GVG stattgegeben und der Spruch mit der Maßgabe abgeändert, dass folgende Beitragsgrundlagen für folgende Zeiträume abgeändert festgestellt werden:A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der Spruch mit der Maßgabe abgeändert, dass folgende Beitragsgrundlagen für folgende Zeiträume abgeändert festgestellt werden: Zeitraum Allgemeine Beitragsgrundlage Beitragsgrundlage Sonderzahlung 01.01.2013-31.12.2013 41.424,00 € 7.996,00 € 01.01.2014-31.12.2014 44.724,00 € 8.954,00 € 01.01.2015-31.12.2015 45.612,00 € 7.602,00 € 01.01.2016-31.12.2016 46.248,00 € 7.708,00 € 01.01.2017-31.12.2017 46.848,00 € 7.808,00 € B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 02.10.2019, Zl. XXXX , hat die vormalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK),
ASVG die im Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2018 für Frau DI XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX GmbH (in der Folge: Dienstgeberin) festgestellt.Mit Bescheid vom 02.10.2019, Zl. römisch 40 , hat die vormalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK),
Paragraph 410, ASVG die im Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.08.2018 für Frau DI römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH (in der Folge: Dienstgeberin) festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Dienstgeberin aufgrund eines unbestrittenen Dienstverhältnisses zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen sei. Ab dem Kalenderjahr 2013 habe die Beschwerdeführerin eine unterkollektivvertragliche Entlohnung moniert. Im Rahmen der von der ÖGK durchgeführten Erhebung habe festgestellt werden können, dass eine Vorreihung in eine andere Erfahrungsstufe hätte erfolgen müssen, was zu einer Korrektur der Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen der Jahre 2013 und 2014 geführt habe. Ansonsten sei der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass weitere Feststellungen aufgrund in dieser Hinsicht fehlender arbeitsrechtlicher Entscheidungen nicht möglich seien. In welche Beschäftigungsgruppe die geleisteten Arbeiten letztlich einzureihen seien, bleibe einer arbeitsrechtlichen Entscheidung überlassen. Die Beschwerdeführerin sei zwar als Softwareentwicklerin eingestellt gewesen, habe aber nach der Schilderung der Tätigkeiten durch die Dienstgeberin nur Arbeiten einer anderen Beschäftigungsgruppe geleistet. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke und Stellungnahmen werde eine Unterentlohnung behauptet; jedoch seien weder Gegenargumente übermittelt worden, noch habe die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zur Dienstgeberin – geschildert, welche Arbeitsleistungen von ihr durchgeführt wurden, die eine Umstufung und damit verbunden die Feststellung eines höheren Anspruchsverdienstes rechtfertigen würden. Gegen diesen Bescheid erhob die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.10.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013 und 2014 erhöht habe; die Beitragsgrundlagen der Folgejahre 2015 bis 31.08.2018 seien jedoch unverändert geblieben. Da die Dienstgeberin jedoch die
dem Arbeitsvertrag anzuwendende kollektivvertragliche Einstufung sowie Vorrückung in die Erfahrungsstufe und die jährlichen Erhöhungen nicht korrekt berücksichtigt habe, sei die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis September 2017 nicht entsprechend der geltenden einzel- und kollektivvertraglichen Vereinbarungen bezahlt worden. Die Beitragsgrundlagen für diesen Zeitraum wären daher –
dem Anspruchslohnprinzip – zu berichtigen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keiner einvernehmlichen Herabstufung im Rahmen einer Dienstvertragsänderung zugestimmt und keinen Verzicht auf die Ansprüche abgegeben. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.06.2021 der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlagescheiben vom 05.11.2019 übermittelt. Am 24.06.2021 übermittelte die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Stellungnahme wurde die Beschwerde bezüglich der Beitragsgrundlagen Sonderzahlungen auf den Zeitraum ab 01.01.2015 eingeschränkt. Da trotz der Nachzahlung durch die Dienstgeberin ab 01.09.2017 die von der ÖGK festgestellte Beitragsgrundlage (sowie Beitragsgrundlage Sonderzahlungen) 2017 nicht der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage Sonderzahlungen unter Heranziehung des monatlichen Gehaltes 2017 entspreche, werde der an das Bundesverwaltungsgericht gestellte Abänderungsantrag auf den Zeitraum bis 31.12.2017 ausgedehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.06.2021 der Rechtsvertretung der Dienstgeberin den Schriftverkehr mit der (damaligen und nunmehrigen) Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt. Am 14.07.2021 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Dienstgeberin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.08.2021 langte eine seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erstattete Replik zur Stellungnahme der Rechtsvertretung der Dienstgeberin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 30.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie die beiden Geschäftsführer der Dienstgeberin im Beisein ihrer Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 30.