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{'item': 'W164 2190172-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 12§ 24§ 25§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlW164 2190172-1 Spruch, W164 2190172-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.06.2017, AMS 968- Wien Schloßhofer Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass die dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gewährte Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG für den 21.08.2016, sowie für die Zeiträume vom 03.09.2016 bis 03.10.2016 und 05.11.2016 bis 06.11.2016 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und der BF

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 805,80 verpflichtet sei, da dieser während der angeführten Zeiträume in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Mit Bescheid vom 01.06.2017, AMS 968- Wien Schloßhofer Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass die dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gewährte Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den 21.08.2016, sowie für die Zeiträume vom 03.09.2016 bis 03.10.2016 und 05.11.2016 bis 06.11.2016 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und der BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 805,80 verpflichtet sei, da dieser während der angeführten Zeiträume in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und führte aus, die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt: Der BF habe weder unwahre Angaben gemacht, noch maßgebende Tatsachen verschwiegen. Seit 2015 sei der BF geringfügig beschäftigt und habe parallel dazu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen habe er dem AMS gemeldet und habe auch monatlich Lohnabrechnungen vorgelegt. Dies gelte auch für die nun verfahrensgegenständlichen Zeiträume. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass es zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze gekommen sei. Dies hätte für die Behörde aus den Lohnabrechnungen ersichtlich sein müssen. Da die XXXX GmbH (im folgenden S-GmbH) in Konkurs gegangen sei überdies alles chaotisch gewesen. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und führte aus, die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt: Der BF habe weder unwahre Angaben gemacht, noch maßgebende Tatsachen verschwiegen. Seit 2015 sei der BF geringfügig beschäftigt und habe parallel dazu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen habe er dem AMS gemeldet und habe auch monatlich Lohnabrechnungen vorgelegt. Dies gelte auch für die nun verfahrensgegenständlichen Zeiträume. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass es zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze gekommen sei. Dies hätte für die Behörde aus den Lohnabrechnungen ersichtlich sein müssen. Da die römisch 40 GmbH (im folgenden S-GmbH) in Konkurs gegangen sei überdies alles chaotisch gewesen. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2017, GZ 2017-0566-9-001320, wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung stützte sich das AMS auf die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten: Der BF habe seine Beschäftigung bei der XXXX -GmbH (im Folgenden G-GmbH) vom 21.08.2016 dem AMS gar nicht gemeldet. Anlässlich einer telefonische Rücksprache bei der Dienstgeberin sei dem AMS bestätigt worden, dass der BF am 21.08.2016 aus seiner Beschäftigung bei der G-GmbH ein über der täglichen GF-Grenze liegendes Entgelt bezogen habe. Der BF habe seine Beschäftigung bei der römisch 40 -GmbH (im Folgenden G-GmbH) vom 21.08.2016 dem AMS gar nicht gemeldet. Anlässlich einer telefonische Rücksprache bei der Dienstgeberin sei dem AMS bestätigt worden, dass der BF am 21.08.2016 aus seiner Beschäftigung bei der G-GmbH ein über der täglichen GF-Grenze liegendes Entgelt bezogen habe. Über seine Beschäftigung bei der S-GmbH habe der BF das AMS am 11.05.2016 durch Vorlage der Gehaltsabrechnung für April 2016 informiert. Danach sei dem AMS am 02.08.2016 eine Gehaltsabrechnung der S-GmbH für Juli 2016, am 06.09.2016 die Gehaltsabrechnung für August 2016, am 06.10.2016 die Gehaltsabrechnung für September 2016 und am 7.11.2016 die Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 vorgelegt worden. Wesentlich später habe das AMS von der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH (im Folgenden IEF-GmbH) erfahren, dass der BF aus deiner Beschäftigung bei der S-GmbH für den Zeitraum 3.9.2016 bis 3.10.2016 weitere ergänzende Zahlungen erhalten habe. Seine Beschäftigung bei der XXXX -GmbH (im folgenden E-GmbH) vom 5.

