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{'item': 'W257 2247145-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2022 GeschäftszahlW257 2247145-1 SpruchW257 2247145-1/2E, W257 2247145-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 22.03.2021 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), um Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG.
  2. Mit Schreiben vom 22.03.2021 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), um Gewährung einer Geldaushilfe gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GehG. Dabei führte er aus, dass das gegen ihn als Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen mit einem Freispruch geendet habe. Für die notwendigen Kosten seiner Rechtsvertretung hätten sich, nach Abzug des Anteiles der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (in der Folge: GÖD) und der Republik, auf € 19.372,19 belaufen, weshalb er darum ersuche, ihm eine Geldaushilfe in der Höhe von insgesamt € 7.300,- zu überweisen. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung in seinem Strafverfahren, das Urteil seines Strafverfahrens vom XXXX (betreffend den Verdacht des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs; ausgefertigt in einem Protokollsvermerk und Urteilsausfertigung vom XXXX ) und eine am 04.01.2021 erstellte Honorarnote seines Rechtsvertreters (in Höhe von € 28.599,80) bei. Ebenso wurden ein Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 13.01.2016 (gemeint wohl: 2021) bezüglich der Bestimmung des Pauschalbetrags zu den Kosten des Verteidigers und der Barauslagen (in Höhe vom € 1.913,44), eine Monatsabrechnung von Februar 2021 und eine Kreditvereinbarung vom 20.02.2021 (in Höhe vom € 7.864,19) vorgelegt.Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung in seinem Strafverfahren, das Urteil seines Strafverfahrens vom römisch 40 (betreffend den Verdacht des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs; ausgefertigt in einem Protokollsvermerk und Urteilsausfertigung vom römisch 40 ) und eine am 04.01.2021 erstellte Honorarnote seines Rechtsvertreters (in Höhe von € 28.599,80) bei. Ebenso wurden ein Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 13.01.2016 (gemeint wohl: 2021) bezüglich der Bestimmung des Pauschalbetrags zu den Kosten des Verteidigers und der Barauslagen (in Höhe vom € 1.913,44), eine Monatsabrechnung von Februar 2021 und eine Kreditvereinbarung vom 20.02.2021 (in Höhe vom € 7.864,19) vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 01.06.2021 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör auf den am 22.03.2021 gestellten Antrag um Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zum Abgeben einer Stellungnahme eigeräumt.
  4. Mit Schreiben vom 01.06.2021 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör auf den am 22.03.2021 gestellten Antrag um Gewährung einer Geldaushilfe gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GehG. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zum Abgeben einer Stellungnahme eigeräumt. Im Antrag des Beschwerdeführers wurden die Verteidigerkosten nach Abzug eines durch GÖD und der Republik geleisteten Anteils mit € 19.372,19 festgehalten und um Gewährung einer Geldaushilfe in der Höhe vom € 8.196,90 (dreifache Höhe des Referenzbetrages für das Jahr 2021) angesucht. Es sei beabsichtigt, die beantragte Geldaushilfe nicht zu genehmigen, denn der Wortlaut des Gesetzes wurde beinhalten, dass gegen den Beamten „Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung“ erstattet worden sei. Dies sei nur dann gegeben, wenn dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten angelastet werde, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründe. Bei der behaupteten Verrechnung von Mehrdienstleistungen, Plan- oder Journaldienststunden, die nicht erbracht worden seien, fehle der Konnex zu unmittelbaren Ausübung des Dienstes. Es gehe aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung hervor, dass es Zweck der Bestimmung sei, Beamte vor finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen zu entlasten. Bei einer Eintragung ins Zeiterfassungssystem würde es sich jedoch um keine Amtshandlung handeln.
