Obsah (10)
Art 133§ 57§ 29§ 68§17§ 28Art. 130§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlI417 2133690-3 Spruch, I417 2133690-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 03.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er im Wesentlichen mit seiner Abneigung gegen den König von Marokko, da er Geld an sich nehmen würde, anstatt es dem Volk zuzuführen. Zudem sei die Polizei in Marokko schlecht und gäbe es keine Gesetze. Er sei von der Polizei geschlagen worden, da er im Ramadan geraucht und gesagt hätte, dass er Christ sei.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.08.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die anschließend erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016, XXXX , als unbegründet abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.08.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die anschließend erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
- Noch während dem laufenden Asylverfahren in Österreich reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland und in die Niederlande und stellte dort weitere Asylanträge.
- Am 30.11.2016 stellte der Beschwerdeführer nach seiner abermaligen Einreise nach Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vorbrachte, dass er als Christ nicht in Marokko leben könne. Zudem sei er homosexuell und psychisch krank. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde zudem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mit einem Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verbunden wurde. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
- Nachdem er in Deutschland am 13.06.2018 einen Asylantrag stellte, kehrte er wiederum nach Österreich zurück und stellte im Rahmen eines polizeilichen Aufgriffs am 23.01.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er als Christ in Marokko umgebracht werden würde und es für ihn als Homosexuellen keinen Platz gäbe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2019 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019, XXXX , als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2019 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
- Am 04.05.2021 stellte der Beschwerdeführer nach einer fremdenpolizeilichen Festnahme den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2021 an, er habe keine neuen Gründe, sondern befürchte nach wie vor bei seiner Rückkehr getötet zu werden.
- Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde
§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2021 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und wurden ihm zugleich aktuelle Länderberichte zu Marokko zur Kenntnis gebracht.8. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2021 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und wurden ihm zugleich aktuelle Länderberichte zu Marokko zur Kenntnis gebracht.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.05.2021 gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung zu Protokoll, dass seine im Erstverfahren angegebenen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Außerdem sei er in Österreich von marokkanischen Sicherheitsbehörden bedroht worden, indem diese ihm mehrmals mit einer Metallstange auf den Kopf geschlagen hätten, dies mit dem Ziel ihn zu töten. Es existiere von dieser Tat ein Video, welches der österreichischen Polizei bekannt sei, und habe es sich beim Täter um einen türkischen Staatsbürger, welcher von den marokkanischen Behörden beauftragt worden sei, gehandelt. Die türkischen und marokkanischen Behörden würden zusammenarbeiten. Im Jahr 2017 habe es einen ähnlichen Fall gegeben, bei welchem er von einem türkischen und einem marokkanischen Polizisten angegriffen worden sei. Sein Heimatland habe er verlassen, da er seit seiner Kindheit Christ sei, dort nicht leben wolle und außerdem bisexuell sei.
- Am 10.06.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und führte er dabei im Wesentlichen an, wegen Epilepsie, Panikattacken und Schizophrenie sowie wegen Entzugserscheinungen medikamentös behandelt zu werden. Dahingehend befürchte er in Marokko nicht die notwendige Behandlung zu erhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zu Protokoll, dass er sich in Marokko geoutet habe, dass er sich zu Männern hingezogen fühle, woraufhin er geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr würden ihn seine Verwandten väterlicherseits, Juden, umbringen, da er ein Tattoo auf seinem Hals habe. Außerdem würden ihn aufgrund der Grenznähe Menschen aus Algerien wegen seiner Sexualität und der Konversion töten.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.07.2021 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.07.2021 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
- Am 07.07.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen mündlichen Asylantrag und füllte ebenso einen Wunschzettel aus, auf welchem er schriftlich einen Asylantrag stellte.
- Am 24.08.2021 wurde dem erkennenden Gericht bekanntgegeben, dass RA Mag. Robert IGALI-IGALFFY mittels Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.07.2021 zu XXXX zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt wurde.