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie die beiden Geschäftsführer der Dienstgeberin im Beisein ihrer Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.08.2021 der ÖGK das Verhandlungsprotokoll vom 30.08.2021 übermittelt. In dem Schreiben wurden überdies Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde die ÖGK zu einer Äußerung aufgefordert. Am 28.10.2021 langte eine Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.11.2021 der Rechtsvertretung der Dienstgeberin den Schriftverkehr mit der ÖGK übermittelt. Am 06.12.2021 langte eine mit 03.12.2021 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung der Dienstgeberin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde in der Beschwerde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Mit Bekanntgabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 23.06.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2021, wurde der Antrag auf Senatsbesetzung zurückgezogen.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde in der Beschwerde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Mit Bekanntgabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 23.06.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2021, wurde der Antrag auf Senatsbesetzung zurückgezogen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Senatsantrag auf Basis des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 414 Abs. 2 ASVG mit Ablauf der Beschwerdefrist bestandskräftig wird und daher nicht zurückgezogen werden kann. Ansonsten würde die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vom bloßen Willen des Beschwerdeführers abhängen und im Belieben desselbigen stehen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen und wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Eine Entscheidung als Einzelrichter würde somit gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen. Daher wurde diesem Begehren der Erfolg versagt und wurde die Verhandlung sowie Entscheidungsfindung in Senatsbesetzung durchgeführt.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Senatsantrag auf Basis des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG mit Ablauf der Beschwerdefrist bestandskräftig wird und daher nicht zurückgezogen werden kann. Ansonsten würde die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vom bloßen Willen des Beschwerdeführers abhängen und im Belieben desselbigen stehen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen und wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Eine Entscheidung als Einzelrichter würde somit gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen. Daher wurde diesem Begehren der Erfolg versagt und wurde die Verhandlung sowie Entscheidungsfindung in Senatsbesetzung durchgeführt. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Verfahrensgegenstand: Seitens der ÖGK gibt es einen Vermerk vom 05.11.2019, dass die Beschwerde sich nicht gegen die Feststellung der Höhe von Sonderzahlungen richtet. Dem ist die Beschwerdeführerin mit der Begründung entgegengetreten, der Dienstgeber habe die Beschwerdeführerin zu niedrig entlohnt und damit ein zu niedriges Entgelt bei der ÖGK gemeldet. Entgelt umfasse auch die Sonderzahlungen. Aufgrund der Textierung der Beschwerde auf Seite 2 (Seite nach dem Deckblatt) „Überprüfung Ihres Gehaltes“, „Gehaltsanpassung“, „Gehalt“, auf Seite 3 „nicht entsprechend der geltenden einzel- und kollektivvertraglichen Vereinbarungen bezahlt. Die Beitragsgrundlagen für diesen Zeitraum wären daher –
dem Anspruchslohnprinzip – seitens der belangten Behörde zu berichtigen gewesen.“ sowie letztlich auf Seite 4 im Antrag „dass die Beitragsgrundlagen der Jahre 2013-01.09.2017
jenem Entgelt, welches der Beschwerdeführerin unter richtiger Anwendung der einzel- und kollektivvertraglichen Vereinbarungen (unter der Berücksichtigung der Erfahrungsstufe und jährlichen Erhöhungen) zugestanden hätte, berichtigt werden“ deutet die Beschwerde für den Senat in Richtung einer vollinhaltlichen Beschwerde gegen den gesamten Bescheidinhalt. Der äußerste Rahmen der Sache ist der Ausgangsbescheid (siehe z.B. VwGH vom 28.01.2020, Ra 2019/03/0076). Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Da der Senat derzeit von einer vollumfänglichen Beschwerde ausgeht, stellt sich die Frage der Trennbarkeit der Absprüche nach §§ 49 iVm 54 ASVG nicht. Auch hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.06.2021, dass eine Korrektur bis 31.12.2017 verlangt wird, wird seitens des Senates keine Ausdehnung über den Verfahrensgegenstand hinaus erkannt, da Jahresbeitragsgrundlagen zu bilden sind und die Jahresbeitragsgrundlagen 2017 (Allgemein und Sonderzahlungen) angefochten sind. Umgekehrt, ist jedoch sodann eine Beschwerdeeinschränkung wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.06.2021 zwecks Ausnahme der Beitragsgrundlagen Sonderzahlungen für bestimmte Jahre nicht zulässig.Aufgrund der Textierung der Beschwerde auf Seite 2 (Seite nach dem Deckblatt) „Überprüfung Ihres Gehaltes“, „Gehaltsanpassung“, „Gehalt“, auf Seite 3 „nicht entsprechend der geltenden einzel- und kollektivvertraglichen Vereinbarungen bezahlt. Die Beitragsgrundlagen für diesen Zeitraum wären daher –
