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{'item': 'W187 2248734-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlW187 2248734-2 SpruchW187 2246734-2/24E, W187 2246734-2/24E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, DI Dr. Heinz STIEFELMEYER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der AAAA vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische Universität Wien, GZ: 2691.03890“ der Auftraggeberin Veterinärmedizinische Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 26. November 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2021 zu Recht erkannt: A) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht wolle „die am 19. November 2021 bekanntgegebene Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (Beilage A} für nichtig erklären“, ab. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 26. November 2021 beantragte die AAAA vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Vornahme der entsprechenden Verständigungen und Bekanntmachungen, die Nichtigerklärung der am 19. November 2021 bekanntgegebenen Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Akteneinsicht und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die unverzügliche Verständigung der Auftraggeberin vom Einlangen des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische Universität Wien, GZ: 2691.03890“ der Auftraggeberin Veterinärmedizinische Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lasallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien. 1.1 Nach der Auflistung der wesentlichen Elemente des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags gibt die Antragstellerin an, dass sie sich in ihrem Recht auf Durchführung eines bzw auf Teilnahme an einem ordnungsgemäßen und vergaberechtskonformen Vergabeverfahren(

  1. s)und Verfahren(
  2. s)zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung, insbesondere in den ihr dabei zustehenden Rechten auf Gleichbehandlung, Transparenz und Nichtdiskriminierung, einschließlich des Rechtes auf Abgabe eines Angebotes in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren sowie auf rechtskonforme Gestaltung sämtlicher Verfahrensschritte und Festlegungen durch den Auftraggeber verletzt erachte. Weiters erachtet sie sich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung, Fortsetzung und Beendigung des Vergabeverfahrens verletzt, wobei Letztgenanntes auch das Recht der Antragstellerin auf Widerruf umfasse. Die Antragstellerin sei zudem im Recht auf Einhaltung eines fairen, transparenten und lauteren Wettbewerbs verletzt. Insbesondere erachtet sich die Antragstellerin auch in ihren Rechten auf rechtskonforme (auch ausschreibungskonforme) Prüfung, Beurteilung und Bewertung (auch Bepunktung) aller Angebote sowie auf Vornahme des Ausscheidens von Angeboten von Mitbietern bei Vorliegen von Ausscheidensgründen sowie auf Vornahme des Ausschlusses von Mitbewerbern bei Vorliegen von Ausschlussgründen verletzt. Die Antragstellerin erachtet sich weiters in ihrem Recht, dass die Rahmenvereinbarung nur mit Bietern abgeschlossen wird, die ein rechtskonformes, insbesondere nicht auszuscheidendes Angebot abgegeben haben, und bei denen kein Ausschlussgrund vorliegt, sowie dass die Antragstellerin entsprechend einer rechtskonformen Reihung als erstgereihte Vertragspartnerin der Rahmenvereinbarung geführt wird, verletzt. Die Antragstellerin sei auch in ihren Rechten auf Erstreihung bei der Angebotsbewertung und -reihung sowie auf Auswahl, auf Erhalt der Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten (bzw ihres Angebots) sowie auf Abschluss der Rahmenvereinbarung und auf Zuschlagserteilung auf sie bzw ihr Angebot / auf Abruf aus der Rahmenvereinbarung verletzt. Schließlich erachtet sich die Antragstellerin auch ausdrücklich in allen Rechten verletzt, die an dieser Stelle des Antrags nicht ausdrücklich genannt seien, sich aber aus der Gesamtheit des Antrags ergeben. Die Antragstellerin führt zum Interesse am Vertragsabschluss durch Abgabe eines gesetzes- und ausschreibungskonformen Angebots, der Spezialisierung ihres Unternehmens und dem Nachprüfungsantrag aus. Als drohenden Schaden nennt die Antragstellerin entgangenen Gewinn und den Verlust von Deckungsbeiträgen, die Kosten der Angebotserstellung und -legung, der rechtsfreundlichen Vertretung und die Pauschalgebühren sowie den Verlust eines Referenzprojekts. Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt aus. 1.2 Das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei nicht zuschlagsfähig, sondern aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem Themenkomplex „angebotener Preis“ und damit zentral aus § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 und der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises bzw generell aus den nicht ordnungsgemäßen Preisen. Darüber hinaus liege jedoch auch ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 vor. Die Auftraggeberin habe entweder die Preisprüfung gar nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchgeführt und abgeschlossen oder die Preisprüfung habe zu falschen Ergebnissen und zur falschen Beurteilung der Angaben der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung geführt. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen hätte die Auftraggeberin das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung jedenfalls aus dem Vergabeverfahren ausscheiden und die Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin treffen müssen. Darin liege ein nichtigkeitsrelevanter Verfahrensfehler.1.2 Das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei nicht zuschlagsfähig, sondern aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem Themenkomplex „angebotener Preis“ und damit zentral aus Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 und der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises bzw generell aus den nicht ordnungsgemäßen Preisen. Darüber hinaus liege jedoch auch ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 vor. Die Auftraggeberin habe entweder die Preisprüfung gar nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchgeführt und abgeschlossen oder die Preisprüfung habe zu falschen Ergebnissen und zur falschen Beurteilung der Angaben der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung geführt. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen hätte die Auftraggeberin das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung jedenfalls aus dem Vergabeverfahren ausscheiden und die Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin treffen müssen. Darin liege ein nichtigkeitsrelevanter Verfahrensfehler. 1.3 Dies sei insbesondere darin begründet, dass die Preiskalkulation der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung (und weiterer vorangereihter Bieter) rechtswidrig sei. Zum rechtlichen Rahmen betreffend die Kalkulation und Angebotsprüfung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, Aufträge seien nach § 20 Abs 1 BVergG 2018 zu angemessenen Preisen zu vergeben. Es sei Aufgabe der Auftraggeberin, die Angemessenheit der Preise – gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung – zu beurteilen. Dabei solle vor allem geklärt werden, ob der jeweils angebotene Preis als adäquat zu den der Ausschreibung zu Grunde liegenden Leistungen angesehen werden könne. Bei entsprechend auffälligen Preisen habe eine vertiefte Angebotsprüfung zu erfolgen. Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung liege nicht im Ermessen eines Auftraggebers, sondern sei bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen verpflichtend. Dabei sei zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien, und der Preisplausibilität auf den Grund zu gehen. Angebote, die eine – erforderlichenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, habe der Auftraggeber gemäß § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung oder auch Auswahlentscheidung auszuscheiden. Dieser Tatbestand sei auch dann erfüllt, wenn Teilpreise nicht plausibel seien, da dies zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen könne. Die Bieter müssten sich bei der Kalkulation auch an die von der Auftraggeberin vergebenen Festlegungen halten. Vice versa sei auch die Auftraggeberin an diese Festlegungen gebunden, habe diese als Grundlage für die Angebots- bzw Preisprüfung heranzuziehen und Angebote auszuscheiden, die dagegen verstoßen.1.3 Dies sei insbesondere darin begründet, dass die Preiskalkulation der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung (und weiterer vorangereihter Bieter) rechtswidrig sei. Zum rechtlichen Rahmen betreffend die Kalkulation und Angebotsprüfung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, Aufträge seien nach Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 zu angemessenen Preisen zu vergeben. Es sei Aufgabe der Auftraggeberin, die Angemessenheit der Preise – gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung – zu beurteilen. Dabei solle vor allem geklärt werden, ob der jeweils angebotene Preis als adäquat zu den der Ausschreibung zu Grunde liegenden Leistungen angesehen werden könne. Bei entsprechend auffälligen Preisen habe eine vertiefte Angebotsprüfung zu erfolgen. Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung liege nicht im Ermessen eines Auftraggebers, sondern sei bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen verpflichtend. Dabei sei zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien, und der Preisplausibilität auf den Grund zu gehen. Angebote, die eine – erforderlichenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, habe der Auftraggeber gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung oder auch Auswahlentscheidung auszuscheiden. Dieser Tatbestand sei auch dann erfüllt, wenn Teilpreise nicht plausibel seien, da dies zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen könne. Die Bieter müssten sich bei der Kalkulation auch an die von der Auftraggeberin vergebenen Festlegungen halten. Vice versa sei auch die Auftraggeberin an diese Festlegungen gebunden, habe diese als Grundlage für die Angebots- bzw Preisprüfung heranzuziehen und Angebote auszuscheiden, die dagegen verstoßen. 1.4 Im vorliegenden Fall habe die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen etliche Vorgaben zur Kalkulation und Preisgestaltung getroffen, wobei leistungsbezogen insbesondere auf die Leistungsbeschreibung / das Pflichtenheft

(03), das Angebotsblatt
(08)und das Leistungsverzeichnis
(09)sowie kalkulationsbezogen auf die RVB (01, vor allem zum Entgelt), die allgemeinen Ausschreibungsbedingungen (02; vor allem Punkt 6.3, 6.4 und 6.11), das schon zuvor genannte Angebotsblatt
(08)und die Muster-Stundensatzkalkulation
(13)hingewiesen werde. Ganz allgemein seien die Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften (Punkt 6.2.2 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen), das erforderliche Einkalkulieren von Nebenleistungen (Punkt 11.1 RVB) sowie ganz zentral die Berücksichtigung der ÖNORM D 2050:2017 „Reinigungsleistungen Quadratmeterleistungen in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ (in der Folge: ÖNORM D 2050, Punkt 3 RVB, siehe auch viele weitere Stellen der Ausschreibungsunterlagen) vorgegeben. Es seien daher auch alle Lohn- und Lohnnebenkosten einzupreisen, wobei sämtliche arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben zu beachten seien. Zudem müsse bei der Kalkulation die ÖNORM D 2050 berücksichtigt werden, welche auch mit dem „Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten“ verknüpft sei. In den Ausschreibungsunterlagen habe die Auftraggeberin zudem konkrete Ausscheidensgründe festgelegt. In Punkt 6.11 Rz 168 werde etwa bestandsfest definiert, dass jene Angebote ausgeschieden werden, bei denen eine für die BBG nicht schlüssige Aufklärung gegeben wird, insbesondere deren kalkulierter notwendiger Arbeitsstunden-Aufwand bei der Unterhaltsreinigung wesentlich von dem Aufwand abweicht, der nach der allgemeinen Erfahrung und/oder entsprechend fachlicher Beurteilung normalerweise notwendig ist (Beurteilung der Erfüllungsmöglichkeit bzw. Erfüllungswahrscheinlichkeit des Leistungs-Versprechens). 1.5 Der Antragstellerin seien die Kalkulation und Preisgestaltung sowie allfällige Aufklärungen der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung nicht bekannt. Eine von der Antragstellerin vorgenommene Kontrollrechnung ergebe jedoch das deutliche Ergebnis, dass das Preisangebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung unangemessen und ungewöhnlich niedrig sei sowie in der Folge auch nicht erklär- und nachvollziehbar sein könne. Ein seriöser Unternehmer könne die angebotenen Leistungen nicht zu den von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung angebotenen Preisen erbringen, da es mit den Stundensätzen und den Leistungswerten zwei zentrale Kalkulationselemente gebe. Diese Kalkulationselemente können bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung nicht ordnungsgemäß sein, da sie sonst einen (deutlich) höheren Preis anbieten hätte müssen. Dass weitere Mitbewerber einen vergleichbaren Preis abgegeben haben, helfe dabei nicht. Vielmehr würden die genannten Unzulässigkeiten auch die Mitbewerber, die entweder nahezu denselben bewertungsrelevanten Preis wie die in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung oder sonst einen niedrigeren Preis als die Antragstellerin eingereicht haben, treffen. 1.6 Gemäß § 137 BVergG 2018 sowie gemäß den Festlegungen in den bestandsfesten Verfahrensunterlagen bestünden hinsichtlich des Angebots der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung gleich mehrere – verpflichtende – Ansatzpunkte für die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung und die nähere Beschäftigung mit der Kalkulation. Im Übrigen seien weitere Prüfschritte jederzeit zulässig und situationsabhängig auch notwendig. Das Erfordernis der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung ergebe sich bereits aus den Ausschreibungsunterlagen selbst: In Punkt 6.11 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen werde die Prüfung der „Plausibilität der Machbarkeit und Erfüllbarkeit der angebotenen Flächenleistungen in der Unterhaltsreinigung von der BBG“ festgelegt. Weiters habe die Auftraggeberin festgelegt, dass der Bieter zu seinem günstigsten Stundensatz dem Angebot eine (mit dem Muster Stundesatzkalkulation erstellte) Kalkulation vorlegen müsse. Anhand dieser Kalkulation werde „die Plausibilität des Stundensatzes, insbesondere der Lohnnebenkosten“ geprüft und weiters „die Plausibilität der angebotenen technischen Leistung, namentlich der Qualität wie zB behauptete Schulung der gewerblichen Mitarbeiter, angebotener hoher Führungs- und Kontrollaufwand des Objektleiters, Kosten der Objektevaluierung, Einsatz von Vorarbeitern, etc.