Obsah (20)
§§ 4aArt. 133§ 28§ 29§ 57§ 61§ 10Art. 17Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2022 GeschäftszahlW235 2244934-1 SpruchW235 2244934-1/4E, W235 2244934-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl
G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 15.05.2021 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .12.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .01.2020 dort einen Asylantrag stellte (vgl. AS 37). Ferner geht aus dem Eurodac-Verlauf eine Schutzzuerkennung in Griechenland am XXXX .07.2020 hervor.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .01.2020 dort einen Asylantrag stellte vergleiche AS 37). Ferner geht aus dem Eurodac-Verlauf eine Schutzzuerkennung in Griechenland am römisch 40 .07.2020 hervor. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Angehörigen in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union habe. Im August 2019 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Nach etwa zwei Monaten in der Türkei sei der Beschwerdeführer weiter nach Griechenland gereist, wo er ca. ein Jahr und fünf Monate aufhältig gewesen sei. In der Folge sei er über Italien nach Österreich gelangt. In Griechenland sei es schwierig gewesen zu leben. Er sei in Griechenland von der Polizei festgenommen worden und man habe ihm seine Fingerabdrücke abgenommen. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe er nicht selbst gestellt. Ob die Abnahme der Fingerabdrücke als Asylantrag zähle, wisse er nicht. In Griechenland habe er keine Hilfe, keine Wohnung und kein Geld bekommen. Er wolle nicht nach Griechenland zurück. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben, weil er hoffe, hier Asyl zu bekommen und hier leben zu können. Dem Beschwerdeführer wurde am selben Tag eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 77).Dem Beschwerdeführer wurde am selben Tag eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 77). 1.3. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.07.2021 übergeben (vgl. AS 103). 1.3. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.07.2021 übergeben vergleiche AS 103). 1.
- Am 14.07.2021 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsches für die Sprache Somalisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Der kinderlose Beschwerdeführer sei erstmals in Österreich, habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und auch sonst keinen Bezug zu Österreich. Auf Vorhalt, es stehe fest, dass für den Beschwerdeführer in Griechenland Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatsicherheit vorliege und deshalb beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als unzulässig zurückzuweisen sowie seine Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen, gab er an, in Griechenland keine Wohnung und kaum zu essen gehabt zu haben. Es habe auch keine medizinische Versorgung gegeben und der Beschwerdeführer habe keine Grundlage gehabt, um „ein Leben zu gründen“. In Griechenland sei es nicht sicher für ihn. Jeden Tag würden mehrere Personen sterben, weshalb auch sein Leben in Griechenland in Gefahr gewesen sei. Jemand habe ihn umbringen wollen, weshalb er eine polizeiliche Anzeige erstattet und bei einer Hilfsorganisation um Hilfe gebeten habe, wodurch er allerdings nur Probleme bekommen habe. In Griechenland habe er sich etwa ein Jahr und vier Monate lang aufgehalten. Die Entscheidung über den Schutz in Griechenland habe er in XXXX am XXXX .07.2020 erhalten.Auf Vorhalt, es stehe fest, dass für den Beschwerdeführer in Griechenland Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatsicherheit vorliege und deshalb beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als unzulässig zurückzuweisen sowie seine Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen, gab er an, in Griechenland keine Wohnung und kaum zu essen gehabt zu haben. Es habe auch keine medizinische Versorgung gegeben und der Beschwerdeführer habe keine Grundlage gehabt, um „ein Leben zu gründen“. In Griechenland sei es nicht sicher für ihn. Jeden Tag würden mehrere Personen sterben, weshalb auch sein Leben in Griechenland in Gefahr gewesen sei. Jemand habe ihn umbringen wollen, weshalb er eine polizeiliche Anzeige erstattet und bei einer Hilfsorganisation um Hilfe gebeten habe, wodurch er allerdings nur Probleme bekommen habe. In Griechenland habe er sich etwa ein Jahr und vier Monate lang aufgehalten. Die Entscheidung über den Schutz in Griechenland habe er in römisch 40 am römisch 40 .07.2020 erhalten.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe keine Krankheiten, nehme keine Medikamente und sei auch nicht immungeschwächt. Aus dem Eurodac-Verlauf gehe die Schutzzuerkennung in Griechenland mit XXXX .07.2020 hervor. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeute. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland sowie zur COVID-19 Pandemie. Begründend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe keine Krankheiten, nehme keine Medikamente und sei auch nicht immungeschwächt. Aus dem Eurodac-Verlauf gehe die Schutzzuerkennung in Griechenland mit römisch 40 .07.2020 hervor. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeute. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland sowie zur COVID-19 Pandemie. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels entsprechender glaubwürdiger Personaldokumente nicht festgestellt werden könne. Bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung hätten keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festgestellt werden können. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich habe er sich kein schützenswertes Privatleben aufbauen können. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Feststellungen zur Pandemie hätten sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins Universität ergeben. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G zurückgewiesen werde. Im Fall des Beschwerdeführers seien nach Aktenstudium keine Gründe im Sinne des § 57 AsylG ersichtlich und sei daher ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen, Verwandte oder Bekannte in Österreich. Im Fall des Beschwerdeführers, der sich 2021 erstmals in Österreich aufhalte, sei jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen wäre. Abhängigkeiten bzw. besonders enge Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen oder zu österreichischen Staatsangehörigen seien nicht hervorgekommen. Es lägen keinerlei Hinweise für eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
§ 10Abs. 1 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde. Im Fall des Beschwerdeführers seien nach Aktenstudium keine Gründe im Sinne des Paragraph 57, AsylG ersichtlich und sei daher ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen, Verwandte oder Bekannte in Österreich. Im Fall des Beschwerdeführers, der sich 2021 erstmals in Österreich aufhalte, sei jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen wäre. Abhängigkeiten bzw. besonders enge Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen oder zu österreichischen Staatsangehörigen seien nicht hervorgekommen. Es lägen keinerlei Hinweise für eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.07.2021 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt habe. Er leide an ständigen Kopfschmerzen aufgrund eines Angriffes gegen ihn in Somalia. Aktuell könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zur Gruppe der vulnerablen Asylwerber gehöre. Gegenständlich hätte die Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Griechenland eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung erhalten werde. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen hätten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten katastrophalen Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte in Griechenland aufgezeigt und wären von der Behörde nur einseitig berücksichtigt worden. Nach Zitierung eines den Länderinformationen zugrundeliegenden Berichtes, einer Empfehlung des Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 und eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes Karlsruhe aus dem Jahr 2017 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland auf der Straße habe leben und um Essen habe betteln müssen. Er verfüge über keine Berufsausbildung, was es ihm noch weiter erschwere Arbeit zu finden. Systemische Mängel im griechischen Asylverfahren bzw. hinsichtlich der Aufnahmebedingungen der Asylwerber in Griechenland wären vom EuGH bejaht worden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland bedeute eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, weshalb die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht
Art. 17Abs.
1 Dublin III-VO hätte Gebrauch machen müssen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.07.2021 im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt habe. Er leide an ständigen Kopfschmerzen aufgrund eines Angriffes gegen ihn in Somalia. Aktuell könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zur Gruppe der vulnerablen Asylwerber gehöre. Gegenständlich hätte die Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Griechenland eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung erhalten werde. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen hätten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten katastrophalen Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte in Griechenland aufgezeigt und wären von der Behörde nur einseitig berücksichtigt worden. Nach Zitierung eines den Länderinformationen zugrundeliegenden Berichtes, einer Empfehlung des Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 und eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes Karlsruhe aus dem Jahr 2017 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland auf der Straße habe leben und um Essen habe betteln müssen. Er verfüge über keine Berufsausbildung, was es ihm noch weiter erschwere Arbeit zu finden. Systemische Mängel im griechischen Asylverfahren bzw. hinsichtlich der Aufnahmebedingungen der Asylwerber in Griechenland wären vom EuGH bejaht worden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland bedeute eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC, weshalb die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht
Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO hätte Gebrauch machen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger. Nach seiner Ausreise aus Somalia verbrachte er ca. zwei Monate in der Türkei und begab sich in der Folge nach Griechenland, wo er ca. ein Jahr und fünf Monate aufhältig war. In Griechenland wurde der Beschwerdeführer am XXXX .12.2019 erkennungsdienstlich behandelt und stellte am XXXX .01.2020 einen Asylantrag. In der Folge wurde ihm in Griechenland am XXXX .07.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Griechenland reiste der Beschwerdeführer über Italien nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 15.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger. Nach seiner Ausreise aus Somalia verbrachte er ca. zwei Monate in der Türkei und begab sich in der Folge nach Griechenland, wo er ca. ein Jahr und fünf Monate aufhältig war. In Griechenland wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2019 erkennungsdienstlich behandelt und stellte am römisch 40 .01.2020 einen Asylantrag. In der Folge wurde ihm in Griechenland am römisch 40 .07.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigter in Griechenland reiste der Beschwerdeführer über Italien nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 15.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 15.05.2021 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 15.05.2021 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte sowie zur Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie wurden auf den Seiten 5 bis 17 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Laut Gesetz haben Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Im Jahr 2020 ist aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Vergleich zu den Vorjahren die Anzahl international Schutzberechtigter sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt (ProAsyl 4.2021). Das sind mehr als doppelt so viele Menschen als 2019 (AIDA 6.2020). Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Ein Recht auf Familienzusammenführung besteht zwar formal (allerdings nur für anerkannte Flüchtlinge), ist aber aufgrund der Auflagen in der Praxis nur schwer zu erreichen. Wird dieses innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragt, entfallen Einkommenserfordernisse. Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2020). Residence Permit Card: Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021). Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Zur Beantragung der RPC reicht in Griechenland ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht aus. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021). Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt oftmals länger. Von der Antwort bis zum Fingerabdruck-Termin dauert es in der Regel neuerlich mehrere Wochen, woraufhin bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate (COVID-bedingt teilweise länger) vergehen. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Die Gültigkeit der RPC beträgt für Asylberechtigte drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 12.4.2021). Reisedokument: Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: ● Wenn die betreffenden Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 12.4.2021). ● Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Camp oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 12.4.2021). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 84,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Nach Erfahrung des letzten Jahres suchen fast alle anerkannten Flüchtlinge um ein Reisedokument an (VB 24.2.2021). Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 12.4.2021). HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“): Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem
- Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von 2 Monaten (VB 1.3.2021). Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wird von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation einstweilen toleriert, allerdings ist nicht absehbar, für wie lange. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 19.3.2021). Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration meist auf das Programm HELIOS. Zusätzlich hat die griechische Regierung im September 2020 mit IOM ein ergänzendes Programm ins Leben gerufen, das anerkannten Schutzberechtigten eine zweimonatige Unterbringung in Hotels ermöglichen soll. Gedacht ist dieses Programm als eine Art Puffer für Schutzberechtigte von den Inseln, die auf das Festland verbracht wurden und sich noch nicht bei Helios einschreiben konnten. Geplant war dieses Programm für 1.500 bis 2.000 Personen. Laut IOM haben insgesamt 2.504 Personen von dieser Maßnahme profitiert. Das Programm lief regulär Ende 2020 aus, wurde einmal bis Ende Februar 2021 verlängert. Anfang März hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf Weiterfinanzierung gestellt (VB 12.4.2021). Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.).Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
- Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (ProAsyl 4.2021). Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vergleiche IOM o.D.)., Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
- Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (ProAsyl 4.2021). Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von Helios: ● Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig zu erlangen, der Erhalt dauert Wochen bis Monate (VB 19.3.2021) . Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
- Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
- Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021). Helios bietet folgende Leistungen an: ● Durchführung von Integrationskursen in Integrationslernzentren, die in ganz Griechenland eingerichtet wurden. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.). ● Unterstützung der Begünstigten auf dem Weg zu einer eigenständigen Unterkunft in Wohnungen, die auf ihren Namen angemietet wurden, u. a. durch die Bereitstellung von Beiträgen zu den Miet- und Einzugskosten und die Vernetzung mit Wohnungseigentümern. d.h. es erfolgt keine Beistellung von Wohnraum, es können aber Mietzuschüsse gewährt werden (IOM o.D.). ● Bereitstellung von individueller Unterstützung u.a. durch Berufsberatung, Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM o.D.). ● Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschritts der Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM o.D.). ● Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM o.D.). Für anerkannte Schutzberechtigte in den Camps erfolgt die Einschreibung in Helios relativ rasch. Wenngleich die Schutzberechtigten dann das Camp verlassen müssen, werden viele nach wie vor geduldet. Anschließend gibt es zwei Mal pro Woche Sprach- und Ethikunterricht sowie eine finanzielle Unterstützung in Höhe von etwa 390 Euro/Monat als Mietzuschuss (VB 12.4.2021). Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausgezahlt (ProAsyl 4.2021). Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat. Das ist für Flüchtlinge in einem Land mit 16% Arbeitslosigkeit nahezu aussichtslos (PNP – 8.3.2021). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30% gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus. Nur etwa 16% aller international Schutzberechtigten haben Mietbeihilfen aus dem Helios-Programm erhalten (ProAsyl 4.2021). Laut IOM haben bis 26.02.2021 7.571 Personen im Rahmen von Helios Mietbeihilfe in Anspruch genommen (VB 12.4.2021). Das Programm endet nach sechs Monaten (VB 12.4.2021). Je nach Unterkunft beginnt der Start der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen) unterschiedlich – es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch 4 Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das Helios Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 1.3.2021). Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card: Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Wohnungsmöglichkeiten: Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vgl. ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021).Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vergleiche ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Lebenshaltung: Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021). Medizinische Versorgung: Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.). Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 3.3.2021). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegen genommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Arbeitsmarkt: Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021). Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020). Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 12.4.2021). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung. Zur COVID-19-Pandemie wurde festgestellt: Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Griechenland wurden bisher 425.964 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 12.716 diesbezügliche Todesfälle bestätigt und 8.710.475 Impfdosen verabreicht wurden. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind. Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen. Es kommt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (AA 29.4.2021). […] Ab Mai 2021 erfolgt eine sukzessive Öffnung des Landes, wobei auch die überregionale Bewegungsfreiheit wieder hergestellt werden soll (WKO 27.4.2021). Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen haben die griechische Wirtschaft hart getroffen. Diese wird 2020 um 10% schrumpfen und sich 2021 allmählich und 2022 in stärkerem Ausmaß erholen (OECD o.D.). Zudem hat Griechenland mit 15,8% (Stand: Dezember 2020) die höchste Arbeitslosenquote innerhalb der EU. Der Durchschnitt der EU-27 liegt bei 7,3% (Destatis o.D.). Die COVID-19-Krise hat Griechenland dazu veranlasst, die Kapazitäten in allen Bereichen des - in den letzten Jahren vernachlässigten - Gesundheitssystems zu stärken (OECD 2021). Griechenland hat angekündigt, dass Asylsuchende und Flüchtlinge im griechischen Impfplan Berücksichtigung finden werden, wobei von den Asylwerbern erwartet wird, dass sie sich mit einer Krankenversicherungsnummer (AMKA-PAAYPA) registrieren (EASO 31.3.2021). Die Regierung wird beim Impfprogramm von UNHCR unterstützt, das Asylsuchende über Beratungsstellen und Dolmetscher mit Informationen über präventive und staatliche Maßnahmen versorgt und darüber hinaus bei der Einrichtung medizinischer Einheiten für Screening, Isolation und Quarantäne in der Nähe der Aufnahmezentren hilft. Die Hilfe wird allerdings durch den Mangel an medizinischem Personal erschwert (UNHCR 1.4.2021). Während der Pandemie hat Griechenland durch Anpassung der festgelegten Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vgl. Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylbewerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTube-Videos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020).Während der Pandemie hat Griechenland durch Anpassung der festgelegten Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vergleiche Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylbewerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTube-Videos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020). Als Reaktion auf Covid-19 schränkte Griechenland die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden innerhalb und außerhalb der Aufnahmelager der überfüllten Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos sowie auf dem Festland in Evros teils erheblich ein (USDOS 30.3.2021, vgl. EASO 7.12.2020). Auf Anordnung der Behörden kann eine zeitlich begrenzte Quarantäne über die Betreuungseinrichtungen und deren Bewohner verhängt werden (EASO 7.12.2020). In vielen Einrichtungen kam es zur wiederholten und diskriminierenden Anordnung solcher Maßnahmen. Unter anderem wurden in den überfüllten Lagern auf Lesbos und Samos Covid-19-Ausbrüche registriert und Personen unter Quarantäne gestellt. Die schwierigen Lebensbedingungen führten dazu, dass bei der Durchführung dieser Quarantäne-Maßnahmen die Grundrechte der Menschen nicht immer gewahrt wurden (EASO 7.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die strengen Hygiene-Auflagen und Aufrufe zum Social Distancing im Zuge der Bekämpfung von Covid-19 sind in den zahlreichen Flüchtlingslagern wegen der beengten Verhältnisse und der allgemein schwierigen Lebensumstände kaum effizient umzusetzen (RTI 06/2020). Als Reaktion auf Covid-19 schränkte Griechenland die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden innerhalb und außerhalb der Aufnahmelager der überfüllten Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos sowie auf dem Festland in Evros teils erheblich ein (USDOS 30.3.2021, vergleiche EASO 7.12.2020). Auf Anordnung der Behörden kann eine zeitlich begrenzte Quarantäne über die Betreuungseinrichtungen und deren Bewohner verhängt werden (EASO 7.12.2020). In vielen Einrichtungen kam es zur wiederholten und diskriminierenden Anordnung solcher Maßnahmen. Unter anderem wurden in den überfüllten Lagern auf Lesbos und Samos Covid-19-Ausbrüche registriert und Personen unter Quarantäne gestellt. Die schwierigen Lebensbedingungen führten dazu, dass bei der Durchführung dieser Quarantäne-Maßnahmen die Grundrechte der Menschen nicht immer gewahrt wurden (EASO 7.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Die strengen Hygiene-Auflagen und Aufrufe zum Social Distancing im Zuge der Bekämpfung von Covid-19 sind in den zahlreichen Flüchtlingslagern wegen der beengten Verhältnisse und der allgemein schwierigen Lebensumstände kaum effizient umzusetzen (RTI 06 aus 2020,). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vgl. EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vergleiche EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Hinsichtlich der Anzahl von Dublin-Verfahren ist pandemiebedingt ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen (ECRE 7.12.2020). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland als Asylberechtigter in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu (medizinischer) Versorgung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Asylberechtigten in Griechenland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Somalia sowie zu seinem weiteren Reiseweg, zur Dauer der Aufenthalte in der Türkei und in Griechenland, zu seiner Weiterreise und zu seiner Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .12.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .01.2020 einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer in Griechenland am XXXX .07.2020 beruht auf den entsprechenden Angaben aus einem Auszug des Eurodac-Verlaufs sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 14.07.
- Vor diesem Hintergrund ist die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe selbst eigentlich keinen Asylantrag in Griechenland gestellt, sondern ihm wären nur seine Fingerabdrücke abgenommen worden, nicht glaubhaft, zumal er selbst in weiterer Folge die Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland bestätigte, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei der Angabe in der Erstbefragung um eine bewusste Verschweigung handelte. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .01.2020 einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer in Griechenland am römisch 40 .07.2020 beruht auf den entsprechenden Angaben aus einem Auszug des Eurodac-Verlaufs sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 14.07.