dem Anspruchslohnprinzip – seitens der belangten Behörde zu berichtigen gewesen.“ sowie letztlich auf Seite 4 im Antrag „dass die Beitragsgrundlagen der Jahre 2013-01.09.2017
jenem Entgelt, welches der Beschwerdeführerin unter richtiger Anwendung der einzel- und kollektivvertraglichen Vereinbarungen (unter der Berücksichtigung der Erfahrungsstufe und jährlichen Erhöhungen) zugestanden hätte, berichtigt werden“ deutet die Beschwerde für den Senat in Richtung einer vollinhaltlichen Beschwerde gegen den gesamten Bescheidinhalt. Der äußerste Rahmen der Sache ist der Ausgangsbescheid (siehe z.B. VwGH vom 28.01.2020, Ra 2019/03/0076). Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war vergleiche VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Da der Senat derzeit von einer vollumfänglichen Beschwerde ausgeht, stellt sich die Frage der Trennbarkeit der Absprüche nach Paragraphen 49, in Verbindung mit 54 ASVG nicht. Auch hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.06.2021, dass eine Korrektur bis 31.12.2017 verlangt wird, wird seitens des Senates keine Ausdehnung über den Verfahrensgegenstand hinaus erkannt, da Jahresbeitragsgrundlagen zu bilden sind und die Jahresbeitragsgrundlagen 2017 (Allgemein und Sonderzahlungen) angefochten sind. Umgekehrt, ist jedoch sodann eine Beschwerdeeinschränkung wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.06.2021 zwecks Ausnahme der Beitragsgrundlagen Sonderzahlungen für bestimmte Jahre nicht zulässig. Soweit in den Stellungnahmen der Dienstgeberin auf die Richtigkeit der Werte betreffend Nachverrechnungen eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Erkenntnis um die Feststellung der Beitragsgrundlagen, jedoch nicht um die Feststellung etwaiger Nachverrechnungen geht. Eine Nachverrechnung ist nicht vom spruchgemäßen Verfahrensgegenstand des Ausgangsbescheids gedeckt (siehe dazu die im vorigen Absatz zitierte VwGH Judikatur zur Sache des Verfahrens). Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6, Unter Entgelt sind
1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind
2 ASVG als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind
Paragraph 49, Absatz 2, ASVG als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. Im Bereich der Sozialversicherung findet das Anspruchslohnprinzip Anwendung und ist daher der Berechnung der Beitragsgrundlagen jenes Entgelt zugrunde zu legen, auf das die Beschwerdeführerin einen Anspruch hat. Im gegenständlichen Fall ist – wie festgestellt - die Einstufung der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in ST2 (zunächst in der ST2 Regelstufe sowie ab 01.09.2013 in der ST2 Erfahrungsstufe) gerechtfertigt. Zur Nachvollziehbarkeit der spruchmäßig festgestellten Höhe der Beitragsgrundlagen bildet die Beilage zum Schreiben der ÖGK, datierend auf 28.10.2021, „Stellungnahme“ samt Beilagen ./1, ./2 sowie ./4 einen integrierenden Bestandteil des Erkenntnisses. Zur Beilage ./1: Die Einstufung der Tätigkeit ist in der ersten Tabellenzeile des jeweiligen Jahres angegeben. In der
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil es erstens an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob eine Zurückziehung des Senatsantrages nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig ist oder nicht und sich somit die Zuständigkeit des Entscheidungsgremiums je nach Ausgang der Beantwortung dieser Frage ändern kann. Der erkennende Richter orientierte sich bei der Entscheidungsfindung zwar an der Entscheidung des VwGH vom 26.09.2018, Ra 2017/17/0015, jedoch ist diese zu einem nicht einschlägigen Sachverhalt ergangen, nämlich der Vorlage eines bei der Behörde gestellten Wiedereinsetzungsantrages an ein Verwaltungsgericht. Somit fehlt Rechtsprechung zur fallgegenständlichen Konstellation.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es erstens an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob eine Zurückziehung des Senatsantrages nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig ist oder nicht und sich somit die Zuständigkeit des Entscheidungsgremiums je nach Ausgang der Beantwortung dieser Frage ändern kann. Der erkennende Richter orientierte sich bei der Entscheidungsfindung zwar an der Entscheidung des VwGH vom 26.09.2018, Ra 2017/17/0015, jedoch ist diese zu einem nicht einschlägigen Sachverhalt ergangen, nämlich der Vorlage eines bei der Behörde gestellten Wiedereinsetzungsantrages an ein Verwaltungsgericht. Somit fehlt Rechtsprechung zur fallgegenständlichen Konstellation. Überdies hat sich die Frage der Trennbarkeit der Feststellung „Allgemeiner Beitragsgrundlage“ und „Beitragsgrundlage Sonderzahlungen“ (siehe obige Ausführungen zum Verfahrensgegenstand) bisher beim Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt und ist die Revision daher auch aus diesem Grund zulässig, da die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeeinschränkung zwecks Ausnahme der Beitragsgrundlagen Sonderzahlungen für bestimmte Jahre begehrte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2225197.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.