“ beurteilt (Punkt 6.13 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen). Nach Punkt 6.10, Rz 148 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen könne „bei Angeboten, die mit Angeboten anderer Bieter in auffallender Ähnlichkeit stehen, die BBG von diesen Bietern die zugrundeliegende Kalkulation verlangen“. Bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei die auffallende Ähnlichkeit der Angebote jedenfalls gegeben, da die Gesamtpreise der vier vorangereihten Angebote um lediglich 0,66 % auseinanderliegen. Da dies wohl in erster Linie auf einer massiven Erhöhung der Flächenleistungen gegenüber der ÖNORM D 2050 durch maschinellen Einsatz beruhe, sei es erstaunlich, dass durch bieterindividuelle Beurteilung der Abweichungen trotzdem derart gleichförmige Gesamtpreise zustande kämen. Daraus ergebe sich jedenfalls das Erfordernis einer Prüfung der Kalkulation aller beteiligten Bieter und damit auch der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung. Neben der insofern jedenfalls vorhandenen Selbstbindung der Auftraggeberin zur Durchführung einer näheren Preisprüfung seien auch gesetzliche Tatbestände des § 137 Abs 2 BVergG 2018 erfüllt. Insbesondere wären im Rahmen der gemäß § 135 Abs 2 Z 4 BVergG 2018 jedenfalls durchzuführenden Angemessenheitsprüfung auch die Flächenleistungen näher zu betrachten gewesen, zumal erkennbar gewesen sei bzw. hätte sein müssen, dass die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung ihre Preisvorteile in erster Linie wohl über eine massive Erhöhung der Flächenleistungen gegenüber der ÖNORM D 2050 durch maschinellen Einsatz lukriert habe. Nach § 137 Abs 1 BVergG 2018 seien Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller „Erbringungsumstände“ zu prüfen. Eine derartige Prüfung könne jedoch nicht positiv abgeschlossen werden, weshalb jedenfalls „begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen“ nach § 137 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 bestanden haben müssen. Dies führe aber auch dazu, dass das Angebot einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis und einen zu niedrigen Einheitspreis in den davon betroffenen Positionen aufweist (§ 137 Abs 2 Z 1 und 2 BVergG 2018). Die Preisbestandteile der Unterhaltsreinigung seien als wesentliche Positionen festgelegt worden (Punkt 6.11 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen). Bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei damit jedenfalls eine vertiefte Preisprüfung durchzuführen gewesen.1.6 Gemäß Paragraph 137, BVergG 2018 sowie gemäß den Festlegungen in den bestandsfesten Verfahrensunterlagen bestünden hinsichtlich des Angebots der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung gleich mehrere – verpflichtende – Ansatzpunkte für die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung und die nähere Beschäftigung mit der Kalkulation. Im Übrigen seien weitere Prüfschritte jederzeit zulässig und situationsabhängig auch notwendig. Das Erfordernis der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung ergebe sich bereits aus den Ausschreibungsunterlagen selbst: In Punkt 6.11 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen werde die Prüfung der „Plausibilität der Machbarkeit und Erfüllbarkeit der angebotenen Flächenleistungen in der Unterhaltsreinigung von der BBG“ festgelegt. Weiters habe die Auftraggeberin festgelegt, dass der Bieter zu seinem günstigsten Stundensatz dem Angebot eine (mit dem Muster Stundesatzkalkulation erstellte) Kalkulation vorlegen müsse. Anhand dieser Kalkulation werde „die Plausibilität des Stundensatzes, insbesondere der Lohnnebenkosten“ geprüft und weiters „die Plausibilität der angebotenen technischen Leistung, namentlich der Qualität wie zB behauptete Schulung der gewerblichen Mitarbeiter, angebotener hoher Führungs- und Kontrollaufwand des Objektleiters, Kosten der Objektevaluierung, Einsatz von Vorarbeitern, etc.“ beurteilt (Punkt 6.13 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen). Nach Punkt 6.10, Rz 148 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen könne „bei Angeboten, die mit Angeboten anderer Bieter in auffallender Ähnlichkeit stehen, die BBG von diesen Bietern die zugrundeliegende Kalkulation verlangen“. Bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei die auffallende Ähnlichkeit der Angebote jedenfalls gegeben, da die Gesamtpreise der vier vorangereihten Angebote um lediglich 0,66 % auseinanderliegen. Da dies wohl in erster Linie auf einer massiven Erhöhung der Flächenleistungen gegenüber der ÖNORM D 2050 durch maschinellen Einsatz beruhe, sei es erstaunlich, dass durch bieterindividuelle Beurteilung der Abweichungen trotzdem derart gleichförmige Gesamtpreise zustande kämen. Daraus ergebe sich jedenfalls das Erfordernis einer Prüfung der Kalkulation aller beteiligten Bieter und damit auch der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung. Neben der insofern jedenfalls vorhandenen Selbstbindung der Auftraggeberin zur Durchführung einer näheren Preisprüfung seien auch gesetzliche Tatbestände des Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 erfüllt. Insbesondere wären im Rahmen der gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2018 jedenfalls durchzuführenden Angemessenheitsprüfung auch die Flächenleistungen näher zu betrachten gewesen, zumal erkennbar gewesen sei bzw. hätte sein müssen, dass die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung ihre Preisvorteile in erster Linie wohl über eine massive Erhöhung der Flächenleistungen gegenüber der ÖNORM D 2050 durch maschinellen Einsatz lukriert habe. Nach Paragraph 137, Absatz eins, BVergG 2018 seien Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller „Erbringungsumstände“ zu prüfen. Eine derartige Prüfung könne jedoch nicht positiv abgeschlossen werden, weshalb jedenfalls „begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen“ nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018 bestanden haben müssen. Dies führe aber auch dazu, dass das Angebot einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis und einen zu niedrigen Einheitspreis in den davon betroffenen Positionen aufweist (Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BVergG 2018). Die Preisbestandteile der Unterhaltsreinigung seien als wesentliche Positionen festgelegt worden (Punkt 6.11 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen). Bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei damit jedenfalls eine vertiefte Preisprüfung durchzuführen gewesen. 1.7 Bei der vertieften Angebotsprüfung sei im Sinne der gesetzlichen Vorgaben (betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit) neben der Überprüfung der sonstigen Korrektheit der Preisgestaltung auch der Frage auf den Grund zu gehen, warum die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung so billig anbieten konnte. Bei den von den Bietern bei Angebotslegung verpflichtend einzuhaltenden Maximalleistungswerten der ÖNORM D 2050 handle es sich um keine betriebswirtschaftlich beeinflussten, Markteinflüssen unterworfenen individuellen Kalkulationsfaktoren eines Bieters. Diese seien vielmehr objektiv und einem exakten Wert zuordenbar. Bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei davon auszugehen, dass sie mehrere folgend genannte Kalkulationsaspekte in ihrem Angebot nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Bekanntermaßen würden Bieter durch den behaupteten Einsatz von Reinigungsautomaten versuchen, höhere Flächenleistungen als in der ÖNORM D 2050 vorgegeben zu erzielen. Wenngleich die vorliegende Ausschreibung eine derartige Möglichkeit prinzipiell vorsehe, werde durch die konkrete Umsetzung durch den Bieter oftmals die ÖNORM D 2050 in unzulässiger Weise umgangen – so wohl auch bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung. Damit bei einer konkreten Reinigungsdienstleistung eine Erhöhung der durch die ÖNORM D 2050 in Tabelle 1 prinzipiell vorgegeben Flächenleistungen erfolgen könne, müssten mehrere Parameter erfüllt sein, die von der Auftraggeberin zu prüfen gewesen wären und schon in Hinblick auf den Gesamtpreis der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung jedenfalls nicht erfüllt sein könnten. Dies betreffe im Detail etwa die die Tatsache, dass die Auftraggeberin in ihrer Ausschreibung für bestimmte Leistungsteile die Verwendung von Reinigungsautomaten (und damit deren Ansatz in der Kalkulation) ausdrücklich untersagt habe. Bei ganz wesentlichen Reinigungsbereichen der ÖNORM D 2050 (darunter Büros, Besprechungszimmer, Unterrichtsräume, EDV-Räume, Nassräume und Teeküchen) bringe der Einsatz von handgeführten Scheuersaugautomaten zudem keinen zeitlichen Vorteil gegenüber der manuellen Reinigung, da eine händische Nachreinigung in Ecken und Randbereichen erforderlich sei. Es sei daher unzulässig, in diesen Raumkategorien eine Erhöhung der Leistungswerte vorzunehmen und in der Folge eine Reduktion des Zeitbedarfs herbeizuführen. Sollte die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung dies vorgenommen haben, sei ihr Angebot aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden – und zwar ohne Behebungsmöglichkeit, weil es sich um ein den Ausschreibungsbestimmungen (ÖNORM D 2050) widersprechendes Angebot (§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018) und um ein unplausibles Angebot gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 handle. Der Einsatz sei rechtlich auch dadurch beschränkt, dass die Flächen, wo der Bieter Reinigungsautomaten einsetzen (und kalkulieren) wolle, automatengeeignet sein müssten. Die ÖNORM D 2050 definiere automatengeeignete Flächen in Punkt 3.2 als „Bereich, in dem sich der Zeitbedarf für die Reinigung der Bodenfläche durch den maschinellen Einsatz im Vergleich zur reinen manuellen Reinigung verkürzt“. Die dargestellte faktische „Leistungsverminderungssituation“ bzw „Zeiterhöhungssituation“ führe daher dazu, dass normkonform nicht einmal eine automatengeeignete Fläche vorliege. Hinzu komme, dass bei nicht ausschließlich aus automatengeeigneten Großflächen bestehenden Bodenflächen die Leistungswerte der Tabellen 3 (Scheuersaugautomaten zum Nachgehen) bzw Tabelle 4 (Aufsitz-Scheuersaugautomaten) nicht zur Gänze herangezogen werden dürften. Vielmehr sei das Verhältnis der Großflächen zu den manuell zu reinigenden anderen Oberflächen gemäß Tabelle 1 zu ermitteln. Unabhängig von diesen Punkten müssten die Leistungswerte auch ganz allgemein, etwa in Hinblick auf die (in die Flächenleistung inkludierte) verstellte Bodenfläche (ÖNORM D 2050, Punkt 1, Absatz 3) und unzugängliche Stellen (Heizkörper, Waschtische, WC-Muscheln) plausibel und nachvollziehbar sein. Angebotene Reinigungsautomaten müssten von ihren Maßen her zudem in die Aufzuganlagen passen, damit sie zur Reinigung verwendet und kalkuliert werden können. Die Antragstellerin bezweifle, dass die Auftraggeberin diese Aspekte näher geprüft und / oder die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung eine solche Prüfung ordnungsgemäß bestanden haben könne. Als weitere beispielhafte Prüfungselemente führt die Antragstellerin Organisationszeiten (Rüstzeiten, Wegzeiten, etc.) an. Diese seien gemäß Punkt 4.6 der ÖNORM D 2050 von den darin angeführten „Mindestzeiten für die Reinigungsleistungen“ nicht umfasst. Organisationszeiten würden daher noch separat leistungsmindernd bzw kostenerhöhend wirken. Sollte sich die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung bei der Stundensatzkalkulation auf MitarbeiterInnen-Förderungen berufen, sei anzumerken, dass es branchenbekannt sei, dass Mitbewerber ihre Unterpreise damit zu argumentieren versuchen, dass für eine signifikante Anzahl an MitarbeiterInnen Förderungen lukriert würden und daher deren Lohn- bzw Lohnnebenkosten niedriger angesetzt werden könnten. Um Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten, müsse in einem solchen Fall im Rahmen der Preisprüfung aber auch das Vorliegen aktueller Förderungen streng und einzelfallbezogen geprüft werden. Zudem seien solche Förderungen volatil. Kalkulatorisch verwertbare Umstände müssten jedoch entsprechend dauerhaft und belastbar sein. Ein „seriös kalkulierender Bieter“ könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass Personal-Förderungen in allen Vertragsjahren zur Verfügung stünden.1.7 Bei der vertieften Angebotsprüfung sei im Sinne der gesetzlichen Vorgaben (betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit) neben der Überprüfung der sonstigen Korrektheit der Preisgestaltung auch der Frage auf den Grund zu gehen, warum die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung so billig anbieten konnte. Bei den von den Bietern bei Angebotslegung verpflichtend einzuhaltenden Maximalleistungswerten der ÖNORM D 2050 handle es sich um keine betriebswirtschaftlich beeinflussten, Markteinflüssen unterworfenen individuellen Kalkulationsfaktoren eines Bieters. Diese seien vielmehr objektiv und einem exakten Wert zuordenbar. Bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei davon auszugehen, dass sie mehrere folgend genannte Kalkulationsaspekte in ihrem Angebot nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe. Bekanntermaßen würden Bieter durch den behaupteten Einsatz von Reinigungsautomaten versuchen, höhere Flächenleistungen als in der ÖNORM D 2050 vorgegeben zu erzielen. Wenngleich die vorliegende Ausschreibung eine derartige Möglichkeit prinzipiell vorsehe, werde durch die konkrete Umsetzung durch den Bieter oftmals die ÖNORM D 2050 in unzulässiger Weise umgangen – so wohl auch bei der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung. Damit bei einer konkreten Reinigungsdienstleistung eine Erhöhung der durch die ÖNORM D 2050 in Tabelle 1 prinzipiell vorgegeben Flächenleistungen erfolgen könne, müssten mehrere Parameter erfüllt sein, die von der Auftraggeberin zu prüfen gewesen wären und schon in Hinblick auf den Gesamtpreis der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung jedenfalls nicht erfüllt sein könnten. Dies betreffe im Detail etwa die die Tatsache, dass die Auftraggeberin in ihrer Ausschreibung für bestimmte Leistungsteile die Verwendung von Reinigungsautomaten (und damit deren Ansatz in der Kalkulation) ausdrücklich untersagt habe. Bei ganz wesentlichen Reinigungsbereichen der ÖNORM D 2050 (darunter Büros, Besprechungszimmer, Unterrichtsräume, EDV-Räume, Nassräume und Teeküchen) bringe der Einsatz von handgeführten Scheuersaugautomaten zudem keinen zeitlichen Vorteil gegenüber der manuellen Reinigung, da eine händische Nachreinigung in Ecken und Randbereichen erforderlich sei. Es sei daher unzulässig, in diesen Raumkategorien eine Erhöhung der Leistungswerte vorzunehmen und in der Folge eine Reduktion des Zeitbedarfs herbeizuführen. Sollte die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung dies vorgenommen haben, sei ihr Angebot aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden – und zwar ohne Behebungsmöglichkeit, weil es sich um ein den Ausschreibungsbestimmungen (ÖNORM D 2050) widersprechendes Angebot (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018) und um ein unplausibles Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 handle. Der Einsatz sei rechtlich auch dadurch beschränkt, dass die Flächen, wo der Bieter Reinigungsautomaten einsetzen (und kalkulieren) wolle, automatengeeignet sein müssten. Die ÖNORM D 2050 definiere automatengeeignete Flächen in Punkt 3.2 als „Bereich, in dem sich der Zeitbedarf für die Reinigung der Bodenfläche durch den maschinellen Einsatz im Vergleich zur reinen manuellen Reinigung verkürzt“. Die dargestellte faktische „Leistungsverminderungssituation“ bzw „Zeiterhöhungssituation“ führe daher dazu, dass normkonform nicht einmal eine automatengeeignete Fläche vorliege. Hinzu komme, dass bei nicht ausschließlich aus automatengeeigneten Großflächen bestehenden Bodenflächen die Leistungswerte der Tabellen 3 (Scheuersaugautomaten zum Nachgehen) bzw Tabelle 4 (Aufsitz-Scheuersaugautomaten) nicht zur Gänze herangezogen werden dürften. Vielmehr sei das Verhältnis der Großflächen zu den manuell zu reinigenden anderen Oberflächen gemäß Tabelle 1 zu ermitteln. Unabhängig von diesen Punkten müssten die Leistungswerte auch ganz allgemein, etwa in Hinblick auf die (in die Flächenleistung inkludierte) verstellte Bodenfläche (ÖNORM D 2050, Punkt 1, Absatz 3) und unzugängliche Stellen (Heizkörper, Waschtische, WC-Muscheln) plausibel und nachvollziehbar sein. Angebotene Reinigungsautomaten müssten von ihren Maßen her zudem in die Aufzuganlagen passen, damit sie zur Reinigung verwendet und kalkuliert werden können. Die Antragstellerin bezweifle, dass die Auftraggeberin diese Aspekte näher geprüft und / oder die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung eine solche Prüfung ordnungsgemäß bestanden haben könne. Als weitere beispielhafte Prüfungselemente führt die Antragstellerin Organisationszeiten (Rüstzeiten, Wegzeiten, etc.) an. Diese seien gemäß Punkt 4.6 der ÖNORM D 2050 von den darin angeführten „Mindestzeiten für die Reinigungsleistungen“ nicht umfasst. Organisationszeiten würden daher noch separat leistungsmindernd bzw kostenerhöhend wirken. Sollte sich die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung bei der Stundensatzkalkulation auf MitarbeiterInnen-Förderungen berufen, sei anzumerken, dass es branchenbekannt sei, dass Mitbewerber ihre Unterpreise damit zu argumentieren versuchen, dass für eine signifikante Anzahl an MitarbeiterInnen Förderungen lukriert würden und daher deren Lohn- bzw Lohnnebenkosten niedriger angesetzt werden könnten. Um Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten, müsse in einem solchen Fall im Rahmen der Preisprüfung aber auch das Vorliegen aktueller Förderungen streng und einzelfallbezogen geprüft werden. Zudem seien solche Förderungen volatil. Kalkulatorisch verwertbare Umstände müssten jedoch entsprechend dauerhaft und belastbar sein. Ein „seriös kalkulierender Bieter“ könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass Personal-Förderungen in allen Vertragsjahren zur Verfügung stünden. 