RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2022 GeschäftszahlW195 2233561-2 Spruch, W195 2233561-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2021, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2021, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2022 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 07.08.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 07.08.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Im Zuge der Erstbefragung erklärte der BF zu seinen Fluchtgründen, er und seine Familie seien wegen eines Grundstücksstreites mit seinem Onkel von dessen Angehörigen mit dem Umbringen bedroht worden. Im März 2013 sei sein Vater von einem, vom Onkel angeheuerten Auftragsmörder erstochen worden. Diese Fluchtgründe wurden vom BF in den vier folgenden Einvernahmen vor dem BFA nicht mehr vorgebracht. Stattdessen erklärte er, Mitglied der Chattra Dal, dem Studentenflügel der BNP gewesen zu sein und dass die Polizei aufgrund seiner Parteitätigkeit nach ihm gesucht und sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt habe. Weiters behauptete er, am 10.12.2013 auf dem Heimweg von einer Demonstration vom der Awami-League angehörenden Bürgermeister seines Dorfes sowie von Mitgliedern der Awami-League zusammengeschlagen worden zu sein. Er sei auch in Österreich Mitglied der BNP, nehme alle ein bis zwei Monate an Treffen teil und habe im Juni oder Juli 2017 an einer Demonstration gegen die Premierministerin von Bangladesch teilgenommen. Diese Demonstration sei von Leuten der Awami-League fotografiert worden und gebe es auch einen Bericht auf YouTube. I.
- Mit Bescheid vom 31.08.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt V.) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). römisch eins.
- Mit Bescheid vom 31.08.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). I.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2019, XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2019, römisch 40 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Begründend ausgeführt wurde, dass es dem BF mit seinem Vorbringen nicht gelungen sei, eine in seinem Herkunftsstaat bestehende konkrete Bedrohungssituation aus politischen Gründen glaubhaft zu machen. Der BF habe ursprünglich versucht seine Identität, insbesondere sein Geburtsdatum zu verschleiern und änderte sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund in der Einvernahme vor dem BFA. Der BF sei in einer Gesamtschau sowohl als Person in Folge widersprüchlicher Angaben unglaubwürdig und die von ihm vorgebrachten unterschiedlichen Fluchtgeschichten seien nicht plausibel. I.
- Der BF stellte daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, um eine Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erheben. römisch eins.
- Der BF stellte daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, um eine Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erheben. Der Verwaltungsgerichtshof beschloss am 30.08.2019, Ra 2019/18/0339-2, den Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien. I.
- Der BF stellte beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erheben.Der Verfassungsgerichtshof beschloss am 07.04.2020, E3111/2019-4, den Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen, weil die Erhebung einer Beschwerde als offenbar aussichtslos erschien.römisch eins.
- Der BF stellte beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erheben., Der Verfassungsgerichtshof beschloss am 07.04.2020, E3111/2019-4, den Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen, weil die Erhebung einer Beschwerde als offenbar aussichtslos erschien. I.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. römisch eins.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. I.
- Bereits am 16.12.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Bereits am 16.12.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 17.12.2019 gab der BF, befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe seinen Vater angerufen, um ihm zu sagen, dass er vermutlich abgeschoben werde. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle jedenfalls nicht zurückkehren, weil gegen ihn ein Haftbefehl vom alten Verfahren ausgestellt und am 02.10.2019 ein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, weil es bei einer Versammlung von einem Awami-League Parlamentsmitglied zu Auseinandersetzungen mit der BNP gekommen sei. Aus politischen Gründen habe man seinen Namen in die Anzeige mitaufgenommen. Aufgrund des Haftbefehls würde man ihn am Flughafen sofort verhaften. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.06.2020 legte der BF Gerichtsunterlagen vor, in denen er als Beschuldigter geführt werde. Der Vorfall habe sich am 02.10.2019 zugetragen und gehe es dabei um eine Auseinandersetzung als ein Awami-League Parlamentsmitglied in sein Heimatdorf gekommen sei. Außerdem gebe es noch einen zweiten Vorfall, denn seine Familie habe mit den Nachbarn schon lange Zeit eine Fehde und habe der Nachbar sie nun angeklagt, einen bewaffneten Raubüberfall begangen zu haben. Dies sei am 12.11.2019 passiert und angeklagt seien der BF, sein Vater, sein Bruder und ein Cousin. Seine Familie vermiete ein Geschäft am Markt und hätten diese Nachbarn sich das Geschäft angeeignet. Zudem sei das Haus seines Vaters am 20.12.2019 angegriffen und beschädigt worden und habe seine Cousine davon ein Video gemacht und ihm im Februar 2020 geschickt. Die Fehde mit dem Nachbarn, XXXX , habe schon im Erstverfahren bestanden, er habe es damals aber nicht erwähnt, weil es nur Streitigkeiten gewesen seien. Der Konflikt habe sich kurz bevor er heimkommen wollte, zugespitzt, indem es zu Angriffen und einer Anzeige gekommen sei. Er habe schon einmal versucht in einem anderen Landesteil, in XXXX , zu leben, aber seine politischen Kontakte hätten ihm Probleme bereitet. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, er habe seit 2019 Rückenschmerzen, seine Wirbelsäule sei verschoben. Er bekomme Spritzen, wenn er viel Schmerzen habe und nehme auch Paracetamol. Seit 01.01.2020 verkaufe er Zeitungen und arbeite er derzeit zwei Tage in der Woche. Dabei verdiene er ca. EUR 400,
- Er habe auch beim Roten Kreuz mitgeholfen, derzeit aber nicht. Ungefähr alle zwei Monate habe er Kontakt mit seinem Vater, der im seinem Heimatdorf lebe. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.06.2020 legte der BF Gerichtsunterlagen vor, in denen er als Beschuldigter geführt werde. Der Vorfall habe sich am 02.10.2019 zugetragen und gehe es dabei um eine Auseinandersetzung als ein Awami-League Parlamentsmitglied in sein Heimatdorf gekommen sei. Außerdem gebe es noch einen zweiten Vorfall, denn seine Familie habe mit den Nachbarn schon lange Zeit eine Fehde und habe der Nachbar sie nun angeklagt, einen bewaffneten Raubüberfall begangen zu haben. Dies sei am 12.11.2019 passiert und angeklagt seien der BF, sein Vater, sein Bruder und ein Cousin. Seine Familie vermiete ein Geschäft am Markt und hätten diese Nachbarn sich das Geschäft angeeignet. Zudem sei das Haus seines Vaters am 20.12.2019 angegriffen und beschädigt worden und habe seine Cousine davon ein Video gemacht und ihm im Februar 2020 geschickt. Die Fehde mit dem Nachbarn, römisch 40 , habe schon im Erstverfahren bestanden, er habe es damals aber nicht erwähnt, weil es nur Streitigkeiten gewesen seien. Der Konflikt habe sich kurz bevor er heimkommen wollte, zugespitzt, indem es zu Angriffen und einer Anzeige gekommen sei. Er habe schon einmal versucht in einem anderen Landesteil, in römisch 40 , zu leben, aber seine politischen Kontakte hätten ihm Probleme bereitet. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, er habe seit 2019 Rückenschmerzen, seine Wirbelsäule sei verschoben. Er bekomme Spritzen, wenn er viel Schmerzen habe und nehme auch Paracetamol. Seit 01.01.2020 verkaufe er Zeitungen und arbeite er derzeit zwei Tage in der Woche. Dabei verdiene er ca. EUR 400,
- Er habe auch beim Roten Kreuz mitgeholfen, derzeit aber nicht. Ungefähr alle zwei Monate habe er Kontakt mit seinem Vater, der im seinem Heimatdorf lebe. I.
