← Österreich

{'item': 'G303 2229115-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 67§ 70§ 18§§ 31Art 8§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlG303 2229115-1 Spruch, G303 2229115-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), vom 06.02.2020, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 11.02.2020 zugestellt, wurde über diesen

§ 67Abs.

1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), vom 06.02.2020, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 11.02.2020 zugestellt, wurde über diesen

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes erfüllt sind, da der BF das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen habe und zu Freiheitsstrafen von 4 ½ Jahren sowie zu 3 ½ Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Das BFA gehe von einer besonderen kriminellen Neigung aus, die jeweiligen Einreisen seien offensichtlich nur mit dem Vorsatz erfolgt, den Tatbestand des Suchtgifthandels zu begehen. Der BF sei mittellos und verfüge über kein Vermögen, um seinen Unterhalt zu sichern. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte hätte ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

  1. Mit dem am 26.02.2020 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die damalige bevollmächtigte Vertretung des BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots angemessen zu reduzieren. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF der Meinung sei, in Österreich zu Unrecht strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Sobald der BF aus der Strafhaft entlassen werde, wolle er versuchen das Strafverfahren wiederaufzunehmen, um zu beweisen, dass er unschuldig sei. Dies sei ihm jetzt aus der Strafhaft in der JA XXXX nicht möglich, denn er müsse Kontakt zu Zeugen herstellen. Dies könne auch kein Rechtsanwalt für ihn erledigen. Aus diesem Grund müsse es dem BF möglich sein, auch künftig wieder nach Österreich einzureisen, um seinen Namen wieder „reinzuwaschen“. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF der Meinung sei, in Österreich zu Unrecht strafrechtlich verurteilt worden zu sein. Sobald der BF aus der Strafhaft entlassen werde, wolle er versuchen das Strafverfahren wiederaufzunehmen, um zu beweisen, dass er unschuldig sei. Dies sei ihm jetzt aus der Strafhaft in der JA römisch 40 nicht möglich, denn er müsse Kontakt zu Zeugen herstellen. Dies könne auch kein Rechtsanwalt für ihn erledigen. Aus diesem Grund müsse es dem BF möglich sein, auch künftig wieder nach Österreich einzureisen, um seinen Namen wieder „reinzuwaschen“.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.03.2020 vom BFA vorgelegt.
  3. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, Zl. G303 2229115-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis des BVw

G vom 09.03.2020, Zl. G303 2229115-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in XXXX (Afghanistan) geboren, ist niederländischer Staatsangehöriger und spricht Pashtu (Muttersprache), Urdu, Englisch und Holländisch. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Afghanistan) geboren, ist niederländischer Staatsangehöriger und spricht Pashtu (Muttersprache), Urdu, Englisch und Holländisch. Der BF ist verheiratet und ist sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig, ging in Österreich aber keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügte abgesehen von seinem Haftaufenthalt in der Justizanstalt XXXX über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Der BF verfügte abgesehen von seinem Haftaufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Der BF wurde am XXXX 02.2018 wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen (§ 28a SMG u.a. Delikte) festgenommen und befand sich seitdem in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft).Der BF wurde am römisch 40 02.2018 wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen (Paragraph 28 a, SMG u.a. Delikte) festgenommen und befand sich seitdem in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft). Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX 02.2019 RK XXXX 11.201901) LG römisch 40 vom römisch 40 02.2019 RK römisch 40 11.2019 § 15 StGB, § 12
  2. Fall StGB §§ 28a

(1)5. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Z 3 SMG§ 15 StGB, §§ 28a
(1)
  1. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Z3 SMG § 12 2. Fall StGB§§ 28a
(1)1. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Z3 SMG § 12
  1. Fall StGBParagraph 15, StGB, Paragraph 12,
  2. Fall StGB Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 28 a,
(1)
  1. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Z3 SMG Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraphen 28 a,
(1)1. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Z3 SMG Paragraph 12,
  1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 05.2017Datum der (letzten) Tat römisch 40 05.2017 Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate Zu LG XXXX RK XXXX 11.2019Die Vollstreckung der Strafe wurde am XXXX 11.2020 durch den Heimatstaat übernommenLG XXXX vom XXXX 11.2020Zu LG römisch 40 RK römisch 40 11.2019, Die Vollstreckung der Strafe wurde am römisch 40 11.2020 durch den Heimatstaat übernommen, LG römisch 40 vom römisch 40 11.2020 02) LG XXXX vom XXXX 04.2019 RK XXXX 11.201902) LG römisch 40 vom römisch 40 04.2019 RK römisch 40 11.2019 § 12
  2. Fall StGB §§ 28a
(1)1. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Z3 SMG§ 12 2. Fall StGB §§ 28a
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Z3 SMG§ 15 StGB, § 12 2. Fall StGB §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Z3 SMGDatum der (letzten) Tat XXXX 02.2017Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 MonateZusatzstrafe

