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{'item': 'W112 1240000-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlW112 1240000-4 Spruch, W112 1240000-4/72E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 20 Jahren befristet wird.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf die Dauer von 20 Jahren befristet wird. II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2, 8 Abs. 1 Z 2, 10, 58 AsylG 2005, §§ 10 Abs. 1 Z 4, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, 58, AsylG 2005, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 4, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Wesentliche Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Schwestern von TSCHECHIEN kommend ins Bundesgebiet ein und stellte als XXXX Jähriger am 17.05.2003 einen Asylantrag unter dem Namen XXXX . Den Asylantrag änderte er wie seine Schwestern und seine Mutter auf einen Asylerstreckungsantrag ab. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.07.2003 als unbegründet ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 01.09.2003 statt und behob den angefochtenen Bescheid als überholt. Mit Bescheid vom 11.09.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers erneut ab. Mit Berufungsbescheid vom 03.07.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus im Wege der Erstreckung zu.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Schwestern von TSCHECHIEN kommend ins Bundesgebiet ein und stellte als römisch 40 Jähriger am 17.05.2003 einen Asylantrag unter dem Namen römisch 40 . Den Asylantrag änderte er wie seine Schwestern und seine Mutter auf einen Asylerstreckungsantrag ab. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.07.2003 als unbegründet ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 01.09.2003 statt und behob den angefochtenen Bescheid als überholt. Mit Bescheid vom 11.09.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers erneut ab. Mit Berufungsbescheid vom 03.07.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus im Wege der Erstreckung zu. Mit Urteil vom 25.08.2011 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von XXXX Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Bewährungszeit von XXXX Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe.Mit Urteil vom 25.08.2011 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von römisch 40 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Bewährungszeit von römisch 40 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe. Mit Urteil vom 01.12.2011 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX wegen gefährlicher Drohung, unerlaubten Waffenbesitzes, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung sowie versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil vom 01.12.2011 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer gemeinsam mit römisch 40 wegen gefährlicher Drohung, unerlaubten Waffenbesitzes, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung sowie versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil vom 16.07.2012 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zu einer Jugendstrafe von XXXX Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von XXXX Jahren.Mit Urteil vom 16.07.2012 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen zu einer Jugendstrafe von römisch 40 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von römisch 40 Jahren. Mit Urteil vom 27.11.2012 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Raubes und Nötigung zu einer Jugendstrafe von XXXX Monaten Freiheitsstrafe, wobei XXXX Monate unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil vom 27.11.2012 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Raubes und Nötigung zu einer Jugendstrafe von römisch 40 Monaten Freiheitsstrafe, wobei römisch 40 Monate unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil vom 24.07.2013 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von XXXX Monaten Freiheitsstrafe.Mit Urteil vom 24.07.2013 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von römisch 40 Monaten Freiheitsstrafe. Mit Urteil vom 24.09.2013 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Nötigung, gefährlicher Drohung und Diebstahl zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von XXXX Tagen.Mit Urteil vom 24.09.2013 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Nötigung, gefährlicher Drohung und Diebstahl zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von römisch 40 Tagen. Mit Urteil vom 26.11.2013 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von XXXX Monaten.Mit Urteil vom 26.11.2013 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von römisch 40 Monaten. Mit Urteil vom 04.11.2014 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten.Mit Urteil vom 04.11.2014 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten. Mit Urteil vom 09.12.2014 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahr und XXXX Monaten wegen Raubes, Körperverletzung, Diebstahls und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen.Mit Urteil vom 09.12.2014 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Jahr und römisch 40 Monaten wegen Raubes, Körperverletzung, Diebstahls und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen. Von der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens sah das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wegen des Asylstatus des Beschwerdeführers am 13.03.2015 ab. Mit Urteil vom 12.10.2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten.Mit Urteil vom 12.10.2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten. Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein und räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.12.2015 Parteiengehör ein. Er gab keine Stellungnahme ab. Das Bundesamt stellte das Aberkennungsverfahren am 21.08.2017 ein. Das Bundesamt leitete erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein und räumte dem Beschwerdeführer am 17.04.2018 Parteiengehör im ein. Am 09.05.2018 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 29.05.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.06.2018, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ein. Unter einem wurde ein Einreiseverbot von XXXX Jahren gegen ihn verhängt.Mit Bescheid vom 29.05.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.06.2018, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ein. Unter einem wurde ein Einreiseverbot von römisch 40 Jahren gegen ihn verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 02.07.2018 Beschwerde. Mit Urteil vom 26.07.2018 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten wegen Einbruchsdiebstahls.Mit Urteil vom 26.07.2018 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten wegen Einbruchsdiebstahls. Mit Urteil vom 06.06.2019 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes, dauernder Sachentziehung und Urkundenunterdrückung zu einer Zusatzstrafe von XXXX Freiheitsstrafe.Mit Urteil vom 06.06.2019 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes, dauernder Sachentziehung und Urkundenunterdrückung zu einer Zusatzstrafe von römisch 40 Freiheitsstrafe. Mit der Eingabe vom 04.07.2019 beantragte das Bundesamt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot unbefristet verhängt werde. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 09.03.2021 wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von XXXX Monaten. Das Oberlandesgericht XXXX wies nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 10.08.2021 die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe zurück, weil die körperlichen Schäden gering blieben und die Verleumdung nicht zur Verfolgung des falsch Verdächtigten führte.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 09.03.2021 wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten. Das Oberlandesgericht römisch 40 wies nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 10.08.2021 die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe zurück, weil die körperlichen Schäden gering blieben und die Verleumdung nicht zur Verfolgung des falsch Verdächtigten führte. Am 13.08.2021 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Er gab keine Stellungnahme ab. Am 03.11.2021 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der die Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahm. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Vorführung zur mündlichen Verhandlung und wünschte auch die Teilnahme des Rechtsberaters nicht. Keiner der geladenen Zeugen kam der Ladung nach; auf ihre Einvernahme wurde verzichtet. Dem Bundesamt und dem Beschwerdeführer wurde die Verhandlungsschrift im Anschluss an die Verhandlung zugestellt. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 03.11.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: Der Beschwerdeführer war volljähriger russischer Staatsangehöriger; er war nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht abgesehen von seinem Flüchtlingsstatus. Er gehörte der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe an und war muslimischen Glaubens. Er lebte die ersten SECHS Jahre seines Lebens in TSCHETSCHENIEN, seit er drei Jahre alt war nicht mehr mit seiner Mutter zusammen. Es konnte nicht festgestellt werden, was mit seiner Mutter passierte. Sein Vater heiratete 2000 seine Stiefmutter, mit der der Beschwerdeführer, sein Vater und seine drei Schwestern 2003 nach Österreich einreisten. Er sprach russisch und tschetschenisch, wobei tschetschenisch seine Muttersprache war. Zunächst stellten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen die Anträge unter falschem Namen, danach legten sie Dokumente vor. Der Beschwerdeführer, seine Schwestern und seine Stiefmutter änderten ihre Anträge auf Asylerstreckungsanträge. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers selbst wurde nicht behauptet und kam auch nicht hervor. Mit Bescheid vom 03.07.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat dem Asylerstreckungsantrag statt und erkannte dem Beschwerdeführer Asyl zu; gleichlautende Entscheidungen ergingen in den Verfahren seiner Geschwister und seiner Stiefmutter. Seinem Vater wurde der Status des Asylberechtigten „originär“ zuerkannt. Der Stiefmutter des Beschwerdeführers wurde am 06.05.2009 ein russischer Reisepass nicht auf der Botschaft, sondern beim russischen Föderalen Migrationsdienst ausgestellt. Der Beschwerdeführer und seine Schwester XXXX waren in diesem als Kind eingetragen. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers reiste damit am 06.07.2009 in die Russische Föderation ein und am 04.08.2009 aus der Russischen Föderation aus. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie dabei Problemen ausgesetzt war.Der Stiefmutter des Beschwerdeführers wurde am 06.05.2009 ein russischer Reisepass nicht auf der Botschaft, sondern beim russischen Föderalen Migrationsdienst ausgestellt. Der Beschwerdeführer und seine Schwester römisch 40 waren in diesem als Kind eingetragen. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers reiste damit am 06.07.2009 in die Russische Föderation ein und am 04.08.2009 aus der Russischen Föderation aus. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie dabei Problemen ausgesetzt war. Seinem Vater und seiner Stiefmutter sowie einer Schwester wurde mit Bescheid vom 21.10.2019 der Status von Asylberechtigten aberkannt und der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden ihnen nicht gewährt. Sie hielten sich auf Grund von Daueraufenthaltstiteln-EU in Österreich auf; zwei seiner Schwestern waren weiterhin durch Asylerstreckung nach dem Vater des Beschwerdeführers asylberechtigt. Die Stiefmutter des Beschwerdeführers holte seinen Stiefbruder XXXX nach Österreich nach. Er war im Familienverfahren nach seiner Mutter in Österreich asylberechtigt.Die Stiefmutter des Beschwerdeführers holte seinen Stiefbruder römisch 40 nach Österreich nach. Er war im Familienverfahren nach seiner Mutter in Österreich asylberechtigt. Dem Beschwerdeführer drohte im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung: Dem Vater des Beschwerdeführers, nach dem dieser im Asylverfahren den Flüchtlingsstatus erstreckt bekam, wurde der Flüchtlingsstatus in Folge Lageänderung aberkannt. Weder der Beschwerdeführer noch einer seiner Familienangehörigen war in der Russischen Föderation politisch tätig, exilpolitisch tätig, journalistisch tätig oder bekannter Regimekritiker. Der Beschwerdeführer wurde nicht verdächtigt, sich radikalisiert zu haben oder nach SYRIEN kämpfen gegangen zu sein. Er konnte auf Grund seiner Haftbestätigungen auch nachweisen, dass er nicht in SYRIEN gewesen sein konnte. Dem Beschwerdeführer drohte daher im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat weder in der Teilrepublik Tschetschenien, noch in anderen Teilen der Russischen Föderation Verfolgung. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer war abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit physisch gesund, psychisch hatte er eine XXXX und die Folgen von XXXX , wobei auf Grund der Schmuggeltätigkeit des Beschwerdeführers und der unplausiblen Angaben dazu, was er konsumierte, auch der Sachverständige im Strafverfahren nicht feststellen konnte, welche Substanzen der Beschwerdeführer konkret konsumierte. Es gab in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit XXXX erfolgte, sondern durch Alternativen wie beispielsweise XXXX und XXXX . XXXX war in der Russischen Föderation nicht registriert. Es ab Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit (BMA 12236). Da der Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge auf kein Substitutionspräparat fix eingestellt war, stellte die Umstellung auf ein in der Russischen Föderation verfügbares alternatives Präparat keine unzumutbare Härte dar.Der Beschwerdeführer war abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit physisch gesund, psychisch hatte er eine römisch 40 und die Folgen von römisch 40 , wobei auf Grund der Schmuggeltätigkeit des Beschwerdeführers und der unplausiblen Angaben dazu, was er konsumierte, auch der Sachverständige im Strafverfahren nicht feststellen konnte, welche Substanzen der Beschwerdeführer konkret konsumierte. Es gab in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit römisch 40 erfolgte, sondern durch Alternativen wie beispielsweise römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 war in der Russischen Föderation nicht registriert. Es ab Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit (BMA 12236). Da der Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge auf kein Substitutionspräparat fix eingestellt war, stellte die Umstellung auf ein in der Russischen Föderation verfügbares alternatives Präparat keine unzumutbare Härte dar. Er litt an keinen Krankheiten, auf Grund derer er zu einer Corona-Risiko Gruppe gezählt hätte, er konnte sich in Österreich impfen lassen, oder nach seiner Rückkehr in der Russischen Föderation. Die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation war trotz Covid-19 gewährleistet. Der Beschwerdeführer litt an keinen Krankheiten, auf Grund derer er bei kurzfristigen Kapazitätsengpässen im Gesundheitssystem einem real risk ausgesetzt gewesen wäre zu sterben oder in einen unmenschlichen Zustand versetzt zu werden. Der Beschwerdeführer sprach Russisch und Tschetschenisch und konnte in der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten; er war arbeitsfähig und im Entscheidungszeitpunkt in der Anstaltsdruckerei in der Justizanstalt tätig. Er hatte zwar in Österreich die Schule besucht, konnte aber auch in der Russischen Föderation als Lagerist oder in einer Druckerei arbeiten. Er konnte eine Sozialwohnung beantragen. Dass er dort noch ein soziales Netz durch Verwandte hatte, stand auf Grund der Rückkehr seiner Stiefmutter in die Russische Föderation und des Umstandes fest, dass sein Stiefbruder, der erst 2011 nach Österreich eingereist war, bis dahin bei Verwandten gelebt hatte. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lage geraten wäre. Dies war auch betreffend seine Eltern und seine Schwestern nicht der Fall. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen nicht vor und wurden auch nicht behauptet, vielmehr bedrohte der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin aus der Haft telefonisch, wie sich das Gericht durch das Abspielen der Aufzeichnung dieses Telefonats überzeugte.Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lagen nicht vor und wurden auch nicht behauptet, vielmehr bedrohte der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin aus der Haft telefonisch, wie sich das Gericht durch das Abspielen der Aufzeichnung dieses Telefonats überzeugte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch Erlassen einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer war verhältnismäßig: In Österreich lebten die Eltern, ein Stiefbruder und Schwestern des Beschwerdeführers; mit diesen lebte er seit 2014 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Es bestand zu keinem von ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Kontakt konnte durch elektronische Medien, Telefonate und Besuche aufrechterhalten werden, wie dies im Entscheidungszeitpunkt auf Grund der Haft der Fall war. In Österreich lebten die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine Tochter. Ein gemeinsamer Haushalt bestand auch mit seiner Lebensgefährtin kaum, mit seiner Tochter nie. Seiner Lebensgefährtin waren die Straftaten des Beschwerdeführers bekannt, sie wurde von ihm bedroht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er seine Tochter bereits einmal gesehen hatte. Der Lebensunterhalt der Lebensgefährtin wurde durch Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe und Notstandshilfe, der seiner Tochter durch Kinderbetreuungsgeld und Unterhaltsvorschuss bzw. Haftvorschuss vom Staat getragen. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestand nicht. Der Beschwerdeführer war betreffend seine Tochter weder obsorgeberechtigt, noch hatte er ein Kontaktrecht. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin war daher verhältnismäßig. Auch wenn beim Beschwerdeführer keine seelische Abartigkeit höheren Grades festgestellt wurde, war er ausweislich seiner Akten aggressiv, eine Mehrzahl an Taten zeigte sadistische Züge des Beschwerdeführers, zudem war er ausweislich der Bewährungshilfe unverlässlich. Vor diesem Hintergrund widersprach der Eingriff in das Familienleben mit seiner Tochter auch nicht dem Kindeswohl. Der Beschwerdeführer verbrachte in Österreich die prägenden Jahre seiner Adoleszenz und sprach ausweislich seines Drohanrufes bei seiner Freundin auch sehr gut Deutsch. Er absolvierte hier die Schulpflicht, aber keine darüber hinausgehende Aus- oder Fortbildung. Er war nicht in Vereinen, nicht ehrenamtlich tätig und insgesamt nur wenige Monate auf freiem Fuß erwerbstätig. Er hatte keine österreichischen Freunde und war seit Erreichen der Volljährigkeit fast durchgehend in Haft. Bereits aus diesem Grund griff die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in sein Privatleben ein. Der Beschwerdeführer war ausweislich des Sachverständigengutachtens gefährlich und hatte eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. Ihm lagen folgende Straftaten zur Last: Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25.08.2011 wegen Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von XXXX Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Bewährungszeit von XXXX Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe. Der Beschwerdeführer hatte zwischen 04.05.2010 und 11.05.2010 mit zwei Strafunmündigen zwei Glasscheiben der Stockschützenhalle des XXXX mit Steinen eingeworfen. Er hatte mit einem Strafunmündigen im Sommer 2010 in drei Kassen von Zeitungsständern eingebrochen, indem die Sperrvorrichtung abgebrochen und die Kassen mitgenommen hatte. Er hatte am 01.05.2011 seinen Mitschüler XXXX einen Kopfstoß versetzt. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis. Er wurde mangels Schuldbeweises vom Vorwurf freigesprochen, seinen Schulkollegen XXXX durch das Drücken eines geöffneten Klappmessers gegen den Bauch gefährlich bedroht zu haben.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25.08.2011 wegen Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von römisch 40 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für eine Bewährungszeit von römisch 40 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe. Der Beschwerdeführer hatte zwischen 04.05.2010 und 11.05.2010 mit zwei Strafunmündigen zwei Glasscheiben der Stockschützenhalle des römisch 40 mit Steinen eingeworfen. Er hatte mit einem Strafunmündigen im Sommer 2010 in drei Kassen von Zeitungsständern eingebrochen, indem die Sperrvorrichtung abgebrochen und die Kassen mitgenommen hatte. Er hatte am 01.05.2011 seinen Mitschüler römisch 40 einen Kopfstoß versetzt. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis. Er wurde mangels Schuldbeweises vom Vorwurf freigesprochen, seinen Schulkollegen römisch 40 durch das Drücken eines geöffneten Klappmessers gegen den Bauch gefährlich bedroht zu haben. Mit Urteil vom 01.12.2011 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX wegen gefährlicher Drohung, unerlaubten Waffenbesitzes, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung sowie versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er hatte am 24.08.2011 XXXX mit seinem Teleskopschlagstock, XXXX am 19.10.2011 mit der Äußerung, dass er beim Busbahnhof auf ihn warte und ihn schlagen werde, gefährlich bedroht. Er hatte im Juli/August 2011 einen Teleskopschlagstock, mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Er hat mit zwei weiteren Mittätern XXXX durch Stoßen über eine Treppe und Versetzen von Fußtritten gegen Kopf und Bauch am Körper verletzt, wobei die Tat beim Opfer eine Schädel- und Jochbeinprellung sowie eine Prellung des Brustkorbes links zur Folge hatte. Er hatte am 19.10.2011 XXXX durch einen Faustschlag ins Gesicht und einen Fußtritt in den Genitalbereich verletzt. Er hatte am 12.08.2011 XXXX durch einen Fußtritt gegen dessen Oberkörper- und Halsbereich am Körper verletzt, wobei beim Opfer Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und rechter Brustkorb geprellt wurden. Er hatte am 27.05.2011 XXXX in den Schwitzkasten genommen und ihm auf den Kehlkopf gedrückt, wodurch er kurzfristig mangels Sauerstoffversorgung des Gehirns kollabierte. Von einem Widerruf der letzten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf XXXX Jahre verlängert. Dem Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, eine Anti-Aggressionstherapie durchzuführen und sein Teleskopschlagstock wurde eingezogen. Das Geständnis und der teilweise Versuch wurden strafmildernd berücksichtigt, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall erschwerend.Mit Urteil vom 01.12.2011 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer gemeinsam mit römisch 40 wegen gefährlicher Drohung, unerlaubten Waffenbesitzes, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung sowie versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er hatte am 24.08.2011 römisch 40 mit seinem Teleskopschlagstock, römisch 40 am 19.10.2011 mit der Äußerung, dass er beim Busbahnhof auf ihn warte und ihn schlagen werde, gefährlich bedroht. Er hatte im Juli/August 2011 einen Teleskopschlagstock, mithin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen. Er hat mit zwei weiteren Mittätern römisch 40 durch Stoßen über eine Treppe und Versetzen von Fußtritten gegen Kopf und Bauch am Körper verletzt, wobei die Tat beim Opfer eine Schädel- und Jochbeinprellung sowie eine Prellung des Brustkorbes links zur Folge hatte. Er hatte am 19.10.2011 römisch 40 durch einen Faustschlag ins Gesicht und einen Fußtritt in den Genitalbereich verletzt. Er hatte am 12.08.2011 römisch 40 durch einen Fußtritt gegen dessen Oberkörper- und Halsbereich am Körper verletzt, wobei beim Opfer Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und rechter Brustkorb geprellt wurden. Er hatte am 27.05.2011 römisch 40 in den Schwitzkasten genommen und ihm auf den Kehlkopf gedrückt, wodurch er kurzfristig mangels Sauerstoffversorgung des Gehirns kollabierte. Von einem Widerruf der letzten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf römisch 40 Jahre verlängert. Dem Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, eine Anti-Aggressionstherapie durchzuführen und sein Teleskopschlagstock wurde eingezogen. Das Geständnis und der teilweise Versuch wurden strafmildernd berücksichtigt, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall erschwerend. Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2012 vom Bezirksgericht XXXX wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen verurteilt. Er nahm das Motorrad Marke XXXX des XXXX ohne dessen Einwilligung in Gebrauch. Er wurde zu einer Jugendstrafe von XXXX Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von XXXX Jahren, verurteilt und die letzte Probezeit verlängert.Der Beschwerdeführer wurde am 16.07.2012 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen verurteilt. Er nahm das Motorrad Marke römisch 40 des römisch 40 ohne dessen Einwilligung in Gebrauch. Er wurde zu einer Jugendstrafe von römisch 40 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von römisch 40 Jahren, verurteilt und die letzte Probezeit verlängert. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27.11.2012 wegen Raubes und Nötigung zu einer Jugendstrafe von XXXX Monaten Freiheitsstrafe, wobei XXXX Monate unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hatte am 14.09.2012 in XXXX durch Androhung von Schlägen, wobei er sich vor ihnen aufgebaut hatte, Bargeld weggenommen, ebenso XXXX , wobei der Raub jeweils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden war und die Tat jeweils nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hatte; er hatte seine Opfer durch die Drohung, er werde sie in den Rollstuhl schlagen bzw. er werde sie schlagen und umbringen, zum Unterlassen der Verständigung der Polizei genötigt. Die Bewährungshilfe wurde angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, nach der Haftentlassung in einer sozialpädagogischen Einrichtung Wohnsitz zu nehmen. Von einem Widerruf der letzten beiden bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen, die Probezeit der zweiten Verurteilung jedoch auf XXXX Jahre verlängert. Eine bedingte Entlassung aus der Verbüßung des unbedingten Teils der Strafhaft vor Verbüßens von ¾ der Strafe wurde abgelehnt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen gewertet, drei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall, mildernd das abgelegte Geständnis, die objektive Schadenswiedergutmachung und die Bestimmung durch Dritte.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27.11.2012 wegen Raubes und Nötigung zu einer Jugendstrafe von römisch 40 Monaten Freiheitsstrafe, wobei römisch 40 Monate unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hatte am 14.09.2012 in römisch 40 durch Androhung von Schlägen, wobei er sich vor ihnen aufgebaut hatte, Bargeld weggenommen, ebenso römisch 40 , wobei der Raub jeweils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden war und die Tat jeweils nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hatte; er hatte seine Opfer durch die Drohung, er werde sie in den Rollstuhl schlagen bzw. er werde sie schlagen und umbringen, zum Unterlassen der Verständigung der Polizei genötigt. Die Bewährungshilfe wurde angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, nach der Haftentlassung in einer sozialpädagogischen Einrichtung Wohnsitz zu nehmen. Von einem Widerruf der letzten beiden bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen, die Probezeit der zweiten Verurteilung jedoch auf römisch 40 Jahre verlängert. Eine bedingte Entlassung aus der Verbüßung des unbedingten Teils der Strafhaft vor Verbüßens von ¾ der Strafe wurde abgelehnt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen gewertet, drei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall, mildernd das abgelegte Geständnis, die objektive Schadenswiedergutmachung und die Bestimmung durch Dritte. Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2013 vom Bezirksgericht XXXX verurteilt. Er hat am 09.01.2013 in XXXX in den unversperrten Spinden im Sozialraum der Bäckerei XXXX € 600 und XXXX € 120 weggenommen. Er wurde zu einer Jugendstrafe von XXXX Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend wurden die Vorstrafen gewertet, mildernd das Geständnis. Vom Widerruf der bedingt nachgesehenen Verurteilungen wurde abgesehen, die Probezeit verlängert.Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2013 vom Bezirksgericht römisch 40 verurteilt. Er hat am 09.01.2013 in römisch 40 in den unversperrten Spinden im Sozialraum der Bäckerei römisch 40 € 600 und römisch 40 € 120 weggenommen. Er wurde zu einer Jugendstrafe von römisch 40 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend wurden die Vorstrafen gewertet, mildernd das Geständnis. Vom Widerruf der bedingt nachgesehenen Verurteilungen wurde abgesehen, die Probezeit verlängert. Mit Urteil vom 24.09.2013 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Nötigung, gefährlicher Drohung und Diebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von XXXX Tagen. Er hatte XXXX von 27.05.2013 bis 19.06.2013 in POLEN genötigt, eine mit Zigarettenstummeln versetzte Mineralwasserflasche auszutrinken, indem er ihm einen Gürtel um den Hals gelegt und so fest zugezogen hatte, dass das Opfer keine Luft mehr bekommen hatte. Er hatte ihn genötigt, den Mund zu öffnen und seinen Mund stillzuhalten, während er ihm mit einer brennenden Zigarette in den Mund äscherte, indem er ihm gedroht hatte, ihn widrigenfalls zu schlagen. Er hatte ihn genötigt, nackt durch eine POLNISCHE Ortschaft zu laufen, indem er ihm gedroht hatte, ihn widrigenfalls zu schlagen. Er hatte ihn genötigt, etwa 30 m in einen Fluss hinauszuschwimmen, indem er ihm gedroht hatte, ihn widrigenfalls zu würgen. Er hatte ihm durch die Äußerung „Ich schwöre bei Gott, wenn Du etwas einem Betreuer erzählst, dass du das mit dem Abrasieren der Haare nicht freiwillig gemacht hast, zerleg ich dich.“ gedroht. Er hatte XXXX genötigt, nackt durch eine POLNISCHE Ortschaft zu laufen, indem er ihm mit einem Messer am Rücken in sein T-Shirt geschnitten hatte, wodurch das Opfer am Rücken leicht verletzt wurde und blutete. Er hatte zwischen 18. und 21.01.2013 in XXXX ein Herren-Mountainbike durch Einbruch in das Kellerabteil und Aufbrechen des Fahrradschlosses weggenommen. Er wurde vom Vorwurf freigesprochen, XXXX zwischen 27.05.2013 und 19.06.2013 u.a. mit einem Holzstecken geschlagen und dadurch leicht am Körper verletzt zu haben. Eine bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen, die übrigen Strafnachsichten und die bedingte Entlassung nicht. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend die Tatwiederholung bei der Nötigung, der rasche Rückfall, mehrere strafbare Handlungen verschiedenster Art und drei einschlägige Vorstrafen.Mit Urteil vom 24.09.2013 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Nötigung, gefährlicher Drohung und Diebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von römisch 40 Tagen. Er hatte römisch 40 von 27.05.2013 bis 19.06.2013 in POLEN genötigt, eine mit Zigarettenstummeln versetzte Mineralwasserflasche auszutrinken, indem er ihm einen Gürtel um den Hals gelegt und so fest zugezogen hatte, dass das Opfer keine Luft mehr bekommen hatte. Er hatte ihn genötigt, den Mund zu öffnen und seinen Mund stillzuhalten, während er ihm mit einer brennenden Zigarette in den Mund äscherte, indem er ihm gedroht hatte, ihn widrigenfalls zu schlagen. Er hatte ihn genötigt, nackt durch eine POLNISCHE Ortschaft zu laufen, indem er ihm gedroht hatte, ihn widrigenfalls zu schlagen. Er hatte ihn genötigt, etwa 30 m in einen Fluss hinauszuschwimmen, indem er ihm gedroht hatte, ihn widrigenfalls zu würgen. Er hatte ihm durch die Äußerung „Ich schwöre bei Gott, wenn Du etwas einem Betreuer erzählst, dass du das mit dem Abrasieren der Haare nicht freiwillig gemacht hast, zerleg ich dich.“ gedroht. Er hatte römisch 40 genötigt, nackt durch eine POLNISCHE Ortschaft zu laufen, indem er ihm mit einem Messer am Rücken in sein T-Shirt geschnitten hatte, wodurch das Opfer am Rücken leicht verletzt wurde und blutete. Er hatte zwischen 18. und 21.01.2013 in römisch 40 ein Herren-Mountainbike durch Einbruch in das Kellerabteil und Aufbrechen des Fahrradschlosses weggenommen. Er wurde vom Vorwurf freigesprochen, römisch 40 zwischen 27.05.2013 und 19.06.2013 u.a. mit einem Holzstecken geschlagen und dadurch leicht am Körper verletzt zu haben. Eine bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen, die übrigen Strafnachsichten und die bedingte Entlassung nicht. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend die Tatwiederholung bei der Nötigung, der rasche Rückfall, mehrere strafbare Handlungen verschiedenster Art und drei einschlägige Vorstrafen. Am 26.11.2013 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von XXXX Monaten. Er hatte am 19.07.2013 XXXX eine XXXX durch Einbruch in ihr Kellerabteil weggenommen. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend die Tatwiederholung, der rasche Rückfall, fünf einschlägige Vorstrafen und mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art.Am 26.11.2013 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von römisch 40 Monaten. Er hatte am 19.07.2013 römisch 40 eine römisch 40 durch Einbruch in ihr Kellerabteil weggenommen. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend die Tatwiederholung, der rasche Rückfall, fünf einschlägige Vorstrafen und mehrere strafbare Handlungen verschiedener "Art". Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 04.11.2014 wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Er hatte am 21.06.2014 in XXXX zwei PKW dadurch beschädigt, dass er sie mit Mülltonnen beworfen hatte. Die Vorstrafen wurden erschwerend, das Geständnis mildernd berücksichtigt. Die bedingten Strafnachsichten und Verurteilungen wurden widerrufen.Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom 04.11.2014 wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Er hatte am 21.06.2014 in römisch 40 zwei PKW dadurch beschädigt, dass er sie mit Mülltonnen beworfen hatte. Die Vorstrafen wurden erschwerend, das Geständnis mildernd berücksichtigt. Die bedingten Strafnachsichten und Verurteilungen wurden widerrufen. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am 09.12.2014 zu einer Freiheitsstrafe von XXXX JAHR und XXXX MONATEN wegen Raubes, Körperverletzung, Diebstahls und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen. Er hatte am 13.09.2014 XXXX mit Gewalt die Handtasche samt Inhalt durch Gewaltanwendung entrissen und den Henkel abgerissen, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden war und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hatte. Er hatte XXXX mit beiden Händen am Hals erfasst und gewürgt, wodurch sie Hämatome erlitt. Das Landesgericht XXXX konnte nicht feststellen, dass er sie zu vergewaltigen versucht hatte, weshalb die Tat als Körperverletzung abgeurteilt wurde. Er hatte am 18.09.2014 einer unbekannten Frau, die mit dem Rad an ihm vorbeigefahren war, die Handtasche aus dem Fahrradkorb genommen und war geflüchtet. Er hatte am 19.09. und 20.09.2014 zwei Mal XXXX den PKW ohne Einwilligung des Berechtigten weggenommen und dabei einen widerrechtlich erlangten Schlüssel verwendet. Die Taten standen nicht mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang. Das Gericht wertete das Zusammentreffen strafbarerer Handlungen und die vier einschlägigen Vorstrafen erschwerend, das großteils abgelegte Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute und die Schadenswidergutmachung dadurch, dass er die Handtasche fallen gelassen hatte, sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd. Die Strafnachsicht wurde widerrufen.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer am 09.12.2014 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 JAHR und römisch 40 MONATEN wegen Raubes, Körperverletzung, Diebstahls und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen. Er hatte am 13.09.2014 römisch 40 mit Gewalt die Handtasche samt Inhalt durch Gewaltanwendung entrissen und den Henkel abgerissen, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden war und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hatte. Er hatte römisch 40 mit beiden Händen am Hals erfasst und gewürgt, wodurch sie Hämatome erlitt. Das Landesgericht römisch 40 konnte nicht feststellen, dass er sie zu vergewaltigen versucht hatte, weshalb die Tat als Körperverletzung abgeurteilt wurde. Er hatte am 18.09.2014 einer unbekannten Frau, die mit dem Rad an ihm vorbeigefahren war, die Handtasche aus dem Fahrradkorb genommen und war geflüchtet. Er hatte am 19.09. und 20.09.2014 zwei Mal römisch 40 den PKW ohne Einwilligung des Berechtigten weggenommen und dabei einen widerrechtlich erlangten Schlüssel verwendet. Die Taten standen nicht mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang. Das Gericht wertete das Zusammentreffen strafbarerer Handlungen und die vier einschlägigen Vorstrafen erschwerend, das großteils abgelegte Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute und die Schadenswidergutmachung dadurch, dass er die Handtasche fallen gelassen hatte, sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd. Die Strafnachsicht wurde widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom 12.10.2015 wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Er hatte zwischen 22. und 24.06.2015 in der Justizanstalt XXXX mit XXXX mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zur Übergabe der Drogenersatzmedikamente XXXX und XXXX zu nötigen versucht. Der Beschwerdeführer hatte „Gib uns deine Medikamente, sonst passiert dir etwas, wir schlagen dich zusammen“, gesagt, ein Besteckmesser vor seinem Opfer geschwenkt und gesagt: „Mit diesem Messer kann ich dich nicht umbringen, wenn ich ein anderes hätte, könnte ich dich schon umbringen“. Er und sein Komplize hatten ihr Opfer an den Armen ergriffen und versucht, ihn in die Zelle des Beschwerdeführers zu ziehen, ihn gegen die Wand gestoßen, ihm mit erhobenen Fäusten gedroht, ihn an den Ohren gezogen und ihm befohlen, ihnen seine Medikamente zu geben; sie hatten ihn am Abend in seinen Haftraum gestoßen und die Medikamente gefordert; der Beschwerdeführer hatte ihn gegen einen Schrank gestoßen und ihn drei oder vier Sekunden lang gewürgt und erst durch die Rufe von Mithäftlingen von seinem Opfer abgelassen. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und dass es beim Versuch blieb gewertet, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während der Haft.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom 12.10.2015 wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Er hatte zwischen 22. und 24.06.2015 in der Justizanstalt römisch 40 mit römisch 40 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zur Übergabe der Drogenersatzmedikamente römisch 40 und römisch 40 zu nötigen versucht. Der Beschwerdeführer hatte „Gib uns deine Medikamente, sonst passiert dir etwas, wir schlagen dich zusammen“, gesagt, ein Besteckmesser vor seinem Opfer geschwenkt und gesagt: „Mit diesem Messer kann ich dich nicht umbringen, wenn ich ein anderes hätte, könnte ich dich schon umbringen“. Er und sein Komplize hatten ihr Opfer an den Armen ergriffen und versucht, ihn in die Zelle des Beschwerdeführers zu ziehen, ihn gegen die Wand gestoßen, ihm mit erhobenen Fäusten gedroht, ihn an den Ohren gezogen und ihm befohlen, ihnen seine Medikamente zu geben; sie hatten ihn am Abend in seinen Haftraum gestoßen und die Medikamente gefordert; der Beschwerdeführer hatte ihn gegen einen Schrank gestoßen und ihn drei oder vier Sekunden lang gewürgt und erst durch die Rufe von Mithäftlingen von seinem Opfer abgelassen. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und dass es beim Versuch blieb gewertet, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während der Haft. Am 26.07.2018 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten wegen Einbruchsdiebstahls. Er hatte in der XXXX durch Aufbrechen der Spinde gestohlen: XXXX am 26.04.2018 € 125, XXXX am 30.04.2018 € 75, XXXX am 30.04.2018 die Armbanduhr XXXX . Am 30.04.2018 blieb es betreffend eine weitere Person beim Versuch. Mildernd wurde das Geständnis berücksichtigt, erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung.Am 26.07.2018 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten wegen Einbruchsdiebstahls. Er hatte in der römisch 40 durch Aufbrechen der Spinde gestohlen: römisch 40 am 26.04.2018 € 125, römisch 40 am 30.04.2018 € 75, römisch 40 am 30.04.2018 die Armbanduhr römisch 40 . Am 30.04.2018 blieb es betreffend eine weitere Person beim Versuch. Mildernd wurde das Geständnis berücksichtigt, erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung. Mit Urteil vom 06.06.2019 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes, dauernder Sachentziehung und Urkundenunterdrückung zu einer Zusatzstrafe von XXXX Jahren Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hatte am 23.04.2018 in der Volkshochschule XXXX Bargeld weggenommen, indem er mit einer Sturmhaube und einer Schreckschusspistole bewaffnet ins Kaffeezimmer gestürmt war, auf die drei Frauen gezielt, einmal repetiert und „Wo ist das Geld? Ich will nur Geld!“ gesagt. Er hatte sie geschädigt, indem er ihre Taschen samt Unterrichtsmaterialien, einem Mobiltelefon, einem Schlüssel, die er dabei erbeutet hatte, durch Verstecken unter einem PKW und Wegwerfen in einen Bach dauernd ihrer Gewahrsame entzogen hatte. Er hatte den Reisepass, den Führerschein und den Zulassungsschein von XXXX durch Wegwerfen in einen Bach unterdrückt. Er wurde freigesprochen von den Vorwürfen, er habe versucht, XXXX zur Tatbegehung zu bestimmen und zu nötigen, bei der Polizei nicht auszusagen. Eine bedingte Entlassung wurde widerrufen. Erschwerend wurden alle vorausgegangenen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden elf Verurteilungen, der Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen zum Nachteil von insgesamt drei Opfern sowie der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung nur zwei Monate zuvor gewertet. Mildernd gewertet wurde das reumütige Geständnis, dass es beim Raub beim Versuch blieb, die teilweise Sicherstellung und Rückgabe, die schuldmindernden psychischen Störungen des Beschwerdeführers sowie die psychische Verhaltensstörung durch XXXX und die XXXX .Mit Urteil vom 06.06.2019 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes, dauernder Sachentziehung und Urkundenunterdrückung zu einer Zusatzstrafe von römisch 40 Jahren Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hatte am 23.04.2018 in der Volkshochschule römisch 40 Bargeld weggenommen, indem er mit einer Sturmhaube und einer Schreckschusspistole bewaffnet ins Kaffeezimmer gestürmt war, auf die drei Frauen gezielt, einmal repetiert und „Wo ist das Geld? Ich will nur Geld!“ gesagt. Er hatte sie geschädigt, indem er ihre Taschen samt Unterrichtsmaterialien, einem Mobiltelefon, einem Schlüssel, die er dabei erbeutet hatte, durch Verstecken unter einem PKW und Wegwerfen in einen Bach dauernd ihrer Gewahrsame entzogen hatte. Er hatte den Reisepass, den Führerschein und den Zulassungsschein von römisch 40 durch Wegwerfen in einen Bach unterdrückt. Er wurde freigesprochen von den Vorwürfen, er habe versucht, römisch 40 zur Tatbegehung zu bestimmen und zu nötigen, bei der Polizei nicht auszusagen. Eine bedingte Entlassung wurde widerrufen. Erschwerend wurden alle vorausgegangenen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden elf Verurteilungen, der Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen zum Nachteil von insgesamt drei Opfern sowie der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung nur zwei Monate zuvor gewertet. Mildernd gewertet wurde das reumütige Geständnis, dass es beim Raub beim Versuch blieb, die teilweise Sicherstellung und Rückgabe, die schuldmindernden psychischen Störungen des Beschwerdeführers sowie die psychische Verhaltensstörung durch römisch 40 und die römisch 40 . Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 09.03.2021 wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von XXXX Monaten. Er hatte versucht, zwei Justizwachebeamte an seiner vorübergehenden Verlegung in einen anderen Haftraum zu hindern, indem er einem Justizwachebeamten mit dem linken Ellenbogen ins Gesicht geschlagen und mit dem rechten Fuß gegen das linke Knie des Justizwachebeamten getreten hatte. Dieser hatte eine Schwellung der Unterlippe, Prellungen und eine Abschürfung des Knies erlitten. Er hatte den Justizwachebeamten falsch verdächtigt, ihn grundlos attackiert und vom Sessel auf den Boden geworfen zu haben und zwei weitere Beamte, ihn durch übermäßige Gewalt verletzt zu haben. Er hatte zwei Justizwachebeamten Missbrauch der Amtsgewalt unterstellt, nämlich das Nichtdurchführen einer von ihm verlangten Untersuchung. Mildernd wurde der teilweise Versuch gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die sieben einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung. Das Oberlandesgericht XXXX wies nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 10.08.2021 die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe zurück, weil die körperlichen Schäden gering blieben und die Verleumdung nicht zur Verfolgung des falsch Verdächtigten führte.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 09.03.2021 wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten. Er hatte versucht, zwei Justizwachebeamte an seiner vorübergehenden Verlegung in einen anderen Haftraum zu hindern, indem er einem Justizwachebeamten mit dem linken Ellenbogen ins Gesicht geschlagen und mit dem rechten Fuß gegen das linke Knie des Justizwachebeamten getreten hatte. Dieser hatte eine Schwellung der Unterlippe, Prellungen und eine Abschürfung des Knies erlitten. Er hatte den Justizwachebeamten falsch verdächtigt, ihn grundlos attackiert und vom Sessel auf den Boden geworfen zu haben und zwei weitere Beamte, ihn durch übermäßige Gewalt verletzt zu haben. Er hatte zwei Justizwachebeamten Missbrauch der Amtsgewalt unterstellt, nämlich das Nichtdurchführen einer von ihm verlangten Untersuchung. Mildernd wurde der teilweise Versuch gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen, die sieben einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung. Das Oberlandesgericht römisch 40 wies nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 10.08.2021 die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe zurück, weil die körperlichen Schäden gering blieben und die Verleumdung nicht zur Verfolgung des falsch Verdächtigten führte. Hinzu kamen zahlreiche Verwaltungsdelikte wegen Fahrens ohne Führerscheins und weitere Verkehrsstrafdelikte. Hinzu kamen auch in der Haft zahlreiche Ordnungsstrafen: - 27.07.2018 Verweis wegen unrichtiger Behauptung bei der Morgenmedikation - 14.01.2019 Geldbuße von 50 € wegen Versteckens von XXXX - 14.01.2019 Geldbuße von 50 € wegen Versteckens von römisch 40 - 28.01.2019 Verweis wegen unerlaubter Tabletten im Kopfpolster - 01.03.2019 Geldbuße wegen unerlaubten Umgangs mit XXXX - 01.03.2019 Geldbuße wegen unerlaubten Umgangs mit römisch 40 - 15.04.2019 Verweis, weil er seine Lebensgefährtin beauftragt hatte, sämtliche Einträge und Fotos des Untersuchungshäftlings XXXX von dessen Instagramkonto sowie seiner Dropbox zu löschen- 15.04.2019 Verweis, weil er seine Lebensgefährtin beauftragt hatte, sämtliche Einträge und Fotos des Untersuchungshäftlings römisch 40 von dessen Instagramkonto sowie seiner Dropbox zu löschen - 16.05.2019 Verweis, weil er einem Mithäftling ins Gesicht gespuckt hatte - 15.05.2019 Geldbuße wegen positiven Drogentests - 16.05.2019 Beschränkung der Telefongespräche, weil er im Wege seiner Lebensgefährtin unerlaubt mit Dritten außerhalb der Anstalt kommuniziert hatte - 09.07.2019 Geldbuße wegen der Aufforderung an einen Häftling im gelockerten Vollzug, ihm Suchtmittel zu besorgen - 07.09.2019 Geldbuße wegen versuchter Abgabe einer verfälschten Harnprobe - 19.09.2019 Geldbuße wegen der Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe - 29.10.2019 Verweis wegen des Besitzes von Pornos - 29.10.2019 Entwendung einer Waschlotion aus der Ordination - 29.10.2019 Geldbuße wegen des Versuchs, ein Medikament aus der Ordination zu schmuggeln - 12.12.2019 Geldbuße wegen positiven Drogentests Ein positiv zu berücksichtigendes Nachtatverhalten lag daher nicht vor, zumal der Beschwerdeführer in der Haft weiter delinquiert hatte. Hinzu kam, dass er auch betreffend die Bewährungshilfe unkooperativ war. Der Beschwerdeführer stellte daher weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers stand auf Grund der Feststellungen zu Spruchpunkt I und II fest.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers stand auf Grund der Feststellungen zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei fest. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine Gründe vorbrachte, auf Grund derer eine längere Frist einzuräumen gewesen wäre und solche auch von amtswegen nicht zu erkennen waren.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine Gründe vorbrachte, auf Grund derer eine längere Frist einzuräumen gewesen wäre und solche auch von amtswegen nicht zu erkennen waren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Befristung des Einreiseverbotes auf 20 Jahre erhöht wurde:Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Befristung des Einreiseverbotes auf 20 Jahre erhöht wurde: Der Beschwerdeführer beging während der Anhaltung in Strafhaft nach der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes weitere gravierende Straftaten und unzählige Ordnungswidrigkeiten. Seine Suchtmittelabhängigkeit dauerte an. Er war weiterhin nicht kooperativ und von ihm ging weiterhin eine hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Daher war ungeachtet des in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens die Erhöhung der Befristung des Einreiseverbotes auf 20 Jahre nötig und verhältnismäßig (§ 53 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Z 4, Z 5).Der Beschwerdeführer beging während der Anhaltung in Strafhaft nach der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes weitere gravierende Straftaten und unzählige Ordnungswidrigkeiten. Seine Suchtmittelabhängigkeit dauerte an. Er war weiterhin nicht kooperativ und von ihm ging weiterhin eine hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Daher war ungeachtet des in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens die Erhöhung der Befristung des Einreiseverbotes auf 20 Jahre nötig und verhältnismäßig (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 4,, Ziffer 5,). Die Revision war nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründete. III. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch drei. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W112.1240000.4.00

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