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{'item': 'W174 2126090-2'}

Obsah (21)§ 8§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28Art. 133Art. 144§ 6§ 58§ 17Art 130§ 7§§ 16Art. 2Art. 3§ 2Art. 39§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlW174 2126090-2 SpruchW174 2126090-2/36EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W174 2126090-2/36E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das B

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird S römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. III. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, moslemischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören, ursprünglich aus dem Distrikt Miramor in der Provinz Daikondi zu stammen und Hilfsarbeiter gewesen zu sein. Sein Vater sei verstorben, er selbst habe noch eine Mutter, zwei jüngere Brüder und zwei Schwestern, die wegen der Streitigkeiten mit ihrem Stiefbruder alle in den Iran geflohen seien. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos.
  3. Am 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er im Wesentlichen, zur Volksgruppe der Hazara zu gehören und schiitischer Moslem sowie ledig und kinderlos zu sein. In Afghanistan habe er im Distrikt Miramor in der Provinz Daikondi sechs Schulklassen absolviert. Sechs Jahre lang habe er im Iran gelebt, und zwar von 1388 bis 1394 (2009/10 bis 2014/15), und sei dort als Hilfsarbeiter in einer Firma, die Baumaterial produziert habe, tätig gewesen. Er und seine Familie hätten illegal in Teheran gelebt. Nachdem ihn die iranische Polizei über die afghanische Grenze gebracht habe, habe er zwei bis drei Tage später von der afghanischen Grenze aus seine Reise nach Europa angetreten. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht, den afghanischen Personalausweis habe er auf der Flucht verloren.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 – zugestellt am 14.04.2016 – wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 – zugestellt am 14.04.2016 – wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 5. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.11.2017, GZ W174 2126090-1/22E, den Bescheid vom 08.04.2016 und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.5. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.11.2017, GZ W174 2126090-1/22E, den Bescheid vom 08.04.2016 und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

  1. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und legte zunächst einen Röntgenbefund vor, laut dem er einen Beckenverschub um 3mm hat. Dazu gab er an, keine Medikamente zu nehmen und arbeiten gehen zu können. Identitätsbezeugende Dokumente habe er nie besessen, Verwandte gebe es in Österreich keine, jedoch Freunde, er sei Hazara und schiitischer Moslem, ledig und kinderlos. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht, die Mutter habe es ungefähr angegeben, er müsste jetzt ca. 20 Jahre alt sein. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan, Provinz Daikundi, Distrikt Miramor, geboren und habe dort in zwei Jahren sechs Klassen absolviert. Danach seien sie in den Iran gezogen, wo er keine Schule besucht hätte, weil es ihnen nicht erlaubt gewesen sei, aber er habe verschiedenste Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. Nachdem seine Tazkira auf dem Weg nach Griechenland ins Wasser gefallen wäre, hätte er seine Mutter angerufen und nach seinem Geburtsdatum gefragt. Er wäre damals ca. 18 Jahre alt gewesen, die Tazkira habe er nicht geöffnet gehabt. Das Dokument hätte sein Vater ausgestellt. Er selbst sei im Alter von ca. 10 oder 11 Jahren in den Iran gezogen, ungefähr vor neun Jahren. Eingeschult worden wäre er im Alter von ungefähr sieben oder acht Jahren, zwei Jahre später wären sie in den Iran gegangen. Zwischen dem Ende seiner Schulzeit und dem Umzug in den Iran sei er zwei oder drei Monate zu Hause gewesen. Angehörige im Heimatland habe er nicht. Die Eltern seiner Mutter wären bereits tot, seit wann, wisse er nicht. An die Großeltern väterlicherseits könne er sich nicht erinnern. Seine Mutter habe drei Schwestern im Heimatdorf in Afghanistan und einen Bruder im Iran, die Geschwister seines Vaters wären verstorben. Der Beschwerdeführer habe zwei Schwestern und zwei Brüder, welche alle bei seiner Mutter wären. Der letzte Kontakt sei vor zwei Tagen gewesen.
  2. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheid vom 02.03.2018 – durch Hinterlegung zugestellt am 06.03.2018 – wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheid vom 02.03.2018 – durch Hinterlegung zugestellt am 06.03.2018 – wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe das Herkunftsland Afghanistan nicht aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen, in seinem Fall liege keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor. Zudem existiere für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul.

