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{'item': 'W213 2218054-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlW213 2218054-1 Spruch, , W213 2218047-1/11EW213 2218050-1/11EW213 2218054-1/11EW213 2218047-1/11E, W213 2218050-1/11E, W213 2218054-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , StA. Afghanistan,1) römisch 40 , StA. Afghanistan, 2) XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch gerichtlichen Erwachsenenvertreter XXXX , StA. Afghanistan 2) römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch gerichtlichen Erwachsenenvertreter römisch 40 , StA. Afghanistan 3) XXXX , StA. Afghanistan,3) römisch 40 , StA. Afghanistan, alle vertreten durch Verein Zentrum für Europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, 1170 Wien Ottakringer Straße 54/4. Stock, Top 2, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, 1) Zl. 1098062402-151932052, vom 29.03.2019, 2) Zl. 1108180508-160372307, vom 23.03.2019, 3) Zl. 1098062500-151932079, vom 25.03.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2021, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und 1) XXXX , StA. Afghanistan,1) römisch 40 , StA. Afghanistan, 2) XXXX , StA. Afghanistan und2) römisch 40 , StA. Afghanistan und 3) XXXX , StA. Afghanistan3) römisch 40 , StA. Afghanistan gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtgemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2218054.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.