1.8 Im Ergebnis zeige eine nähere Betrachtung, dass die Preise der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung unzulässig und unerklärbar niedrig seien und dementsprechend gegen Vorgaben der Ausschreibung, gegen allgemein gültige Rahmenbedingungen (gesetzliche und ÖNORM-bezogene) oder gegen beides verstießen. Das Preisangebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei damit unplausibel unterpreisig und ausschreibungswidrig. Damit liege nicht nur eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vor (§ 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018), sondern es sei auch ein den eindeutigen Festlegungen und Kalkulationsvorgaben der Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot vorhanden (§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018). Das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei daher vor der Wahl des Angebots für den Abschluss der Rahmenvereinbarung auszuscheiden. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die Auftraggeberin entweder die Preisprüfung gar nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchgeführt hat bzw dass die Preisprüfung zu falschen Ergebnissen und zur falschen Beurteilung der Angaben der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung geführt habe. Dass die vertiefte Angebotsprüfung nur eine Plausibilitätsprüfung sei, entbinde die Auftraggeberin nicht von der Pflicht, dort, wo ganz konkrete Vorgaben vorhanden seien (wie hier ÖNORM D 2050, Kollektivvertrag und Ausschreibungsunterlagen), eine nähere Kontrolle und Prüfung durchzuführen. Da dies nicht oder nicht ausreichend geschehen sei, sei die angefochtene Auswahlentscheidung auch aus diesen Gründen für nichtig zu erklären. Auf weitere Punkte werde in Hinblick auf die dargelegten zentralen Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung vorerst nicht eingegangen. Die Antragstellerin behalte sich jedoch ergänezende Ausführungen für das weitere Nachprüfungsverfahren ausdrücklich vor. Die Wesentlichkeit der Rechtswidrigkeiten gemäß § 347 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 sei evident; die Auftraggeberin hätte das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung jedenfalls ausscheiden und die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin treffen müssen.1.8 Im Ergebnis zeige eine nähere Betrachtung, dass die Preise der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung unzulässig und unerklärbar niedrig seien und dementsprechend gegen Vorgaben der Ausschreibung, gegen allgemein gültige Rahmenbedingungen (gesetzliche und ÖNORM-bezogene) oder gegen beides verstießen. Das Preisangebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei damit unplausibel unterpreisig und ausschreibungswidrig. Damit liege nicht nur eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vor (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018), sondern es sei auch ein den eindeutigen Festlegungen und Kalkulationsvorgaben der Ausschreibungsunterlagen widersprechendes Angebot vorhanden (Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018). Das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei daher vor der Wahl des Angebots für den Abschluss der Rahmenvereinbarung auszuscheiden. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die Auftraggeberin entweder die Preisprüfung gar nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchgeführt hat bzw dass die Preisprüfung zu falschen Ergebnissen und zur falschen Beurteilung der Angaben der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung geführt habe. Dass die vertiefte Angebotsprüfung nur eine Plausibilitätsprüfung sei, entbinde die Auftraggeberin nicht von der Pflicht, dort, wo ganz konkrete Vorgaben vorhanden seien (wie hier ÖNORM D 2050, Kollektivvertrag und Ausschreibungsunterlagen), eine nähere Kontrolle und Prüfung durchzuführen. Da dies nicht oder nicht ausreichend geschehen sei, sei die angefochtene Auswahlentscheidung auch aus diesen Gründen für nichtig zu erklären. Auf weitere Punkte werde in Hinblick auf die dargelegten zentralen Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung vorerst nicht eingegangen. Die Antragstellerin behalte sich jedoch ergänezende Ausführungen für das weitere Nachprüfungsverfahren ausdrücklich vor. Die Wesentlichkeit der Rechtswidrigkeiten gemäß Paragraph 347, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 sei evident; die Auftraggeberin hätte das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung jedenfalls ausscheiden und die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin treffen müssen.
  1. Am
  2. November 2021 legte die Auftraggeberin eine Kopie der Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.
  3. Mit Schriftsatz vom
  4. Dezember 2021 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, kündigte die Vorlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens an, führte zur Akteneinsicht aus und nahm zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung.
  5. Mit der einstweiligen Verfügung vom
  6. Dezember 2021, W187 2248734-1/2E, untersagte das Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin den Abschluss der Rahmenvereinbarung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens.
  7. Mit Schriftsatz vom
  8. Dezember 2021 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin führt sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass der Antragstellerin wegen ihrer Reihung keine Antragslegitimation zukomme. Ihr könne kein Schaden entstehen. Der Nachprüfungsantrag sei zurückzuweisen. Die Behauptungen der Antragstellerin, dass die vor ihr gereihten Angebote wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises, Widerspruchs zur Ausschreibung und Nichteinhaltung des der gültigen kollektivvertraglichen Verpflichtungen auszuscheiden seien. Die Behauptungen der Antragstellerin entbehrten jeder Grundlage. Die Ausschreibung sei mangels Anfechtung bestandsfest und die darin festgelegten Kriterien strikt einzuhalten. Ein Abgehen von den in der Ausschreibung festgelegten Anforderungen sei unzulässig und rechtswidrig. 5.1 Die Erstellung des Angebots habe unter Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die Plausibilität der Machbarkeit und Erfüllbarkeit der angebotenen Flächenleistung in der Unterhaltsreinigung werde von der vergebenden Stelle geprüft. Die Ausschreibung untersage die Verwendung von Reinigungsautomaten bei der Sichtreinigung generell und bei der Reinigung von Nassräumen, von Stiegen und von Aufzügen bei allen Arten der Unterhaltsreinigung. 5.2 Der günstigste Stundensatz im Angebot der Antragstellerin liege unter dem günstigsten Stundensatz der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung. Die Antragstellerin habe somit selbst günstigere Stundensätze angeboten. Die Auftraggeberin habe die Plausibilität der Stundensätze geprüft. 5.3 Die Auftraggeberin habe die Plausibilität der Stundensätze im Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung nach den Vorgaben der Ausschreibung geprüft. Es hätten sich dabei keine Zweifel ergeben, dass die von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung angebotenen Stundensätze den kollektivvertraglichen Mindestlohn sowie die kollektivvertraglichen Lohnnebenkosten jedenfalls abdeckten bzw überschritten. Der kollektivvertragliche Mindestlohn gemäß der gegenständlich heranzuziehenden Lohnvereinbarung der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, gültig ab
  9. Jänner 2021, werde jedenfalls überschritten. Auch der rechnerische Minimalwert unter Berücksichtigung sämtlicher Lohnnebenkosten werde überschritten. Es könne daher von Lohn- und Sozialdumping keine Rede sein. 5.4 Die Antragstellerin habe den Einsatz von XXXX vorgesehen. Auch die Ausschreibung schließe den Einsatz von XXXX nicht aus. Die ÖNORM D 2050 schließe den Einsatz von XXXX nicht aus. Die Auftraggeberin könne ein Angebot nicht aus Gründen ablehnen, die nicht in der Ausschreibung vorgesehen seien und die nach Einreichung dieses Angebotes angeführt würden.5.4 Die Antragstellerin habe den Einsatz von römisch 40 vorgesehen. Auch die Ausschreibung schließe den Einsatz von römisch 40 nicht aus. Die ÖNORM D 2050 schließe den Einsatz von römisch 40 nicht aus. Die Auftraggeberin könne ein Angebot nicht aus Gründen ablehnen, die nicht in der Ausschreibung vorgesehen seien und die nach Einreichung dieses Angebotes angeführt würden. 5.5 Die ÖNORM D 2050 gebe keine Richtwerte vor, ab welcher Größe, bei welchem Bodenbelag und bei Vorliegen welcher bautechnischen Gegebenheiten und welcher Nutzung eine Großfläche vorliege, die einer maschinellen Reinigung der Bodenflächen durch Scheuersaugautomaten zugänglich seien, sondern zähle auf Seite 9 lediglich Beispiele auf. Die Auftraggeberin habe Bereiche festgelegt, in denen der Automateneinsatz nicht gestattet sei. Da die Auftraggeberin keine weiteren Flächen vorgesehen habe, in denen der Automateneinsatz untersagt sei, stehe es dem Bieter frei, diesen vorzusehen. Die Objektbesichtigung stelle eine weitere Informationsquelle dar, um die Erkenntnisse daraus in die Kalkulation einfließen zu lassen. Die Entscheidung darüber, in welchen Räumen ein Automateneinsatz für sinnvoll erachtet werde, obliege in jenen Räumen, die laut den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen im Einklang mit den Vorgaben der ÖNORM D 2050 nicht ausdrücklich ausgeschlossen gewesen seien, der kalkulatorischen Freiheit der Bieter und ihrem eigenen betriebswirtschaftlichen Risiko. Solange die angebotenen Werte die maximalen Flächenleistungswerte für die manuelle Reinigung sowie die maximalen Flächenleistungswerte für die maschinelle Reinigung nicht überschritten bzw die Vorgaben der Randziffern 157 und 158 AAB eingehalten würden, entsprächen die Angebote jedenfalls der ÖNORM D 2050 und den Vorgaben der Ausschreibung. Die Auftraggeberin könne nach Bestandsfestigkeit der Ausschreibung nicht bestimmen, welche Fläche automatengeeignet seien und welche nicht. 5.6 Das Verhältnis zwischen der manuell und maschinell durchzuführenden Reinigung von Oberflächen sei im Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung jedenfalls ausgewogen. Da weder zwingende kollektivvertragliche Bestimmungen noch Festlegungen der Ausschreibung verletzt worden seien und keine anderen in diesem Zusammenhang stehende Verstöße im Zuge der Angebotsprüfung festgestellt worden seien, seien die kalkulierten Maschineneinsätze der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin auch nicht zu beanstanden. 5.7 Auch wenn die von der Auftraggeberin durchgeführte Prüfung einer vertieften Angebotsprüfung vergleichbar sei, sei sie nicht dazu verpflichtet. Wegen der geringen preislichen Differenz zwischen den Angeboten sei eine vertiefte Angebotsprüfung nicht erforderlich. Die Angemessenheit der Preise sei in erster Linie anhand eines Vergleichs der jeweiligen Gesamtpreise miteinander zu eruieren. Der bewertungsrelevante Gesamtpreis des Angebots der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei nicht ungewöhnlich niedrig. Die seitens der Antragstellerin offenbar in diesem Zusammenhang vorgenommene „Kontrollrechnung“ auf Basis des bewertungsrelevanten Gesamtpreises der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei nicht tauglich, um eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Angebotskalkulation nachzuweisen. Sie könne nicht aus ihrer Erfahrung auf andere Bieter schließen. 5.8 Die vorgereihten Angebote seien nicht auffallend ähnlich. Dies müsse sich aus den Details der Angebote ergeben. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin gehe ins Leere. 5.9 Im Ergebnis stehe nach Durchführung der Überprüfung durch die Antragsgegnerin fest, dass die Maximalvorgaben der ÖNORM D 2050 nicht überschritten und arbeits- und sozialrechtliche bzw zwingende kollektivvertragliche Regelungen sowie die Vorgaben der Ausschreibung in der Bieterkalkulation eingehalten worden seien. Die Auftraggeberin beantragt, sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung sowie den Antrag auf Ersatz der Gebühren zurück-, in eventu abzuweisen.
  10. Mit Schriftsatz
  11. Dezember 2021 vom erhob die BBBB , vertreten durch die KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH, Servitengasse 4/20, 1090 Wien, in der Folge in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung, begründete Einwendungen. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen die falsche Partei, nämlich nicht gegen die zentrale Beschaffungsstelle richte und daher zurückzuweisen sei. Die Auftraggeberin könne nur als Nebenintervenientin dem Verfahren beitreten. Der Nachprüfungsantrag sei unspezifiziert. Die Antragstellerin vermenge die Antragslegitimation aufgrund der Reihung mit der Frage der Wesentlichkeit für den Verfahrensausgang, die die inhaltliche Entscheidung betreffe. Es seien noch andere Bieter vor der Antragstellerin gereiht, weshalb ihr die Rahmenvereinbarung noch immer verwehrt bliebe. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung habe keinen Nutzen für sie. Die behaupteten Rechtswidrigkeiten lägen nicht vor. Der Gesamtpreis des Angebots der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei nicht zu niedrig noch widerspreche die Kalkulation der dem Kollektivvertrag oder der ÖNORM D
  12. Das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei ausschreibungskonform und ordnungsgemäß kalkuliert. Daher beantragt die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung, dem Begehren der Antragstellerin nicht Folge zu geben und führt zum Umfang der Akteneinsicht aus.