  1. Dagegen wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
  2. Am 28.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er gesund sei, und keine Medikamente nehme. Er stamme aus dem Distrikt Miramor in der Provinz Daikundi, sei im Iran aufgewachsen, Hazara, schiitischer Moslem und seine Muttersprache sei Dari. Zuletzt gelebt habe er in Teheran, wo sich Mutter und Geschwister noch immer aufhielten. Ein identitätsbezeugendes Dokument könne er nicht vorlegen, die Tazkira hätte der Schlepper in Griechenland ins Wasser geschmissen. Letztere hätte ihm sein Vater in Afghanistan beschafft, als er selbst im Iran gewesen sei. Seine Familie sei nach dem Beschwerdeführer in den Iran gekommen, der dort zwei Jahre gearbeitet habe. Als sie gekommen seien, hätten sie die Tazkira mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe vier Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie seine Mutter. Der Vater sei vor 15 Jahren verstorben, als er selbst sich im Iran aufgehalten hätte. Vorgehalten, anlässlich der Einvernahme im Jahr 2016 habe er dazu angegeben, der Vater wäre vor sieben Jahren gestorben, somit 2009 oder 2010, jetzt spreche er davon, dass der Vater vor ca. 15 Jahren, was 2005 entspreche, verstorben sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, er selbst sei neun Jahre alt gewesen. Mit 10 Jahren sei er in den Iran gereist und habe dort zwei Jahre gearbeitet und teilweise das Geld seinem Vater geschickt, dann, nach dem Tod seines Vaters, sei seine Familie auch in den Iran gekommen. 2015 sei er im Iran von der Polizei festgenommen und bis an die Grenze zu Afghanistan gebracht worden, dann in den Iran zurückgekehrt und von der Türkei aus nach Europa gekommen. Über seine Tanten im Heimatdorf habe er keine Informationen mehr. Es gebe einen Cousin väterlicherseits, dessen Namen er nicht kenne. Vorgehalten er habe 2018 erklärt, keine Cousins zu haben, meinte der Beschwerdeführer, der Dolmetscher hätte ihn nicht verstanden. In Afghanistan habe er zwei Jahre lang bei einer Organisation die Schule besucht und in diesen zwei Jahren drei Jahre Schule absolviert. Das heißt, er habe sechs Klassen gelernt und in Österreich zudem 10 Monate eine AMS Schulung gemacht. Vorgelegt wurden: Teilnahmebestätigung vom 03.11.2017 über einen Kursbesuch von 10/2017 bis 12/2018 und ein Teilprüfungszeugnis einer SMS vom 05.11.2018 für Berufsorientierung. Im Iran sei der Beschwerdeführer als Hausmeister und im Straßenbau tätig gewesen. Jetzt arbeiteten seine Brüder und manchmal auch seine Mutter. Zu Letzterer habe er vergangenen Freitag Kontakt gehabt, in Afghanistan gebe es keine Kontakte mehr.Über seine Tanten im Heimatdorf habe er keine Informationen mehr. Es gebe einen Cousin väterlicherseits, dessen Namen er nicht kenne. Vorgehalten er habe 2018 erklärt, keine Cousins zu haben, meinte der Beschwerdeführer, der Dolmetscher hätte ihn nicht verstanden. In Afghanistan habe er zwei Jahre lang bei einer Organisation die Schule besucht und in diesen zwei Jahren drei Jahre Schule absolviert. Das heißt, er habe sechs Klassen gelernt und in Österreich zudem 10 Monate eine AMS Schulung gemacht. Vorgelegt wurden: Teilnahmebestätigung vom 03.11.2017 über einen Kursbesuch von 10 aus 2017, bis 12 aus 2018, und ein Teilprüfungszeugnis einer SMS vom 05.11.2018 für Berufsorientierung. Im Iran sei der Beschwerdeführer als Hausmeister und im Straßenbau tätig gewesen. Jetzt arbeiteten seine Brüder und manchmal auch seine Mutter. Zu Letzterer habe er vergangenen Freitag Kontakt gehabt, in Afghanistan gebe es keine Kontakte mehr. In der Heimat habe er mit seinen Eltern im familieneigenen Haus gelebt, sie hätten sehr große Grundstücke gehabt, die sein Vater „vielleicht“ bewirtschaftet habe. Wer diese nunmehr nutze, wisse er nicht, vielleicht der Halbbruder. Er könne sich nicht erinnern, wann er Afghanistan verlassen habe. Nachgefragt, warum sich seine Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise um bis zu drei Jahre unterscheiden, weil er im April 2016 davon gesprochen habe, er hätte ab 1388 (= 2009/10) im Iran gelebt und dann anlässlich der Einvernahme im März 2018 davon verschieden angegeben habe, er wäre mit ca. 10 oder 11 Jahren aus Afghanistan weggegangen, also ca. im Jahr 2008, und schließlich bei derselben Befragung bei der Behörde gemeint habe, es sei vor ca. neun Jahren gewesen, somit erst im Jahr 2011, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte immer gesagt, er wäre neun oder 10 Jahre alt gewesen, nur das Jahr kenne er nicht. Der Beschwerdeführer legte folgende Integrationsunterlagen vor: Lehrvertrag als Tapezierer und Dekorateur, ausgestellt von der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich am 05.06.2018 samt 3 Bestätigungen über die Bezahlung der Lehrlingsentschädigung von Juni und Juli 2018 und Oktober 2019 und der Einstellungszusage vom 23.02.2018, Jahreszeugnis Landesberufsschule,
  3. Fachklasse für den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur vom 26.01.2019, Jahreszeugnis Landesberufsschule,
  4. Fachklasse für den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur vom 09.11.2019, ÖSD Zertifikat A1 und A2, Bestätigung 13.09.2017 Bauhof der Stadtgemeinde über geleistete Remunerationstätigkeiten, Kursbestätigung für Deutschunterricht Niveau A2 vom 10.05.2017, Teilnahmebestätigung Integrationskurs und Supervision, Teilnahmebestätigung Deutschkurs vom 19.06.2016, Teilnahmebestätigung Deutsch Niveau A1 vom 09.01.2017, Kursteilnahmebestätigung „Deutschkurse für AsylwerberInnen“ vom 24.02.2017, Teilnahmebestätigung Deutschkurs vom 16.12.2016, Bescheinigung österreichisches Rotes Kreuz Erste Hilfe Grundkurs vom 24.10.2019, Bericht eines Fußballvereins betreffend Integration des asylbeantragenden Spielers vom 17.11.2017, Urkunde des LBS betreffend ein Fußballturnier vom 24.01.
  5. Da er arbeite, besuche der Beschwerdeführer jetzt keine Ausbildungen und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Er habe Freunde und gehe zu Festen. Dazu legte der Beschwerdeführer dem Gericht Fotos vor. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden, den er unterstützen müsse.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2020, GZ W 174 2126090-2/17E, wurde gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2018 abgewiesen (Spruchteil A.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.). Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes fest: „1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er versteht und spricht Dari jedoch weniger gut, als die Sprache Farsi. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Daikundi, im Distrikt Miramor geboren und wuchs dort bis zur Ausreise in den Iran ca. bis zum zehnten Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer erlernt im Bundesgebiet seit 05.06.2018 den Beruf des Tapezierers. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre als Bauarbeiter und Hausmeister. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund. […] 1.
  8. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine sichere Herkunftsprovinz Daikundi kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist sicher erreichbar. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer alternativen Ansiedelung in der Stadt Herat/Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat/Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer auch möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat/Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Herat und Kabul. Der Beschwerdeführer hat bereits im Iran in der Stadt Teheran gelebt, ihm sind städtische Strukturen bekannt. 1.
  9. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 13.11.2019, die EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender vom 30.8.2018 (siehe Anlage) stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen. 1.
  10. Lage der Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Afghanistan wurden mit Stand 14.04.2020, 14:10 Uhr 714 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 23 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer zählt zu keiner Risikogruppe.“ Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen ausgeführt: „3.2.2.
  11. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage relativ sicher und auch sicher erreichbar, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin grundsätzlich möglich ist. Daikundi grenzt direkt an die Provinz Bamyan. In der Provinz Bamyan besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist von willkürlicher Gewalt persönlich betroffen ist. Das Transportwesen in Afghanistan gilt als verhältnismäßig gut, auch wenn die Infrastruktur ein kritischer Faktor für Afghanistan bleibt. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Die Provinz Daikundi kann über die Provinz Bamyan und den dort befindlichen Flughafen erreicht werden (LIB Kapitel 3.7; LIB Kapitel 3.35; EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).„3.2.2.
  12. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage relativ sicher und auch sicher erreichbar, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin grundsätzlich möglich ist. Daikundi grenzt direkt an die Provinz Bamyan. In der Provinz Bamyan besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist von willkürlicher Gewalt persönlich betroffen ist. Das Transportwesen in Afghanistan gilt als verhältnismäßig gut, auch wenn die Infrastruktur ein kritischer Faktor für Afghanistan bleibt. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Die Provinz Daikundi kann über die Provinz Bamyan und den dort befindlichen Flughafen erreicht werden (LIB Kapitel 3.7; LIB Kapitel 3.35; EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Auch steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. […] 3.2.2.
  13. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret nach Herat oder in die Stadt Mazar-e Sharif verwiesen werden. Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in Herat und der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Herat, Mazar-e Sharif, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktszentren hat. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt als auch Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
  14. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat/Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt zudem über eine jahrelange Schulausbildung und jahrelange Berufserfahrung. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Farsi und hat wenn auch geringere Sprachkenntnisse in seiner Muttersprache Dari. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, er kann sich daher in den Städten Herat/Mazar-e Sharif zurechtfinden. Er hat zwar noch nicht in den Städten Herat/Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, er kann sich jedoch in Mazar-e Sharif innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen und verfügt bereits über Ortskenntnisse in Herat. Der Beschwerdeführer ist zudem volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Betreffend die Familienangehörigen wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht und der Beschwerdeführer musste seine Familie auch in den letzten Jahren nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, so dass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Auch kann der Beschwerdeführer bei einer Ansiedlung in Herat bzw. Mazar-e Sharif zumindest zu Beginn Unterkunft in einem „Teehaus“ zu günstigen Bedingungen finden. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat oder Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
  15. Nach den aktuellen EASO-Guidelines wird für alleinstehende, junge und erwerbsfähige Männer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif als zumutbar erachtet, auch wenn diese dort über kein Unterstützungsnetzwerk verfügen. Den aktuellen UNHCR Richtlinien ist zu entnehmen, dass sich junge alleinstehende Männer, ohne besondere Vulnerabilität, auch ohne familiäre Unterstützung in urbanen oder semi-urbanen Gebieten mit ausreichender Infrastruktur und unter staatlicher Kontrolle niederlassen können. Eine solche Infrastruktur und staatliche Kontrolle ist in den Städten Herat/Mazar-e Sharif vorhanden. 3.2.2.
  16. Unter Berücksichtigung der Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist diesem eine Ansiedlung in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif daher nicht nur möglich, sondern auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer steht somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif zur Verfügung. 3.2.2.
  17. Insoweit ist die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.“
  18. Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 wurde gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision

Art. 133Abs.

1 Z. 1 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. 11. Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 wurde gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

12. Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 wurde zusätzlich Beschwerde

Art. 144B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben.12.

Mit Schriftsatz vom 02.09.2020 wurde zusätzlich Beschwerde

Artikel 144, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2020, E 2135/2020-16, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründet wurde dies im Wesentlichen folgendermaßen: „[…] Das Bundesverwaltungsgericht verweist im Rahmen seiner Feststellungen zunächst allgemein auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ("Stand 13.11.2019"), auf die "EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019" sowie auf die "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender vom 30.8.2018". Bei der rechtlichen Würdigung nimmt es auch auf die "Länderberichte", die "UNHCR Richtlinie" sowie die "EASO-Guidelines" Bezug. Aus der "Country Guidance: Afghanistan – Guidance note and common analysis" des EASO mit dem Stand Juni 2019 (Vergleichbares ergibt sich bereits aus der im Juni 2018 veröffentlichten Fassung), auf die sich das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich bezieht, geht hervor, dass für jene Gruppe von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht komme, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könne, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw. Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund, insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans (vgl. VfGH 12.12.2019, E 3369/2019).Aus der "Country Guidance: Afghanistan – Guidance note and common analysis" des EASO mit dem Stand Juni 2019 (Vergleichbares ergibt sich bereits aus der im Juni 2018 veröffentlichten Fassung), auf die sich das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich bezieht, geht hervor, dass für jene Gruppe von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht komme, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könne, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw. Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund, insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans vergleiche VfGH 12.12.2019, E 3369 aus 2019,). Derartigen Länderberichten, wie insbesondere auch den Richtlinien des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR), ist bei der Beurteilung der Situation im Rückkehrstaat bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, besondere Beachtung zu schenken (vgl. VfGH 12.12.2019, E 3369/2019; 12.12.2019, E 2692/2019; 4.3.2020, E 4399/2019 jeweils mwN; vgl. auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 17.12.2019, Ra 2019/18/0278 ua.). Das bedeutet insbesondere, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den aus diesen Länderberichten hervorgehenden Problemstellungen im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, und zwar in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen hat.Derartigen Länderberichten, wie insbesondere auch den Richtlinien des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR), ist bei der Beurteilung der Situation im Rückkehrstaat bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, besondere Beachtung zu schenken vergleiche VfGH 12.12.2019, E 3369 aus 2019,; 12.12.2019, E 2692 aus 2019,; 4.3.2020, E 4399 aus 2019, jeweils mwN; vergleiche auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 17.12.2019, Ra 2019/18/0278 ua.). Das bedeutet insbesondere, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den aus diesen Länderberichten hervorgehenden Problemstellungen im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, und zwar in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen hat. 2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht lässt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist, sowohl die in der EASO-Country-Guidance enthaltene spezifische Berichtslage als auch den Umstand gänzlich unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur bis zu seinem circa
  3. Lebensjahr in Afghanistan gelebt hat. Es verkennt damit, dass nach den Ausführungen der EASO Country-Guidance hinsichtlich jener Rückkehrer, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans, um von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können.2.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht lässt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist, sowohl die in der EASO-Country-Guidance enthaltene spezifische Berichtslage als auch den Umstand gänzlich unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur bis zu seinem circa
  5. Lebensjahr in Afghanistan gelebt hat. Es verkennt damit, dass nach den Ausführungen der EASO Country-Guidance hinsichtlich jener Rückkehrer, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans, um von einer im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können. Indem das Bundesverwaltungsgericht von einer zumutbaren Rückkehrsituation ausgeht, dabei die aktuellen Länderberichte in Bezug auf das spezifische Personenprofil des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und sich damit mit dessen konkreter Situation nicht auseinandersetzt, hat es in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit sein Erkenntnis – soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezieht – mit Willkür belastet. B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:“
  6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0291-8, wurde das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt A), soweit damit die Beschwerde gegen die festgelegte Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. Zunächst führte der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Zurückweisung der außerordentlichen Revision im Wesentlichen Folgendes aus: „12 Es ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit des Revisionswerbers in seine Heimatregion Daikundi bejahte und ihn lediglich alternativ auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif verwies. Der pauschale Hinweis auf die Covid-19-Pandemie und die daraus resultierenden Verkehrseinschränkungen reichen für eine hinreichende Relevanzdarlegung nicht. Insbesondere führt die Revision nicht aus, welche konkreten weiteren für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen gewesen wären. Es geht aus dem Vorbringen nicht hervor, ob und in welchem Ausmaß die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeführten Verkehrswege nach Daikundi betroffen sein sollen. Darüber hinaus werden in der Revision exzeptionelle und konkret auf den Revisionswerber Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, nicht dargetan (vgl. VwGH 7.7.2020, Ra 2020/20/0231; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188; jeweils mwN).„12 Es ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit des Revisionswerbers in seine Heimatregion Daikundi bejahte und ihn lediglich alternativ auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif verwies. Der pauschale Hinweis auf die Covid-19-Pandemie und die daraus resultierenden Verkehrseinschränkungen reichen für eine hinreichende Relevanzdarlegung nicht. Insbesondere führt die Revision nicht aus, welche konkreten weiteren für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen gewesen wären. Es geht aus dem Vorbringen nicht hervor, ob und in welchem Ausmaß die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeführten Verkehrswege nach Daikundi betroffen sein sollen. Darüber hinaus werden in der Revision exzeptionelle und konkret auf den Revisionswerber Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, nicht dargetan vergleiche VwGH 7.7.2020, Ra 2020/20/0231; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188; jeweils mwN). 13 Im Übrigen vermag die Revision aber auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif durch das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision nicht darzulegen. Die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes letztlich eine Entscheidung im Einzelfall dar, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2020/14/0292, mwN).13 Im Übrigen vermag die Revision aber auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif durch das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision nicht darzulegen. Die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes letztlich eine Entscheidung im Einzelfall dar, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2020/14/0292, mwN). 14 Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Beurteilung zu Grunde, dass es sich beim Revisionswerber um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handle, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge sowie mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut sei, und berücksichtigte aktuelle Länderberichte. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen zu der durch die Covid-19-Pandemie bewirkten schwierigeren wirtschaftlichen Lage weder auf, dass in Mazar-e Sharif und Herat solche exzeptionellen Umstände vorlägen, die eine Verletzung der nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte des Revisionswerbers darstellten, noch dass dem Revisionswerber - ungeachtet der schwierigeren wirtschaftlichen Lage - eine Ansiedlung unter Berücksichtigung der aktuellen Lage dort nicht zumutbar wäre (vgl. wiederum VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0297; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188; 2.7.2020, Ra 2020/20/0212; jeweils mwN).14 Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Beurteilung zu Grunde, dass es sich beim Revisionswerber um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handle, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge sowie mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut sei, und berücksichtigte aktuelle Länderberichte. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen zu der durch die Covid-19-Pandemie bewirkten schwierigeren wirtschaftlichen Lage weder auf, dass in Mazar-e Sharif und Herat solche exzeptionellen Umstände vorlägen, die eine Verletzung der nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte des Revisionswerbers darstellten, noch dass dem Revisionswerber - ungeachtet der schwierigeren wirtschaftlichen Lage - eine Ansiedlung unter Berücksichtigung der aktuellen Lage dort nicht zumutbar wäre vergleiche wiederum VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0297; 23.6.2020, Ra 2020/20/0188; 2.7.2020, Ra 2020/20/0212; jeweils mwN). 15 Derartiges wird auch mit den pauschalen Ausführungen, der Revisionswerber könne in den genannten Städten bereits deshalb nicht Fuß fassen, weil er dort über keine familiären Bindungen verfüge und im Kindesalter Afghanistan verlassen habe, nicht dargelegt. Es entspricht nämlich der - auf vergleichbarer Sachverhaltsgrundlage ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen sei (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0288, mwN). 