4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans stellte am 26.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2018 abgewiesen wurde. Am 21.08.2018 langte die Beschwerdevorlage gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid am Bundesverwaltungsgericht ein. Am 27.11.2018 stellte der zur Entscheidung berufene Richter das Verfahren
Vm Abs. 2 AsylG mit Beschluss ein.Am 27.11.2018 stellte der zur Entscheidung berufene Richter das Verfahren
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG mit Beschluss ein. Am 15.03.2019 wurde das Verfahren mit Beschluss des zur Entscheidung berufenen Richters fortgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer wieder über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Am 08.09.2021 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 06.10.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen. Am 30.11.2021 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Richter und gab dieser mündlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu. Unter einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.Am 30.11.2021 erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Richter und gab dieser mündlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu. Unter einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Über die verbleibenden Spruchpunkte des in Beschwerde gezogenen Bescheids wurde nicht abgesprochen. Am 16.12.2021 erfolgte die Ausfertigung des gekürzten Erkenntnisses. Mit prozessleitender Anordnung vom 03.01.2022 teilte der VwGH mit, dass sich aus dem im Fristsetzungsantrag enthaltenen Vorbringen und dem Inhalt der vorgelegten Entscheidung ergebe, dass sich die Beschwerde auch gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gerichtet habe. Eine Entscheidung darüber ließe sich der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis nicht entnehmen und forderte eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
G 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 9, AsylG 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. 3.2. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.11.2021 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wegfielen, sind diese Spruchpunkte
GVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).3.2. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.11.2021 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wegfielen, sind diese Spruchpunkte
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W253.2186853.1.00
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