§§ 31und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX 11.2019Paragraph 12, 3. Fall StGB Paragraphen 28 a,

(1)1. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Z3 SMG, Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Z3 SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Z2, 28a
(4)Z3 SMG, Datum der (letzten) Tat römisch 40 02.2017, Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate, Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 11.2019 Zu LG XXXX RK XXXX 11.2019Die Vollstreckung der Strafe wurde am XXXX 11.2020 durch den Heimatstaat übernommenLG XXXX vom XXXX 11.2020Zu LG römisch 40 RK römisch 40 11.2019, Die Vollstreckung der Strafe wurde am römisch 40 11.2020 durch den Heimatstaat übernommen, LG römisch 40 vom römisch 40 11.2020 Der BF wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom XXXX 02.2019, Zl XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und 12 zweiter Fall StGB; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und 15 StGB sowie 12 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und 12 dritter Fall StGB; zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.Der BF wurde mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 02.2019, Zl römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 zweiter Fall StGB; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 15 StGB sowie 12 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 dritter Fall StGB; zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Der strafrechtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, in mehreren Angriffen Cannabisblüten, enthaltend THCA und Delta-9-THC, in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus der Ukraine, über Polen und die Tschechische Republik aus- und nach Österreich eingeführt hat. Der BF organiserte in Oberwart, Polen, der Ukraine und den Niederlanden, in mehreren Angriffen insgesamt 49,5 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 9,405 kg THCA und 495 g Delta-9-THC, zumeist eingeschweißt in Öfen, beauftragte die unmittelbaren Kuriere, und nahm die Suchtmittelerlöse entgegen. Des Weiteren hat der BF in der Ukraine die genannte Menge in mehrfachen Angriffen an die Tranporteure um EUR 3.500,00 pro Kilogramm Cannabisblüten überlassen. Auch hat der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in der Ukraine von Frühjahr 2016 bis Anfang Mai 2017 dazu beigetragen, dass die genannte Suchtgiftmenge erzeugt wurde, indem er für die Erzeuger als regelmäßiger Abnehmer von Suchtgift fungierte. Bei der Strafbemessung wurde vom Strafgericht die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, die vielfache Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge und die Erfüllung von mehrfachen Deliktsqualifikationen als erschwerend, hingegen die Sicherstellung von 8,5 kg Cannabisblüten und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 11.2019, Zl. XXXX , wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre herabgesetzt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 11.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre herabgesetzt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX .04.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und 12 zweiter Fall StGB; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und 15 StGB sowie 12 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und 12 dritter Fall StGB; zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .04.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 zweiter Fall StGB; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 15 StGB sowie 12 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 dritter Fall StGB; zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Der strafrechtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, in mehreren Angriffen Cannabisblüten, enthaltend THCA und Delta-9-THC, in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus der Ukraine, über Polen und die Tschechische Republik aus- und nach Österreich eingeführt hat. Der BF organiserte in Polen, der Ukraine und den Niederlanden, in mehreren Angriffen insgesamt 46 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 8,74 kg THCA und 460 g Delta-9-THC, zumeist eingeschweißt in Öfen, beauftragte die unmittelbaren Kuriere, und nahm die Suchtmittelerlöse entgegen. Des Weiteren hat der BF in der Ukraine die genannte Menge in mehrfachen Angriffen an die Tranporteure um EUR 3.500,00 pro Kilogramm Cannabisblüten überlassen. Auch hat der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vor allem in der Ukraine von Frühjahr 2016 bis Februar 2017 dazu beigetragen, dass die genannte Suchtgiftmenge erzeugt wurde, indem er für die Erzeuger als regelmäßiger Abnehmer von Suchtgift fungierte. Bei der Strafbemessung wurde vom Strafgericht die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, die vielfache Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge und die Erfüllung von mehrfachen Deliktsqualifikationen als erschwerend gewertet. Mildernd dagegen war kein Umstand. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2019, Zl. XXXX , wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre als Zusatzstrafe herabgesetzt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .11.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre als Zusatzstrafe herabgesetzt. Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der BF befand sich von XXXX .01.2020 bis XXXX .11.2020 in der Justizanstalt XXXX und wurde in weiterer Folge die Vollstreckung der Strafe durch den Heimatstaat übernommen.Der BF befand sich von römisch 40 .01.2020 bis römisch 40 .11.2020 in der Justizanstalt römisch 40 und wurde in weiterer Folge die Vollstreckung der Strafe durch den Heimatstaat übernommen. Der BF ist in Polen einschlägig vorbestraft. Wesentliche familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. In Österreich lebt lediglich eine Nichte des BF. Der familiäre und private Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Großbritannien, wo er mit seiner Familie lebt. Zudem hat der BF eine zweite Frau in der Ukraine. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Die Identität des BF wird zudem durch den (in Kopie im Akt einliegenden) Reisepass der Republik Niederlande belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht und der bis XXXX .08.2026 gültig ist.Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Die Identität des BF wird zudem durch den (in Kopie im Akt einliegenden) Reisepass der Republik Niederlande belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht und der bis römisch 40 .08.2026 gültig ist. Aus den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2018 konnten seine entsprechenden Sprachkenntnisse festgestellt werden. Die Feststellung zum Familienstand und Sorgepflichten ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 41). Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. Es konnte auch durch Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging. Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich bis auf seinen Haftaufenthalt keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Die Feststellung zur Festnahme sowie Verhängung der Untersuchungs- bzw. Strafhaft beruht auf das Verständigungsschreiben des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .02.2018, Zl. XXXX sowie der Vollzugsinformation.Die Feststellung zur Festnahme sowie Verhängung der Untersuchungs- bzw. Strafhaft beruht auf das Verständigungsschreiben des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .02.2018, Zl. römisch 40 sowie der Vollzugsinformation. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Strafbemessungsgründe können anhand der vorliegenden Straf- und Berufungsurteile, der Vollzugsinformation und des Strafregisters festgestellt werden. Der Strafvollzug kann anhand der aktenkundigen Vollzugsinformation und der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX festgestellt werden. Aus dem Strafregister geht weiters hervor, dass die Vollstreckung der Strafe am XXXX .11.2020 durch den Heimatstaat übernommen wurde.Der Strafvollzug kann anhand der aktenkundigen Vollzugsinformation und der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 festgestellt werden. Aus dem Strafregister geht weiters hervor, dass die Vollstreckung der Strafe am römisch 40 .11.2020 durch den Heimatstaat übernommen wurde. Die einschlägige Vorverurteilung in Polen beruht auf der Feststellung in den Strafurteilen des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX .02.2019 und vom XXXX .04.2019. Die einschlägige Vorverurteilung in Polen beruht auf der Feststellung in den Strafurteilen des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .02.2019 und vom römisch 40 .04.2019. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF basieren auf den eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.03.2018 vor dem BFA, wonach er abgesehen von einer Nichte keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich hat. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot: Der BF ist Staatsangehöriger von den Niederlanden und als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF ist Staatsangehöriger von den Niederlanden und als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Dem BF kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil er sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Dem BF kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil er sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels in den Zeiträumen Frühjahr 2016 bis Mai 2017 und Frühjahr 2016 bis Februar 2017, zu unbedingten Freiheitsstrafen von viereinhalb Jahren sowie von dreieinhalb Jahren (Zusatzstrafe) rechtskräftig verurteilt. Der grenzüberschreitende Suchgifthandel über einen längeren Zeitraum, mit einer das 25-fache der Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigende Suchgiftmenge, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, in welcher der BF als führender Kopf agierte sowie der Umstand, dass der BF bereits in Polen einschlägig vorbestraft ist, zeigt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die massiven Straftaten noch nicht lange genug zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum in Relation zu den Verurteilungen als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.Der grenzüberschreitende Suchgifthandel über einen längeren Zeitraum, mit einer das 25-fache der Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigende Suchgiftmenge, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, in welcher der BF als führender Kopf agierte sowie der Umstand, dass der BF bereits in Polen einschlägig vorbestraft ist, zeigt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die massiven Straftaten noch nicht lange genug zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum in Relation zu den Verurteilungen als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Die von ihm verwirklichten Tatbestände des § 28a SMG erfasst besonders qualifizierte Formen der Suchtgiftkriminalität (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 sowie 01.04.2019, Ra 2018/19/0643).Die