Obsah (34)
§ 52§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§§ 4§ 5§ 95§ 24§ 9Art. 8§§ 56§ 60§ 53§ 61§ 66§ 67§ 68§ 18§ 11§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlL502 2191870-1 Spruch, L502 2191870-1/18E L502 2191872-1/16E L502 2191869-1/25E L502 2191871-1/17E L502 2191866-1
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.
§ 55Abs. 1 Z. 1 und 2 Asyl
G wird XXXX , XXXX und XXXX jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.3.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG wird römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. 4.
§ 55Abs. 1 Z. 1 i
Vm Abs. 2 AsylG wird XXXX und XXXX jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.4.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG wird römisch 40 und römisch 40 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.
- Die Spruchpunkte V und VI der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
- Die Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), stellten am 18.11.2015 jeweils für sich und für ihre gemeinsamen (damals noch minderjährigen) Kinder, den Drittbeschwerdeführer (BF3), die Viertbeschwerdeführerin (BF4) und den Fünftbeschwerdeführer (BF5), einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF1, der BF2, des BF3 und der BF4 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurden die Verfahren zugelassen.
- Am 12.10.2017 wurden der BF1, die BF2 und der BF3 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Der BF1 legte im Zuge der Einvernahme mehrere Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
- Mit Eingabe vom 09.02.2018 brachte der BF1 weitere Beweismittel beim BFA in Vorlage.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 06.03.2018 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III) und
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 06.03.2018 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.03.2018 wurde ihnen von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.03.2018 wurde ihnen von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen die am 08.03.20218 persönlich zugestellten Beschiede wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 05.04.2018 binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Unter einem wurden mehrere Beweismittel vorgelegt.
- Mit 10.04.2018 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Am 13.02.2019 langte im Wege des BFA ein Polizeibericht der Landespolizeidirektion XXXX beim BVwG ein.
- Am 13.02.2019 langte im Wege des BFA ein Polizeibericht der Landespolizeidirektion römisch 40 beim BVwG ein.
- Mit Eingabe ihrer ehemaligen Vertretung vom 02.07.2019 wurden mehrere Integrationsunterlagen als Beweismittel vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 13.05.2020 folgten weitere Integrationsunterlagen.
- Mit Eingabe vom 28.01.2021 gab die nunmehrige Vertretung die Vollmachtserteilung bekannt.
- Am 22.07.2021 langte im Wege des BFA eine Information über die Abmeldung der Beschwerdeführer von der Grundversorgung ein.
- Mit Eingabe vom 03.12.2021 brachte die Vertretung der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen als Beweismittel in Vorlage.
- Das BVwG führte am 06.12.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer in deren Anwesenheit und der eines Vertreters durch. Dabei wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht. Im Zuge der Verhandlung wurden die Beschwerden betreffend die Spruchpunkte I, II und III der angefochtenen Bescheide von der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführer – nach vorheriger Rücksprache desselben mit den Beschwerdeführern – zurückgezogen und die Beschwerden im Übrigen aufrecht gehalten.Im Zuge der Verhandlung wurden die Beschwerden betreffend die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei der angefochtenen Bescheide von der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführer – nach vorheriger Rücksprache desselben mit den Beschwerdeführern – zurückgezogen und die Beschwerden im Übrigen aufrecht gehalten. Das BVwG bezog Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ Web, des Melde- sowie des Strafregisters ins Verfahren ein.
- Mit Eingabe vom 20.12.2021 brachte der Vertreter weitere Beweismittel in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF3 steht fest, die genaue Identität der übrigen Beschwerdeführer hingegen nicht. Sie sind libanesische Staatsangehörige und gehören der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. BF1 und BF2 sind seit XXXX verheiratet, aus ihrer Ehe stammen drei gemeinsame Kinder, der am 1999 geborene Drittbeschwerdeführer (BF3), die XXXX geborene Viertbeschwerdeführerin (BF4) und der XXXX geborene Fünftbeschwerdeführer (BF5).1.
