GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Tirol zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Tirol zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die XXXX -Klasse (
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom
4 Schulunterrichtsgesetz hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.3.3.
Paragraph 71, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. Die Unterlagen gelten unter anderem als nicht ausreichend, wenn prüfungstechnische Mängel vorliegen, wenn zB eine massive Verletzung der für eine mündliche Prüfung vorgesehene Prüfungszeit vorliegt.
6 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 hat die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen. Aus dem Prüfungsprotokoll ergibt sich aber die Dauer der Prüfung nicht. Der Beschwerdeführer hat unter Anführung von Beweismitteln angegeben, dass die mündliche Prüfung nicht die volle Prüfungszeit ausgeschöpft habe und damit substantiiert bestritten, dass die gesetzliche Prüfungszeit eingehalten worden sei (Beschwerde S. 21). Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch beizupflichten, dass das (im Nachhinein angefertigte) Prüfungsprotokoll für den Teil Medien der Wiederholungsprüfung XXXX Mängel aufweist.
Paragraph 22, Absatz 6, Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, hat die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen. Aus dem Prüfungsprotokoll ergibt sich aber die Dauer der Prüfung nicht. Der Beschwerdeführer hat unter Anführung von Beweismitteln angegeben, dass die mündliche Prüfung nicht die volle Prüfungszeit ausgeschöpft habe und damit substantiiert bestritten, dass die gesetzliche Prüfungszeit eingehalten worden sei (Beschwerde S. 21). Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch beizupflichten, dass das (im Nachhinein angefertigte) Prüfungsprotokoll für den Teil Medien der Wiederholungsprüfung römisch 40 Mängel aufweist. Ungeklärt blieb im Bescheid auch die Problematik der Produktmappe, die in die Benotung einbezogen worden war. Hierzu finden sich lediglich die Aussage einer Schulkollegin, die vorbringt, dass der Beschwerdeführer nicht mitgearbeitet habe. Demgegenüber steht die Aussage des Beschwerdeführers, dass er davon ausgegangen sei, seine Mappe wäre in der Schule und die Aussage der Klassenkollegin auf einem Streit beruhe. Der Sachverhalt dazu blieb ungeklärt. Aber auch ganz allgemein ist zu bemängeln, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, sich eigenständig mit den Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass aus der Begründung des Bescheides nicht ersichtlich ist, welche Rolle Frau XXXX im Verfahren einnimmt und welche Unterlagen ihrer Stellungnahme zugrunde lagen. Generell ist an dieser Stelle anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in der bloßen wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahmen der zuständigen Schulqualitätsmanagerin keine für eine Bescheidbegründung notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erblicken kann. Die wörtliche Wiedergabe der Äußerungen der zuständigen Schulqualitätsmanagerin kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der Bildungsdirektion über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen (vgl. statt vieler VwGH vom 06.03.2008, 2007/09/0335). Aber auch ganz allgemein ist zu bemängeln, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, sich eigenständig mit den Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass aus der Begründung des Bescheides nicht ersichtlich ist, welche Rolle Frau römisch 40 im Verfahren einnimmt und welche Unterlagen ihrer Stellungnahme zugrunde lagen. Generell ist an dieser Stelle anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in der bloßen wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahmen der zuständigen Schulqualitätsmanagerin keine für eine Bescheidbegründung notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erblicken kann. Die wörtliche Wiedergabe der Äußerungen der zuständigen Schulqualitätsmanagerin kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der Bildungsdirektion über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen vergleiche statt vieler VwGH vom 06.03.2008, 2007/09/0335). Die belangte Behörde hätte sich mit den zahlreichen Argumentationen des Beschwerdeführers insbesondere aus der Stellungnahme vom 22.10.2021 auseinandersetzen müssen, in welcher der Vorwurf erhoben wurde, dass der Beschwerdeführer Antworten gegeben hat, die nicht bewertet wurden (teilweise lediglich basierend darauf, dass die richtigen Ausführungen nicht im Unterricht behandelt worden seien). Das Prüfungsprotokoll gibt für den Verlauf der Prüfung jedoch nur wenig Aufschlüsse. Die Aufzeichnungen des Prüfers enthalten beispielsweise keine Angaben zur Antwort des Beschwerdeführers zur „leading line“, jedoch räumt der Prüfer ein, dass der Begriff vom Beschwerdeführer in Beantwortung der ersten Aufgabe genannt wurde und wurde die Antwort letztlich in der Stellungnahme von Frau XXXX als weiterer Punkt gewertet. Die belangte Behörde hätte sich mit den zahlreichen Argumentationen des Beschwerdeführers insbesondere aus der Stellungnahme vom 22.10.2021 auseinandersetzen müssen, in welcher der Vorwurf erhoben wurde, dass der Beschwerdeführer Antworten gegeben hat, die nicht bewertet wurden (teilweise lediglich basierend darauf, dass die richtigen Ausführungen nicht im Unterricht behandelt worden seien). Das Prüfungsprotokoll gibt für den Verlauf der Prüfung jedoch nur wenig Aufschlüsse. Die Aufzeichnungen des Prüfers enthalten beispielsweise keine Angaben zur Antwort des Beschwerdeführers zur „leading line“, jedoch räumt der Prüfer ein, dass der Begriff vom Beschwerdeführer in Beantwortung der ersten Aufgabe genannt wurde und wurde die Antwort letztlich in der Stellungnahme von Frau römisch 40 als weiterer Punkt gewertet. Insgesamt lässt sich aus den Prüfungsprotokollen nicht mehr ableiten, welche Antworten der Beschwerdeführer konkret auf die Fragen gegeben hat und auch daher reichen die Unterlagen nicht zur Feststellung aus, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war. Daher ist auch aus diesem Grund das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. 3.4. Darüber hinaus fehlen jedenfalls – selbst wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand XXXX bestätigt werden sollte – Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer trotz der zwei „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die 11. Schulstufe berechtigt ist. Eine Leistungsprognose wurde nicht erstellt.3.4. Darüber hinaus fehlen jedenfalls – selbst wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand römisch 40 bestätigt werden sollte – Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer trotz der zwei „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die 11. Schulstufe berechtigt ist. Eine Leistungsprognose wurde nicht erstellt.
UG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
UG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
VO 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020 ist abweichend von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/2021 mit „Nicht genügend“ die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem „Nicht genügend“ ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem „Nicht genügend“ bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz.
VO 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, ist abweichend von Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020 aus 2021, mit „Nicht genügend“ die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem „Nicht genügend“ ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem „Nicht genügend“ bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu „ersparen“ (siehe etwa VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226 m.w.N.). Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall „signifikant“, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also „Genügend“, weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note „Genügend“ jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (siehe VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
UG nach Unterbrechung des Verfahrens jedenfalls zumindest im Pflichtgegenstand XXXX zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen sein wird.3.5. Die Bildungsdirektion für Tirol hat daher bloß ansatzweise ermittelt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die Verwaltung hier besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; siehe zusätzlich VwGH 02.04.1998, 96/10/0093). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal der Beschwerdeführer
Paragraph 71, Absatz 4, SchUG nach Unterbrechung des Verfahrens jedenfalls zumindest im Pflichtgegenstand römisch 40 zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen sein wird. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bildungsdirektion für Tirol zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bildungsdirektion für Tirol zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Darüber hinaus wurde dem Eventualantrag (Punkt 5. [iii] der Beschwerde) des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde entsprochen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche etwa VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Darüber hinaus wurde dem Eventualantrag (Punkt 5. [iii] der Beschwerde) des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde entsprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die an verschiedenen Stellen zitierte Rechtsprechung des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die an verschiedenen Stellen zitierte Rechtsprechung des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2249138.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.