  5. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16.06.2021 hierzu Stellung. Er übermittelte zugleich zwei Anlassberichte aus dem Jahr
  6. In diesen werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zuge seines Dienstes nach XXXX gereist zu sein bzw. gar keinen Dienst geleitet zu haben, wodurch sich der Vorwurf ergäbe, den Bund am Vermögen und Recht der ordnungsgemäßen Kontrolltätigkeit eines Dokumentenberaters geschädigt zu haben. Es würden daher die Voraussetzungen zur Zahlung einer Geldaushilfe vorliegen, weil ihm unterstellt worden sei, amtsmissbräuchlich die gänzliche Ausschaltung der Tätigkeit eines Dokumentenberaters und somit die Vereitelung der vom Dokumentenberater durchzuführenden Maßnahmen betrieben zu haben, wodurch der vom Dienstgeber intendierte Zweck der diesbezüglichen Tätigkeit vereitelt worden sei. Dem Beschwerdeführer wäre genau diese durch den OGH ausjudizierte Vereitelung und sohin Amtsmissbrauch vorgeworfen worden.
  7. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16.06.2021 hierzu Stellung. Er übermittelte zugleich zwei Anlassberichte aus dem Jahr
  8. In diesen werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zuge seines Dienstes nach römisch 40 gereist zu sein bzw. gar keinen Dienst geleitet zu haben, wodurch sich der Vorwurf ergäbe, den Bund am Vermögen und Recht der ordnungsgemäßen Kontrolltätigkeit eines Dokumentenberaters geschädigt zu haben. Es würden daher die Voraussetzungen zur Zahlung einer Geldaushilfe vorliegen, weil ihm unterstellt worden sei, amtsmissbräuchlich die gänzliche Ausschaltung der Tätigkeit eines Dokumentenberaters und somit die Vereitelung der vom Dokumentenberater durchzuführenden Maßnahmen betrieben zu haben, wodurch der vom Dienstgeber intendierte Zweck der diesbezüglichen Tätigkeit vereitelt worden sei. Dem Beschwerdeführer wäre genau diese durch den OGH ausjudizierte Vereitelung und sohin Amtsmissbrauch vorgeworfen worden.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung einer Geldaushilfe in der Höhe vom € 8.196,90 (dreifache Höhe des Referenzbetrages für das Jahr 2021) gemäß § 23 Abs. 4 GehG ab.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung einer Geldaushilfe in der Höhe vom € 8.196,90 (dreifache Höhe des Referenzbetrages für das Jahr 2021) gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GehG ab. In ihrer Begründung verwies die Behörde darauf, dass sich das gegenständliche Strafurteil vom XXXX einzig und alleine über die behauptete Verrechnung von Mehrdienstleistungen, Plan- und Journaldienststunden, die nicht erbracht worden seien, entschieden worden sei. Dieses Urteil würde sich weder auf eine Reise nach XXXX noch auf einen Amtsmissbrauch nach § 302 StGB beziehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes seien die Voraussetzungen für den umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten „Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung“ erstattet worden sei. Dies sei nur dann gegeben, wenn dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten angelastet werde, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründe. Dies sei nur dann gegeben, wenn die Anzeige eine hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptung enthalte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lasse. Die Frage, ob eine „Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung“ erstattet worden sei, sei aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Bei der behaupteten Verrechnung von Mehrdienstleistungen, Plan- oder Journaldienststunden, die nicht erbracht worden seien, fehle der Konnex zu unmittelbaren Ausübung des Dienstes. Es gehe aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung hervor, dass es Zweck der Bestimmung sei, Beamte vor finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen zu entlasten. Bei einer Eintragung ins Zeiterfassungssystem würde es sich jedoch um keine Amtshandlung handeln. Es gehe aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung hervor, dass es Zweck der Bestimmung sei, Beamte vor finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen zu entlasten. Bei einer Eintragung ins Zeiterfassungssystem würde es sich jedoch um keine Amtshandlung handeln.In ihrer Begründung verwies die Behörde darauf, dass sich das gegenständliche Strafurteil vom römisch 40 einzig und alleine über die behauptete Verrechnung von Mehrdienstleistungen, Plan- und Journaldienststunden, die nicht erbracht