  13. Mit Schriftsatz vom
  14. Dezember 2021 nahm die Antragstellerin Stellung. 7.1 Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihr ungeachtet der Reihung der Angebote Antragslegitimation zukomme. Der Nachprüfungsantrag sei richtig gestaltet, weil er sich gegen die richtige Auftraggeberin und die richtige vergebende Stelle richte. Die Schwärzungen in dem Schriftsatz der Auftraggeberin sei überschießend. 7.2 Die ÖNORM D 2050 bekomme durch ihre Verbindlicherklärung im Kollektivvertrag eine arbeits- und sozialrechtliche Komponente. Sie sei Teil der Angemessenheitsprüfung des § 137 Abs 1 BVergG
  15. Bekanntermaßen versuchten Bieter, durch den Einsatz von XXXX höhere Flächenleistungen anzusetzen, als in der über den Kollektivvertrag Reinigung strikt einzuhaltenden ÖNORM D 2050 limitierend vorgegeben oder auch als in fachkundiger Beurteilung tatsächlich erreichbar. Durch die Festlegungen in der Ausschreibung sei die generelle Plausibilität und Machbarkeit der angebotenen Flächenleistungen zu prüfen. Dies sei auch unabhängig von der ÖNORM D 2050 zu prüfen. Letztere enthalte Höchstwerte. Die generelle Plausibilität der Leistungsansätze sei zu prüfen. Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung habe keine angemessenen und plausiblen Flächenleistungen angeboten. In wesentlichen Reinigungsbereichen biete der Einsatz von handgeführten Scheuersaugautomaten keinen zeitlichen Vorteil gegenüber der manuellen Reinigung, weil in Ecken und Randbereichen eine manuelle Nachreinigung notwendig sei. Die vorgelegte, öffentlich zugängliche Fallstudie zeige dies. Es sei unzulässig, in genannten Raumkategorien durch den Einsatz von Automaten eine behauptete Erhöhung der Reinigungsleistung vorzunehmen und in der Folge eine Reduktion des Zeitbedarfs vorzunehmen. Das werde von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung als Rechtfertigung für ihre hohen Leistungswerte herangezogen, sodass ihr Angebot auszuscheiden sei. Weiters müssten die angebotenen Reinigungsautomaten in die Aufzüge passen. Organisationszeiten seien zu berücksichtigen. Die in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung habe keine angemessenen oder plausiblen Organisationszeiten angeboten.7.2 Die ÖNORM D 2050 bekomme durch ihre Verbindlicherklärung im Kollektivvertrag eine arbeits- und sozialrechtliche Komponente. Sie sei Teil der Angemessenheitsprüfung des Paragraph 137, Absatz eins, BVergG
  16. Bekanntermaßen versuchten Bieter, durch den Einsatz von römisch 40 höhere Flächenleistungen anzusetzen, als in der über den Kollektivvertrag Reinigung strikt einzuhaltenden ÖNORM D 2050 limitierend vorgegeben oder auch als in fachkundiger Beurteilung tatsächlich erreichbar. Durch die Festlegungen in der Ausschreibung sei die generelle Plausibilität und Machbarkeit der angebotenen Flächenleistungen zu prüfen. Dies sei auch unabhängig von der ÖNORM D 2050 zu prüfen. Letztere enthalte Höchstwerte. Die generelle Plausibilität der Leistungsansätze sei zu prüfen. Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung habe keine angemessenen und plausiblen Flächenleistungen angeboten. In wesentlichen Reinigungsbereichen biete der Einsatz von handgeführten Scheuersaugautomaten keinen zeitlichen Vorteil gegenüber der manuellen Reinigung, weil in Ecken und Randbereichen eine manuelle Nachreinigung notwendig sei. Die vorgelegte, öffentlich zugängliche Fallstudie zeige dies. Es sei unzulässig, in genannten Raumkategorien durch den Einsatz von Automaten eine behauptete Erhöhung der Reinigungsleistung vorzunehmen und in der Folge eine Reduktion des Zeitbedarfs vorzunehmen. Das werde von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung als Rechtfertigung für ihre hohen Leistungswerte herangezogen, sodass ihr Angebot auszuscheiden sei. Weiters müssten die angebotenen Reinigungsautomaten in die Aufzüge passen. Organisationszeiten seien zu berücksichtigen. Die in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung habe keine angemessenen oder plausiblen Organisationszeiten angeboten. 7.3 Die Auftraggeberin müsse die Flächenleistungen nicht nur anhand der ÖNORM D 2050 und dort, wo die ÖNORM keine Werte enthalte, die kalkulatorische Freiheit der Bieter, sondern generell die Plausibilität prüfen. Sie müsse dabei eine Mehrzahl darüber hinausgehender Aspekte fachspezifisch berücksichtigen. Das gelte auch für Organisationszeiten. Auch die im Stundensatz „versteckte“ Organisationszeit sei zu prüfen. Die Auftraggeberin habe diese Faktoren nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Sie habe die Flächenleistungen nur anhand der ÖNORM und nicht anhand der allgemeinen Plausibilität geprüft. Sie habe nicht berücksichtigt, dass in wesentlichen Bereichen der Einsatz von Scheuersaugautomaten gar keinen zeitlichen Vorteil gegenüber der händischen Reinigung bringe. Es handle sich um eine fachkundige Plausibilitätsprüfung, die jedoch nicht vorgenommen worden sei. Die Auftraggeberin habe die Pflicht zur Prüfung der Organisationszeiten vollkommen ausgeklammert. Die Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit von Aufwands- und Verbrauchsansätzen könne nicht durch einen reinen Vergleich der Angebote der Bieter bewerkstelligt werden. 7.4 Eine Prüfung der Angemessenheit der Preise müsse jedenfalls stattfinden. Es gebe drei Sachverhalte, die den Auftraggeber zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichteten. Bei der Prüfung der Gesamtpreise sei auch der geschätzte Auftragswert heranzuziehen. Das Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung sei preislich unangemessen und unplausibel unterpreisig. Die Antragstellerin beantragt die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen und hält ihre Anträge aufrecht.
  17. Mit Schriftsatz vom
  18. Dezember 2021 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass der Antragstellerin keine Antragslegitimation zukomme und der Nachprüfungsantrag daher zurückzuweisen sei. § 154 Abs 3 BVergG 2018 verlange nicht die Mitteilung der Reihung. Der Erfolg des Nachprüfungsantrags hänge nicht davon ab. Die Auftraggeberin habe nach dieser Bestimmung und nach Punkt 6.20 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen verlangten Angaben mitgeteilt. Die Antragstellerin habe einen günstigeren Stundensatz als die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung angeboten. Die Fallstudie sei erst nach Ende der Angebotsfrist im gegenständlichen Vergabeverfahren veröffentlicht worden. Ihr komme kein normativer Charakter zu und sie könne die ÖNORM D 2050 nicht abändern oder ergänzen. Die Fallstudie könne als Prüfmaßstab nur dann herangezogen werden, wenn sie zum Bestandteil der Ausschreibungslagen erklärt worden wäre. Gegenstand sei die Untersuchung des XXXX , nicht des XXXX . Sie könne daher nicht herangezogen werden. Auch die Antragstellerin habe zur Erhöhung der Leistungswerte den Einsatz von Maschinen angeboten. Ihre Argumentation richte sich gegen sie selbst. Der Vorwurf, dass die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung große Maschinen angeboten habe, die nicht in die Aufzugsanlagen passten, gehe ins Leere. Das Vorbringen der Antragstellerin gründe auf reinen Vermutungen und entbehre jeglicher stichhaltigen Argumente. Diese Erkundungsbeweise seien unzulässig und müsse sie das Bundesverwaltungsgericht nicht aufnehmen. Die Stundensätze einschließlich der Organisationszeiten habe die Auftraggeberin eingehend geprüft und als plausibel beurteilt. Die Auftraggeberin wiederholt ihren Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung sowie den Antrag auf Ersatz der Gebühren zurück-, in eventu abweisen.
  19. Mit Schriftsatz vom
  20. Dezember 2021 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass der Antragstellerin keine Antragslegitimation zukomme und der Nachprüfungsantrag daher zurückzuweisen sei. Paragraph 154, Absatz 3, BVergG 2018 verlange nicht die Mitteilung der Reihung. Der Erfolg des Nachprüfungsantrags hänge nicht davon ab. Die Auftraggeberin habe nach dieser Bestimmung und nach Punkt 6.20 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen verlangten Angaben mitgeteilt. Die Antragstellerin habe einen günstigeren Stundensatz als die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung angeboten. Die Fallstudie sei erst nach Ende der Angebotsfrist im gegenständlichen Vergabeverfahren veröffentlicht worden. Ihr komme kein normativer Charakter zu und sie könne die ÖNORM D 2050 nicht abändern oder ergänzen. Die Fallstudie könne als Prüfmaßstab nur dann herangezogen werden, wenn sie zum Bestandteil der Ausschreibungslagen erklärt worden wäre. Gegenstand sei die Untersuchung des römisch 40 , nicht des römisch 40 . Sie könne daher nicht herangezogen werden. Auch die Antragstellerin habe zur Erhöhung der Leistungswerte den Einsatz von Maschinen angeboten. Ihre Argumentation richte sich gegen sie selbst. Der Vorwurf, dass die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung große Maschinen angeboten habe, die nicht in die Aufzugsanlagen passten, gehe ins Leere. Das Vorbringen der Antragstellerin gründe auf reinen Vermutungen und entbehre jeglicher stichhaltigen Argumente. Diese Erkundungsbeweise seien unzulässig und müsse sie das Bundesverwaltungsgericht nicht aufnehmen. Die Stundensätze einschließlich der Organisationszeiten habe die Auftraggeberin eingehend geprüft und als plausibel beurteilt. Die Auftraggeberin wiederholt ihren Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung sowie den Antrag auf Ersatz der Gebühren zurück-, in eventu abweisen.