  1. und 6.11.2016 habe der BF dem AMS zunächst nicht gemeldet. Ab 16.12.2016 seien beim AMS nach und nach Gehaltsabrechnungen der E-GmbH für Oktober 2016 eingelangt (Eintritt 4.10.2016, Austritt 9.10.2016, tageweise Beschäftigung am 20.10.2016). Von der hier gegenständlichen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des BF bei der E-GmbH habe das AMS durch die Daten des Dachverbandes erfahren.Seine Beschäftigung bei der römisch 40 -GmbH (im folgenden E-GmbH) vom 5.
  2. und 6.11.2016 habe der BF dem AMS zunächst nicht gemeldet. Ab 16.12.2016 seien beim AMS nach und nach Gehaltsabrechnungen der E-GmbH für Oktober 2016 eingelangt (Eintritt 4.10.2016, Austritt 9.10.2016, tageweise Beschäftigung am 20.10.2016). Von der hier gegenständlichen vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des BF bei der E-GmbH habe das AMS durch die Daten des Dachverbandes erfahren. Am 12.05.2017 habe das AMS den BF mit dem so festgestellten Sachverhalt konfrontiert. Der BF habe entgegnet, dass die dem AMS vorliegenden Versicherungsdaten nicht korrekt seien. Er werde bei der WGKK (nun ÖGK) binnen der ihm gesetzten Frist vorsprechen, die Anmeldungen überprüfen zu lassen und dem AMS das Ergebnis mitzuteilen. Eine entsprechende Stellungnahme seitens des BF sei jedoch nicht erfolgt. Es sei daher die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit zu widerrufen gewesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte mit 05.10.2017 eine weitere Stellungnahme ein. Der BF brachte vor, seine Beschäftigung bei der G-GmbH sei geringfügig gewesen. Die Firma habe dies später auf Vollzeit geändert. Auch mit der S-GmbH habe der BF eine geringfügige Beschäftigung vereinbart. Durch die Insolvenz der S-GmbH habe er sein Entgelt erst Monate später erhalten und habe dann nicht gewusst, wie viel Geld er für welche Zeiträume erhalten hätte. Mit der E GmbH habe er ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart und habe drauf vertraut, dass diese Vereinbarung eingehalten werde. Der BF habe stets alle seine geringfügigen Dienstverhältnisse gemeldet – allenfalls mit geringfügigen Verspätungen. Der BF habe jedoch nicht erkennen können, dass er keinen Anspruch auf Notstandshilfe mehr gehabt hätte. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte das AMS den Bescheid der IEF-GmbH vom 22.05.2017, Zl. 0/2222/16, vor, mit dem dem BF aufgrund seines Antrages für die Zeit von 01.
  3. bis 30.09.2016 laufendes Entgelt von € 670,-- und für die Zeit von 01.10.2016 bis 03.10.2016 laufendes Entgelt von € 182,-- weiters Sonderzahlungen iHv insgesamt € 88,-- aus seiner Beschäftigung bei der S-GmbH zuerkannt wurden. Dieser Bescheid wurde dem BF mitsamt der an ihn gerichteten Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Am 17.12.2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und ein Vertreter des AMS als Parteien teilnahmen. Überdies wurde der seinerzeitige AMS-Berater des BF als Zeuge beigezogen. Der BF machte soweit hier wesentlich die folgenden Angaben: An die Beschäftigung bei der G-GmbH, einem Event-Unternehmen, von 21.08.2016 könne er sich erinnern. Für diese Firma habe er bereits ab Oktober 2015 immer wieder gearbeitet. Ob er die Beschäftigung vom 21.08.2016 dem AMS gemeldet habe, sei ihm nicht erinnerlich, er glaube allerdings nicht. Er sei der Meinung gewesen, dass das AMS sehen könne, wann und wo der BF gearbeitet habe. Wenn das AMS Meldungen von ihm verlangt habe, habe er diese immer vorgelegt. Der BF sei der Meinung gewesen, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt hätte. Er habe von der G-GmbH für jeden Monat eine Liste bekommen und habe seine Beschäftigungstage eintragen können. Diese Liste dem AMS vorzulegen sei nicht von ihm verlangt worden. Er habe nicht gewusst, dass er dazu verpflichtet gewesen wäre und sei der Meinung gewesen, dass er geringfügig arbeiten dürfe. Sein Lohn sei ihm monatlich ausgezahlt worden. Seine Arbeitsstunden seien durch Eintragung beim Kommen und Verlassen des Arbeitsplatzes dokumentiert worden. Der BF habe die konkrete Zahl der Arbeitsstunden vom 21.08.2016 nicht in Erinnerung. Der BF habe 10,-- bis 11,-- Euro pro Stunde erhalten. Mit der Zeit sei dieser Lohn gestiegen. Die im Akt befindliche Arbeitsbescheinigung der G-GmbH über € 51,28 habe möglicherweise der BF dem AMS vorgelegt. Das AMS hielt dem BF vor, nicht bekannt gegeben zu haben, dass er am 21.8.2016 bei der G-GmbH arbeiten würde. Eine solche Meldung hätte das AMS in die Lage versetzt weiter nachzufragen, ob eine geringfügige Beschäftigung gegeben war. Zu seiner Beschäftigung bei der S-GmbH, einer Sicherheitsfirma gab der BF an, er sei von 3.
  4. bis 3.10.2016 wegen einer Reihe größerer Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum beschäftigt worden, wobei sich der BF auch hier zwei-Tages-Schichten aussuchen habe können. Meist habe er 8 Stunden pro Tag gearbeitet, manchmal habe er mehr arbeiten müssen. Pro Stunde habe er 9,-- oder 10,-- Euro verdient. Die S-GmbH sei dann insolvent geworden. Der BF habe die Zahlungen, die er von der S-GmbH erhalten habe, daher nicht zuordnen können. Auf den Bescheid der IEF-Fonds-GmbH habe er etwa ein Jahr gewartet. Irgendwann sei der Bescheid dann gekommen. Mit dem AMS habe der BF diesbezüglich Kontakt aufgenommen, als das AMS ihn mit der Rückforderung konfrontiert habe. Das AMS hielt dem BF vor, dass er weder die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei der S-GmbH noch die Beantragung von Insolvenzgeld bekannt gegeben habe. Zu seiner Beschäftigung bei der E-GmbH von 5.
  5. und 6.11.2016 gab der BF an, dies sei eine Sicherheitsfirma gewesen. Der BF sei angerufen worden, da er von der E-GmbH gebraucht wurde. Der BF glaube nicht, dass er dem AMS bekannt gegeben habe, dass er dort an den genannten zwei Tagen arbeiten würde. An die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden könne er sich nicht erinnern. Seinen Lohn habe er monatlich erhalten. Das AMS legte eine lohn- und Gehaltsabrechnung der E-gmbH für November 2016 (Austritt 6.11.2016) vor, die einen Lohn von € 148,35 für die beiden Tage (insgesamt 16 Arbeitsstunden) auswies. Das AMS verwies abschließend auf weitere vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegende den BF betreffende Verfahren über Widerruf und Rückzahlung von Notstandshilfe. Der BF brachte abschließend vor, er habe, was seine geringfügigen Beschäftigungen betrifft, keine Probleme mit dem AMS gehabt. Wenn etwas zurückzufordern war, habe sich das AMS gemeldet. Dass eine tägliche Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung kam, sei dem BF neu. Er habe angenommen für das ganze Monat angemeldet zu sein. Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld habe der BF nicht genau gelesen. Der BF habe in Österreich die Matura abgeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF bezieht seit dem 09.01.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Bezug wurde durch kurzfristige Dienstverhältnisse unterbrochen. Während der im Folgenden genannten Zeiträume bezog der BF Notstandshilfe: a) Der BF stand am 21.08.2016 in einem tageweisen Dienstverhältnis zur G-GmbH, einem Eventunternehmen. Er hatte seinen Beschäftigungstag aus einer Liste möglicher Beschäftigungstage ausgewählt. Zur Sozialversicherung wurde er als tageweise beschäftigter Dienstnehmer gemeldet. Er bezog aus diesem Dienstverhältnis € 51,
  7. Die Aufnahme dieser Beschäftigung hat der BF dem AMS nicht gemeldet. b) Der BF stand von 03.09.2016 bis 03.10.2016 in einem durchgehenden Dienstverhältnis zur S-GmbH, einem Sicherheitsunternehmen. Er hat sich gegenüber der S-GmbH, für diesen Zeitraum zu wiederkehrenden Zwei-Tagesschichten verpflichtet. Dem AMS war bekannt, dass der BF immer wieder für die S-GmbH tätig war. Von der konkreten Beschäftigungsaufnahme im September und Oktober erfuhr das AMS durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen für September (6.10.2016) und Oktober (7.11.2016), die geringfügiges Entgelt auswiesen. Über die S- GmbH wurde am 05.10.2016 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der BF beantragte in der Folge bei der IEF-GmbH Insolvenzentgelt. Das AMS hat er von dieser Beantragung nicht informiert. Der BF erhielt von der IEF-GmbH mit Bescheid vom 22.05.2017, Zl. 9/2222/16, für September 2016 eine Lohnnachzahlung von € 670,--, für die Zeit von 01.10.- 3.10.2016 € 182,--, weiters Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und eine Urlaubsersatzleistung für 2,12 Werktage. c) Der BF stand am 05.11.2016 und am 06.11.2016 in einem Dienstverhältnis zur E-GmbH, einem Sicherheitsunternehmen. Er war im Vorfeld dieser Beschäftigung von seinem Dienstgeber angerufen worden, da seine Arbeitsleistung für zwei Tage gebraucht wurde. Der BF bezog aus diesem Dienstverhältnis an beiden Tagen ein Entgelt von € 148,35,-- brutto für 16 geleistete Arbeitsstunden. Das AMS hatte er über die Aufnahme dieser Beschäftigung nicht informiert. Das AMS hatte den BF am 12.05.2017 mit einer amtswegig bekannt gewordenen Mitteilung der IEF-GmbH und den Daten des Dachverbandes konfrontiert. Der BF hatte dem AMS dabei zugesagt, nähere Erkundigungen einzuholen und dem AMS zu berichten. Er ist diesem Vorhaben aber nicht nachgekommen.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Einholung des Bescheides der IEF-GmbH. Weiters durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs sowie Vernehmung des BF und des Vertreters des AMS im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.