worden seien, entschieden worden sei. Dieses Urteil würde sich weder auf eine Reise nach römisch 40 noch auf einen Amtsmissbrauch nach Paragraph 302, StGB beziehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes seien die Voraussetzungen für den umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten „Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung“ erstattet worden sei. Dies sei nur dann gegeben, wenn dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten angelastet werde, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründe. Dies sei nur dann gegeben, wenn die Anzeige eine hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptung enthalte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lasse. Die Frage, ob eine „Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung“ erstattet worden sei, sei aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Bei der behaupteten Verrechnung von Mehrdienstleistungen, Plan- oder Journaldienststunden, die nicht erbracht worden seien, fehle der Konnex zu unmittelbaren Ausübung des Dienstes. Es gehe aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung hervor, dass es Zweck der Bestimmung sei, Beamte vor finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen zu entlasten. Bei einer Eintragung ins Zeiterfassungssystem würde es sich jedoch um keine Amtshandlung handeln. Es gehe aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung hervor, dass es Zweck der Bestimmung sei, Beamte vor finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen zu entlasten. Bei einer Eintragung ins Zeiterfassungssystem würde es sich jedoch um keine Amtshandlung handeln.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Strafantrages auch eine angeblich rechtswidrige Stundenverrechnung gewesen sei, die sich auf einen Zeitraum der Reise nach XXXX bezogen habe. Aus den vorgelegten Anlassberichten könne aus dem Vergleich der angeführten Daten festgestellt werden, dass sich Verhandlung und Urteil unmissverständlich auch auf die Reise nach XXXX beziehen würden, sodass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner am 16.06.2021 verfassten Stellungnahme zum Parteiengehör nach wie vor aufrechterhalten werden würden.Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Strafantrages auch eine angeblich rechtswidrige Stundenverrechnung gewesen sei, die sich auf einen Zeitraum der Reise nach römisch 40 bezogen habe. Aus den vorgelegten Anlassberichten könne aus dem Vergleich der angeführten Daten festgestellt werden, dass sich Verhandlung und Urteil unmissverständlich auch auf die Reise nach römisch 40 beziehen würden, sodass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner am 16.06.2021 verfassten Stellungnahme zum Parteiengehör nach wie vor aufrechterhalten werden würden.
  12. Die Behörde gab hierzu mit Aktenvorlage vom 22.09.2021 bekannt, dass sich die Gründe für die Abweisung des Antrages vom 22.03.2021 auf Gewährung einer rückzahlbaren Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG in Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG aus Anlass des Freispruches im gerichtlichen Strafverfahren wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung aus dem gegenständlichen Akt ergeben würden.
  13. Die Behörde gab hierzu mit Aktenvorlage vom 22.09.2021 bekannt, dass sich die Gründe für die Abweisung des Antrages vom 22.03.2021 auf Gewährung einer rückzahlbaren Geldaushilfe gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GehG in Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG aus Anlass des Freispruches im gerichtlichen Strafverfahren wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung aus dem gegenständlichen Akt ergeben würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX , Einsatzabteilung, Fachbereich 3 - Landesleitzentrale als Polizeibeamter im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 , Einsatzabteilung, Fachbereich 3 - Landesleitzentrale als Polizeibeamter im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, Mehrdienstleistungen in der Zeit von 28.10.2017 bis 15.09.2018 verrechnet zu haben, die er tatsächlich nicht erbracht habe, weshalb am 13.10.2020 ein entsprechender Strafantrag erhoben wurde. Das nach den strafrechtlichen Ermittlungen und Erhebung des Strafantrages wegen §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 StGB geführte Strafverfahren, endete am XXXX mit einem Freispruch. In dem am XXXX ausgestellten Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung wurden festgehalten, dass der Freispruch aufgrund mangelnden Schuldbeweises erfolgte.Das nach den strafrechtlichen Ermittlungen und Erhebung des Strafantrages wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 StGB geführte Strafverfahren, endete am römisch 40 mit einem Freispruch. In dem am römisch 40 ausgestellten Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung wurden festgehalten, dass der Freispruch aufgrund mangelnden Schuldbeweises erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurde nicht vorgeworfen, die inkriminierten Vermögensdelikte unter Ausnutzung oder Androhung von Hoheitsgewalt oder in Ausübung von Privatwirtschaftsverwaltung ausgeübt zu haben.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid, der Beschwerde, dem Strafurteil, den beigebrachten Unterlagen und Aktenbestandteilen. Die Beschaffung des Strafaktes hätte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nichts Weiteres beigetragen, da es für gegenständliches Verfahren irrelevant war, wo sich der Beschwerdeführer zum angeblichen Tatzeitraum aufgehalten hat. Hinsichtlich des Delikts des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB fehlt der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes und der Beschwerdeführer ist dabei auch nicht als ein zur Vollziehung ihm übertragener Verwaltungsaufgaben zuständiger Organwalter aufgetreten. Es ist klar festzuhalten, dass die Eintragung etwaiger nicht erbrachter Mehrdienstleistungen als Dienstzeit im Zeiterfassungssystem in gegenständlicher Rechtssache jedenfalls keinen Tatbestand erfüllten, der Bezug zur Ausübung des Dienstes eines Beamten hat. Bei der behaupteten Verrechnung von Mehrdienstleistungen (durch entsprechende Eintragungen im Zeiterfassungssystem), die nicht erbracht worden seien, fehlt der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes, weshalb es auch nicht von Relevanz ist an welchem Ort der Beschwerdeführer seinen Dienst in fraglichen Zeitpunkt absolviert hat. Dass sich der Beschwerdeführer während der fraglichen Dienstzeiten auf einer Reise in XXXX befunden haben soll. Auch wenn die dem Beschwerdeführer ursprünglich zur Last gelegten Verfehlungen sich zeitlicher Hinsicht während der Dienstzeit und an der Dienststelle ereignet hätten, würde der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes fehlen.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid, der Beschwerde, dem Strafurteil, den beigebrachten Unterlagen und Aktenbestandteilen. Die Beschaffung des Strafaktes hätte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nichts Weiteres beigetragen, da es für gegenständliches Verfahren irrelevant war, wo sich der Beschwerdeführer zum angeblichen Tatzeitraum aufgehalten hat. Hinsichtlich des Delikts des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, StGB fehlt der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes und der Beschwerdeführer ist dabei auch nicht als ein zur Vollziehung ihm übertragener Verwaltungsaufgaben zuständiger Organwalter aufgetreten. Es ist klar festzuhalten, dass die Eintragung etwaiger nicht erbrachter Mehrdienstleistungen als Dienstzeit im Zeiterfassungssystem in gegenständlicher Rechtssache jedenfalls keinen Tatbestand erfüllten, der Bezug zur Ausübung des Dienstes eines Beamten hat. Bei der behaupteten Verrechnung von Mehrdienstleistungen (durch entsprechende Eintragungen im Zeiterfassungssystem), die nicht erbracht worden seien, fehlt der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes, weshalb es auch nicht von Relevanz ist an welchem Ort der Beschwerdeführer seinen Dienst in fraglichen Zeitpunkt absolviert hat. Dass sich der Beschwerdeführer während der fraglichen Dienstzeiten auf einer Reise in römisch 40 befunden haben soll. Auch wenn die dem Beschwerdeführer ursprünglich zur Last gelegten Verfehlungen sich zeitlicher Hinsicht während der Dienstzeit und an der Dienststelle ereignet hätten, würde der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes fehlen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich um eine reine, nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.1.
  17. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 23 GehG 1956 lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  18. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 23, GehG 1956 lautet auszugsweise wie folgt: "Vorschuß und Geldaushilfe § 23.

(1)-
(2)[...]Paragraph 23,
(1)-
(2)[...]
