RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlW142 2158285-2 Spruch, W142 2158285-1/61EW142 2158285-2/18EW142 2158285-1/61E, W142 2158285-2/18E IM NAMEN DER RE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. 1043650400-140095678, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. 1043650400-140095678, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung XXXX , vor der PI Schachendorf AGM, gab der BF zum Fluchtgrund befragt wie folgt an: „Mein Vater wurde durch die Taliban entführt. Ich weiß nicht, ob er noch lebt oder nicht. Aus Angst dasselbe Schicksal zu erleiden flüchtete ich aus Angst verschleppt bzw. getötet zu werden. Die Taliban beherrschen den Teil Afghanistans aus dem ich herkomme. Immer wieder werden Leute verschleppt und getötet. Daher bin ich geflüchtet.“
- Bei seiner Erstbefragung römisch 40 , vor der PI Schachendorf AGM, gab der BF zum Fluchtgrund befragt wie folgt an: „Mein Vater wurde durch die Taliban entführt. Ich weiß nicht, ob er noch lebt oder nicht. Aus Angst dasselbe Schicksal zu erleiden flüchtete ich aus Angst verschleppt bzw. getötet zu werden. Die Taliban beherrschen den Teil Afghanistans aus dem ich herkomme. Immer wieder werden Leute verschleppt und getötet. Daher bin ich geflüchtet.“
- Am 13.10.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Entscheidungswesentlich brachte dieser wie folgt vor (Schreibfehler korrigiert): „…F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja. F: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung? A: Nein. F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? A: Nein ich habe keine Informationsblätter bekommen. Aber die Dolmetscherin hat mir jetzt alles erklärt und ich habe nun alles verstanden. F: Wie verstehen Sie den Anwesenden Dolmetscher? A: Ja. F: Haben Sie im Verfahren bis jetzt die Wahrheit gesagt? A: Ja. F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben? A: Ja. Anmerkung: AW legt folgende Beweismittel vor: XXXX römisch 40 F: Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse beurteilen? A: Ich besuche schon einen Deutschkurs. Ich habe schon ein bisschen gelernt. Anmerkung: Der Dolmetscher wird angewiesen nicht zu übersetzen. F: Was machen Sie den ganzen Tag? A: Von 7 Uhr aufstehen dann halbe Stunde eine Stunde laufen und dann ich komme heute duschen und dann ich gehen Deutschkurs. 2 Stunden Deutschlernen und dann komme ich nach Hause. Ich koche selber. Und dann Zimmer putzen und sauber machen Wohnung. Anmerkung: Der Dolmetscher wird angewiesen wieder zu übersetzten. F: Besitzen Sie einen Reisepass oder ein sonstiges Dokument, welches Ihre Identität beweist? A: Ja, ich habe einen Reisepass gehabt. Mein Reisepass befindet sich in Afghanistan. Ich habe momentan niemanden mehr um mir den Reisepass zu schicken. F: Wie haben Sie die Arbeitsbestätigung des Vaters bekommen? A: Diese habe ich selber mitgenommen. F: Verstehe ich Sie richtig? Sie haben die Arbeitsbestätigung ihres Vaters bereits bei der Flucht aus Afghanistan im Jahr 2014 mitgehabt? A: Ja. F: Wie können Sie mir erklären, dass Sie eine Arbeitsbestätigung aus dem Jahr 2015 bereits im Jahr 2014 mit nach Österreich bringen können? A: Als ich meinen Vater gesucht habe war ich bei seiner Firma. Sein Chef hat mir dieses Papier gegeben und gesagt, ich soll Afghanistan verlassen. Ansonsten würden die Taliban mich auch töten oder entführen. Ich wollte diese Zettel zerreißen. Aber der Chef hat mir eine Ohrfeige gegeben und gesagt ich soll keine Dummheit machen. Du wirst diese Zettel brauchen. Mehr weiß ich auch nicht. Ich habe in Afghanistan keine Schule besucht. Ich bin Analphabet. F: Wo genau befindet sich Ihr Reisepass in Afghanistan? A: Zu Hause in Jalalabad. Mein Vater wurde von den Taliban entführt und mit meiner Mutter habe ich leider keinen Kontakt. F: Sie sind nun 2 Jahre in Österreich aufhältig. Was haben Sie in diesem Zeitraum gemacht? A: Ich weiß, es tut mir leid ich habe schon einen Fehler gemacht. Ich war 2 Tage im Knast. Ich werde diese Fehler nie wieder machen und nicht mehr wiederholen. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an? A: Ich bin Afghane, Tadschike und sunnitischer Moslem und meine Muttersprache ist Dari. Und ich komme aus Sorkh road. F: Wann und wo sind Sie genau geboren? A: Ich wurde in Jalalabad am XXXX geboren. Ich weiß mein Geburtsdatum leider nicht in meiner Kalenderrechnung. Ich bin Analphabet.A: Ich wurde in Jalalabad am römisch 40 geboren. Ich weiß mein Geburtsdatum leider nicht in meiner Kalenderrechnung. Ich bin Analphabet. F: Was war Ihre letzte Wohnadresse in Afghanistan? A: XXXX Provinz Jalalabad in Afghanistan.A: römisch 40 Provinz Jalalabad in Afghanistan. F: Beschreiben Sie mir Ihre Wohnsituation? A: Wir haben ein kleines Haus mit 2 Zimmern gehabt. Ich habe mit meinen Eltern und meinen Geschwistern zusammen in diesem 2 Zimmer Haus gewohnt. Ich habe eine Schwester und einen Bruder. F: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? A: Ich habe das Land 2014 verlassen, als die Taliban meinen Vater entführt haben. 2 oder 3 Monate später habe ich das Land verlassen. F: Haben Sie in Afghanistan eine Schule besucht? Wenn ja, wann? A: Nein, habe ich nicht. F: Haben Sie einen Beruf erlernt? A: Nein. Die Taliban haben uns nicht gelassen in die Schule zu gehen. F: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? A: Mein Vater hat bei dieser Firma gearbeitet, als Fahrer. Ich habe in einer Werkstatt als Automechaniker gearbeitet. Für ca. 1 ½ Jahre. Er hat ein Werkzeuggeschäft. F: Welche Verwandte haben Sie noch in Afghanistan? Damit sind auch Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins usw. gemeint. A: Meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester, aber ich weiß nicht wo diese momentan sind. Ich hatte väterlicherseits 2 Onkel, die sind längst verstorben. Onkel mütterlicherseits habe ich nicht und ich habe auch keine Tante. F: Wie heißt Ihre Mutter und wie alt ist Sie? A: Sie heißt XXXX , ca. 40 Jahre.A: Sie heißt römisch 40 , ca. 40 Jahre. F: Wie heißen Ihre Geschwister und wie alt sind diese? A: Mein Bruder, XXXX ist 12 Jahre und meine Schwester, XXXX ist 7 Jahre.A: Mein Bruder, römisch 40 ist 12 Jahre und meine Schwester, römisch 40 ist 7 Jahre. F: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung Ihre Schwester nicht angegeben? A: Der Dolmetscher hat mich nicht gut verstanden und ich war schon sehr müde. Er hat auch meinen Familiennamen falsch aufgenommen und falsch geschrieben. Ich heiße XXXX und nicht XXXX .A: Der Dolmetscher hat mich nicht gut verstanden und ich war schon sehr müde. Er hat auch meinen Familiennamen falsch aufgenommen und falsch geschrieben. Ich heiße römisch 40 und nicht römisch 40 . F: Sie besitzen einen Reisepass in Afghanistan, ist das richtig? Sie können sich diesen schicken lassen und damit die Namensänderung durchführen lassen. A: Ja ich habe einen Reisepass in Afghanistan, aber wie gesagt ich habe niemanden der ihn mir schicken kann. F: Wo lebt Ihre Familie in Afghanistan? A: Sie leben in XXXX .A: Sie leben in römisch 40 . F: Wovon lebt Ihre Familie jetzt in Afghanistan? A: Ich habe leider keinen Kontakt mit meiner Familie. Das weiß ich nicht. F: Haben Sie Angehörige in Österreich? A: Nein. Nur Freunde. F: Haben Sie Verwandte in einem anderen EU-Staat? A: Nein. F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Angehörigen in Afghanistan? A: Ich habe keinen Kontakt mit meiner Mama seit ca. 2 Jahren. F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen? A: Nein. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Dari, Paschtu und Deutsch. F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Afghanistan? A: Es war nicht schlecht. Mein Vater hat gearbeitet und verdient. F: Wo hat Ihr Vater genau gearbeitet? Können Sie mir den Namen der Firma nennen? A: Nein, ich weiß nicht. Ich war noch ein Kind. Aber ich habe die Telefonnummer von seinem Chef und seinen Namen. Er heißt, XXXX , seine XXXX lautet XXXX .A: Nein, ich weiß nicht. Ich war noch ein Kind. Aber ich habe die Telefonnummer von seinem Chef und seinen Namen. Er heißt, römisch 40 , seine römisch 40 lautet römisch 40 . F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Afghanistan zu verlassen? A: Nachdem die Taliban meinen Vater entführt haben war mein Leben auch in Gefahr. Der Chef von der Firma wo mein Vater gearbeitet hat XXXX hat mir geholfen.A: Nachdem die Taliban meinen Vater entführt haben war mein Leben auch in Gefahr. Der Chef von der Firma wo mein Vater gearbeitet hat römisch 40 hat mir geholfen. F: Ich frage Sie noch einmal. Wann haben Sie den Entschluss gefasst Afghanistan zu verlassen? Wie lange vor Ihrer Ausreise? A: 2 Monate vor meiner Ausreise habe ich den Entschluss gefasst Afghanistan zu verlassen. F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen. Die Taliban haben meinem Vater einen Drohbrief geschickt und wollten mich haben. Dass ich für die Taliban arbeite. Und mein Leben war wirklich in Gefahr. Welcher junge Mann will von seinen Eltern entfernt wohnen. Ich möchte auch gerne bei meinen Eltern wohnen und zusammen sein. Aber leider diese Möglichkeit habe ich jetzt nicht. Ich vermisse meine Eltern sehr. Ich habe nicht freiwillig das Land verlassen. F: Wann genau wurde Ihr Vater entführt? A: So genau weiß ich das nicht, ich war ein Kind damals. Mein Vater hat bei dieser Firma gearbeitet und ca. 1 Woche lang ist er nicht nach Hause gekommen. Ich bin schon 2 oder 3 Mal hingegangen und habe den Chef gefragt wo mein Vater ist. Er hat gar nichts gesagt. Bis zum
- und letzten Mal hat er mir diese 3 Papiere gegeben und gesagt du musst auch das Land verlassen. Dein Leben ist auch in Gefahr. F: Wie wissen Sie, dass die Taliban Ihren Vater entführt haben? A: Sein Chef hat das zu mir gesagt. Dann hat er mir diese Zettel gegeben, die ich bereits vorgelegt habe. F: Wer war dabei? A: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, was der Chef mir gesagt hat. F: Wurden Sie persönlich von den Taliban bedroht? A: Nein. Aber Sie haben mir auch einen Drohbrief geschrieben. F: Wo befindet sich dieser Drohbrief? A: So persönlich nicht aber in dem Drohbrief den ich vorgelegt habe wurde ich indirekt genannt, dass die Taliban mich auch suchen. F: Verstehe ich das richtig? Eine konkrete, persönliche Bedrohung durch die Taliban bestand für Sie nicht. A: Nein. Aber ich bin dann ja geflüchtet. F: Wurden Sie persönlich aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung in Afghanistan verfolgt? A: Nein. Ich habe nur mit den Taliban Probleme gehabt und sonst nichts. F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. A: Ja. Sie können auch mit dem Chef meines Vaters telefonisch Kontakt aufnehmen. F: Wie hoch waren die Kosten der Reise? A: Insgesamt € 2.500,-- F: Woher stammt das Geld für Ihre Reise? A: 2.000 Euro hat mir der Chef geliehen und 500,- Euro habe ich von zu Hause bekommen. Von meiner Mutter. F: Wer hat die Reise geplant und organisiert? A: Wir waren zu dritt. Einer von uns war ein bisschen älter. Er hat die Reise gemeinsam mit seinem Freund organisiert. Er hat einen Schlepper gefunden und die Reise dann ausgemacht. F: Wie heißen die beiden Freunde? A: XXXX . Die beiden wohnen noch in der Türkei.A: römisch 40 . Die beiden wohnen noch in der Türkei. F: Durch welche Länder sind Sie auf Ihrer Reise gekommen? A: Durch Pakistan, Iran, Türkei, Istanbul, Bulgarien und danach Österreich. Von Bulgarien nach Österreich war ich 3 Tage unterwegs. Wir waren 42 Leute. F: Wie lange hielten sich in diesen Ländern auf? A: Meine gesamte Reise hat ca. 5 Wochen gedauert. F: Wer hat Ihre Reise von Istanbul aus organisiert? A: Ich habe mit dem Schlepper schon dort ausgemacht, dass ich bis nach Österreich möchte. F: Ihre beiden Freunde wollten nicht weiter nach Europa? A: Sie hatten kein Geld gehabt für eine weitere Reise. F: War Österreich Ihr Zielland? A: Ja. Österreich ist ein sehr schönes und sicheres Land. Ich bin gerne hier. F: Warum gerade Österreich? A: Ich wusste nicht wo und wie Österreich ist. Aber von Bulgarien nach Österreich haben wir 3 Tage gebrauch und in Österreich hat uns dann die Polizei festgenommen. Ich bin dann auch gerne geblieben, weil Österreich ein schönes Land ist. F: Haben Sie in einem anderen Land bereits um Asyl angesucht? A: Ja, in Bulgarien. Aber nicht freiwillig. Möchten Sie, dass die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsland mit Ihnen erörtert werden um eine Stellungnahme dazu abgeben zu können? A: Ich weiß Bescheid, ich möchte keine Stellungnahme abgeben. Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 11: 45 Uhr. F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? A: Nein. Ich möchte nichts korrigieren oder ergänzen. F: Wurde alles richtig aufgenommen? A: Es stimmt alles. F: Ich möchte Sie an das Neuerungsverbot (Anm.: Der Begriff wird der AW erklärt) erinnern. Ich frage Sie, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder für Sie Bedeutsames angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt oder von Ihnen angeführt wurde?F: Ich möchte Sie an das Neuerungsverbot Anmerkung, Der Begriff wird der AW erklärt) erinnern. Ich frage Sie, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder für Sie Bedeutsames angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt oder von Ihnen angeführt wurde? A: Ja ich verstehe das Neuerungsverbot. Nein ich möchte nichts hinzufügen. F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? A: Ja. Schön. F: Sie sind in Österreich bereits zwei Mal straffällig geworden und einmal rechtskräftig Verurteilt geworden in. Was sagen Sie dazu? A: Ja, es tut mir leid. Es tut mir wirklich leid. Das wird nicht wieder passieren. Jeder Mensch kann einmal Fehler machen und das waren meine Fehler. Ich habe leider einen falschen Freund gehabt. Jetzt bin ich in XXXX und besuche sehr brav meine Schule und habe mit solchen Leuten nichts zu tun.A: Ja, es tut mir leid. Es tut mir wirklich leid. Das wird nicht wieder passieren. Jeder Mensch kann einmal Fehler machen und das waren meine Fehler. Ich habe leider einen falschen Freund gehabt. Jetzt bin ich in römisch 40 und besuche sehr brav meine Schule und habe mit solchen Leuten nichts zu tun. F: Sie waren vom 21.01.2016 bis zum 17.03.2016 unbekannten Aufenthalts und haben dadurch Ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt. Was sagen Sie dazu? A: Das weiß ich nicht. Ich war nur eine Woche im XXXX . Nach den 2 Tagen im Knast war ich für eine Woche in einer Notschlafstelle in XXXX , namens Schlupfhaus.A: Das weiß ich nicht. Ich war nur eine Woche im römisch 40 . Nach den 2 Tagen im Knast war ich für eine Woche in einer Notschlafstelle in römisch 40 , namens Schlupfhaus. F: Wie und von wem haben Sie die Telefonnummer vom Chef Ihres Vaters erhalten? A: Das habe ich schon in Afghanistan gehabt. Ich habe auch seine Visitenkarte gehabt aber diese ging Kaputt. Daher habe ich die Nummer auf die andere Karte geschrieben. V: Bei Ihrer Erstbefragung im Oktober 2014 wurden Sie gefragt wer Ihre Reise organisiert hat. Sie gaben zur Antwort, dass Ihr Onkel XXXX die Reise organisiert hat. Im Widerspruch dazu haben Sie heute behauptet, 2 ältere Freunde hätten die Reise organisiert und einen Schlepper gefunden. Wie erklären Sie mir diesen Widerspruch?V: Bei Ihrer Erstbefragung im Oktober 2014 wurden Sie gefragt wer Ihre Reise organisiert hat. Sie gaben zur Antwort, dass Ihr Onkel römisch 40 die Reise organisiert hat. Im Widerspruch dazu haben Sie heute behauptet, 2 ältere Freunde hätten die Reise organisiert und einen Schlepper gefunden. Wie erklären Sie mir diesen Widerspruch? A: Mit Onkel meine ich einen älteren Mann, mit Tante meine ich eine ältere Frau. Der Dolmetscher hat mich auch nicht so gut verstanden. Später ist eine afghanische Dolmetscherin gekommen und ich habe Sie gefragt ob sie meinen Namen ändern kann. Aber sie meinte jetzt sei es zu spät. Ich solle dies bei meiner Einvernahme ändern. V: Sie haben bei der Erstbefragung aber auch einen Vornamen genannt. Wie kann man das falsch verstehen? A: Er hat mich gefragt wie der Onkel heißt und ich habe ihm dann den Namen gesagt. V: Weiters haben Sie in Ihrer Erstbefragung am XXXX angegeben, dass Ihr Onkel die Familie in Afghanistan unterstützt hat und auch ein Werkzeuggeschäft besitzt. Im Widerspruch dazu gaben Sie heute an, dass Sie gar keinen Onkel haben. Wie erklären Sie mir das?V: Weiters haben Sie in Ihrer Erstbefragung am römisch 40 angegeben, dass Ihr Onkel die Familie in Afghanistan unterstützt hat und auch ein Werkzeuggeschäft besitzt. Im Widerspruch dazu gaben Sie heute an, dass Sie gar keinen Onkel haben. Wie erklären Sie mir das? A: Nein. Das stimmt nicht. Ich habe nur gesagt, dass ich selber dort in dem Werkzeuggeschäft gearbeitet habe als Lehrling. Ich schwöre, dass ich das nicht gesagt habe. Anmerkung: Dem Rechtsvertreter wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Der Rechtsvertreter gibt dazu folgendes zu Protokoll: RV: Ich möchte bitte eine Frage einbringen und ich ersuche eine schriftliche Stellungnahme einbringen zu dürfen, in der ich nochmals das Vorbringen zusammenfassen werde und eine entsprechende Judikatur bereitstelle.Regierungsvorlage, Ich möchte bitte eine Frage einbringen und ich ersuche eine schriftliche Stellungnahme einbringen zu dürfen, in der ich nochmals das Vorbringen zusammenfassen werde und eine entsprechende Judikatur bereitstelle. Anmerkung: Der Rechtsvertretung wird eine Frist zur Stellungnahme von 8 Tagen gewährt. Bis zum 21.10.
- Frage der RV: Warum wurde Ihr Vater von den Taliban bedroht?Frage der Regierungsvorlage, Warum wurde Ihr Vater von den Taliban bedroht? A: Mein Vater hat als Fahrer für diese ausländische Firma gearbeitet und die Taliban haben gesagt, dass es verboten ist für ausländische Firmen zu arbeiten. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Nein, ich habe keine Einwände. Es wurde alles richtig übersetzt und protokolliert.“
- Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (jeweils Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger Afghanistans, volljährig und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Sein letzter Wohnort sei Jalalabad in Afghanistan gewesen. Er sei nicht zur Schule gegangen, habe aber als Automechaniker gearbeitet. Seine Mutter und sein Bruder würden nach wie vor in Jalalabad, leben. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan aus irgendeinem Grund einer konkreten, persönlichen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt worden wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Gefährdung durch die Taliban drohe. Er verfüge über Angehörige und ein soziales Netz. Er könne durch dieses Netz Unterstützung bekommen. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Er könne Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es stehe fest, dass er keine Angehörigen in Österreich habe. Er habe in Österreich zwar Deutschkurse besucht und an diversen Projekten teilgenommen, gehöre aber weder einem Verein an noch gehe er einer Arbeit nach. Es bestünden keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er sei bereits rechtskräftig verurteilt worden. Er habe keine authentischen, unzweifelhaften Dokumente vorgelegt. Er habe zwar angegeben einen Reisepass besessen zu haben, sei jedoch bis jetzt nicht in der Lage oder gewillt diesen der Behörde vorzulegen. So habe er bei seiner Erstbefragung vor der PI Schachendorf-AGM, am XXXX , angegeben, XXXX zu heißen und am XXXX in Jalalabad geboren worden zu sein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, am 13.10.2016, habe er plötzlich angegeben, dass sein Nachname falsch protokolliert worden sei und er XXXX heißen würde. Soweit im Bescheid und Verfahren sein Name genannt werde, diene dies nur seiner Individualisierung und stelle seine Verfahrensidentität dar. Eine von ihm gewünschte Namensänderung könne nur nach Vorlage authentischer und unzweifelhafter Dokumente erfolgen. Da er zu keiner Zeit solche authentischen und unzweifelhaften Dokumente vorgelegt habe, laute seine Verfahrensidentität auch weiterhin auf XXXX . Seine Angaben zu seiner Verfolgung durch die Taliban aufgrund der angeblichen Tätigkeit seines Vaters als Fahrer bei einer ausländischen Firma, seien nicht plausibel und nicht lebensnah und somit nicht glaubhaft. Er habe bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort angegeben, dass er persönlich von den Taliban verfolgt oder bedroht werden würde. Seinen damaligen Angaben zufolge wäre er aus Afghanistan ausgereist, da sein Vater angeblich von den Taliban entführt worden wäre und es immer wieder passiere, dass Leute verschleppt und getötet werden würden. Es sei nicht lebensnah und somit nicht glaubhaft, dass er nicht schon bei der Erstbefragung die jetzt angegebene Verfolgung durch die Taliban angegeben hätte. Die Behörde gehe davon aus, dass er sein Fluchtvorbringen steigern wolle, um seinem Fluchtgrund mehr Substanz geben zu können. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, am 13.10.2016, habe er angegeben, dass er einen Reisepass gehabt hätte, diesen jedoch in Afghanistan gelassen hätte. Jedoch habe er 2 angebliche Drohbriefe der Taliban an seinen Vater, vom März und Mai 2014, sowie eine angebliche Arbeitsbestätigung seines Vaters, vom 24.05.2015, bei seiner Ausreise mitgenommen.
- Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger Afghanistans, volljährig und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Sein letzter Wohnort sei Jalalabad in Afghanistan gewesen. Er sei nicht zur Schule gegangen, habe aber als Automechaniker gearbeitet. Seine Mutter und sein Bruder würden nach wie vor in Jalalabad, leben. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan aus irgendeinem Grund einer konkreten, persönlichen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt worden wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Gefährdung durch die Taliban drohe. Er verfüge über Angehörige und ein soziales Netz. Er könne durch dieses Netz Unterstützung bekommen. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Er könne Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es stehe fest, dass er keine Angehörigen in Österreich habe. Er habe in Österreich zwar Deutschkurse besucht und an diversen Projekten teilgenommen, gehöre aber weder einem Verein an noch gehe er einer Arbeit nach. Es bestünden keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er sei bereits rechtskräftig verurteilt worden. Er habe keine authentischen, unzweifelhaften Dokumente vorgelegt. Er habe zwar angegeben einen Reisepass besessen zu haben, sei jedoch bis jetzt nicht in der Lage oder gewillt diesen der Behörde vorzulegen. So habe er bei seiner Erstbefragung vor der PI Schachendorf-AGM, am römisch 40 , angegeben, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Jalalabad geboren worden zu sein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, am 13.10.2016, habe er plötzlich angegeben, dass sein Nachname falsch protokolliert worden sei und er römisch 40 heißen würde. Soweit im Bescheid und Verfahren sein Name genannt werde, diene dies nur seiner Individualisierung und stelle seine Verfahrensidentität dar. Eine von ihm gewünschte Namensänderung könne nur nach Vorlage authentischer und unzweifelhafter Dokumente erfolgen. Da er zu keiner Zeit solche authentischen und unzweifelhaften Dokumente vorgelegt habe, laute seine Verfahrensidentität auch weiterhin auf römisch 40 . Seine Angaben zu seiner Verfolgung durch die Taliban aufgrund der angeblichen Tätigkeit seines Vaters als Fahrer bei einer ausländischen Firma, seien nicht plausibel und nicht lebensnah und somit nicht glaubhaft. Er habe bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort angegeben, dass er persönlich von den Taliban verfolgt oder bedroht werden würde. Seinen damaligen Angaben zufolge wäre er aus Afghanistan ausgereist, da sein Vater angeblich von den Taliban entführt worden wäre und es immer wieder passiere, dass Leute verschleppt und getötet werden würden. Es sei nicht lebensnah und somit nicht glaubhaft, dass er nicht schon bei der Erstbefragung die jetzt angegebene Verfolgung durch die Taliban angegeben hätte. Die Behörde gehe davon aus, dass er sein Fluchtvorbringen steigern wolle, um seinem Fluchtgrund mehr Substanz geben zu können. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, am 13.10.2016, habe er angegeben, dass er einen Reisepass gehabt hätte, diesen jedoch in Afghanistan gelassen hätte. Jedoch habe er 2 angebliche Drohbriefe der Taliban an seinen Vater, vom März und Mai 2014, sowie eine angebliche Arbeitsbestätigung seines Vaters, vom 24.05.2015, bei seiner Ausreise mitgenommen. In der angeblichen Arbeitsbestätigung werde angeführt, dass sein Vater für 1 Jahr für diese Firma, XXXX , gearbeitet hätte. Das bedeute, dass zum Zeitpunkt des angeblichen Drohbriefes, vom 21.März 2014, sein Vater bereits nicht mehr für diese Firma tätig gewesen sei. Des Weiteren sei es für die entscheidende Behörde nicht nachvollziehbar und nicht lebensnah, dass er eine Arbeitsbestätigung, welche am 24.05.2015 verfasst worden sei, bereits bei seiner Einreise in Österreich, am 23.10.2014, mitgeführt habe. In Zusammenschau seiner Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes müsse ihm somit die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Er habe sein Heimatland offensichtlich aus wirtschaftlichen Gründen und mit der Hoffnung auf Migration verlassen. Einen asylrelevanten Fluchtgrund habe er, wie bereits ausführlich erläutert, vor der entscheidenden Behörde nicht glaubhaft machen können. Seine Schilderungen, seinen Fluchtgrund betreffend, seien eklatant widersprüchlich, nicht plausibel und nicht lebensnah. Er habe keine asylrelevante Verfolgungssituation von privater, staatlicher oder quasi-staatlicher Seite glaubhaft machen können. Es ergebe sich daher, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, Afghanistan, keiner konkreten, persönlichen Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Die allgemeine Situation für Rückkehrer sei in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnte, die solch einer Gefahr gleichzusetzen wäre. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr nach Afghanistan kommen würde.In der angeblichen Arbeitsbestätigung werde angeführt, dass sein Vater für 1 Jahr für diese Firma, römisch 40 , gearbeitet hätte. Das bedeute, dass zum Zeitpunkt des angeblichen Drohbriefes, vom 21.März 2014, sein Vater bereits nicht mehr für diese Firma tätig gewesen sei. Des Weiteren sei es für die entscheidende Behörde nicht nachvollziehbar und nicht lebensnah, dass er eine Arbeitsbestätigung, welche am 24.05.2015 verfasst worden sei, bereits bei seiner Einreise in Österreich, am 23.10.2014, mitgeführt habe. In Zusammenschau seiner Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes müsse ihm somit die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Er habe sein Heimatland offensichtlich aus wirtschaftlichen Gründen und mit der Hoffnung auf Migration verlassen. Einen asylrelevanten Fluchtgrund habe er, wie bereits ausführlich erläutert, vor der entscheidenden Behörde nicht glaubhaft machen können. Seine Schilderungen, seinen Fluchtgrund betreffend, seien eklatant widersprüchlich, nicht plausibel und nicht lebensnah. Er habe keine asylrelevante Verfolgungssituation von privater, staatlicher oder quasi-staatlicher Seite glaubhaft machen können. Es ergebe sich daher, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, Afghanistan, keiner konkreten, persönlichen Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Die allgemeine Situation für Rückkehrer sei in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnte, die solch einer Gefahr gleichzusetzen wäre. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr nach Afghanistan kommen würde.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde.
- Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Dabei gab der BF entscheidungswesentlich wie folgt an:
- Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Dabei gab der BF entscheidungswesentlich wie folgt an: „RI: Wann haben Sie Afgh verlassen?BF: 2014.RI: Können Sie ein näheres Datum angeben?BF: Das war im Mai 2014.RI: Können Sie mir sagen, wie viele Geschwister Ihr Vater hat?BF: Mein Vater ist Einzelkind.RI: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?BF: Meine Mutter hatte zwei Schwestern, die aber gestorben sind, Brüder hatte sie nicht.RI: Hatte Ihr Vater überhaupt keine Geschwister, oder sind diese verstorben?BF: Sie sind alle verstorben.RI: Wieso haben Sie vorher angegeben, dass Ihr Vater Einzelkind ist?BF: Weil sie verstorben sind.RI: Dann ist man aber trotzdem kein Einzelkind. Wann sind die Geschwister Ihres Vaters verstorben?BF: Ich habe nichts von seinen Geschwistern gehört. Ich war noch nicht auf der Welt.RI: Haben Sie eine Schule besucht?BF: Nein, die Taliban haben es nicht zugelassen, dass ich eine Schule besuche.RI: Wie lautet Ihr richtiger Name?BF: Mein richtiger Name lautet XXXX .RI: Ihr Nachname lautet richtigerweise XXXX ?BF: Ja.RI: Wieso haben Sie bei der Ersteinvernahme angegeben, dass Sie mit Nachnamen XXXX heißen?BF: Als ich nach Ö gekommen bin, verbrachte ich drei Tage in einem Container. Ich konnte nicht klar denken, da es mir nicht gut gegangen ist. Ich hatte einen persischen Dolmetscher, den ich nicht gut verstanden habe.RI: Sie können doch, auch wenn es Ihnen schlecht geht, Ihren richtigen Nachnamen angeben.BF: Ich habe meinen Namen, so wie heute, richtig angegeben. Er hat aber XXXX übersetzt und geschrieben. Als ich in Traiskirchen meine weiße Karte bekommen habe, habe ich festgestellt, dass es nicht der richtige Name ist, da XXXX darauf stand. XXXX heißt in XXXX “.RI: Haben Sie Verwandte, die in Afgh leben?BF: Ich habe jetzt mit niemanden Kontakt.RI: Als Sie aus Afgh ausgereist sind, wer hat in Afgh gelebt?BF: Als mein Vater von Taliban festgenommen worden ist, hat mich meine Mutter aus Afgh weggeschickt. Ich hatte zu meiner Mutter Kontakt, als ich Afgh verlassen habe, bis ich in Bulgarien angekommen bin. Als die Reise aus Bulgarien nach Ö weiterging, hatte ich keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter.RI wiederholt die Frage.BF: Meine Eltern, meine zwei Schwestern und meine vier Brüder. Sie sind alle noch klein. Ich bin der Älteste.RI: Können Sie mir die Namen Ihrer vier Brüder und zwei Schwestern aufschreiben?BF: Ich kann deren Namen nicht schreiben.RI: Können Sie nicht schreiben?BF: Nein.RI: Dann sagen Sie die Namen bitte.BF: Meine Brüder heißen: XXXX . Meine Schwestern heißen XXXX .RI: Zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise, wie alt waren ihre Geschwister?BF: Ich weiß es nicht genau, als ich selbst weggegangen bin, war ich ca. 14-15 Jahre alt.RI: Wissen Sie ungefähr, wie viele Jahre Ihre Geschwister jünger waren?BF: XXXX sind Zwillinge. Meine Schwester XXXX ist ca. eineinhalb Jahre älter als die Zwillinge. XXXX ist jetzt ca. 8-9 Jahre alt. XXXX wird jetzt ca. 14-15 Jahre alt sein.RI: Wie viele Jahre sind die Zwillingsbrüder jünger als Sie?BF: Meine Schwester ist eineinhalb Jahre älter als die Zwillinge.RI wiederholt die Frage.BF: Als ich weggegangen bin von zu Hause, waren die Zwillinge ca. 5 oder 6 Monate alt.RI: Wieso haben Sie vor dem BFA angegeben., lediglich einen Bruder und eine Schwester zu haben und heute geben Sie eine Vielzahl an Geschwistern an?BF: Der Dolmetscher hat es nicht richtig übersetzt. Er hat sogar meinen Namen falsch übersetzt.RI Vorhalt: Sie haben die Niederschrift unterschrieben und diese wurde rückübersetzt.BF: Ich habe es nicht richtig verstanden.RI: Der Dolmetscher vor dem BFA hat in Dari gesprochen. Heute werden Sie auch in der Sprache Dari einvernommen.RI: Wie alt waren Sie, als Sie Afgh verlassen haben?BF: Ca. 14, 15 Jahre.RI: Ein genaues Datum wissen Sie nicht?BF: Als ich hierhergekommen bin, habe ich gesagt, dass ich 14 bin. Der Dolmetscher hat mir dann den XXXX als Geburtsdatum gegeben.RI: Wo in Afgh sind Sie geboren?BF: In Jalalabad.RI: Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?BF: Ja.RI: Wie haben Sie Afgh verlassen, um nach Ö zu reisen?BF: Mein Vater hat für die Amerikaner gearbeitet als Fahrer. Er wurde öfters von den Taliban bedroht, dass er seine Arbeit aufgeben soll.RI: Ich habe Sie gefragt wie und nicht warum Sie Afgh verlassen haben.BF: Ich bin von dort nach Pakistan gegangen, von dort in den Iran, von dort in die Türkei, dann Bulgarien und von dort nach drei Tagen weiter nach Österreich. Wir waren in einem Container.RI: Wie haben Sie Jalalabad verlassen, um nach Pakistan zu reisen? Können Sie eine genaue Reiseroute nennen?BF: Ich bin mit dem Auto nach Pakistan gefahren und in den Iran und in die Türkei sind wir zu Fuß und mit dem Auto gereist. Weiter die Reise nach Bulgarien sind wir zu Fuß gegangen und von Bulgarien sind wir mit ca. 40-41 Leuten in einem Container nach Österreich gereist.RI: Mit welchem Auto sind Sie nach Pakistan gefahren?BF: Es waren Busse und Autos. Ich bin mit einem Auto gefahren, ich habe bezahlt und wir sind mit dem Auto gefahren.RI: Wer ist noch mit Ihnen mit dem Auto nach Pakistan gefahren?BF: Ich war alleine.RI: Wieviel hat die Reise gekostet um nach Ö zu gelangen?BF: Das weiß ich nicht, meine Mutter hat alles bezahlt.RI: Wer hat die Reise organisiert um nach Ö zu gelangen?BF: Diese Firma, in der mein Vater arbeitete, hat mir die Reiseroute durch einen Schlepper organisiert. Ich hatte die Nummer und die Karte der Firma meines Vaters. Diese habe ich bei der Einvernahme vor der Behörde abgegeben.RI: Wie hat die Firma genau geheißen, in der Ihr Vater gearbeitet hat?BF: XXXX , in diesem Ort war die Firma meines Vaters. Wie die Firma heißt, weiß ich nicht. Ich habe die ganzen Dokumente bereits bei der Einvernahme abgegeben.RI: Sie müssen doch wissen, wo Ihr Vater gearbeitet hat, immerhin waren Sie bereits 14, 15 Jahre alt.BF: Ich war noch sehr klein.RI: Wer genau hat die Reise organisiert? Welche Person steckt hinter der Firma Ihres Vaters?BF: XXXX , ich habe bei der letzten Einvernahme seinen Namen und seine Nummer angegeben.RI: Wie heißt diese Person vollständig?BF: Ich kenne nur „ XXXX “.RI: Wie lautet sein Nachname?BF: Das weiß ich nicht. Wir fragen in Afgh eine Person nicht nach seinem Nachnamen, wenn diese Person älter ist, rufen wir ihn als „Onkel“ aus Respekt, oder eben den Vornamen.RI: Dieser XXXX hat Ihre Ausreise organisiert?BF: Ja.RI: Wieso haben Sie bei der Ersteinvernahme gesagt, Ihr Onkel XXXX habe die Ausreise organisiert und bei einer anderen Einvernahme haben Sie angegeben, dass zwei ältere Freunde Ihre Ausreise organisiert hätten. Wie erklären Sie mir diese Widersprüche?BF: Nein, es waren weder Freunde noch mein Onkel. Es war XXXX .RI: Wieso haben Sie das dann bei den Einvernahmen angegeben?BF: Von Freunden habe ich nichts erwähnt, ich habe nur den Onkel erwähnt, also, dass ich diese Person als „Onkel“ gerufen habe, aus Respekt. In Afgh rufen wir die Leute nicht mit dem Namen, wir rufen sie als „Onkel“, entweder mütterlicherseits oder väterlicherseits.RI: Wie hat der Chef der Firma geheißen?BF: Das weiß ich nicht.RI: Wer war dieser XXXX nun? Welche Funktion innerhalb dieser Firma hatte dieser inne?BF: Er war ein höherer Mann in der Firma, er hat dort in einer höheren Position gearbeitet.RI: Was genau hat diese Firma gemacht?BF: Es war eine amerikanische Firma, wo mein Vater gearbeitet hat. Ich selbst war noch nie in dieser Firma und habe sie nicht gesehen, da ich klein war. Ich habe sie schon gesehen, bin aber nie hineingegangen.RI: Wenn Sie sie gesehen haben, müssen Sie doch den Namen kennen?BF: Ich weiß, dass es in XXXX war, Namen oder sonstiges weiß ich nicht, es müsste alles auf den Zetteln stehen. Ich habe von der Firma Unterlagen bekommen, auf denen der Stempel und der Name der Firma sind, Sie können nachsehen.RI: Von wem haben Sie diesen Zettel der Firma bekommen?BF: Das hat mir alles XXXX gegeben, der auch die Reise organisiert hat.RI: Wann hat dieser XXXX Ihnen den Zettel der Firma ausgehändigt?BF: Als ich Afgh verlassen habe, hat er mir den Zettel gegeben.RI: War dies kurz vor der Ausreise oder wieviel Wochen vorher?BF: Warum fragt man mich so genau danach? Ich habe bereits gesagt, dass XXXX mir das gegeben habe. 2-3 Tage bevor ich ausgereist bin.RI: Sie sagten, Sie sind im Mai 2014 ausgereist?BF: Ja.RI: Wieso ist dieser Zettel der Firma mit dem Datum 24.05.
- datiert, also ein Jahr später, als Sie ausgereist sind?BF: Das Jahr und der Monat in Afgh ist anders als in Österreich.RI: Der Zettel ist auf englischer Sprache. Auf dem Zettel steht
- May 2015 datiert. Sie sind 2014 ausgereist. Wie kann das sein?BF möchte den Zettel sehen.BF: Ich bin schockiert, dass da ein falsches Datum steht.RI: Sie verwickeln sich in Widersprüche. Bitte überlegen Sie. Es geht um Ihre Fluchtgeschichte, die Sie erlebt haben. Ich erinnere Sie daran, die Wahrheit zu sagen.BF: Ich sage die Wahrheit, ich habe nicht gelogen. Diese Dokumente habe ich mit mir mitgenommen, als ich ausgereist bin und das war 2014.RI: Wo ist Ihr Reisepass?BF: Ich habe ihn vergessen in Afgh.RI: Wie können Sie Ihren Reisepass vergessen, aber den Zettel der Firma mitnehmen?BF: Ich verstehe Sie, aber ich hatte große Probleme. XXXX hat mir den Zettel unterwegs gegeben.RI: Wo unterwegs?BF: In Jalalabad, als ich Richtung Pakistan und von dort in den Iran gegangen bin.RI: Wieso sind Sie ausgereist, aber Ihre Mutter und Geschwister konnten in Jalalabad bleiben?BF: Wenn die Taliban einen festnehmen, dann werden sie auch der Familie etwas antun. In unserem Fall, wollten sie dem ältesten Sohn nehmen oder ihm etwas antun. Ich weiß nun nichts über meine Familie. Meine Mutter musste mich so schnell wie möglich wegschicken, da die Taliban nach mir gesucht haben.RI: Wieso haben die Taliban nach Ihnen gesucht?BF: Weil die Taliban meinen Vater festgenommen haben und mich auch festnehmen wollten. Wenn mein Vater nicht für sie gearbeitet hätte, hätten sie mich getötet.RI: Wann wurde Ihr Vater von den Taliban festgenommen?BF: Dort wird der Geburtstag nicht vorgemerkt oder eingetragen, wie soll ich dann das Datum wissen, wann die Taliban meinen Vater festgenommen haben?RI: Sie sind im Mai 2014 aus Afgh ausgereist. Sie müssten dann ca. angeben können, wann Ihr Vater von den Taliban festgenommen wurde.BF: Ich weiß nicht in welchem Monat er festgenommen wurde. Ich weiß, dass es in Österreich der
- Oder
- Monat war, als ich eingereist bin. Die Reise hat drei Monate gedauert.RI: Wenn Ihr Vater von den Taliban festgenommen worden ist, wieso wollte die Taliban auch Sie festnehmen?BF: Weil mein Vater für sie ein Selbstmordattentat durchführen hätte sollen, oder etwas Anderes für sie machen sollen, er hat es vielleicht nicht gemacht, also wollten sie mich festnehmen, damit mein Vater etwas für sie macht.RI: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater als Selbstmordattentäter hätte agieren sollen?BF: Ich weiß es, es ist meine Heimat, mein Land, ich weiß was dort passiert. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, dass diese Leute Druckausüben. Die Taliban haben kein Herz und keine Gnade.RI: Haben Sie Ihren Vater jemals wiedergesehen?BF: Nein.RI: Wieviel Zeit ist vergangen, von dem Zeitpunkt als Ihr Vater von den Taliban festgenommen wurde, bis zu Ihrer Ausreise?BF: Als mein Vater festgenommen worden ist, habe ich 2 Tage später Afgh verlassen. Nein, es waren 2 Tage oder ca. eine Woche, ich hatte Stress, ich erinnere mich nicht, als ich Afgh verlassen habe.RI: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater von den Taliban festgenommen wurde?BF: Von seiner Firma ist XXXX zu uns nach Hause gekommen und er hat es uns gesagt.RI: Nach wie vielen Tagen, nachdem Ihr Vater festgenommen worden ist, ist XXXX zu Ihnen nach Hause gekommen?BF: Am selben Tag ist XXXX gekommen, zwei bis drei Stunden später, nachdem mein Vater von den Taliban festgenommen wurde. Ich habe die Nummer von XXXX bei der Behörde angegeben. Sie können ihn anrufen und er wird das bestätigen.RI: Wieso haben Sie vor dem BFA angegeben, dass Sie zwei oder drei Mal zu der Firma Ihres Vaters gegangen sind, um den Chef zu fragen, wo sich Ihr Vater befindet. Heute sagen Sie, dass dieser XXXX zu Ihnen nach Hause gekommen ist.BF: Ja, das stimmt, ich bin auch mit meiner Mutter in die Firma meines Vaters gegangen. Aber das war, nachdem XXXX bei uns zu Hause war.RI: Aus welchem Grund sind Sie hingegangen?BF: Wir wollten fragen, was passiert ist.RI: Sie wussten es doch schon, weil XXXX zu Ihnen nach Hause gekommen ist, um mitzuteilen, dass Ihr Vater von den Taliban mitgenommen wurde.BF: Ja, das stimmt, wir wollten Hilfe von ihnen.RI: Welche Hilfe?BF: Dass sie uns helfen, damit mein Vater freikommt. Es war ein großes Problem für mich, da die Taliban mich auch wollten.RI: Sind Sie von den Taliban persönlich bedroht worden?BF: Man muss vor den Taliban Angst haben. Wenn man festgenommen wird. Wenn mein Vater für sie nicht gearbeitet hätte, hätten sie mir etwas angetan. Sie hätten mir einen Kopfschuss gegeben und es wäre vorbei gewesen.RI: Woher haben Sie gewusst, dass die Taliban Sie wollten?BF: Weil die Taliban mein Foto verbreiteten und mich finden wollten. Die Leute aus der Umgebung haben es mir gesagt.RI: Vor dem BFA haben Sie nicht mitgeteilt, dass die Taliban ein Foto herumgezeigt hätten. Wieso erzählen Sie erst heute von einem Foto?BF: Ich weiß nicht, ob ich es gesagt habe oder nicht. Aber ich glaube bei der letzten Einvernahme habe ich auch davon erzählt, ich bin aber nicht sicher.RI: Sie haben ja zu Hause gelebt. Wieso sind die Taliban nicht einfach zu Ihnen nach Hause gegangen?BF: Sie kannten meine Adresse nicht. Wenn sie nicht wissen wo ich wohne, können sie mich auch nicht holen.RI: Dann hätten Sie nicht ausreisen müssen, wenn Sie die Taliban nicht hätte finden können.BF: Wie lange hätte ich mich verstecken sollen? Ich weiß jetzt nicht, wo sich meine Familie befindet.RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?BF: Ich bin Tadschike.RI: Haben Sie in Afgh gearbeitet?BF: Ja, als Automechaniker.RI: Wo haben Sie gearbeitet?BF: In XXXX , das ist in Jalalabad.RI: Wie lange haben Sie als Mechaniker gearbeitet?BF: Ca. 3-4 Jahre.RI: Wieso haben Sie vor dem BFA angegeben, dass Sie ca. eineinhalb Jahre als Mechaniker gearbeitet haben?BF: Nein, ich habe gesagt dreieinhalb bis vier Jahre.RI: Wie hat die Firma geheißen, bei der Sie gearbeitet haben?BF: In Afgh haben die Firmen keine Namen. Bei einem Mechaniker usw. gibt es keine Namen.RI: Wieso hätten Sie beispielsweise nicht in Kabul leben können?BF: Es ist überall problematisch. In Kabul gibt es Probleme. Voreineinhalb Wochen wurde in Kunduz eine Firma mit Bomben angegriffen und es sind 150 oder 120 Leute dadurch ums Leben gekommen. Dort kann nicht einmal ein Vogel fliegen, ohne dass es die Taliban bemerken.RI: Hätten Sie nicht in Mazar-e Sharif leben können?BF: Dort kann man leben, wenn man Geld hat und ein Grundstück hat. Wenn man Geld hat, kann man überall leben. Ich würde gerne auf ein anderes Thema eingehen.RI: Könnten Sie in Herat leben?BF: Herat ist auch nicht sicher, dort gibt es Krieg. Wenn Sie mir einen Fleck in Afgh nennen können, wo es sicher ist. Aber es gibt keinen Ort in Afgh, wo es sicher ist.RI: Was meinen Sie damit, Sie würden gerne auf ein anderes Thema eingehen?BF: In Jalalabad wurde vor ca. 3-4 Tagen mit Bomben angegriffen, das war an der Grenze zu Pakistan/Afgh, der Ort heißt Torham. Es sind viele Menschen ums Leben gekommen und wurden schwer verwundet.RI: Können Sie mir die genaue Tätigkeit Ihres Vaters bei der Firma beschreiben?BF: Er war Fahrer für die Amerikaner.RI: Womit ist er gefahren?BF: Mit großen und kleinen Autos, egal womit.RI: Was hat er transportiert?BF: Er hat die Amerikaner von einem Provinzteil in den anderen gefahren. Wenn Sie in den Krieg mussten, hatte er sie herum chauffiert.RI: Was meinen Sie damit? Hat er Soldaten chauffiert?BF: Ja, es waren Kommandos, es waren Soldaten.Ri. Wieso haben Sie dies nicht bereits vor der Erstinstanz gesagt, dass Ihr Vater Soldaten transportiert hat?BF: Sie haben mich nicht genau gefragt: Ich habe nur gesagt für die Amerikaner hat er gearbeitet.RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afgh zurückkehren müssten?BF: Ich würde einen Kopfschuss bekommen oder mein Kopf würde von hinten abgehackt werden.RI: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?BF: Ja, auch die Schule habe ich besucht.RI: Welche Schule?BF: Die polytechnische Schule in XXXX . Auch eine Lehrstelle als Bäcker habe ich gehabt. Ich hätte noch ein Jahr gehabt, wurde dann aber festgenommen. Das war in der Obersteiermark, XXXX . Die Bäckerei heißt XXXX .RI: Sie haben es geschafft, eine Lehrstelle zu bekommen, was nicht jeder schafft. Wieso wurden Sie dreimal rechtskräftig verurteilt?BF: Was ich gemacht habe, bereue ich, ich hasse mich selbst dafür. Seitdem ich mit der Lehre begonnen habe, habe ich nichts gemacht, alles war davor.RI: Wann haben Sie mit der Lehre begonnen?BF: Es war März oder April 2018, als ich mit der Lehrstelle begonnen habe.RI: Gibt es eine Bestätigung darüber?RV: Nein leider nicht.RI: Haben Sie Bestätigungen über den Deutschkurs?BF: Wie soll ich etwas vorlegen, ich bin in Haft. Ich habe alles zu Hause.RI: Wie viele Deutschkurse haben Sie besucht?BF: A1 habe ich abgeschlossen, B1 angefangen, aber nicht alle. Da ich noch nicht volljährig war, habe ich das B1 Zertifikat nicht bekommen. Über das Rote Kreuz habe ich auch Deutschkurse besucht, dazu habe ich auch Unterlagen, aber zu Hause. Ich habe bei der Gemeinde 4-5 Monate gearbeitet, auch dafür habe ich Unterlagen zu Hause. Bei der Tafel habe ich auch gearbeitet, ich habe auch eine Bestätigung dafür. Drei Monate habe ich das Gymnasium besucht, ich wollte den Hauptschulabschluss machen, nach einer Woche wurde ich wieder rausgeholt, weil ich keine Unterlagen hatte.BF legt vor eine Kopie des Mutter-Kind-Passes. Diese Kopie wird als Beilage A zum Akt genommen. Weiter gibt der BF an, dass er nicht verheiratet sei, da er keinen Reisepass hätte.RI: Ist die Frau im Mutter-Kind-Pass Ihre Freundin?BF: Ja, wir sind seit 2016 zusammen.RI: Sie ist von Ihnen schwanger?BF: Ja.RI: Leben Sie mit ihr zusammen oder haben Sie jemals mit ihr zusammengelebt?BF: Nein, sie lebt bei ihrem Vater. Ich habe in XXXX gelebt. Wir haben nie einen gemeinsamen Haushalt geführt. Wir haben gewartet, bis ich einen Bescheid bekomme, damit wir gemeinsam eine Wohnung nehmen. Ich wollte zuerst meine Lehre beenden. Dann wäre sie zu mir gekommen und hätte sich bei mir gemeldet.RI: Können Sie die genaue Adresse Ihrer Freundin angeben?BF: XXXX .RI an RV: Haben Sie eine Frage?RV: Hat Ihre Freundin über die heutige VH Bescheid gewusst?BF: Ja. Ich habe es Ihrer Kollegin gesagt, dass meine Freundin hochschwanger ist und es ein Problem geben könnte, wenn sie herkommt, da das Kind jeden Moment kommen könnte.Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Afgh:Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 22.01.2019UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Schutzsuchender, 30.08.2018Landkarte betr. AfghanistanDazu gibt die RV an: Ich verweise auf die Beschwerde, zudem möchte ich angeben, dass der BF in Österreich über ein schützenwertes Familienleben verfügt. Deswegen wäre eine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK.Dazu gibt der BF an: Wenn ich Unterlagen über das ungeborene Baby habe, werde ich sie nachschicken.“ „RI: Wann haben Sie Afgh verlassen?, BF: 2014., RI: Können Sie ein näheres Datum angeben?, BF: Das war im Mai 2014., RI: Können Sie mir sagen, wie viele Geschwister Ihr Vater hat?, BF: Mein Vater ist Einzelkind., RI: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?, BF: Meine Mutter hatte zwei Schwestern, die aber gestorben sind, Brüder hatte sie nicht., RI: Hatte Ihr Vater überhaupt keine Geschwister, oder sind diese verstorben?, BF: Sie sind alle verstorben., RI: Wieso haben Sie vorher angegeben, dass Ihr Vater Einzelkind ist?, BF: Weil sie verstorben sind., RI: Dann ist man aber trotzdem kein Einzelkind. Wann sind die Geschwister Ihres Vaters verstorben?, BF: Ich habe nichts von seinen Geschwistern gehört. Ich war noch nicht auf der Welt., RI: Haben Sie eine Schule besucht?, BF: Nein, die Taliban haben es nicht zugelassen, dass ich eine Schule besuche., RI: Wie lautet Ihr richtiger Name?, BF: Mein richtiger Name lautet römisch 40 ., RI: Ihr Nachname lautet richtigerweise römisch 40 ?, BF: Ja., RI: Wieso haben Sie bei der Ersteinvernahme angegeben, dass Sie mit Nachnamen römisch 40 heißen?, BF: Als ich nach Ö gekommen bin, verbrachte ich drei Tage in einem Container. Ich konnte nicht klar denken, da es mir nicht gut gegangen ist. Ich hatte einen persischen Dolmetscher, den ich nicht gut verstanden habe., RI: Sie können doch, auch wenn es Ihnen schlecht geht, Ihren richtigen Nachnamen angeben., BF: Ich habe meinen Namen, so wie heute, richtig angegeben. Er hat aber römisch 40 übersetzt und geschrieben. Als ich in Traiskirchen meine weiße Karte bekommen habe, habe ich festgestellt, dass es nicht der richtige Name ist, da römisch 40 darauf stand. römisch 40 heißt in römisch 40 “., RI: Haben Sie Verwandte, die in Afgh leben?, BF: Ich habe jetzt mit niemanden Kontakt., RI: Als Sie aus Afgh ausgereist sind, wer hat in Afgh gelebt?, BF: Als mein Vater von Taliban festgenommen worden ist, hat mich meine Mutter aus Afgh weggeschickt. Ich hatte zu meiner Mutter Kontakt, als ich Afgh verlassen habe, bis ich in Bulgarien angekommen bin. Als die Reise aus Bulgarien nach Ö weiterging, hatte ich keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter., RI wiederholt die Frage., BF: Meine Eltern, meine zwei Schwestern und meine vier Brüder. Sie sind alle noch klein. Ich bin der Älteste., RI: Können Sie mir die Namen Ihrer vier Brüder und zwei Schwestern aufschreiben?, BF: Ich kann deren Namen nicht schreiben., RI: Können Sie nicht schreiben?, BF: Nein., RI: Dann sagen Sie die Namen bitte., BF: Meine Brüder heißen: römisch 40 . Meine Schwestern heißen römisch 40 ., RI: Zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise, wie alt waren ihre Geschwister?, BF: Ich weiß es nicht genau, als ich selbst weggegangen bin, war ich ca. 14-15 Jahre alt., RI: Wissen Sie ungefähr, wie viele Jahre Ihre Geschwister jünger waren?, BF: römisch 40 sind Zwillinge. Meine Schwester römisch 40 ist ca. eineinhalb Jahre älter als die Zwillinge. römisch 40 ist jetzt ca. 8-9 Jahre alt. römisch 40 wird jetzt ca. 14-15 Jahre alt sein., RI: Wie viele Jahre sind die Zwillingsbrüder jünger als Sie?, BF: Meine Schwester ist eineinhalb Jahre älter als die Zwillinge., RI wiederholt die Frage., BF: Als ich weggegangen bin von zu Hause, waren die Zwillinge ca. 5 oder 6 Monate alt., RI: Wieso haben Sie vor dem BFA angegeben., lediglich einen Bruder und eine Schwester zu haben und heute geben Sie eine Vielzahl an Geschwistern an?, BF: Der Dolmetscher hat es nicht richtig übersetzt. Er hat sogar meinen Namen falsch übersetzt., RI Vorhalt: Sie haben die Niederschrift unterschrieben und diese wurde rückübersetzt., BF: Ich habe es nicht richtig verstanden., RI: Der Dolmetscher vor dem BFA hat in Dari gesprochen. Heute werden Sie auch in der Sprache Dari einvernommen., RI: Wie alt waren Sie, als Sie Afgh verlassen haben?, BF: Ca. 14, 15 Jahre., RI: Ein genaues Datum wissen Sie nicht?, BF: Als ich hierhergekommen bin, habe ich gesagt, dass ich 14 bin. Der Dolmetscher hat mir dann den römisch 40 als Geburtsdatum gegeben., RI: Wo in Afgh sind Sie geboren?, BF: In Jalalabad., RI: Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?, BF: Ja., RI: Wie haben Sie Afgh verlassen, um nach Ö zu reisen?, BF: Mein Vater hat für die Amerikaner gearbeitet als Fahrer. Er wurde öfters von den Taliban bedroht, dass er seine Arbeit aufgeben soll., RI: Ich habe Sie gefragt wie und nicht warum Sie Afgh verlassen haben., BF: Ich bin von dort nach Pakistan gegangen, von dort in den Iran, von dort in die Türkei, dann Bulgarien und von dort nach drei Tagen weiter nach Österreich. Wir waren in einem Container., RI: Wie haben Sie Jalalabad verlassen, um nach Pakistan zu reisen? Können Sie eine genaue Reiseroute nennen?, BF: Ich bin mit dem Auto nach Pakistan gefahren und in den Iran und in die Türkei sind wir zu Fuß und mit dem Auto gereist. Weiter die Reise nach Bulgarien sind wir zu Fuß gegangen und von Bulgarien sind wir mit ca. 40-41 Leuten in einem Container nach Österreich gereist., RI: Mit welchem Auto sind Sie nach Pakistan gefahren?, BF: Es waren Busse und Autos. Ich bin mit einem Auto gefahren, ich habe bezahlt und wir sind mit dem Auto gefahren., RI: Wer ist noch mit Ihnen mit dem Auto nach Pakistan gefahren?, BF: Ich war alleine., RI: Wieviel hat die Reise gekostet um nach Ö zu gelangen?, BF: Das weiß ich nicht, meine Mutter hat alles bezahlt., RI: Wer hat die Reise organisiert um nach Ö zu gelangen?, BF: Diese Firma, in der mein Vater arbeitete, hat mir die Reiseroute durch einen Schlepper organisiert. Ich hatte die Nummer und die Karte der Firma meines Vaters. Diese habe ich bei der Einvernahme vor der Behörde abgegeben., RI: Wie hat die Firma genau geheißen, in der Ihr Vater gearbeitet hat?, BF: römisch 40 , in diesem Ort war die Firma meines Vaters. Wie die Firma heißt, weiß ich nicht. Ich habe die ganzen Dokumente bereits bei der Einvernahme abgegeben., RI: Sie müssen doch wissen, wo Ihr Vater gearbeitet hat, immerhin waren Sie bereits 14, 15 Jahre alt., BF: Ich war noch sehr klein., RI: Wer genau hat die Reise organisiert? Welche Person steckt hinter der Firma Ihres Vaters?, BF: römisch 40 , ich habe bei der letzten Einvernahme seinen Namen und seine Nummer angegeben., RI: Wie heißt diese Person vollständig?, BF: Ich kenne nur „ römisch 40 “., RI: Wie lautet sein Nachname?, BF: Das weiß ich nicht. Wir fragen in Afgh eine Person nicht nach seinem Nachnamen, wenn diese Person älter ist, rufen wir ihn als „Onkel“ aus Respekt, oder eben den Vornamen., RI: Dieser römisch 40 hat Ihre Ausreise organisiert?, BF: Ja., RI: Wieso haben Sie bei der Ersteinvernahme gesagt, Ihr Onkel römisch 40 habe die Ausreise organisiert und bei einer anderen Einvernahme haben Sie angegeben, dass zwei ältere Freunde Ihre Ausreise organisiert hätten. Wie erklären Sie mir diese Widersprüche?, BF: Nein, es waren weder Freunde noch mein Onkel. Es war römisch 40 ., RI: Wieso haben Sie das dann bei den Einvernahmen angegeben?, BF: Von Freunden habe ich nichts erwähnt, ich habe nur den Onkel erwähnt, also, dass ich diese Person als „Onkel“ gerufen habe, aus Respekt. In Afgh rufen wir die Leute nicht mit dem Namen, wir rufen sie als „Onkel“, entweder mütterlicherseits oder väterlicherseits., RI: Wie hat der Chef der Firma geheißen?, BF: Das weiß ich nicht., RI: Wer war dieser römisch 40 nun? Welche Funktion innerhalb dieser Firma hatte dieser inne?, BF: Er war ein höherer Mann in der Firma, er hat dort in einer höheren Position gearbeitet., RI: Was genau hat diese Firma gemacht?, BF: Es war eine amerikanische Firma, wo mein Vater gearbeitet hat. Ich selbst war noch nie in dieser Firma und habe sie nicht gesehen, da ich klein war. Ich habe sie schon gesehen, bin aber nie hineingegangen., RI: Wenn Sie sie gesehen haben, müssen Sie doch den Namen kennen?, BF: Ich weiß, dass es in römisch 40 war, Namen oder sonstiges weiß ich nicht, es müsste alles auf den Zetteln stehen. Ich habe von der Firma Unterlagen bekommen, auf denen der Stempel und der Name der Firma sind, Sie können nachsehen., RI: Von wem haben Sie diesen Zettel der Firma bekommen?, BF: Das hat mir alles römisch 40 gegeben, der auch die Reise organisiert hat., RI: Wann hat dieser römisch 40 Ihnen den Zettel der Firma ausgehändigt?, BF: Als ich Afgh verlassen habe, hat er mir den Zettel gegeben., RI: War dies kurz vor der Ausreise oder wieviel Wochen vorher?, BF: Warum fragt man mich so genau danach? Ich habe bereits gesagt, dass römisch 40 mir das gegeben habe. 2-3 Tage bevor ich ausgereist bin., RI: Sie sagten, Sie sind im Mai 2014 ausgereist?, BF: Ja., RI: Wieso ist dieser Zettel der Firma mit dem Datum 24.05.
