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{'item': 'L530 2248627-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2022 GeschäftszahlL530 2248627-1 Spruch, L530 2248627-1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 29. November 2021 verkündeten Erkenntn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am

  1. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung ergaben sieben Eurodac-Treffer, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland, der Schweiz, in Luxemburg und in Tschechien Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, was vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom
  2. November 2021 bestätigt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  3. November 2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens „gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ angeordnet.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  4. November 2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens „gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG“ angeordnet. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom
  5. November 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in seinem Fall keine erhebliche Fluchtgefahr vorliegen würde. Der Sicherungszweck hätte zudem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden können. Außerdem habe der Beschwerdeführer, der unter HIV und Hepatitis C leide, in Tschechien keine angemessene medizinische Behandlung erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde A)
  6. Feststellungen Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und hat bereits vor seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am
  7. Juni 2013 in Deutschland, am
  8. Jänner 2013 in der Schweiz, am
  9. Jänner 2017 in Luxemburg und am
  10. November 2013, am
  11. September 2017 sowie am
  12. November 2019 in der Tschechischen Republik Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Am
  13. August 2019 erging eine seit
  14. März 2020 vollstreckbare behördliche Ausweisung für zwei Jahre von der tschechischen Fremdenpolizei in XXXX , nachdem der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne gültige Arbeitserlaubnis betreten wurde. Am
  15. August 2019 erging eine seit
  16. März 2020 vollstreckbare behördliche Ausweisung für zwei Jahre von der tschechischen Fremdenpolizei in römisch 40 , nachdem der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne gültige Arbeitserlaubnis betreten wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der Tschechischen Republik mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes in XXXX vom
  17. September 2020 wegen schwerer Körperverletzung und Bedrohung mit der Absicht, einen Amtsträger zu beeinträchtigen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer vierjährigen Probezeit sowie zu einer Ausweisung aus der Tschechischen Republik für sieben Jahre verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in der Tschechischen Republik mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes in römisch 40 vom
  18. September 2020 wegen schwerer Körperverletzung und Bedrohung mit der Absicht, einen Amtsträger zu beeinträchtigen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer vierjährigen Probezeit sowie zu einer Ausweisung aus der Tschechischen Republik für sieben Jahre verurteilt. Dieser Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung lag zugrunde, dass er das Opfer mit einem Messer angegriffen und ihm gedroht habe, es zu töten. Er habe dem Opfer die Hände abgeschnitten, als dieses versucht habe, sich zu wehren. Wegen Bedrohung wurde er verurteilt, weil er mit seiner blutigen Hand nach einem Beamten gegriffen und gesagt habe: „Wollen Sie AIDS?“. Er hat sich noch vor Abschluss des dort anhängigen Verfahrens nach Österreich begeben und sich durch seine Weiterreise dem Ausweisungsverfahren dort entzogen. Er ist nicht bereit freiwillig, in die Tschechische Republik zurückzukehren. Die Tschechische Republik hat sich am
  19. November 2021 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Juni 2013 Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-Verordnung) bereiterklärt.Die Tschechische Republik hat sich am
  21. November 2021 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  22. Juni 2013 Nr. 604 aus 2013, (im Folgenden: Dublin-III-Verordnung) bereiterklärt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und verfügt über keine finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Er verfügt auch über keine aufrechte Meldeadresse im Inland und keinen festen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv und leidet unter Hepatitis C. Asylwerber genießen in der Tschechischen Republik die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems. Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber. MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich. A)
  23. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Zudem wurde am
  24. November 2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Feststellungen zur tunesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen glaubhaften Angaben dazu sowie auf den Verfahrensmitteilungen der tschechischen Behörden. Die Feststellung zu den vom Beschwerdeführer bereits in Deutschland, der Schweiz, in Luxemburg und in Tschechien gestellten Anträge auf internationalen Schutz basieren auf den im Verfahrensakt ersichtlichen Eurodac-Treffern (Seiten 53 bis 57 im Verfahrensakt der belangten Behörde) und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am
  25. November
  26. Die Feststellungen zur Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in der Tschechischen Republik, der behördlichen Ausweisung und der strafgerichtlichen Verurteilung durch ein tschechisches Strafgericht basieren auf den von SIRENE der Tschechischen Republik zur SIS-Ausschreibung übermittelten Informationen (Seiten 109 bis 115 im Verfahrensakt der belangten Behörde). Dass der Beschwerdeführer nicht willens ist, aus freien Stücken in die Tschechische Republik zurückzukehren, räumte er in der mündlichen Verhandlung am
  27. November 2021 ausdrücklich ein. Die Feststellung, dass die Tschechische Republik bereit ist, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, basiert auf der entsprechenden Mitteilung des tschechischen Innenministeriums vom
  28. November
  29. Die Feststellungen zu den Lebensumständen und den (fehlenden) Integrationsaspekten in Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den insoweit unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in der Tschechischen Republik wurden dem aktuellen „Länderinformationsblatt“ zur Tschechischen Republik entnommen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf mehreren verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. A)
  30. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  31. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  32. § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I 206/2021, lautet:
  33. Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 206 aus 2021,, lautet: „Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 2. § 22a BFA-Verfahrensgesetz BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 206/2021, lautet:2. Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, lautet: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
  1. Art. 28 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 Nr. 604/2013 lautet:
  3. Artikel 28, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 Nr. 604 aus 2013, lautet: „Artikel 28 Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ A) 3.2.
  1. Zur Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit
  2. November 2021 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):A) 3.2.
  3. Zur Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit
  4. November 2021 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen, welche ihrerseits normieren, dass die Inhaftnahme zum Zwecke der Sicherstellung einer Überstellung nur dann im Einklang mit dieser Verordnung steht, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht und eine Einzelfallprüfung ergibt, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen, welche ihrerseits normieren, dass die Inhaftnahme zum Zwecke der Sicherstellung einer Überstellung nur dann im Einklang mit dieser Verordnung steht, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht und eine Einzelfallprüfung ergibt, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Sowohl der Akteninhalt als auch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am
  5. November 2021 zeigen, dass ebendiese Kriterien im Falle des Beschwerdeführers zweifelsfrei erfüllt waren: Nach der Definition des Art. 2 lit. n der Dublin-III-Verordnung ist „Fluchtgefahr“ bei Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und Anlass zur Annahme geben, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Nach der Definition des Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-Verordnung ist „Fluchtgefahr“ bei Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und Anlass zur Annahme geben, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Art. 2 lit. n der Dublin-III-Verordnung wurde mit der Bestimmung des § 76 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 umgesetzt, wobei vor dem Hintergrund der Aktenlage aus den unter Punkt A)
  6. getroffenen Feststellungen folgt, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht ist, da sich die Tschechische Republik bereits zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung bereiterklärt hat.Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-Verordnung wurde mit der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 umgesetzt, wobei vor dem Hintergrund der Aktenlage aus den unter Punkt A)
  7. getroffenen Feststellungen folgt, dass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht ist, da sich die Tschechische Republik bereits zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung bereiterklärt hat. Abgesehen davon stellte er mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, der Schweiz, Luxemburg und in Tschechien und reiste jeweils zwischen diesen Mitgliedsstaaten weiter sowie zuletzt nach Österreich, obwohl in der Tschechischen Republik zwei Ausweisungsverfahren anhängig sind, wodurch er auch der Tatbestand der lit. a des § 76 Abs. 3 Z 6 Fremdenpolizeigesetz verwirklicht wurde. Bei seiner Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte er zudem klar, dass er keineswegs bereit ist, freiwillig in die Tschechische Republik zurückzukehren, was vor dem Hintergrund, dass er bereits mehrfach nach erfolglosen Anträgen auf internationalen Schutz in andere Staaten weiterreiste, nahelegt, dass er sich vor der Effektuierung seiner Rückführung in die Tschechische Republik erneut zur Weiterreise entschließen wird, um dieser zu entgehen. Abgesehen davon stellte er mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, der Schweiz, Luxemburg und in Tschechien und reiste jeweils zwischen diesen Mitgliedsstaaten weiter sowie zuletzt nach Österreich, obwohl in der Tschechischen Republik zwei Ausweisungsverfahren anhängig sind, wodurch er auch der Tatbestand der Litera a, des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz verwirklicht wurde. Bei seiner Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte er zudem klar, dass er keineswegs bereit ist, freiwillig in die Tschechische Republik zurückzukehren, was vor dem Hintergrund, dass er bereits mehrfach nach erfolglosen Anträgen auf internationalen Schutz in andere Staaten weiterreiste, nahelegt, dass er sich vor der Effektuierung seiner Rückführung in die Tschechische Republik erneut zur Weiterreise entschließen wird, um dieser zu entgehen. Aufgrund dieser Erwägungen ging die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr besteht. Darüber hinaus ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt. Der Beschwerdeführer unterhält keine Bindungen zu Österreich und ist nicht integriert. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Er verfügt auch über keine Barmittel, um seinen Unterhalt vorläufig zu sichern, verfügt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und hat auch sonst keinen festen Wohnsitz, weshalb von einem äußerst marginalen Grad der sozialen Verankerung auszugehen war.Darüber hinaus ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 erfüllt. Der Beschwerdeführer unterhält keine Bindungen zu Österreich und ist nicht integriert. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Er verfügt auch über keine Barmittel, um seinen Unterhalt vorläufig zu sichern, verfügt über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und hat auch sonst keinen festen Wohnsitz, weshalb von einem äußerst marginalen Grad der sozialen Verankerung auszugehen war. Da sein Aufenthalt im Bundesgebiet auch die „öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet“, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1FPG erfüllt:Da sein Aufenthalt im Bundesgebiet auch die „öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet“, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins F, P, G, erfüllt: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Karvina in der Tschechischen Republik vom
  8. September 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung und Bedrohung mit der Absicht, einen Amtsträger zu beeinträchtigten, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer „Ausweisung“ aus der Tschechischen Republik für den Zeitraum von sieben Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung lag zugrunde, dass er das Opfer mit einem Messer angegriffen und ihm gedroht habe, es zu töten. Er habe dem Opfer die Hände abgeschnitten, als dieses versucht habe, sich zu wehren. Wegen Bedrohung wurde er verurteilt, weil er mit seiner blutigen Hand nach einem Beamten gegriffen und gesagt habe: „Wollen Sie AIDS?“. In der Tschechischen Republik erging sowohl eine vollstreckbare behördliche Ausweisung, als auch eine strafgerichtlich angeordnete Ausweisung. Der Effektuierung ebendieser Entscheidungen entzog sich der Beschwerdeführer nunmehr durch seine unrechtmäßige Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet, wo er abermals einen – nicht zulässigen – Antrag auf internationalen Schutz stellte. Aufgrund dieses Umstandes, in Verbindung mit der nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr, hat sich der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen, was jedoch die zentrale Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Ein gelinderes Mittel ist angesichts dieser Erwägungen zur Erreichung des Sicherungszweckes nicht geeignet, sondern wäre vielmehr davon auszugehen, dass er sich, bei der Anwendung von Mitteln mit einem geringeren Sicherungszweck, weiteren Sicherungsmaßnahmen entziehen wird. Vor dem Hintergrund des Länderinformationsblattes zur Tschechischen Republik sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dort keinen Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen wegen der festgestellten Erkrankungen haben sollte. Die Dauer der zulässigen Anhaltung in Schubhaft wird voraussichtlich nicht überschritten, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft innerhalb der zulässigen Anhaltefrist – innerhalb eines verhältnismäßigen Zeitfensters – erreicht werden kann, zumal eine Zustimmung der Tschechischen Republik zur Übernahme des Beschwerdeführers bereits seit
  9. November 2021 vorliegt. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine sozialen bzw. familiären Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass er weder familiäre Bindungen noch berufliche oder soziale Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens überwiegen daher im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft. Die behördlich verfügte Anhaltung in Schubhaft erwies sich daher als rechtskonform, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 22a BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit § 76 Fremdenpolizeigesetz und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung als unbegründet abzuweisen war.Die behördlich verfügte Anhaltung in Schubhaft erwies sich daher als rechtskonform, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung als unbegründet abzuweisen war. A) 3.2.
  10. Zur Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: Die unter A) 3.2.
  11. angestellten Erwägungen zu den Gründen für die Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft liegen nach wie vor vor und insbesondere auch zum Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am
  12. November 2021 bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr. Die Fortsetzung der Schubhaft erweist sich daher auch vor dem Hintergrund des in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Sachverhalts als rechtmäßig und verhältnismäßig. Gerade der Umstand, dass er sich vor Abschluss der von ihm angestrengten Asylverfahren mehrfach in verschiedene Staaten begab, um dort neuerlich Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, macht deutlich, dass er erheblich geneigt ist, sich über die Rechtsordnung, insbesondere die fremden-, asyl- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, hinwegzusetzen und den von ihm gewünschten Zustand durch faktisches, rechtswidriges Handeln herzustellen. Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass in dieser Hinsicht ein Gesinnungswandel eintrat. Wie unter A) 3.2.
  13. bereits festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Wie unter A) 3.2.
  14. bereits festgehalten wurde, besteht nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr. Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. A) 3.2.
  15. Zum Ersatz der Aufwendungen: Gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist nach Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist nach Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist nach Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist nach Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als vollständig obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung. Gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung beträgt die Summe der der belangten Behörde vom Beschwerdeführer als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge 887,20 Euro.Die belangte Behörde hat als vollständig obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung beträgt die Summe der der belangten Behörde vom Beschwerdeführer als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge 887,20 Euro. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Aufwandersatz, weshalb der entsprechende Antrag auf Ersatz seiner Aufwendungen abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L530.2248627.1.00

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