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{'item': 'W174 2191423-2'}

Obsah (20)§ 55§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 17§ 6§ 58Art 130§ 7§§ 16§ 75Art. 2Art. 3§ 2§ 8§ 46a§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlW174 2191423-2 SpruchW174 2191423-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!, W174 2191423-2/10E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise am 9.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Afghanistan keine Arbeit gehabt hätte, es gebe dort keine Perspektiven. Er sei in den Iran gegangen, dort aber nach 6 Monaten Arbeit nicht bezahlt worden. Nachdem er sein Grundstück verkauft habe, sei er nach Europa gegangen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat müsse er Afghanistan gleich wieder verlassen und woanders Arbeit suchen, in Afghanistan finde er keine.
  3. Am 8.1.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF Bundesamt oder belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er dabei im Wesentlichen an, Afghanistan habe er verlassen, weil es keine Sicherheit gebe. Taliban hätten ihm Schafe abgenommen, sonst hätten sie ihn getötet. Da ihm sein Leben lieb gewesen sei, habe er die Schafe abgegeben, sei von diesem Leben in Afghanistan müde gewesen und deshalb nach Europa gereist.
  4. Am 8.1.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung Bundesamt oder belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er dabei im Wesentlichen an, Afghanistan habe er verlassen, weil es keine Sicherheit gebe. Taliban hätten ihm Schafe abgenommen, sonst hätten sie ihn getötet. Da ihm sein Leben lieb gewesen sei, habe er die Schafe abgegeben, sei von diesem Leben in Afghanistan müde gewesen und deshalb nach Europa gereist.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.3.2018, Zahl 1094359710-151735591, wurde der (erste) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.3.2018, Zahl 1094359710-151735591, wurde der (erste) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung von subsidiären Schutz rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, dem bei einer Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Er verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.
  7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil ihm eine politische Einstellung gegen die Taliban unterstellt würde. Er habe seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Weiters wurde auf die allgemeine Sicherheitslage Bezug genommen. Der Beschwerdeführer könne sich in Kabul oder in Afghanistan kein Leben aufbauen, es wäre ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.8.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer hierbei an, dass die Taliban sechs Monate, später vier Monate, vor seiner ersten Ausreise in den Iran zu ihm gekommen seien und ihm Schafe weggenommen hätten. Dann habe er sechs Monate im Iran gearbeitet und sei wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei noch 10 Monate in Afghanistan geblieben und dann nach Europa gekommen. Nach Europa sei er gereist, weil er Europa sehen habe wollen und damals die Grenzen offen gewesen seien. Er sei dann noch einmal bedroht worden und seine Mutter wegen seiner Ausreise nach Europa getötet worden. Nachgefragt erklärte er dann, dass sie im Zuge einer kriegerischen Handlung, bei der die Nachbarn, die Taliban gewesen seien, sie getötet hätten. Das habe ihm seine Frau erzählt, weiter nachgefragt habe er nicht. Sie habe hohen Blutdruck gehabt, möglicherweise habe er vor der belangten Behörde auch gesagt, dass sie Krebs gehabt habe. Er hätte eine Anzeige erstatteten wollen, beim Vorsitzenden des Staates oder seiner Provinz, aber die Polizei habe ihm nicht erlaubt, einzutreten. Zurückkehren könne er nicht, weil die Taliban damals, als sie ihm die Schafe weggenommen hätten, Fotos gemacht hätten. Er habe sich nicht daran erinnert und deshalb dies nicht vor der belangten Behörde erzählt, ebenso nicht, dass die Taliban ihn mit einer Metallstange verbrannt hätten. Erst nach dem negativen Bescheid habe ihm dies seine Frau wieder in Erinnerung gebracht.
  9. Mit Erkenntnis vom 25.9.2019, GZ W156 2191423-1/9E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend stellte es im Wesentlichen Folgendes fest: „1.
  10. Zur Person: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch genannten Namen, ist Usbeke, schiitischer Moslem und wurde in der Provinz Zabul geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und arbeitete 15 Jahre als Schafhirte und sechs Monate als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer spricht Usbekisch und Dari. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. In Afghanistan hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit November 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht, er kann sich aber nicht auf Deutsch artikulieren. Der Beschwerdeführer war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Er engagiert sich nicht ehrenamtlich und hat keine österreichischen Freunde. Die Familie des Beschwerdeführers (Schwester, Onkel und Tante ms, Cousins,) lebt weiterhin in Afghanistan in der Umgebung des Heimatdorfes, ebenso seine Ehefrau und die drei Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit rund 27 Jahren verstorben, die Mutter seit 18 Monaten. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau. 1.
  11. Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keiner individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Er wäre auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner solchen Verfolgung ausgesetzt. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Usbeke), seiner Religion, Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Schließlich wird auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich seit November 2015 in Österreich aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