- Die Identität des BF3 steht fest, die genaue Identität der übrigen Beschwerdeführer hingegen nicht. Sie sind libanesische Staatsangehörige und gehören der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. BF1 und BF2 sind seit römisch 40 verheiratet, aus ihrer Ehe stammen drei gemeinsame Kinder, der am 1999 geborene Drittbeschwerdeführer (BF3), die römisch 40 geborene Viertbeschwerdeführerin (BF4) und der römisch 40 geborene Fünftbeschwerdeführer (BF5). Der BF1 stammt aus XXXX , wo er von 1982 bis 1992 die Grundschule besucht hat. Danach besuchte er von 1992 bis 1994 in einer anderen Ortschaft die Berufsschule. Nach seiner Berufsausbildung war er als Fischer erwerbstätig und wurde im Jahr 2014 zum Präsidenten der Fischereigewerkschaft im Nordlibanon gewählt. Er lebte mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern bis zur Ausreise im Stadtteil XXXX von XXXX . Im Libanon leben noch seine Mutter, fünf Brüder und sechs Schwestern. Einer dieser Brüder ist als Schiffsmechaniker, zwei andere sind als LKW-Fahrer erwerbstätig. In Österreich hält sich ein weiterer Bruder des BF1 mit dessen Familie und ein Neffe des BF1 auf. Ersterer lebt seit über vierzig Jahren in Österreich. Eine weitere Schwester des BF1 lebt in Deutschland.Der BF1 stammt aus römisch 40 , wo er von 1982 bis 1992 die Grundschule besucht hat. Danach besuchte er von 1992 bis 1994 in einer anderen Ortschaft die Berufsschule. Nach seiner Berufsausbildung war er als Fischer erwerbstätig und wurde im Jahr 2014 zum Präsidenten der Fischereigewerkschaft im Nordlibanon gewählt. Er lebte mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern bis zur Ausreise im Stadtteil römisch 40 von römisch 40 . Im Libanon leben noch seine Mutter, fünf Brüder und sechs Schwestern. Einer dieser Brüder ist als Schiffsmechaniker, zwei andere sind als LKW-Fahrer erwerbstätig. In Österreich hält sich ein weiterer Bruder des BF1 mit dessen Familie und ein Neffe des BF1 auf. Ersterer lebt seit über vierzig Jahren in Österreich. Eine weitere Schwester des BF1 lebt in Deutschland. Auch die BF2 stammt aus XXXX , wo sie von 1990 bis 1996 die Grundschule besuchte. Nach ihrer Heirat war sie Hausfrau. Im Libanon leben noch ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern. Auch die BF2 stammt aus römisch 40 , wo sie von 1990 bis 1996 die Grundschule besuchte. Nach ihrer Heirat war sie Hausfrau. Im Libanon leben noch ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern. Der BF3 besuchte im Libanon von 2005 bis 2010 die Grundschule und war danach - wie sein Vater - für vier Jahre als Fischer erwerbstätig. Die BF4 ging von 2007 bis 2015 in XXXX zur Grundschule.Die BF4 ging von 2007 bis 2015 in römisch 40 zur Grundschule. Die Beschwerdeführer verließen den Libanon am 27.10.2015 legal und reisten zunächst in die Türkei, von wo aus sie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland in das Gebiet der europäischen Union einreisten. Von dort aus gelangten sie schlepperunterstützt auf dem Landweg in das österreichische Bundesgebiet, wo der BF1 und die BF2 am selben Tag jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter für die damals minderjährigen BF3, BF4 und BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten. Die Beschwerdeführer sprechen Arabisch als Muttersprache. Die Beschwerdeführer verfügen über gute Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch. Der BF1 und die BF2 haben an mehreren Deutschkursen und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Sowohl der BF3 als auch die BF4 haben im Jahr 2019 die Integrationsprüfung des ÖIF zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 sowie zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Der BF3 erlangte schon zuvor ein „ÖSD Zertifikat A2“. Der BF1 bezog seit der Antragstellung bis 28.06.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Am 28.06.2021 meldete er das freie Gewerbe der Personenbetreuung an und ist seither selbständig erwerbstätig und sozialversichert. Er ist seit Juni 2021 als 24-Stunden XXXX für einen Klienten im Einsatz, wobei ihm seine Auftraggeberin sehr gute Arbeitsleistungen attestiert.Der BF1 bezog seit der Antragstellung bis 28.06.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Am 28.06.2021 meldete er das freie Gewerbe der Personenbetreuung an und ist seither selbständig erwerbstätig und sozialversichert. Er ist seit Juni 2021 als 24-Stunden römisch 40 für einen Klienten im Einsatz, wobei ihm seine Auftraggeberin sehr gute Arbeitsleistungen attestiert. Die BF2 bezog seit der Antragstellung bis 01.12.2020 Leistungen der Grundversorgung und meldete am 01.09.2020 das freie Gewerbe der Personenbetreuung an. Sie ist seit damals selbständig erwerbstätig und sozialversichert. Sie war von 19.06.2017 bis 31.08.2020 als Haushaltshilfe und ab 01.09.2020 bis 05.04.2021 als 24-Stunden XXXX in für dieselbe, inzwischen verstorbene Pflegeperson tätig. Zwei weitere Auftraggeber engagierten die BF2 von 14.06.2021 bis 26.06.2021 und von 26.10.2021 bis 02.11.2021 sowie von 03.11.2021 bis 30.11.2021 als Personenbetreuerin. Sämtliche Auftraggeber attestierten ihr gute Arbeitsleistungen. Sie schloss am 19.11.2021 einen weiteren Betreuungsvertrag zur 24-Stunden-Betreuung für eine pflegebedürftige Person, bei der ein Tagessatz von XXXX Euro als Entlohnung vereinbart wurde. Im Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 lukrierte sie durch