15 Derartiges wird auch mit den pauschalen Ausführungen, der Revisionswerber könne in den genannten Städten bereits deshalb nicht Fuß fassen, weil er dort über keine familiären Bindungen verfüge und im Kindesalter Afghanistan verlassen habe, nicht dargelegt. Es entspricht nämlich der - auf vergleichbarer Sachverhaltsgrundlage ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen sei vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0288, mwN). […] Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit 18 Aus den in der Revision angeführten Gründen sei sie allerdings, soweit sie sich gegen die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise wendet, zulässig und auch berechtigt. […] 22 Im vorliegenden Fall sei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Frist für die freiwillige Ausreise aufgrund des am 05.06.2018 eingegangenen Lehrverhältnisses und der Erfüllung der in § 55a FPG ansonsten normierten Voraussetzungen nicht allein nach § 55 FPG, sondern auch nach § 55a FPG richte. Es habe darauf auch ausdrücklich in den Entscheidungsgründen hingewiesen, jedoch in weiterer Folge - in Bestätigung des Spruchpunkts VI. des Bescheides vom 02.03.2018, womit die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde - die Beschwerde zur Gänze abgewiesen. 22 Im vorliegenden Fall sei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Frist für die freiwillige Ausreise aufgrund des am 05.06.2018 eingegangenen Lehrverhältnisses und der Erfüllung der in Paragraph 55 a, FPG ansonsten normierten Voraussetzungen nicht allein nach Paragraph 55, FPG, sondern auch nach Paragraph 55 a, FPG richte. Es habe darauf auch ausdrücklich in den Entscheidungsgründen hingewiesen, jedoch in weiterer Folge - in Bestätigung des Spruchpunkts römisch sechs. des Bescheides vom 02.03.2018, womit die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde - die Beschwerde zur Gänze abgewiesen. 23 Der nach § 55a FPG - im Vergleich zu dem in § 55 Abs. 2 FPG abweichende - Beginn des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise hätte im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bei der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Festlegung der Ausreisefrist vom Bundesverwaltungsgericht bei seiner Spruchfassung beachtet werden müssen.“23 Der nach Paragraph 55 a, FPG - im Vergleich zu dem in Paragraph 55, Absatz 2, FPG abweichende - Beginn des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise hätte im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bei der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Festlegung der Ausreisefrist vom Bundesverwaltungsgericht bei seiner Spruchfassung beachtet werden müssen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er versteht und spricht Dari jedoch weniger gut, als die Sprache Farsi. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Daikundi, im Distrikt Miramor geboren und wuchs dort bis zur Ausreise in den Iran ca. bis zum zehnten Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Jahre lang die Schule. Im Bundesgebiet lernte er ab 05.06.2018 den Beruf des Tapezierers, am 25.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein AMS-Bescheid (Beschäftigungsbewilligung als Tapezierer und Dekorateur – Lehrling - bis 31.05.2021 zu einem monatlichen Bruttoentgelt von € 522,31 brutto) ein. Der Beschwerdeführer arbeitete überdies mehrere Jahre als Bauarbeiter und Hausmeister. Der Beschwerdeführer ist nach der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
  9. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Dem Beschwerdeführer würde jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der mit der Machtübernahme der Taliban verbundenen sich derzeit rasch ändernden allgemeinen Sicherheitslage und der derzeitigen ungewissen Versorgungslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung in seiner Herkunftsprovinz Daikundi oder einer Neuansiedelung in größeren Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif eine reale Gefahr drohen, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe von Taliban-Kämpfern auf die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen, misshandelt, verletzt zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem somit aktuell ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem somit aktuell ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). 1.
  10. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Version 5, Stand 16.9.2021, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand 30.08.2018, die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, Stand August 2021, und die EASO Guidelines stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen.
  11. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren. 2.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schul- und Berufsausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben, die Feststellungen zu seinem Lehrverhältnis überdies auf den vorgelegten AMS-Bescheid sowie die sonstigen – unter Punkt I.
  13. aufgezählten – diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an den im gesamten Verfahren gleich gebliebenen diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schul- und Berufsausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben, die Feststellungen zu seinem Lehrverhältnis überdies auf den vorgelegten AMS-Bescheid sowie die sonstigen – unter Punkt römisch eins.
  14. aufgezählten – diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an den im gesamten Verfahren gleich gebliebenen diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Wenn auch die Angaben zur Dauer seines Schulbesuchs, laut denen er sechs Klassen in wesentlich kürzerer Zeit absolviert haben soll, nicht vollkommen nachvollziehbar ist, so lässt sich seinem Vorbringen insgesamt doch entnehmen, dass er zumindest über eine mehrjährige heimatliche Grundschulbildung verfügt. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er ca. bis zum zehnten Lebensjahr in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen und dort zur Schule gegangen ist. Auch im Iran lebte er die meiste Zeit mit seiner Mutter und den Geschwistern zusammen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Aus seinem vor der belangten Behörde vorgelegten Röntgenbefund ergibt sich keine gesundheitliche Beeinträchtigung, zumal der Beschwerdeführer ansonsten erklärte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf nichts mehr von seinem 3mm verschobenen Becken und kann problemlos seiner Tätigkeit als Tapezierer nachgehen. 2.
  15. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich ist, folgt aus den unter Punkt II.1.
  16. zitierten Länderberichten und den notorischen Ereignissen in Afghanistan seit Anfang August 2021: Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich ist, folgt aus den unter Punkt römisch zwei.1.
  17. zitierten Länderberichten und den notorischen Ereignissen in Afghanistan seit Anfang August 2021: Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen drastisch verschlechtert. Es kam zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den ehemaligen Regierungstruppen in ganz Afghanistan, die zur vollständigen Machtübernahme der Taliban führten, sodass diese aktuell das gesamte Land kontrollieren. Seit Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den ehemaligen afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer zwar deutlich zurückgegangen, jedoch kontrollieren Taliban-Kämpfer auf der Straße die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Es kommt zu schwerwiegenden Übergriffen von Taliban-Kämpfern gegenüber der Zivilbevölkerung, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen sowie Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen umfassen. Nach der Machtübernahme der Taliban haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Die fehlenden Dollarlieferungen haben dazu geführt, dass die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen ist. Zu den Auswirkungen auf den Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie die Lebenserhaltungskosten durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 bestehen aktuell keine validen Informationen. Vor diesem Hintergrund – insbesondere auch der Einnahme sämtlicher wichtiger Städte durch die Taliban und der derzeit aufgrund des Umbruchs nicht zu beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage – würde eine Rückkehr für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal auch in Hinblick auf die unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen, den fraglichen Weiterbestand staatlicher Ordnung und den notorischen Erfahrungen der Ausgestaltung von Ordnung unter den Taliban in den Jahren 1996 bis 2001 in Afghanistan. Eine Rückkehr dorthin ist dem Beschwerdeführer damit derzeit nicht möglich.Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen drastisch verschlechtert. Es kam zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den ehemaligen Regierungstruppen in ganz Afghanistan, die zur vollständigen Machtübernahme der Taliban führten, sodass diese aktuell das gesamte Land kontrollieren. Seit Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den ehemaligen afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer zwar deutlich zurückgegangen, jedoch kontrollieren Taliban-Kämpfer auf der Straße die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Es kommt zu schwerwiegenden Übergriffen von Taliban-Kämpfern gegenüber der Zivilbevölkerung, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen sowie Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen umfassen. Nach der Machtübernahme der Taliban haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Die fehlenden Dollarlieferungen haben dazu geführt, dass die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen ist. Zu den Auswirkungen auf den Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie die Lebenserhaltungskosten durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 bestehen aktuell keine validen Informationen. Vor diesem Hintergrund – insbesondere auch der Einnahme sämtlicher wichtiger Städte durch die Taliban und der derzeit aufgrund des Umbruchs nicht zu beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage – würde eine Rückkehr für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal auch in Hinblick auf die unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen, den fraglichen Weiterbestand staatlicher Ordnung und den notorischen Erfahrungen der Ausgestaltung von Ordnung unter den Taliban in den Jahren 1996 bis 2001 in Afghanistan. Eine Rückkehr dorthin ist dem Beschwerdeführer damit derzeit nicht möglich. 2.
  18. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7

Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

§§ 16Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idg

F sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2.1 Zu Spruchpunkt A.I.) Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.“
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.“ 3.2.1.2.

Art. 2

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1.2.

Artikel 2

, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.

§ 2Abs.

1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.1.3.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. 3.2.1.3.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. § 11 AsylG lautet:Paragraph 11, AsylG lautet: „Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.

(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ 3.2.1.
  1. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). 3.2.1.
  2. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). 3.2.1.
  3. Der EGMR setzte am 02.08.2021 im Fall R.A. gegen Österreich im Lichte der aktuellen Entwicklung der Sicherheitslage und der Entscheidung des afghanischen Ministeriums für Flüchtlinge und Rückführung an die Regierungen der Europäischen Union, vom 08.07.2021 bis 08.10.2021 keine Abschiebungen zu akzeptieren, mittels vorläufiger Maßnahme

Art. 39

der Verfahrensordnung des EGMR die Abschiebung eines afghanischen Asylwerbers bis 31.08.2021 aus (Appl.no. 38335/21, aufrufbar unter https://deserteursberatung.at /index.php/2021/08/03/der-europaeische-gerichtshof-fuer-menschenrechte-egmr-stoppt-abschiebung-nach-afghanistan/, aufgerufen am 10.08.2021).3.2.1.5. Der EGMR setzte am 02.08.2021 im Fall R.A. gegen Österreich im Lichte der aktuellen Entwicklung der Sicherheitslage und der Entscheidung des afghanischen Ministeriums für Flüchtlinge und Rückführung an die Regierungen der Europäischen Union, vom 08.07.2021 bis 08.10.2021 keine Abschiebungen zu akzeptieren, mittels vorläufiger Maßnahme

Artikel 39

, der Verfahrensordnung des EGMR die Abschiebung eines afghanischen Asylwerbers bis 31.08.2021 aus (Appl.no. 38335/21, aufrufbar unter https://deserteursberatung.at /index.php/2021/08/03/der-europaeische-gerichtshof-fuer-menschenrechte-egmr-stoppt-abschiebung-nach-afghanistan/, aufgerufen am 10.08.2021). 3.2.1.

  1. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer aufgrund der sich rasant ändernden, sich verschlechternden Lage in Afghanistan, der derzeit aufgrund des Umbruchs nicht beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage und der unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen die Rückkehr dorthin nicht möglich. Auf Basis der bereits dargestellten Judikatur des EGMR, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
  2. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer aufgrund der sich rasant ändernden, sich verschlechternden Lage in Afghanistan, der derzeit aufgrund des Umbruchs nicht beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage und der unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen die Rückkehr dorthin nicht möglich. Auf Basis der bereits dargestellten Judikatur des EGMR, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nach dem Gesagten in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG
  3. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nach dem Gesagten in Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  4. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. 3.2.2 Zu Spruchpunkt A.II.)

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. 3.2.3. Zu Spruchpunkt A.III.) Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer waren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W174.2126090.2.00

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