  9. Die Feststellung, dass der BF während der strittigen Zeiträume ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezog, ergeben sich einerseits aus den vom BF vorgelegten bzw. von der belangten Behörde eingeholten Gehaltsabrechnungen und andererseits aus dem Bescheid der IEF-GmbH vom 22.5.2017, Zl. 9/2222/16, der die Ansprüche des BF auf Insolvenzausfallsentgelt aus seiner hier gegenständlichen Beschäftigung bei der S-GmbH im Detail auflistet Die Feststellung, dass der BF die Aufnahme seiner Beschäftigungen bei der G-GmbH und E-GmbH während der hier gegenständlichen Zeiträume dem AMS nicht im Vorfeld bekannt gegeben hat ergeben sich aus der mündlichen VH. Das gleiche gilt für die Feststellung, dass der BF die Beantragung von Insolvenzausfallsentgelt aus seiner Beschäftigung für die S-GmbH dem AMS nicht zeitgerecht bekannt gab. Die rechnerische Richtigkeit der Rückforderung hat der BF nicht substantiiert bestritten und finden sich auch keine Anhaltspunkte im Akt, die eine nähere amtswegige Prüfung diesbezüglich erforderlich erscheinen lassen würden.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs 3 lit a Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Zufolge § 12 Abs 5 lit a gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.Zufolge Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Zufolge § 12 Abs 3 lit h AlVG gilt allerdings nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Zufolge Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt allerdings nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die Geringfügigkeit einer Beschäftigung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer ist in § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVG, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 260/2016 soweit hier wesentlich wie folgt definiert:Die Geringfügigkeit einer Beschäftigung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer ist in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVG, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2016, soweit hier wesentlich wie folgt definiert: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es -für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens €31,92 insgesamt jedoch von höchstens € 415,72 gebührt oder -für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 415,72 € gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Der BF stand am 21.08.2016 in einem für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbarten Dienstverhältnis zur G-GmbH und bezog für diesen Tag ein Entgelt, das über der „täglichen“ Geringfügigkeitsgrenze von 31,92 lag. Der BF stand von 03.09.2016 bis 03.10.2016 in einem auf unbestimmte Zeit vereinbarten Dienstverhältnis zur S-GmbH. Er bezog im Wege der Antragstellung an die Insolvenz Entgelt Fonds Sicherungs GmbH im Insolvenzverfahren der S-GmbH für September 2016 eine Lohnnachzahlung von € 670,--; für die Zeit von 01.10.- 3.10.2016 € 182,--; weiters Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration. Das Entgelt für das Monat Oktober überstieg die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 nur deshalb nicht, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates geendet hat. Der BF stand von 05.11.2016 bis 06.11.2016 in einem für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbarten Dienstverhältnis zur E-GmbH und erhielt für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt das über der „täglichen“ Geringfügigkeitsgrenze von 31,92 lag. Der BF stand somit während aller verfahrensgegenständlicher Zeiträume in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und galt kraft Gesetzes nicht als arbeitslos. Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. § 24 AlVG:Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. Paragraph 24, AlVG:

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Da der BF während der festgestellten Zeiträume nicht arbeitslos iSd § 12 AlVG war, erfolgte der Widerruf seiner für diese Zeiträume gewährten Notstandshilfe zu Recht.Da der BF während der festgestellten Zeiträume nicht arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG war, erfolgte der Widerruf seiner für diese Zeiträume gewährten Notstandshilfe zu Recht. Rechtmäßigkeit der Rückforderung

§ 25Al

VG:Rechtmäßigkeit der Rückforderung

Paragraph 25, AlVG:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Die rückwirkende Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt durch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche (sozialversicherungsrechtliche) Entscheidung. Das AMS darf eigene Ermittlungen nur unterlassen, wenn ein rechtskräftiger Bescheid über die Versicherungspflicht vorliegt (VwGH 20.10.1998, 94/08/0284). Wird im Nachhinein nur die Vollversicherungspflicht eines in seinem Bestand nie zweifelhaften Beschäftigungsverhältnisses festgestellt, so kommt § 25 Abs 1, zweiter Satz AlVG nicht in Betracht. In einem solchen Fall kann nur bei Erfüllung eines Tatbestands

§ 25Abs 1, erster Satz Al

VG rückgefordert werden (VwGH 15.11.2000, 96/08/0106, Sdouz/Zechner ALVG, 18. Lfg. (Juni 2021) lexis Nexis, § 25, S17, RZ533).Wird im Nachhinein nur die Vollversicherungspflicht eines in seinem Bestand nie zweifelhaften Beschäftigungsverhältnisses festgestellt, so kommt Paragraph 25, Absatz eins,, zweiter Satz AlVG nicht in Betracht. In einem solchen Fall kann nur bei Erfüllung eines Tatbestands

Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG rückgefordert werden (VwGH 15.11.2000, 96/08/0106, Sdouz/Zechner ALVG, 18. Lfg. (Juni 2021) lexis Nexis, Paragraph 25,, S17, RZ533). § 25 Abs 1, erster Satz AlVG nennt drei Tatbestände der Rückersatzpflicht. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der ersten beiden Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug) setzt Kausalität voraus, wobei es ausreicht, dass eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150 vom 16.02.2011, Ra2016/08/0100 vom 29.06.2016). Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG nennt drei Tatbestände der Rückersatzpflicht. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der ersten beiden Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug) setzt Kausalität voraus, wobei es ausreicht, dass eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150 vom 16.02.2011, Ra2016/08/0100 vom 29.06.2016). § 50 Abs 1 AlVG normiert eine in Zusammenhang mit der Frage des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen relevante Meldepflicht:Paragraph 50, Absatz eins, AlVG normiert eine in Zusammenhang mit der Frage des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen relevante Meldepflicht: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Es spielt keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF hat seine Beschäftigung bei der G-GmbH vom 21.08.2016 dem AMS nicht angezeigt. Er hat damit seine Meldepflicht verletzt. Der BF hat dem AMS seine Beantragung von Insolvenzentgelt aus seiner von 03.09.2016 bis 03.10.2016 ausgeübten Beschäftigung bei der S-GmbH nicht angezeigt. Er hat auch damit seine Meldepflicht verletzt. Der BF hat dem AMS ferner die Aufnahme seiner Beschäftigung bei der E-GmbH im Zeitraum 5.11.2016 bis 6.11.2016 nicht bekannt gegeben. Er hat auch dadurch seine Meldepflicht verletzt. Dem BF ist daher bezüglich aller im angefochtenen Bescheid festgestellten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen (G-GmbH am 21.08.2016, S-GmbH von 3.

  1. bis 3.10.2016 und E-GmbH von 5.
  2. bis 6.11.2016) das Verschweigen maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs1, erster Satz AlVG vorzuwerfen.Dem BF ist daher bezüglich aller im angefochtenen Bescheid festgestellten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen (G-GmbH am 21.08.2016, S-GmbH von 3.
  3. bis 3.10.2016 und E-GmbH von 5.
  4. bis 6.11.2016) das Verschweigen maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Abs1, erster Satz AlVG vorzuwerfen. Soweit der BF einwendet, er wäre der Meinung gewesen, geringfügig zu arbeiten und habe eine Anzeige daher nicht für notwendig gehalten, ist dem zu entgegnen, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Der Umstand, dass der BF die genannten Fakten dem AMS nicht zeitgerecht angezeigt hat war für die gegenständliche Rückforderung kausal. Das festgestellte Verhalten des BF führt ferner zu dem Schluss, dass dieser den potentiell unrechtmäßigen Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zumindest billigend in Kauf genommen hat sodass ihm jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Spätestens bei Erhalt des Bescheides der IEF-GmbH hätte der BF überdies erkennen müssen, dass ihm für die verfahrensgegenständliche Zeit seiner Beschäftigung bei der S-GmbH keine Notstandshilfe gebührt hätte bzw. hätte er diesbezüglich mit dem AMS in Kontakt zu treten gehabt. Dies ist nicht geschehen. Was das Erkennen müssen dieser Doppelversorgung einerseits durch den Bezug von Notstandshilfe und andererseits durch den Bezug eines vollversicherungspflichtigen Entgelts betrifft, ist zumindest Fahrlässigkeit gegeben, denn der Bescheid der IEF-GmbH vom 22.5.2017 wies die für den BF festgestellten Ansprüche auf Insolvenzentgelt übersichtlich aus und war dem BF- dieser hat in Österreich die Matura abgeschlossen – möglich und zumutbar, diesen Bescheid genau zu lesen, seine für den genannten Zeitraum gegebene Doppelversorgung zu erkennen und mit seinem AMS-Berater zu besprechen. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Zeiten einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung jedenfalls einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1, erster Satz AlVG verwirklicht.Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Zeiten einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung jedenfalls einen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG verwirklicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2190172.1.00

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