ihre Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe von XXXX Euro; dies ergibt ein monatliches Durchschnittseinkommen von XXXX Euro. Für einen Turnus im Juni 2021 erhielt sie ein Honorar von XXXX Euro, im September 2021 erhielt sie ein Honorar von XXXX Euro, von 22.10.2021 bis 26.10.2021 370 Euro und von 26.10.2021 bis 02.11.2021 XXXX Euro.Die BF2 bezog seit der Antragstellung bis 01.12.2020 Leistungen der Grundversorgung und meldete am 01.09.2020 das freie Gewerbe der Personenbetreuung an. Sie ist seit damals selbständig erwerbstätig und sozialversichert. Sie war von 19.06.2017 bis 31.08.2020 als Haushaltshilfe und ab 01.09.2020 bis 05.04.2021 als 24-Stunden römisch 40 in für dieselbe, inzwischen verstorbene Pflegeperson tätig. Zwei weitere Auftraggeber engagierten die BF2 von 14.06.2021 bis 26.06.2021 und von 26.10.2021 bis 02.11.2021 sowie von 03.11.2021 bis 30.11.2021 als Personenbetreuerin. Sämtliche Auftraggeber attestierten ihr gute Arbeitsleistungen. Sie schloss am 19.11.2021 einen weiteren Betreuungsvertrag zur 24-Stunden-Betreuung für eine pflegebedürftige Person, bei der ein Tagessatz von römisch 40 Euro als Entlohnung vereinbart wurde. Im Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 lukrierte sie durch ihre Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe von römisch 40 Euro; dies ergibt ein monatliches Durchschnittseinkommen von römisch 40 Euro. Für einen Turnus im Juni 2021 erhielt sie ein Honorar von römisch 40 Euro, im September 2021 erhielt sie ein Honorar von römisch 40 Euro, von 22.10.2021 bis 26.10.2021 370 Euro und von 26.10.2021 bis 02.11.2021 römisch 40 Euro. Der BF3 war erstmals von 13.08.2019 bis 01.10.2019 und von 07.11.2019 bis 18.02.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für denselben Dienstgeber erwerbstätig. Danach war er von 19.05.2021 bis 06.06.2021 als Arbeiter, von 02.08.2021 bis 08.08.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 14.08.2021 bis 06.10.2021 als Arbeiter für drei verschiedene Arbeitgeber tätig. Er ist seit 20.10.2021 als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb erwerbstätig. Für denselben Dienstgeber war er bereits von 18.11.2020 bis 01.03.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 01.04.2021 bis 28.04.2021 als Arbeiter tätig. Für die nunmehrige Beschäftigung wurde eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden und ein monatlicher Bruttolohn in Höhe von XXXX Euro vereinbart. Im November 2021 erwirtschaftete er durch seine Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von XXXX Euro, im Oktober 2021 lag sein Nettolohn bei XXXX Euro. Er bewohnt mit einem Freund eine eigene Mietwohnung und führt seit neun Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen.Der BF3 war erstmals von 13.08.2019 bis 01.10.2019 und von 07.11.2019 bis 18.02.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für denselben Dienstgeber erwerbstätig. Danach war er von 19.05.2021 bis 06.06.2021 als Arbeiter, von 02.08.2021 bis 08.08.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 14.08.2021 bis 06.10.2021 als Arbeiter für drei verschiedene Arbeitgeber tätig. Er ist seit 20.10.2021 als Hilfskraft in einem Gastronomiebetrieb erwerbstätig. Für denselben Dienstgeber war er bereits von 18.11.2020 bis 01.03.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 01.04.2021 bis 28.04.2021 als Arbeiter tätig. Für die nunmehrige Beschäftigung wurde eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden und ein monatlicher Bruttolohn in Höhe von römisch 40 Euro vereinbart. Im November 2021 erwirtschaftete er durch seine Tätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von römisch 40 Euro, im Oktober 2021 lag sein Nettolohn bei römisch 40 Euro. Er bewohnt mit einem Freund eine eigene Mietwohnung und führt seit neun Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Die BF4 besuchte im Schuljahr 2017/18 eine Polytechnische Schule mit dem Fachbereich Dienstleistungen und hat erfolgreich die Pflichtschulabschluss-Prüfung vor einer Externistenprüfungskommission abgelegt. Sie sammelte während der Schulzeit erste berufliche Erfahrungen durch mehrtägige Schnupperlehren im Einzelhandel. Sie meldete ebenfalls am 28.06.2021 das freie Gewerbe der Personenbetreuung an. Sie ist seit damals selbständig erwerbstätig und sozialversichert. Sie erhielt für einen 27-tägigen Turnus im November 2021 ein Honorar von XXXX Euro. Die BF4 besuchte im Schuljahr 2017/18 eine Polytechnische Schule mit dem Fachbereich Dienstleistungen und hat erfolgreich die Pflichtschulabschluss-Prüfung vor einer Externistenprüfungskommission abgelegt. Sie sammelte während der Schulzeit erste berufliche Erfahrungen durch mehrtägige Schnupperlehren im Einzelhandel. Sie meldete ebenfalls am 28.06.2021 das freie Gewerbe der Personenbetreuung an. Sie ist seit damals selbständig erwerbstätig und sozialversichert. Sie erhielt für einen 27-tägigen Turnus im November 2021 ein Honorar von römisch 40 Euro. Die BF2 und die BF4 engagierten sich unentgeltlich in einem von einer ehrenamtlichen Privatinitiative gegründeten Lokal, in dem Kleidung an Hilfsbedürftige verschenkt wird. Auch die übrigen Beschwerdeführer halfen dort fallweise mit. Der BF5 leidet an einer geistigen Behinderung, einer Verhaltensstörung im Kindesalter, einer Entwicklungsdyspraxie, Großwuchs und Bronchialasthma. Wegen seiner Behinderung besuchte er ab 18.04.2016 bis Juli 2020 allgemeine Sonderschulen in XXXX sowie XXXX . Von 06.04.2021 bis 09.07.2021 sammelte er erste berufliche Erfahrungen in einem Praktikum bei der Jugend XXXX GmbH.Der BF5 leidet an einer geistigen Behinderung, einer Verhaltensstörung im Kindesalter, einer Entwicklungsdyspraxie, Großwuchs und Bronchialasthma. Wegen seiner Behinderung besuchte er ab 18.04.2016 bis Juli 2020 allgemeine Sonderschulen in römisch 40 sowie römisch 40 . Von 06.04.2021 bis 09.07.2021 sammelte er erste berufliche Erfahrungen in einem Praktikum bei der Jugend römisch 40 GmbH. Die übrigen Beschwerdeführer leiden unter keinen maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen. BF1, BF2, BF4 und BF5 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF3 wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von XXXX zu je XXXX und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von XXXX verurteilt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung setzte er am 27.06.2019.Der BF3 wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von römisch 40 zu je römisch 40 und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von römisch 40 verurteilt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung setzte er am 27.06.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1, der BF2, des BF3 und der BF4, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens von ihnen vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Die Identität des BF3 steht aufgrund des vom Bundeskriminalamtes geführten Personenfeststellungverfahrens, bei dem seine Identität von Interpol Beirut bestätigt worden war, fest. Mangels Vorlage nationaler Identitätsdokumente durch die übrigen Beschwerdeführer konnte deren genaue Identität nicht festgestellt werden. Die Feststellungen der libanesischen Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe sowie zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des BF1, der BF2, des BF3 und der BF4 stützen sich auf den Umstand, dass diese von ihnen beginnend mit ihrer Erstbefragung angegeben wurden. Aus der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit von BF1, BF2, BF3 und BF4 war wiederum auf jene des BF5 zu schließen. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Libanon und Österreich, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit von BF1, BF2, BF4 und BF5 und zu ihren Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihnen vorgelegten Beweismittel sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF3 beruhen auf dem eingeholten Strafregisterauszug und der im Wege des BFA eingelangten Strafkarte des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.06.2020.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF3 beruhen auf dem eingeholten Strafregisterauszug und der im Wege des BFA eingelangten Strafkarte des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.06.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 7Abs. 2 Vw
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 1.1.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar; § 7 VwGVG, Anm. 8, mit Judikaturhinweisen).Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme einer Beschwerde wirksam. Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich, hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens vergleiche Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar; Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8, mit Judikaturhinweisen). Der im Hinblick auf § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare § 63 Abs. 4 AVG, an dessen Stelle der § 7 Abs. 2 VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei – nach Zustellung oder Verkündung desselben - ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb: Kommentar, § 63 AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen).Der im Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbare Paragraph 63, Absatz 4, AVG, an dessen Stelle der Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG tritt, bestimmt in inhaltlich identer Weise, dass eine Berufung gegen einen Bescheid nicht mehr zulässig ist, wenn eine Partei – nach Zustellung oder Verkündung desselben - ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist, wenn auch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der Rsp des VwGH gleichermaßen rechtswirksam. Auch eine Berufungszurückziehung bewirkt, dass die bereits eingebrachte Berufung nicht mehr meritorisch erledigt werden darf und der angefochtene Bescheid unwiderruflich und endgültig in formelle Rechtskraft erwächst. Einer bedingten Zurückziehung kommt wiederum keine Rechtswirkung zu. Besondere Formerfordernisse sind auch für die Zurückziehung der Berufung nicht vorgesehen, sie kann in jeder technischen Form geschehen, die eine Behörde zu empfangen in der Lage ist. Sie muss allerdings ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen werden, was besonders streng zu prüfen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Erklärung darf diese nicht bloß aus dem Sinn einer Eingabe an die Behörde erschlossen werden. Sie muss jedenfalls frei von Willensmängeln erfolgen, so darf kein Irrtum auf Seiten der Partei vorliegen, der etwa durch ein, wenn auch nicht notwendiger Weise schuldhaftes, behördliches Verhalten veranlasst wurde, oder die Partei über behördlichen Druck oder Zwang agieren. Im Übrigen ist nur auf die Parteienerklärung als solche unabhängig von den Absichten und Beweggründen, welche die Partei zur Zurückziehung veranlasst haben, abzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb: Kommentar, Paragraph 63, AVG, Rz 73-76, mit Judikaturhinweisen). 