GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.06.2017, AMS 968- Wien Schloßhofer Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass die dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gewährte Notstandshilfe
Vm § 24 Abs. 2 AlVG für den 21.08.2016, sowie für die Zeiträume vom 03.09.2016 bis 03.10.2016 und 05.11.2016 bis 06.11.2016 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und der BF
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 805,80 verpflichtet sei, da dieser während der angeführten Zeiträume in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Mit Bescheid vom 01.06.2017, AMS 968- Wien Schloßhofer Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass die dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gewährte Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den 21.08.2016, sowie für die Zeiträume vom 03.09.2016 bis 03.10.2016 und 05.11.2016 bis 06.11.2016 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt werde und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 805,80 verpflichtet sei, da dieser während der angeführten Zeiträume in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und führte aus, die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt: Der BF habe weder unwahre Angaben gemacht, noch maßgebende Tatsachen verschwiegen. Seit 2015 sei der BF geringfügig beschäftigt und habe parallel dazu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen habe er dem AMS gemeldet und habe auch monatlich Lohnabrechnungen vorgelegt. Dies gelte auch für die nun verfahrensgegenständlichen Zeiträume. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass es zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze gekommen sei. Dies hätte für die Behörde aus den Lohnabrechnungen ersichtlich sein müssen. Da die XXXX GmbH (im folgenden S-GmbH) in Konkurs gegangen sei überdies alles chaotisch gewesen. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und führte aus, die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt: Der BF habe weder unwahre Angaben gemacht, noch maßgebende Tatsachen verschwiegen. Seit 2015 sei der BF geringfügig beschäftigt und habe parallel dazu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen habe er dem AMS gemeldet und habe auch monatlich Lohnabrechnungen vorgelegt. Dies gelte auch für die nun verfahrensgegenständlichen Zeiträume. Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass es zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze gekommen sei. Dies hätte für die Behörde aus den Lohnabrechnungen ersichtlich sein müssen. Da die römisch 40 GmbH (im folgenden S-GmbH) in Konkurs gegangen sei überdies alles chaotisch gewesen. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2017, GZ 2017-0566-9-001320, wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung stützte sich das AMS auf die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten: Der BF habe seine Beschäftigung bei der XXXX -GmbH (im Folgenden G-GmbH) vom 21.08.2016 dem AMS gar nicht gemeldet. Anlässlich einer telefonische Rücksprache bei der Dienstgeberin sei dem AMS bestätigt worden, dass der BF am 21.08.2016 aus seiner Beschäftigung bei der G-GmbH ein über der täglichen GF-Grenze liegendes Entgelt bezogen habe. Der BF habe seine Beschäftigung bei der römisch 40 -GmbH (im Folgenden G-GmbH) vom 21.08.2016 dem AMS gar nicht gemeldet. Anlässlich einer telefonische Rücksprache bei der Dienstgeberin sei dem AMS bestätigt worden, dass der BF am 21.08.2016 aus seiner Beschäftigung bei der G-GmbH ein über der täglichen GF-Grenze liegendes Entgelt bezogen habe. Über seine Beschäftigung bei der S-GmbH habe der BF das AMS am 11.05.2016 durch Vorlage der Gehaltsabrechnung für April 2016 informiert. Danach sei dem AMS am 02.08.2016 eine Gehaltsabrechnung der S-GmbH für Juli 2016, am 06.09.2016 die Gehaltsabrechnung für August 2016, am 06.10.2016 die Gehaltsabrechnung für September 2016 und am 7.11.2016 die Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 vorgelegt worden. Wesentlich später habe das AMS von der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH (im Folgenden IEF-GmbH) erfahren, dass der BF aus deiner Beschäftigung bei der S-GmbH für den Zeitraum 3.9.2016 bis 3.10.2016 weitere ergänzende Zahlungen erhalten habe. Seine Beschäftigung bei der XXXX -GmbH (im folgenden E-GmbH) vom 5.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Zufolge § 12 Abs 5 lit a gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.Zufolge Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Zufolge § 12 Abs 3 lit h AlVG gilt allerdings nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Zufolge Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt allerdings nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die Geringfügigkeit einer Beschäftigung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer ist in § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVG, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 260/2016 soweit hier wesentlich wie folgt definiert:Die Geringfügigkeit einer Beschäftigung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer ist in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVG, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2016, soweit hier wesentlich wie folgt definiert: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es -für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens €31,92 insgesamt jedoch von höchstens € 415,72 gebührt oder -für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 415,72 € gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Der BF stand am 21.08.2016 in einem für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbarten Dienstverhältnis zur G-GmbH und bezog für diesen Tag ein Entgelt, das über der „täglichen“ Geringfügigkeitsgrenze von 31,92 lag. Der BF stand von 03.09.2016 bis 03.10.2016 in einem auf unbestimmte Zeit vereinbarten Dienstverhältnis zur S-GmbH. Er bezog im Wege der Antragstellung an die Insolvenz Entgelt Fonds Sicherungs GmbH im Insolvenzverfahren der S-GmbH für September 2016 eine Lohnnachzahlung von € 670,--; für die Zeit von 01.10.- 3.10.2016 € 182,--; weiters Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration. Das Entgelt für das Monat Oktober überstieg die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 nur deshalb nicht, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates geendet hat. Der BF stand von 05.11.2016 bis 06.11.2016 in einem für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbarten Dienstverhältnis zur E-GmbH und erhielt für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt das über der „täglichen“ Geringfügigkeitsgrenze von 31,92 lag. Der BF stand somit während aller verfahrensgegenständlicher Zeiträume in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und galt kraft Gesetzes nicht als arbeitslos. Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. § 24 AlVG:Rechtmäßigkeit des Widerrufs gem. Paragraph 24, AlVG:
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Da der BF während der festgestellten Zeiträume nicht arbeitslos iSd § 12 AlVG war, erfolgte der Widerruf seiner für diese Zeiträume gewährten Notstandshilfe zu Recht.Da der BF während der festgestellten Zeiträume nicht arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG war, erfolgte der Widerruf seiner für diese Zeiträume gewährten Notstandshilfe zu Recht. Rechtmäßigkeit der Rückforderung
VG:Rechtmäßigkeit der Rückforderung
Paragraph 25, AlVG:
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Die rückwirkende Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt durch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche (sozialversicherungsrechtliche) Entscheidung. Das AMS darf eigene Ermittlungen nur unterlassen, wenn ein rechtskräftiger Bescheid über die Versicherungspflicht vorliegt (VwGH 20.10.1998, 94/08/0284). Wird im Nachhinein nur die Vollversicherungspflicht eines in seinem Bestand nie zweifelhaften Beschäftigungsverhältnisses festgestellt, so kommt § 25 Abs 1, zweiter Satz AlVG nicht in Betracht. In einem solchen Fall kann nur bei Erfüllung eines Tatbestands
VG rückgefordert werden (VwGH 15.11.2000, 96/08/0106, Sdouz/Zechner ALVG, 18. Lfg. (Juni 2021) lexis Nexis, § 25, S17, RZ533).Wird im Nachhinein nur die Vollversicherungspflicht eines in seinem Bestand nie zweifelhaften Beschäftigungsverhältnisses festgestellt, so kommt Paragraph 25, Absatz eins,, zweiter Satz AlVG nicht in Betracht. In einem solchen Fall kann nur bei Erfüllung eines Tatbestands
Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG rückgefordert werden (VwGH 15.11.2000, 96/08/0106, Sdouz/Zechner ALVG, 18. Lfg. (Juni 2021) lexis Nexis, Paragraph 25,, S17, RZ533). § 25 Abs 1, erster Satz AlVG nennt drei Tatbestände der Rückersatzpflicht. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der ersten beiden Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug) setzt Kausalität voraus, wobei es ausreicht, dass eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150 vom 16.02.2011, Ra2016/08/0100 vom 29.06.2016). Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz AlVG nennt drei Tatbestände der Rückersatzpflicht. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der ersten beiden Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug) setzt Kausalität voraus, wobei es ausreicht, dass eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150 vom 16.02.2011, Ra2016/08/0100 vom 29.06.2016). § 50 Abs 1 AlVG normiert eine in Zusammenhang mit der Frage des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen relevante Meldepflicht:Paragraph 50, Absatz eins, AlVG normiert eine in Zusammenhang mit der Frage des Verschweigens maßgeblicher Tatsachen relevante Meldepflicht: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Es spielt keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF hat seine Beschäftigung bei der G-GmbH vom 21.08.2016 dem AMS nicht angezeigt. Er hat damit seine Meldepflicht verletzt. Der BF hat dem AMS seine Beantragung von Insolvenzentgelt aus seiner von 03.09.2016 bis 03.10.2016 ausgeübten Beschäftigung bei der S-GmbH nicht angezeigt. Er hat auch damit seine Meldepflicht verletzt. Der BF hat dem AMS ferner die Aufnahme seiner Beschäftigung bei der E-GmbH im Zeitraum 5.11.2016 bis 6.11.2016 nicht bekannt gegeben. Er hat auch dadurch seine Meldepflicht verletzt. Dem BF ist daher bezüglich aller im angefochtenen Bescheid festgestellten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen (G-GmbH am 21.08.2016, S-GmbH von 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2190172.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.