(3)Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(4)Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn
(4)Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren, wenn 1. [aufgehoben] 2. das Strafverfahren eingestellt oder 3. der Beamte freigesprochen worden ist." 3.1.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten wie folgt: "§ 74.
(1)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Z 1 - Z 3 [...]Ziffer eins, - Ziffer 3, [...]
  1. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist; [...] Betrug §
  2. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 146, Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Schwerer Betrug § 147.
(1)Wer einen Betrug begeht, indem er zur TäuschungParagraph 147,
(1)Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung […]
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht. […] § 148Paragraph 148 Gewerbsmäßiger Betrug §
  1. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Paragraph 148, Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz eins bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. [...]“ 3.
  2. In den Materialien zu § 23 Abs. 4 GehG 1956 (AB 1079 BlgNR XXI. GP 12) heißt es:3.
  3. In den Materialien zu Paragraph 23, Absatz 4, GehG 1956 Ausschussbericht 1079 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 12) heißt es: "Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83b GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist.""Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (Paragraph 83 b, GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist." 3.
  4. Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 GehG 1956 ist Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist. Die in Rede stehende Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen. Die Frage, ob eine "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist, ist aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, in welche Richtung die Staatsanwaltschaft in der Folge Ermittlungen gepflogen hat, bzw. wie die Anzeige in der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens rechtlich qualifiziert wurde (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0208). Dies gilt sinngemäß für die in gegenständlichem Verfahren erhobene Anklage seitens der Staatsanwaltschaft und des einen Freispruch beinhaltenden Urteils im darauffolgenden Strafverfahren.3.
  5. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, GehG 1956 ist Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist. Die in Rede stehende Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen. Die Frage, ob eine "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist, ist aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, in welche Richtung die Staatsanwaltschaft in der Folge Ermittlungen gepflogen hat, bzw. wie die Anzeige in der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens rechtlich qualifiziert wurde (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0208). Dies gilt sinngemäß für die in gegenständlichem Verfahren erhobene Anklage seitens der Staatsanwaltschaft und des einen Freispruch beinhaltenden Urteils im darauffolgenden Strafverfahren. Wenn somit in § 23 Abs. 4 GehG 1956 als Tatbestandsvoraussetzung eine gerichtlich strafbare Handlung "in Ausübung des Dienstes" angeführt ist, kann nicht von bloß örtlicher und zeitlicher Dienstverrichtung gesprochen werden, sondern es ist ein funktionaler Beamtenbegriff im Sinn des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB anzuwenden.Wenn somit in Paragraph 23, Absatz 4, GehG 1956 als Tatbestandsvoraussetzung eine gerichtlich strafbare Handlung "in Ausübung des Dienstes" angeführt ist, kann nicht von bloß örtlicher und zeitlicher Dienstverrichtung gesprochen werden, sondern es ist ein funktionaler Beamtenbegriff im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB anzuwenden. Hinsichtlich Delikt des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB fehlt der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes und der Beschwerdeführer ist dabei auch nicht als ein zur Vollziehung ihm übertragener Verwaltungsaufgaben zuständiger Organwalter aufgetreten. Es ist klar festzuhalten, dass die Eintragung etwaiger nicht erbrachter Mehrdienstleistungen als Dienstzeit im Zeiterfassungssystem in gegenständlicher Rechtssache jedenfalls keinen Tatbestand erfüllten, der Bezug zur Ausübung des Dienstes eines Beamten hat. Bei der behaupteten Verrechnung von Mehrdienstleistungen (durch entsprechende Eintragungen im Zeiterfassungssystem), die nicht erbracht worden seien, fehlt der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes, weshalb es auch nicht von Relevanz ist an welchem Ort der Beschwerdeführer seinen Dienst in fraglichen Zeitpunkt absolviert hat. Dass sich der Beschwerdeführer während der fraglichen Dienstzeiten auf einer Reise in XXXX befunden haben soll. Auch wenn die dem Beschwerdeführer ursprünglich zur Last gelegten Verfehlungen sich zeitlicher Hinsicht während der Dienstzeit und an der Dienststelle ereignet hätten, würde der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes fehlen.Hinsichtlich Delikt des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, StGB fehlt der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes und der Beschwerdeführer ist dabei auch nicht als ein zur Vollziehung ihm übertragener Verwaltungsaufgaben zuständiger Organwalter aufgetreten. Es ist klar festzuhalten, dass die Eintragung etwaiger nicht erbrachter Mehrdienstleistungen als Dienstzeit im Zeiterfassungssystem in gegenständlicher Rechtssache jedenfalls keinen Tatbestand erfüllten, der Bezug zur Ausübung des Dienstes eines Beamten hat. Bei der behaupteten Verrechnung von Mehrdienstleistungen (durch entsprechende Eintragungen im Zeiterfassungssystem), die nicht erbracht worden seien, fehlt der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes, weshalb es auch nicht von Relevanz ist an welchem Ort der Beschwerdeführer seinen Dienst in fraglichen Zeitpunkt absolviert hat. Dass sich der Beschwerdeführer während der fraglichen Dienstzeiten auf einer Reise in römisch 40 befunden haben soll. Auch wenn die dem Beschwerdeführer ursprünglich zur Last gelegten Verfehlungen sich zeitlicher Hinsicht während der Dienstzeit und an der Dienststelle ereignet hätten, würde der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes fehlen. Dass dem Beschwerdeführer strafbare Handlungen vorgeworfen wurden, die dem Straftatbestand des § 302 StGB („Mißbrauch der Amtsgewalt“) erfüllen würden, dafür finden sich weder in den Anfallsberichten noch im Strafurteil Anknüpfungspunkte.Dass dem Beschwerdeführer strafbare Handlungen vorgeworfen wurden, die dem Straftatbestand des Paragraph 302, StGB („Mißbrauch der Amtsgewalt“) erfüllen würden, dafür finden sich weder in den Anfallsberichten noch im Strafurteil Anknüpfungspunkte. Auch geht aus den oben dargestellten Materialien zu § 23 Abs. 4 GehG 1956 eindeutig hervor, dass Zweck der Bestimmung ist, Beamte vor den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen zu entlasten. Bei der Eintragung ins Zeiterfassungssystem handelt es sich jedoch wie zuvor dargelegt um keine Amtshandlung.Auch geht aus den oben dargestellten Materialien zu Paragraph 23, Absatz 4, GehG 1956 eindeutig hervor, dass Zweck der Bestimmung ist, Beamte vor den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen zu entlasten. Bei der Eintragung ins Zeiterfassungssystem handelt es sich jedoch wie zuvor dargelegt um keine Amtshandlung. Folglich ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzung des § 23 Abs. 4 GehG 1956 nicht vorliegen.Folglich ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 4, GehG 1956 nicht vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist zu der vom Beschwerdeführer beantragten Beischaffung des Aktes des Strafverfahrens des Beschwerdeführers noch Folgendes auszuführen: Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141 mwN).Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141 mwN). Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer die Beschaffung des Aktes seines Strafverfahrens zum Beweis dafür, dass die aufgestellten Tatverdächtigungen seitens der anzeigenden Behörde ein Verhalten bezeichnen würden, welches im Falle der Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründen würden. Wie aus der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, ist jedoch die Frage, ob eine Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich Handlung erstattet worden ist, allein aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten, womit dieser Beweisantrag nicht auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abzielt. Der Inhalt der Anzeige ergibt sich jedoch schon aus dem Akt und dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers selbst und ist unstrittig. Dem Beweisantrag ist aus diesem Grund nicht nachzukommen. Bei der Subsumierung dieses angezeigten Verhaltens unter die Begriffsfolge "in Ausübung des Dienstes" handelt es sich darüber hinaus um eine Rechtsfrage. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2247145.1.00

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