  21. Am
  22. Dezember 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Diese hatte folgenden Verlauf: CCCC , Rechtsvertreter der Antragstellerin: Der Antragstellerin ist in der Stellungnahme vom 14.12.2021 ein Schreibfehler passiert. Richtigerweise muss es im letzten Absatz auf Seite 6 heißen, dass die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin zu allen Objekten einen höheren Stundensatz als die Antragstellerin haben soll. Dass nur dies gemeint sein kann, ergibt sich aus der dortigen Referenz auf das entsprechende Vorbringen der Auftraggeberin sowie daraus, dass das Vorbringen der Antragstellerin ansonsten widersinnig wäre. Denn die Antragstellerin bringt deutlich vor, dass die Flächenleistungen der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin unzulässig zu niedrig sind, was noch eklatanter sein muss und wenn die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin gemäß der Auftraggeberin sogar höhere Stundensätze angeboten haben soll. Den Stundensatz und Flächenleistung respektive der Zeitwert sind die zeitzentralen Faktoren und Multiplikatoren für die Kalkulation und Preisgestaltung. Das Vorbringen der Auftraggeberin zu als Beilage 3 der vorgelegten Fallstudie vom 25.09.2021 macht einmal mehr deutlich, dass die Auftraggeberin die gesetzlichen und normativen vorgaben aber auch schon die rein vernunftbezogenen Hintergründe einer Angebotsprüfung nicht eingehalten hat. So geht es nicht darum, wann diese Studie veröffentlicht wurde und welchen rechtlichen Charakter sie hat. Vielmehr ist der Inhalt und die Aussage relevant, was aber nicht einmal vom Vorliegen dieser Studie abhängig ist, sondern auch schon zuvor für jeden fachkundigen offensichtlich war. Das diesbezügliche Vorbringen der Auftraggeberin zeigt einmal mehr, dass die Auftraggeberin die erforderliche Plausibilität von Flächenleistungen völlig ausblendet und keine fachkundige Prüfung vorgenommen hat. Vielmehr hat sie auch entgegen ihrer ausdrücklichen Festlegung offenbar reine zahlenvergleiche mit abstrakten nicht einmal auf den Einzelfall abgestimmten Höchstwerten vorgenommen. Ein derartiges Vorgehen stellt aber keine Preisprüfung dar. Die Auftraggeberin ist zu den Aufzugsanlagen insofern zu korrigieren, dass die größten Aufzugsanlagen nur ein Ausmaß von 105cm breite und 150cm tiefe bzw. 84cm breite und 147cm tiefe haben. Dies abgesehen von einem nicht näher relevanten Lastenaufzug. Dass die Auftraggeberin behauptet der Eingang zur zweitkleinsten Aufzugsanlage des Auftraggebers sei 1100mm breit ist daher falsch. Eine daran geknüpfte Prüfung bringt daher falsche Ergebnisse. Durch die mehrfach falsche Datenangabe ist es im Übrigen generell wahrscheinlich, dass die Auftraggeberin die diesbezügliche Prüfung gar nicht vorgenommen und dokumentiert hat. CCCC legt Fotos von Aufzügen mit Bemaßungen von der veterinärmedizinischen Universität vor. Diese werden als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen. Zum Vorwurf des Erkundungsbeweises und des unzulässigen Vorbringens verweist die Antragstellerin auch darauf, dass der VwGH vergleichbares Vorbringen konkrete Einwände im Nachprüfungsverfahren bezeichnet hat, die im Übrigen sodann von der Nachprüfungsbehörde einer sachverständigen Prüfung zu unterziehen sind. Verweis auf VwGH 22.11.2011, 2007/04/
  23. DDDD , Rechtsvertreterin der Auftraggeberin: Die Auftraggeberin bestreitet das gesamte Vorbringen. Die Richtigstellung der Antragstellerin ändert nichts an der durchgeführt umfassenden Angebotsprüfung durch die Antragsgegnerin. Hinsichtlich der Fallstudie darf auf die zu erfolgende Erörterung der Angebotsprüfung in Abwesenheit der Bieter verwiesen werden und bezüglich der seitens der Antragstellerin nunmehr vorgelegten Fotos zu den Aufzügen ist festzuhalten, dass sich aus diesen weder ergibt, um welche Aufzüge es sich handelt und aus den Fotos auch insbesondere nicht ersichtlich ist, ob die konkret vom der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin angebotenen Maschinen in diese passen. Auch ist überhaupt nicht klar, welche Aufzüge konkret in welchem Gebäude fotografiert wurden. Die von der Antragsgegnerin angegebene Zahl der Breite der Aufzüge wurde vom Auftraggeber so bekannt gegeben. EEEE , Rechtsvertreter der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung: Ich bestreite das ergänzende Vorbringen der Antragstellerin. Richter: Wie breit ist der schmalste Aufzug auf der veterinärmedizinischen Universität, der für den Transport von Reinigungsmaschinen in Frage kommt? DDDD : Wie im Schriftsatz beschrieben, hat er eine Breite von 1100mm. Der andere wird für den Transport von Reinigungsmaschinen nicht verwendet. FFFF , Mitarbeiter der Antragstellerin: Es gibt schon Gebäude mit einem schmäleren Aufzug für mehrere Geschosse zur Reinigung. Es ist die Frage, ob dort der Einsatz von Maschinen vorgesehen wurde vom jeweiligen Bieter. Richter: Haben alle Bieter das Objekt besichtigt? DDDD : Ja. Richter: Konnten die Bieter im Zuge der Besichtigung alle Räume sehen, in denen Sie reinigen müssen? DDDD : Ja. Richter: Wie hoch ist der geschätzte Auftragswert ausgedrückt als angebotsrelevanter Preis? DDDD : Er beträgt 9 Millionen Euro durch 5 Jahre Laufzeit. Dabei sind 50% Puffer berücksichtigt, sodass sich ca. 1,2 Millionen Euro pro Jahr ergeben. Richter: Welchen Prüfungsmaßstab sieht die Ausschreibung für die Flächenleistungen vor? DDDD : Die ÖNORM D 2050 und die Festlegung der Ausschreibung, das beinhaltet jene Räume, in denen keine Maschinen angeboten werden können. Eigentlich alles, das im Punkt 6.11 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen steht. Darüber hinaus die im Angebotsblatt vorgegebenen Werte. Richter: Enthält die Ausschreibung Vorgaben, die bei der Angabe der höchsten Flächenleistung eine Berücksichtigung der speziellen Gegebenheiten der konkreten Räume verlangt? GGGG , Mitarbeiterin der vergebenden Stelle: Sofern für den Raum kalkulatorisch relevante Bestandteile notwendig sind, sind diese im Angebotsblatt unter Leistungsnutzungsdetails zu finden. Richter: Muss der Bieter bei der Kalkulation der Flächenleistung auch ohne spezielle Leistungsnutzungsdetails jene Gegebenheiten berücksichtigen, die er im Zuge der Besichtigung der Räume zumindest hätte sehen können? DDDD : Ja. Dies ergibt sich aus Randziffer 114 von den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen. Richter: Berücksichtigt die Ausschreibung in den Leistungsnutzungsdetails die Besonderheiten einzelner Räume? Sieht die Ausschreibung vor, dass diese Leistungsnutzungsdetails der Angebotsprüfung zu Grunde gelegt werden? DDDD : In der Flächenleistungsprüfung werden die Leistungsnutzungsdetails berücksichtigt. GGGG : Die Verpflichtung findet sich in Randziffer 129 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen. DDDD : Aus Randziffer 108 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen 6.3.8 ergibt es sich auch. Richter: Wenn weder Geschäftsfallspezifika noch Leistungsnutzungsdetails in einer Position angegeben sind, der Bieter im Zuge der Besichtigung aber weitere Besonderheiten gesehen hat, muss er diese nicht in der Ausschreibung festgehaltenen Spezifika bei der Kalkulation berücksichtigen? DDDD : In so einem Fall hätte der Bieter gemäß Randziffer 116 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen der BBG unverzüglich schriftlich dies mitzuteilen. Laut Randziffer 114 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen hätte er das zu berücksichtigen. Richter: Welche Maßstäbe sieht die Ausschreibung vor, die die Auftraggeberin/vergebende Stelle bei der Angebotsprüfung zu beachten hat? DDDD : Die ÖNORM D 2050 und die Ausschreibung. CCCC : Die Ausschreibungsunterlagen sehen keine Ausschließlichkeit für die Kalkulation und Prüfung anhand der ÖNORM D 2050 und der konkreten Ausschreibungsfestlegungen vor. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind ebenfalls zu berücksichtigen, da dies sich aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt und die Ausschreibung keine diesbezügliche Einschränkung vorsieht. Richter: Wie kann ein Bieter Organisationszeiten im Angebot berücksichtigen und nachvollziehbar darstellen nach den Vorgaben der Ausschreibung? GGGG : Den Ausschreibungsunterlagen ist bereits ein Formblattmuster Stundensatzkalkulation beigelegt. Der Bieter hat im Zuge seines Angebotes den günstigsten Stundensatz beizulegen. In dieser Stundensatzkalkulation ist ebenfalls Rüst-, Weg- und Organisationszeit anzugeben. Richter: Wer hat die Fallstudie in Auftrag gegeben? FFFF : Die Innung der Gebäudereinigung, glaube ich. Richter: Trifft die Fallstudie allgemein gültige Aussagen? FFFF : Die Fallstudie wurde in verschiedenen Gebäuden durchgeführt. Auf der veterinärmedizinischen Universität wurde es auch durchgeführt und so sind sie zu den Schlüssen gekommen. DDDD : Die Fallstudie kann schon alleine deshalb keine allgemein gültigen Aussagen treffen, da sie lediglich auf ein einziges Modell eines Handscheuersaugautomats abstellen. Vergleiche Seite 2 der Fallstudie. CCCC : Aus unserer Sicht ist die Fallstudie natürlich einzelfallbezogen sowohl was die Örtlichkeiten als auch das eingesetzte Gerät betrifft. Allerdings sind die Grundaussagen, dass der Einsatz handgeführter Scheuersaugmaschinen bei vergleichbarem Einsatz zeiterhöhend wirken, verallgemeinerungsfähig. DDDD : Ich bestreite das Vorbringen. Richter: Hat die BBG auf der praktischen Abwicklung vergleichbarer Verträge Erfahrungen gemacht, die die Ergebnisse der Fallstudie bestätigen oder widerlegen? DDDD : Bis dato ist der BBG keine Beanstandung aufgrund des Einsatzes von handgeführten Scheuersaugautomaten bekannt. CCCC : Hat die BBG konkrete Erfahrungen damit, ob die von Bietern angebotenen und kalkulierten Flächenleistungen von handgeführten Scheuersaugmaschinen in der Praxis der Auftragsumsetzung tatsächlich erreicht werden konnten? DDDD : Wäre dies nicht der Fall, dann wäre es zu Vertragsstrafen gekommen, solche wurden bis dato nicht erhoben. Richter: Hat die Auftraggeberin bei der Prüfung der angebotenen Flächenleistung auf die Maximalwerte der ÖNORM D 2050 vertraut oder hat sie die besonderen Gegebenheiten berücksichtigt? DDDD : Die Werte der ÖNORM D 2050 sind bei der Angebotsprüfung das Plafond, wobei in der jeweiligen Einzelprüfung auf die einzelnen Gegebenheiten Rücksicht genommen wurde. CCCC : Was wurde dabei konkret geprüft? DDDD : Jede Raumkategorie wurde da für sich geprüft. CCCC : Nach welchen Maßstäben wird jede Raumkategorie geprüft? DDDD : Nach den Vorgaben der Ausschreibung und der ÖNORM D
  24. Richter: Ist es plausibel, dass für eine Teilreinigung ein höherer Leistungswert als für eine Sichtreinigung angeboten wird? Ist es plausibel, dass für eine Vollreinigung ein höherer Leistungswert als für eine Sichtreinigung angeboten wird? HHHH , Mitarbeiterin der vergebenden Stelle: Bei der Sichtreinigung ist der Einsatz von Maschinen nach der Ausschreibung untersagt. Bei der Teil- und Vollreinigung ist der zulässig. Daher kann sich bei der Teil- oder Vollreinigung bei Einsatz von Maschinen ein höherer Leistungswert ergeben. Richter: Hat die Auftraggeberin die Lohnnebenkosten und mögliche Förderungen bei der Angabe der Personalkosten geprüft? DDDD : Die Lohnnebenkosten werden laut Gesetz berücksichtigt. Etwaige individuelle Förderungen, die die Lohnkosten der Bieter senken würden, werden nicht extra geprüft. Grundsätzlich hätte der Bieter die Möglichkeit, diese in Zeile 75 der Stundensatzkalkulation anzugeben. Richter: Hat die Auftraggeberin die Zulässigkeit des Einsatzes von Maschinen geprüft, wo Maschinen angeboten wurden? DDDD : Ja. CCCC : Wer hat konkret die Prüfung der Angebote der Flächenleistungen durchgeführt? DDDD : Fachkundige Mitarbeiter der BBG mit zusätzlichen Sonderausbildungen in diesem Bereich. CCCC : Welche Sonderausbildungen sind das? DDDD : Objektleiter, Meister im Reinigungsbereich. CCCC : Wer das war, sagen Sie nicht? DDDD : Da müsste die Person selbst zustimmen. CCCC : Hat diese Person auch praktische Erfahrung? DDDD : Zusätzlich haben an der Prüfung auch interne Personen mitgewirkt, die früher in der Reinigungsbranche tätig waren. Die Parteien bringen nichts mehr vor. Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  25. Sachverhalt 1.1 Die Veterinärmedizinische Universität Wien schreibt unter der Bezeichnung „Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische Universität Wien; BBG-interne GZ: 2691.03890“ eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen mit dem CPV-Code 90911000-6 – Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung in einem offenen Verfahren nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 9.000.000 ohne USt. Der geschätzte bewertungsrelevante Gesamtpreis beträgt ca € 1,200.000 ohne USt. Vergebende Stelle ist die Bundesbeschaffung GmbH. Die Bekanntmachung der Ausschreibung wurde in Österreich per Kerndaten am
  26. Juli 2021 abgesandt und war erstmals am
  27. Juli 2017 verfügbar. Unionsweit erfolgte die Bekanntmachung der Ausschreibung am
  28. Juli 2021 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2021/S 143-
  29. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens; Bekanntmachung der Ausschreibung; Aussage der Rechtsvertreterin der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung) 1.2 Die Breiten der Lifte sind mindestens 86 cm. (Bilder von Liftbreiten vorgelegt durch die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung) Für die Reinigungsarbeiten relevante und im Zuge dieser zu verwendende Lifte sind mindestens 110 cm breit. (Angaben der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung) 1.3 Dem hier anzuwendenden Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, gültig ab
  30. Jänner 2021, liegt die Lohnvereinbarung für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, gültig ab
  31. Jänner 2021, zugrunde. Gemäß § 3 lit D der Lohnvereinbarung beträgt der kollektivvertragliche Stundenlohn (Mindestlohn) ab
  32. Jänner 2021 für die hier relevante Lohngruppe 6 € 9,
  33. Die ÖNORM D 2050 bildet als Anhang C des Rahmenkollektivvertrages einen integrierenden Bestandteil der für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten anzuwendenden Regelungen. (Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, gültig ab
  34. Jänner 2021 abgerufen unter https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/denkmal-fassaden-gebaeudereiniger-lohnordnung-2021.html, Zugriff am 20.12.2021)1.3 Dem hier anzuwendenden Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, gültig ab
  35. Jänner 2021, liegt die Lohnvereinbarung für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, gültig ab
  36. Jänner 2021, zugrunde. Gemäß Paragraph 3, lit D der Lohnvereinbarung beträgt der kollektivvertragliche Stundenlohn (Mindestlohn) ab
  37. Jänner 2021 für die hier relevante Lohngruppe 6 € 9,
  38. Die ÖNORM D 2050 bildet als Anhang C des Rahmenkollektivvertrages einen integrierenden Bestandteil der für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten anzuwendenden Regelungen. (Rahmenkollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten, gültig ab
  39. Jänner 2021 abgerufen unter https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/denkmal-fassaden-gebaeudereiniger-lohnordnung-2021.html, Zugriff am 20.12.2021) 1.4 Die ÖNORM D 2050 vom
  40. Jänner 2017 lautet auszugweise wie folgt: „… 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM regelt Kennzahlen für Reinigungsdienstleistungen in Abhängigkeit von Reinigungsniveaus, Raumflächen und Raumnutzung. Diese ÖNORM legt die maximalen Quadratmeterleistungen (m²-Leistungen) fest, die Arbeitnehmer je nach Tätigkeiten und Anforderungen ihrer Arbeitgeber zu erbringen haben. Das primäre Ziel ist dabei der Schutz der Arbeitnehmer vor Überforderung. Diese Quadratmeterleistungen (m²-Leistungen) beziehen sich ausschließlich auf die gesamte Raumfläche inklusive verstellter Bodenflächen. Durch den Rahmenkollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger werden die m²-Leistungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer verbindlich. … 3 Begriffe Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die Begriffe nach ÖNORM D 2200, ÖNORM D 2201, ÖNORM D 2202, ÖNORM D 2203, ÖNORM D 2204, ÖNORM D 2205, ÖNORM D 2206, ÖNORM D 2220 sowie ÖNORM D 2221 und die folgenden Begriffe: … 3.2 automatengeeignete Fläche Bereich, in dem sich der Zeitbedarf für die Reinigung der Bodenfläche durch den maschinellen Einsatz im Vergleich zur reinen manuellen Reinigung verkürzt Anmerkung 1 zum Begriff: Manuelle m²-Leistungen sind in Tabelle 1, maschinelle m²-Leistungen für Großflächenreinigungen von Bodenflächen in Tabelle 3 und Tabelle 4 zusammengefasst. … 3.5 Großflächenreinigung Reinigung mit manuellen oder maschinellen Geräten von Flächen, die aufgrund der entsprechenden Größe, dem entsprechenden Bodenbelag sowie der bautechnischen Gegebenheit und Nutzung dazu geeignet sind 3.6 Rüstzeit Zeit, die für die Vorbereitung zur Ausführung einer Reinigungsleistung sowie für die Nachbereitung nach Beendigung einer Reinigungsleistung erforderlich ist 3.7 Sichtkontrolle optische Kontrolle von Oberflächen nach augenscheinlich groben Verschmutzungen 3.8 Wegzeit Zeit, die innerhalb des Objekts oder der Anlage und Entsorgungsstellen zurückzulegen ist oder für damit verbundene Tätigkeiten (z. B. Wartezeit auf den Lift, Auf- und Zusperren, Fenster schließen) erforderlich ist … 4 Abgrenzung der Reinigungsleistungen … 4.6 Organisationszeiten Organisationszeiten sind: — Wegzeiten, — Rüstzeiten, — Zeiten für das Aus- und Einräumen von beweglichen Sachen, — fachlich bedingte Stehzeiten, — vom Auftraggeber oder durch Dritte bedingte Stehzeiten. Diese sind in den m²-Leistungswerten nicht inkludiert und sind gesondert anzugeben. …“ (ÖNORM D 2050 abgerufen unter https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/chemische-gewerbe/denkmal-fassade-gebaeude/Oe-Normen.html, Zugriff am 20.12.2021) 1.4 Die Ausschreibung lautet auszugsweise: „… KOMMERZIELLE AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN RAHMENVEREINBARUNG Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische Universität Wien … 3 Bestandteile der Rahmenvereinbarung 10 Die Rahmenvereinbarung besteht aus dieser Vertragsurkunde und den nachstehenden Dokumenten, die einen integrierenden Vertragsbestandteil bilden und nach Maßgabe folgender Reihenfolge gültig sind: • unterfertigtes Angebotsschreiben samt Bietererklärungen • ausgefülltes Angebotsblatt gemäß Angebot des Auftragnehmers • dem Pflichtenheft • dem Leistungsverzeichnis • den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen samt Beilagen und Anhängen und deren allfällige Änderungen während des Verfahrens • allfällige Fragebeantwortungen und im Zuge der Aufklärung getroffene Zusagen und Festlegungen des Bieters • sonstige Bestandteile des Angebotes des Auftragnehmers • die ÖNORM D 2050 • die ÖNORM D 2040 • die ÖNORM D 2210: diese Norm gilt nach Maßgabe der Bestimmungen im Pflichtenheft und hinsichtlich der vertragsrechtlichen Bestimmungen nur subsidiär • die ÖNORM A 2060: diese gilt jedoch nur subsidiär 11 Im Falle von Widersprüchen zwischen Bestandteilen dieser Rahmenvereinbarung gilt der jeweils vorgereihte Vertragsbestandteil. … 10 Grundlagen für Preisarten 10.1 Unterhaltsreinigung Preis 91 Für die Unterhaltsreinigung ist auf Basis der Flächenangaben, des Leistungsverzeichnisses und auf Basis der Einheitspreise eine Monatspauschale festgelegt. 10.1.1 m² – Einheitspreise in der Unterhaltsreinigung 92 Die m² – Einheitspreise für die Unterhaltsreinigung gelten im Falle einer Beauftragung gem. Rz 23 für die im ODB angeführten Mengen inklusive der Mengentoleranzen gem. Pkt. 4.
  41. 93 Im Falle einer Beauftragung gem. Rz 26 gelten die im jeweiligen Angebot angebotenen m² – Einheitspreise. 10.1.2 Zeitbasis für die Monatspauschale Unterhaltsreinigung 94 Als ‚Jahresleistungszeit‘ werden als langjähriger Durchschnitt 250 Leistungstage angenommen (Quelle Wirtschaftskammer / WIFI Österreich: 260,9 Arbeitstage minus 10,9 Feiertage). Basis des Berechnungszeitraumes sind daher 250 Leistungstage. Änderungen in der Anzahl der Leistungstage über die Vertragslaufzeit führen zu einer äquivalenten Preisanpassung. 95 Am 24.
  42. sowie am 31.
  43. sind die Leistungen in der Normalarbeitszeit bis 12:00 Uhr abzuschließen. Ist dies nicht möglich, so werden seitens des Auftraggebers keine dadurch entstehenden Mehrkosten übernommen. 10.1.3 LV – ‚Abweichungen und Ergänzungen‘ 96 Abweichungen und Ergänzungen zum Standardleistungsverzeichnis können in den ‚Geschäftsfallspezifika‘ bzw. ‚Leistungsnutzungsdetails‘ definiert sein. Die dabei festgelegten Konkretisierungen ändern das Standardleistungsverzeichnis in diesem Objekt ab. 10.2 Grundreinigung 97 Das Grundreinigungsentgelt ist auf Basis der Flächeneinheitspreise festgelegt; die Grundreinigung kann gesamt oder aber auch in Teilen abgerufen werden. 10.2.1 m² – Einheitspreise in der Grundreinigung 98 Die m² – Einheitspreise für die Grundreinigung gelten im Falle einer Beauftragung in den ersten beiden Vertragsjahren (gerechnet ab Leistungsbeginn) sowie im Falle einer Beauftragung in regelmäßigen Zeitabständen im Ausmaß von maximal 2 Jahren für die im Objektdatenblatt (ODB) angeführten Mengen inklusive der Mengentoleranzen gem. Pkt. 4.
  44. Diesfalls werden die Einzelaufträge gem. Rz 31 erteilt. 99 Im Falle einer Beauftragung gelten grundsätzlich die im jeweiligen Angebot angebotenen m² – Einheitspreise. 100 Im Falle einer Beauftragung in den ersten beiden Vertragsjahren (gerechnet ab Leistungsbeginn) sowie im Falle einer Beauftragung in regelmäßigen Zeitabständen im Ausmaß von maximal 2 Jahren, werden die Einzelaufträge gem. Rz 31 erteilt. In allen anderen Fällen werden die Einzelaufträge gem. Rz 33 erteilt. … 11 Entgelt und Zahlungsbedingungen 11.1 Entgelt … 110 Die im ODB ausgewiesenen Preise und Regiestundensätze sind jeweils Pauschalpreise, die nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung insbesondere alle Nebenleistungen und sonstigen Leistungen umfassen, auch wenn jene in dieser Rahmenvereinbarung nicht gesondert aufgeführt sind, aber zur Herbeiführung des vertraglichen Leistungserfolges erforderlich sind. Im Preis sind daher sämtliche zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen und diesbezüglich anfallende Nebenkosten erfasst, selbst wenn diese nicht gesondert angeführt sind. Dies betrifft insbesondere: • Lohnkosten für das Reinigungs- und das Aufsichtspersonal, inklusive aller Lohnnebenkosten • Zulagen • Reisespesen • Bereitstellung sämtlicher Maschinen, Materialien, Geräte sowie Hilfs-, Betriebs- und Behandlungsmittel (siehe Ausnahmen in Geschäftsfallspezifika) sowie deren Entsorgung durch den Auftragnehmer und • sonstige Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsspesen und alle sonstigen mit der Vertragserfüllung im Zusammenhang stehenden Kosten. 11.1.1 Entgelt Unterhaltsreinigung 111 Als Entgelt für die Unterhaltsreinigung gilt für Aufträge, die gemäß Rz 23 beauftragt wurden, der im ODB jeweils ausgewiesene Preis (Monatspauschale) als vereinbart. 112 Im Falle der Beauftragung gemäß Rz 26 gilt als Entgelt jener Preis als vereinbart, der sich aus dem Angebot ergibt, dem nach Vervollständigung, Abänderung oder Konkretisierung der Bedingungen der Zuschlag erteilt wurde. 11.1.2 Entgelt Grundreinigung 113 Als Entgelt für die Grundreinigung gilt für Aufträge, die gemäß Rz 31 beauftragt wurden, der im ODB jeweils ausgewiesene Preis als vereinbart. 114 Im Falle der Beauftragung gemäß Rz 33 gilt als Entgelt jener Preis als vereinbart, der sich aus dem Angebot ergibt, dem nach Vervollständigung, Abänderung oder Konkretisierung der Bedingungen der Zuschlag erteilt wurde. … Allgemeine Ausschreibungsbedingungen Offenes Verfahren gem. BVergG 2018 betreffend den Abschluss der Rahmenvereinbarung: Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische Universität Wien Auftraggeber Veterinärmedizinische Universität Wien – kurz ‚Auftraggeber‘ genannt – vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH … – kurz ‚BBG‘ genannt – … 2.3 Ausschreibungsunterlagen 7 Die folgenden Unterlagen werden den Unternehmern für die Teilnahme am Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt: • diese Allgemeine Ausschreibungsbedingungen • die kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung) • das Pflichtenheft • das Leistungsverzeichnis (Leistungsbeschreibung) • die Beilage NaBe-Positivliste (Stand: 14.06.2018) • das Explosionsschutzdokument ExSD Ladestationen_Arbeitsmaschinen_Antriebsbatterien • das Muster Reinigungsorganisationsunterlagen • die Beilage Abfallplan • die Beilage Lageplan 8 Darüber hinaus werden die folgenden vom Unternehmer zu verwendenden Formblätter zur Verfügung gestellt: • die besondere Erklärung für Bietergemeinschaften • das Angebotsblatt • das Formblatt Zuschlagskriterien • die Objektliste mit der Vorlage Objektbesichtigungsnachweise • das Formblatt Subunternehmerliste • das Formblatt Statistische Information • das Formblatt Verpflichtungserklärung Subunternehmer • das Formblatt Eignung mit den Tabellenblättern Referenzen und Umsatz • das Muster Stundensatzkalkulation 9 Zusätzlich wird ein Angebotsschreiben (Anschreiben inklusive Erklärungen des Unternehmers) als Vorlage zur Verfügung gestellt. Dieses kann vom Bieter als pdf. Dokument entsprechend befüllt heruntergeladen und signiert werden. 10 Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen und den Formblättern gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen. … 6 Angebote … 6.3 Kalkulationsrelevante Faktoren für die Angebotserstellung 6.3.1 Objektdatenblatt / Angebotsblatt 106 Das Angebot ist gemäß den Angaben im Objektdatenblatt / Angebotsblatt und den dazugehörigen vertraglichen Bestimmungen zu kalkulieren. 6.3.2 Standardleistungsverzeichnis 107 Das Standardleistungsverzeichnis ist die Basis für die auszuführenden Reinigungsintervalle und ein Kalkulationsparameter für die Einheitspreise der Unterhaltsreinigung. 6.3.3 Objektspezifische Daten – ‚Geschäftsfallspezifika‘ und ‚Leistungsnutzungsdetails‘ 108 Abweichungen, Ergänzungen oder zusätzliche Informationen zum Standardleistungsverzeichnis sind der Spalte Geschäftsfallspezifika bzw. den Leistungsnutzungsdetails zu entnehmen. In diesen Spalten werden Abänderungen, Ergänzungen, ‚Mehrungen und Minderungen‘ hinsichtlich des Reinigungsintervalls definiert. Es ist darauf zu achten, ob sich Einschränkungen/Mehrungen z.B. nur auf die Bodenreinigung (Beispiel: alle Räume Böden täglich feucht wischen) oder generell auf mehrere Elemente der Reinigung beziehen. Weiters sind in den ‚Leistungsnutzungsdetails‘ auch sonstige objektspezifische Besonderheiten angeführt, die in den Mehrkosten zu kalkulieren sind. 6.3.4 Besichtigung von Objekten 6.3.4.1 Besichtigungszeitraum 109 Die in der Beilage Objektbesichtigungsnachweise angeführten Objekte sind nach Vereinbarung eines Termins (siehe Ansprechpartner in der Objektbesichtigungsliste) vor Ort bis einschließlich 10.08.2021 verpflichtend zu besichtigen. … 6.3.4.3 Objektbesichtigungszweck und Pflicht zur Besichtigung 114 Sämtliche Objekte sind verpflichtend im oben festgelegten Zeitraum vom Bieter zu besichtigen, sofern diese im Besichtigungszeitraum nicht umgebaut werden. Der Bieter muss sich an Ort und Stelle von den örtlichen und betriebsorganisatorischen Besonderheiten und Objektgegebenheiten überzeugen und diese neben den sonstigen Angaben im Objektdatenblatt / Angebotsblatt seinem Angebot zugrunde legen. Insbesondere haben die Erklärungen im Zuge der Aufklärung über die Machbarkeit von Flächenleistungen u.a. auch auf die Erkenntnisse aus der Objektbesichtigung Bezug zu nehmen. 115 Zu diesen Besonderheiten oder Objektgegebenheiten zählen insbesondere: • Lage und Erreichbarkeit des Objektes • Bauliche Gegebenheiten, Geschosse, Gehwege, Raumaufteilung • Inventar und Überstelldichte • Betriebszeiten • Art und Qualität der Bodenbelagsarten, Reinigungsbedarf und ‚Pflegebedürftigkeit‘, Bodenfreiheit von Verkabelung (z.B. EDV) • Strom- und Wasseranschlüsse, Abflüsse für die Schmutzflotten, Aufzugsanlagen, Abstellräumlichkeiten für die Reinigungshilfsmittel • Zugang und Erreichbarkeit der Bauteile für die Fensterreinigung 116 Stellt der Bieter bei der Objektbesichtigung Besonderheiten fest, die nach seiner Meinung in den Ausschreibungsunterlagen (Angebotsblatt) noch nicht festgelegt wurden oder werden in diesen Unterlagen Unklarheiten festgestellt oder hat der Bieter Bedenken gegen die vorgesehene Art der Leistungserbringung, so ist er verpflichtet, dies der BBG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. … 6.3.7 Zeitbasis für das Angebot 121 Als ‚Jahresleistungszeit‘ werden als langjähriger Durchschnitt 250 Leistungstage angenommen (Quelle Wirtschaftskammer / WIFI Österreich: 260,9 Arbeitstage minus 10,9 Feiertage). Basis des Berechnungszeitraumes sind daher 250 Leistungstage. 122 Am 24.
  45. sowie am 31.
  46. sind die Leistungen in der Normalarbeitszeit bis 12:00 Uhr abzuschließen. Ist dies nicht möglich, so werden seitens des Auftraggebers keine dadurch entstehenden Mehrkosten übernommen. 6.4 Angebotspreise 123 Der Bieter hat im Angebotsblatt die Einheitspreise, Pauschalpreise bzw. Positionspreise jeweils als Nettopreis in Euro (€) ohne Umsatzsteuer inklusive aller Abgaben und Gebühren anzugeben. 124 Sämtliche Preise sind auf 4 Kommastellen genau anzugeben. 125 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Angebotsblatt separat im Karteireiter ‚Regiestunden + USt‘ auszuweisen. 126 Im Angebotsblatt sind die Formeln für die Ermittlung • der Jahrespauschale der Unterhaltsreinigung ((Teil-)Gesamtpreis UR im Objekt pro Jahr) • des (Teil-)Gesamtpreises im Objekt pro Durchführung für die Grundreinigung • des (Teil-)Gesamtpreises für die einmalige Durchführung aller 2 Positionen in der Fensterreinigung • des (Teil-)Gesamtpreises für die Mehrkosten • des (Teil-)Gesamtpreises für die Regiestunden (Regiestundensätze multipliziert mit jeweils angegebenen Stunden) • der Überträge der einzelnen Kostenpositionen • der Aufsummierung zu einem bewertungsrelevanten Gesamtpreis: ((Teil-)Gesamt-Preise UR; 1xige GR; MK1, MK2, MK3, MK4, FR dividiert durch 2, Jahreskosten Regiestunden (pro Jahr ohne USt.) hinterlegt. 127 Der bewertungsrelevante Gesamtpreis wird für die Bewertung herangezogen. 6.4.1 Unterhaltsreinigung 128 Für die Unterhaltsreinigung wird auf Basis der Flächenangaben, des Leistungsverzeichnisses und der Einheitspreise ein Monatspreis (‚Monatspauschale‘) und auf Basis dieses Monatspreises (= 1/12 des Jahrespreises) automatisch ein Jahrespreis errechnet. 129 Der Bieter hat bei der Kalkulation den zugrunde gelegten kalkulatorischen Stundensatz je Objekt anzugeben, widrigenfalls sein Angebot ausgeschieden wird. Für jede Raumart/Leistungsart wird auf Basis des zugrunde gelegten kalkulatorischen Stundensatzes, den Intervallen laut Leistungsverzeichnis und der maximalen Flächenleistung laut ÖNORM D 2050 ein Einheitspreis pro m² pro Monat automatisch errechnet. Jedenfalls sind etwaige angegebene Informationen in den Spalten ‚Geschäftsfallspezifika‘ sowie ‚Leistungsnutzungsdetails‘ im Tabellenblatt Angebotsblatt zu beachten. Abweichungen zur maximalen Flächenleistung laut ÖNORM D 2050 kann der Bieter als alternative Leistungswerte in den Spalten AP-AS eingeben. Jedenfalls sind entsprechende Angaben bzw. Begründungen zur Abweichung (z.B. durch Einsatz eines Reinigungsautomaten) in den Spalten AT-AY einzutragen. 130 Beim Einsatz von Reinigungsautomaten sind diese im Tabellenblatt ‚Maschinen‘ gemäß den dortigen Anforderungen einzutragen, hierbei jedenfalls relevant sind die Informationen zur Arbeitsbreite und Geschwindigkeit der einzusetzenden Maschine (ein Produktdatenblatt ist dem Angebot beizuschließen). Das Ausfüllen der Maschinenliste ist zwingend erforderlich, um diese Maschinen im Tabellenblatt Angebotsblatt als Nachweis für die Abweichung der maximalen Flächenleistung gem. ÖNORM D 2050 auswählen zu können. 6.4.2 Grundreinigung 131 Die Grundreinigung ist auf Basis der Flächenangaben zu den Bodenbelagsarten und auf Basis der Objektbesichtigung anzubieten (siehe dazu auch die Vorgaben im Pflichtenheft). Bei den Bodenbelagsarten ‚Elastische Bodenbeläge (z.B. Linoleum, PVC)‘, ‚Keramik/Stein (innerhalb Sanitärflächen)‘ sowie ‚Keramik/Stein (außerhalb Sanitärflächen)‘ ist die Grundreinigung mit dem jeweils niedrigsten Leistungswert für Nassgrundreinigung gemäß Ö-NORM D 2050 zu kalkulieren. … 6.10 Prüfung der Angebote 148 Bei Angeboten, die mit Angeboten anderer Bieter in auffallender Ähnlichkeit stehen, kann die BBG von diesen Bietern die zugrundeliegenden Kalkulationen verlangen. Bei nachweisbaren Absprachen zwischen Bietern werden die betroffenen Bieter sofort ausgeschieden. Etwaige weitere Ansprüche des Auftraggebers aus nachweisbaren Absprachen zwischen Bietern – insbesondere Schadenersatzforderungen – bleiben unberührt. 6.10.1 Zugrunde gelegter Stundensatz für Unterhaltsreinigung 149 Der dem Angebot zugrunde gelegte kalkulierte Stundensatz für die Unterhaltsreinigung ist nach Aufforderung bei jedem Objekt auszuweisen, hier zu beachten ist jedoch Randziffer 171 dieser Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen. Die BBG hat daher demnach das Recht, im Zuge einer allfälligen Plausibilitätsprüfung die Offenlegung der Stundensätze zu verlangen. Diesfalls ist die Vorlage Muster Stundensatzkalkulation zu verwenden. 6.10.2 Kalkulierte Stundenanzahl 150 Die kalkulierte Stundenanzahl für die Unterhaltsreinigung pro Monat dient der Überprüfung der Plausibilität der Flächenleistungen und der Angemessenheit der angebotenen Preise. 6.10.3 Grundreinigung 151 Der jeweilige Einheitspreis pro Quadratmeter der Grundreinigung je Bodenbelagsart ist der BBG auf Anfrage offen zu legen. 6.10.4 Zugrunde gelegter Stundensatz für Grundreinigung 152 Die BBG hat das Recht, im Zuge der Plausibilitätsprüfung erforderlichenfalls zugrunde gelegte kalkulierte Stundensätze für die Grundreinigung bei jedem Objekt zu verlangen. … 6.11 Prüfung von nicht plausiblen Flächenleistungen – Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Preise 155 Die Plausibilität der Machbarkeit und Erfüllbarkeit der angebotenen Flächenleistung in der Unterhaltsreinigung wird von der BBG geprüft. Bei der Beurteilung wird die BBG erforderlichenfalls auch Stellungnahmen externer Fachleute einholen. 156 Zum Zweck der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung werden Preisbestandteile der Unterhaltsreinigung als wesentliche Positionen festgelegt. Nicht wesentliche Preisbestandteile sind die Grundreinigung, die Fensterreinigung, die Regiestunden und die Mehrkostenpositionen in der Unterhaltsreinigung. 157 Bei der Sichtreinigung ist die Verwendung von Reinigungsautomaten nicht gestattet. 158 Bei der Reinigung von Nassräumen [1006_Sanitär], Stiegen [1001_Stiegen, Treppenhäuser] und von Aufzügen [1001_Lifte, Aufzüge] ist die Verwendung von Reinigungsautomaten bei allen Arten der Unterhaltsreinigung (Sicht-, Teil-, Vollreinigung) nicht gestattet. 159 Die Flächenleistung in der ÖNORM D 2050 bezieht sich ausschließlich auf die gesamte Raumfläche inklusive verstellter Bodenflächen. 160 Die vergebende Stelle legt die ÖNORM D 2050 in Hinblick auf den Maschineneinsatz wie folgt aus und geht in der Folge bei der Prüfung von folgenden Annahmen aus: 161 Um eine Regelungslücke zu schließen, sind für Maschinen, deren Arbeitsbreiten und Geschwindigkeiten von der Tabelle 3 und Tabelle 4 abweichen, jene Werte der unmittelbar darunterliegenden geringeren praktischen Flächenleistung gemäß ÖNORM D 2050 heranzuziehen. … 162 Bei Maschinen, die gemäß dem Produktdatenblatt der Maschine eine geringere Arbeitsbreite als in den Tabellen 3 und 4 der ÖNORM D2050 aufweisen, ist die im Produktdatenblatt angegebene Arbeitsbreite mit der im Produktdatenblatt angegebenen Geschwindigkeit (Achtung: bei Scheuersaugautomaten zum Nachgehen darf maximal 3 km/h, bei Aufsitz-Scheuersaugautomaten maximal 5 km/h zugrunde gelegt werden) zu multiplizieren. Diese Multiplikation ergibt die theoretische Flächenleistung. Für jene Maschinen, die eine geringere Arbeitsbreite als in den Tabellen 3 und 4 der ÖNORM D 2050 aufweisen, beträgt die maximal zulässige praktische Flächenleistung für die Reinigungsleistung auf dem Boden 60% der theoretischen Flächenleistung. 163 Beispiele für den Maschineneinsatz: … 164 Achtung: Diese Angaben sollen die Transparenz des Prüfprozesses erhöhen und den Bietern Gelegenheit geben, allfällige damit verbundene Unklarheiten bereits vorab im Rahmen von Bieteranfragen zu klären. Diese Annahmen werden der Angebotsprüfung zugrunde gelegt. Die Bieter können sich Dritten gegenüber aber nicht auf diese Annahmen berufen und haftet die BBG nicht für allfällige Schäden die entstehen, sollten sich die vom Bieter übernommenen Annahmen als falsch herausstellen. 165 Diese Auslegung wird dem Angebotsblatt zugrunde gelegt. 166 Sollten sich anlässlich der Angebotsprüfung herausstellen, dass die angebotenen Preise nicht angemessen erscheinen, wird der Bieter schriftlich zur Aufklärung aufgefordert. 167 Der Bieter hat im Zuge einer etwaigen Aufklärung verständlich in schriftlicher Form zu erklären, wie und mit welchen besonderen Mitteln an Chemie, Reinigungstechnik, mit welchen besonderen organisatorischen Prozessen und Maßnahmen etc. die festgelegten Leistungen, insbesondere die Reinigung trotz der vom Bieter gegebenenfalls hohen Flächenleistungen erfüllt werden können. 168 Es werden jene Angebote ausgeschieden, bei denen eine für die BBG nicht schlüssige Aufklärung gegeben wird, insbesondere deren kalkulierter notwendiger Arbeitsstunden-Aufwand bei der Unterhaltsreinigung wesentlich von dem Aufwand abweicht, der nach der allgemeinen Erfahrung und/oder entsprechend fachlicher Beurteilung normalerweise notwendig ist (Beurteilung der Erfüllungsmöglichkeit bzw. Erfüllungswahrscheinlichkeit des Leistungsversprechens). 169 Die im Zuge der Aufklärung getroffenen Zusagen und Festlegungen des Bieters werden im Auftragsfall Bestandteil der Rahmenvereinbarung. … 6.13 Prüfen nicht plausibel zusammengesetzter Stundensätze – Angemessenheit der Preise 171 Der jeweils günstigste Stundensatz des Bieterangebots ist mit dem Muster Stundensatzkalkulation aufzuklären und diese Aufklärung dem Angebot beizuschließen. Anhand dieser Kalkulation wird die Plausibilität dieses Stundensatzes, insbesondere der Lohnnebenkosten, geprüft. 172 Weitere zugrunde gelegte kalkulierte Stundensätze sind nach Aufforderung der BBG offen zu legen und dienen diese zur Überprüfung der Angemessenheit der Preise. 173 Die Offenlegung der Stundensatzkalkulation dient der BBG weiters dazu, die Plausibilität der angebotenen technischen Leistung, namentlich der Qualität wie z.B. behauptete Schulung der gewerblichen Mitarbeiter, angebotener hoher Führungs- und Kontrollaufwand des Objektleiters, Kosten der Objektevaluierung, Einsatz von Vorarbeitern, etc., zu beurteilen. Für die Offenlegung ist zwingend die Vorlage Muster Stundensatzkalkulation zu verwenden, die den Ausschreibungsunterlagen beiliegt. 6.14 Prüfen von nicht aufwandsbezogenen Einheitspreisen 174 Angebote, bei denen Einheitspreise nicht plausibel sind oder in denen höherwertige Leistungen zum gleichen Preis angeboten werden wie geringerwertige Leistungen, werden ausgeschieden. 6.15 Ausscheiden bei unterlassener bzw. nicht nachvollziehbarer Aufklärung 175 Angebote werden gemäß § 141 Abs 2 BVergG 2018 ausgeschieden, wenn der Bieter es unterlassen hat, innerhalb der ihm gestellten Frist die Aufklärung zu geben oder die verlangten Unterlagen vorzulegen.175 Angebote werden gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 ausgeschieden, wenn der Bieter es unterlassen hat, innerhalb der ihm gestellten Frist die Aufklärung zu geben oder die verlangten Unterlagen vorzulegen. … 6.20 Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse 223 Im Zuge der Bekanntgabe der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden den nicht berücksichtigten Bietern insbesondere folgende Informationen bekannt gegeben: • Der Name des erfolgreichen Bieters • Der bewertungsrelevante Gesamtpreis des erfolgreichen Angebotes • Die Punktewertung des eigenen Angebotes sowie die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium • Die Punktewertung des erfolgreichen Angebotes. 224 Zum Schutz öffentlicher Interessen bzw. berechtigter Geschäftsinteressen der Bieter werden folgende Informationen nicht bekannt gegeben: • Personenbezogene Daten des Bieters bzw. der Mitarbeiter und Kunden des Bieters • Die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium des erfolgreichen Angebotes. … Leistungsbeschreibung / Pflichtenheft … A.2 Leistungsbeschreibung Unterhaltsreinigung A.2.1 Leistungsverzeichnis – Erläuterungen Unter dem Begriff Unterhaltsreinigung werden alle im Leistungsverzeichnis und im Raumbuch aufgelisteten, in Zielvorgaben und in Intervallen definierten, zu erbringenden Reinigungsarbeiten bzw. Arbeiten nach Bedarf (z.B. Sichtreinigung) verstanden. Je nach Erfordernis ist in Teilbereichen eine Desinfektion bzw. desinfizierende Reinigung durchzuführen (siehe Leistungsverzeichnis, Leistungsnutzungsdetails und ggf. Raumbuch). A.2.1.1 Mindesterfordernis Das Leistungsverzeichnis stellt ein Mindesterfordernis dar. Der Auftragnehmer hat – ohne Mehrberechnung – innerhalb des Reinigungsumfanges stets für einen sauberen und hygienischen Gesamteindruck der zu reinigenden Gebäude(-teile) zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht nur für die festgelegten Reinigungstage. Soweit daher zur vollständigen und sach- und fachgerechten Ausführung der bedungenen Leistung geringfügige weitere Leistungen (Nebenleistungen gem. ÖNORM D 2210), die nicht eigens im Leistungsverzeichnis angeführt sind, notwendig sind und mit der vertraglichen Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind diese auszuführen. Sie gelten mit den vereinbarten Preisen als abgegolten. A.2.1.2 Mehrkosten ‚Geschäftsfallspezifika‘, ‚Leistungsnutzungsdetails‘ Abweichungen bzw. Ergänzungen zum Standardleistungsverzeichnis können in den ‚Geschäftsfallspezifika‘ bzw. ‚Leistungsnutzungsdetails‘ definiert sein. Die dabei festgelegten Konkretisierungen ändern das Standardleistungsverzeichnis in diesem Objekt ab. A.2.1.3 Sichtreinigung (‚nach Bedarf‘) Die Sichtreinigung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme. Eine Sichtreinigung ist nur dann durchzuführen, wenn keine Teilreinigung des betreffenden Leistungsbestandteiles laut Leistungsverzeichnis erforderlich ist. Die entsprechenden Reinigungsagenden sind jedenfalls selbständig zu treffen. Sichtreinigung bedeutet, dass die Reinigungstätigkeit durch die entsprechende Verunreinigung oder Kontamination selbst ausgelöst wird und diese eigenständig vom Auftragnehmer auszuführen ist. … A.2.4 Erläuterungen zu den Flächenarten Die in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Flächenarten wurden z.T. der ÖNORM D 2050 idgF. entnommen und als Grundlage für das Leistungsverzeichnis der Unterhaltsreinigung herangezogen. Sonstige Flächen, die sich in der Art der Reinigung nicht einer angegebenen Flächen zuordnen lassen, werden unter den ‚Leistungsnutzungsdetails‘ beschrieben. …“ (Ausschreibungsunterlagen in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.5 Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung und die Antragstellerin haben den Einsatz unterschiedlicher Maschinen vorgesehen, deren höchste Arbeitsbreite 76 cm beträgt. Die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung hat beim Einsatz von Maschinen die Flächenleistungen mit der praktischen Flächenleistung nach der ÖNORM D 2050 angesetzt, soweit die Ausschreibung keine besonderen Vorgaben enthält. Die Antragstellerin hat beim Einsatz von Maschinen eine niedrigere Flächenleistung angeboten. Beide haben Organisationszeiten in gleicher Höhe angeboten. Keiner der beiden Bieter hat Förderungen oder Beihilfen bei den Lohnosten kalkuliert. (Angebote in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.6 Die Auftraggeberin öffnete am
  47. September 2021, ohne Anwesenheit von Vertretern von Bietern folgende Angebote mit den genannten bewertungsrelevanten Gesamtpreisen und sandte das Protokoll über die Angebotsöffnung am
  48. September 2021 an alle Bieter. ● XXXX € 1.348.326,2208 römisch 40 € 1.348.326,2208 ● AAAA € 1.265.639,9256 ● BBBB € 1.042.796,9720 ● XXXX € 1.077.367,8364 römisch 40 € 1.077.367,8364 ● XXXX € 1.049.668,9643 römisch 40 € 1.049.668,9643 ● XXXX € 1.136.382,7572 römisch 40 € 1.136.382,7572 ● XXXX € 1.046.167,1972 römisch 40 € 1.046.167,1972 ● XXXX € 1.242.405,0698 römisch 40 € 1.242.405,0698 ● XXXX € 1.299.082,0954 römisch 40 € 1.299.082,0954 ● XXXX € 1.044.735,7312 römisch 40 € 1.044.735,7312 ● XXXX € 1.179.116,7713 römisch 40 € 1.179.116,7713 ● XXXX € 1.254.096,2023 römisch 40 € 1.254.096,2023 ● XXXX € 1.166.149,7080 römisch 40 € 1.166.149,7080 (Protokoll über die Angebotsöffnung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.7 Zur Prüfung der Flächenleistung hat die Auftraggeberin für jede von einem der Bieter angebotene Maschine die Arbeitsbreite, die Geschwindigkeit laut Datenblatt des Herstellers oder der Rechnung, die theoretische Flächenleistung und die praktische Flächenleistung mit Erstbefüllung laut ÖNORM D 2050 sowie den – selbst errechneten – Prozentsatz der praktischen Flächenleistung an der theoretischen Flächenleistung aufgelistet. Diese Aufstellungen finden sich für Scheuersaugautomaten zum Nachgehen und für Aufsitz-Scheuersaugautomaten. Im Durchschnitt ergibt sich dabei ein Anteil von 60 %. Für jeden Bieter findet sich eine Aufstellung der eingesetzten Maschine mit ihrer Bezeichnung, ihren Leistungsdaten sowohl nach der Tabelle der Auftraggeberin als auch nach dem Angebot des Bieters, dem Objekt, in dem die Maschine eingesetzt werden soll, samt der Raumkategorie und den Leistungsnutzungsdetails. Es finden sich Anmerkungen, ob die Maschine einsetzbar ist, und der angebotene Preis pro m². Weiters findet sich eine Aufstellung mit der angebotenen Maschine und den angebotenen Werten, der praktischen Flächenleistung mit Erstbefüllung sowie Anmerkungen und einer Beurteilung, die von den Angebotsprüfern eingesetzt wurde. Die Angebotsprüfung wurde von Mitarbeitern mit entsprechender Ausbildung als Objektleiter oder Meister im Reinigungsbereich mit praktischer Erfahrung im Bereich der Reinigung durchgeführt. (Angebotsprüfung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens; Aussage der Vertreterin der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung) 1.8 Mit Schreiben vom
  49. Oktober 2021 verlangte die Auftraggeberin von der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung eine verbindliche schriftliche Aufklärung ihrer Preise. Dies betraf die kalkulierten Objektleiterstunden, Stundensatzkalkulationen für näher genannte Objekte und Vorarbeiterstunden. Am
  50. Oktober 2021 reichte die in Aussicht genommene Partnerin der Rahmenvereinbarung die angeforderten Unterlagen für die Preisprüfung nach, übermittelte die geforderten Stundensätze aufgeklärt nach dem Muster Stundensatzkalkulation und schlüsselte die kalkulierten Objektleiterstunden pro Monat sowie die Vorarbeiterstunden pro Monat nach den einzelnen Objekten auf. (Schreiben der vergebenden Stelle vom
  51. Oktober 2018 und Schreiben der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung vom
  52. Oktober 2021 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.9 Am
  53. November 2021 teilte die Auftraggeberin allen Bietern die Entscheidung mit, dass die Rahmenvereinbarung mit der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Die an die Antragstellerin gerichtete Auswahlentscheidung lautet auszugsweise wie folgt: „… Sie haben zu dem Vergabeverfahren ‚Reinigungsdienstleistungen Veterinärmedizinische Universität Wien‘, BBG-GZ. 2691.03890, ein Angebot gelegt. Der Auftraggeber beabsichtigt aufgrund der Ergebnisse der Bestbieterermittlung, die Rahmenvereinbarung mit folgendem Unternehmer abzuschließen: • BBBB – bewertungsrelevanter Gesamtpreis EUR 1.042.796,9720 Begründung: Das Angebot des erfolgreichen Bieters war aufgrund der festgelegten Zuschlagskriterien gemäß Punkt 6.16.1 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen am besten zu bewerten. Es handelt sich daher um das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und die Gründe für die Ablehnung Ihres Angebotes ergeben sich aus der Bewertung nach den Zuschlagskriterien. Bewertungsergebnisse erfolgreiches Angebot: <Tabelle nicht darstellbar> Bewertungsergebnisse Ihres Angebots: <Tabelle nicht darstellbar> ACHTUNG: Das Angebot hat nach Vornahme der Bewertung auf Basis der Zuschlagskriterien keine Chance auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung und ein Ausscheiden auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss und wurde daher nicht abschließend geprüft. Bei den obigen Tabellenangaben Ihres abzulehnenden Angebots handelt es sich daher um reine Bieterangaben – ohne weitere Prüfung und Plausibilisierung. Stillhaltefrist gemäß § 154 Abs. 4 BVergG 2018:Stillhaltefrist gemäß Paragraph 154, Absatz 4, BVergG 2018: Die Stillhaltefrist beträgt 10 Tage und endet am 29.11.2021 um 24:00 Uhr. …“ Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wurde mit insgesamt 100 Punkten bewertet, von denen 50 im Zuschlagskriterium Preis und 50 im Zuschlagskriterium Qualität erzielt wurden. Das Angebot der Antragstellerin wurde mit 89,3151 Punkten bewertet, von denen 39,3151 im Zuschlagskriterium Preis und 50 im Zuschlagskriterium Qualität erzielt wurden. Das Angebot der Antragstellerin ist an zehnter Stelle gereiht. (Auswahlentscheidung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.10 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch die Rahmenvereinbarung abgeschlossen erteilt. (Angaben der Auftraggeberin) 1.11 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 19.
  54. (Verfahrensakt) 2 Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten geblieben sind. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. Der herangezogene Kollektivvertrag und die ÖNORM D 2050 können unter den Verfahrensparteien als bekannt vorausgesetzt werden, sodass dazu kein Parteiengehör notwendig war. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Kollektivvertrag von den Verfahrensparteien selbst argumentativ herangezogen und erörtert wurde und die ÖNORM in der Ausschreibung und im Kollektivvertrag als verbindlich festgelegt wurde. 2.2 Die von der Antragstellerin vorgelegte Fallstudie ist allgemein zugänglich. Sie zeigt anhand von Einzelfällen, dass in den dargestellten Situationen der Einsatz von Reinigungsautomaten keinen Zeitvorteil bringt. Aus ihr lassen sich keine allgemeinen Aussagen ableiten. Es lässt sich lediglich ableiten, dass der Einsatz von Reinigungsautomaten nicht in allen Fällen zu einer höheren Reinigungsleistung führt, sondern im Einzelfall auf die Umstände des konkreten Raums oder der zu reinigenden Fläche abzustellen ist. Im vorliegenden Fall hatten die Bieter nach Rz 114 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen die Verpflichtung, die zu reinigenden Räume vor der Angebotslegung zu besichtigen und die Ergebnisse der Besichtigung ihrer Kalkulation und damit auch der machbaren Flächenleistung zugrunde zu legen. Durch diese Vorgangsweise ist die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sicher gestellt, sodass die im gegebenen Zusammenhang allgemeineren Aussagen der Fallstudie gegenüber der konkreten Gegebenheiten der zur reinigenden Flächen zurücktritt. Daher erfolgt die Beurteilung der möglichen Flächenleistung auf Grundlage der Festlegungen der Ausschreibung und der ÖNORM D 2050 sowie der Ergebnisse der Besichtigung der Flächen. Ebenso ist darauf abzustellen, dass die Ausschreibung die ÖNORM D 2050 im Kapitel 6.11 der Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen über die Prüfung der Plausibilität der Flächenleistungen und der Angemessenheit der Preise in Zusammenhang mit dem Einsatz von Maschinen zum Maßstab erhebt, wie sich aus den Festlegungen über die Berechnung der höchsten Flächenleistungen von Maschinen in Rz 161 ff ergibt. Rz 164 verweist darauf, dass die Annahmen der ÖNORM D 2050 der Angebotsprüfung zugrunde gelegt werden. Rz 165 verweist darauf, dass diese Auslegung dem Angebotsblatt zugrunde gelegt wird. Daraus ergibt sich, dass die Ausschreibung die Werte der ÖNORM D 2050 als Maßstab für die beim Einsatz von Maschinen erzielbaren Flächenleistungen als Maßstab für die Angebotsprüfung festlegt. 2.3 Die von der Antragstellerin angegebenen Liftbreiten sind nicht näher bezeichnet, insbesondere hat die vorgelegte Untersuchung nicht dargestellt, welche Lifte sie dabei gemessen hat. Auch wenn die Aussage der Auftraggeberin in der mündlichen Verhandlung über die kleinste Breite eines Lifts ebenso wenig spezifiziert ist, kann eine weitere Erörterung dahinstehen, weil die breiteste im Angebot der in Aussicht genommenen Partnerin der Rahmenvereinbarung angebotene Maschine nur um 10 mm breiter als die breiteste im Angebot der Antragstellerin angebotene Maschine ist und beide schmäler als die von der Antragstellerin genannte geringste Breite der Lifttür sind. 2.4 Feststellungen über den Inhalt der Angebote und kalkulatorische Details konnten nur sehr im Überblick wiedergegeben werden, weil es sich dabei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, in die zwar das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt Einsicht nehmen kann, bei der Wiedergabe jedoch an den Maßstab des § 17 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG 2018 gebunden ist, der den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Auch wenn der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK und Art 47 GRC grundsätzlich einen uneingeschränkten Zugang zu allen entscheidungsrelevanten Informationen für alle Verfahrensparteien gebietet, ist der doch im Sinne des Urteils Varec auszulegen, das in Abwägung zwischen dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausprägung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK und Art 7 GRC eine Einschränkung dieses Zugangs erlaubt (EuGH
  55. 2008, C-450/06, Varec, ECLI:EU:C:2008:91, Slg 2008, I-581, Rn 55). Inhaltlich müssen zwar alle entscheidungsrelevanten Informationen der Entscheidung zu entnehmen sein, es muss aber nicht jede Einzelheit enthalten sein. Im Ergebnis obliegt es dem Bundesverwaltungsgericht, nach Einsicht in die vorgelegten Unterlagen zu entscheiden, welche Informationen offengelegt werden, wobei es die Vertraulichkeit von Angaben von Bietern wahren muss und ein faires Verfahren gewährleisten muss (EuGH
  56. 2021, C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rz 137).2.4 Feststellungen über den Inhalt der Angebote und kalkulatorische Details konnten nur sehr im Überblick wiedergegeben werden, weil es sich dabei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, in die zwar das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt Einsicht nehmen kann, bei der Wiedergabe jedoch an den Maßstab des Paragraph 17, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 gebunden ist, der den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsieht. Auch wenn der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC grundsätzlich einen uneingeschränkten Zugang zu allen entscheidungsrelevanten Informationen für alle Verfahrensparteien gebietet, ist der doch im Sinne des Urteils Varec auszulegen, das in Abwägung zwischen dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausprägung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC eine Einschränkung dieses Zugangs erlaubt (EuGH
  57. 2008, C-450/06, Varec, ECLI:EU:C:2008:91, Slg 2008, I-581, Rn 55). Inhaltlich müssen zwar alle entscheidungsrelevanten Informationen der Entscheidung zu entnehmen sein, es muss aber nicht jede Einzelheit enthalten sein. Im Ergebnis obliegt es dem Bundesverwaltungsgericht, nach Einsicht in die vorgelegten Unterlagen zu entscheiden, welche Informationen offengelegt werden, wobei es die Vertraulichkeit von Angaben von Bietern wahren muss und ein faires Verfahren gewährleisten muss (EuGH
  58. 2021, C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rz 137).
  59. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87, lauten: „Einzelrichter §
  60. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109, lauten: „Anwendungsbereich §
  61. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)…“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20.
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angem

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