Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der beschwerdeführenden Partei wird Verfahrenshilfe im Umgang der Befreiung von der Eingabegebühr gewährt.römisch fünf. Der beschwerdeführenden Partei wird Verfahrenshilfe im Umgang der Befreiung von der Eingabegebühr gewährt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.12.2021 wurde der Beschwerdeführer (BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, am 16.12.2021 in XXXX angehalten, als er mit dem Fahrrad gegen die Einbahn fuhr. Der BF habe sich nicht ausweisen können, er sei freiwillig auf die Polizeiinspektion verbracht worden. Die „Search Only Anfrage“ sei ergebnislos verlaufen, dann sei ein Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ergangen.Laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.12.2021 wurde der Beschwerdeführer (BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, am 16.12.2021 in römisch 40 angehalten, als er mit dem Fahrrad gegen die Einbahn fuhr. Der BF habe sich nicht ausweisen können, er sei freiwillig auf die Polizeiinspektion verbracht worden. Die „Search Only Anfrage“ sei ergebnislos verlaufen, dann sei ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ergangen. Der BF wurde am 27.12.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, 2016 als Tourist nach Österreich gekommen zu sein, seither lebe er in Österreich und arbeite in verschiedenen China-Restaurants. Seine Frau und seine beiden Kinder würden in China leben. Seine Reisedokumente habe er im letzten Monat 2021 verloren, er habe jetzt keine Dokumente. Er wisse nicht, wo sich die chinesische Botschaft befinde und wie man sich dort verhalte. Er wohne in einem Zimmer in XXXX , die genaue Adresse könne er nicht sagen. Er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in China. Es sei richtig, dass er bei seiner „Erstimpfung“ im Juli seinen Reisepass vorgelegt habe. Er wolle nicht nach China zurück.Der BF wurde am 27.12.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, 2016 als Tourist nach Österreich gekommen zu sein, seither lebe er in Österreich und arbeite in verschiedenen China-Restaurants. Seine Frau und seine beiden Kinder würden in China leben. Seine Reisedokumente habe er im letzten Monat 2021 verloren, er habe jetzt keine Dokumente. Er wisse nicht, wo sich die chinesische Botschaft befinde und wie man sich dort verhalte. Er wohne in einem Zimmer in römisch 40 , die genaue Adresse könne er nicht sagen. Er habe regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in China. Es sei richtig, dass er bei seiner „Erstimpfung“ im Juli seinen Reisepass vorgelegt habe. Er wolle nicht nach China zurück. Aktenkundig ist die Kopie des Impfpasses des BF, in dem die Nummer des Reisepasses vermerkt ist. Mit Mandatsbescheid vom 17.12.2021 wurde über den BF
76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 17.12.2021 wurde über den BF
76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Er sei seinen eigenen Angaben zufolge bereits 2016 mit einem Touristenvisum nach Österreich gereist ein und seitdem illegal im Bundesgebiet verblieben. Er sei nicht im Besitz eines gültigen chinesischen Reisepasses oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, er habe auch nicht einen österreichischen Aufenthaltstitel oder den Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates in Vorlage gebracht. Seinen Angaben zufolge sei er zur Arbeitssuche eingereist und seitdem regelmäßig nicht genehmigten Arbeitstätigkeiten („Schwarzarbeit“) in diversen chinesischen Restaurants nachgegangen. Ohne diese Tätigkeiten hätte er kein Einkommen und wäre mittellos. Im Ergebnis zeige sich somit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte gänzlich vermissen lasse und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lasse werde. Das Bundesamt müsse dem BF die persönliche Vertrauenswürdigkeit absprechen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus dem bisherigen Verhalten. Es würden somit die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG vorliegen. Gegen den BF sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden und sei aufgrund der Aktenlage eine Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das BFA geplant. Zur Fluchtgefahr wurde Folgendes ausgeführt.Begründend wurde ausgeführt, sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Er sei seinen eigenen Angaben zufolge bereits 2016 mit einem Touristenvisum nach Österreich gereist ein und seitdem illegal im Bundesgebiet verblieben. Er sei nicht im Besitz eines gültigen chinesischen Reisepasses oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, er habe auch nicht einen österreichischen Aufenthaltstitel oder den Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates in Vorlage gebracht. Seinen Angaben zufolge sei er zur Arbeitssuche eingereist und seitdem regelmäßig nicht genehmigten Arbeitstätigkeiten („Schwarzarbeit“) in