- Vor diesem Hintergrund ist die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung, er habe selbst eigentlich keinen Asylantrag in Griechenland gestellt, sondern ihm wären nur seine Fingerabdrücke abgenommen worden, nicht glaubhaft, zumal er selbst in weiterer Folge die Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland bestätigte, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei der Angabe in der Erstbefragung um eine bewusste Verschweigung handelte. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II.3.2.3.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.3.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.07.2021 gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 33) sowie sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen die Einvernahme durchzuführen (vgl. AS 115). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Soweit er im Zuge seines Beschwerdevorbringens anmerkte, dass er aufgrund eines Angriffs in Somalia ständig Kopfschmerzen habe (vgl. AS 163), ist dem entgegenzuhalten, dass keine ärztlichen Befunde oder Nachweise einer medizinischen Behandlung der Beschwerde angeschlossen waren. Da darüber hinaus eine Behandlungsbedürftigkeit in physischer oder psychischer Hinsicht nicht ersichtlich ist, lassen sich somit insgesamt keine schweren oder lebensbedrohenden Erkrankungen feststellen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland im Wege stehen könnten.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die seiner Überstellung nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.07.2021 gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden vergleiche AS 33) sowie sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen die Einvernahme durchzuführen vergleiche AS 115). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Soweit er im Zuge seines Beschwerdevorbringens anmerkte, dass er aufgrund eines Angriffs in Somalia ständig Kopfschmerzen habe vergleiche AS 163), ist dem entgegenzuhalten, dass keine ärztlichen Befunde oder Nachweise einer medizinischen Behandlung der Beschwerde angeschlossen waren. Da darüber hinaus eine Behandlungsbedürftigkeit in physischer oder psychischer Hinsicht nicht ersichtlich ist, lassen sich somit insgesamt keine schweren oder lebensbedrohenden Erkrankungen feststellen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland im Wege stehen könnten. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Er brachte in seiner Erstbefragung (vgl. AS 31) und seiner Einvernahme (vgl. AS 115) gleichbleibend vor, keine Familienmitglieder oder Angehörige in Österreich zu haben. Ergänzend gab er in der Einvernahme an, sich erstmals 2021 in Österreich aufzuhalten und keinen Bezug zu Österreich zu haben (vgl. AS 115), sodass zusammengefasst die diesbezügliche Feststellung zum Nichtvorhandensein besonderes ausgeprägter Bindungen in Österreich zu treffen war.Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Er brachte in seiner Erstbefragung vergleiche AS 31) und seiner Einvernahme vergleiche AS 115) gleichbleibend vor, keine Familienmitglieder oder Angehörige in Österreich zu haben. Ergänzend gab er in der Einvernahme an, sich erstmals 2021 in Österreich aufzuhalten und keinen Bezug zu Österreich zu haben vergleiche AS 115), sodass zusammengefasst die diesbezügliche Feststellung zum Nichtvorhandensein besonderes ausgeprägter Bindungen in Österreich zu treffen war. Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zu seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 06.12.2021, demzufolge der Beschwerdeführer als „aktiv“ gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. Letztlich gründet die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 06.12.
- 2.
- Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von Schutzberechtigten in Griechenland stammen in ihrer letzten Überarbeitung vom 28.05.2021 und beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen – erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung – umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf anerkannte Flüchtlinge in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen des Bundesamtes substanziiert entgegengetreten. Auch die in der Beschwerde erwähnten Auszüge aus Berichten, die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 08.12.2016 sowie ein Beschlusses eines deutschen Gerichtes vom 08.05.2017 konnten die Länderfeststellungen nicht entkräften. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell und nehmen auch auf die Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 Bezug. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie Einschränkungen im Reiseverkehr, Maskenpflicht in öffentlichen Bereichen oder die Einhaltung und Überprüfung der sogenannten „3 G“-Regel [Geimpft, Genesen, Getestet] sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen bzw. die Anordnung erneuter „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Griechenland nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Griechenland für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 4aAsyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. 3.2.
- Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
Art. 2lit.
c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
Artikel 2
, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Artikel 2, Dublin III-VO, Seite 87). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können vergleiche EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht vergleiche EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim). Dies ist im vorliegenden Fall schon insofern zu verneinen, da es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person, sondern um einen an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden, arbeitsfähigen, jungen Mann ohne Sorgepflichten handelt. 3.2.3.
- Betreffend seinen ca. ein Jahr und fünf Monate dauernden Aufenthalt in Griechenland brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es in Griechenland schwierig gewesen sei zu leben (vgl. AS 35). Er habe keine Hilfe, keine Wohnung und kein Geld erhalten (vgl. AS 39). In Griechenland habe der Beschwerdeführer kaum zu essen bekommen, es habe keine medizinische Versorgung gegeben und er habe auch keine Grundlage gehabt, um „ein Leben zu gründen“ (vgl. AS 115). 3.2.3.
- Betreffend seinen ca. ein Jahr und fünf Monate dauernden Aufenthalt in Griechenland brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es in Griechenland schwierig gewesen sei zu leben vergleiche AS 35). Er habe keine Hilfe, keine Wohnung und kein Geld erhalten vergleiche AS 39). In Griechenland habe der Beschwerdeführer kaum zu essen bekommen, es habe keine medizinische Versorgung gegeben und er habe auch keine Grundlage gehabt, um „ein Leben zu gründen“ vergleiche AS 115). Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz und Versorgung für Schutzberechtigte wie den Beschwerdeführer. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Behandlung. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen und damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten offen. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf ihre Unterbringung und Versorgung etwa auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen können. Eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos ist die Residence Permit Card. Zur Beantragung der Residence Permit Card ist neben dem bestandskräftigen Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt wurde, zusätzlich ein sogenannter „ADET-Bescheid“ erforderlich, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Griechenland am XXXX .07.2020 den „ADET-Bescheid“ sowie in weiterer Folge die Residence Permit Card zu beantragen. Dass ihm die Ausstellung einer solchen verweigert worden wäre, wurde ebenfalls nicht vorgebracht. Eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos ist die Residence Permit Card. Zur Beantragung der Residence Permit Card ist neben dem bestandskräftigen Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt wurde, zusätzlich ein sogenannter „ADET-Bescheid“ erforderlich, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Griechenland am römisch 40 .07.2020 den „ADET-Bescheid“ sowie in weiterer Folge die Residence Permit Card zu beantragen. Dass ihm die Ausstellung einer solchen verweigert worden wäre, wurde ebenfalls nicht vorgebracht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. So ist darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Dies ist dem Beschwerdeführer – wenngleich auch nicht auf hohem Niveau – aufgrund seiner offensichtlich vorhandenen Anpassungsfähigkeit wohl auch gelungen, da er andernfalls kaum ca. ein Jahr und fünf Monate in Griechenland geblieben wäre. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und – seinen eigenen Angaben zufolge – arbeitswillig. Er hat in Somalia die Grundschule absolviert und wurde dort alphabetisiert (vgl. die Angaben zu seiner Person, AS 27). Daher ist davon auszugehen, dass der in Griechenland asyl- und sohin aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer, der jung, arbeitsfähig sowie arbeitswillig ist und darüber hinaus an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet sowie nicht zur COVID-19 Risikogruppe zählt, in der Lage sein wird, eine Erwerbstätigkeit zu finden und so für ein (wenngleich auch möglicherweise geringes) Einkommen zu sorgen, zumal er keinerlei Sorge- und/oder Betreuungspflichten hat. Wie festgestellt, steht der Zugang zum Arbeitsmarkt rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen – sohin auch dem asylberechtigten Beschwerdeführer - offen. Auch wenn es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für Schutzberechtigte kommen kann, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seinem ca. ein Jahr und fünf Monate dauernden Aufenthalt in Griechenland mit den dortigen Begebenheiten vertraut ist, sodass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation geraten wird.Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. So ist darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Dies ist dem Beschwerdeführer – wenngleich auch nicht auf hohem Niveau – aufgrund seiner offensichtlich vorhandenen Anpassungsfähigkeit wohl auch gelungen, da er andernfalls kaum ca. ein Jahr und fünf Monate in Griechenland geblieben wäre. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und – seinen eigenen Angaben zufolge – arbeitswillig. Er hat in Somalia die Grundschule absolviert und wurde dort alphabetisiert vergleiche die Angaben zu seiner Person, AS 27). Daher ist davon auszugehen, dass der in Griechenland asyl- und sohin aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer, der jung, arbeitsfähig sowie arbeitswillig ist und darüber hinaus an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet sowie nicht zur COVID-19 Risikogruppe zählt, in der Lage sein wird, eine Erwerbstätigkeit zu finden und so für ein (wenngleich auch möglicherweise geringes) Einkommen zu sorgen, zumal er keinerlei Sorge- und/oder Betreuungspflichten hat. Wie festgestellt, steht der Zugang zum Arbeitsmarkt rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen – sohin auch dem asylberechtigten Beschwerdeführer - offen. Auch wenn es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für Schutzberechtigte kommen kann, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seinem ca. ein Jahr und fünf Monate dauernden Aufenthalt in Griechenland mit den dortigen Begebenheiten vertraut ist, sodass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation geraten wird. Betreffend die Auswirkungen von COVID-19 auf den Arbeitsmarkt ist anzumerken, dass die wirtschaftliche Situation und insbesondere die Arbeitsmarktsituation nahezu aller Staaten von der COVID-19 Krise mitunter stark in Mitleidenschaft gezogen wurden. Auch in Österreich sind die Arbeitslosenzahlen angestiegen und kann angesichts der aktuellen Situation und wiederholter „Lockdowns“ ein weiterer Anstieg keinesfalls ausgeschlossen werden. Anerkannte Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie sich legal in Griechenland aufhaltende Drittstaatsangehörige. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wobei ebenso berücksichtigt werden muss, dass auch die einheimische Bevölkerung insofern mit minder günstigen Bedingungen konfrontiert ist und sich diesen stellen muss. Beispielsweise existiert derzeit auch für die griechische Bevölkerung keine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung. Es ist auch hervorzuheben, dass es unerheblich ist, ob der Standard der griechischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungseinrichtungen gewährleistet sind. Dass dies in Griechenland der Fall ist, lässt sich den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei entnehmen. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass es in Griechenland nicht sicher für ihn sei und sein Leben in Griechenland in Gefahr sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers ausgesprochen vage waren. Er gab lediglich an, „jemand“ habe ihn umbringen wollen, ohne Ausführungen zu jener Person, die ihn bedroht haben soll, oder zu den Umständen, unter denen es zu der angeblichen Bedrohung gekommen ist, zu machen. Ebenso vage ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Anzeige erstattet und sich an eine Hilfsorganisation gewandt, aber nur Probleme bekommen (vgl. AS 115 und AS 117). Genauer schilderte er den Vorfall nicht. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass ihm niemand geholfen habe, ist nicht generell von einer mangelnder Schutzfähigkeit der griechischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Sollten sich derartige Ereignisse tatsächlich ereignet haben, ist der griechische Staat jedenfalls in der Lage und auch willens den Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige auch tätig zu werden. Eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der griechischen Behörden hinsichtlich allfälliger Übergriffe gegen Schutzberechtigte kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass es in Griechenland nicht sicher für ihn sei und sein Leben in Griechenland in Gefahr sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers ausgesprochen vage waren. Er gab lediglich an, „jemand“ habe ihn umbringen wollen, ohne Ausführungen zu jener Person, die ihn bedroht haben soll, oder zu den Umständen, unter denen es zu der angeblichen Bedrohung gekommen ist, zu machen. Ebenso vage ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Anzeige erstattet und sich an eine Hilfsorganisation gewandt, aber nur Probleme bekommen vergleiche AS 115 und AS 117). Genauer schilderte er den Vorfall nicht. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass ihm niemand geholfen habe, ist nicht generell von einer mangelnder Schutzfähigkeit der griechischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Sollten sich derartige Ereignisse tatsächlich ereignet haben, ist der griechische Staat jedenfalls in der Lage und auch willens den Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige auch tätig zu werden. Eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der griechischen Behörden hinsichtlich allfälliger Übergriffe gegen Schutzberechtigte kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Griechenland unzulässig ist. Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der griechischen Behörden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .07.2020 der Status eines Asylberechtigten in Griechenland erteilt. Aus den Länderfeststellungen zu Griechenland ergibt sich, dass Asylberechtigte eine erneuerbare bzw. verlängerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten – im Fall des Beschwerdeführers folglich vorerst vom Datum der Zuerkennung des Schutzstatus bis XXXX .07.
- Ferner haben Asylberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt, zu unentgeltlicher medizinischer Behandlung und Kinder können zur Schule gehen. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf die Beantragung von Sozialleistungen auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen können. Dass in Griechenland möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten, zumal auch nicht erkennbar ist, dass er in Österreich Integrationsangebote angenommen hat. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Griechenland unzulässig ist. Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der griechischen Behörden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger. Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .07.2020 der Status eines Asylberechtigten in Griechenland erteilt. Aus den Länderfeststellungen zu Griechenland ergibt sich, dass Asylberechtigte eine erneuerbare bzw. verlängerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten – im Fall des Beschwerdeführers folglich vorerst vom Datum der Zuerkennung des Schutzstatus bis römisch 40 .07.
- Ferner haben Asylberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt, zu unentgeltlicher medizinischer Behandlung und Kinder können zur Schule gehen. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf die Beantragung von Sozialleistungen auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen können. Dass in Griechenland möglicherweise weniger Integrationsangebo