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{'item': 'W254 2246953-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlW254 2246953-2 SpruchW254 2246953-2/2E, W254 2246953-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Teilnahme am häuslichen Unterricht durch den Erstbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 22.09.2021 mit der Begründung untersagt, dass der Schüler die

  1. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Er sei im Jahreszeugnis 2020/21 im Pflichtgegenstand Deutsch mit „Nicht genügend“ beurteilt worden. Die dennoch erteilte Aufstiegsklausel könne nicht mit dem erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe gleichgesetzt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde, brachte das Rechtsmittel jedoch fälschlicherweise bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichts in Graz ein. Die Beschwerde wurde umgehend an die zuständige Bildungsdirektion für Steiermark weitergeleitet. Aufgrund der Fristversäumnis wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 15.10.2021 (zugestellt am 22.10.2021) als verspätet zurückgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 09.11.2021 das Rechtsmittel des Vorlageantrags. Mit gegenständlichen Bescheid vom 12.11.2021 (nachweislich zugestellt am 19.11.2021), VIIIHa18/0614-BD-STMK/2021 wurde der Vorlageantrag bezüglich der Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde gegen die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht als verspätet zurückgewiesen wurde, als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschwerde datiert mit 14.12.2021, bei der Bildungsdirektion für Steiermark eingelangt am 16.12.2021 erhob die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Mit Schreiben vom 22.12.2021, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2021 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Bescheid vom 15.10.2021, VIIIHa18/0599-BD-STMK/2021 wurde die Beschwerde gegen die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 22.10.2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob erst am 09.11.2021 das Rechtsmittel des Vorlageantrages. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung endete aber bereits am 05.11.
  3. Der gegenständliche Bescheid vom 12.11.2021, VIIIHa18/0614-BD-STMK/2021 mit dem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde nachweislich am 19.11.2021 zugestellt. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid ist fristgerecht am 16.12.2021 bei der Bildungsdirektion eingelangt.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und wurde hinsichtlich der festgestellten Zeitpunkte von Zustellungen von der Zweitbeschwerdeführerin nicht bestritten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lauten wie folgt: „Beschwerdevorentscheidung § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. […]
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Zu A) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der am 12.11.2021 erlassene Bescheid, mit welchem der gestellte Antrag auf Vorlage der Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Es ist daher zu überprüfen, ob die Zurückweisung wegen Verspätung zu Recht erfolgt ist: Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gem § 15 Abs 3 VwGVG von der belangten Behörde mit Bescheid zurückzuweisen (vgl EBRV 2009 BlgNR
  1. GP 5 sowie Eder ua, § 15 Anm K 12; Gruber, § 15 Rz 11; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 233 f; Hauer, Gerichtsbarkeit Rz 180; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Kneihs/Urtz, Verfahren Rz 119; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 772; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58; Müllner, ZfV 2013, 887; Pabel, Verfahren Rz 40; Wielinger, Einführung 261). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gem Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der belangten Behörde mit Bescheid zurückzuweisen vergleiche EBRV 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 5 sowie Eder ua, Paragraph 15, Anmerkung K 12; Gruber, Paragraph 15, Rz 11; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht 233 f; Hauer, Gerichtsbarkeit Rz 180; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Kneihs/Urtz, Verfahren Rz 119; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren Rz 772; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58; Müllner, ZfV 2013, 887; Pabel, Verfahren Rz 40; Wielinger, Einführung 261). Auch gegen diese Bescheide kann der Antragsteller nach den allgemein geltenden Regelungen eine Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erheben, die bei der belangten Behörde einzubringen ist (vgl EBRV 2009 BlgNR
  3. GP 5 sowie § 12 VwGVG Rz 3; Eder ua, § 15 Anm K 12; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Pabel, Verfahren Rz 40). Allerdings kann die belangte Behörde diese Beschwerden nicht mit einer Beschwerdevorentscheidung erledigen, sondern hat die Akten des Verfahrens unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl EBRV 2009 BlgNR
  4. GP 5; Eder ua, § 15 Anm K 14; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58; Pabel, Verfahren Rz 40; Wessely, ZVR 2013, 430; Wessely, Administrativverfahren 215 f; Wielinger, Einführung 261), das über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden hat (vgl EBRV 2009 BlgNR
  5. GP 5; Eder ua, § 15 Anm K 12). Kommt das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend war und ein rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag vorliegt, so ist der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben (ebenso Gruber, § 15 Rz 11; vgl auch Müllner, ZfV 2013, 887, wonach das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorlageantrages und die Entscheidung in der Sache zu verbinden sind). Folgt das Verwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde, ist die Beschwerde abzuweisen (so auch Gruber, § 15 Rz 11) (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 15, Rz 7).Auch gegen diese Bescheide kann der Antragsteller nach den allgemein geltenden Regelungen eine Bescheidbeschwerde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erheben, die bei der belangten Behörde einzubringen ist vergleiche EBRV 2009 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 5 sowie Paragraph 12, VwGVG Rz 3; Eder ua, Paragraph 15, Anmerkung K 12; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Pabel, Verfahren Rz 40). Allerdings kann die belangte Behörde diese Beschwerden nicht mit einer Beschwerdevorentscheidung erledigen, sondern hat die Akten des Verfahrens unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen vergleiche EBRV 2009 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 5; Eder ua, Paragraph 15, Anmerkung K 14; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 1041; Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58; Pabel, Verfahren Rz 40; Wessely, ZVR 2013, 430; Wessely, Administrativverfahren 215 f; Wielinger, Einführung 261), das über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden hat vergleiche EBRV 2009 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 5; Eder ua, Paragraph 15, Anmerkung K 12). Kommt das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend war und ein rechtzeitiger und zulässiger Vorlageantrag vorliegt, so ist der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben (ebenso Gruber, Paragraph 15, Rz 11; vergleiche auch Müllner, ZfV 2013, 887, wonach das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorlageantrages und die Entscheidung in der Sache zu verbinden sind). Folgt das Verwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde, ist die Beschwerde abzuweisen (so auch Gruber, Paragraph 15, Rz 11) vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 15,, Rz 7). Aus dem Verwaltungsakt der Bildungsdirektion für Steiermark ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bescheid mit welchem die Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, nachweislich am 22.10.2021 zugestellt wurde. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete am 05.11.2021, weshalb das erst am 09.11.2021 erhobene Rechtsmittel verspätet war. Da der Vorlageantrag damit offensichtlich verspätet war, hat die Bildungsdirektion für Steiermark gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zu Recht den Vorlageantrag mit Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid war daher abzuweisen.Da der Vorlageantrag damit offensichtlich verspätet war, hat die Bildungsdirektion für Steiermark gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zu Recht den Vorlageantrag mit Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2246953.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.