  12. Zu einer Rückkehr in sein Herkunftsland: Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers nach Zabul droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers nach Zabul droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Er ist jung, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist arbeitsfähig befindet sich im erwerbsfähigen Alter und hat eine Schulbildung. Er wuchs in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten einer islamischen Gesellschaft, mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache vertraut. Der Beschwerdeführer absolvierte zwar keine Schulausbildung, verfügt über Berufserfahrung als Hirte und Bauarbeiter. Neben seiner Muttersprache Usbekisch verfügt er über Sprachkenntnisse in Dari. Eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat ist möglich. Er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Angesichts seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner Arbeitsfähigkeit, könnte er sich in Mazar-e Sharif oder Herat erneut eine Existenz aufbauen und diese auch – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und sich eine einfache Unterkunft selbst zu finden. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Mazar-e Sharif oder Herat sind über den Luftweg von Kabul aus sicher erreichbar und stellt die dortige Sicherheits- und Versorgungslage kein Rückkehrhindernis dar. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.“
  13. Am 15.11.2019 langte ein Wiederaufnahmeersuchen Frankreichs bei der Behörde ein. Österreich stimmte diesem Ersuchen am selben Tag zu.
  14. Am 25.8.2020 wurde der Beschwerdeführer aus Frankreich nach Österreich überstellt und stellte den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  15. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete er seinen Folgeantrag folgendermaßen: „Meine damals angeführten Fluchtgründe bleiben weiterhin aufrecht. Neue Fluchtgründe habe ich nicht.“ Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt, bei einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban, seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert.
  16. Am 1.10.2020 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen zunächst, gesund zu sein. Nachdem er im Jahr 2019 seinen negativen Bescheid erhalten habe, sei er nach Frankreich gereist, jedoch nach Österreich rücküberstellt worden. Seine Familie habe ihm dann Probleme bereitet und ihn gefragt, wieso das so lange dauerte, in Frankreich hätte er schon längst eine Entscheidung. Seit 20 Tagen rufe ihn seine Frau nicht mehr an, sie habe gesagt, dass er mit den Kindern machen könne, was er wolle. Letztere befänden sich jetzt bei seiner Nichte und er mache sich Sorgen um sie. Nachgefragt, ob es noch weitere Ergänzungen gebe, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Ortschaft sei unter der Macht der Taliban. Seine Frau und sein Schwager hätten sich bei deren Oberhaupt über ihn beschwert. Die Gattin hätte ihn auch überall gelöscht, aus Facebook usw. Zudem unterbrächen die Taliban das Netz, man habe nur eine oder zwei Stunden eine Verbindung. Identitätsbestätigende Dokumente habe der Beschwerdeführer nicht, in Frankreich hätte er sich beim Militär angemeldet, sei dann aber nach Österreich überstellt worden. Hierzu zeigte er einen Folder der Fremdenlegion. Seine Fluchtgründe habe er schon erwähnt, er sei nirgends gewesen und habe auch keine neuen Dokumente oder Beweismittel. Den neuerlichen Asylantrag habe er deswegen gestellt, weil ihm nach seinem negativen Bescheid ein iranischer Rechtsanwalt gesagt habe, dass er keine Chance hätte und wahrscheinlich nach Afghanistan abgeschoben werde. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach Frankreich weitergereist. Hätte er eine positive Entscheidung bekommen, hätte er seine Familie nachholen können und hätte auch weitere Kinder. Nach Österreich zurückgekehrt sei er, weil ihn Österreich zurückgeholt habe. Nochmals nachgefragt, ob sich hinsichtlich der Probleme, die er beim ersten Verfahren angegeben habe, etwas geändert hätte, antwortete der Beschwerdeführer, seine Frau habe ihn verlassen, die Taliban herrschten in ihrer Gegend. Man müsse einen Bart tragen, um rausgehen zu können, er sei hier gewesen und habe Alkohol getrunken, was sie erfahren hätten. Wenn er zurückkehren werde, würden die Leute glauben, dass er reich geworden sei und ihn nach Geld fragen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich leben, habe in Afghanistan keine Familie, es seien alle getötet worden. Sein Vater sei 20 Jahre beim Militär gewesen und vor 31 Jahren getötet worden, auch seinen Bruder, der beim Militär gewesen sei, hätten die Taliban umgebracht. Er selbst lebe schon seit fünf Jahren in Österreich und habe hier ein friedliches Leben. In Afghanistan wäre er vielleicht getötet worden. Angehörige oder sonstige Verwandte gebe es im Bundesgebiet nicht, der Beschwerdeführer sei erst seit kurzem wieder hier und kenne sich nicht aus. Seit ca. 20 bis 25 Tagen habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Frau. Zuletzt habe sie zu ihm gesagt, er sei seit so langer Zeit weg und sie wäre dort alleine. Seine Schwiegermutter habe auch zu seiner Frau gehalten und gemeint, dass ihre Tochter sich vom Beschwerdeführer trennen werde. Die Taliban hätten ihnen alles weggenommen, der Beschwerdeführer habe nur die drei Kinder, die er nachholen könne, wenn er hierbleiben dürfe. Diese befänden sich nun bei seiner Nichte, in deren Ort es auch Taliban gebe. Seine Frau sei seine Cousine, das bedeute, die ganze Familie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Die Gattin, der Schwager und die Schwiegermutter seien bei den Taliban gewesen wegen der Trennung. Diese würden ihn töten, weil er sich von seiner Frau getrennt hätte. Vorgehalten, seine Frau habe sich von ihm getrennt, antwortete er, sie hätte gemeint, dass er schon seit fünf Jahren weg wäre. Dass ihn die Taliban wegen der Trennung töten würden, erklärte er damit, dass er schon davor die bereits erwähnten Probleme gehabt habe und diese Schwierigkeiten bestünden noch immer. Sein Nachbar sei ein Taliban, der Beschwerdeführer sei damals dort gewesen und nicht in die Moschee gegangen. Wegen all dieser Sachen würden sie ihn töten. Wenn er wieder eine negative Entscheidung bekomme, gehe er nach Frankreich.
  17. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche, zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).12. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche, zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes fest: „Sie sind volljährig. Sie sind afghanischer Staatsangehöriger. Sie sind gesund. Zu Ihren Vorverfahren sowie zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Ihr erstes Asylverfahren wurde 27.09.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Festgestellt wurde, dass in Afghanistan keine Verfolgung droht. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie seit 2015 in Europa sind, im Falle einer Rückkehr Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wären (vgl. S. 4 des Erkenntnisses vom 25.09.2019). Auch wurde Ihr Vorbringen als nicht glaubhaft bewertet (vgl. S. 16ff des Erkenntnisses vom 25.09.2019).Ihr erstes Asylverfahren wurde 27.09.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Festgestellt wurde, dass in Afghanistan keine Verfolgung droht. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie seit 2015 in Europa sind, im Falle einer Rückkehr Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wären vergleiche S. 4 des Erkenntnisses vom 25.09.2019). Auch wurde Ihr Vorbringen als nicht glaubhaft bewertet vergleiche S. 16ff des Erkenntnisses vom 25.09.2019). Weiter wurde festgestellt, dass Ihnen in Mazar-e Sharif und Herat innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehen (zur Zumutbarkeit der IFA vgl. S. 31ff des Erkenntnisses vom 25.09.2019).Weiter wurde festgestellt, dass Ihnen in Mazar-e Sharif und Herat innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehen (zur Zumutbarkeit der IFA vergleiche S. 31ff des Erkenntnisses vom 25.09.2019). Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie keine neuen Gründe vor. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages ergab sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie verfügen in Österreich oder Europa über keine Verwandten oder Angehörige. Zuletzt wurde im Erkenntnis vom 25.09.2019 festgehalten, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Verletzung Ihres Rechts auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. S. 43 des Erkenntnisses vom 25.09.2019).Zuletzt wurde im Erkenntnis vom 25.09.2019 festgehalten, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Verletzung Ihres Rechts auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche S. 43 des Erkenntnisses vom 25.09.2019). Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens haben Sie Österreich in Richtung Frankreich verlassen. Seit Ihrer Rückkehr halten Sie sich erst wenige Wochen in Österreich auf. Sie befanden sich während Ihres Aufenthalts in Österreich in Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft Ihres ersten Asylverfahrens (27.09.2019) nicht entscheidungswesentlich geändert.“ Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt: „betreffend die Feststellungen zu Ihren Vorverfahren sowie zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges und hinsichtlich Ihres Vorverfahrens steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie keine neuen Gründe vor. So gaben Sie in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 01.10.2020 an, dass Sie keine neuen Gründe hätten und den Antrag nur stellen würden, weil Sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könnten (vgl. Pkt. 6 der EB vom 25.08.2020 bzw. S. 4 der EV vom 01.10.2020).Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie keine neuen Gründe vor. So gaben Sie in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 01.10.2020 an, dass Sie keine neuen Gründe hätten und den Antrag nur stellen würden, weil Sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könnten vergleiche Pkt. 6 der EB vom 25.08.2020 bzw. S. 4 der EV vom 01.10.2020). Soweit Sie vorbrachten, dass sich Ihre Frau nunmehr von Ihnen getrennt hätte, ist festzuhalten, dass Sie angaben, dass Ihre Frau, Ihr Schwager und Ihre Schwiegermutter bei den Taliban gewesen wären. Befürchtungen aufgrund der Trennung gaben Sie auf Nachfrage keine an, sondern bezogen sich neuerlich auf Ihr bereits im Vorverfahren als nicht glaubhaft qualifiziertes Vorbringen (vgl. S. 5 der EV vom 01.10.2020).Soweit Sie vorbrachten, dass sich Ihre Frau nunmehr von Ihnen getrennt hätte, ist festzuhalten, dass Sie angaben, dass Ihre Frau, Ihr Schwager und Ihre Schwiegermutter bei den Taliban gewesen wären. Befürchtungen aufgrund der Trennung gaben Sie auf Nachfrage keine an, sondern bezogen sich neuerlich auf Ihr bereits im Vorverfahren als nicht glaubhaft qualifiziertes Vorbringen vergleiche S. 5 der EV vom 01.10.2020). Aufgrund Ihrer Angaben steht daher für die Behörde fest, dass sich kein neuer, glaubhafter Sachverhalt ergab, der zu einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung berechtigen würde.“ 13. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an Neuerungen im Vergleich zu seinem Erstverfahren zusammengefasst vorgebracht habe, dass sich seine Frau von ihm getrennt und gemeinsam mit seinem Schwager bei einem ranghohen Talibankämpfer über ihn beschwert hätte. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der Taliban, weshalb er daher die berechtigte Befürchtung hege, im Falle einer Rückkehr von diesen getötet zu werden. Auch von seiner Familie könne er sich wegen der Trennung von seiner Gattin nunmehr keinerlei Schutz erwarten, darüber hinaus habe er keinen Kontakt zu Familienangehörigen. Damit liege zweifellos ein neuer Sachverhalt vor. 14. Mit Beschluss vom 16.12.2020, GZ W174 2191423-2/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.14.

