RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2022 GeschäftszahlW256 2193180-2 SpruchW256 2193180-2/25E, W256 2193180-2/25E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art 2
EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/110 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2
, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. § 9 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 9, AsylG 2005 lautet wie folgt: "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." Im vorliegenden Fall nahm die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers an, dass der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht worden sei und verfügte sie die amtswegige Aberkennung des ihm zuvor zuerkannten subsidiären Schutzes. Im vorliegenden Fall nahm die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers an, dass der Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht worden sei und verfügte sie die amtswegige Aberkennung des ihm zuvor zuerkannten subsidiären Schutzes. Zum (weiteren) Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über kein tragfähiges Netzwerk in Somalia, weshalb im Vergleich zur ursprünglichen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine geänderten Umstände vorliegen würden. Zum (weiteren) Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über kein tragfähiges Netzwerk in Somalia, weshalb im Vergleich zur ursprünglichen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine geänderten Umstände vorliegen würden. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein tragfähiges familiäres Netzwerk in Somalia vorfinden würde, welches für das Auskommen des Beschwerdeführers sorgen könnte. Eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ist damit nach wie vor nicht eingetreten, weswegen den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass in Bezug auf die Versorgungslage und allgemeine Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus angesichts der aktuellen Berichtslage keine nachhaltige Verbesserung zu erkennen ist. Vielmehr hat sich die Versorgungslage zufolge jüngster Berichte verschlechtert. So wird im LIB 2021 ausgeführt, dass die humanitären Bedürfnisse weiter hoch bleiben würden, angetrieben vom anhaltenden Konflikt, von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßigen Klimakatastrophen sowie der dreifachen Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems würden Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit machen. Covid-19 habe die bereits bestehende Krise nur noch verschlimmert. Es füge sich ein in die Krisen der schlimmsten Heuschreckenplage seit 25 Jahren, schweren Überflutungen mit zeitweise 650.000 Vertriebenen, dem mancherorts andauernden Konflikt und vorangehenden Jahren der Dürre. Insgesamt würden rund 2,6 Millionen Menschen als im Land vertrieben gelten, 3,5 Millionen könnten auch nur die grundlegendste Nahrungsversorgung nicht sicherstellen. Die Aussicht für das Jahr 2021 sei düster, die Gesamtzahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen werde von 5,2 Millionen im Jahr 2020 auf 5,9 Millionen steigen. Im Vergleich zu den dem Bescheid vom
- März 2018 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia daher weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten, noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Auch die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid von keinen ausreichenden Verbesserungen ausgegangen. Die belangte Behörde hat daher im vorliegenden Fall zu Recht vom Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG keinen Gebrauch gemacht. Auch das Vorliegen der sonstigen in § 9 Abs 1 AsylG normierten Aberkennungsgründe ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Die belangte Behörde hat daher im vorliegenden Fall zu Recht vom Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG keinen Gebrauch gemacht. Auch das Vorliegen der sonstigen in Paragraph 9, Absatz eins, AsylG normierten Aberkennungsgründe ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, stützte die belangte Behörde die vorliegende Aberkennung auch allein auf § 9 Abs 2 Z 3 AsylG. Wie bereits ausgeführt, stützte die belangte Behörde die vorliegende Aberkennung auch allein auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.9.2018, Rs C-369/17 "Ahmed", festgehalten, dass nicht ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat vorgesehen ist, davon ausgegangen werden darf, dass eine Person eine "schwere Straftat" im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie begangen hat.Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.9.2018, Rs C-369/17 "Ahmed", festgehalten, dass nicht ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat vorgesehen ist, davon ausgegangen werden darf, dass eine Person eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie begangen hat. Die dazu maßgeblichen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes lauten wie folgt: "Art 17 Abs 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, 'eine schwere Straftat' im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.""Art 17 Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, 'eine schwere Straftat' im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist." Für den gegenständlichen Fall ist daraus abzuleiten, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 nicht alleine aus dem Grund erfolgen darf, weil eine Person wegen eines Straftatbestandes verurteilt wurde, den der Gesetzgeber aufgrund seines Strafmaßes als "Verbrechen" eingeordnet hat, auch wenn diese Einordnung ein Indiz für das Vorliegen einer schweren Straftat ist.Für den gegenständlichen Fall ist daraus abzuleiten, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht alleine aus dem Grund erfolgen darf, weil eine Person wegen eines Straftatbestandes verurteilt wurde, den der Gesetzgeber aufgrund seines Strafmaßes als "Verbrechen" eingeordnet hat, auch wenn diese Einordnung ein Indiz für das Vorliegen einer schweren Straftat ist. Der Verwaltungsgerichtshof baute in seiner Entscheidung vom
- November 2018, Ra 2018/18/0295, auf diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf: Demnach kommt "dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat [zu], die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art 17 Abs 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt", doch darf sich "die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen" (Rs Ahmed, Rn 55). Der Verwaltungsgerichtshof baute in seiner Entscheidung vom
- November 2018, Ra 2018/18/0295, auf diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf: Demnach kommt "dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat [zu], die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt", doch darf sich "die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen" (Rs Ahmed, Rn 55). Bei der Anwendung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005, der nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie umsetzt, ist daher jedenfalls eine Einzelprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie vorliegt: "Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht." (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn 25; VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; zuletzt VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, der nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt, ist daher jedenfalls eine Einzelprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt: "Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht." (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn 25; VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; zuletzt VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Der Verwaltungsgerichtshof gab dem BVwG in der zitierten Entscheidung für den zweiten Rechtsgang mit, es würde "zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung des Revisionswerbers wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen haben und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung werden auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung stärker zu berücksichtigen sein" (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn 26). Weiters wurde auch darauf verwiesen, dass die Bestimmung des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 52, und VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn 24).Weiters wurde auch darauf verwiesen, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 52, und VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn 24). Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)" vom Januar 2016 (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf. Der Europäische Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof entnahmen diesem Leitfaden die Empfehlung, „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahmen und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde" (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rn 23 mit Verweis auf Rs Ahmed, Rn 56). Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden "Ausschluss" etwa folgende Delikte (Punkt 2.2.3.
- des Leitfadens): Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, Folter, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt, und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (zB Unterschlagung). Der Beschwerdeführer wurde – unstrittig – wegen der Begehung einer Tat (versuchte absichtliche schwere Körperverletzung) rechtskräftig verurteilt, welche nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen ist. Es kann der Ansicht der belangten Behörde zwar nicht entgegengetreten werden, dass das vom Beschwerdeführer begangene Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen kann. Es kann der Ansicht der belangten Behörde zwar nicht entgegengetreten werden, dass das vom Beschwerdeführer begangene Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen kann. Das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen stellt jedoch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung kein „besonders schweres Verbrechen“, das die Aberkennung rechtfertigen würde, dar. Die belangte Behörde führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Die belangte Behörde führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 17 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden ist. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX einem anderen mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17,6 cm in den Brust- bzw Bauchbereich stach und dadurch einem anderen absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zufügte, wobei die Tat (nur deshalb) beim Versuch blieb, da der andere dem Messerstich ausweichen konnte. Dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 17 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden ist. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 einem anderen mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17,6 cm in den Brust- bzw Bauchbereich stach und dadurch einem anderen absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zufügte, wobei die Tat (nur deshalb) beim Versuch blieb, da der andere dem Messerstich ausweichen konnte. Diese Umstände (der Tat) legen dar, dass der Beschwerdeführer zweifellos eine schwere Straftat verübt hat, zeigen jedoch nicht die außerordentliche Schwere der Tat und keinen besonders qualifizierten Verstoß gegen die Rechtsordnung auf. Die belangte Behörde hat auch übersehen, dass eine konkrete einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens eines „besonderes schweres Verbrechen“ nicht nur die Tathandlung bzw. Tatumstände zu berücksichtigen hat, sondern auch die Strafbemessungsgründe (Milderungs- und Erschwerungsgründe). Die belangte Behörde ließ diese allerdings nicht erkennbar in die Beurteilung einfließen und begründete nicht, warum angesichts der konkreten Verurteilung und der konkret verhängten Strafe ein „besonders schweres Verbrechen“ im oben genannten Sinne vorliegen sollte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass das Strafgericht vier Milderungsgründe berücksichtigte - und zwar das Alter des Beschwerdeführers, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Provokation durch das Opfer selbst-, und kein erschwerender Umstand vorlag. Nach Berücksichtigung der Milderungsgründe verhängte das Strafgericht über den Beschwerdeführer für die im Urteil genannte Straftat eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, was bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren als relativ gering einzustufen ist. Die nach Auffassung des Strafgerichts schuld- und tatangemessene konkret verhängte Strafe belegt daher, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat nicht als besonders gravierend anzusehen ist. Auch ist hervorzuheben, dass der Großteil der Freiheitstrafe bedingt nachgesehen wurde. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere der Straftat und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen daher nicht als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 lagen sohin mangels Vorliegens einer schweren Straftat nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 lagen sohin mangels Vorliegens einer schweren Straftat nicht vor. Aber auch sonstige Gründe für eine Aberkennung, insbesondere nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar (siehe zur Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im Falle einer Aberkennung VwGH, 17.10.2019, 2019/18/0005 u.v.m.). Aber auch sonstige Gründe für eine Aberkennung, insbesondere nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar (siehe zur Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im Falle einer Aberkennung VwGH, 17.10.2019, 2019/18/0005 u.v.m.). Nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl VwGH 14.3.2019, Ra 2018/20/0387, mwN; vgl auch VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; vgl auch zuletzt VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 14.3.2019, Ra 2018/20/0387, mwN; vergleiche auch VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274; vergleiche auch zuletzt VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562). Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw.