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{'item': 'I403 2215701-1'}

Obsah (4)§ 3§ 8Art 133§ 57

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlI403 2215701-1 Spruch, I403 2215701-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgeri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Die (damals minderjährige) Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 31.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, Opfer von Frauenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung zu sein. 2) Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Allerdings wurde ihr ein „Aufenthaltstitel besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), da ein Strafverfahren gegen einen Mann, der sie in Österreich der Prostitution zugeführt hatte, anhängig war. Von einer Verfolgung oder Bedrohung der Beschwerdeführerin in Nigeria ging die belangte Behörde nicht aus. 2) Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Allerdings wurde ihr ein „Aufenthaltstitel besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), da ein Strafverfahren gegen einen Mann, der sie in Österreich der Prostitution zugeführt hatte, anhängig war. Von einer Verfolgung oder Bedrohung der Beschwerdeführerin in Nigeria ging die belangte Behörde nicht aus. 3) Gegen Spruchpunkt I. und II. wurde am 27.02.2019 durch den Magistrat der Stadt XXXX , XXXX Kinder- und Jugendhilfe, Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage gerate und sich wieder in die Hände von Menschenhändlern begeben müsse. Ein Rückhalt durch ihre Familie sei nicht zu erwarten und sei sie durch ihren Aufenthalt in Europa als alleinstehende Frau stigmatisiert. 3) Gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wurde am 27.02.2019 durch den Magistrat der Stadt römisch 40 , römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe, Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage gerate und sich wieder in die Hände von Menschenhändlern begeben müsse. Ein Rückhalt durch ihre Familie sei nicht zu erwarten und sei sie durch ihren Aufenthalt in Europa als alleinstehende Frau stigmatisiert. 4) Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2019 vorgelegt; mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 01.10.2021 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. 5) Aufgrund der Vorlage eines klinisch-psychologischen Befundberichts, in dem eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende schwere depressive Störung mit suizidalen Gedanken diagnostiziert wurden, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 08.12.2021 zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Bei einer Abschiebung nach Nigeria sei eine Eigengefährdung nicht auszuschließen. 6) Das Gutachten wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2021 zum Parteiengehör verschickt und mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gegen Art. 2,3 EMRK verstoßen würde, da sie nur eingeschränkt erwerbsfähig sei und eine Abschiebung zu einer neuerlichen Verschlechterung der psychischen Erkrankung führen würde. Aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002) müsse weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – selbst wenn sie als Opfer von Menschenhandel anzusehen ist – zu keiner sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gehöre und ihr daher der Flüchtlingsstatus nicht zuzuerkennen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachten wohl auch keinen aktiven Zugang auf Geschehnisse in ihrer Vergangenheit habe und eine weitere Erörterung des Sachverhaltes aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht notwendig erscheine, werde – wenn von den Verfahrensparteien nicht anders gefordert - von der Anberaumung einer Verhandlung abgesehen. Von Seiten der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein; die Beschwerdeführerin teilte am 21.12.2021 mit, dass sie weder die „Feststellung zur Verletzung von Art 3 EMR noch das Fehlen einer sozialen Gruppe noch das Absehen von einer mündlichen Verhandlung“ bestreite.6) Das Gutachten wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2021 zum Parteiengehör verschickt und mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gegen Artikel 2,,3 EMRK verstoßen würde, da sie nur eingeschränkt erwerbsfähig sei und eine Abschiebung zu einer neuerlichen Verschlechterung der psychischen Erkrankung führen würde. Aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002) müsse weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – selbst wenn sie als Opfer von Menschenhandel anzusehen ist – zu keiner sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gehöre und ihr daher der Flüchtlingsstatus nicht zuzuerkennen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachten wohl auch keinen aktiven Zugang auf Geschehnisse in ihrer Vergangenheit habe und eine weitere Erörterung des Sachverhaltes aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht notwendig erscheine, werde – wenn von den Verfahrensparteien nicht anders gefordert - von der Anberaumung einer Verhandlung abgesehen. Von Seiten der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein; die Beschwerdeführerin teilte am 21.12.2021 mit, dass sie weder die „Feststellung zur Verletzung von Artikel 3, EMR noch das Fehlen einer sozialen Gruppe noch das Absehen von einer mündlichen Verhandlung“ bestreite. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos, Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe der Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Opfer von Menschenhandel. In Nigeria leben ihre Mutter und sechs Geschwister sowie zahlreiche Halbgeschwister, doch wurde die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Kindheit im familiären Kontext sexuell und psychisch missbraucht. Sie besuchte in Nigeria keine Schule und war bei ihrer Ankunft in Österreich Analphabetin. Nach dem Tod ihres Vaters lebte die Beschwerdeführerin bei einer ihrer Halbschwestern. Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation ihrer Familie entschloss sich die Beschwerdeführerin Nigeria zu verlassen. Ihre Halbschwester brachte sie in Kontakt mit einem Mann, der ihr die Ausreise und eine Anstellung in Europa versprach. Sie wurde nach Ablegung eines Juju-Schwurs gemeinsam mit einem anderen Mädchen über Libyen nach Italien gebracht. Am 15.07.2017 reiste die Beschwerdeführerin in Italien ein. Dort wurde sie von einer Frau unter Androhung von Gewalt zur Prostitution gezwungen und wurde ihr mitgeteilt, dass sie „Schulden“ in der Höhe von 25.000 Euro zu bezahlen habe. Im Jänner 2018 begab sich die Beschwerdeführerin nach Österreich und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie zunächst ein falsches Geburtsdatum angab und dadurch ihre Minderjährigkeit verschwieg. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin an einen österreichischen Staatsbürger vermittelt, der die Minderjährige wiederum der Prostitution zuführte; aufgrund der Zeugenaussage der Beschwerdeführerin wurde gegen diesen Mann Anklage erhoben. Auf Grundlage von Spruchpunkt III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin am 12.03.2019 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, gültig bis zum 11.03.2020, erteilt. Sie wurde in einem Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX als Zeugin und Opfer geführt, wobei es am 04.07.2019 zur Verurteilung des österreichischen Staatsangehörigen wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104a Abs. 5 StGB, des Vergehens des teils versuchten Menschenhandels nach §§ 15, 104a Abs. 1 StGB, des Vergehens der Förderung der Prostitution Minderjähriger nach § 215a Abs. 1 StGB, des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs. 2 StGB, des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs. 1 StGB und des Vergehens pornografischer Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren kam. Dieser Verurteilung lag u.a. zu Grunde, dass der Täter die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin mit dem Vorsatz, dass sie sexuell durch Prostitutionsausübung ausgebeutet werde, im Jänner 2018 und im Juni/Juli 2018 über Vermittlung einer in Italien ansässigen „Madam“ in seiner Wohnung einquartierte, sie zwei Privatpersonen anbot und zu diesen beförderte, wo sie sich ebenso prostituieren musste wie in insgesamt drei Bordellen. Überdies hatte er an der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin unter Ausnützung ihrer Zwangslage, in der sie sich in Österreich ohne alternative Wohn- und Arbeitsmöglichkeit und ohne soziales Umfeld befand, sowie in Kenntnis ihrer schweren wirtschaftlichen Bedrängnis, hervorgerufen durch die Forderung eines immens hohen Schlepperlohns, eine geschlechtliche Handlung teils vorgenommen, teils vornehmen lassen, indem er den Oralverkehr an ihr durchführte, sie digital vaginal penetrierte und sie an ihm den Hand- und Oralverkehr durchführen musste.Auf Grundlage von Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin am 12.03.2019 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, gültig bis zum 11.03.2020, erteilt. Sie wurde in einem Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zur Zl. römisch 40 als Zeugin und Opfer geführt, wobei es am 04.07.2019 zur Verurteilung des österreichischen Staatsangehörigen wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, Absatz 5, StGB, des Vergehens des teils versuchten Menschenhandels nach Paragraphen 15, 104 a, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Förderung der Prostitution Minderjähriger nach Paragraph 215 a, Absatz eins, StGB, des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB und des Vergehens pornografischer Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren kam. Dieser Verurteilung lag u.a. zu Grunde, dass der Täter die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin mit dem Vorsatz, dass sie sexuell durch Prostitutionsausübung ausgebeutet werde, im Jänner 2018 und im Juni/Juli 2018 über Vermittlung einer in Italien ansässigen „Madam“ in seiner Wohnung einquartierte, sie zwei Privatpersonen anbot und zu diesen beförderte, wo sie sich ebenso prostituieren musste wie in insgesamt drei Bordellen. Überdies hatte er an der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin unter Ausnützung ihrer Zwangslage, in der sie sich in Österreich ohne alternative Wohn- und Arbeitsmöglichkeit und ohne soziales Umfeld befand, sowie in Kenntnis ihrer schweren wirtschaftlichen Bedrängnis, hervorgerufen durch die Forderung eines immens hohen Schlepperlohns, eine geschlechtliche Handlung teils vorgenommen, teils vornehmen lassen, indem er den Oralverkehr an ihr durchführte, sie digital vaginal penetrierte und sie an ihm den Hand- und Oralverkehr durchführen musste. Es besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria mit Vergeltungsmaßnahmen durch das Menschenhandelsnetzwerk zu rechnen hätte und dass sie aufgrund einer fehlenden Unterstützung durch ihre eigene Familie nicht in der Lage wäre, sich wieder eine Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin, die als Minderjährige nach Europa verbracht und hier zur Prostitution gezwungen wurde, würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existentielle Notlage geraten. Auch wenn man annimmt, dass NAPTIP die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Rückkehr schützen würde, kann ein langfristiger Schutz nicht garantiert werden. Wie unter Punkt 1.