diversen chinesischen Restaurants nachgegangen. Ohne diese Tätigkeiten hätte er kein Einkommen und wäre mittellos. Im Ergebnis zeige sich somit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte gänzlich vermissen lasse und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lasse werde. Das Bundesamt müsse dem BF die persönliche Vertrauenswürdigkeit absprechen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergebe sich zwingend aus dem bisherigen Verhalten. Es würden somit die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG vorliegen. Gegen den BF sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden und sei aufgrund der Aktenlage eine Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das BFA geplant. Zur Fluchtgefahr wurde Folgendes ausgeführt. „Zu Ziffer 1: Sie geben sich einfältig, da Sie angeblich nicht wissen, was im Falle eines Verlustes des Reisedokumentes zu tun ist. Sie haben noch nie versucht, den Kontakt zu den Behörden zu suchen, um Ihre Ausreise aus Österreich zu gewährleisten. Sie sind offenkundig auch nicht daran interessiert, in Ihr Heimatland zurückzukehren. Sie hätten schon längst die Möglichkeit gehabt, sich um Ihre Ausreise zu kümmern, haben es aber wissentlich vorgezogen, im Geheimen und Verborgenen zu bleiben. Selbst in Kenntnis Ihrer derzeitigen Situation versuchen Sie, Möglichkeiten zu finden, in Österreich zu bleiben. Sie können oder wollen keine Adresse Ihres Aufenthaltes nennen und zeigen Sie damit unmissverständlich, dass Sie für die Behörden nicht greifbar sein wollen. Zu Ziffer 9: Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden positiven Integration Ihrerseits konnten nicht festgestellt werden, da Sie über keine familiären Bindungen in Österreich verfügen, keinen nachweisbaren Wohnsitz aufweisen, der deutschen Sprache nicht mächtig sind, zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und damit mittellos sind. Selbst von Ihrem Vermieter kennen Sie den Namen nicht und können Sie eine Wohnadresse nicht nennen. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.“ Weiter wurde ausgeführt, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe daher ergeben, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Der BF befindet sich seit 17.12.2021 in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2021, vom BF persönlich übernommen am 22.12.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass
9 FPG die Abschiebung nach China
FPG zulässig ist.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2021, vom BF persönlich übernommen am 22.12.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung nach China
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, er verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet bzw eines anderen Mitgliedstaates. Laut Zentralmelderegisterauszug vom 30.12.2021 liegt lediglich ab 23.12.2021 im Polizeinanaltezentrum (PAZ) XXXX eine Meldung vor, weitere Wohnsitzmeldungen sind nicht vorhanden.Laut Zentralmelderegisterauszug vom 30.12.2021 liegt lediglich ab 23.12.2021 im Polizeinanaltezentrum (PAZ) römisch 40 eine Meldung vor, weitere Wohnsitzmeldungen sind nicht vorhanden. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.12.2021 Beschwerde
Begründend wurde ausgeführt, dass der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreichbar sei. Der BF sei chinesischer Staatsangehöriger, er habe seine Reisedokumente verloren, eine Abschiebung sei daher nur nach Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die chinesische Vertretungsbehörde zustellbar. Aktuell stelle die chinesische Botschaft keine Heimreisezertifikate aus. In einem anderen Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft habe das BFA, Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen, am 01.12.2021 mitgeteilt, dass fünf Heimreisezertifikate für eine zwangsweise Rückführung nach China im Jahr 2021 ausgestellt worden seien. Es hätte die letzte Rückführung nach China im März 2021 stattgefunden, das sei auch die bislang letzte Abschiebung gewesen. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei Personen ohne ID-Nachweis sei ein Interview erforderlich, seit Ausbruch der Pandemie habe die Botschaft kaum Interviews durchgeführt. Auch freiwillige Rückführungen seien wegen der strengen pandemiebedingten Einreiseregelungen nach China kaum möglich. Die Verhängung der Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig, da der BF strafgerichtlich unbescholten sei und eine Bewerkstelligung der Abschiebung aus den genannten Gründen innerhalb der zulässigen maximalen Schubhaftdauer nicht möglich sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreichend sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass die bisherige Anhaltung rechtswidrig war. Weiters wurde beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen. Unter Verweis auf die Beilage wurde Verfahrenshilfe, in eventu Kostenersatz der Eingabegebühr und Zuerkennung der Barauslagen beantragt. In der Beilage beantragte der BF die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter Gebühren, von Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, der Gebühren von Dolmetscher, Zeugen und Sachverständigen sowie der Reisekosten. Der BF sei ohne Einkommen und Vermögen.Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.12.2021 Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Sicherungszweck der Abschiebung nicht erreichbar sei. Der BF sei chinesischer Staatsangehöriger, er habe seine Reisedokumente verloren, eine Abschiebung sei daher nur nach Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die chinesische Vertretungsbehörde zustellbar. Aktuell stelle die chinesische Botschaft keine Heimreisezertifikate aus. In einem anderen Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft habe das BFA, Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen, am 01.12.2021 mitgeteilt, dass fünf Heimreisezertifikate für eine zwangsweise Rückführung nach China im Jahr 2021 ausgestellt worden seien. Es hätte die letzte Rückführung nach China im März 2021 stattgefunden, das sei auch die bislang letzte Abschiebung gewesen. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei Personen ohne ID-Nachweis sei ein Interview erforderlich, seit Ausbruch der Pandemie habe die Botschaft kaum Interviews durchgeführt. Auch freiwillige Rückführungen seien wegen der strengen pandemiebedingten Einreiseregelungen nach China kaum möglich. Die Verhängung der Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig, da der BF strafgerichtlich unbescholten sei und eine Bewerkstelligung der Abschiebung aus den genannten Gründen innerhalb der zulässigen maximalen Schubhaftdauer nicht möglich sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreichend sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass die bisherige Anhaltung rechtswidrig war. Weiters wurde beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen. Unter Verweis auf die Beilage wurde Verfahrenshilfe, in eventu Kostenersatz der Eingabegebühr und Zuerkennung der Barauslagen beantragt. In der Beilage beantragte der BF die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter Gebühren, von Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, der Gebühren von Dolmetscher, Zeugen und Sachverständigen sowie der Reisekosten. Der BF sei ohne Einkommen und Vermögen. Das BFA erstatte am 30.12.2021 eine Beschwerdevorlage, in der der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst wurde. Der BF habe im Juli 2021 bei seiner Impfung über einen Reisepass verfügt, seine jetzigen Angaben, wonach er den Reisepass nun verloren habe, seien als Schutzbehauptung zu bewerten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liege der Reisepass im Zimmer des BF, es sei daher am BF gelegen mit seinem Vermieter in Kontakt zu treten um zu seinem Reisepass zu gelangen. Flüge nach China würden stattfanden und sei es dem Meldungsleger selbst gelungen eine Abschiebung eines chinesischen Staatsangehörigen mit Reisepass nach China im Juni 2021 durchzuführen. Die letzte Vorführung zur chinesischen Vertretungsbehörde habe im Oktober 2021 stattgefunden. Unmittelbar nach Festnahme des BF sei das Verfahren zu Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der chinesischen Vertretungsbehörde eingeleitet worden. Das BFA beantragte die Abweisung die Beschwerde und den Ersatz der Vorlage- und Schriftsatzaufwandes. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den diesbezüglichen Angaben des BFA, wonach die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits eingeleitet wurde. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zur konkreten Rückführungssituation nach China teilte das BFA mit Email vom 04.01.2022 mit, dass 2021 sechs Heimreisezertifikate seitens der Botschaft China ausgestellt wurden, zuletzt im Dezember 2021. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte das BFA ein amtsärztliches Gutachten bezüglich der Haftfähigkeit des BF vor. Nach einer am 03.01.2022 durchgeführten Untersuchung weist der BF einen sehr guten Gesundheitszustand auf und ist haftfähig. Wie eine Internetrecherche des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben hat, liegen Flugverbindungen nach China vor. XXXX bietet samstags auch einen Direktflug nach China an.Wie eine Internetrecherche des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben hat, liegen Flugverbindungen nach China vor. römisch 40 bietet samstags auch einen Direktflug nach China an. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Das Bundesverwaltungsgericht holte aktuelle Auszüge aus dem Zentralmelderegister, Strafregister, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und des Zentralen Fremdenregister ein. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters ein amtsärztliches Gutachten über die Haftfähigkeit des BF ein und führte die genannte Internetrecherche durch. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu den Spruchpunkten I. und II.:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Die Schubhaft wurde vom Bundesamt