von ihm verwirklichten Tatbestände des Paragraph 28 a, SMG erfasst besonders qualifizierte Formen der Suchtgiftkriminalität (siehe VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 sowie 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Der Umstand, dass die begangenen Straftaten in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung eine (fortlaufende) Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Eine Reumütigkeit oder Tateinsichtigkeit lässt sich aufgrund der Strafurteile sowie des Beschwerdevorbringens, wonach der BF behauptet zu Unrecht verurteilt worden zu sein, nicht erkennen. Der BF gab in seiner Beschwerde an unschuldig zu sein und legte vor dem Strafgericht auch kein Geständnis ab. Auch wenn die Begehung der Taten mittlerweile vor mehr als vier Jahren gesetzt wurde, kann wegen der fehlenden Reue und Einsicht des BF insgesamt keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Dieser Wohlverhaltenszeitraum beginnt beim BF frühestens nach der Entlassung aus der Strafhaft. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Der BF hat kein relevantes Familienleben in Österreich, zumal bis auf eine Nichte keine Angehörigen im Bundesgebiet leben. Der BF befindet sich nicht mehr im Inland in Strafhaft, da die Vollstreckung der Strafe am XXXX 11.2020 durch seinen Heimatstaat übernommen wurde. Ein Eingriff in sein Familien- und Privatleben liegt somit nicht vor. Letztlich sind auch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen.Der BF hat kein relevantes Familienleben in Österreich, zumal bis auf eine Nichte keine Angehörigen im Bundesgebiet leben. Der BF befindet sich nicht mehr im Inland in Strafhaft, da die Vollstreckung der Strafe am römisch 40 11.2020 durch seinen Heimatstaat übernommen wurde. Ein Eingriff in sein Familien- und Privatleben liegt somit nicht vor. Letztlich sind auch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen. Bei Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt somit hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot als nicht angemessen: Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche qualifizierte Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG (Suchtgifthandel) einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht in beiden Strafverfahren allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft und wurde die Strafhöhe vom Berufungsgericht im ersten Strafverfahren auf viereinhalb Jahre und im zweiten Strafverfahren auf dreieinhalb Jahre (Zusatzstrafe) herabgesetzt. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche qualifizierte Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG (Suchtgifthandel) einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht in beiden Strafverfahren allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft und wurde die Strafhöhe vom Berufungsgericht im ersten Strafverfahren auf viereinhalb Jahre und im zweiten Strafverfahren auf dreieinhalb Jahre (Zusatzstrafe) herabgesetzt. Der BF hat in Österreich - abgesehen von einer Nichte - keine familiären Anknüpfungspunkte, zumal seine Familie in Großbritannien lebt, das nicht vom räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltsverbotes umfasst ist. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Zwar sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots prinzipiell erfüllt, die Straftaten des BF erreichen jedoch nicht eine solche Schwere, die ein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig macht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Zwar sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots prinzipiell erfüllt, die Straftaten des BF erreichen jedoch nicht eine solche Schwere, die ein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig macht. Die Dauer ist auf ein dem Fehlverhalten des BF und seinen privaten Interessen angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf zehn Jahre herabzusetzen, weil dies dem Fehlverhalten und den sonstigen persönlichen Umständen des BF angemessen ist. Insoweit ist der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf zehn Jahre herabzusetzen, weil dies dem Fehlverhalten und den sonstigen persönlichen Umständen des BF angemessen ist. Insoweit ist der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, Zl. G303 2229115-1/2Z, abgesprochen, indem die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuerkannt wurde.Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 09.03.2020, Zl. G303 2229115-1/2Z, abgesprochen, indem die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuerkannt wurde. Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - besonders hoch zu bewerten (vgl VwGH vom 27.03.2007, 2006/21/0033; vom 20.12.2007, 2007/21/0499).Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - besonders hoch zu bewerten vergleiche VwGH vom 27.03.2007, 2006/21/0033; vom 20.12.2007, 2007/21/0499). Der BF befindet sich in Österreich nicht mehr in Strafhaft, da die Vollstreckung der Strafe am 23.11.2020 durch seinen Heimatstaat übernommen wurde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten (grenzüberschreitender Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Im Einklang mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Im Einklang mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Es wurde seitens der Parteien auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Es wurde seitens der Parteien auch keine mündliche Verhandlung beantragt. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G303.2229115.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.