  1. ausgeführt wird, bestätigt ein aktueller EASO-Bericht, dass die Vorgehensweise nigerianischer Menschenhändler zunehmend an Brutalität gewinnt und die Verurteilungsrate von Menschenhändlern in Nigeria in Relation zur Verbreitung des Phänomens niedrig geblieben ist. Während in den ersten Monaten nach ihrer Ankunft in Österreich noch keine Symptome einer krankheitswertigen Störung offensichtlich waren, befand sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 immer wieder aufgrund einer psychotischen (wahnhaften) Symptomatik in stationärer Behandlung. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit teilweise wahnhaften Phasen; zudem besteht ein symptomatischer Alkoholabusus zur Verdrängung von sich aufdrängenden Erinnerungen bzw. bei depressiven Stimmungsschwankungen. Eine regelmäßige psychiatrische fachärztliche Betreuung und Medikation erfolgt aktuell nicht, wäre aber empfehlenswert. Die psychische Belastbarkeit ist derzeit für eine geregelte berufliche Tätigkeit nicht gegeben. Eine Überstellung nach Nigeria würde eine neuerliche Traumatisierung und Verschlechterung, möglicherweise auch eine Eigengefährdung, mit sich bringen. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  2. Zum Menschenhandel in Nigeria: Auf Basis des aktuellen "EASO Country of Origin Information Report: Nigeria - Trafficking in Human Beings, April 2021", welcher als Aktualisierung des "EASO Country of Origin Information Report: Nigeria - Sex Trafficking of women, October 2015" (im Folgenden: EASO-Bericht 2015) sowie von Kapitel 3.16 des "EASO Country of Origin Information Report: Nigeria - Targeting of Individuals, November 2018" zu verstehen ist, wird Folgendes festgestellt: Allgemeines zum Menschenhandel in Nigeria: Nigeria ist ein Herkunfts-, Transit- und Zielland für Opfer von Menschenhandel. Im Jahr 2003 wurde das Gesetz zum Verbot des Menschenhandels (Trafficking in Persons (Prohibition) Law Enforcement and Administration Act; im Folgenden: TIPLEAA) verabschiedet, welches die rechtliche Grundlage für die Bekämpfung des Menschenhandels in Nigeria darstellt und 2015 umfassend novelliert wurde. Durch dieses Gesetz wurde auch eine Nationale Agentur für das Verbot des Menschenhandels (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons; im Folgenden: NAPTIP) eingerichtet, um die Bestimmungen des TIPLEAA durchzusetzen. Internationale Organisationen und Experten stimmen weitgehend darin überein, dass die nigerianische Regierung auf Bundes- und Bundesstaatsebene - insbesondere in Edo State - diverse Anstrengungen unternommen hat, um gegen den Menschenhandel vorzugehen. Quellen stellten jedoch ebenso fest, dass diesem Eingeständnis nicht die Bereitstellung angemessener Ressourcen für einen effizienten Kampf gegen den Menschenhandel gefolgt ist. Positive Entwicklungen in den letzten Jahren können u.a. in den Bemühungen um die Erarbeitung eines neuen nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel und der Einrichtung mehrerer staatlicher Task Forces zu dieser Thematik erkannt werden. Nigeria fungiert als Quellland für Menschenhandel in Nachbarländer, Zielländer in Nordafrika und dem Nahen Osten, die EU und osteuropäische Länder wie Russland. Im Jahr 2020 identifizierte das US-Außenministerium nigerianische Opfer von Menschenhandel in mindestens 36 anderen Ländern. Im Jahr 2019 brachte NAPTIP nigerianische Opfer aus achtzehn verschiedenen Ländern in ihren Herkunftsstaat zurück. Die meisten Opfer, die von NAPTIP aus Ausbeutungssituationen in Drittländern gerettet wurden, befanden sich in Nachbarländern (Mali, Niger und Elfenbeinküste), Libyen, Russland und verschiedenen Ländern im Nahen Osten. Nigerianische Frauen und Mädchen landeten häufig in der Prostitution oder in der häuslichen Sklaverei. Speziell im Hinblick auf den Sexhandel ist Quellen zu entnehmen, dass die Schleppernetzwerke ihren Modus Operandi angepasst haben und sich vermehrt auf die Nachbarländer und den Nahen Osten als Zielländer fokussieren, da es schwieriger geworden ist, nigerianische Frauen über die zentrale Mittelmeerroute nach Europa zu schleusen und ein nicht unerheblicher Teil der Opfer auf dem Weg nach Europa mittlerweile für Monate oder gar Jahre in Libyen festsitzt. Zum grenzüberschreitenden Menschenhandel aus Nigeria nach Europa: Die EU beherbergt eine erhebliche Anzahl nigerianischer Opfer des Menschenhandels. Nach einem Höhepunkt der Ankünfte nigerianischer Migranten in Italien zwischen 2015 und 2017 zeigen Daten aus dem Jahr 2019 jedoch, dass der Zustrom aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Libyen und neuer Maßnahmen zur Eindämmung der Migration nach Italien, einschließlich der Unterstützung der libyschen Küstenwache, stark zurückgegangen ist. Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) kamen zwischen 2017 und Mitte 2020 insgesamt 465.250 irreguläre Migranten nach Europa (sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg), wobei hiervon 20.348 Personen aus Nigeria stammten. Während des Berichtszeitraums führte Nigeria nach wie vor die Liste der Herkunftsländer von (identifizierten) Nicht-EU-Opfern des Menschenhandels in der EU an, ebenso wie die Liste der Nicht-EU-Staaten mit dem höchsten Anteil an Opfern des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (68 % dieser Opfer). Die Mehrheit (92 %) der identifizierten nigerianischen Opfer von Menschenhandel in EU-Ländern waren Frauen. Diese stammten überwiegend aus dem Süden Nigerias, insbesondere aus Edo State, dessen Hauptstadt Benin City in den letzten Jahrzehnten die zentrale Drehscheibe für den Sexhandel von Nigeria nach Europa war. Der EASO-Bericht 2015 zeigte, dass die meisten Frauen, die aus Edo gehandelt wurden, den Bini, der dominierenden ethnischen Gruppe in Edo, angehörten. Sie waren überwiegend zwischen 17 und 28 Jahre alt, wobei ein großer Teil der Opfer der Altersgruppe der 18- bis 20-Jährigen angehörte. Die meisten dieser Frauen und Mädchen waren Analphabetinnen oder hatten nur die Sekundarschulstufe abgeschlossen, stammten aus instabilen Familienverhältnissen und erlebten wirtschaftliche Not, gehörten jedoch nicht zu den ärmsten Schichten der Edo-Gesellschaft, sondern eher zur unteren Mittelschicht. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich dieses Profil der aus Edo nach Europa gehandelten Frauen seit 2015 wesentlich verändert hätte. Eine bemerkenswerte Entwicklung während des Berichtszeitraums war eine teilweise Verlagerung der Rekrutierungsgründe für Menschenhändler. Einige Medienberichte erweckten den Eindruck, dass dies auf die 2018 getroffene Entscheidung des Oba (traditioneller religiöser Herrscher) von Benin zurückzuführen sei, den Sexhandel zu verfluchen und die Eide aufzuheben, die bisherige Opfer von Sexhandel dazu verpflichteten, die Schulden bei ihren Menschenhändlern zu begleichen. Da sich der Einfluss des Oba jedoch nur auf das Volk der Bini erstreckt, das seine Autorität anerkennt, deuteten in Benin City ansässige NGOs an, dass die Menschenhändler ihre Rekrutierungsgebiete teilweise in andere Bundesstaaten verlagern oder nunmehr vermehrt Frauen mit anderer Volksgruppenzugehörigkeit rekrutieren. Eine im Jahr 2020 durchgeführte Untersuchung mit (zurückgekehrten) Opfern von Menschenhandel in Benin City ergab, dass Edo State nach wie vor ein wichtiger Ausgangspunkt für Opfer von Sexhandel ist, aber viele der Frauen und Mädchen, die durch Benin City reisen, nicht aus Edo selbst stammen. Quellen ermittelten eine Zunahme von weiblichen Opfern, die für den Sexhandel in Richtung Europa bestimmt sind, aus den südlichen Bundesstaaten Delta, Ekiti und Ondo, aber auch aus dem nördlichen Bundesstaat Kano. Ein Bericht identifizierte den Bundesstaat Anambra als wichtigen Ausgangspunkt für irreguläre nigerianische Migranten und wies darauf hin, dass die Stadt Onitsha im Bundesstaat Akwa Ibom das Potenzial hat, zu einer Drehscheibe für irreguläre Migration zu werden. Es ist jedoch noch zu früh, die genauen Auswirkungen der Entscheidung des Oba abzuschätzen. Da außerdem die Ankunft von Nigerianern in der EU seit 2018 zurückgegangen ist, halten es die Quellen für unwahrscheinlich, dass die Maßnahmen des Oba das demografische Profil nigerianischer weiblicher Opfer von Menschenhandel in der EU wesentlich verändert hätten. Verschiedene Organisationen, die mit nigerianischen weiblichen Opfern von Menschenhandel in Europa arbeiten, bestätigten, dass sie nach wie vor hauptsächlich auf Opfer aus Edo State und anderen Teilen Südnigerias stießen. 11 % aller (männlichen und weiblichen) nigerianischen Menschenhandelsopfer, die zwischen 2017 und 2018 in der EU identifiziert wurden, waren minderjährig. Armut und damit verbundene Probleme sind nach wie vor die Hauptursache für Menschenhandel - und Migration im Allgemeinen - vom Süden Nigerias nach Europa. Quellen legen darüber hinaus nahe, dass viele Opfer des Menschenhandels aus dysfunktionalen, von Missbrauch geprägten Familienverhältnissen stammen. Töchter aus alleinerziehenden und polygamen Haushalten sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Verschiedene Quellen gaben zudem an, dass die Tradition, Mädchen/Frauen der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) zu unterziehen, ein Faktor sei, der die Anfälligkeit der Mädchen für Menschenhandel erhöhe und dass Menschenhändler Mädchen/Frauen ausbeuten, die versuchen würden FGM zu entkommen und alleine in großen städtischen Zentren landen. Geschlechterungleichheit und die Vorstellung, dass Töchter Opfer für das wirtschaftliche Wohlergehen ihrer Familien bringen sollten, tragen ebenfalls zu hohen Raten von Sexhandel aus Edo State bei. Untersuchungen ergaben, dass vielen Opfern aus Edo State bewusst war, dass sie in Europa in der Sexindustrie arbeiten werden und die Bürger des Edo State generell sehr gut über die Problematik informiert sind und wissen, was Sexhandel mit sich bringt. Sexhandel wird in Edo State nicht unbedingt als etwas Schlechtes angesehen. Viele Angehörige der armen Bevölkerungsschichten sowie der unteren Mittelschichten von Benin City betrachten tatsächlich den Umstand, ein Familienmitglied im Ausland zu haben, als einzige Möglichkeit, um soziale Mobilität zu erreichen. Diese Haltung gilt insbesondere im Hinblick auf (erstgeborene) Töchter, von denen erwartet wird, dass sie sich für das wirtschaftliche Wohlergehen der Familie aufopfern. Die Tatsache, dass es Opfern von Menschenhandel noch in einem frühen Stadium ihres Aufenthalts in Europa gelang, Geldüberweisungen nach Hause zu tätigen, und dass viele von ihnen soziale Medien nutzten, um ein positives Bild ihrer Lebensumstände zu zeichnen, trug dazu bei, die Vorstellung aufrechtzuerhalten, dass Menschenhandel ein Weg in eine bessere Zukunft sein kann. Die offene Zurschaustellung von Wohlstandsgewinnen aufgrund von Sexhandel in Benin City/Edo State sind Faktoren, die die Familien von und die Frauen/Mädchen teils selbst ermutigen, Menschenhändler aufzusuchen. In vielen Fällen betrachten sich diejenigen, die von internationalen Organisationen und den nigerianischen Behörden als Opfer von Sexhandel angesehen werden, nicht unbedingt selbst als solche. Allerdings scheinen Frauen/Mädchen nicht immer die Dauer ihrer Ausbeutung und die tatsächliche Höhe der Schulden, welche sie an Menschenhändler zurückzahlen müssen, vollständig zu erfassen und stellt für sie ein vorgeschlagener Kredit von 30.000 bis 60.000 Euro oft nur einen abstrakten Betrag dar, von dem sie denken, dass sie ihn in kürzester Zeit zurückverdienen könnten. Jüngst ergaben Untersuchungen, dass der große Zustrom von Rückkehrern aus Libyen dazu beigetragen hat, das Bewusstsein in Nigeria über die Gefahren des Sexhandels zu schärfen. Die Tatsache, dass die Überfahrt nach Europa in den letzten Jahren sehr schwierig geworden ist, hielt Edo-Frauen - und andere nigerianische