2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft wurde vom Bundesamt
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Das Bundesamt stützte sich auf die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG.Das Bundesamt stützte sich auf die Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich möglich ist. Der BF gab an seit 2016 im Bundesgebiet aufhältig zu sein, eine Meldung liegt erst seit 23.12.2021 im PAZ XXXX vor, davor war er nie polizeilich gemeldet. Er hat in Österreich im Verborgenen gelebt. Er ist damit im Bundesgebiet untergetaucht, bei einer Impfung im Juli 2021 wies er einen Reisepass vor, nun gibt er an, seinen Reisepass verloren zu haben, womit er seine Rückkehr oder Abschiebung behindert, weshalb Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt ist. Der BF gab an seit 2016 im Bundesgebiet aufhältig zu sein, eine Meldung liegt erst seit 23.12.2021 im PAZ römisch 40 vor, davor war er nie polizeilich gemeldet. Er hat in Österreich im Verborgenen gelebt. Er ist damit im Bundesgebiet untergetaucht, bei einer Impfung im Juli 2021 wies er einen Reisepass vor, nun gibt er an, seinen Reisepass verloren zu haben, womit er seine Rückkehr oder Abschiebung behindert, weshalb Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und übte in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit aus. Der BF arbeitete ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Der BF spricht nicht Deutsch. Besondere Integrationsmerkmale sind nicht hervorgekommen. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Ein gesicherter Wohnsitz lag vor seiner Verhaftung nicht vor, der BF nannte gegenüber dem Bundesamt auch keine Unterkünfte. Das erkennende Gericht sieht daher auch die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt an. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und übte in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit aus. Der BF arbeitete ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Der BF spricht nicht Deutsch. Besondere Integrationsmerkmale sind nicht hervorgekommen. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Ein gesicherter Wohnsitz lag vor seiner Verhaftung nicht vor, der BF nannte gegenüber dem Bundesamt auch keine Unterkünfte. Das erkennende Gericht sieht daher auch die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als erfüllt an. Seit 22.12.2021 liegt nun auch eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG erfüllt sind. Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt sind. Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass die im Rahmen der gerichtlichen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien nicht ausreichend geeignet waren, die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen. Der BF hielt sich in der Vergangenheit unangemeldet im Bundesgebiet auf, er war daher für die Behörde nicht greifbar. Weiters legte er der belangten Behörde kein Reisedokument vor, obwohl ein solches im Juli 2021 noch vorgelegen ist. Demgemäß wiegen die persönlichen Interessen des BF zum Verbleib auf freiem Fuße weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung. Das Gericht geht daher von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal das BFA das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits eingeleitet hat, die chinesischen Vertretungsbehörden Heimreisezertifikate ausstellen und auch direkte Flugverbindungen nach China bestehen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF nicht gewährleistet wäre. Es ist davon auszugehen, dass der BF, der selbst angegeben hat, im Bundesgebiet verbleiben zu wollen, für die Behörde unerreichbar sein und wieder erfolgreich untertauchen würde. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel nunmehr eine ausreichende Sicherung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“, Fluchtgefahr und auch Verhältnismäßigkeit sind gegeben. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF– somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF– somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt auch – wie bereits oben ausgeführt – nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten Es war daher
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu den Spruchpunkten III. bis V.:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch fünf.:
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher
Vm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher
Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen. Zur Unzulässigkeit der Revision:
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2250103.1.00
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