- Am 24.08.2021 wurde dem erkennenden Gericht bekanntgegeben, dass RA Mag. Robert IGALI-IGALFFY mittels Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.07.2021 zu römisch 40 zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt wurde.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2021, GZ: XXXX , wurde das gegenständliche Verfahren
§17Vw
GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ro 2019/14/0006 ausgesetzt.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2021, GZ: römisch 40 , wurde das gegenständliche Verfahren
§17Vw
GVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ro 2019/14/0006 ausgesetzt.
- Mit Verständigung vom 04.11.2021 teilte der Verwaltungsgerichtshof mit, dass er im Verfahren Ro 2019/14/0006 entschieden habe und übermittelte eine Ausfertigung des Erkenntnisses. Dem Verfahren Ro 2019/14/0006 lag ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 68 AVG in Bezug auf Asylfolgeanträge zugrunde, welches auch auf den gegenständlichen Fall Auswirkungen hat.
- Mit Verständigung vom 04.11.2021 teilte der Verwaltungsgerichtshof mit, dass er im Verfahren Ro 2019/14/0006 entschieden habe und übermittelte eine Ausfertigung des Erkenntnisses. Dem Verfahren Ro 2019/14/0006 lag ein Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH in Bezug auf die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG in Bezug auf Asylfolgeanträge zugrunde, welches auch auf den gegenständlichen Fall Auswirkungen hat.
- Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 07.01.2022, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass das gegenständliche Verfahren wieder fortgesetzt wird.
- Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 07.01.2022, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass das gegenständliche Verfahren wieder fortgesetzt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko, Angehöriger der Volksgruppe der Berber und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer trat in den bisherigen Verfahren unter diversen Aliasidentitäten auf. Der Beschwerdeführer wird seit 08.07.2021 vom einstweiligen Erwachsenenvertreter RA Mag. Robert IGALI-IGALFFY in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit seiner Abneigung gegen den marokkanischen König sowie dem Umstand, dass er als Christ von der Polizei geschlagen worden sei, begründete. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2016 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016, XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2016 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016, römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Am 30.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag mit der Begründung, dass er als Christ nicht in Marokko leben könne, homosexuell und psychisch krank sei. Der zurückweisende Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2017 erwuchs in Rechtskraft erster Instanz. Den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2019 begründete er im Wesentlichen damit, dass er als Christ in Marokko umgebracht werden würde und es für ihn als Homosexuellen dort keinen Platz gebe. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019, XXXX , als unbegründet abgewiesen.Den zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2019 begründete er im Wesentlichen damit, dass er als Christ in Marokko umgebracht werden würde und es für ihn als Homosexuellen dort keinen Platz gebe. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am 04.05.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Folgeantrag, welchen er abermals mit seiner Konversion, seiner sexuellen Orientierung sowie seinen psychischen Beeinträchtigungen begründete. Der zuletzt gestellte Asylantrag vom 07.07.2021 wurde nicht weiter begründet. Somit brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren neue Tatsachen hinsichtlich einen für die Schutzgewährung maßgeblichen Sachverhalt vor, die bislang keiner inhaltlichen Beurteilung zugeführt wurden. Damit liegt in Bezug auf die mit dem verfahrensgegenständlichen Folgeantrag vom 04.05.2021 behaupteten Fluchtgründe im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren betreffend den Asylantrag vom 03.08.2016 eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes vor.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in den vorangegangenen Asylverfahren. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Auch ist die Verwendung unterschiedlicher Aliasidentitäten nach Durchsicht der früheren Verfahren sowie des gegenständlich vorliegenden Behördenaktes ersichtlich. Die gerichtliche Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenschutzvertreters ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Urkunde des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.07.2021, XXXX (OZ 3).Die gerichtliche Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenschutzvertreters ergibt sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Urkunde des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.07.2021, römisch 40 (OZ 3). Die Feststellungen zu seinen vorangegangenen Anträgen auf internationalen Schutz wurden den Gerichtsakten zu den Geschäftszahlen XXXX und XXXX entnommen.Die Feststellungen zu seinen vorangegangenen Anträgen auf internationalen Schutz wurden den Gerichtsakten zu den Geschäftszahlen römisch 40 und römisch 40 entnommen. Sein festgestelltes Fluchtvorbringen im gegenständlichen Folgeverfahren beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2021 (AS 39) und den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 19.05.2021 (AS 165) und 10.06.2021 (AS 177). Dass der Beschwerdeführer am 07.07.2021 einen weiteren Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Sachverhaltsdarstellung der LPD XXXX datiert mit 07.07.2021 (AS 277) sowie der Kopie des im Namen des Beschwerdeführers ausgefüllten Wunschzettels (AS 283).Sein festgestelltes