- datiert, also ein Jahr später, als Sie ausgereist sind?, BF: Das Jahr und der Monat in Afgh ist anders als in Österreich., RI: Der Zettel ist auf englischer Sprache. Auf dem Zettel steht
- May 2015 datiert. Sie sind 2014 ausgereist. Wie kann das sein?, BF möchte den Zettel sehen., BF: Ich bin schockiert, dass da ein falsches Datum steht., RI: Sie verwickeln sich in Widersprüche. Bitte überlegen Sie. Es geht um Ihre Fluchtgeschichte, die Sie erlebt haben. Ich erinnere Sie daran, die Wahrheit zu sagen., BF: Ich sage die Wahrheit, ich habe nicht gelogen. Diese Dokumente habe ich mit mir mitgenommen, als ich ausgereist bin und das war 2014., RI: Wo ist Ihr Reisepass?, BF: Ich habe ihn vergessen in Afgh., RI: Wie können Sie Ihren Reisepass vergessen, aber den Zettel der Firma mitnehmen?, BF: Ich verstehe Sie, aber ich hatte große Probleme. römisch 40 hat mir den Zettel unterwegs gegeben., RI: Wo unterwegs?, BF: In Jalalabad, als ich Richtung Pakistan und von dort in den Iran gegangen bin., RI: Wieso sind Sie ausgereist, aber Ihre Mutter und Geschwister konnten in Jalalabad bleiben?, BF: Wenn die Taliban einen festnehmen, dann werden sie auch der Familie etwas antun. In unserem Fall, wollten sie dem ältesten Sohn nehmen oder ihm etwas antun. Ich weiß nun nichts über meine Familie. Meine Mutter musste mich so schnell wie möglich wegschicken, da die Taliban nach mir gesucht haben., RI: Wieso haben die Taliban nach Ihnen gesucht?, BF: Weil die Taliban meinen Vater festgenommen haben und mich auch festnehmen wollten. Wenn mein Vater nicht für sie gearbeitet hätte, hätten sie mich getötet., RI: Wann wurde Ihr Vater von den Taliban festgenommen?, BF: Dort wird der Geburtstag nicht vorgemerkt oder eingetragen, wie soll ich dann das Datum wissen, wann die Taliban meinen Vater festgenommen haben?, RI: Sie sind im Mai 2014 aus Afgh ausgereist. Sie müssten dann ca. angeben können, wann Ihr Vater von den Taliban festgenommen wurde., BF: Ich weiß nicht in welchem Monat er festgenommen wurde. Ich weiß, dass es in Österreich der
- Oder
- Monat war, als ich eingereist bin. Die Reise hat drei Monate gedauert., RI: Wenn Ihr Vater von den Taliban festgenommen worden ist, wieso wollte die Taliban auch Sie festnehmen?, BF: Weil mein Vater für sie ein Selbstmordattentat durchführen hätte sollen, oder etwas Anderes für sie machen sollen, er hat es vielleicht nicht gemacht, also wollten sie mich festnehmen, damit mein Vater etwas für sie macht., RI: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater als Selbstmordattentäter hätte agieren sollen?, BF: Ich weiß es, es ist meine Heimat, mein Land, ich weiß was dort passiert. Ich habe mit eigenen Augen gesehen, dass diese Leute Druckausüben. Die Taliban haben kein Herz und keine Gnade., RI: Haben Sie Ihren Vater jemals wiedergesehen?, BF: Nein., RI: Wieviel Zeit ist vergangen, von dem Zeitpunkt als Ihr Vater von den Taliban festgenommen wurde, bis zu Ihrer Ausreise?, BF: Als mein Vater festgenommen worden ist, habe ich 2 Tage später Afgh verlassen. Nein, es waren 2 Tage oder ca. eine Woche, ich hatte Stress, ich erinnere mich nicht, als ich Afgh verlassen habe., RI: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater von den Taliban festgenommen wurde?, BF: Von seiner Firma ist römisch 40 zu uns nach Hause gekommen und er hat es uns gesagt., RI: Nach wie vielen Tagen, nachdem Ihr Vater festgenommen worden ist, ist römisch 40 zu Ihnen nach Hause gekommen?, BF: Am selben Tag ist römisch 40 gekommen, zwei bis drei Stunden später, nachdem mein Vater von den Taliban festgenommen wurde. Ich habe die Nummer von römisch 40 bei der Behörde angegeben. Sie können ihn anrufen und er wird das bestätigen., RI: Wieso haben Sie vor dem BFA angegeben, dass Sie zwei oder drei Mal zu der Firma Ihres Vaters gegangen sind, um den Chef zu fragen, wo sich Ihr Vater befindet. Heute sagen Sie, dass dieser römisch 40 zu Ihnen nach Hause gekommen ist., BF: Ja, das stimmt, ich bin auch mit meiner Mutter in die Firma meines Vaters gegangen. Aber das war, nachdem römisch 40 bei uns zu Hause war., RI: Aus welchem Grund sind Sie hingegangen?, BF: Wir wollten fragen, was passiert ist., RI: Sie wussten es doch schon, weil römisch 40 zu Ihnen nach Hause gekommen ist, um mitzuteilen, dass Ihr Vater von den Taliban mitgenommen wurde., BF: Ja, das stimmt, wir wollten Hilfe von ihnen., RI: Welche Hilfe?, BF: Dass sie uns helfen, damit mein Vater freikommt. Es war ein großes Problem für mich, da die Taliban mich auch wollten., RI: Sind Sie von den Taliban persönlich bedroht worden?, BF: Man muss vor den Taliban Angst haben. Wenn man festgenommen wird. Wenn mein Vater für sie nicht gearbeitet hätte, hätten sie mir etwas angetan. Sie hätten mir einen Kopfschuss gegeben und es wäre vorbei gewesen., RI: Woher haben Sie gewusst, dass die Taliban Sie wollten?, BF: Weil die Taliban mein Foto verbreiteten und mich finden wollten. Die Leute aus der Umgebung haben es mir gesagt., RI: Vor dem BFA haben Sie nicht mitgeteilt, dass die Taliban ein Foto herumgezeigt hätten. Wieso erzählen Sie erst heute von einem Foto?, BF: Ich weiß nicht, ob ich es gesagt habe oder nicht. Aber ich glaube bei der letzten Einvernahme habe ich auch davon erzählt, ich bin aber nicht sicher., RI: Sie haben ja zu Hause gelebt. Wieso sind die Taliban nicht einfach zu Ihnen nach Hause gegangen?, BF: Sie kannten meine Adresse nicht. Wenn sie nicht wissen wo ich wohne, können sie mich auch nicht holen., RI: Dann hätten Sie nicht ausreisen müssen, wenn Sie die Taliban nicht hätte finden können., BF: Wie lange hätte ich mich verstecken sollen? Ich weiß jetzt nicht, wo sich meine Familie befindet., RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?, BF: Ich bin Tadschike., RI: Haben Sie in Afgh gearbeitet?, BF: Ja, als Automechaniker., RI: Wo haben Sie gearbeitet?, BF: In römisch 40 , das ist in Jalalabad., RI: Wie lange haben Sie als Mechaniker gearbeitet?, BF: Ca. 3-4 Jahre., RI: Wieso haben Sie vor dem BFA angegeben, dass Sie ca. eineinhalb Jahre als Mechaniker gearbeitet haben?, BF: Nein, ich habe gesagt dreieinhalb bis vier Jahre., RI: Wie hat die Firma geheißen, bei der Sie gearbeitet haben?, BF: In Afgh haben die Firmen keine Namen. Bei einem Mechaniker usw. gibt es keine Namen., RI: Wieso hätten Sie beispielsweise nicht in Kabul leben können?, BF: Es ist überall problematisch. In Kabul gibt es Probleme. Voreineinhalb Wochen wurde in Kunduz eine Firma mit Bomben angegriffen und es sind 150 oder 120 Leute dadurch ums Leben gekommen. Dort kann nicht einmal ein Vogel fliegen, ohne dass es die Taliban bemerken., RI: Hätten Sie nicht in Mazar-e Sharif leben können?, BF: Dort kann man leben, wenn man Geld hat und ein Grundstück hat. Wenn man Geld hat, kann man überall leben. Ich würde gerne auf ein anderes Thema eingehen., RI: Könnten Sie in Herat leben?, BF: Herat ist auch nicht sicher, dort gibt es Krieg. Wenn Sie mir einen Fleck in Afgh nennen können, wo es sicher ist. Aber es gibt keinen Ort in Afgh, wo es sicher ist., RI: Was meinen Sie damit, Sie würden gerne auf ein anderes Thema eingehen?, BF: In Jalalabad wurde vor ca. 3-4 Tagen mit Bomben angegriffen, das war an der Grenze zu Pakistan/Afgh, der Ort heißt Torham. Es sind viele Menschen ums Leben gekommen und wurden schwer verwundet., RI: Können Sie mir die genaue Tätigkeit Ihres Vaters bei der Firma beschreiben?, BF: Er war Fahrer für die Amerikaner., RI: Womit ist er gefahren?, BF: Mit großen und kleinen Autos, egal womit., RI: Was hat er transportiert?, BF: Er hat die Amerikaner von einem Provinzteil in den anderen gefahren. Wenn Sie in den Krieg mussten, hatte er sie herum chauffiert., RI: Was meinen Sie damit? Hat er Soldaten chauffiert?, BF: Ja, es waren Kommandos, es waren Soldaten., Ri. Wieso haben Sie dies nicht bereits vor der Erstinstanz gesagt, dass Ihr Vater Soldaten transportiert hat?, BF: Sie haben mich nicht genau gefragt: Ich habe nur gesagt für die Amerikaner hat er gearbeitet., RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afgh zurückkehren müssten?, BF: Ich würde einen Kopfschuss bekommen oder mein Kopf würde von hinten abgehackt werden., RI: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?, BF: Ja, auch die Schule habe ich besucht., RI: Welche Schule?, BF: Die polytechnische Schule in römisch 40 . Auch eine Lehrstelle als Bäcker habe ich gehabt. Ich hätte noch ein Jahr gehabt, wurde dann aber festgenommen. Das war in der Obersteiermark, römisch 40 . Die Bäckerei heißt römisch 40 ., RI: Sie haben es geschafft, eine Lehrstelle zu bekommen, was nicht jeder schafft. Wieso wurden Sie dreimal rechtskräftig verurteilt?, BF: Was ich gemacht habe, bereue ich, ich hasse mich selbst dafür. Seitdem ich mit der Lehre begonnen habe, habe ich nichts gemacht, alles war davor., RI: Wann haben Sie mit der Lehre begonnen?, BF: Es war März oder April 2018, als ich mit der Lehrstelle begonnen habe., RI: Gibt es eine Bestätigung darüber?, Regierungsvorlage, Nein leider nicht., RI: Haben Sie Bestätigungen über den Deutschkurs?, BF: Wie soll ich etwas vorlegen, ich bin in Haft. Ich habe alles zu Hause., RI: Wie viele Deutschkurse haben Sie besucht?, BF: A1 habe ich abgeschlossen, B1 angefangen, aber nicht alle. Da ich noch nicht volljährig war, habe ich das B1 Zertifikat nicht bekommen. Über das Rote Kreuz habe ich auch Deutschkurse besucht, dazu habe ich auch Unterlagen, aber zu Hause. Ich habe bei der Gemeinde 4-5 Monate gearbeitet, auch dafür habe ich Unterlagen zu Hause. Bei der Tafel habe ich auch gearbeitet, ich habe auch eine Bestätigung dafür. Drei Monate habe ich das Gymnasium besucht, ich wollte den Hauptschulabschluss machen, nach einer Woche wurde ich wieder rausgeholt, weil ich keine Unterlagen hatte., BF legt vor eine Kopie des Mutter-Kind-Passes. Diese Kopie wird als Beilage A zum Akt genommen. Weiter gibt der BF an, dass er nicht verheiratet sei, da er keinen Reisepass hätte., RI: Ist die Frau im Mutter-Kind-Pass Ihre Freundin?, BF: Ja, wir sind seit 2016 zusammen., RI: Sie ist von Ihnen schwanger?, BF: Ja., RI: Leben Sie mit ihr zusammen oder haben Sie jemals mit ihr zusammengelebt?, BF: Nein, sie lebt bei ihrem Vater. Ich habe in römisch 40 gelebt. Wir haben nie einen gemeinsamen Haushalt geführt. Wir haben gewartet, bis ich einen Bescheid bekomme, damit wir gemeinsam eine Wohnung nehmen. Ich wollte zuerst meine Lehre beenden. Dann wäre sie zu mir gekommen und hätte sich bei mir gemeldet., RI: Können Sie die genaue Adresse Ihrer Freundin angeben?, BF: römisch 40 ., RI an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage?, Regierungsvorlage, Hat Ihre Freundin über die heutige VH Bescheid gewusst?, BF: Ja. Ich habe es Ihrer Kollegin gesagt, dass meine Freundin hochschwanger ist und es ein Problem geben könnte, wenn sie herkommt, da das Kind jeden Moment kommen könnte., Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Afgh:, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 22.01.2019, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Schutzsuchender, 30.08.2018, Landkarte betr. Afghanistan, Dazu gibt die Regierungsvorlage an: Ich verweise auf die Beschwerde, zudem möchte ich angeben, dass der BF in Österreich über ein schützenwertes Familienleben verfügt. Deswegen wäre eine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK., Dazu gibt der BF an: Wenn ich Unterlagen über das ungeborene Baby habe, werde ich sie nachschicken.“
- Am 06.05.2019 fand eine weitere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Kindesmutter als auch deren Mutter als Zeugen einvernommen wurden. Von beiden Zeugen wurde der BF als ein guter und stolzer Vater beschrieben, der seine Straftaten bereue.