Mit Beschluss vom 16.12.2020, GZ W174 2191423-2/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

  1. In einer am 13.8.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme zu den Länderinformationen wurde im Wesentlichen auf den Abzug der internationalen Truppen und die drohende Ausweitung des Bürgerkrieges bzw. drohende Talibanherrschaft und den Kampf um Mazar-e Sharif hingewiesen und im Übrigen auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
  2. Am 18.11.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ohne weiteren Kommentar ein Taufzeugnis des Beschwerdeführers einer Freien Christengemeinde vom 24.10.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers (insbesondere auch zu seinem Vorverfahren), der Einsichtnahmen in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  4. Zum Verfahrensgang: Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist. 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Usbeken sowie dem muslimisch-schiitischen Glauben an. Er spricht Usbekisch und Dari. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Zabul geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und arbeitete 15 Jahre als Schafhirte und sechs Monate als Bauarbeiter. Er hat zwei Töchter und einen Sohn sowie weitere Angehörige (Schwester, Onkel und Tante ms, Cousins) in der Heimat. Die Kinder wurden ehelich geboren, auch ihre Mutter befindet sich noch in der Heimat. Der Vater des Beschwerdeführers starb vor ca. 30 Jahren, seine Mutter vor ca. dreieinhalb Jahren. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht, er kann sich aber nicht auf Deutsch artikulieren. Der Beschwerdeführer war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und am Arbeitsmarkt nicht integriert. Seit der rechtskräftigen Vorentscheidung hat sich die Integration des Beschwerdeführers nicht verfestigt, zumal er nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.9.2019 nach Frankreich ausreiste, sich bis zu seiner Rückstellung am 25.8.2020 dort aufhielt und beim Bundesamt auf die Frage nach seiner Integration am 1.10.2020 ausdrücklich antwortete, er sei erst seit kurzem wieder hier und kenne sich nicht aus. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen: Eine maßgebliche Änderung der asylrelevanten Lage seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebenso wenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen dasselbe Vorbringen geltend, welches er bereits im Verfahren über seinen rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Antrag auf internationalen Schutz erstattet hatte, bzw. bezog sich auf ein Fortbestehen dieses Vorbringens. Am 18.11.2021 legte er dem Bundesverwaltungsgericht ohne weiteren Kommentar ein Taufzeugnis einer Freien Christengemeinde vom 24.10.2021 vor. Zuvor gab es während des gesamten Verfahrens keinerlei Hinweise auf eine Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum und eine Konversion, eine solche wurde nicht einmal in der Stellungnahme vom 13.8.2021 auch nur ansatzweise erwähnt. 1.
  7. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides drohte dem Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung nach Zabul ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides drohte dem Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung nach Zabul ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist arbeitsfähig, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und hat viele Jahre heimatliche Berufserfahrung. Er wuchs in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten einer islamischen Gesellschaft, mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache, nämlich Dari vertraut. Der Beschwerdeführer absolvierte zwar keine Schulausbildung, verfügt aber über jahrelange Berufserfahrung als Hirte und Bauarbeiter. Er spricht auch Usbekisch. Eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat war zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlich bekämpften und zu beurteilenden erstinstanzlichen Entscheidung möglich. Er lief dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Angesichts seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner Arbeitsfähigkeit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass er sich in Mazar-e Sharif oder Herat erneut eine Existenz aufbauen und diese – zumindest anfänglich – auch mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und eine einfache Unterkunft selbst finden könnte. Im Ergebnis war von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Er hatte zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Mazar-e Sharif oder Herat waren über den Luftweg von Kabul aus sicher erreichbar und stellte die dortige Sicherheits- und Versorgungslage kein Rückkehrhindernis dar. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, wurden zum damaligen Zeitpunkt zu Recht nicht festgestellt. 1.
  8. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Das von der Behörde im bekämpften Bescheid zitierte, damals aktuelle, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 21.7.2020, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand 30.08.2018 und die EASO Country Guidance: Afghanistan im Juni 2019 (EASO) stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides herangezogen.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren infolge des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 9.11.2015 sowie des gegenständlichen Folgeantrags.2.
  11. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren infolge des ersten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 9.11.2015 sowie des gegenständlichen Folgeantrags. 2.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen privaten und familiären Verhältnissen: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich stringenten und somit schlüssigen Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen in den Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens dort verbrachte, fünfzehn Jahre als Hirte tätig war und die Landessprache Dari als Muttersprache spricht. Zudem heiratete er dort und wurde Vater von drei Kindern. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den diesbezüglich einheitlichen und glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu seinen Deutschkenntnissen, seinen (fehlenden) verwandtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren, vor allem in der Einvernahme am 1.10.2020 im Verfahren zum gegenständlichen Folgeantrag. 2.
  13. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Dass eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Schon in seiner Erstbefragung am 25.8.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien und begründete seinen Folgeantrag ausdrücklich folgendermaßen: „Meine damals angeführten Fluchtgründe bleiben weiterhin aufrecht. Neue Fluchtgründe habe ich nicht.“ Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, er habe alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt, bei einer Rückkehr hätte er Angst vor den Taliban und seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Am 1.10.2020 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen und erklärte erst auf Nachfrage hin vage, seine Ortschaft stehe unter der Macht der Taliban, was jedoch für sich auch kein neues Vorbringen darstellt. Weiters gab er lediglich an, seine Frau und sein Schwager hätten sich bei deren Oberhaupt über ihn beschwert. Ansonsten führte er nur aus, die Gattin hätte ihn überall gelöscht, aus Facebook usw. und die Taliban unterbrächen das Netz, sodass man habe nur eine oder zwei Stunden eine Verbindung habe. Auch aus diesem Vorbringen lässt sich keine persönliche Verfolgung im hier relevanten Sinne ableiten. Zudem betonte der Beschwerdeführer erneut, seine Fluchtgründe habe er schon erwähnt, er sei nirgends gewesen und habe auch keine neuen Dokumente oder Beweismittel. Den zweiten Asylantrag habe der Beschwerdeführer deswegen gestellt, weil ihm nach seinem negativen Bescheid ein iranischer Rechtsanwalt gesagt habe, dass er keine Chance habe und wahrscheinlich nach Afghanistan abgeschoben werde und deshalb sei er nach Frankreich weitergereist. Hätte er eine positive Entscheidung bekommen, hätte er seine Familie nachholen können und hätte auch weitere Kinder. Nach Österreich zurückgekehrt sei er, weil ihn Österreich zurückgeholt habe. Nochmals nachgefragt, ob sich hinsichtlich der Probleme, die er beim ersten Verfahren angegeben habe, etwas geändert hätte, antwortete der Beschwerdeführer, nicht nur, dass ihn seine Frau verlassen habe, sondern auch ausdrücklich, dass in ihrer Gegend die Taliban herrschten. Soweit sich der Beschwerdeführer damit auf die Bedrohung durch die Taliban bezog, wiederholte er damit jene bereits im ersten Verfahren berücksichtigten und als unglaubwürdig festgestellten Fluchtgründe. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer vage vor, wenn er zurückkehren werde, würden die Leute glauben, dass er reich geworden sei und ihn nach Geld fragen. Er wolle in Österreich leben, habe in Afghanistan keine Familie, es seien alle getötet worden. Sein Vater sei 20 Jahre beim Militär gewesen und vor 31 Jahren getötet worden, auch seinen Bruder, der beim Militär gewesen sei, hätten die Taliban getötet. Auch aus diesen Angaben lässt sich kein neues asylrelevantes Vorbringen ableiten. Keinen glaubwürdigen Kern weist auch das äußerst blasse Vorbringen des Beschwerdeführers auf, weil seine Frau, der Schwager und die Schwiegermutter wegen der – noch dazu von seiner Frau angestrebten -Trennung bei den Taliban gewesen wäre, würden diese ihn töten, weil er sich von seiner Frau getrennt habe. Seitens der belangten Behörde dazu vorgehalten, die Frau habe sich vom Beschwerdeführer getrennt, versuchte der Beschwerdeführer eine allfällige Verfolgung damit zu begründen, dass sie gemeint hätte, er wäre schon seit fünf Jahren weg. Dass die Taliban den Beschwerdeführer wegen dieser Trennung töten würden, erklärte er schließlich wiederum damit, dass er schon davor die bereits erwähnten Probleme gehabt habe und diese Schwierigkeiten noch immer bestünden. Der Grund sei, dass sein Nachbar ein Taliban sei und da der Beschwerdeführer hier gewesen und nicht in die Moschee gegangen sei. Wegen all dieser Sachen würden die Taliban den Beschwerdeführer töten. Soweit damit der Beschwerdeführer zum wiederholten Male auf seine bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Ursachen für seine Flucht – nämlich die schon vor seiner Ausreise bestehende Angst vor den Taliban – Bezug nimmt, gibt es dazu wie bereits oben ausgeführt eine rechtskräftig gewordene Entscheidung, sodass er mir diesem Vorbringen nicht durchzudringen vermag. Aber auch sonst erweist sich sein Vorbringen, indem er wie gesagt gleichzeitig immer wieder die bereits als unglaubwürdig endgültig festgestellten Fluchtgründe erwähnt, obwohl ihm von der Behörde mit Nachfragen mehrfach die Gelegenheit gegeben wurde seine Befürchtung – die Taliban würden ihn umbringen, weil sich seine Frau wegen seines zu lange dauernden Asylverfahrens von ihm kürzlich getrennt und sich deswegen bei dem Oberhaupt der Taliban im Ort über ihn beschwert habe – zu konkretisieren, äußerst unbestimmt, vage und damit ohne glaubhaften Kern und völlig unplausibel. Beim im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten persönlichen Fluchtgrund des Beschwerdeführers handelt es sich im Ergebnis somit um jenes Fluchtvorbringen, das im Vorerkenntnis vom 25.9.2019 rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat einen wesentlich geänderten Sachverhalt vorzubringen. Der Beschwerdeführer zog sich vielmehr zur Begründung des Folgeantrages auf dieselbe Bedrohungslage wie im Vorverfahren behauptet zurück. Damit macht der Beschwerdeführer aber kein neues Vorbringen geltend, das einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen wäre. Am 18.11.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ohne weiteren Kommentar ein Taufzeugnis des Beschwerdeführers einer Freien Christengemeinde vom 24.10.2021 vorgelegt. Dazu ist anzumerken, dass hierzu im Vorfeld nicht einmal ansatzweise ein Interesse bzw. Hinwendung des Beschwerdeführers am bzw. zum christlichen Glauben im Verfahren vor der belangten Behörde erwähnt wurde. Auch in der Stellungnahme vom 13.8.2021 wurde eine (bevorstehende) Konversion oder andere Hinweise auf eine Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam nicht einmal ansatzweise erwähnt. Somit handelt sich hierbei eindeutig um ein Vorbringen, welches vom Beschwerdeführer in erster Instanz zur Begründung seines Begehrens auf neuerliche Entscheidung niemals geltend gemacht worden ist. Es entzieht sich daher einer Überprüfung im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchem allein die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung den Folgeantrag