Migranten - zunehmend davon ab, sich auf die Reise nach Europa zu begeben, was sie jedoch nicht davon abgehalten hat, Benin City zu verlassen und vermehrt zu anderen Zielen reisen. Modi Operandi nigerianischer Menschenhändler zur sexuellen Ausbeutung von Frauen in Europa: Der Sexhandel mit Frauen aus Nigeria besteht aus drei Phasen: der Anwerbung, der Reise nach Europa, und der sexuellen Ausbeutung in Europa. Laut dem EASO-Bericht 2015 war den meisten Quellen zu entnehmen, dass sogenannte "Madams", nigerianische Frauen, die meist in der Vergangenheit als Prostituierte gearbeitet haben und/oder selbst Opfer sexueller Ausbeutung in Europa waren, im Zentrum der Menschenhändler-Netzwerke standen. Sie initiierten die Rekrutierung der Opfer, finanzierten ihre Reise und überwachten deren Ausbeutung in Europa. Dem Bericht war zu entnehmen, dass Madams oft in Paaren operierten, wobei eine in Europa und die andere in Nigeria ansässig war. Die Madams griffen meist auf die Unterstützung von Gruppen der organisierten Kriminalität mit Vertretern in Zielorten entlang der Menschenhandelsroute und in Europa zurück, um die Reise der weiblichen Opfer des Menschenhandels von Nigeria in die EU zu erleichtern. Verschiedene strafrechtliche Ermittlungen gegen nigerianische Menschenhändlerringe in Europa bestätigten die anhaltende Bedeutung dieses Modells, das sich auf diese weiblichen Menschenhändlerinnen bei der Organisation des Sexhandels von Nigeria nach Europa konzentrierte. Einige neuere Gerichtsverfahren stellen die anhaltende Bedeutung dieses Modells jedoch in Frage. Madams sind auch in Libyen ansässig, wo nigerianische Opfer des Sexhandels auf ihrem Weg nach Europa sexuell ausgebeutet werden oder wo Libyen bereits als Endziel fungiert. Madams in Italien und Libyen kooperieren und/oder beteiligen sich an einem wechselseitigen Prozess des Verkaufs und Kaufs nigerianischer Frauen und Mädchen. Einige Untersuchungen deuten darauf hin, dass Madams aufgrund der Entwicklungen in Libyen, wo libysche Kriminelle und bewaffnete Gruppen nigerianische Frauen/Mädchen in ihre Gewalt bringen, sobald sie die Grenze überqueren, an Einfluss verloren haben. Diese libyschen Akteure sollen u.a. nigerianische Frauen sexuell ausbeuten und deren Familienangehörige in der Heimat oder Madams in Italien zu Lösegeldzahlungen im Austausch für ihre Befreiung zwingen. Andere Quellen gaben an, dass nigerianische Menschenhandelsnetzwerke, welche Vertreter in Libyen haben, es geschafft haben, Vereinbarungen mit libyschen Kriminellen zu treffen, und auch zunehmend für den Handel von Personen anderer (westafrikanischer) Nationalitäten verantwortlich zeichnen. Madams sind in verschiedenen Stadien des Menschenhandels auf die Dienste anderer - meist männlicher - Personen angewiesen. Die Einblicke in die Beziehungen und die Machtdynamik zwischen Madams und Gruppen der organisierten Kriminalität sind unterschiedlich. Einige Quellen deuten darauf hin, dass die Madams in erster Linie auf unterstützende Dienste dieser Gruppen zurückgreifen. Europäische Strafverfolgungsbehörden äußerten die Vermutung, dass - vor allem in Italien - mächtige nigerianische Verbrecherbanden tatsächlich selbst für den Menschenhandel verantwortlich zeichnen würden. Anderen Quellen zufolge kontrollieren Gruppen der organisierten Kriminalität einige der Gebiete, in denen Madams ihr Prostitutionsgeschäft betreiben, und verlangen von diesen "Steuern" für das Recht, in diesen Gebieten tätig sein zu können, sind aber selbst nicht aktiv am Menschenhandel beteiligt. Der EASO-Bericht 2015 identifizierte verschiedene Modelle für die Rekrutierung von Frauen aus Benin City/Edo State im Besonderen. Er zitierte Quellen, die darauf hinwiesen, dass: 1) Frauen sich selbst an Menschenhändler wenden, 2) Familienmitglieder oder Bekannte sie mit Menschenhändlern in Kontakt bringen, oder 3) Frauen von Fremden auf der Straße angesprochen oder über soziale Medien angeworben werden. Jüngste Untersuchungen und Medienberichte bestätigen die anhaltende Existenz jedes dieser Modelle. Einige Quellen wiesen auf die Existenz eines vierten, stärker fragmentierten Modells hin, bei dem die Reise von Nigeria nach Europa nicht unbedingt von Anfang bis Ende von einer Madam/einem Menschenhändler kontrolliert und organisiert wird. Einige Forscher argumentieren, dass dieses Modell an Bedeutung gewonnen hat, weil die Madams aufgrund der unsicheren Lage in Libyen die Kontrolle über den Verlauf des Menschenhandels verloren haben und es aufgrund der Maßnahmen zur Unterbindung des Zustroms von Migranten über das Mittelmeer schwieriger geworden ist, Frauen nach Europa zu schleusen. Es sind auch Madams in Nigeria ansässig und rekrutieren selbst Frauen und Mädchen vor Ort. Ebenso reisen einige in Europa lebende Madams regelmäßig nach Nigeria, um Opfer zu rekrutieren, oder sie nutzen Mittelsmänner. Hierbei greifen sie u.a. auf Familienmitglieder in der Heimat, ehemalige Opfer von Menschenhandel oder verschiedene "professionelle Anwerber", darunter sogenannte "Burger" (auch bekannt als "Trolleys" oder Verbindungsmänner: Männer, die die Opfer während - eines Teils - der Reise begleiten), Scouter, Juju-Priester und christliche Pastoren zurück. Was die Opferseite betrifft, so zeigen aktuelle Studien und Medienberichte, dass das zweite Modell, bei dem Familienmitglieder oder andere Bekannte ein Mädchen dazu ermutigen, sich mit Menschenhändlern einzulassen, am häufigsten vorkommt. Laut Human Rights Watch gab die Mehrheit von 76 befragten Opfern von Menschenhandel an, dass sie von Menschen gehandelt wurden, die sie kennen, die ihre Verzweiflung ausnutzten und ihnen falsche Versprechungen über Möglichkeiten bezahlter Arbeit, Berufsausbildung und Schulbildung machten. Der Pathfinders Justice Initiative zufolge sind viele der Anwerber „im Allgemeinen nicht mit organisierten kriminellen Netzwerken verbunden und sind sich der Gefahren, die auf ihre Rekruten lauern, nicht bewusst“ und sind „zu einem großen Teil [...] wirklich motiviert, einer jungen Frau, die sie in bitterer Armut sehen, zu helfen, ein besseres Leben im Ausland zu finden“. Quellen unterscheiden generell zwischen zwei Arten von Reisebewegungen von Nigeria nach Libyen. Der erste Typus besteht aus "organisierten Fahrten", bei denen laut dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) „hochstrukturierte Menschenhändlernetzwerke anbieten, Kunden von ihrem Herkunftsland zur libyschen Küste oder sogar zu ihrem Wunschziel in Europa zu bringen“. Der andere Typus ist die schrittweise Reise, bei der „jeder Schleuser, Fahrer oder Vermittler individuell bezahlt wird und nur für einen Abschnitt der Reise von einem Ort zum anderen zuständig ist.“ Laut UNODC nutzen die meisten Migranten aus Westafrika nach Italien die zweite Option, mit Ausnahme von nigerianischen Frauen, die gehandelt werden. Dieses Modell der "organisierten Reise", das für den Sexhandel aus Benin City typisch ist, hat in der internationalen Forschung und Berichterstattung über den Sexhandel aus Nigeria die meiste Aufmerksamkeit erhalten. Experten weisen jedoch darauf hin, dass einige nigerianische Frauen, die als Opfer sexueller Ausbeutung endeten, ihre Reise tatsächlich selbst organisierten und sich auf Schlepper verließen, um nach Libyen und anschließend nach Europa zu gelangen, und zu Beginn ihrer Reise nicht in Schuldknechtschaft bei einer Madam waren. Verschiedene Quellen zufolge endeten jedoch viele der Frauen, die alleine ausreisten, in einer Art Schuldknechtschaft bei Schleppern, da ihnen während der Reise das Geld ausging, und/oder sie von ihren Schleppern ausgetrickst und an Menschenhändler verkauft wurden, was oft zu ihrer sexuellen Ausbeutung in sogenannten "Verbindungshäusern" in Libyen führte. Grundsätzlich sind die Reisebewegungen mittlerweile weniger organisiert als früher, auch im Hinblick auf die meisten der Frauen, deren Reise von Menschenhändlern finanziert wird. Laut der Forscherin und Autorin Rafaela Pascoal sowie der Pathfinders Justice Initiative ist auch die Phase der Anwerbung komplexer geworden. Beobachtungen zeigen, dass die Madams zunehmend erst gegen Ende der Reise, wenn die Opfer bereits in Libyen sind, Kontakt zu diesen aufnehmen. Pascoal identifizierte Fälle, in denen Mädchen, die von einer in Italien ansässigen Madam rekrutiert wurden, als sie sich noch in Nigeria befanden, den Kontakt zu dieser Madam verloren, sobald sie in Libyen waren, und schließlich von einer anderen in Italien ansässigen Madam aus Libyen rekrutiert wurden. Die akademischen Forscherinnen Sine Plambech und Irene Peano wiesen beide darauf hin, dass Menschenhändler teils ihre Opfer und deren Schulden auf dem Weg verkaufen. Die IOM fand ebenfalls heraus, dass Madams die Opfer des Menschenhandels untereinander verkaufen und dass dies insbesondere bei Frauen der Fall war, die in Libyen schwanger wurden. Das Aufnehmen und Zurückzahlen von Schulden ist ein zentrales Merkmal des Sexhandels von Benin City/Edo State nach Europa. Madams oder kriminelle Banden finanzieren die Reise der Menschenhandelsopfer nach Europa, verlangen jedoch von ihnen, dass sie bei ihrer Ankunft eine stark überhöhte Schuld durch Sexarbeit zurückzahlen. Diese Schulden belaufen sich schätzungsweise zumeist auf 30.000 bis 70.000 Euro. Aus dem EASO-Bericht 2015 geht hervor, dass sich die meisten Opfer von Menschenhandel aus Benin City/Edo State der Tatsache bewusst waren, dass sie eine Schuld zurückzahlen mussten, dass sie aber die tatsächliche (stark überhöhte) Höhe der Schulden nicht kannten oder verstanden. Dennoch ergaben Untersuchungen, dass viele Opfer von Menschenhandel in Europa versuchten, ihre Schulden vollständig zurückzuzahlen, auch wenn dies nur sehr wenigen gelang. Bis zumindest 2018 nutzten Menschenhändler aus Edo State das heimische Rechtssystem, das sich auf Eide und persönliche Gegenstände stützt (Juju), um Schuldenvereinbarungen mit den Opfern des Menschenhandels vor der Abreise zu besiegeln. Durch diese Eide versprachen die Menschenhändler den Opfern, ihre Reise nach Europa zu arrangieren, und die Opfer verpflichteten sich im Gegenzug, ihre Schulden zurückzuzahlen und keine Probleme zu machen, insbesondere nicht die Identität des/der Menschenhändler(s) an Strafverfolgungsbehörden preiszugeben. Der EASO-Bericht 2015 zitierte Erkenntnisse aus der akademischen Forschung, die vor einem sensationslüsternen Verständnis der Rolle von Juju-Zaubern und -Schwüren im Sexhandel in Nigeria warnt, das Juju als treibende Kraft hinter diesem Phänomen betrachtet und Juju-Rituale selbst als inhärent traumatisch darstellt. Die Forscher betonten, dass Juju zwar eingesetzt wird, um die Treue des Opfers zum Menschenhändler zu sichern, jedoch nicht als Mittel, um Frauen und Mädchen zum Sexhandel zu zwingen, und dass es erst angewendet wird, wenn sie sich bereits entschieden haben, nach Europa zu gehen. Der Akt des Ablegens eines Juju-Schwurs wird auch nicht notwendigerweise als einschüchternd empfunden, da Juju und Juju-Schwüre integraler Bestandteil des täglichen Lebens in Edo State sind. Die Forscher betonten auch, dass Juju nur eines der Mittel ist, die Menschenhändlern zur Verfügung stehen, um den Gehorsam eines Opfers zu garantieren, und dass nicht alle Opfer von Sexhandel in Nigeria Eide geschworen haben oder, wenn sie einen Eid geschworen haben, an dessen "magische Kraft" glauben. Juju kann jedoch zu einem Werkzeug des psychologischen Zwangs werden, sobald sich die Opfer weigern den Forderungen ihrer Menschenhändler nicht nachzukommen. Jüngste Untersuchungen zeigen, dass die persönlichen Gegenstände, die mitgenommen werden, wenn ein Menschenhandelsopfer seinen Treueeid leistet, hierbei eine zentrale Rolle spielen. Priester drohten den Opfern, ihre Gegenstände in Brand zu setzen, wenn sie ihre Schulden nicht zurückzahlen, was nach Ansicht der Opfer zum Tod durch Wahnsinn führen könnte. Eine der bemerkenswertesten Entwicklungen im Berichtszeitraum war die Entscheidung des Oba von Benin, welchem die Autorität über alle Juju-Priester im Bundesstaat Edo State zukommt, im Jahr 2018 den Menschenhandel zu verfluchen, alle Priester zu verfluchen, die Eide zwischen Menschenhändlern und ihren Opfern besiegelten, und alle früheren Juju-Eide, die von Opfern des Menschenhandels geleistet wurden, zu annullieren. Erste Berichte aus Nigeria und Europa zeigten, dass diese Entscheidung verschiedene Auswirkungen hatte. Juju-Priester in Edo State sollen aufgehört haben, Eide zu besiegeln und die Opfer und/oder ihre Familien aufgefordert haben, die persönlichen Gegenstände der Opfer abzuholen. Opfer von Menschenhandel in Europa haben zudem mehr Bereitschaft gezeigt, ihre Madams zu verlassen und sowohl mit den europäischen als auch mit den nigerianischen Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Reuters interviewte eine in Nigeria ansässige, bezahlte Anwerberin von potenziellen Opfern, die angab, dass sie aus Angst vor den Folgen des Fluchs aufgehört habe, Frauen und Mädchen zu rekrutieren. Diese Beobachtungen basieren jedoch größtenteils auf anekdotischer Evidenz und betreffen die Situation kurz nachdem der Oba den Fluch ausgesprochen hatte. Experten wiesen darauf hin, dass der Sexhandel von Benin City aus nicht aufgehört hat, und dass die derzeitige Frage wahrscheinlich eher darin besteht, welche Strategien kriminelle Gruppen einsetzen werden, um ihre Handlungen an die Erklärung des Oba anpassen, u.a. durch eine Verlagerung ihrer Rekrutierungsgebiete, da die Autorität des Oba nur vom Volk der Bini aus Edo State anerkannt wird, durch eine Verlagerung hin zu anderen Zwangstaktiken, um die Treue der Opfer zu ihren Menschenhändlern zu gewährleisten, einschließlich der Androhung und/oder Anwendung von Gewalt, oder durch die Nutzung von "heimlichen Eiden" oder Schreinen außerhalb von Edo State. Der Direktor einer nigerianischen NGO wies darauf hin, dass der Fluch des Oba nichts daran änderte, die Push-Faktoren zu beseitigen, die die Bewohner des Bundesstaates Edo zum Verlassen des Landes bewegen, was bedeutet, dass sie weiterhin nach Möglichkeiten suchen werden, ins Ausland zu gehen, auch über das Modell des Sexhandels. Quellen bestätigten, dass die Entscheidung des Oba den Opfern des Menschenhandels aus Edo State in Italien zwar die Möglichkeit bot, Situationen der Ausbeutung/Schuldknechtschaft zu entkommen, NGOs jedoch beobachteten, dass sich die Opfer anfangs zwar ermutigt fühlten, ihre Madams zu verlassen, der Mangel an ausreichenden Unterstützungsdiensten allerdings dazu führte, dass viele von ihnen wieder zu ihren Madams zurückkehrten. Darüber hinaus würden Menschenhändler in Europa über andere Mittel verfügen, um Frauen zu Gehorsam zu zwingen, etwa durch (Androhung von) Gewalt gegen die Opfer und ihre Familien oder die Drohung, Opfer ohne Dokumente bei den Behörden anzuzeigen. Reisebewegungen nach und Sekundärmigration innerhalb Europas von Opfern des Menschenhandels: Untersuchungen ergaben, dass die für den Menschenhandel verantwortlichen Akteure ihren Fokus wechselnd auf unterschiedliche EU-Länder richten, was zu erheblichen Veränderungen bei der Zahl der nigerianischen Opfer von Menschenhandel führte, die in einzelnen EU-Mitgliedstaaten identifiziert werden konnten. Dem EASO-Bericht 2015 war zu entnehmen, dass die meisten nigerianischen Opfer des Menschenhandels die zentrale Mittelmeerroute über Niger und Libyen nutzten, um nach Italien zu gelangen, und verwies zudem auf eine untergeordnete Bedeutung der westlichen Mittelmeerroute nach Spanien. Im Jahr 2020 war dies immer noch der Fall. Während die erstmaligen Asylanträge von Nigerianern in Italien seit 2018 deutlich zurückgegangen sind, gab es keinen starken Anstieg der erstmaligen Anträge in Spanien. Einer europäischen NGO zufolge reist lediglich ein kleiner Teil der nigerianischen Opfer von Sexhandel immer noch per Flugzeug nach Europa ein. Zu den von Frontex

(2018)- in ihrer Datenbank über irreguläre Einreisen an den EU-Luftgrenzen - angegebenen wichtigsten Einreiseflughäfen gehörte auch Lagos (unter den ersten sechs). Theoretisch schützt das Modell der "organisierten Reise" die Opfer von Menschenhandel vor Gewalt und Ausbeutung auf dem Weg, da sie ihren Transit zum nächsten Zielort nicht selbst suchen und bezahlen müssen. Wie der EASO-Bericht 2015 jedoch bereits erwähnte, erlebten die von Menschenhandel betroffenen nigerianischen Frauen ein erhebliches Maß an sexuellem Missbrauch und Ausbeutung in sogenannten Verbindungshäusern oder Ghettos in Niger und Libyen, wo sie sich aufhielten, bevor sie den nächsten Teil ihrer Reise antraten. Entlang der zentralen Mittelmeerroute mussten nigerianische Migranten überdies Bestechungsgelder an korrupte Grenzbeamte zahlen, um weiterreisen zu können. Die Gesetzlosigkeit und unbeständige Sicherheitslage in Libyen seit 2011 „bietet einen fruchtbaren Boden für florierende illegale Aktivitäten wie Menschenhandel und Schlepperei und überlässt Migranten und geflüchtete Männer, Frauen und Kinder der Gnade zahlloser Räuber, die sie als Ware betrachten, die ausgebeutet und erpresst werden soll, um maximalen finanziellen Gewinn zu erzielen“, so das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR). Die Tatsache, dass es seit 2018 schwieriger geworden ist, Libyen zu verlassen, hat das Risiko für Migranten erhöht, ausgebeutet und misshandelt zu werden. Die Arten des Missbrauchs, von denen sowohl männliche als auch weibliche Migranten berichteten, waren vielfältig und umfassten körperliche Gewalt, Folter, Vergewaltigung/sexuelle Gewalt, erzwungene Inhaftierung, Entführung zur Erpressung von Lösegeld, Tötungen und verschiedene Formen der Ausbeutung. Frauen sind in Libyen besonders anfällig für sexuelle Ausbeutung durch Schlepper, wobei auch Berichte über Schwangerschaften als Folge von Vergewaltigungen und Abtreibungen unter unhygienischen Bedingungen existieren. Untersuchungen mit nigerianischen Migranten, die die westliche Mittelmeerroute benutzten, zeigten, dass die Schlepper unterwegs auch Gewalt anwenden, um die Frauen zum Gehorsam zu zwingen. Wie bereits erwähnt, sind die meisten illegalen nigerianischen Migranten in den letzten Jahren über die zentrale Mittelmeerroute nach Europa gereist, wobei Italien das bevorzugte Hauptzielland darstellte. Daten über (Erst-)Asylanträge von Nigerianern in EU-Ländern deuten jedoch darauf hin, dass sich diese (vorübergehend) über verschiedene EU-Mitgliedstaaten verteilt haben. Da seit 2018 weniger nigerianische Migranten nach Europa gekommen sind, haben die Bewegungen von Betroffenen, die vor diesem Jahr von Italien in andere EU-Länder gekommen sind, an Bedeutung gewonnen. Seit 2018 führt Deutschland die Liste der EU-Länder mit den meisten nigerianischen Asylanträgen an. Viele Nigerianer haben ihre Asylanträge auch zurückgezogen, vor allem in Italien. Bereits der EASO-Bericht 2015 stellte die „kontinuierliche Verlagerung von ausgebeuteten Opfern innerhalb der EU“ fest, basierend auf Daten von Europol, und präzisierte, dass „Zielländer zu Transitländern werden können.“ Es liegen keine konkreten Daten über Sekundärbewegungen von Nigerianern vor, die über die zentrale Mittelmeerroute nach Europa eingereist sind. Jedoch veranschaulichen die Zahlen der Asylantragstellungen, dass - neben Italien, Griechenland und Spanien - die wichtigsten Asylziele für nigerianische Migranten in Europa zwischen 2015 und 2019 Deutschland, Frankreich, Österreich, das Vereinigte Königreich, die Niederlande, die Schweiz, Schweden und Irland waren. Es gibt auch nur wenig Datenmaterial darüber, was Sekundärbewegungen nigerianischer Opfer von Menschenhandel anbelangt und/oder warum deren Präsenz in einigen europäischen Ländern deutlich zugenommen und in anderen abgenommen hat. Letztlich bestimmen die Menschenhändler, wo sich ihre Opfer aufhalten, und jüngste Erkenntnisse von Europol
(2018)legen nahe, dass diese Netzwerke auch wissen, wie sie lokale Asylverfahren zu ihrem Vorteil nutzen und sich an verstärkte Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ländern anpassen können. Ein Vertreter einer Unterkunft für nigerianische Menschenhandelsopfer in Italien bestätigte diese Sichtweise und fügte hinzu, dass der italienische Prostitutionsmarkt gesättigt sei, was es für Menschenhändler vorteilhafter mache, andere europäische Märkte zu erschließen. Save the Children wies darauf hin, dass die hohe territoriale Fluktuation nigerianischer Menschenhandelsopfer „vor allem dazu dient, Polizeikontrollen oder den Aufbau enger Beziehungen zu Kunden oder Sozialarbeitern zu vermeiden.“ Die Forscherin Sine Plambech gab an, dass nigerianische Opfer von Sexhandel zu anderen Zielen innerhalb Italiens und Europas reisen, um die Rückzahlung ihrer Schulden zu beschleunigen. In Nordeuropa würden nigerianische Opfer von Menschenhandel mehr verdienen als in Italien. Darüber hinaus organisieren nigerianische Opfer des Sexhandels auch innerhalb Italiens Kurzreisen in verschiedene Teile des Landes - mit einem weniger gesättigten Prostitutionsmarkt -, um ihre Verdienstmöglichkeiten zu erhöhen. Die Suche sowohl von Menschenhändlern als auch von Opfern des Menschenhandels nach besserer sozialer Sicherheit führt ebenso zu Sekundärbewegungen. In einigen Fällen ziehen Opfer des Menschenhandels in andere Länder, weil sie, sobald sie sich im Asylverfahren befinden, eine höhere Unterstützungsleistung erhalten als im primären Zielland. Dies ist auch für die Menschenhändler von Vorteil, die ihre Opfer wiederum dazu zwingen, ihnen die gesamte oder einen Teil dieser Zuwendung zukommen zu lassen. Reintegration von zurückgekehrten Opfern des Menschenhandels in Nigeria: Der Prozentsatz jener Rückkehrer aus Europa, die als Opfer von Menschenhandel anerkannt sind, ist nicht bekannt. Laut den Daten, die von europäischen Ländern an Eurostat übermittelt wurden, organisierten die Behörden dieser Länder die Rückkehr von 1.965 Nigerianern im Jahr 2017, 1.300 im Jahr 2018 und 1.650 im Jahr 2019. Diese Zahlen basieren jedoch nicht auf Erkenntnissen über die Rückkehr aus allen EU-Mitgliedstaaten. Frontex gab an, dass im Jahr 2019 2.287 Nigerianer tatsächlich zurückkehrten. Der überwiegende Teil der nigerianischen Rückkehrer aus Europa, die von Eurostat zwischen 2017 und 2019 gemeldet wurden, wurde zwangsweise rückgeführt. Die größte Gruppe der organisierten Rückkehrer nach Nigeria zwischen 2017 und 2020 kam jedoch nicht aus der EU, sondern aus Libyen - und in geringerem Umfang aus Niger - im Rahmen des humanitären Evakuierungsprogramms der IOM. Zwischen Mai 2017 und Dezember 2020 kehrten mehr als 17.000 Nigerianer im Rahmen dieses Programms zurück. Alle genannten Zahlen umfassen sowohl Opfer von Menschenhandel als auch andere Kategorien von Migranten. Staatliche sowie internationale Rückkehr- und Reintegrationsprogramme: Europäische Regierungen haben eine Reihe von Programmen etabliert, um nigerianische Rückkehrer bei ihrer Rückkehr und Reintegration in Nigeria zu unterstützen. Das Ausreiseland und die Frage, ob der Migrant bei seiner Rückkehr kooperiert oder nicht, bestimmen, für welche Art von Unterstützungsprogramm er sich bewerben kann. Potenzielle nigerianische Rückkehrer, die sich in Europa aufhalten, können Programme der Einwanderungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten, IOM-Programme oder die Unterstützung durch das European Return and Reintegration Network (ERRIN) nutzen. Die Unterstützung durch nationale Einwanderungsbehörden und die IOM-Unterstützung ist überwiegend freiwilligen Rückkehrern vorbehalten, während die ERRIN-Unterstützung sowohl freiwilligen als auch erzwungenen Rückkehrern entsprechend der Politik der jeweiligen Entsendeländer