- Mit Schreiben vom 18.08.2021 wurde seitens des BF ein Empfehlungsschreiben einer dipl. Sozial- und Berufspädagogin vom 17.08.2021 vorgelegt. Des Weiteren wurde ein Lebenslauf, eine Teilnahmebestätigung am Steirischen Jugendcollege sowie eine Kopie eines Mutter-Kind-passes ( XXXX ) vorgelegt. Die dipl. Sozial- und Berufspädagogin wies auf die ernstgemeinten Integrationsbemühungen des BF hin und erklärte weiters, dass der BF erfolgreich ein Arbeitspraktikum als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX absolviert habe und diese ihn auch einstellen möchten. Durch seine strebsame Art und seinem Einsatz habe er seinen Arbeitgeber überzeugen können. Seine Lebensgefährtin und deren Familie unterstütze ihn und würden ihn bei seinen Integrationsbemühungen bestärken.
- Mit Schreiben vom 18.08.2021 wurde seitens des BF ein Empfehlungsschreiben einer dipl. Sozial- und Berufspädagogin vom 17.08.2021 vorgelegt. Des Weiteren wurde ein Lebenslauf, eine Teilnahmebestätigung am Steirischen Jugendcollege sowie eine Kopie eines Mutter-Kind-passes ( römisch 40 ) vorgelegt. Die dipl. Sozial- und Berufspädagogin wies auf die ernstgemeinten Integrationsbemühungen des BF hin und erklärte weiters, dass der BF erfolgreich ein Arbeitspraktikum als Hilfsarbeiter bei der Firma römisch 40 absolviert habe und diese ihn auch einstellen möchten. Durch seine strebsame Art und seinem Einsatz habe er seinen Arbeitgeber überzeugen können. Seine Lebensgefährtin und deren Familie unterstütze ihn und würden ihn bei seinen Integrationsbemühungen bestärken.
- Mit Gutachten vom 11.09.2019 wurde seitens der gerichtlichen Sachverständigen XXXX die Vaterschaft des BF zum Kind XXXX als erwiesen angenommen.
- Mit Gutachten vom 11.09.2019 wurde seitens der gerichtlichen Sachverständigen römisch 40 die Vaterschaft des BF zum Kind römisch 40 als erwiesen angenommen.
- Am 19.10.2021 wurde den Parteien Länderinformationen [
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 16.09.2021;
- Sonderkurzinformation der Staatendokumentation vom 17.08.2021 a) aktuelle Lage in Afghanistan b) Hinweise für die Benützung der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan;
- Kurzinformation der Staatendokumentation, aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan, Stand: 20.08.2021;
- Long War Journal, Landkarte mit täglichem Update betreffend die Distriktskontrolle, https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan;
- EASO Afghanistan Security Situation Update, September 2021;
- EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO 2020);
- UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR);
- UNHCR Position on Returns to Afghanistan, August 2021, veröffentlicht 16.08.2021;
- Homepage der WHO: https://www.who.int und tps://covid19.who.int/region/emro/ country/af (WHO)] zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 02.11.2021 durch seine Rechtsvertretung eine kurze Stellungnahme, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen und des vorliegenden Sachverhalts die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 1 AsylG gegeben seien.Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 02.11.2021 durch seine Rechtsvertretung eine kurze Stellungnahme, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen und des vorliegenden Sachverhalts die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph eins, AsylG gegeben seien. Mit Schreiben vom 02.11.2021 wurde auch eine Stellungnahme seitens der BBU übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Verfolgung durch die Taliban im gesamten Staatsgebiet und insbesondere auch in den Großstädten bestehe Weiters wurde auf die Gewalt gegen Rückkehrer aus westlichen Ländern hingewiesen. Beigelegt wurde auch eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung. Zudem wurde auf die Beziehung mit einer Österreicherin und die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes im Jänner 2022 hingewiesen.
- Am 21.10.2021 langte ein Schreiben des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem betonte er, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Außerdem sehe er die Integration als einen täglichen Lern- und Weiterentwicklungsprozess und habe er bewiesen, dass er ein aktiv agierender Bestandteil der Gesellschaft in Österreich sein wolle und auch sein könne. In der Anlage übermittelte er eine Teilnahmebestätigung des Steirischen Jugendcollege ( XXXX ) sowie eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom XXXX . Ferner wurden drei Therapieempfehlungen von Fachärzten der Psychiatrie, datiert vom XXXX beigelegt. In der Therapieempfehlung, datiert mit XXXX wurde ein depressives Zustandsbild und Schlafstörungen diagnostiziert und als Medikation Sertralin, Quetialan und bei Bedarf Dominal forte empfohlen.
- Am 21.10.2021 langte ein Schreiben des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem betonte er, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben. Außerdem sehe er die Integration als einen täglichen Lern- und Weiterentwicklungsprozess und habe er bewiesen, dass er ein aktiv agierender Bestandteil der Gesellschaft in Österreich sein wolle und auch sein könne. In der Anlage übermittelte er eine Teilnahmebestätigung des Steirischen Jugendcollege ( römisch 40 ) sowie eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 . Ferner wurden drei Therapieempfehlungen von Fachärzten der Psychiatrie, datiert vom römisch 40 beigelegt. In der Therapieempfehlung, datiert mit römisch 40 wurde ein depressives Zustandsbild und Schlafstörungen diagnostiziert und als Medikation Sertralin, Quetialan und bei Bedarf Dominal forte empfohlen.
- Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: XXXX römisch 40
- In der gekürzten Urteilsausfertigung vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem §28a Abs. 1 fünfter Fall und Absatz 2 Z 3 SMG und die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27
(1)Z 1 erster, zweiter und siebenter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2, 3 und 4 Z 1 SMG, § 28 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG iVm §19 Abs. 1 JGG nach dem § 28a Abs.2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gemäß §§ 43 Abs. 1 und 43a Abs. 3 StGB wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Strafanteil beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe. Als mildernd wurde das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis angesehen. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während eines offenen Verfahrens, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall, der lange Deliktszeitraum und die Tatwiederholungen genannt. 13. In der gekürzten Urteilsausfertigung vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem §28a Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2 Ziffer 3, SMG und die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, erster, zweiter und siebenter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2, 3 und 4 Ziffer eins, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG in Verbindung mit §19 Absatz eins, JGG nach dem Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 43 a Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Strafanteil beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe. Als mildernd wurde das Alter unter 21 Jahren und das Geständnis angesehen. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während eines offenen Verfahrens, die Tatbegehung während offener Probezeit, der rasche Rückfall, der lange Deliktszeitraum und die Tatwiederholungen genannt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018 verlor der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.04.2016 gemäß § 13 Abs 2 Z 1 iVm 4 AsylG, da dieser am 14.04.2016 zum ersten Mal wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden ist (RK 19.04.2016). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018 verlor der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.04.2016 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 4 AsylG, da dieser am 14.04.2016 zum ersten Mal wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden ist (RK 19.04.2016). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist Dari. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Der BF lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in Jalalabad, Provinz Nangarhar. Er besuchte keine Schule in Afghanistan. Er arbeitete in Afghanistan als Automechaniker. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Dem Beschwerdeführer droht keine asylrelevante Gefahr in Afghanistan. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in westlichen Ländern keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich, da diese eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der BF hat einen in Österreich geborenen Sohn namens XXXX . Der BF wird Vater eines weiteren Kindes mit einer anderen Frau. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der XXXX . Der BF hat einen in Österreich geborenen Sohn namens römisch 40 . Der BF wird Vater eines weiteren Kindes mit einer anderen Frau. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der römisch 40 . Der BF besuchte das Steirische Jugendcollege vom XXXX und machte ein Arbeitspraktikum als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX . Diese Firma möchte ihn auch einstellen.Der BF besuchte das Steirische Jugendcollege vom römisch 40 und machte ein Arbeitspraktikum als Hilfsarbeiter bei der Firma römisch 40 . Diese Firma möchte ihn auch einstellen. Der BF ist in psychiatrischer Behandlung. Der BF wurde wie oben unter Punkt 12 festgehalten vier Mal rechtskräftig verurteilt. 1.
- Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage (letzte Änderung: 16.09.2021) Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban (letzte Änderung: 16.09.2021) 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban (letzte Änderung: 16.09.2021) 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). Sicherheitslage (letzte Änderung: 16.09.2021) Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der pol