Fluchtvorbringen im gegenständlichen Folgeverfahren beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2021 (AS 39) und den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 19.05.2021 (AS 165) und 10.06.2021 (AS 177). Dass der Beschwerdeführer am 07.07.2021 einen weiteren Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Sachverhaltsdarstellung der LPD römisch 40 datiert mit 07.07.2021 (AS 277) sowie der Kopie des im Namen des Beschwerdeführers ausgefüllten Wunschzettels (AS 283). Nach Durchsicht des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016, mit welchem die Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz nach inhaltlicher Behandlung rechtskräftig bestätigt wurde, kam klar hervor, dass eine mögliche Verfolgung aus Gründen der sexuellen Orientierung oder seiner psychischen Beeinträchtigungen zum damaligen Zeitpunkt mangels etwaigem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht thematisiert wurde. In den späteren Asylverfahren wurde die inhaltliche Behandlung seiner Folgeanträge bereits im Zulassungsverfahren abgelehnt und wurden diese Anträge - ohne in die Sache einzugehen - zurückgewiesen. In der Zusammenschau ist – angesichts der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - sohin den Ausführungen der belangten Behörde nicht beizutreten, dass der Beschwerdeführer gegenüber den im Vorverfahren eingebrachten Fluchtgründen keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat, weshalb die Feststellung zur wesentlichen Änderung der Sachlage zu treffen war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides: 3.
- Rechtslage: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 21 Abs. 3 BFA-VG normiert Folgendes: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG normiert Folgendes: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG normieren die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die hier nicht zur Anwendung kommen. Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487).Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid (ersatzlos) mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid (ersatzlos) mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
§ 17Abs. 7 Asyl
G gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.
Paragraph 17, Absatz 7, AsylG gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die belangte Behörde begründete ihre Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.07.2021 damit, dass eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine eigenständige Beschwerde eingebracht, sondern in der laufenden Rechtsmittelfrist am 07.07.2021 einen weiteren Asylantrag gestellt. Dieser ist
§ 17Abs. 7 Asyl
G als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2021 zu werten.Die belangte Behörde begründete ihre Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.07.2021 damit, dass eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine eigenständige Beschwerde eingebracht, sondern in der laufenden Rechtsmittelfrist am 07.07.2021 einen weiteren Asylantrag gestellt. Dieser ist
Paragraph 17, Absatz 7, AsylG als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2021 zu werten. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz vom 04.05.2021 ist sohin das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016, GZ: XXXX , heranzuziehen, mit welchem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2016 nach inhaltlicher Prüfung als unbegründet abgewiesen wurde.Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz vom 04.05.2021 ist sohin das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2016, GZ: römisch 40 , heranzuziehen, mit welchem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2016 nach inhaltlicher Prüfung als unbegründet abgewiesen wurde. Wie bereits unter Punkt II.
- näher ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unter anderem den Fluchtgrund der Verfolgung aus Gründen der sexuellen Orientierung vor und führte zudem an, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in Marokko nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten würde. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
- näher ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unter anderem den Fluchtgrund der Verfolgung aus Gründen der sexuellen Orientierung vor und führte zudem an, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in Marokko nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten würde. Hinsichtlich der nunmehr behaupteten Verfolgung aus Gründen der sexuellen Orientierung, welcher Umstand dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Marokko bekannt gewesen sei, sodass er ein derartiges Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren erstatten hätte können, stellt sich die Frage, ob die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Folgeantrages wiederholt abgelehnt werden kann, obwohl Österreich die Vorschriften des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat.Hinsichtlich der nunmehr behaupteten Verfolgung aus Gründen der sexuellen Orientierung, welcher Umstand dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Marokko bekannt gewesen sei, sodass er ein derartiges Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren erstatten hätte können, stellt sich die Frage, ob die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Folgeantrages wiederholt abgelehnt werden kann, obwohl Österreich die Vorschriften des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat. In Zusammenhang mit dieser Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Ro 2019/14/0006 mit Beschluss vom 18.12.2019 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt (EU 2019/0008) und hat der EuGH die Vorlagefragen in seinem Urteil vom 09.10.2021, Zl. C-18/20, wie folgt beantwortet: „
- Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.„
- Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.
- Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
- Artikel 40, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
- Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“
- Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“ Der Verwaltungsgerichtshof kam sodann in seiner nachfolgenden Entscheidung vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006-13, zu folgendem Schluss: „Dann aber ist es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen (Rz 74). …Der Verwaltungsgerichtshof kam sodann in seiner nachfolgenden Entscheidung vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006-13, zu folgendem Schluss: „Dann aber ist es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen (Rz 74). … Sohin ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können (Rz 76). … Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden (Rz 78).“Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden (Rz 78).“ Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Folgeantrages auch auf Umstände berufen, die den Asylbehörden im ersten Asylverfahren nicht bekannt waren und daher im vorangegangenen Verfahren auch keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen wurden. Insoweit wurden vom Beschwerdeführer neue Elemente vorgebracht, die seiner Ansicht nach aufgrund der Situation im Herkunftsstaat in Bezug auf den dort gepflogenen Umgang mit homo-/bisexuellen Menschen eine asylrelevante Verfolgung seiner Person im Heimatland hervorrufen und somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden. Zudem führte der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr an psychischen Beeinträchtigungen leide und die notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht gesichert wäre. Dabei handelt es sich jedenfalls um Vorbringen zu geänderten Sachverhalten, welche nicht von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Soweit dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen wird, er hätte insbesondere den Fluchtgrund der Homo-/Bisexualität bereits im ersten Antrag auf internationalen Schutz vorbringen können, ist auf den zuvor zitierten Punkt
- aus dem Urteil des EuGH vom 09.10.2021, Zl. C-18/20, zu verweisen, wonach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. Außerdem ist es wäre es nachvollziehbar, dass sich ein offener Umgang mit der eigenen Homosexualität gegenüber Behörden für Personen, welche den Großteil ihres Lebens in einem Land verbracht haben, in dem diese sexuelle Orientierung stark tabuisiert und diskriminiert wird, schwer gestaltet (EuGH C-148/13 bis C-150/13, A, B und C gg Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie vom 02.12.2014).Soweit dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen wird, er hätte insbesondere den Fluchtgrund der Homo-/Bisexualität bereits im ersten Antrag auf internationalen Schutz vorbringen können, ist auf den zuvor zitierten Punkt
- aus dem Urteil des EuGH vom 09.10.2021, Zl. C-18/20, zu verweisen, wonach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. Außerdem ist es wäre es nachvollziehbar, dass sich ein offener Umgang mit der eigenen Homosexualität gegenüber Behörden für Personen, welche den Großteil ihres Lebens in einem Land verbracht haben, in dem diese sexuelle Orientierung stark tabuisiert und diskriminiert wird, schwer gestaltet (EuGH C-148/13 bis C-150/13, A, B und C gg Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie vom 02.12.2014). Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache hätte somit – insbesondere angesichts der jüngst ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung – nicht erfolgen dürfen, sondern hätte sich die belangte Behörde mit dem neuen Vorbringen auch inhaltlich auseinandersetzen müssen. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens - wie bereits ausgeführt - lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag durch das Bundesverwaltungsgericht hätte den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz kann daher nicht entschieden werden.Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens - wie bereits ausgeführt - lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag durch das Bundesverwaltungsgericht hätte den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten vergleiche VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009). Über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz kann daher nicht entschieden werden. Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG erfolgte nicht zu Recht und war der Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist.Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG erfolgte nicht zu Recht und war der Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Nachdem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – vielmehr wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2019/14/0006 ausgesetzt und wird nunmehr die aktuelle Rechtsprechung des VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zitiert; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – vielmehr wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2019/14/0006 ausgesetzt und wird nunmehr die aktuelle Rechtsprechung des VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zitiert; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I417.2133690.3.00