- Mit Bescheid vom BFA vom 10.07.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Behörde erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt VII. erließ sie gestützt auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. römisch eins.
- Mit Bescheid vom BFA vom 10.07.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. sprach die Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt römisch sieben. erließ sie gestützt auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. I.
- Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2020, XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.). römisch eins.
- Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2020, römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins.). Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass der Bescheid vom 31.08.2018, infolge der dagegen erhobenen Beschwerde und des Erkenntnisses vom 10.07.2019, XXXX nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Es bilde daher ausschließlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts den Vergleichsmaßstab bei der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliege. Es sei unzweifelhaft, dass das Vorbringen des BF in einem inhaltlichen Zusammenhang zum Vorbringen im Erstverfahren stehe, dieser Umstand mache eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens jedoch nicht von vornherein entbehrlich. Soweit der BF also seinen nunmehrigen Antrag mit dem Bestehen einer politisch motivierten Anzeige gegen ihn begründe, berufe er sich nicht ausschließlich auf einen behaupteten Sachverhalt. Auch hinsichtlich des vom BF nunmehr vorgebrachten Nachbarschaftsstreits und der Anzeige wegen bewaffneten Raubes sei die Argumentation der Behörde für den Standpunkt, dass dem Vorbringen der glaubhafte Kern fehle, nicht ausreichend. Die Erwägungen der Behörde seien nicht ausreichend tragfähig für den Standpunkt, dass kein geänderter Sachverhalt vorliege bzw. eine behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern habe. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass der Bescheid vom 31.08.2018, infolge der dagegen erhobenen Beschwerde und des Erkenntnisses vom 10.07.2019, römisch 40 nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Es bilde daher ausschließlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts den Vergleichsmaßstab bei der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliege. Es sei unzweifelhaft, dass das Vorbringen des BF in einem inhaltlichen Zusammenhang zum Vorbringen im Erstverfahren stehe, dieser Umstand mache eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens jedoch nicht von vornherein entbehrlich. Soweit der BF also seinen nunmehrigen Antrag mit dem Bestehen einer politisch motivierten Anzeige gegen ihn begründe, berufe er sich nicht ausschließlich auf einen behaupteten Sachverhalt. Auch hinsichtlich des vom BF nunmehr vorgebrachten Nachbarschaftsstreits und der Anzeige wegen bewaffneten Raubes sei die Argumentation der Behörde für den Standpunkt, dass dem Vorbringen der glaubhafte Kern fehle, nicht ausreichend. Die Erwägungen der Behörde seien nicht ausreichend tragfähig für den Standpunkt, dass kein geänderter Sachverhalt vorliege bzw. eine behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern habe. I.
- Nachdem zwei Einvernahmetermine aufgrund des Gesundheitszustandes des BF abgebrochen bzw. abgesagt werden musste, fand am 17.05.2021 eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, bei der der BF zunächst angab, sich nicht gut konzentrieren zu können, die Einvernahme aber durchführen zu wollen. Er habe wegen seiner Coronaerkrankung noch immer Rückenprobleme und seien seine Knochen geschwächt. Der Arzt habe auch gesagt, dass er sich nicht lange konzentrieren könne. Näher zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, er nehme Tabletten wegen der Rückenschmerzen. Manchmal bekomme er wegen der Schmerzen auch eine Injektion. Er habe sich zuletzt im Februar 2014 in Bangladesch aufgehalten. Sein Heimatort sei XXXX und habe er dort mit seiner Familie – Vater, Stiefmutter, Bruder und zwei Schwestern – gelebt. Zuletzt habe er etwa vier Jahre in der Stadt XXXX , die ein- bis eineinhalb Stunden mit dem Auto von seinem Heimatdorf entfernt sei, gelebt. Auch ein Onkel lebe in seinem Heimatdorf und würden dort etwa 6.000 Menschen leben. Mit seinem Vater habe er alle ein bis zwei Monate Kontakt und zuletzt auch mit seinem Onkel väterlicherseits. Sein Bruder lebe in XXXX und sei immer untergetaucht und gehe wegen des Strafverfahrens gegen ihn nicht mehr in das Dorf. Befragt zu dem Strafverfahren gegen den Bruder, gab der BF an, es gebe Grundstücksstreitigkeiten, woraufhin auch politische Verfahren gegen seine Familie eingeleitet wurden. Am 21.02.2021 seien Polizeibeamte zu seinem Vater gekommen, um nach dem BF und seinem Facebook-Profil zu fragen. Dort postet der BF, mit seinem Foto und unter seinem Namen, regierungskritische Schreiben und Berichte. Befragt warum er nicht schon längst versucht habe der Polizei in Bangladesch mitzuteilen, dass die Vorwürfe ein Irrtum seien, weil er sich schon lange nicht mehr dort aufhalte, erklärte der BF, er sei im Komitee der Chattro Dal gewesen und zur Zeit der unrechtmäßigen Wahl seien die Parteilisten weggenommen worden und es zu konstruierten Strafverfahren gegen politische Gegner gekommen. römisch eins.
- Nachdem zwei Einvernahmetermine aufgrund des Gesundheitszustandes des BF abgebrochen bzw. abgesagt werden musste, fand am 17.05.2021 eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, bei der der BF zunächst angab, sich nicht gut konzentrieren zu können, die Einvernahme aber durchführen zu wollen. Er habe wegen seiner Coronaerkrankung noch immer Rückenprobleme und seien seine Knochen geschwächt. Der Arzt habe auch gesagt, dass er sich nicht lange konzentrieren könne. Näher zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, er nehme Tabletten wegen der Rückenschmerzen. Manchmal bekomme er wegen der Schmerzen auch eine Injektion. Er habe sich zuletzt im Februar 2014 in Bangladesch aufgehalten. Sein Heimatort sei römisch 40 und habe er dort mit seiner Familie – Vater, Stiefmutter, Bruder und zwei Schwestern – gelebt. Zuletzt habe er etwa vier Jahre in der Stadt römisch 40 , die ein- bis eineinhalb Stunden mit dem Auto von seinem Heimatdorf entfernt sei, gelebt. Auch ein Onkel lebe in seinem Heimatdorf und würden dort etwa 6.000 Menschen leben. Mit seinem Vater habe er alle ein bis zwei Monate Kontakt und zuletzt auch mit seinem Onkel väterlicherseits. Sein Bruder lebe in römisch 40 und sei immer untergetaucht und gehe wegen des Strafverfahrens gegen ihn nicht mehr in das Dorf. Befragt zu dem Strafverfahren gegen den Bruder, gab der BF an, es gebe Grundstücksstreitigkeiten, woraufhin auch politische Verfahren gegen seine Familie eingeleitet wurden. Am 21.02.2021 seien Polizeibeamte zu seinem Vater gekommen, um nach dem BF und seinem Facebook-Profil zu fragen. Dort postet der BF, mit seinem Foto und unter seinem Namen, regierungskritische Schreiben und Berichte. Befragt warum er nicht schon längst versucht habe der Polizei in Bangladesch mitzuteilen, dass die Vorwürfe ein Irrtum seien, weil er sich schon lange nicht mehr dort aufhalte, erklärte der BF, er sei im Komitee der Chattro Dal gewesen und zur Zeit der unrechtmäßigen Wahl seien die Parteilisten weggenommen worden und es zu konstruierten Strafverfahren gegen politische Gegner gekommen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass Mitglieder der Awami League das Marktgrundstück seiner Familie besetzt und entwendet hätten und sei dies ihre einzige Einnahmequelle. Man habe auch ein Strafverfahren wegen Raubes eingeleitet und sei am 13.11.2019 ein Haftbefehl erlassen worden. Daraufhin sei ihr Haus von Anhängern des XXXX angegriffen worden und gebe es darüber auch ein Video. Es laufe auch gegen seinen Vater ein Strafverfahren, dieser habe aber aufgrund seines Alters eine Freilassung gegen Kaution erhalten. Am 02.10.2019 sei ebenfalls eine Anzeige gegen ihn erstattet worden und werde dies getan um gegen Oppositionelle vorzugehen, damit diese fernbleiben und nie gegen die Regierung vorgehen können. In der BNP sei er von 2006 bis 2008 Joint Secretary, danach habe er als aktives Mitglied verschiedene Veranstaltungen organisiert. Er habe weder eine führende Position innegehabt noch sei er bezahlt worden. Neben diesen beiden Anzeigen, gebe es noch eine Anzeige vom 08.05.2016 wegen Mordvorsatz, Körperverletzung und Plünderung, eine Anzeige nach dem Digitalen Sicherheitsgesetz und eine Anzeige vom 23.03.2021 nach dem Sonderermächtigungsgesetz, wo sehr viele Beschuldigte angeführt seien und es um eine Demonstration gegen den Besuch des indischen Premierministers gegangen sei. In keinem der Verfahren sei bis jetzt eine Verurteilung ausgesprochen worden, es seien nur Haftbefehle erlassen worden. Im Jahr 2013 sei er zudem von Anhängern der Awami League zusammengeschlagen worden. Nach Bangladesch könne er nicht zurückkehren, da er dort aus politischen Gründen verfolgt werden würde. Er würde schon am Flughafen von der Polizei festgenommen werden und man werde ihn verschwinden lassen oder im Gefängnis foltern oder töten. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass Mitglieder der Awami League das Marktgrundstück seiner Familie besetzt und entwendet hätten und sei dies ihre einzige Einnahmequelle. Man habe auch ein Strafverfahren wegen Raubes eingeleitet und sei am 13.11.2019 ein Haftbefehl erlassen worden. Daraufhin sei ihr Haus von Anhängern des römisch 40 angegriffen worden und gebe es darüber auch ein Video. Es laufe auch gegen seinen Vater ein Strafverfahren, dieser habe aber aufgrund seines Alters eine Freilassung gegen Kaution erhalten. Am 02.10.2019 sei ebenfalls eine Anzeige gegen ihn erstattet worden und werde dies getan um gegen Oppositionelle vorzugehen, damit diese fernbleiben und nie gegen die Regierung vorgehen können. In der BNP sei er von 2006 bis 2008 Joint Secretary, danach habe er als aktives Mitglied verschiedene Veranstaltungen organisiert. Er habe weder eine führende Position innegehabt noch sei er bezahlt worden. Neben diesen beiden Anzeigen, gebe es noch eine Anzeige vom 08.05.2016 wegen Mordvorsatz, Körperverletzung und Plünderung, eine Anzeige nach dem Digitalen Sicherheitsgesetz und eine Anzeige vom 23.03.2021 nach dem Sonderermächtigungsgesetz, wo sehr viele Beschuldigte angeführt seien und es um eine Demonstration gegen den Besuch des indischen Premierministers gegangen sei. In keinem der Verfahren sei bis jetzt eine Verurteilung ausgesprochen worden, es seien nur Haftbefehle erlassen worden. Im Jahr 2013 sei er zudem von Anhängern der Awami League zusammengeschlagen worden. Nach Bangladesch könne er nicht zurückkehren, da er dort aus politischen Gründen verfolgt werden würde. Er würde schon am Flughafen von der Polizei festgenommen werden und man werde ihn verschwinden lassen oder im Gefängnis foltern oder töten. Zu seinem Leben in Österreich, gab der BF an, er sei ledig und Mitglied bei diversen Vereinen, sowie der politischen Partei BNP und habe auch bis B1 Deutschkurse absolviert. Er habe zunächst von der Caritas Geld bekommen, dann Zeitungen verkauft und ca. EUR 300,00 bis 400,00 verdient. Derzeit sei er arbeitslos und beziehe Geld von Freundin in Österreich und Verwandten in Bangladesch. Die Zeitungsarbeit laufe nicht gut und könne er wegen seiner Krankheit nicht viel machen. Vorgelegt wurden: Empfehlungsschreiben vom 05.02.2021; Unterlagen zu Strafverfahren; Stellungnahme und Beweismittelanträge, wonach der BF in Bangladesch politisch verfolgt werde. Ihm würden Straftaten unterstellt und keine fairen Verfahren erwarten. Zudem wären die Haftbedingungen tödlich für ihn. Er beantragte auch, die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Familienangehörigen über Videotelefonie, und die Bestellung von Sachverständigen für Virologie und auf einem medizinisch-wissenschaftlichen Gebiet und die Feststellung der Strafverfahren in Bangladesch durch einen Vertrauensanwalt. I.
- Am 14.06.2021 langte eine Stellungnahme des BF zum Ermittlungsverfahren beim BFA ein und verweist darin einerseits auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes und zitiert andererseits einen Artikel mit dem Titel „Kosten der 42 % Fehlerquote des BFA“ und eine Presseaussendung zum Thema „Asyl: Dokumentation einer Behörden-Willkür“ vom 21.10.2020 der Allianz Menschen.Würde.Österreich. Weiters werden zahlreiche Menschenrechtsberichte, Links zu YouTube Videos und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt. römisch eins.
- Am 14.06.2021 langte eine Stellungnahme des BF zum Ermittlungsverfahren beim BFA ein und verweist darin einerseits auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes und zitiert andererseits einen Artikel mit dem Titel „Kosten der 42 % Fehlerquote des BFA“ und eine Presseaussendung zum Thema „Asyl: Dokumentation einer Behörden-Willkür“ vom 21.10.2020 der Allianz Menschen.Würde.Österreich. Weiters werden zahlreiche Menschenrechtsberichte, Links zu YouTube Videos und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt. I.
- Mit dem Bescheid vom 14.09.2021, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). römisch eins.
- Mit dem Bescheid vom 14.09.2021, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass bezüglich der Gründe die den BF zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen haben, auf das Erstverfahren verwiesen werde, im Zuge dessen bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass diese nicht geeignet seien eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Gründe für die neuerliche Asylantragstellung würden sich auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren beziehen. Hinzugekommen sei, dass in Bangladesch Strafverfahren wegen diverser Straftaten gegen den BF eingeleitet worden seien. Bei den neu vorgebrachten Gründen handle es sich lediglich um eine Steigerung des Vorbringens aus dem Erstverfahren, womit auch diese als unglaubwürdig anzusehen seien. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den vorgelegten Schriftstücken werde deren Echtheit massiv angezweifelt. Es sei weder logisch nachvollziehbar noch entspreche es lebensnahen Gegebenheiten, dass der BF wegen einer Vielzahl von Straftaten, die er gar nicht begangen habe, weil er sich zu den vermeintlichen Tatzeiten gar nicht in Bangladesch aufgehalten habe, behördlich verfolgt werde. Dass der BF im Fall der Rückkehr nach Bangladesch Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim BF liege kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor und sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. I.
- Mit Schriftsatz vom 30.09.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Darstellung des Sachverhaltes brachte der BF vor, sein Vorbringen sei gänzlich als unglaubwürdig eingestuft bzw. ignoriert worden, obwohl zahlreiche Dokumente vorgelegt worden seien. Diese seien ohne nähere Begründung als gefälscht bezeichnet worden. Richtigerweise hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass die Angaben des BF richtig seien, da ihnen keine widersprechenden Dokumente bzw. Beweisergebnisse entgegengestanden seien. Es würden Ermittlungs- und Begründungsmängel vorliegen. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 30.09.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Darstellung des Sachverhaltes brachte der BF vor, sein Vorbringen sei gänzlich als unglaubwürdig eingestuft bzw. ignoriert worden, obwohl zahlreiche Dokumente vorgelegt worden seien. Diese seien ohne nähere Begründung als gefälscht bezeichnet worden. Richtigerweise hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass die Angaben des BF richtig seien, da ihnen keine widersprechenden Dokumente bzw. Beweisergebnisse entgegengestanden seien. Es würden Ermittlungs- und Begründungsmängel vorliegen. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl gewährt werde; allenfalls das Verfahren zur Ergänzung an die
- Instanz zurückzuverweisen; allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei; das Einreiseverbot aufzuheben; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.
- Mit Schreiben vom 05.10.2021 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 05.10.2021 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Mit Schreiben vom 11.11.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und dem BF damit auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch übermittelt. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 11.11.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und dem BF damit auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch übermittelt. I.
- Die für den 13.12.2021 angesetzte Verhandlung musste wegen plötzlicher Erkrankung des BF, mitgeteilt per Email vom 12.12.2021, 23.41, ohne ärztliche Bestätigung, auf den 04.01.2022 verschoben werden. römisch eins.
- Die für den 13.12.2021 angesetzte Verhandlung musste wegen plötzlicher Erkrankung des BF, mitgeteilt per Email vom 12.12.2021, 23.41, ohne ärztliche Bestätigung, auf den 04.01.2022 verschoben werden. I.
- Am 04.01.2022 führte sodann das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und eines Vertreters der belangten Behörde mit dem BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Seinen Rechtsvertreter vom XXXX habe er nicht mitgebracht, denn diesen müsse er bezahlen und er habe das Geld dafür nicht aufbringen können.römisch eins.
- Am 04.01.2022 führte sodann das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und eines Vertreters der belangten Behörde mit dem BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Seinen Rechtsvertreter vom römisch 40 habe er nicht mitgebracht, denn diesen müsse er bezahlen und er habe das Geld dafür nicht aufbringen können. In den persönlichen Lebensumständen des BF ergaben sich nach seinen Angaben keine wesentlichen Änderungen seit dem letzten Verfahren. Der BF hat weiterhin Kreuzschmerzen und legte Überweisungen vom Vortag eines Allgemeinmediziners zu Fachärzten vor, weil der BF „long-Covid-Auswirkungen“ befürchte. Mittlerweile sei der BF gegen Corona geimpft. Weiters legte der BF diverse Internet-Rechercheergebnisse zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Bangladesch vor, sein Name sei, wie er zugeben musste, nicht in diesen Berichten erwähnt. Mit seinen Verwandten in Bangladesch habe er weiterhin regelmäßigen, zumindest monatlichen Kontakt. Ein Bruder lebe in Pakistan. In Österreich habe er keine Verwandten, er hat keine Kinder und keine Beziehung. Er habe nur deshalb keine Freundin, weil er so mit dem Studium und der Politik beschäftigt war. Seine Deutschkenntnisse sind zertifiziert auf dem Niveau A2, eine Prüfung für B1+ habe er nicht bestanden. Er verkaufe an zwei bis drei Tagen Zeitungen, ansonsten spiele er Cricket und sei bei verschiedenen Vereinen unterwegs. Für den Zeitungsverkauf erhalte er € 400,- , für die 55qm - Wohnung, die er mit „drei, vier“ anderen Personen teile, bezahle er ca. € 150,- . Für Essen benötige er ca € 70 – 80 pro Monat, für die Wiener Linien € 33,- für die E-Card-Versicherung alle drei Monate € 134,- . Seine Verwandten in Bangladesch würden ihn unterstützen, falls er Geld benötige. Die Familie habe Grundstücke und lebe von den Erträgen, sie hätten auch einen Marktstand gehabt, aber da gäbe es Probleme. Diese Grundstücksprobleme wären durch den „Machthabenden XXXX ausgelöst, der den Marktstand besetzt habe und die Mieteinnahmen für sich verwende.Die Familie habe Grundstücke und lebe von den Erträgen, sie hätten auch einen Marktstand gehabt, aber da gäbe es Probleme. Diese Grundstücksprobleme wären durch den „Machthabenden römisch 40 ausgelöst, der den Marktstand besetzt habe und die Mieteinnahmen für sich verwende. Der Marktstand würde dem Vater gehören, nicht dem BF. In einer Anzeige vom 12.11.2019 gegen den BF, seinen Vater, seinen Bruder und weiteren Personen (zB Cousin) würde man ihm vorwerfen, einen Raubüberfall gegen XXXX und dessen Familie verübt zu haben. Man habe zwar mit einem Anwalt gesprochen, aber der BF könne sich gegen die Anzeige nicht wehren. In einer Anzeige vom 12.11.2019 gegen den BF, seinen Vater, seinen Bruder und weiteren Personen (zB Cousin) würde man ihm vorwerfen, einen Raubüberfall gegen römisch 40 und dessen Familie verübt zu haben. Man habe zwar mit einem Anwalt gesprochen, aber der BF könne sich gegen die Anzeige nicht wehren. Nachgefragt gab der BF zu, dass der angezeigte Bruder derzeit auch in Bangladesch lebe, allerdings in einer anderen Ortschaft. Zu seiner politischen Karriere befragt meinte der BF, er sei seit 2004 Mitglied der oppositionellen Chattro Dal und seit 2005 Organisationssekretär. Dies sei er bis 2008 gewesen. Er habe nach der Schule als Serviceingenieur bei einer bengalischen XXXX gearbeitet; es sei für ihn keine Schwierigkeit gewesen, eine Arbeit zu erhalten (BVwG VS 12). Zu seiner politischen Karriere befragt meinte der BF, er sei seit 2004 Mitglied der oppositionellen Chattro Dal und seit 2005 Organisationssekretär. Dies sei er bis 2008 gewesen. Er habe nach der Schule als Serviceingenieur bei einer bengalischen römisch 40 gearbeitet; es sei für ihn keine Schwierigkeit gewesen, eine Arbeit zu erhalten (BVwG VS 12). Darauf hingewiesen, dass der BF das Bundesgebiet 2019 zu verlassen habe, meinte dieser, es habe eben die genannte Anzeige gegeben. Sein Vater habe ihm dies in einem Telefonat „… im November oder Dezember 2019“ erzählt. Es sei dann auch noch eine Anzeige am 02.10.2019 passiert wegen einer Veranstaltung der Awami League, bei der es Parteistreitigkeiten im Dorf gegeben habe. Darüber hinaus habe der BF auch Facebook-Einträge getätigt, welche regierungskritisch gewesen seien. Der BF habe sich gegen die falschen Anzeigen nicht gewehrt, insbesondere sei er nicht zur bengalischen Botschaft in Österreich gegangen, um darzulegen, dass er in Österreich seit 2014, somit auch zum fraglichen Zeitraum 2019, gelebt habe. Er selbst habe auch in Bangladesch nicht versucht, zu beweisen, dass er in Österreich gelebt habe, er habe dies über seinen Vater versucht. Der BF würde im Falle seiner Rückkehr „die Todesstrafe“ erwarten, weil er in Österreich Asyl beantragt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Hinsichtlich der Identität des BF, seiner Schulbildung und seinem Privat- und Familienleben wird auch in die zuvor ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2019, XXXX und 07.08.2020, XXXX Einsicht genommen und gibt es hier keine relevanten Änderungen des Sachverhaltes. Hinsichtlich der Identität des BF, seiner Schulbildung und seinem Privat- und Familienleben wird auch in die zuvor ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2019, römisch 40 und 07.08.2020, römisch 40 Einsicht genommen und gibt es hier keine relevanten Änderungen des Sachverhaltes. Festgehalten wird, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof (07.04.2020, E 3111/2019-4) als auch der Verwaltungsgerichtshof (30.08.2019, Ra 2019/18/0339-2) mit Beschlüssen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2019 wegen Aussichtslosigkeit versagten. Der BF ist am 06.08.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte tags darauf seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.07.2019, XXXX abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF ist am 06.08.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte tags darauf seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.07.2019, römisch 40 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 16.12.2019 – somit nur fünf Monate nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des BFA vom 10.07.2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2020, XXXX stattgegeben und an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2021 wurde der Asylantrag des BF erneut abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte am 16.12.2019 – somit nur fünf Monate nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des BFA vom 10.07.2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2020, römisch 40 stattgegeben und an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2021 wurde der Asylantrag des BF erneut abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig (AS 21, 221). Seine Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben während des gesamten Erstverfahrens und dem Folgeantragsverfahren u.a. AS 21, 225) und spricht er auch ein wenig Englisch und Hindi (AS 939). Der BF gab in seinem Erstverfahren zunächst den XXXX als Geburtsdatum an und behauptete später, erst durch Zusendung eines Zeugnisses von seinem wahren Geburtsdatum – XXXX – erfahren zu haben (BVwG XXXX Der BF gab in seinem Erstverfahren zunächst den römisch 40 als Geburtsdatum an und behauptete später, erst durch Zusendung eines Zeugnisses von seinem wahren Geburtsdatum – römisch 40 – erfahren zu haben (BVwG römisch 40 In seinem Herkunftsland besuchte er insgesamt 10 Jahre lang die Schule und dann vier Jahre einen Diplomkurs in Mechanik (AS 943). Er studierte auch zwei Jahre lang an der XXXX , schloss das Studium jedoch nicht ab (BVwG XXXX ). Von 2008 bis Jänner 2014 arbeitete er beim XXXX als Service Ingenieur (AS 943). In seinem Herkunftsland besuchte er insgesamt 10 Jahre lang die Schule und dann vier Jahre einen Diplomkurs in Mechanik (AS 943). Er studierte auch zwei Jahre lang an der römisch 40 , schloss das Studium jedoch nicht ab (BVwG römisch 40 ). Von 2008 bis Jänner 2014 arbeitete er beim römisch 40 als Service Ingenieur (AS 943). Der BF ist in XXXX , Distrikt XXXX geboren. Vor seiner Ausreise aus Bangladesch lebte er ca. vier Jahre in der Stadt XXXX , die etwa eineinhalb Stunden Autofahrt von seinem Heimatdorf entfernt ist (AS 941). Der BF ist in römisch 40 , Distrikt römisch 40 geboren. Vor seiner Ausreise aus Bangladesch lebte er ca. vier Jahre in der Stadt römisch 40 , die etwa eineinhalb Stunden Autofahrt von seinem Heimatdorf entfernt ist (AS 941). In Bangladesch halten sich sein Vater, ein Bruder, zwei Schwestern und ein Onkel auf. Zu seinem Vater besteht aufrechter regelmäßiger Kontakt und lebt dieser nach wie vor im Heimatdorf des BF (AS 943, 957). Der BF arbeitet als Zeitungsverkäufer und verdiente monatlich zwischen EUR 300,00 und 400,00 (AS 225, 945). Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Geld von Verwandten in Bangladesch (AS 945). Er ist strafrechtlich unbescholten und bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau B1 und verfügt über gute Deutschkenntnisse, zertifiziert auf dem Niveau A2 (AS 225, 945). In Österreich leben keine Verwandten des BF, er ist ledig und hat keine Sorgepflichten (AS 945). Der BF nimmt nicht am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Österreich teil und geht aus dem Verfahren nicht hervor, dass er engen Kontakt zu Österreichern pflegt oder österreichische Freunde hat. Der BF ist Mitglied von mehreren – zumeist bengalisch orientierten - Vereinen, dem Österreichischen Roten Kreuz, Caritas Leo plus, bei der Bangladesch Österreichischen Gesellschaft, beim Bangladesch Cricket Club Austria und auch im Komitee der BNP in Österreich (AS 945). Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen. Er brachte Rückenschmerzen vor. Er habe auch die Befürchtungen an „long-Covid-Erkrankung“ zu leiden, ist aber mittlerweile gegen Corona geimpft. Der BF ist arbeitsfähig. I.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Festgestellt wird, dass der BF in seinem Erstverfahren zunächst bewusst versuchte seine Identität, insbesondere sein Geburtsdatum und seine Familie im Herkunftsland zu verschleiern und gänzlich andere Fluchtgründe angab, als in den darauffolgenden Einvernahmen vor dem BFA. Festgestellt wird, dass der BF angab, von 2006 bis 2008 auf der Universität Joint Secretary bei der BNP gewesen zu sein und danach als aktives Mitglied Veranstaltungen organisiert habe und dass er in Österreich Mitglied des BNP-Komitees ist. Festgestellt wird, dass der BF kein hochrangiges, einflussreiches oder besonders wichtiges Mitglied der BNP war. Festgestellt wird, dass der BF vorbrachte, gegen ihn seien vier Strafverfahren eingeleitet worden und zwar am 08.05.2016, 02.10.2019, 12.11.2019 und am 23.03.2021 und dass in all diesen Verfahren Haftbefehle gegen ihn erlassen worden seien. Festgestellt wird, dass die angeblich am 02.10.2019 und am 12.11.2019 eingeleiteten Strafverfahren, sowie der Haftbefehl aus dem Verfahren vom 08.05.2016 in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Abweisung seiner Beschwerde am 10.07.2019 stehen. Nicht festgestellt wird, dass es sich bei den vom BF vorgelegten Gerichtsunterlagen und Haftbefehlen um echte Dokumente handelt. Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum der gegen ihn angeblich erhobenen Anzeigen jedenfalls in Österreich aufhältig war und es sich somit um falsche Anzeigen handelt. Nicht festgestellt wird, dass der BF aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Herkunftsland oder seiner Facebook-Profil, wo er unter seinem Namen Berichte zur Politik in Bangladesch postet, in seinem Herkunftsland aus politischen Gründen von der Polizei oder Mitgliedern der Regierungspartei verfolgt wird bzw. werden würde. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: COVID-19 Letzte Änderung: 08.06.2021 Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021). Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021). Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021). Quellen: AnAg – Anadolu Agency (22.5.2021): Bangladesh extends border lockdown with India, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-extends-border-lockdown-with-india/2251062, Zugriff 25.5.2021 AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punished for her journalistic work, Zugriff 19.5.2021https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punished for her journalistic work, Zugriff 19.5.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff 18.5.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 17.5.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 17.5.2021 GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020 GTAI - Germany Trade and Invest [Deutschland] (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020 HRW – Human Rights Watch: Bangladesh (20.5.2021): Arrest of Journalist Investigating Corruption, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052025.html, Zugriff 1.6.2021 iMMAP – Information Management and Mine Action Programs (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (3.2021): COVID-19 Situation Analysis , https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/iMMAP_COVID-19_Bangladesh_Analysis%20Report_032021.pdf, Zugriff 17.5.2021ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 TG – The Guardian (5.5.2021): India’s neighbours close borders as Covid wave spreads across region, https://www.theguardian.com/world/2021/may/05/indias-neighbours-close-borders-as-covid-wave-spreads-across-region, Zugriff 25.5.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 08.06.2021 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Unabhängigkeit und der Übergang zur Demokratie brachten ein Einparteiensystem, mehrere Militärputsche (1975 und 1982), zwei Übergangsregierungen, Ausnahmezustände und Machtkämpfe zwischen den beiden großen Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami-Liga (AL). Die beiden Parteien regieren Bangladesch seit 1991 abwechselnd (OMCT 7.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch. Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020).Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Die rivalisierenden Parteien AL und BNP dominieren die Politik und schränken die politischen Handlungsmöglichkeiten für diejenigen ein, die parteiinterne Strukturen oder Hierarchien in Frage stellen oder alternative Parteien oder politische Gruppierungen gründen wollen, Animositäten zwischen den Parteispitzen von AL und BNP die sich bis in die Kader der unteren Ebenen ziehen, haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (FH 3.3.2021). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020 DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020 DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 28.5.2021) FIDH - International Federation for Human Rights (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020 OMCT – World Organisation Against Torture (7.2019): Cycle of Fear - Combating Impunity for Torture and Strengthening the Rule of Law in Bangladesh, https://www.omct.org/files/2019/07/25475/cycleoffear_bangladesh_report_omct.pdf, Zugriff 1.6.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020 NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 28.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.06.2021 Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vgl. DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vergleiche DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solche Angriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.8.2019). Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.8.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.5.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 28.5.2021b). Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 4.5.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021).Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021). Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene "Studentenorganisationen". Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vgl. AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vergleiche AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020 AI – Amnesty International (1.4.2021): Bangladesh authorities must conduct prompt, thorough, impartial, and independent investigations into the death of protesters and respect people’s right to peaceful assembly, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048271.html, Zugriff 27.4.2021 BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (27.5.2021) (Unverändert gültig seit: 26.05.2021): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch) – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 27.5.2021 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2021): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/, Zugriff 28.5.2021 DT – DhakaTribune (22.12.2020): Bangladesh sees highest border deaths in 10 years, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/2020/12/22/bangladesh-sees-highest-border-deaths-in-10-years, Zugriff 25.5.2021 EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.05.2021) (publiziert am 14.08.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage, Zugriff 27.5.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 28.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021a): Yearly Suicide Attacks, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/suicide-attacks/bangladesh, Zugriff 28.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021b): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 28.5.2021 UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office [UK] (27.5.2021) (erstellt am: 24.5.2021): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, Political violence, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 27.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Politisierung der Justiz und der Druck auf sie halten an (FH 3.3.2021). Seit die Awami-Liga (AL) im Jahr 2009 an die Macht kam, hat die von ihr geführte Regierung begonnen, erheblichen Einfluss auf die Justiz auszuüben (FIDH 25.1.2021). Vorwürfe des politischen Drucks auf Richter sind üblich, ebenso wie der Vorwurf, dass unqualifizierte AL-Loyalisten in Gerichtspositionen berufen werden (FH 3.3.2021). Wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der Regierungspartei werden regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" zurückgezogen (FH 3.3.2021). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus "Magistrates", die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Dennoch wird diese Unabhängigkeit der Justiz durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindert (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020).Quellen:Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020)., Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 FIDH -International Federation for Human Rights (Autor), ODHIKAR (Autor) (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020 Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 19.5.2021 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen "die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten" sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von "Wegschauen" über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020,
- April 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff am 18.5.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 18.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 18.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2021 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 16.06.2021 Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 7.4.2021). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung zunehmend verletzt (AA 21.6.2020). Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 9.2020). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 30.3.2021). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 30.3.2021).Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 30.3.2021). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 30.3.2021). Am
- Oktober 2018 trat mit dem "Digital Security Act" (DSA) ein Gesetz in Kraft (ODHIKAR 8.8.2019). Die Behörden nutzten das DSA-Gesetz zunehmend, um Aktivisten, Journalisten und andere, die der Regierung und ihrer politischen Führung kritisch gegenüberstanden, zu schikanieren und auf unbestimmte Zeit in Haft zu nehmen (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens zehn Redakteure nationaler und regionaler Tageszeitungen und Online-Nachrichtenplattformen aufgrund der DSA angeklagt, nachdem sie kritisch über führende Vertreter der Regierungspartei Awami League berichtet hatten (AI 8.10.2020). Auf Basis des Information and Communication Technology Act (ICT-Act) wurden offiziellen Statistiken zufolge zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Fast 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert. Mindestens 247 Journalisten waren Berichten zufolge Angriffen, Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, sowohl von staatlichen Stellen als auch von Personen, die mit der Regierung nahe stehen (AI 7.4.2021). 2019 wurden insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet, sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. FH 2020). Am
- Oktober 2018 trat mit dem "Digital Security Act" (DSA) ein Gesetz in Kraft (ODHIKAR 8.8.2019). Die Behörden nutzten das DSA-Gesetz zunehmend, um Aktivisten, Journalisten und andere, die der Regierung und ihrer politischen Führung kritisch gegenüberstanden, zu schikanieren und auf unbestimmte Zeit in Haft zu nehmen (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens zehn Redakteure nationaler und regionaler Tageszeitungen und Online-Nachrichtenplattformen aufgrund der DSA angeklagt, nachdem sie kritisch über führende Vertreter der Regierungspartei Awami League berichtet hatten (AI 8.10.2020). Auf Basis des Information and Communication Technology Act (ICT-Act) wurden offiziellen Statistiken zufolge zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Fast 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert. Mindestens 247 Journalisten waren Berichten zufolge Angriffen, Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt, sowohl von staatlichen Stellen als auch von Personen, die mit der Regierung nahe stehen (AI 7.4.2021). 2019 wurden insgesamt 42 Personen nach dem DSA-Act verhaftet, sechs Personen wurden wegen Vergehen im Zusammenhang mit dem ICT-Act festgenommen (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche FH 2020). Journalisten werden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Themen wie Verbrechen während des Krieges von 1971 und Wahlunregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen 2018 und der Kommunalwahlen 2019 verhaftet und/oder Ziel von Angriffen die mitunter zum Tode führen (FH 3.3.2021; vgl. FIDH 9.1.2019). In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehren sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021). Darüber hinaus gehen die Behörden gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten. So verhaften die Behörden im Mai 2020 mehrer Personen und klagten weitere wegen "Verbreitung von Gerüchten und Fehlinformationen auf Facebook" an, weil sie die Reaktion der Regierung auf die Pandemie kritisieren. Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Der "Official Secrecy Act" verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Journalisten werden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Themen wie Verbrechen während des Krieges von 1971 und Wahlunregelmäßigkeiten während der Parlamentswahlen 2018 und der Kommunalwahlen 2019 verhaftet und/oder Ziel von Angriffen die mitunter zum Tode führen (FH 3.3.2021; vergleiche FIDH 9.1.2019). In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehren sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten (ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Darüber hinaus gehen die Behörden gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten. So verhaften die Behörden im Mai 2020 mehrer Personen und klagten weitere wegen "Verbreitung von Gerüchten und Fehlinformationen auf Facebook" an, weil sie die Reaktion der Regierung auf die Pandemie kritisieren. Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Der "Official Secrecy Act" verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Die "Bangladesh Telocommunication Regulatory Commission" (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Anfang April 2020 blockierte die BRTC den Radio Free Asia-Ableger BenarNews, nachdem der Sender über ein durchgesickertes UN-Memo berichtet hatte, in dem gewarnt wurde, dass eine hohe Anzahl von Bangladescher an COVID-19 sterben könnten, wenn die Regierung keine geeigneten Maßnahmen ergreift. Während der Zugang im Mai 2020 teilweise wiederhergestellt wurde, stellen Beobachter fest, dass die BenarNews-Website bis zum Jahresende gelegentlich blockiert wurde (USDOS 30.3.2021). Im Laufe des Jahres 2020 schränkte die Regierung den 3G- und 4G-Mobilfunk-Internetdienst in den Rohingya-Flüchtlingslagern aus "Sicherheitsgründen" ein und wies die Mobilfunkanbieter an, keine SIM-Karten mehr an Rohingya-Flüchtlinge zu verkaufen (USDOS 30.3.2021). Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 9.2020). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden 74 Journalisten körperlich verletzt, 31 angegriffen, 28 attackiert, 17 bedroht, sieben verhaftet, einer gefoltert, drei entführt, vier belästigt und 70 Journalisten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verklagt (ODHIKAR 25.1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punished for her journalistic work, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesch 2020,
- April 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048838.html Zugriff 16.6.2021 AI – Amnesty International (8.10.2020): Bangladesh: Escalating attacks on the media must stop, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/10/bangladesh-escalating-attacks-on-the-media-must-stop/, Zugriff 16.6.2021 Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021 FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 HRW – Human Rights Watch (20.5.2021): Bangladesh: Arrest of Journalist Investigating Corruption, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052025.html, Zugriff 1.6.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 18.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 17.5.2021 ODHIKAR (8.2.2020): Bangladesh, Annual Human Rights Report on Bangladesh 2019, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch eingeschränkt (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Seit Jahren ist jedoch zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung verstärkt verletzt. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 21.6.2020).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch eingeschränkt (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Seit Jahren ist jedoch zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung verstärkt verletzt. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 21.6.2020). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). 2020 wurde das Recht auf Versammlungsfreiheit der Opposition und der Dissidenten weiter beschnitten. In diesem Zeitraum ging die Regierung weiter gegen Oppositionsführer und -aktivisten vor, unter anderem durch die Erhebung von Klagen und Verhaftungen (ODHIKAR 25.1.2021).Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). 2020 wurde das Recht auf Versammlungsfreiheit der Opposition und der Dissidenten weiter beschnitten. In diesem Zeitraum ging die Regierung weiter gegen Oppositionsführer und -aktivisten vor, unter anderem durch die Erhebung von Klagen und Verhaftungen (ODHIKAR 25.1.2021). Im Jahr 2020 fanden viele Demonstrationen statt, obwohl die Behörden manchmal versuchten, Kundgebungen durch die Verhaftung von Parteiaktivisten zu verhindern. Während der COVID-19-Pandemie im April 2020 setzten sich die Arbeiter der Bekleidungsindustrie über die COVID-19-Abriegelungsbeschränkungen hinweg, um für Nachzahlungen und sicherere Arbeitsbedingungen zu protestieren (FH 3.3.2021). Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechtsorganisationen Belästigungen ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 3.3.2021). Die gewalttätigen Hartals (Streiks), die einst ein dominierender Teil der Politik waren, sind nicht mehr existent. Es gibt eine ausgeprägte Kultur des Klientelismus, die alle Parteien mit ihren jeweiligen Funktionsträgern verbindet, die sich unermüdlich für die Unterstützung der Parteiorganisation an der Basis einsetzen. Im Gegenzug erwarten sie einen Nutzen, sobald ihre Partei an die Macht kommt (BS 29.4.2020). Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung (AA 21.6.2020). Kundgebungen wurden zuletzt zugelassen bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, da von ihnen offenbar keine nachhaltige Gefahr für die Regierung ausging. Sobald sich jedoch wieder eine Führungsfigur der Opposition etabliert, welche der regierenden Awami League gefährlich werden könnte, werden die Maßnahmen der Regierung wieder verschärft (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 9.11.2020 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, 3. März 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 18.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox's Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021).Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox's Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formular (ÖB 9.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 17.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 17.5.2021 Grundversorgung Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens