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{'item': 'I422 2250144-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 71§ 52Art. 28Art. 8§ 61§ 66§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlI422 2250144-1 Spruch, I 422 2250144-1/3E römisch eins 422 2250144-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei einer Einreisekontrolle am Grenzübergang XXXX wurde der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug fünf vermutlich afghanische Staatsangehörige unrechtmäßig von XXXX nach Österreich verbringen wollte.Bei einer Einreisekontrolle am Grenzübergang römisch 40 wurde der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug fünf vermutlich afghanische Staatsangehörige unrechtmäßig von römisch 40 nach Österreich verbringen wollte. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.08.2021, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.08.2021, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2, sowie Absatz 4, erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Am 17.08.2021 erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unter Bedachtnahme auf des von ihm begangenen Deliktes der Schlepperei davon auszugehen sei, dass von ihm auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen werde und erweise sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben – angesichts des Umstandes, dass ein solches im österreichischen Bundesgebiet nicht gegeben sei – als verhältnismäßig.Am 17.08.2021 erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass unter Bedachtnahme auf des von ihm begangenen Deliktes der Schlepperei davon auszugehen sei, dass von ihm auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen werde und erweise sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben – angesichts des Umstandes, dass ein solches im österreichischen Bundesgebiet nicht gegeben sei – als verhältnismäßig. Dagegen beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 02.11.2021 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG und erhob zugleich vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführerführer der verfahrensgegenständliche Bescheid zwar persönlich ausgefolgt und er auch über die amtswegige Beistellung einer kostenlosen Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG informiert worden sei bzw. er sich auch mehrfach beim sozialen Dienst der Justizanstalt um eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung bemüht habe, jedoch sei die Rechtsvertretung erst am 21.10.2021 über Bescheiderlassung in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren wurde der Bescheid hinsichtlich eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung moniert. So habe es die belangte Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und sich dadurch ein abschließendes Bild von ihm zu machen. Der Beschwerdeführer habe bis zu diesem Jahr ein straffreies Leben geführt und bereue seine Taten sehr. Er wolle zukünftig wieder ein straffreies Leben führen und in Zukunft wieder seine frühere berufliche Tätigkeit aufnehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer keine engen Bindungen zu Österreich halte und sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien befinde, schränke ihn eine derart lange „Sperre“ aufgrund seiner europaweiten beruflichen Tätigkeit aufgrund der von ihm ausgehenden „tatsächlich bestehenden vergleichsweisen geringen zukünftigen Gefahr“ unverhältnismäßig ein.Dagegen beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 02.11.2021 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG und erhob zugleich vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführerführer der verfahrensgegenständliche Bescheid zwar persönlich ausgefolgt und er auch über die amtswegige Beistellung einer kostenlosen Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG informiert worden sei bzw. er sich auch mehrfach beim sozialen Dienst der Justizanstalt um eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung bemüht habe, jedoch sei die Rechtsvertretung erst am 21.10.2021 über Bescheiderlassung in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren wurde der Bescheid hinsichtlich eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung moniert. So habe es die belangte Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und sich dadurch ein abschließendes Bild von ihm zu machen. Der Beschwerdeführer habe bis zu diesem Jahr ein straffreies Leben geführt und bereue seine Taten sehr. Er wolle zukünftig wieder ein straffreies Leben führen und in Zukunft wieder seine frühere berufliche Tätigkeit aufnehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer keine engen Bindungen zu Österreich halte und sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien befinde, schränke ihn eine derart lange „Sperre“ aufgrund seiner europaweiten beruflichen Tätigkeit aufgrund der von ihm ausgehenden „tatsächlich bestehenden vergleichsweisen geringen zukünftigen Gefahr“ unverhältnismäßig ein. Mit Bescheid vom 15.12.2021, Zl. XXXX gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 AVG statt und wurden die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2022 zur Entscheidung vorgelegt.Mit Bescheid vom 15.12.2021, Zl. römisch 40 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG statt und wurden die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Rumäniens und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und kinderlos sowie gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Rumänien geboren. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und vier Jahre lang ein Gymnasium besucht und danach vier Jahre an einer Universität studiert. Im Anschluss daran arbeitete der Beschwerdeführer rund zehn Jahre lang in einer Fabrik als Ingenieur. Seit 2021 ist der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung. Seinen Lebensmittelpunkt hat Beschwerdeführer in Rumänien. Dort lebt er gemeinsam mit seinen Eltern in seinem Elternhaus. Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich bereits in Pension. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer noch zwei Schwestern, die in ebenfalls Rumänien leben und arbeiten. Zu seinen Schwestern steht der Beschwerdeführer regelmäßig, rund einmal in der Woche, in Kontakt.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Rumänien geboren. Er hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und vier Jahre lang ein Gymnasium besucht und danach vier Jahre an einer Universität studiert. Im Anschluss daran arbeitete der Beschwerdeführer rund zehn Jahre lang in einer Fabrik als Ingenieur. Seit 2021 ist der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung. Seinen Lebensmittelpunkt hat Beschwerdeführer in Rumänien. Dort lebt er gemeinsam mit seinen Eltern in seinem Elternhaus. Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich bereits in Pension. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer noch zwei Schwestern, die in ebenfalls Rumänien leben und arbeiten. Zu seinen Schwestern steht der Beschwerdeführer regelmäßig, rund einmal in der Woche, in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet. Er reiste am 07.06.2021 in österreichischen Bundesgebiet ein. Im Zuge seiner Einreise wurde er bei der Begehung einer Straftat betreten und befindet er sich seither in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Daraus resultiert eine seit 08.06.2021 bestehende melderechtliche Erfassung seines Hauptwohnsitzes in österreichischen Justizanstalten. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.08.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.06.2021 in XXXX und anderen Orten des österreichischen Bundesgebietes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit bislang nicht ausgeforschten, abgesondert verfolgten Mittätern im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf zumindest drei Fremde, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar die Republiken Österreich und XXXX , sich durch ein dafür geleistetes Entgelt in der Höhe von zumindest EUR 3.000,-- unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem er die fünf afghanischen Staatsangehörigen XXXX SH[...], XXXX A[...], XXXX K[...], XXXX N[...] und XXXX K[...] in seinem PKW der Marke Soda Fabia, behördliches Kennzeichen XXXX (RO), in XXXX nahe der rumänischen Grenze aufnahm und nach Österreich transportiere, wobei er innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei iSd § 114 Abs. 1 FPG verurteilt wurden ist, nämlich am 19.04.2021, rechtskräftig am 05.05.2021, durch das Gericht in XXXX wegen Verstöße gegen das Ausländerrecht.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.08.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2, sowie Absatz 4, erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 07.06.2021 in römisch 40 und anderen Orten des österreichischen Bundesgebietes als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit bislang nicht ausgeforschten, abgesondert verfolgten Mittätern im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf zumindest drei Fremde, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar die Republiken Österreich und römisch 40 , sich durch ein dafür geleistetes Entgelt in der Höhe von zumindest EUR 3.000,-- unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem er die fünf afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 SH[...], römisch 40 A[...], römisch 40 K[...], römisch 40 N[...] und römisch 40 K[...] in seinem PKW der Marke Soda Fabia, behördliches Kennzeichen römisch 40 (RO), in römisch 40 nahe der rumänischen Grenze aufnahm und nach Österreich transportiere, wobei er innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei iSd Paragraph 114, Absatz eins, FPG verurteilt wurden ist, nämlich am 19.04.2021, rechtskräftig am 05.05.2021, durch das Gericht in römisch 40 wegen Verstöße gegen das Ausländerrecht. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Strafgericht sein reumütiges Geständnis und seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd und berücksichtigte es die mehrfache Deliktsqualifikation, den raschen Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend. Mit Urteil des Gerichtes XXXX vom 19.04.2021, rechtskräftig am 05.05.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Deliktes der „unerlaubten Ein- und Ausreise durch illegales Überschreiten der Staatsgrenze – Migrantenhandel“ nach den Bestimmungen des Artikel 263 des neuen bulgarischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde auf die Dauer einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt.Mit Urteil des Gerichtes römisch 40 vom 19.04.2021, rechtskräftig am 05.05.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Deliktes der „unerlaubten Ein- und Ausreise durch illegales Überschreiten der Staatsgrenze – Migrantenhandel“ nach den Bestimmungen des Artikel 263 des neuen bulgarischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde auf die Dauer einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde zudem in das Zentrale Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich sowie einem Europäische Strafregister Informationssystem (ECRIS).Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde zudem in das Zentrale Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich sowie einem Europäische Strafregister Informationssystem (ECRIS). Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen im Verwaltungsakt einliegenden Kopien seines rumänischen Reisepasses und seines rumänischen Führerscheins. Aus diesen Unterlagen resultiert auch die Feststellung betreffend seine geklärte Identität. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seinem Familienstand gründet auf seinen Angaben vor der belangten Behörde vom 24.06.
  3. In Zusammenschau mit seinem Alter und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit resultiert daraus die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, im besonderen seiner Herkunft, seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie seinen Familienverhältnissen in Rumänien, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 24.06.
  4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet hat, basiert auf seinen Angaben vor der belangten Behörde vom 24.06.
  5. Dabei brachte er vor, dass er der Zweck seiner Einreise nach Österreich ausschließlich in der Verbringung zweier Personen in das österreichische Bundesgebiet und dreier weiterer Personen nach Deutschland gelegen sei. Er sei zwar bereits zuvor schon nach Österreich eingereist, allerdings nur zum Zweck der Durchreise. Die Frage nach einer Unterkunftnahme in Österreich verneinte der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise bei der Begehung einer Straftat betreten wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.06.2021, GZ: XXXX . Dass er seither mit Hauptwohnsitz in österreichischen Justizanstalten gemeldet ist, ist durch einen aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters belegt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet hat, basiert auf seinen Angaben vor der belangten Behörde vom 24.06.
  6. Dabei brachte er vor, dass er der Zweck seiner Einreise nach Österreich ausschließlich in der Verbringung zweier Personen in das österreichische Bundesgebiet und dreier weiterer Personen nach Deutschland gelegen sei. Er sei zwar bereits zuvor schon nach Österreich eingereist, allerdings nur zum Zweck der Durchreise. Die Frage nach einer Unterkunftnahme in Österreich verneinte der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise bei der Begehung einer Straftat betreten wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anlassbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.06.2021, GZ: römisch 40 . Dass er seither mit Hauptwohnsitz in österreichischen Justizanstalten gemeldet ist, ist durch einen aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters belegt. Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik und der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Strafurteils. Die Feststellung zur einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung in seinem Herkunftsstaat leitet sich aus den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 04.08.2021, Zl. XXXX sowie einem aktuellen ECRIS-Auszug ab.Die Feststellung zur einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung in seinem Herkunftsstaat leitet sich aus den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.08.2021, Zl. römisch 40 sowie einem aktuellen ECRIS-Auszug ab.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.
  8. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  10. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 54/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit „Schutz vor Ausweisung“ betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 110/2021 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.

  1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung seit Anfang Juni 2021 im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und dem Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung seit Anfang Juni 2021 im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und dem Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Am 04.08.2021 wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt. Das dabei festgestellte strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 29.09.2020, Ra 2020/21/0305; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001; ua.). Am 04.08.2021 wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei verurteilt. Das dabei festgestellte strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 29.09.2020, Ra 2020/21/0305; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001; ua.). Wie die belangte Behörde zu Recht aufzeigte, erfolgte die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich mit dem Vorsatz der Schleppung von Personen. Wie in den Feststellungen unter Punkt II.
  2. überdies ausführlich dargestellt, beging der Beschwerdeführer sein delinquentes Verhalten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit bislang noch nicht ausgeforschten Mittätern. Dahingehend hielt bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Es bleibt nicht unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer reumütig geständig zeigte und er zur Wahrheitsfindung beitrug. Demgegenüber steht allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Verurteilung in seinem Herkunftsstaat aufweist. In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu berücksichtigen, dass die Verurteilung durch das rumänische Strafgericht vom 19.04.2021 – somit kaum eineinhalb Monate (!) vor dem gegenständlichen deliktischen Handeln – datiert. Somit wirkt sich der äußerst rasche Rückfall im gegenständlichen Fall besonders aggravierend aus. Des Weiteren bleibt zu berücksichtigen, dass das rumänische Strafgericht vom Vollzug der Strafe absah und deren Vollstreckung innerhalb einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt. In diesem Zusammenhang weist seine neuerliche Delinquenz während der offenen Probezeit sehr deutlich auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der rumänischen als auch österreichischen Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten innerhalb der Europäischen Union deutlich zum Ausdruck. Nicht unberücksichtigt bleibt im gegenständlichen Fall auch die mehrfache Deliktsqualifikation.Wie die belangte Behörde zu Recht aufzeigte, erfolgte die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich mit dem Vorsatz der Schleppung von Personen. Wie in den Feststellungen unter Punkt römisch zwei.
  3. überdies ausführlich dargestellt, beging der Beschwerdeführer sein delinquentes Verhalten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit bislang noch nicht ausgeforschten Mittätern. Dahingehend hielt bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Es bleibt nicht unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer reumütig geständig zeigte und er zur Wahrheitsfindung beitrug. Demgegenüber steht allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Verurteilung in seinem Herkunftsstaat aufweist. In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu berücksichtigen, dass die Verurteilung durch das rumänische Strafgericht vom 19.04.2021 – somit kaum eineinhalb Monate (!) vor dem gegenständlichen deliktischen Handeln – datiert. Somit wirkt sich der äußerst rasche Rückfall im gegenständlichen Fall besonders aggravierend aus. Des Weiteren bleibt zu berücksichtigen, dass das rumänische Strafgericht vom Vollzug der Strafe absah und deren Vollstreckung innerhalb einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt. In diesem Zusammenhang weist seine neuerliche Delinquenz während der offenen Probezeit sehr deutlich auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der rumänischen als auch österreichischen Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten innerhalb der Europäischen Union deutlich zum Ausdruck. Nicht unberücksichtigt bleibt im gegenständlichen Fall auch die mehrfache Deliktsqualifikation. Dem Beschwerdeeinwand, wonach er seine Straftaten sehr bereue und künftig von ihm keine Gefährdung mehr ausgehen werde, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft und kann ihm unter Berücksichtigung der vorgenannten Judikatur noch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.Dem Beschwerdeeinwand, wonach er seine Straftaten sehr bereue und künftig von ihm keine Gefährdung mehr ausgehen werde, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft und kann ihm unter Berücksichtigung der vorgenannten Judikatur noch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Der Beschwerdeführer weist keinerlei familiären oder privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet auf. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien und reiste er ausschließlich zur Durchführung der Schleppung in das Österreichische Bundesgebiet ein. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Dem Beschwerdevorbringen, dass ein langjähriges Aufenthaltsverbot ihn in seiner „europaweiten beruflichen Tätigkeit“ einschränke und unverhältnismäßig erscheine, kann nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer musste sich der Konsequenzen seines strafrechtlich relevanten Handelns und der daraus resultierenden möglichen Auswirkungen im Klaren sein und nahm er diese auch bewusst in Kauf. Allfällige mit einem Aufenthaltsverbot verbundenen Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen im Bereich der Schlepperkriminalität mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von neun Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles jedoch als nicht angemessen. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Schwere seiner Straftat, allerdings handelte es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und schöpft die belangten Behörde mit dem verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer neun Jahren das Höchstmaß beinahe aus. Somit würde sie für jene Fälle, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns und der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers nicht denkbar. Der Beschwerde war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene neunjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sieben Jahre herabgesetzt wird. 3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch sein gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Schlepperkriminalität missbrauchte er das Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union und brachte er in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich, in Rumänien und generell in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten mehr als deutlich zum Ausdruck. Das Erfordernis seiner sofortigen Ausreise findet seine Grundlage in seinem äußerst raschen Rückfall von lediglich rund eineinhalb Monaten, welche zwischen seiner Verurteilung in Rumänien und seiner neuerlichen strafrechtlichen Delinquenz im österreichischen Bundesgebiet lagen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Somit sind weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Somit sind weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung eine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt und aktuell ist, sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten berücksichtigt wurden und auch bei der Verschaffung eines positiven Eindrucks des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung eine weitere Herabsetzung oder gar ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots nicht möglich wären, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2250144.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.