnahme oder bei einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlung die Gebühr nach § 35 Abs. 1 mit ihrer sonstigen Mühewaltungsgebühr keineswegs kumulieren. Bei Anwendung der Pauschaltarife (§§ 43-48 und § 51) des GebAG ist eine Honorierung einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung nach § 35 Abs. 1 GebAG zulässig (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 3 zu § 35 GebAG).Durch die Neuregelung der GebAG-Nov 1994, wurde der Anwendungsbereich der Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, bedeutend eingeschränkt: Sie steht dem SV nach dem Wortlaut der Bestimmung nur mehr zu, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht: SV, deren Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 nach der Anzahl der aufgewendeten Stunden zu entlohnen ist, können daher bei der Verhandlungsteilnahme oder bei einer im Auftrag des Gerichtes durchgeführten Ermittlung die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, mit ihrer sonstigen Mühewaltungsgebühr keineswegs kumulieren. Bei Anwendung der Pauschaltarife (Paragraphen 43 -, 48 und Paragraph 51,) des GebAG ist eine Honorierung einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG zulässig vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 3 zu Paragraph 35, GebAG). Unter einer im Auftrag des Gerichts geführten Ermittlung ist eine über der bloßen Befundaufnahme liegende Ermittlung zu verstehen, die einen besonders qualifizierten Zeitaufwand darstellt bzw. zu vermehrten Anstrengungen und Erschwerungen für den SV führt, die mit der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 nicht abgegolten sind. Dies deshalb, weil sie über den Aufwand, den die Beantwortung der Sachfrage üblicherweise erfordert sowie die damit verbundene Schwierigkeiten hinausgeht (vgl LGZ Wien 45 R 741/08s lg 125.314, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E33 zu § 35 GebAG).Unter einer im Auftrag des Gerichts geführten Ermittlung ist eine über der bloßen Befundaufnahme liegende Ermittlung zu verstehen, die einen besonders qualifizierten Zeitaufwand darstellt bzw. zu vermehrten Anstrengungen und Erschwerungen für den SV führt, die mit der Gebühr für Mühewaltung nach Paragraph 34, nicht abgegolten sind. Dies deshalb, weil sie über den Aufwand, den die Beantwortung der Sachfrage üblicherweise erfordert sowie die damit verbundene Schwierigkeiten hinausgeht vergleiche LGZ Wien 45 R 741/08s lg 125.314, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E33 zu Paragraph 35, GebAG). Der Honorarnote ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin
AG, 42 begonnene Stunden Mühewaltung à € 33,80, sohin einen Gesamtbetrag von € 1.419,60, verzeichnet. Dem Beiblatt zur Honorarnote Nr. 027/21 ist hingegen zu entnehmen, dass es sich hiebei offenbar um Zahlungen an ihren Mitarbeiter Herrn XXXX für seine Recherchetätigkeiten vor Ort in Höhe eines Pauschalbetrages von insgesamt € 1.400,00 handelt. Dies sollen auch die von ihr vorgelegten Zahlungsnachweise belegen. Der Honorarnote ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG, 42 begonnene Stunden Mühewaltung à € 33,80, sohin einen Gesamtbetrag von € 1.419,60, verzeichnet. Dem Beiblatt zur Honorarnote Nr. 027/21 ist hingegen zu entnehmen, dass es sich hiebei offenbar um Zahlungen an ihren Mitarbeiter Herrn römisch 40 für seine Recherchetätigkeiten vor Ort in Höhe eines Pauschalbetrages von insgesamt € 1.400,00 handelt. Dies sollen auch die von ihr vorgelegten Zahlungsnachweise belegen. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es
der Judikatur nicht schadet, wenn der SV die Kosten für Hilfskräfte (unzutreffend) unter den Titel Mühewaltungsgebühr verzeichnet, anstatt sich richtig auf § 30 zu stützen (LGZ Wien 44R 354/08x EFSlg 121.615.). Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es
der Judikatur nicht schadet, wenn der SV die Kosten für Hilfskräfte (unzutreffend) unter den Titel Mühewaltungsgebühr verzeichnet, anstatt sich richtig auf Paragraph 30, zu stützen (LGZ Wien 44R 354/08x EFSlg 121.615.). Wie in der obzitierten Judikatur dargelegt, schadet die falsche Verzeichnung der Recherchestunden unter dem Kostenpunkt des § 35 GebAG dem grundsätzlichen Bestand des Gebührenanspruches nicht. Bei der Beauftragung von Kontaktpersonen, in Afghanistan vor Ort zu recherchieren, handelt es sich um die Beiziehung von Hilfskräften. Die tatsächlichen Kosten dieses Personaleinsatzes, sind daher nach § 30 GebAG zu verzeichnen bzw. zu bestimmen. Wie in der obzitierten Judikatur dargelegt, schadet die falsche Verzeichnung der Recherchestunden unter dem Kostenpunkt des Paragraph 35, GebAG dem grundsätzlichen Bestand des Gebührenanspruches nicht. Bei der Beauftragung von Kontaktpersonen, in Afghanistan vor Ort zu recherchieren, handelt es sich um die Beiziehung von Hilfskräften. Die tatsächlichen Kosten dieses Personaleinsatzes, sind daher nach Paragraph 30, GebAG zu verzeichnen bzw. zu bestimmen.
AG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind.
Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind. Der gerichtliche SV hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E7 zu § 30 GebAG). Der gerichtliche SV hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E7 zu Paragraph 30, GebAG). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte SV tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei der Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 1 zu § 30 GebAG). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte SV tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei der Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 1 zu Paragraph 30, GebAG). Nur der vom Gericht bestellte SV ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der SV in der Gebührennote geltend machen kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E15 zu § 30 GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des SV. Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach § 30 zu verzeichnen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E18 und E20 zu § 30 GebAG).Nur der vom Gericht bestellte SV ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der SV in der Gebührennote geltend machen kann vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E15 zu Paragraph 30, GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des SV. Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach Paragraph 30, zu verzeichnen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E18 und E20 zu Paragraph 30, GebAG). Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt § 30 Z 1 den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E78 zu § 30 GebAG). Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt Paragraph 30, Ziffer eins, den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E78 zu Paragraph 30, GebAG). Ausgehend von den Angaben der Antragstellerin im Beiblatt zur Honorarnote und in Einklang mit dem hiezu von ihr vorgelegten Zahlungsbeleg ist davon auszugehen, dass sie der Hilfskraft einen Pauschalbetrag in Höhe von € 1.400,00 gezahlt hat. SV sollen daher nicht nur in Ansehung der eigenen Tätigkeit, sondern insbesondere bei der Verzeichnung von Hilfskraftkosten auf eine genaue Dokumentation des Einsatzes achten bzw. für den Fall einer Überprüfung detaillierte Aufzeichnungen über den Stundenaufwand (Arbeitsjournal) bereithalten, um den verrechneten Aufwand erforderlichenfalls bescheinigen zu können (vgl. OLG Wien 23 Bs 257/14h). Es ist hinreichend, wenn der SV die Art der Verrechnung der Hilfskräfte beschrieben und einen Ausschnitt aus dem Leistungsverzeichnis, gegliedert nach Mitarbeitern, Leistung, Datum, Stundenzahl und Stundensatz vorlegt hat (vgl. OLG Linz 1 R 44/16w SV 2016/3, 157. vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E84 zu § 30 GebAG). SV sollen daher nicht nur in Ansehung der eigenen Tätigkeit, sondern insbesondere bei der Verzeichnung von Hilfskraftkosten auf eine genaue Dokumentation des Einsatzes achten bzw. für den Fall einer Überprüfung detaillierte Aufzeichnungen über den Stundenaufwand (Arbeitsjournal) bereithalten, um den verrechneten Aufwand erforderlichenfalls bescheinigen zu können vergleiche OLG Wien 23 Bs 257/14h). Es ist hinreichend, wenn der SV die Art der Verrechnung der Hilfskräfte beschrieben und einen Ausschnitt aus dem Leistungsverzeichnis, gegliedert nach Mitarbeitern, Leistung, Datum, Stundenzahl und Stundensatz vorlegt hat vergleiche OLG Linz 1 R 44/16w SV 2016/3, 157. vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E84 zu Paragraph 30, GebAG). Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Höhe des Ersatzes nach dem tatsächlichen Aufwand richtet (vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E75 zu § 30 GebAG). Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Höhe des Ersatzes nach dem tatsächlichen Aufwand richtet vergleiche hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, , SDG-GebAG4, E75 zu Paragraph 30, GebAG). Für die Arbeitsleistungen der Hilfskräfte kann der SV den Ersatz des tatsächlich bezahlten Entgelts verlangen, soweit es das übliche Ausmaß nicht übersteigt (vgl. OLG Linz 10 Bs 101/95 SV 1996/4, 34; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E77 zu § 30 GebAG). Für die Arbeitsleistungen der Hilfskräfte kann der SV den Ersatz des tatsächlich bezahlten Entgelts verlangen, soweit es das übliche Ausmaß nicht übersteigt vergleiche OLG Linz 10 Bs 101/95 SV 1996/4, 34; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E77 zu Paragraph 30, GebAG). Die aus dem Beiblatt zur Honorarnote vorliegenden Informationen legen zweifelsfrei dar, dass Herr XXXX für seine Reise von XXXX und retour sowie für die durchgeführten Erhebungen in Herat Ende August 2020 einen Betrag von € 1.400,00 erhalten hat. Die aus dem Beiblatt zur Honorarnote vorliegenden Informationen legen zweifelsfrei dar, dass Herr römisch 40 für seine Reise von römisch 40 und retour sowie für die durchgeführten Erhebungen in Herat Ende August 2020 einen Betrag von € 1.400,00 erhalten hat. Die Differenz zu den in der Honorarnote verzeichneten 42 Stunden à 33,80, sohin € 1.419,60, ist insbesondere auf Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Aufstellung laut Beiblatt zur Honorarnote nicht nachvollziehbar. Sohin war auch der Mehrbetrag iHv € 19,60 nicht zuzuerkennen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch ergänzend festzuhalten, dass
AG die Kosten für die vor Ort Recherche der Hilfskraft in Höhe von € 1.400,00 der in der Rechnung gebildeten Gesamtsumme hinzuzurechnen sind und nicht einer Umsatzsteuer von 20% unterzogen werden können, da der Kostenersatz auf den der Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 75 und E 77 zu § 30 GebAG).Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch ergänzend festzuhalten, dass
Paragraph 30, GebAG die Kosten für die vor Ort Recherche der Hilfskraft in Höhe von € 1.400,00 der in der Rechnung gebildeten Gesamtsumme hinzuzurechnen sind und nicht einer Umsatzsteuer von 20% unterzogen werden können, da der Kostenersatz auf den der Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 75 und E 77 zu Paragraph 30, GebAG). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG 9,38 Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 34, Absatz 3, GebAG 15 begonnene Stunde(n) für die Erstellung eines Gutachtens à € 35,00 525,00 Sonstige Kosten
AGSonstige Kosten
Paragraph 31, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten: Seiten(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 12115 à € 2,00 12,13 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 558,51 20 % USt. 111,70 Summe 670,21 Summe aufgerundet auf volle 10 Cent 670,30 Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAGHilfskraftkosten iSd Paragraph 30, GebAG 1.400,00 Gesamtsumme 2.070,30 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 2.070,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2246748.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.