§ 68

AVG zurückzuweisen den Beschwerdegegenstand darstellt.Am 18.11.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ohne weiteren Kommentar ein Taufzeugnis des Beschwerdeführers einer Freien Christengemeinde vom 24.10.2021 vorgelegt. Dazu ist anzumerken, dass hierzu im Vorfeld nicht einmal ansatzweise ein Interesse bzw. Hinwendung des Beschwerdeführers am bzw. zum christlichen Glauben im Verfahren vor der belangten Behörde erwähnt wurde. Auch in der Stellungnahme vom 13.8.2021 wurde eine (bevorstehende) Konversion oder andere Hinweise auf eine Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam nicht einmal ansatzweise erwähnt. Somit handelt sich hierbei eindeutig um ein Vorbringen, welches vom Beschwerdeführer in erster Instanz zur Begründung seines Begehrens auf neuerliche Entscheidung niemals geltend gemacht worden ist. Es entzieht sich daher einer Überprüfung im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchem allein die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung den Folgeantrag

Paragraph 68, AVG zurückzuweisen den Beschwerdegegenstand darstellt. 2.

  1. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.
  2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine ursprüngliche Herkunftsprovinz ergeben sich aus den im bekämpften Bescheid angeführten Länderberichten. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus denselben Länderberichten. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er sowohl in der Heimat als auch im Iran gearbeitet hat. Auch findet er sich in Österreich ausreichend zu Recht. In beiden Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gar gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 2.4.
  3. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat bzw. Mazar-e Sharif, ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – aus den oben angeführten und den Angaben des Beschwerdeführers. Aus den zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides aktuellen und somit maßgeblichen Länderinformationen wird ersichtlich, dass diese Städte als relativ sicher galten und unter der Kontrolle der Regierung standen. Sie waren auch sicher erreichbar und die Versorgung der Bevölkerung in diesen Städten grundlegend gesichert. 2.
  4. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im bekämpften Bescheid zitierten und damals aktuellen Länderberichte. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7

Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

§§ 16Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idg

F sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A.I.) 3.2.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten:3.2.
  3. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten: 3.2.1.
  4. § 68 Abs.1 AVG lautet:3.2.1.
  5. Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“Paragraph 68,,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ 3.2.1.2.

§ 68Abs.

1 AVG sind demnach Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.2.1.2.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind demnach Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des

  1. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  2. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,).

§ 75Abs. 4 Asyl

G 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

§ 68Abs.