gewährt wird. Freiwillige Rückkehrer können die entsprechenden Unterstützungsprogramme im europäischen Ausreiseland beantragen. Diese Programme umfassen in der Regel die eigentliche Rückführung einschließlich der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente. Gemeinsam mit einem Betreuer/Berater entwickeln die Rückkehrer eine Reintegrationsstrategie. Diese Strategien umfassen wirtschaftliche Reintegration/Schulbildung, aber auch psychosoziale Unterstützung, rechtliche Unterstützung (langfristig), Unterbringung und ggf. medizinische Unterstützung. Zusätzliche Unterstützung ist für gefährdete Gruppen wie Opfer von Menschenhandel und (unbegleitete) Minderjährige verfügbar. IOM und ERRIN versorgen Rückkehrer überwiegend mit Sachleistungen, einschließlich Ausbildung/Schulbildung, Ausrüstung/Materialien zur Unternehmensgründung und Unterkunft durch lokale IOM-Büros oder Regierungs-/NGO-Partner im Rahmen der verfügbaren Zuschussbeträge. In einigen Fällen erhalten freiwillige Rückkehrer begrenzte Beträge an finanzieller Unterstützung in bar für grundlegende Bedürfnisse. Neben der Bereitstellung von (langfristiger) Reintegrationsunterstützung organisieren ERRIN und IOM auch die Abholung vom Flughafen und die Unterbringung in Nigeria während der ersten Tage nach der Ankunft. Inwieweit Zwangsrückkehrer nach ihrer Ankunft in Nigeria Wiedereingliederungshilfe beantragen können, hängt von dem Land ab, aus dem sie zurückgekehrt sind. Zwangsrückkehrer aus EU-Ländern, die ERRIN-Verträge in Nigeria nutzen, können entsprechend der in den jeweiligen Mitgliedsstaaten geltenden Politik am ERRIN-Programm teilnehmen. Alle genannten Programme sehen eine spezielle Unterstützung für gefährdete Rückkehrer vor, darunter auch Opfer von Menschenhandel. In Nigeria koordiniert NAPTIP die Bereitstellung von Unterkünften für und die Wiedereingliederung von Opfern des Menschenhandels. Der EASO-Bericht 2015 wies darauf hin, dass Opfer von Menschenhandel, die aus Europa abgeschoben wurden, aufgrund mangelnder Koordination zwischen den europäischen Behörden und der NAPTIP oft keine angemessene Unterstützung am Flughafen erhielten. In den letzten Jahren kamen die meisten Opfer des Menschenhandels, die nach Nigeria zurückkehrten, im Rahmen des EU-IOM-Programms aus Libyen. Im Falle einer Rückkehr aus Europa ist es sehr wahrscheinlich, dass sich unter den Zwangsrückkehrern auch Opfer von Menschenhandel befanden. Untersuchungen einer internationalen Organisation in Nigeria ergaben, dass sowohl im Rahmen des ERRIN-Programms der EU als auch des EU-IOM-Programms Delegationen, an denen mehrere Regierungsbehörden beteiligt waren, die Rückkehrer an den Flughäfen in Empfang nahmen und ihren Status und Unterstützungsbedarf feststellten. Diejenigen, die als Opfer des Menschenhandels identifiziert wurden, wurden an die NAPTIP weitergeleitet. Diese Untersuchungen ergaben überdies, dass die Zusammenarbeit zwischen in Europa ansässigen und nigerianischen NGOs, die sich mit sexueller Ausbeutung befassen, manchmal auch zur Identifizierung von Opfern des Menschenhandels nach der Rückkehr aus Europa führte. Die IOM kooperiert mit verschiedenen nigerianischen Regierungsbehörden, um Gefährdungsanalysen mit Rückkehrern in den Ländern, in denen sie gestrandet sind, sowie an ihrem Einreiseort nach Nigeria durchzuführen. Dies hilft, gefährdete Rückkehrer wie Überlebende von Menschenhandel, Folter und Sklaverei zu identifizieren. Die nigerianische Hafengesundheitsbehörde arbeitet mit IOM-Medizinern zusammen, um sich um die dringenden Bedürfnisse der Überlebenden zu kümmern, indem sie die Rückkehrer untersucht, sofortige medizinische Hilfe und psychosoziale Unterstützung leistet und eine kurze Orientierungssitzung über die verfügbaren Hilfsoptionen abhält. Das Schutzteam der IOM arbeitet auch mit dem Rehabilitations- und Beratungsteam der NAPTIP bei der Betreuung identifizierter Überlebender des Menschenhandels zusammen. Human Rights Watch äußerte Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Scans zur Identifizierung von Gefährdeten/Opfern am Flughafen. Ein Zeuge eines Rückflugs aus Libyen beobachtete einen im Allgemeinen gut organisierten Prozess, wies aber darauf hin, dass einige (traumatisierte) Migranten sich weigerten, an den Registrierungsverfahren teilzunehmen, und dass Gruppen von Rückkehrern begannen, im Registrierungsbereich zu protestieren und u.a. Arbeitsplätze zu fordern. Ob es für Zwangsrückkehrer aus Europa bei der Ankunft am Flughafen Unterstützung gibt, hängt von den Vorkehrungen ab, die Frontex oder die Länder, die die Rückführung organisieren, treffen. Die meisten Quellen berichteten nicht von Misshandlungen von Rückkehrern durch Flughafenbeamte, im Gegensatz zum EASO-Bericht 2015, der noch verschiedene Quellen zitierte, die die Verhaftung von abgeschobenen Opfern von Menschenhandel und Fälle beschrieben, in denen Opfer von Menschenhandel gezwungen wurden, Schmiergelder an Flughafenbeamte zu zahlen, um freigelassen zu werden. Quellen gaben zudem an, dass das Hauptproblem, mit dem Zwangsrückkehrer konfrontiert waren, der Mangel an Unterkünften bei ihrer Ankunft in Nigeria war, da die Ankunftsflughäfen oft hunderte von Kilometern von ihren Herkunftsregionen entfernt waren und die Flugzeuge teils spät in der Nacht ankamen. Eine Quelle gab an, dass Zwangsrückkehrer, die nach ihrer Ankunft keine Unterkunft hatten, manchmal von kirchlichen Einrichtungen unterstützt wurden. Wie bereits im EASO-Bericht 2015 erörtert, befürchten die Opfer von Menschenhandel bei ihrer Rückkehr eine Stigmatisierung durch ihre Familien und Gemeinschaften, weil es sowohl negative Einstellungen als auch hohe Erwartungen gegenüber Opfern von Menschenhandel gibt, die aus Europa zurückkehren oder zur Rückkehr gezwungen sind. Der Bericht betonte insbesondere, dass die Einstellung gegenüber Opfern des Menschenhandels, die der Prostitution nachgegangen sind, davon abhängt, inwieweit es ihnen gelungen ist, Geld zu verdienen und nach Hause zu schicken. Wenn es Frauen gelingt, Geld zu verdienen, interessiert die Herkunft dieser Einkünfte nicht. Jüngste Untersuchungen bestätigen das Fortbestehen dieser Einstellungen. Untersuchungen von Medico International und Brot für die Welt zeigten, dass Familien in den Herkunftsländern die Rückkehr oft als gescheitertes Migrationsprojekt ansehen, für das die Migranten eine individuelle Verantwortung tragen. Weibliche Rückkehrer berichteten oft, dass sie das Gefühl hatten, ihre Familien im Stich zu lassen, weil sie es nicht schafften, Geldüberweisungen nach Hause zu schicken. Bei Rückführungen von Opfern des Sexhandels scheint die tatsächliche Reaktion der Familien und Gemeinschaften nach der Rückkehr gemischt zu sein. Human Rights Watch gab an, dass die Mehrheit der Frauen und Mädchen, die an einer Untersuchung teilnahmen, nach ihrer Rückkehr von ihren Familien willkommen geheißen oder zumindest akzeptiert wurden. Eine andere Quelle gab an, dass das Ausmaß, in dem ein Opfer stigmatisiert (oder willkommen geheißen) wird, auch von den vorherigen Beziehungen zwischen dem Opfer und seinen Familienmitgliedern abhängt. Human Rights Watch berichtete von Fällen, in denen zurückgekehrte Menschenhandelsopfer von Familienmitgliedern verspottet, beleidigt und schikaniert wurden. Quellen berichteten jedoch auch von Fällen, in denen Familienmitglieder versuchten, zurückgekehrte Opfer wieder in die Familie aufzunehmen. Aufgrund der - realen oder lediglich eingebildeten - Angst, ihre Familien zu enttäuschen und bei der Rückkehr nach Nigeria stigmatisiert zu werden, und - für diejenigen, die keinen Sponsor hatten - dem Wunsch, die Schulden zurückzuzahlen, die sie auf der Reise nach Europa gemacht haben, wollen viele Rückkehrer/Opfer des Menschenhandels ihr Leben in einer anderen Region des Landes aufbauen, bevor sie sich ihren Familienmitgliedern und Gemeinschaften stellen. Der EASO-Bericht 2015 wies darauf hin, dass das Konzept der "Indigenität" - das Personen, deren Familien aus einer Region stammen, bevorzugt behandelt - ein Hindernis für diejenigen darstellt, die in einen anderen Teil des Landes umziehen wollen, und kam zu dem Schluss, dass „obwohl ein Umzug in einen anderen Teil Nigerias für Opfer, die sich von Menschenhändlern bedroht fühlen, durchführbar und möglich sein könnte, sie wirtschaftliche Unterstützung und ein soziales Netzwerk oder Mitglieder ihrer ethnischen Gruppe benötigen würden, um an ihrem neuen Wohnort ein sicheres Auskommen zu haben.“ Seit dem letzten Bericht hat sich die Situation in dieser Hinsicht nicht wesentlich geändert. Das System der Indigenität errichtet meist Hindernisse für den Zugang zu politischen Ämtern, Jobs im öffentlichen Dienst und - mancherorts - zu Landbesitz. Das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) gibt jedoch an, dass dieses System in Großstädten wie Abuja und Lagos nicht angewandt wird. Quellen stimmten darin überein, dass das Vorhandensein eines sozialen Netzwerks immer noch eine Kernvoraussetzung für den Umzug in eine andere Region in Nigeria ist, da es ohne ein soziales Netzwerk fast unmöglich ist, einen Job und eine Wohnung zu finden, wobei internationale Rückkehrprogramme und bestimmte nigerianische NGOs für die Unterbringung von Rückkehrern, einschließlich Opfern von Menschenhandel, in verschiedenen Regionen des Landes bezahlen. Stationäre Rehabilitierung zur Unterstützung und zum Schutz von Opfern des Menschenhandels: Mit dem TIPLEAA, das 2003 in Kraft trat, wurde eine nationale Behörde zur Bekämpfung des Menschenhandels, NAPTIP, eingerichtet. Diese Behörde ist

Abschnitt 12

der 2015 erfolgten Überarbeitung des TIPLEAA für die Beratung, Rehabilitation und Reintegration von Opfern des Menschenhandels zuständig. Die NAPTIP hat zonale Kommandobüros in neun nigerianischen Bundesstaaten und bietet diese Dienste in Zusammenarbeit mit Ministerien und Behörden wie dem Ministerium für Frauenangelegenheiten und soziale Entwicklung, der Nationalen Kommission für Flüchtlinge, Migranten und Binnenvertriebene (NCFRMI), einer Reihe von NGOs und internationalen Organisationen wie der IOM und der Heilsarmee an. Die nigerianische Regierung ist für das Modell der stationären Rehabilitierung zur Unterstützung und zum Schutz von Opfern des Menschenhandels zuständig. Die Bereitstellung von Unterkünften für identifizierte Opfer obliegt der NAPTIP und NGOs mit Unterkunftseinrichtungen. Die NAPTIP verfügt über zehn Transitunterkünfte im ganzen Land, die sich in jedem zonalen Kommando und im Hauptquartier in Abuja befinden und bei voller Auslastung 334 Opfer aufnehmen können. Die NAPTIP-Unterkünfte bieten bis zu sechs Wochen lang Schutz, es sei denn, die Opfer sind besonders schutzbedürftig und/oder sie beschließen, bei der strafrechtlichen Untersuchung und Verfolgung ihrer Menschenhändler mitzuwirken. Auf der Grundlage von Interviews mit NAPTIP-Beamten fand Human Rights Watch jedoch heraus, dass die zeitliche Begrenzung im Ermessen der NAPTIP liegt, wobei Umstände wie familiäre Probleme berücksichtigt werden. Im September 2018 äußerte sich die UN-Sonderberichterstatterin besorgt über die kurze Dauer der Bereitstellung von Unterkünften durch die NAPTIP und die Tatsache, dass die NAPTIP-Zentren auch für die Unterbringung von Opfern anderer Arten geschlechtsspezifischer Gewalt genutzt wurden, was zu einer Verringerung der verfügbaren Plätze für Opfer von Menschenhandel führte. Andere Quellen gaben jedoch an, sich eines Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel nicht bewusst zu sein. Die NAPTIP koordiniere sich mit NGOs, die Opfer von Menschenhandel für einen längeren Zeitraum unterbringen und andere Dienstleistungen anbieten. Ein NGO-Vertreter in Edo State gab an, dass insgesamt genügend Kapazitäten für die Unterbringung von Opfern des Menschenhandels im Bundesstaat zur Verfügung stünden. Die NAPTIP-Unterkünfte entsprechen laut OHCHR nicht den internationalen Standards für die Unterbringung von Opfern des Menschenhandels, und wirke sich ein Mangel an ausreichenden Ressourcen negativ auf die Gesamtqualität der erbrachten Leistungen aus. Quellen gaben an, dass aufgrund der schlechten Lebensbedingungen in den NAPTIP-Unterkünften viele Opfer von Menschenhandel - und insbesondere diejenigen, die aus Europa zurückkehrten - sich geweigert hätten, dort zu wohnen. Der geschlossene Charakter der NAPTIP-Unterkünfte war Gegenstand der Kritik verschiedener Interessensgruppen. Während ihres sechswöchigen Aufenthalts in einer NAPTIP-Unterkunft ist es den Opfern nicht erlaubt, Kontakt zur Außenwelt aufzunehmen. Die Begründung für diesen Ansatz ist, die Opfer vor Re-Trafficking und/oder Repressalien zu schützen, während sie mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren. Es ist nicht klar, inwieweit dieser Ansatz wirksam ist. Die UN-Sonderberichterstatterin für Menschenhandel, insbesondere Frauen- und Kinderhandel, stellte fest, dass geschlossene Unterkünfte die Grundrechte der Opfer von Menschenhandel verletzen. Die Opfer gaben auch an, nicht zu wissen, wann sie die Einrichtungen verlassen dürfen. Einige NGOs bieten den Opfern die Möglichkeit, bis zu ein oder zwei Jahre in einer anderen Region des Landes zu wohnen, damit sie ihren Menschenhändlern und/oder Familienmitgliedern entkommen können, die sie stigmatisieren oder neuerlich in Situationen der Ausbeutung drängen würden. Das Network of CSOs Against Child Trafficking, Abuse and Labour (NACTAL), das verschiedene nigerianische NGOs zur Bekämpfung des Kinderhandels vertritt, betreibt vierzehn offene Heime in Nigeria. In Lagos gab es im Jahr 2020 mindestens zwölf NGO-Unterkünfte für minderjährige und weibliche Opfer von Menschenhandel, in Edo State vier derartige von NGOs betriebene Unterkünfte sowie eine von der staatlichen Task Force betriebene Unterkunft. Die Qualität der NGO-Unterkünfte ist je nach den verfügbaren Ressourcen/Gebermitteln sehr unterschiedlich. Einige Opfer gaben an, dass ihre Grundbedürfnisse befriedigt würden und sie Zugang zu Bildung und Ausbildung erhielten, während andere angaben, dass sie nicht ausreichend zu essen bekämen und vom Personal der Unterkunft misshandelt würden. Untersuchungen ergaben zudem, dass die begrenzten finanziellen Mittel der Unterkünfte dazu beitragen, dass dort zumeist keine angemessene Versorgung von HIV- und Hepatitis-C-positiven Personen, Schwangeren und Personen mit Kindern möglich ist. Maßnahmen zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Opfern des Menschenhandels: Neben der Bereitstellung von Unterkünften ist NAPTIP auch für Programme zuständig, die auf die (wirtschaftliche) Wiedereingliederung von Opfern des Menschenhandels abzielen. Laut ihrer Website verfügt NAPTIP über eine Rehabilitationsabteilung mit 107 Mitarbeitern, die sowohl zur Beratung als auch zur Ausbildung für die wirtschaftliche Wiedereingliederung beitragen. Schulungen konzentrieren sich auf Fertigkeiten wie "Stricken, Weben, Modedesign, Frisieren, Catering, Hutmacherei, Perlenherstellung und Fotografie". Recherchen ergaben jedoch, dass die NAPTIP-Unterkunft in Lagos beispielsweise keine Berufsausbildungen anbietet, weil es an Ausrüstung mangelt, und dass NAPTIP die Opfer daher (in Lagos) an NGO-Partner verweist, die in der Lage sind, Unterstützung bei der wirtschaftlichen Reintegration zu leisten. Darüber hinaus deuten Quellen darauf hin, dass die Opfer des Menschenhandels nicht immer unter dem Dach von NAPTIP landeten und schließlich am regulären EU/IOM-Programm zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung teilnahmen. Im Allgemeinen arbeitet NAPTIP im ganzen Land mit einer Reihe anderer Regierungsbehörden und NGOs zusammen, um die wirtschaftliche Wiedereingliederung von Opfern des Menschenhandels zu unterstützen. In Edo State betreibt das Ministerium für soziale Entwicklung und Genderfragen ein Zentrum für den Erwerb von Fertigkeiten, ebenso wie die NGOs Pathfinders Justice Initiative, Idia Renaissance, Genius Hub Global Initiative, Fullness of Life Counselling and Development Initiative (FULIFE). In Lagos bieten die Real Women Foundation, Bakitha, Rehoboth Homes and Skill Acquisition Center und die Web of Heart Foundation Unterstützung bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung an. Verschiedenen Quellen zufolge haben die NAPTIP und diese Art von Dienstleistern eine "herzliche" Arbeitsbeziehung. Die tatsächliche Koordination zwischen den verschiedenen Dienstleistern wird jedoch als mangelhaft angesehen, was zu einem schlechten Angebot an Reintegrationsdiensten mit zu vielen Überschneidungen führt. In Bezug auf die Qualität der (beruflichen) Ausbildungsprogramme merken die Quellen an, dass es eine Sättigung in bestimmten Bereichen (Friseurhandwerk, Catering, Modedesign) gibt, was letztlich die Verdienstmöglichkeiten einschränkt, und dass die meisten Ausbildungen nicht auf einer Bewertung der Arbeitsmarktbedürfnisse basieren. Experten kamen zu dem Schluss, dass eine Diversifizierung des Ausbildungsangebots mit einem Schwerpunkt auf unternehmerischen und digitalen Fähigkeiten notwendig sei. Auch die kurze Dauer einiger Trainingsprogramme und die fehlende Bereitstellung von Transportmöglichkeiten zu und von den Trainings werden als Hindernisse genannt, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigen. Trotz der überwiegend negativen Bewertung des aktuellen Stands der wirtschaftlichen Wiedereingliederungshilfe in Nigeria wurde auch über positive Ausnahmen berichtet. Einige Programme bieten Opfern von Menschenhandel eine bis zu 24-monatige Ausbildung und/oder eine auf die spezifischen Bedürfnisse und Präferenzen der Opfer von Menschenhandel zugeschnittene Ausbildung, auch im Hinblick auf die Vermittlung von Arbeitsplätzen. Generell ist überdies festzustellen, dass Rückkehrer und zurückkehrende Opfer von Menschenhandel Zugang zu mehr Ausbildungsmöglichkeiten zur wirtschaftlichen Förderung haben als die meisten ihrer Altersgenossen, die Nigeria niemals verlassen haben. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr aus europäischen Ländern erhalten Opfer von Menschenhandel und andere Rückkehrer einen Zuschuss, um ihre wirtschaftliche Wiedereingliederung in Nigeria zu beschleunigen. Der verfügbare Betrag scheint sich je nach Land, aus dem die Person zurückkehrt, zu unterscheiden und wird fast ausschließlich in Form von Sachleistungen gewährt. Opfer von Menschenhandel, die an EU-IOM-Programmen zur Erleichterung der Rückkehr aus anderen afrikanischen Ländern teilnehmen, können ebenfalls versuchen, Zugang zu Finanzierungspaketen für die wirtschaftliche Wiedereingliederung zu erhalten. Viele Rückkehrer geben an, dass diese Mittel nicht ausreichen, um die Grundbedürfnisse zu decken, insbesondere wenn die Opfer Kinder und Familienangehörige zu versorgen haben. Mehrere Quellen wiesen darauf hin, dass die NAPTIP selbst den Opfern des Menschenhandels nach Abschluss von Qualifizierungsprogrammen durch NGOs ein Wiedereingliederungs-/Empowerment-Paket zur Verfügung stellt, falls keine internationalen Finanzmittel verfügbar sind. In den Richtlinien der NAPTIP heißt es hierzu, dass die NAPTIP den Opfern von Menschenhandel "Schulungspakete und Wiedereingliederungshilfen" zur Verfügung stellen will und mit Finanzinstituten zusammenarbeitet, um Mikrokredite zu vergeben. Die Empowerment-Pakete bestehen in der Regel aus Zuschüssen, angemieteten Ladenräumen, Ausrüstung für die in der Rehabilitation erlernten Fähigkeiten und Mietwohnungen. Eine der Ressourcen für diese Empowerment-Pakete ist der Treuhandfonds für Opfer des Menschenhandels, der im Rahmen des TIPPEA von 2015 eingerichtet wurde. Verschiedene NGOs, die die Wiedereingliederung von Opfern von Menschenhandel unterstützen, gaben jedoch an, nichts von der Existenz des Victims Trust Fund zu wissen, und diejenigen, die von der Existenz des Fonds wussten, gaben an, dass sie nicht wussten, wie sie Zugang zu seinen Ressourcen haben. Human Rights Watch bestätigt, dass die Umsetzung des Fonds unklar ist. Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Befähigungspakete selektiv an gut arbeitende Rückkehrer vergeben werden und dass NGOs manchmal von der Philanthropie reicher Einzelpersonen abhängig sind, um diese Art von Paketen zu vergeben. Speziell im Hinblick auf die (wirtschaftliche) Wiedereingliederung von weiblichen Opfern des Menschenhandels deuten verschiedene Quellen darauf hin, dass es nur einer Minderheit von ihnen gelingt, nach der Rückkehr wirtschaftlich unabhängig zu werden. Human Rights Watch gab an, dass von 76 Opfern von Menschenhandel, die für einen Bericht über ihre Rückkehrsituation befragt wurden, nur vier angaben, von NGOs bei der Gründung erfolgreicher Unternehmen unterstützt worden zu sein. Der Bericht wies darauf hin, dass die wirtschaftliche Situation fast aller zurückkehrenden Opfer von Menschenhandel schlechter war als vor der Ausreise. Mehrere Frauen, die in dieser Studie zitiert wurden, gaben an, nicht genügend Geld zu haben, um Lebensmittel für sich und ihre Kinder zu kaufen. Eine andere Untersuchung mit dreizehn Opfern des Sexhandels, die nach Nigeria zurückgekehrt waren, ergab, dass zwei es geschafft hatten, ein Unternehmen zu gründen, zwei einen festen Arbeitsplatz gefunden hatten und drei in einer höheren Ausbildung eingeschrieben waren. Die anderen sechs hatten keine oder nur unregelmäßig Arbeit. Quellen zufolge war es für Opfer von Sexhandel, wie für alle westafrikanischen Rückkehrer, einfacher, sich wirtschaftlich über Wasser zu halten, wenn es ihnen gelungen war, vor ihrer Rückkehr Geld nach Hause zu schicken und die Familie dieses Geld für Investitionen in Immobilien oder Land verwendet hatte. Generell ist anzumerken, dass die Arbeitslosigkeit in Edo State hoch ist und dass Opfer von Menschenhandel, die in ihre Heimat zurückkehren, Zugang zu mehr Unterstützung durch NAPTIP, internationale Organisationen und lokale NGOs haben als der Durchschnittsbürger. In Anbetracht der Herausforderungen, die mit einer nachhaltigen wirtschaftlichen Wiedereingliederung verbunden sind, zielen NAPTIP und NGOs darauf ab, Opfer von Menschenhandel wieder mit ihren Familien zusammenzuführen und sie in das sozioökonomische Leben ihrer Gemeinden zu reintegrieren. Der Prozess besteht aus der Suche nach der Familie, einer Risikobewertung für die Rückkehr der Opfer in ihre Familien/Gemeinden, der Beratung der Familien, der Bereitstellung psychosozialer/medizinischer/rechtlicher Dienste für die Opfer und ihre Familien sowie der Bereitstellung von Sicherheit für die Familien der Opfer, sofern erforderlich. Die Berichte der NAPTIP geben keinen Aufschluss über die Anzahl der Opfer, die wieder mit ihren Familien zusammengeführt wurden. Wie der EASO-Bericht 2015 bereits andeutete, ist das Beharren auf Familienzusammenführung mit Risiken verbunden, wie z.B. Ablehnung seitens der Familie oder einem Re-Trafficking des Opfers. Bedrohungssituation/staatlicher Schutz für zurückgekehrte Opfer des Menschenhandels und Strafverfolgung von Tätern in Nigeria: Weibliche nigerianische Opfer von Sexhandel in Europa äußern oft eine starke Angst, ihre Madams zu verlassen, mit den Justizbehörden zu kooperieren und/oder nach Nigeria zurückzukehren, bevor sie ihre Schulden zurückgezahlt haben. Dieses Gefühl gründet zum Teil auf der Angst vor den Folgen eines Bruchs des geleisteten Eides, der sie an ihre Menschenhändler bindet, und auf dem gewalttätigen Verhalten der Menschenhändler auf dem Weg nach und in Europa. Obwohl die Angst der Opfer vor Repressalien groß ist, ist der Einblick in die tatsächliche Prävalenz und die Art der Repressalien nach wie vor lückenhaft, wie es bereits 2015 der Fall war. Verschiedene Quellen stellten fest, dass Menschenhändler in diesem Berichtszeitraum aufgrund der Maßnahmen des Oba von Benin und der Tatsache, dass es schwieriger geworden ist, Frauen nach Europa zu schleusen, dazu neigen, mehr Gewalt anzuwenden, um den Gehorsam ihrer Opfer zu gewährleisten. Dennoch lieferten die verschiedenen (anonymen) Quellen, die für diesen Bericht befragt wurden, widersprüchliche Angaben in Bezug auf das tatsächliche Auftreten von (gewaltsamen) Vergeltungsmaßnahmen. Insgesamt unterschieden die Expertinnen und Experten drei Kategorien von Repressalien: Drohungen und (tödliche) Gewalt gegen zurückkehrende Opfer von Menschenhandel; Drohungen und (tödliche) Gewalt gegen Familienangehörige von zurückgekehrten oder in Europa verbliebenen Opfern; und Re-Trafficking von zurückgekehrten Opfern. Die Meinungen der Quellen gingen vor allem in Bezug auf die Frage, inwieweit die Opfer selbst Gefahr liefen, bei ihrer Rückkehr Gewalt ausgesetzt zu sein, auseinander. Die meisten Befragten räumten lediglich ein, dass Familienmitglieder Opfer von Drohungen sowie Gewalt und Frauen/Mädchen erneut Opfer von Menschenhandel geworden seien. Einige Quellen gaben zudem an, dass Opfer von Menschenhandel regelmäßig selbst die Rückkehr nach Europa wählen, um einer Stigmatisierung zu entgehen, Schulden zu begleichen, Geld zu verdienen und einem allgemeinen Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten in Nigeria zu entkommen. Verschiedene Quellen wiesen auf eine Verschärfung der Haltung von Menschenhändlern gegenüber Opfern hin, die ihre Schulden nicht zurückzahlten. Ein Artikel in der niederländischen Zeitung De Correspondent führte diese Entwicklung darauf zurück, dass italienische Maßnahmen zur Eindämmung der Migration aus Libyen das "Geschäftsmodell" nigerianischer Menschenhändler, das von einem kontinuierlichen Zustrom neuer nigerianischer Sexhandelsopfer abhängig war, unter Druck gesetzt hat. Quellen vor 2015 war zu entnehmen, dass Repressalien gegen Menschenhandelsopfer, die sich zur Flucht entschlossen, selten waren, da es für die Menschenhändler einfach war, sie durch ein neues Opfer zu ersetzen. Da dieser Zustrom jedoch erschwert bzw. teilweise gestoppt wurde, ist es für die Menschenhändler wichtiger geworden, sicherzustellen, dass die Frauen, die bereits in Europa sind, weiter arbeiten, um ihre Schulden zu begleichen. Der Leiter des Zonenkommandos von NAPTIP in Lagos erklärte, dass die Menschenhändler zunehmend brutaler agieren würden und Bemühungen, den Juju-Aberglauben unter den Westafrikanern zu vertreiben, dazu führen, dass die Madams in Europa nun hauptsächlich auf Gewalt statt auf den psychologischen Druck von Zaubersprüchen zurückgreifen, um die jungen Frauen, die zur Prostitution gezwungen werden, zu kontrollieren. Andere Quellen gaben an, dass nigerianische Menschenhändler schon immer gewalttätig gewesen seien und dass es schon immer gewalttätige Repressalien gegen Opfer von Menschenhandel gegeben habe. Diese Beobachtungen konnten jedoch nicht durch einschlägige Medienberichte verifiziert werden. Die meisten Quellen stimmten darin überein, dass insbesondere die Familienangehörigen der Opfer Gefahr laufen, Drohungen und Repressalien seitens der Menschenhändler ausgesetzt zu sein, wenn sich ein Opfer noch in Europa, jedoch außerhalb des Einflussbereichs einer Madam befindet. Einige Quellen gaben jedoch an, dass Fälle von Repressalien gegen Familienmitglieder ebenfalls relativ selten sind, da in vielen Fällen Familienmitglieder selbst in das Menschenhandelsnetzwerk involviert sind und/oder ihre Töchter dazu ermutigen, zu den Menschenhändlern zurückzukehren. Es gibt Hinweise darauf, dass Menschenhändler damit begonnen haben, die Kinder der Opfer zu benutzen, um Druck auf sie auszuüben, damit sie ihre Schulden zurückzahlen. Laut einem von InfoMigrants veröffentlichten Artikel wurde festgestellt, dass nigerianische Opfer von Menschenhändlern in Libyen von ihren libyschen und nigerianischen Bewachern geschwängert wurden, mit dem Ziel, den Kindern Gewalt anzudrohen, um die Opfer nach ihrer Ankunft in Italien kontrollieren zu können. Eine anonyme Quelle gab an, von einem Fall zu wissen, in dem das Kind eines Menschenhandelsopfers in Nigeria entführt worden sei, nachdem das Opfer seiner Madam entkommen war. NAPTIP koordiniert, überwacht und kontrolliert die strafrechtlichen Ermittlungen gegen Menschenhändler. Die Verurteilungsrate von Menschenhändlern in Nigeria ist jedoch seit 2015, in Relation zur Verbreitung des Phänomens, niedrig geblieben. Zudem gab es praktisch keine Verurteilungen von hochrangigen Personen innerhalb nigerianischer Menschenhandelsnetzwerke. Im Jahr 2019 wurden 20 % der 701 von NAPTIP verhafteten Personen verdächtigt, in Menschenhandel im Ausland verwickelt zu sein. USDOS stellte fest, dass „die Regierung im Vergleich zu früheren Berichtszeiträumen drei Akteure der mittleren und höheren Ebene wegen Menschenhandelsdelikten strafrechtlich verfolgt und verurteilt hat.“ Im November 2020 verurteilte ein nigerianisches Gericht drei Menschenhändlerinnen wegen der sexuellen Ausbeutung einer nigerianischen Frau in Russland zu Haftstrafen von zehn bis vierzehn Jahren. Laut dem Direktor von NAPTIP war dies eines der seltenen Beispiele, wo nigerianische Menschenhändler zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Mehrere Quellen stimmten darin überein, dass die mangelnde Bereitschaft der Opfer, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren und gegen ihre Menschenhändler auszusagen, den Hauptgrund dafür darstellt, dass eine effiziente Strafverfolgung von Menschenhändlern in Nigeria zumeist nicht möglich ist. Die Angst vor den Folgen des Bruchs eines Juju-Schwurs und die Furcht vor anderen Arten von Repressalien wurden als Ursache hierfür angesehen. Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen rund um die Verwendung von Juju durch Menschenhändler haben Untersuchungen aus dem Jahr 2020 ergeben, dass die Opfer auch nach dem Fluch des Oba weiterhin nicht bereit sind, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, was darauf schließen lässt, dass andere Faktoren als der Eid die Bereitschaft der Opfer zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bestimmen. Nigeria hat auch kein gut funktionierendes Zeugenschutzprogramm, was bedeutet, dass die Opfer, wenn sie sich entscheiden, mit den staatlichen Behörden zu kooperieren, keine Garantie dafür haben, dass sie und ihre Familien effizient vor Repressalien geschützt werden. Die Opfer fürchten zudem eine weitere Stigmatisierung durch ihre Familien/Gemeinschaften, falls sie sich über ihre Erfahrungen in Europa öffnen. Darüber hinaus hemmt auch die Verwicklung eigener Familienmitglieder in den Menschenhandel die Opfer, auszusagen. In diesem Zusammenhang wurde ein Vertreter der Justiz in Edo State zitiert, der während einer Veranstaltung zum Thema Menschenhandel anmerkte, „dass der Mangel an sicheren Unterkünften zu geringeren Verurteilungen geführt hat (insbesondere bei Fällen, die von der Task Force des Bundesstaates Edo strafrechtlich verfolgt werden), da die Opfer in ihre Heimat zurückkehren müssen, oft an den Ort, der sie in den Menschenhandel gedrängt hat“. Eine Quelle gab an, dass die Opfer auch deshalb zögern, auszusagen, weil sie sich selbst als (gescheiterte) Migranten und nicht als Opfer des Menschenhandels betrachten. Laut der UN-Sonderberichterstatterin für Menschenhandel, insbesondere Frauen- und Kinderhandel, sowie USDOS ist Korruption im Bereich der nigerianischen Strafverfolgungsbehörden ebenfalls als wichtiger Grund für die geringe Verurteilungsrate von Menschenhändlern anzusehen. Weitere Ursachen für die Probleme der NAPTIP auf der Ebene der Strafverfolgung sind die mangelnde Koordination zwischen Staatsanwälten und der Polizei, fehlende Kapazitäten innerhalb der NAPTIP und die langsame Bearbeitung von Fällen seitens nigerianischer Gerichte. Wie bereits erwähnt, fehlt es in Nigeria an einem effektiven Zeugenschutzprogramm für diejenigen, die bereit sind, gegen ihre Menschenhändler auszusagen. Zwar bietet die NAPTIP Opfern, die mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren wollen, eine (geschlossene) Unterkunft für einen längeren Zeitraum, jedoch ist dieser Ansatz laut einem Bericht einer internationalen Organisation nicht ausreichend, da er weder die Familienangehörigen der Opfer vor möglichen Gewalttaten schützt, noch den Opfern Schutz bietet, sobald sie die Unterkunft wieder verlassen. Quellen vertraten zudem die Ansicht, dass Opfer in NGO-Unterkünften nicht gut vor Menschenhändlern geschützt sind. Es wurde von Menschenhändlern berichtet, die versuchten, in NGO-Unterkünften nach zurückkehrenden Opfern zu suchen oder Briefe/Nachrichten zu hinterlassen, um diese einzuschüchtern. Einige NGOs schlagen Opfern von Menschenhandel vor, in eine andere Region des Landes umzuziehen. Dies ermöglicht es den Opfern, dem negativen Einfluss von Familienmitgliedern und Menschenhändlern zu entkommen. Die Zusammenarbeit von NAPTIP mit der lokalen Polizei ist theoretisch möglich, kommt aber in der Praxis laut einem Bericht einer internationalen Organisation in Nigeria nur sehr selten vor. In Nigeria lebende Familienangehörige von nigerianischen Opfern des Menschenhandels, die sich noch in Europa aufhalten, haben laut einem vom Guardian befragten italienischen Anwalt ebenfalls keinen Zugang zu ausreichendem Schutz. Quellen: - EASO: Country of Origin Information Report, Nigeria - Sex trafficking of women, October 2015, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/public/BZ0415678ENN.pdf, Zugriff 15.7.2021. - EASO: Country of Origin Information Report, Nigeria - Targeting of Individuals, November 2018, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 15.7.2021. - EASO: Country of Origin Information Report, Nigeria - Trafficking in Human Beings, April 2021, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_04_EASO_COI_Report_Nigeria_Trafficking_in_Human_Beings.pdf, Zugriff 15.7.2021. 1.3. Zur Lage in Nigeria: Auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation von September 2021 wird festgestellt: Grundversorgung Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im 4. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2020). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2020). Mit Stand August 2020 benötigen

UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem

  1. Quartal
  2. Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vgl. BS 2020).Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2020). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2020). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2042796/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2020%29%2C_05.12.2020.pdf , Zugriff 17.5.2021 • BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029575/country_report_2020_NGA.pdf , Zugriff 18.5.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • HumAngle (11.8.2020): Number of People Requiring Humanitarian Aid in North-East Nigeria Highest in Five Years, https://humanglemedia.com/number-of-people-requiring-humanitarian-aid-in-north-east-nigeria-highest-in-five-years/ , Zugriff 6.8.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf , Zugriff 28.5.2021 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.6.2020): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html , Zugriff 23.8.2021 Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2020).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2020). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2021). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2020). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2020). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Stigmatisierung und Missverständnisse über psychische Gesundheit, einschließlich der falschen Wahrnehmung, dass psychische Erkrankungen von bösen Geistern oder übernatürlichen Kräften verursacht werden, veranlassen die Menschen dazu, religiöse oder traditionelle Heiler zu konsultieren; eine Rolle spielt hier auch der Mangel an qualitativ hochwertiger psychiatrischer Versorgung und die unerschwinglichen Kosten (HRW 11.11.2019). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 5.12.2020). In Nigeria stehen 250 Psychiater für eine Bevölkerung von 200 Millionen Menschen zur Verfügung (Devex 29.9.2020). Es gibt weniger als 15 auf psychische Erkrankungen spezialisierte Spitäler (IRB 12.1.2020) und 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich. Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 5.12.2020). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor (AA 5.12.2020). Die Rate der im NHIS versicherten Personen ist von 10 Prozent (5,6 Millionen Nigerianer) vor zehn Jahren auf 1,72 Prozent (eine Million Nigerianer) in aktualisierten Statistiken [Stand: 2020] gefallen. 90 Prozent der Nigerianer sind nicht versichert. 3-5 Prozent der Bevölkerung sind in irgendeiner Form krankenversichert (TG 25.9.2020). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2020). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2020). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essentieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2020). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte – meist aus asiatischer Produktion – vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 5.12.2020). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2020). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 12.2020b). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2020). In Nigeria gibt es wie in anderen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 22.8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.8.2021): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5 , Zugriff 3.8.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.1.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand September 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025287/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Nigeria_%28Stand_September_2019%29%2C_16.01.2020.pdf ,Zugriff 18.11.2020 • Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (22.8.2021): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/ , Zugriff 23.8.2021 • Devex (29.9.2020): Short of mental health professionals, Nigeria tries a new approach, https://www.devex.com/news/short-of-mental-health-professionals-nigeria-tries-a-new-approach-98176, Zugriff 3.8.2020 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 1.9.2021 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] • HRW - Human Rights Watch (11.11.2019). Nigeria: People With Mental Health Conditions Chained, Abused, https://www.hrw.org/news/2019/11/11/nigeria-people-mental-health-conditions-chainedabused, Zugriff 3.8.2021 • IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (12.1.2020): Response to information request, https://www.justice.gov/eoir/page/file/1342146/download , Zugriff 3.8.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052064/NIGR_%C3%96B_BERICHT_2020_10.pdf , Zugriff 28.5.2021 • TG - The Guardian (25.9.2020): Over 170 million Nigerians without health insurance, https://guardian.ng/features/over-170-million-nigerians-without-health-insurance/ , Zugriff 3.8.2021 • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf • VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zentrale Beweismittel des gegenständlichen Verfahrens sind die Aussagen der Beschwerdeführerin vor den Sicherheitsorganen und der belangten Behörde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zentrale Beweismittel des gegenständlichen Verfahrens sind die Aussagen der Beschwerdeführerin vor den Sicherheitsorganen und der belangten Behörde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest, nachdem nur die Kopie einer Geburtsurkunde, aber kein gültiges Reisedokument vorgelegt wurde. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) 30.01.2018 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin im Zulassungsverfahren vom 16.07.2018 (wonach zu diesem Zeitpunkt keine Symptome einer krankheitswertigen Störung vorlagen), einem klinisch-psychologischen Befundbericht vom 14.04.2021 (Diagnose einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung mit suizidalen Gedanken) und einem nervenärztlichen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.12.
  4. Dem Gutachten wurde von keiner der Verfahrensparteien widersprochen. Die Feststellungen zu ihrem Leben, ihrer Ausbildung und ihrer Familie in Nigeria ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde am 22.06.2018 und am 15.11.2018 bzw. gegenüber der Gutachterin im Zulassungsverfahren (gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 16.07.2018) und aus einer Stellungnahme vom 09.07.
  5. Dass der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Spruchpunkt III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 12.03.2019 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005, gültig bis zum 11.03.2020, gewährt wurde, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.Dass der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 12.03.2019 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, gültig bis zum 11.03.2020, gewährt wurde, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen bezüglich des Strafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX , in welchem die Beschwerdeführerin als Zeugin sowie Opfer geführt wurde, ergeben sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angeforderten Urteilsausfertigung.Die Feststellungen bezüglich des Strafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zur Zl. römisch 40 , in welchem die Beschwerdeführerin als Zeugin sowie Opfer geführt wurde, ergeben sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angeforderten Urteilsausfertigung. 2.

  1. Zum Menschenhandel: Die Beschwerdeführerin brachte glaubhaft vor, Opfer von Menschenhandel zu sein; dies ergibt sich aus einer Zusammenschau ihrer Aussagen vor der belangten Behörde, der Stellungnahme der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels vom 24.09.2018, der Stellungnahme des Magistrats XXXX (als Obsorgeberechtigte) vom 05.12.2018 und dem Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX . Die Beschwerdeführerin brachte glaubhaft vor, Opfer von Menschenhandel zu sein; dies ergibt sich aus einer Zusammenschau ihrer Aussagen vor der belangten Behörde, der Stellungnahme der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels vom 24.09.2018, der Stellungnahme des Magistrats römisch 40 (als Obsorgeberechtigte) vom 05.12.2018 und dem Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Für das Bundesverwaltungsgericht ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria mit Repressionen der Menschenhändler zu rechnen hätte. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie war bereits vor der Ausreise angespannt bzw. wurde sie von dieser an die Menschenhändler vermittelt. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Schutz von ihrer Familie zu erwarten. Prostitution wird in Nigeria moralisch nicht akzeptiert, wobei die heimkehrenden Frauen insbesondere dann mit Ablehnung und sozialer Stigmatisierung zu rechnen haben, wenn sie in ihr Heimatland abgeschoben werden und keine finanziellen Mittel vorweisen können. Die Unterstützung durch NGO´s oder NAPTIP kann soziale Netze nicht ersetzen, auch sind die meisten Maßnahmen nur kurzfristig bemessen; so dauert der Aufenthalt in einem Schutzhaus von NAPTIP in der Regel sechs Wochen. Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben. Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias ("EASO Country of Origin Information Report: Nigeria - Trafficking in Human Beings, April 2021"). Für manche Frauen besteht die einzige Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt nach Ablauf der Unterstützung durch gemeinnützige Organisationen zu verdienen, in der Prostitution. Als ein besonderes Risiko für ein Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien (vgl. Entscheidung des EGMR V.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10; bestätigt wird dies auch den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu „Nigeria: Sexhandel mit Frauen“, insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe,
  2. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen – wenn überhaupt – nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können (vgl. dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf).Als ein besonderes Risiko für ein Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien vergleiche Entscheidung des EGMR römisch fünf.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10; bestätigt wird dies auch den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu „Nigeria: Sexhandel mit Frauen“, insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe,
  3. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen – wenn überhaupt – nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können vergleiche dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf). Die Beschwerdeführerin hat im Falle einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung zu erwarten; sie wurde bereits als Minderjährige Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution. Es besteht daher die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie entweder Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hatoder dass sie erneut in die Hände von Menschenhändlern gerät, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auch nicht gegeben, da ihr diese aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität (psychische Erkrankung, mehrjährige Abwesenheit, keine soliden familiären Bindungen, keine Berufsausbildung, Minderjährigkeit bei der Verbringung nach Europa) nicht zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Eine Minderjährigkeit ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegeben. Dennoch steht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Erwachsene handelt, die als Minderjährige sexuelle Gewalt erfahren musste und psychisch belastet ist. Erschwerend kommt hinzu, dass alleinstehende Frauen, die nach Nigeria zurückkehren, unter einer Stigmatisierung leiden. Die Beschwerdeführerin ist als besonders vulnerabel anzusehen. Aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Einbettung, der mehrjährigen Abwesenheit sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt, im jugendlichen Alter Opfer sexueller Gewalt wurde und psychische Probleme hat, ist davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wahrscheinlich, dass es ihr nicht möglich wäre, sich das Existenzminimum zu sichern und dass sie in eine existentielle Notlage geraten würden. Zu den zur Feststellung zur Situation des Menschenhandels in Nigeria ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage zu machen. Insbesondere wurden die Berichte des European Asylum Support Office berücksichtigt, welche in Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) explizit erwähnt werden, wenn es um die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einholung genauer und aktueller Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geht.Zu den zur Feststellung zur Situation des Menschenhandels in Nigeria ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage zu machen. Insbesondere wurden die Berichte des European Asylum Support Office berücksichtigt, welche in Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) explizit erwähnt werden, wenn es um die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einholung genauer und aktueller Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht

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