1.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 09.12.2021 zog die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I bis III der bekämpften Bescheide des BFA, nach vorheriger Rücksprache mit den Beschwerdeführern, ausdrücklich zurück.1.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 09.12.2021 zog die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei der bekämpften Bescheide des BFA, nach vorheriger Rücksprache mit den Beschwerdeführern, ausdrücklich zurück. In Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung der Beschwerdeführer im Sinne einer – unwiderruflichen - Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III der erstinstanzlichen Bescheide auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden.In Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze war sohin von einer ausdrücklichen und eindeutigen Willenserklärung der Beschwerdeführer im Sinne einer – unwiderruflichen - Zurückziehung ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei der erstinstanzlichen Bescheide auszugehen. An diese Erklärung ist das erkennende Gericht angesichts nun nicht mehr bestehender Kompetenz zur Entscheidung in der Sache gebunden. 1.3. Folgerichtig waren die Beschwerdeverfahren in diesem Umfang einzustellen, womit die bekämpften Bescheide auch in diesem Umfang in formelle Rechtskraft erwachsen. 2.1. § 10 AsylG lautet:2.1. Paragraph 10, AsylG lautet:
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird, 2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
§ 55
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 95
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist 3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und 1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 2.2. Die gg. Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht
§§ 3und 8 Asyl
G abgewiesen, die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden wurden zurückgezogen. Die Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Ihr Aufenthalt stützte sich seither bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.2.2. Die gg. Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz wurden vom BFA zu Recht
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden wurden zurückgezogen. Die Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Ihr Aufenthalt stützte sich seither bloß auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Es lagen keine Umstände vor, dass ihnen allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurden die Beschwerden gegen die diesbezüglich abweisenden Spruchpunkte III der angefochtenen Bescheide von den Beschwerdeführern zurückgezogen.Es lagen keine Umstände vor, dass ihnen allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurden die Beschwerden gegen die diesbezüglich abweisenden Spruchpunkte römisch drei der angefochtenen Bescheide von den Beschwerdeführern zurückgezogen. Daher war die behördliche Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Daher war die behördliche Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. 2.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.2.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 2.
- In Österreich leben ein volljähriger Bruder des BF1 mit dessen Familie sowie ein Neffe des BF
- Eine besondere Abhängigkeit eines der Beschwerdeführer von diesen Verwandten konnte nicht festgestellt werden. Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch sind sonstige besondere Merkmale der Abhängigkeit hervorgekommen, weshalb diesbezüglich nicht vom Bestehen einer familiären Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK auszugehen war.2.
- In Österreich leben ein volljähriger Bruder des BF1 mit dessen Familie sowie ein Neffe des BF
- Eine besondere Abhängigkeit eines der Beschwerdeführer von diesen Verwandten konnte nicht festgestellt werden. Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch sind sonstige besondere Merkmale der Abhängigkeit hervorgekommen, weshalb diesbezüglich nicht vom Bestehen einer familiären Nahebeziehung iSd Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK auszugehen war. Der BF3 unterhält zwar seit mehreren Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, allerdings besteht kein gemeinsamer Haushalt und sind auch sonst keine weiteren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese Beziehung allenfalls die Kriterien für die Annahme einer familiären Nahebeziehung erfüllt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer nur ihre Beziehung zueinander als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorgebracht. Sie sind jedoch in gleichem Maße von der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb nicht vom Bestehen einer familiären Nahebeziehung im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen war, die dieser Maßnahme entgegenstehen würde.Im Übrigen haben die Beschwerdeführer nur ihre Beziehung zueinander als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorgebracht. Sie sind jedoch in gleichem Maße von der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb nicht vom Bestehen einer familiären Nahebeziehung im Sinne der Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK in Österreich auszugehen war, die dieser Maßnahme entgegenstehen würde. Es war daher im gegenständlichen Fall lediglich das bisher entstandene Privatleben der Beschwerdeführer zu beachten. Die Beschwerdeführer halten sich seit der nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im November 2015, sohin schon seit mehr als sechs Jahren faktisch im Bundesgebiet auf. Sie waren seit der Antragstellung im Gefolge der Einreise als Asylwerber in Österreich bloß vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Das Gewicht dieses bisherigen Aufenthalts in Österreich war zwar dadurch abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchten, sie konnten alleine durch die Stellung dieses Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Zu ihren Gunsten war in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass die lange Verfahrensdauer von über sechs Jahren nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen war. Sowohl BF1 als auch BF2 besuchten beide mehrere Spracherwerbsmaßnahmen und verfügen über gute Deutschkenntnisse. Wenngleich beide bislang keine Sprachprüfung absolvierten, ließen die von ihnen demonstrierten Deutschkenntnisse daher auf eine erfolgreiche sprachliche Integration schließen. Der BF3 und die BF4 verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse und haben jeweils eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Die BF4 hat überdies den Pflichtschulabschluss erlangt. Auch der BF5 hat sich trotz seiner Behinderung sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet, wenngleich er bislang keine Deutschprüfung absolviert hat. Zwar bezogen die Beschwerdeführer seit der Einreise über mehrere Jahre hinweg Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, inzwischen bestreiten sie ihren Lebensunterhalt jedoch abseits staatlicher Sozialleistungen durch folgende Erwerbstätigkeiten: Der BF1 meldete am 28.06.2021 das freie Gewerbe der Personenbetreuung an und ist als selbständiger Betreuer seit Juni 2021 im Einsatz. Wenngleich mangels Vorlage von entsprechenden Nachweisen keine Feststellungen zur genauen Höhe seiner Einkünfte getroffen werden konnten, war dennoch zu beachten, dass ihm seitens seiner aktuellen Auftraggeberin sehr gute Arbeitsleistungen attestiert wurden und war angesichts der inzwischen mehr als zweijährigen Erfahrung seiner Ehegattin in diesem Berufsfeld auch davon auszugehen, dass er in Zukunft mit deren Hilfe erfolgreich selbstständig tätig sein wird. Es war daher zu seinen Gunsten von einer beruflichen Integration in Österreich und der damit einhergehenden Perspektive seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Die BF2 ist bereits seit September 2020 selbständig als Personenbetreuerin erwerbstätig. Davor erwirtschaftete sie bereits Einkünfte als Haushaltshilfe mittels sogen. Dienstleistungsschecks. Ihre Auftraggeber attestierten ihr durchwegs positive Arbeitsleistungen. Bereits kurz nach Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit erwirtschaftete sie im Geschäftsjahr 2020 ein Durchschnittseinkommen von XXXX Euro monatlich. Auch für das laufende Jahr brachte sie Einkommensnachweise in Vorlage, denen zufolge sie je nach Einsatzdauer Einkünfte zwischen XXXX und XXXX Euro erzielte. Angesichts des Umstandes, dass sie diese Tätigkeit nunmehr seit zwei Jahren erfolgreich ausführt und regelmäßige Einkünfte erwirtschaftet, war von einer bereits gelungenen Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen.Die BF2 ist bereits seit September 2020 selbständig als Personenbetreuerin erwerbstätig. Davor erwirtschaftete sie bereits Einkünfte als Haushaltshilfe mittels sogen. Dienstleistungsschecks. Ihre Auftraggeber attestierten ihr durchwegs positive Arbeitsleistungen. Bereits kurz nach Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit erwirtschaftete sie im Geschäftsjahr 2020 ein Durchschnittseinkommen von römisch 40 Euro monatlich. Auch für das laufende Jahr brachte sie Einkommensnachweise in Vorlage, denen zufolge sie je nach Einsatzdauer Einkünfte zwischen römisch 40 und römisch 40 Euro erzielte. Angesichts des Umstandes, dass sie diese Tätigkeit nunmehr seit zwei Jahren erfolgreich ausführt und regelmäßige Einkünfte erwirtschaftet, war von einer bereits gelungenen Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen. Der BF3 war bereits mehrfach in verschiedenen Gastronomiebetrieben erwerbstätig. Seit Oktober 2021 ist er nunmehr als Vollzeitbeschäftigter in einem dieser Betriebe beschäftigt und erhält dafür einen monatlichen Bruttolohn von XXXX Euro. Angesichts seiner guten Sprachkenntnisse und der mehrfachen Berufserfahrung in diesem Bereich ist von seiner zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und einer gelungenen beruflichen Integration auszugehen.Der BF3 war bereits mehrfach in verschiedenen Gastronomiebetrieben erwerbstätig. Seit Oktober 2021 ist er nunmehr als Vollzeitbeschäftigter in einem dieser Betriebe beschäftigt und erhält dafür einen monatlichen Bruttolohn von römisch 40 Euro. Angesichts seiner guten Sprachkenntnisse und der mehrfachen Berufserfahrung in diesem Bereich ist von seiner zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und einer gelungenen beruflichen Integration auszugehen. Die BF4 versucht sich – wie der BF1 – nunmehr ebenfalls als selbstständige Personenbetreuerin und erwirtschaftete für ihren ersten Turnus im November 2021 Einkünfte in Höhe von XXXX Euro. Trotz des Umstandes, dass sie aktuell auf weitere Aufträge wartet, kann auch bei ihr angenommen werden, dass sie die Tätigkeit mit Unterstützung der BF2 in Zukunft erfolgreich weiterführen wird können.Die BF4 versucht sich – wie der BF1 – nunmehr ebenfalls als selbstständige Personenbetreuerin und erwirtschaftete für ihren ersten Turnus im November 2021 Einkünfte in Höhe von römisch 40 Euro. Trotz des Umstandes, dass sie aktuell auf weitere Aufträge wartet, kann auch bei ihr angenommen werden, dass sie die Tätigkeit mit Unterstützung der BF2 in Zukunft erfolgreich weiterführen wird können. Aufgrund ihres jahrelangen Aufenthalts und den von ihnen wahrgenommenen ehrenamtlichen Tätigkeiten war auch von einer guten gesellschaftlichen Integration der Beschwerdeführer in Österreich auszugehen, welche sich auch an den vorgelegten Empfehlungsschreiben zeigte. Der BF5 geht zwar keiner Erwerbstätigkeit nach, allerdings war in seinem Fall auf seine Behinderung Bedacht zu nehmen, die ihm den Einstieg ins Berufsleben deutlich erschwert. Dies hinderte ihn aber nicht daran erste berufliche Erfahrungen bei einem Praktikum zu sammeln und sich durch den Besuch von Sonderschulen sehr gute Deutschkenntnisse anzueignen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 unter Hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 unter Hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua.). Aus einem ärztlichen Befundbericht vom März 2016, als der BF5 zwölf Jahre alt war, ging hervor, dass sein Entwicklungsalter auf etwa sechs Jahre eingeschätzt wurde. Angesichts dessen sind diese Ausführungen betreffend minderjährige Beschwerdeführer auch in der gegenständlichen Konstellation von Relevanz, wenngleich auch der BF5 inzwischen volljährig ist, zumal er wegen seiner Behinderung nicht selbsterhaltungsfähig ist und ihm eine Integration für den Fall seiner Rückkehr in den Libanon angesichts seines inzwischen mehr als sechsjährigen Aufenthalts in Österreich eben wegen dieser Beeinträchtigung schwerer fallen würde als den übrigen Beschwerdeführern. Es ist daher unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des BF5 im Falle seiner Außerlandesbringung von einem gewichtigen persönlichen Interesse an seinem Weiterverbleib in Österreich auszugehen. 3.
- Im Hinblick auf diese Ausgangslage das Privatleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet betreffend war zu konstatieren, dass sie zum einen in sprachlicher Hinsicht eine sukzessive Integration vorantrieben und dadurch gute bzw. sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache erwarben, die vom BF3 und der BF4 auch durch die Ablegung von Sprachprüfungen auf dem Niveau B1 demonstriert wurden. Zum anderen zeichnete sich ihr Aufenthalt durch das Bemühen um gesellschaftliche Integration aus, zumal sie seit mehreren Jahren ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgingen. BF2 und BF3 gelang überdies eine erfolgreiche und nachhaltige berufliche Integration, BF1 und BF4 gelang zumindest ein Einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt, woraus auf eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer geschlossen werden kann. Auch der BF5 hat trotz seiner Behinderung eine sehr gute sprachliche Integration vorzuweisen. Diesen privaten Interessen der Beschwerdeführer in Österreich stehen wiederum die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Hinsichtlich des Umstandes, dass sich BF1, BF2, BF4 und BF5 in Österreich wohl verhalten haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der BF3 wurde zwar straffällig und deswegen mit rechtkräftigem Urteil vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, seither hat er sich jedoch wohl verhalten und ist nicht erneut straffällig geworden, sondern hat sich erfolgreich um die Aufnahme einer dauerhaften Erwerbstätigkeit bemüht. Angesichts des Umstandes, dass er bloß zu einer vergleichsweise geringen Geldstrafe verurteilt worden ist, war zudem nicht von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen einer allfälligen Gewaltbereitschaft auszugehen.Der BF3 wurde zwar straffällig und deswegen mit rechtkräftigem Urteil vom römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, seither hat er sich jedoch wohl verhalten und ist nicht erneut straffällig geworden, sondern hat sich erfolgreich um die Aufnahme einer dauerhaften Erwerbstätigkeit bemüht. Angesichts des Umstandes, dass er bloß zu einer vergleichsweise geringen Geldstrafe verurteilt worden ist, war zudem nicht von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen einer allfälligen Gewaltbereitschaft auszugehen. 3.
- Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau der faktischen Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Jahren und den von den Beschwerdeführern erzielten Integrationsleistungen in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht mit der daraus resultierenden Perspektive der Selbsterhaltungsfähigkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt und sohin
§ 9Abs.
1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.6. Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau der faktischen Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Jahren und den von den Beschwerdeführern erzielten Integrationsleistungen in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht mit der daraus resultierenden Perspektive der Selbsterhaltungsfähigkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt und sohin
Paragraph 9, Absatz eins und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 4.1.
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.4.1.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 9Abs. 4 Z. 1 Integrations
G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11
vorlegt.
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntegrationsG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
§ 10Abs. 2 Integrations
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntegrationsG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12
vorlegt,einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, (Z. 2 aufgehoben)(Ziffer 2, aufgehoben)
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG)) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG)) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz nachweist,
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
- über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
§ 3Abs. 3 Schulorganisations
G sind PrimarschulenGemäß Paragraph 3, Absatz 3, SchulorganisationsG sind Primarschulen
- die Volksschule bis einschließlich der
- Schulstufe,
- die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
§ 3Abs.
4 sind Sekundarschulen
Paragraph 3, Absatz 4, sind Sekundarschulen
- die Oberstufe der Volksschule,
- die Neue Mittelschule,
- die Polytechnische Schule,
- die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
- die Berufsschulen,
- die mittleren Schulen,
- die höheren Schulen. (Abs. 5 aufgehoben)(Absatz 5, aufgehoben)
§ 3Abs. 6 sind Pflichtschulen
Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sind Pflichtschulen
- die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
- die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
§ 5Abs.
2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als ca. EUR 475,86 gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als ca. EUR 475,86 gebührt. 4.2. Der BF1 geht zwar aktuell einer Erwerbstätigkeit nach, mangels Nachweis über die Höhe seiner daraus erzielten Einkünfte war nicht zu erkennen, dass er durch diese die Kriterien für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 55Abs. 1 Z. 2 Asyl
G iVm § 5 2 Abs. 2 ASVG erfüllt.4.2. Der BF1 geht zwar aktuell einer Erwerbstätigkeit nach, mangels Nachweis über die Höhe seiner daraus erzielten Einkünfte war nicht zu erkennen, dass er durch diese die Kriterien für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 5, 2 Absatz 2, ASVG erfüllt. Die BF2 und der BF3 gehen aktuell Erwerbstätigkeiten nach, die den Kriterien für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 55Abs. 1 Z. 2 Asyl
G entsprechen. BF3 und BF4 haben weiter durch die erfolgreiche Ablegung der Integrationsprüfung des ÖIF mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen das Modul 1
§ 9Int
G erfolgreich absolviert und damit die Kriterien für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 55Abs. 1 Z. 2 Asyl
G erfüllt. Die BF4 hat zudem auch die Absolvierung der Pflichtschulabschlussprüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz nachgewiesen und somit
§ 10Abs. 2 Z. 5 Int
G auch das Modul 2 des IntG erfüllt, weshalb sie auch hierdurch die Kriterien für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt hat.Die BF2 und der BF3 gehen aktuell Erwerbstätigkeiten nach, die den Kriterien für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entsprechen. BF3 und BF4 haben weiter durch die erfolgreiche Ablegung der Integrationsprüfung des ÖIF mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen das Modul 1
Paragraph 9, IntG erfolgreich absolviert und damit die Kriterien für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt. Die BF4 hat zudem auch die Absolvierung der Pflichtschulabschlussprüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz nachgewiesen und somit
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG auch das Modul 2 des IntG erfüllt, weshalb sie auch hierdurch die Kriterien für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt hat. Der BF5 geht weder einer Erwerbstätigkeit nach noch erfüllte er das Modul 1
§ 9Int
G. Er besuchte zwar ab April 2016 eine allgemeine Sonderschule, allerdings beendete er den Schulbesuch im Juli 2020. Er besuchte die Schule folglich weniger als fünf Jahre lang, weshalb er das Modul 2
§ 10Int
G nicht erfüllt hat.Der BF5 geht weder einer Erwerbstätigkeit nach noch erfüllte er das Modul 1
Paragraph 9, IntG. Er besuchte zwar ab April 2016 eine allgemeine Sonderschule, allerdings beendete er den Schulbesuch im Juli 2020. Er besuchte die Schule folglich weniger als fünf Jahre lang, weshalb er das Modul 2
Paragraph 10, IntG nicht erfüllt hat. 5. Der Beschwerde war im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich der Spruchpunkte IV der angefochtenen Bescheide stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.5. Der Beschwerde war im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier der angefochtenen Bescheide stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. BF2, BF3 und BF4 war
§ 55Abs. 1 Z. 1 und 2 Asyl
G jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, BF1 und BF5 hingegen
§ 55Abs. 1 Z. 1 i
Vm Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“.BF2, BF3 und BF4 war
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, BF1 und BF5 hingegen
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“. 6. Spruchpunkt V der Bescheide, mit dem jeweils
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig ist, und Spruchpunkt VI der Bescheide, mit dem ihnen jeweils
§ 55
FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltstitel ersatzlos zu beheben.6. Spruchpunkt römisch fünf der Bescheide, mit dem jeweils
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig ist, und Spruchpunkt römisch sechs der Bescheide, mit dem ihnen jeweils
Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltstitel ersatzlos zu beheben. 7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2191870.1.00