1 AVG nur dann entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedener Sache“, das heißt durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 26.04.2019, Ra 2019/20/0174, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedener Sache“, das heißt durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 26.04.2019, Ra 2019/20/0174, mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Daher können im Folgeantragsverfahren – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104). Demnach sind behauptete Tatsachen die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechen Entscheidung erfasst (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091mwN).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Daher können im Folgeantragsverfahren – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2019/20/0104). Demnach sind behauptete Tatsachen die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechen Entscheidung erfasst (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184; 16.07.2003, 2000/01/0440; 26.07.2005, 2005/20/0226; sowie weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184; 16.07.2003, 2000/01/0440; 26.07.2005, 2005/20/0226; sowie weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG). Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heranzuziehen. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht und nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des BVwG vom 25.9.2019, GZ W156 2191423-1/9E ist formell in Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht und nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des BVwG vom 25.9.2019, GZ W156 2191423-1/9E ist formell in Rechtskraft erwachsen. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene „Sachen“ vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Bei wiederholten Anträgen kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene „Sachen“ vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Bei wiederholten Anträgen kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen, die dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321) – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neue Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen, die dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321) – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neue Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

§ 68AVG unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages

Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN) und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN) und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des neuerlichen verfahrenseinleitenden Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei zu prüfen, ob die belangte Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN)."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit lediglich die Frage, ob die Zurückweisung des neuerlichen verfahrenseinleitenden Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei zu prüfen, ob die belangte Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0263, mwN). 3.2.1.

  1. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Asylantrag im Wesentlichen damit, dass ihn die Taliban bedroht und ihm auch Schafe weggenommen hätten. In den Befragungen zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Fluchtgründen mehrfach ausdrücklich an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Wie unter Punkt II.2.
  2. näher ausgeführt, handelt es sich bei seinem nunmehrigen persönlichen Fluchtgrund letztendlich um jenes Fluchtvorbringen, das im Vorerkenntnis vom 25.9.2019 rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat keinen wesentlich geänderten Sachverhalt vor.Wie unter Punkt römisch zwei.2.
  3. näher ausgeführt, handelt es sich bei seinem nunmehrigen persönlichen Fluchtgrund letztendlich um jenes Fluchtvorbringen, das im Vorerkenntnis vom 25.9.2019 rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat keinen wesentlich geänderten Sachverhalt vor. Die – trotz mehrfachen Nachfragens äußerst vage gebliebene – Befürchtung des Beschwerdeführers, die Taliban würden ihn töten, weil sich seine Frau wegen seines zu lange dauernden Auslandsaufenthalts infolge seiner Asylverfahren von ihm kürzlich getrennt und sich deswegen beim Oberhaupt der Taliban im Ort über ihn beschwert hätte, erweist sich als völlig unplausibel und ohne glaubhaften Kern, zumal der Beschwerdeführer trotz Nachfragen, warum er deswegen gefährdet wäre, wieder lediglich und ausschließlich auf sein ursprüngliches Fluchtvorbringen verwies. Insgesamt wird somit zur Begründung des Folgeantrages dieselbe Bedrohung wie im Vorverfahren behauptet. Damit macht der Beschwerdeführer aber kein neues Vorbringen geltend, das einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden müsste. Der Beschwerdeführer behauptet keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur, sondern macht lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Der Beschwerdeführer behauptet bloß ein „Fortbestehen und Weiterwirken“ (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens und beabsichtigt im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung seines mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2019 rechtskräftig abgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Die zuständige Richterin sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in dieser rechtskräftigen Entscheidung abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.Der Beschwerdeführer behauptet keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur, sondern macht lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Der Beschwerdeführer behauptet bloß ein „Fortbestehen und Weiterwirken“ vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens und beabsichtigt im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung seines mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2019 rechtskräftig abgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Die zuständige Richterin sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in dieser rechtskräftigen Entscheidung abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Am 18.11.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ohne weiteren Kommentar ein Taufzeugnis des Beschwerdeführers einer Freien Christengemeinde vom 24.10.2021 vorgelegt. Im Verfahren zuvor wurde weder eine Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam, noch sein Interesse oder seine Hinwendung zum Christentum nicht einmal ansatzweise angesprochen oder gar seine (bevorstehende) Konversion erwähnt, nicht einmal in der nur wenige Wochen zuvor eingebrachten Stellungnahme vom 13.8.
  4. Es handelt sich hierbei somit um kein Vorbringen, welches vom Beschwerdeführer in erster Instanz zur Begründung seines Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden ist und ist deshalb auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG. Am 18.11.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ohne weiteren Kommentar ein Taufzeugnis des Beschwerdeführers einer Freien Christengemeinde vom 24.10.2021 vorgelegt. Im Verfahren zuvor wurde weder eine Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam, noch sein Interesse oder seine Hinwendung zum Christentum nicht einmal ansatzweise angesprochen oder gar seine (bevorstehende) Konversion erwähnt, nicht einmal in der nur wenige Wochen zuvor eingebrachten Stellungnahme vom 13.8.
  5. Es handelt sich hierbei somit um kein Vorbringen, welches vom Beschwerdeführer in erster Instanz zur Begründung seines Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden ist und ist deshalb auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG. Das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers lässt sich somit auf jenes Maß reduzieren, über welches bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.9.2019 rechtskräftig entschieden wurde. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – sowohl im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der von Amts wegen aufzugreifen ist – noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht erneut meritorisch entschieden werden darf. 3.2.
  6. Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.2.
  7. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.2.
  8. Wie bereits oben festgehalten, richtet sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH vom 19.2.2009, Zl 2008/01/0344). 3.2.2.
  9. Wie bereits oben festgehalten, richtet sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH vom 19.2.2009, Zl 2008/01/0344). 3.2.2.
  10. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.2.
  11. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ 3.2.2.3.

Art. 2

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.3.

Artikel 2

, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.

§ 2Abs.

1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). 3.2.2.4. Wie bereits in der rechtskräftig gewordenen Vorentscheidung war die ursprüngliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund konnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich war. 3.2.2.5.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. 3.2.2.5.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. 3.2.2.6. § 11 AsylG lautet:3.2.2.6. Paragraph 11, AsylG lautet: „Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.

(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ 3.2.2.
  1. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). 3.2.2.
  2. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). 3.2.2.
  3. Der Beschwerdeführer konnte zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret nach Herat oder in die Stadt Mazar-e Sharif verwiesen werden. Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in Herat und der Stadt Mazar-e Sharif angespannt war. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über die Stadt Herat und Mazar-e Sharif hatte. Das Niveau an willkürlicher Gewalt war in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr bestand, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt bzw. Mazar-e Sharif waren durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit lag die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
  4. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so war die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat bzw. Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über viele Jahre Berufserfahrung nicht nur im Heimatstaat, sondern auch in einem Drittland und er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Außerdem verfügt er nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in der Heimat oder zumindest soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Afghanistan, er ist nach der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er ist, wie zuletzt sein Aufenthalt im Bundesgebiet, seine Weiterreise nach Frankreich und seine erneute Rückkehr belegt, ausreichend anpassungsfähig, sodass er sich daher in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden und innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen kann. Zudem gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe für den Beschwerdeführer, weshalb nicht zu befürchten ist, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dem Beschwerdeführer war es, wie schon im Vergleichserkenntnis festgestellt, daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat bzw. Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine bisherige Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt gewesen wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit liegt die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. 3.2.2.
  5. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Länderberichte, der UNHCR-Richtlinie, der EASO-Guidelines und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers war diesem eine Ansiedlung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif nicht nur möglich, sondern auch zumutbar. Ihm stand somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat bzw.Mazar-e Sharif zur Verfügung. Dies gilt angesichts der Berufserfahrung des Beschwerdeführers auch bei Zugrundelegung der aktuellen Berichte im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). Dies gilt angesichts der Berufserfahrung des Beschwerdeführers auch bei Zugrundelegung der aktuellen Berichte im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiters dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. etwa VwGH 3.12.2020, Ra 2020/19/0108, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiters dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche etwa VwGH 3.12.2020, Ra 2020/19/0108, mwN). In Bezug auf die Covid-19-Pandemie und subsidiären Schutz ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt wurde, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. VwGH 9.11.2020, Ra 2020/20/0373; 18.12.2020, Ra 2020/20/0416; 11.1.2021, Ra 2020/01/0242, jeweils mwN). (VwGH 15.2.2021, Ra 2020/01/0351-13)In Bezug auf die Covid-19-Pandemie und subsidiären Schutz ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt wurde, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche VwGH 9.11.2020, Ra 2020/20/0373; 18.12.2020, Ra 2020/20/0416; 11.1.2021, Ra 2020/01/0242, jeweils mwN). (VwGH 15.2.2021, Ra 2020/01/0351-13) Darüber hinaus reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet allerdings nicht aus, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, jeweils mwN). (VwGH 15.2.2021, Ra 2020/01/0351-13)Darüber hinaus reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet allerdings nicht aus, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, jeweils mwN). (VwGH 15.2.2021, Ra 2020/01/0351-13) 3.2.2.
  6. Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist – die Prüfung im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht hat im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde stattzufinden – ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind und die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen ist.3.2.2.
  7. Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist – die Prüfung im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht hat im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde stattzufinden – ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind und die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen ist. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die im aktuellen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geänderte persönliche Situation des Beschwerdeführers infolge seiner mittlerweile, also nach der Entscheidung des Bundesamtes stattgefundenen Konversion zum Christentum und deren Auswirkungen nicht zu beurteilen war. 3.2.
  8. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G: 3.2.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG: 3.2.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.2.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.2.3.

  1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.2.3.
  2. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ 3.2.3.
  4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.2.3.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.2.

  1. Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: 3.2.
  2. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: 3.2.4.
  3. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), §§ 55 und 58 AsylG sowie § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.2.4.
  4. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraphen 55 und 58 AsylG sowie Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. … Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. … Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …
(2)Die Erteil

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