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{'item': 'G305 2160607-1'}

Obsah (14)Art 133§ 67§ 111§ 59§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 62§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlG305 2160607-1 Spruch, G305 2160607-1/30Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. E

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2016, GZ: XXXX , sprach die XXXX Gebietskrankenkasse nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass Herr XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX , FN XXXX , welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX , FN XXXX war, der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 i

Vm § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto XXXX aufgrund von Meldeverstößen

§ 111

ASVG den Betrag von EUR 14.123,41 zuzüglich Verzugszinsen in dem

§ 59Abs.

1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrage von EUR 10.454,88 schulde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2016, GZ: römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass Herr römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 , FN römisch 40 , welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch 40 , FN römisch 40 war, der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto römisch 40 aufgrund von Meldeverstößen

Paragraph 111, ASVG den Betrag von EUR 14.123,41 zuzüglich Verzugszinsen in dem

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrage von EUR 10.454,88 schulde.

  1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom XXXX .2017, GZ: XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG ab. 3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2017, GZ: römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG ab.

  1. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag.
  2. Am XXXX .2020 und am XXXX .2020 fand beim Bundesverwaltungsgericht je eine mündliche Verhandlung statt.
  3. Am römisch 40 .2020 und am römisch 40 .2020 fand beim Bundesverwaltungsgericht je eine mündliche Verhandlung statt.
  4. Mit Erkenntnis G302 2160607-1/18E vom 25.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
  5. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  6. Mit Erkenntnis vom XXXX .2021, XXXX hob der VfGH das zur Zl. G302 2160607-1/20E ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.
  7. Mit Erkenntnis vom römisch 40 .2021, römisch 40 hob der VfGH das zur Zl. G302 2160607-1/20E ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.
  8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G305 neu zugewiesen.
  9. Mit Erkenntnis vom 02.12.2021, GZ: G305 2160606-1/26E, sprach das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX .2021, Zl. XXXX , aus, dass der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben werde.
  10. Mit Erkenntnis vom 02.12.2021, GZ: G305 2160606-1/26E, sprach das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , aus, dass der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben werde.
  11. Am XXXX .2021, um 11:39:18 Uhr, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung per ERV den nunmehr verfahrensgegenständlichen Berichtigungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Am römisch 40 .2021, um 11:39:18 Uhr, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung per ERV den nunmehr verfahrensgegenständlichen Berichtigungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Mit Bescheid vom XXXX .2016, GZ: XXXX , sprach die XXXX Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass er der belangten Behörde als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin XXXX , FN XXXX ,

§ 67Abs. 10 i

Vm § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto XXXX aufgrund von Meldeverstößen

§ 111

ASVG den Betrag von EUR 14.123,41 zuzüglich Verzugszinsen in dem

§ 59Abs.

1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrage von EUR 10.454,88 schulde1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2016, GZ: römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass er der belangten Behörde als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin römisch 40 , FN römisch 40 ,

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto römisch 40 aufgrund von Meldeverstößen

Paragraph 111, ASVG den Betrag von EUR 14.123,41 zuzüglich Verzugszinsen in dem

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrage von EUR 10.454,88 schulde 1.

  1. Dagegen richtet sich seine bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde. 1.
  2. Zeitgerecht machte die belangte Behörde von der ihr

§ 14Abs. 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingeräumten Ermächtigung Gebrauch und erließ diese am XXXX .2017 zur GZ: XXXX eine Beschwerdevorentscheidung. Darin sprach sie aus, dass die gegen den „Ausgangsbescheid“ vom XXXX .2016 erhobene Beschwerde abgewiesen werde.1.3. Zeitgerecht machte die belangte Behörde von der ihr

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingeräumten Ermächtigung Gebrauch und erließ diese am römisch 40 .2017 zur GZ: römisch 40 eine Beschwerdevorentscheidung. Darin sprach sie aus, dass die gegen den „Ausgangsbescheid“ vom römisch 40 .2016 erhobene Beschwerde abgewiesen werde. 1.

  1. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag b-ei der belangten Behörde ein. 1.
  2. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.08.2020, GZ: G302 2160607-1/20E, in dessen Spruchpunkt A. wörtlich aus: „A. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.“ 1.
  3. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, über die das Höchstgericht mit Erkenntnis vom XXXX .2021, Zl. XXXX , dahingehend absprach, dass es das vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Erkenntnis zur GZ: G302 2160607-1/20E wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufhob.1.
  4. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, über die das Höchstgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , dahingehend absprach, dass es das vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Erkenntnis zur GZ: G302 2160607-1/20E wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufhob. 1.
  5. Gestützt auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX .2021, Zl. XXXX und XXXX , sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.12.2021, GZ: G305 2160607-1/28E, im hg. Verfahren über die Beschwerdevorentscheidung der XXXX Gebietskrankenkasse (jetzt: Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX .2021, GZ: XXXX , dahingehend ab, dass der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben werde.1.
  6. Gestützt auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 und römisch 40 , sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.12.2021, GZ: G305 2160607-1/28E, im hg. Verfahren über die Beschwerdevorentscheidung der römisch 40 Gebietskrankenkasse (jetzt: Österreichische Gesundheitskasse) vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , dahingehend ab, dass der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben werde. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX .2021, um 09:26:03 Uhr, zur Verfügung gestellt und von dieser angenommen.Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am römisch 40 .2021, um 09:26:03 Uhr, zur Verfügung gestellt und von dieser angenommen. 1.
  7. Am XXXX .2021, 11:39:18 Uhr, brachte der BF über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen als „Berichtigungsantrag“ titulierten Schriftsatz ein, den er mit dem Begehren verband, das oben näher bezeichnete, ihm am XXXX .2021 (richtig: XXXX .2021) per ERV zur Abholung bereit gestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der Form zu berichtigen, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:1.
  8. Am römisch 40 .2021, 11:39:18 Uhr, brachte der BF über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen als „Berichtigungsantrag“ titulierten Schriftsatz ein, den er mit dem Begehren verband, das oben näher bezeichnete, ihm am römisch 40 .2021 (richtig: römisch 40 .2021) per ERV zur Abholung bereit gestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der Form zu berichtigen, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe: „Das Bundesverwaltungsgericht hat …………… gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr der Österreichischen Gesundheitskasse) vom XXXX .2016, GZ: XXXX nach Durchführung …….. zu Recht erkannt:„Das Bundesverwaltungsgericht hat …………… gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (nunmehr der Österreichischen Gesundheitskasse) vom römisch 40 .2016, GZ: römisch 40 nach Durchführung …….. zu Recht erkannt: A. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.“ Seinen Berichtigungsantrag begründete er damit, dass Verfahrensgegenstand der gegenständlichen Beschwerde der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2016 sei und nicht etwa eine gegen die Beschwerdevorentscheidung gar nicht erhobene Beschwerde. Beim Verweis auf eine Beschwerdevorentscheidung handle es sich offenbar um einen bloßen Schreibfehler in der Ausfertigung des nunmehr ergangenen Erkenntnisses.Seinen Berichtigungsantrag begründete er damit, dass Verfahrensgegenstand der gegenständlichen Beschwerde der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2016 sei und nicht etwa eine gegen die Beschwerdevorentscheidung gar nicht erhobene Beschwerde. Beim Verweis auf eine Beschwerdevorentscheidung handle es sich offenbar um einen bloßen Schreibfehler in der Ausfertigung des nunmehr ergangenen Erkenntnisses.
  9. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin. Auf den angeführten Grundlagen waren die Konstatierungen zu treffen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. In der Sache selbst ist nachstehendes auszuführen: 3.2.
  2. Mit dem als „Berichtigungsantrag“ bezeichneten Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer eine Korrektur des im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021, GZ: G305 2160607-1/28E, enthaltenen Spruchs, hinsichtlich dessen er annimmt, dass darin ein Fehler enthalten sei, der auf einem „bloßen Schreibfehler“ beruhe. Seinem Begehren zufolge soll Spruchteil A. des bezogenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu korrigieren sein und danach wie folgt lauten: „A. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.“ Der Berichtigungsantrag ist erkennbar auf die Aufhebung des angefochtenen „Ausgangsbescheides“ der belangten Behörde vom XXXX .2016 gerichtet; darin vermeint der Beschwerdeführer, dass dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2012, GZ: G305 2160607-1/28E, enthaltenen Spruch (namentlich Spruchteil A.) ein auf einem „bloßen Schreibfehler“ beruhender Fehler anhafte.Der Berichtigungsantrag ist erkennbar auf die Aufhebung des angefochtenen „Ausgangsbescheides“ der belangten Behörde vom römisch 40 .2016 gerichtet; darin vermeint der Beschwerdeführer, dass dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2012, GZ: G305 2160607-1/28E, enthaltenen Spruch (namentlich Spruchteil A.) ein auf einem „bloßen Schreibfehler“ beruhender Fehler anhafte. Es ist daher anlassbezogen zu prüfen, ob dem Berichtigungsantrag Berechtigung zukommt oder nicht. 3.2.
  3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, hat folgenden Wortlaut:Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, hat folgenden Wortlaut: „§
  4. […]

(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 109/2021 lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, lautet wörtlich wie folgt: „Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Berichtigungsantrag ist festzuhalten, dass

§ 62Abs.

4 AVG Schreib- und Rechenfehler, oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden einer Berichtigung zugänglich sind, wobei nur - gleichgültig ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides (Erkenntnisses) enthaltene - Fehler berichtigungsfähig sind, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern allein ihrer Mitteilung anhaften (Thienel, Verwaltungsverfahren, 19. Aufl., Anm. 8 zu § 62 AVG). In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Berichtigungsantrag ist festzuhalten, dass

Paragraph 62, Absatz 4, AVG Schreib- und Rechenfehler, oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden einer Berichtigung zugänglich sind, wobei nur - gleichgültig ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides (Erkenntnisses) enthaltene - Fehler berichtigungsfähig sind, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern allein ihrer Mitteilung anhaften (Thienel, Verwaltungsverfahren, 19. Aufl., Anmerkung 8 zu Paragraph 62, AVG). Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist

§ 17Vw

GVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten von diesen anzuwenden (vgl. insb. VwGH vom 27.05.2021, Ra 2021/19/0157 und vom 02.08.2019, Ra 2019/09/0056).Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist

Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten von diesen anzuwenden vergleiche insb. VwGH vom 27.05.2021, Ra 2021/19/0157 und vom 02.08.2019, Ra 2019/09/0056). Zur Berichtigung von Bescheiden bzw. von Erledigungen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen ist (VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 unter Hinweis auf die Erledigungen vom 02.07.2007, Zl. 2007/12/0019 und vom 21.6.1990, Zl. 89/06/0104). Eine Unrichtigkeit beruht offenbar dann auf einem Versehen, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses vermieden hätte werden können (vgl. VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 mit Hinweis auf VwGH vom 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Zur Berichtigung von Bescheiden bzw. von Erledigungen der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen ist (VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 unter Hinweis auf die Erledigungen vom 02.07.2007, Zl. 2007/12/0019 und vom 21.6.1990, Zl. 89/06/0104). Eine Unrichtigkeit beruht offenbar dann auf einem Versehen, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses vermieden hätte werden können vergleiche VwGH vom 28.10.2021, Ra 2021/09/0075 mit Hinweis auf VwGH vom 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). In seinem Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof die für die Berichtigung maßgeblichen Kriterien herausgearbeitet und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe erfordere, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offenkundigkeit gegeben sein müssen. Offenkundigkeit liege vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 22.7.2004, 2004/10/0047) - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Auch komme es für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (mit Hinweis auf VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). In seinem Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof die für die Berichtigung maßgeblichen Kriterien herausgearbeitet und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe erfordere, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offenkundigkeit gegeben sein müssen. Offenkundigkeit liege vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 22.7.2004, 2004/10/0047) - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Auch komme es für die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (mit Hinweis auf VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). 3.2.3. Um zu beurteilen, ob anlassbezogen dem zur Berichtigung beantragten Spruchteil a.) eine auf einem Versehen beruhende offenkundige Unrichtigkeit anhaftet, ist anlassbezogen hervorzuheben, dass die belangte Behörde mit ihrem „Ausgangsbescheid“ vom XXXX .2016, GZ: XXXX , gegenüber dem Beschwerdeführer aussprach, dass dieser der belangten Behörde als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin XXXX , FN XXXX ,

§ 67Abs. 10 i

Vm § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto XXXX aufgrund von Meldeverstößen

§ 111

ASVG den Betrag von EUR 14.123,41 zuzüglich Verzugszinsen in dem

§ 59Abs.

1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrage von EUR 10.454,88 schulde.3.2.3. Um zu beurteilen, ob anlassbezogen dem zur Berichtigung beantragten Spruchteil a.) eine auf einem Versehen beruhende offenkundige Unrichtigkeit anhaftet, ist anlassbezogen hervorzuheben, dass die belangte Behörde mit ihrem „Ausgangsbescheid“ vom römisch 40 .2016, GZ: römisch 40 , gegenüber dem Beschwerdeführer aussprach, dass dieser der belangten Behörde als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin römisch 40 , FN römisch 40 ,

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto römisch 40 aufgrund von Meldeverstößen

Paragraph 111, ASVG den Betrag von EUR 14.123,41 zuzüglich Verzugszinsen in dem

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrage von EUR 10.454,88 schulde. Die belangte Behörde hat in der Folge von der ihr

§ 14Vw

GVG eingeräumten Gelegenheit Gebrauch gemacht und über die bei ihr gegen den „Ausgangsbescheid“ fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2017 (zeitgerecht) abgesprochen.Die belangte Behörde hat in der Folge von der ihr

Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Gelegenheit Gebrauch gemacht und über die bei ihr gegen den „Ausgangsbescheid“ fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2017 (zeitgerecht) abgesprochen. Dadurch trat die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des „Ausgangsbescheides“ und gehört der „Ausgangsbescheid“ seither nicht mehr dem Rechtsbestand an. In seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Abhandlung zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid (dem „Ausgangsbescheid“) klargestellt, dass eine (zeitgerecht) erlassene Beschwerdevorentscheidung dem „Ausgangsbescheid“ derogiert, womit diese an die Stelle des „Ausgangsbescheides“ tritt und letzterer nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Das wird insbesondere dadurch verdeutlicht, dass es schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 heißt, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft tritt.Das wird insbesondere dadurch verdeutlicht, dass es schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5 heißt, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft tritt. Im Fall eines zulässigen Vorlageantrages bleibt das Rechtsmittel, über das die Beschwerde zu entscheiden hat, dennoch die Beschwerde. Selbst ein begründet ausgeführter, rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachter Vorlageantrag richtet sich

§ 15Vw

GVG nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Selbst ein begründet ausgeführter, rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachter Vorlageantrag richtet sich

Paragraph 15, VwGVG nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung ist jenes Rechtsmittel, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, die Beschwerde gegen den „Ausgangsbescheid“. Da sich die Beschwerde gegen diesen richtet, bleibt auch der „Ausgangsbescheid“ Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann jedoch nur die - außer in den Fällen der Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des „Ausgangsbescheides“ getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Daran ändert nichts an der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung, dass der Bescheid nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Im bezogenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof für die wichtigsten, in Betracht kommenden Fallkonstellationen klargestellt, wie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei einer Derogation des „Ausgangsbescheides“ durch die Beschwerdevorentscheidung konkret zu lauten hat. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht der Beschwerde (teilweise) stattzugeben hat, wenn ihr gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) Berechtigung zukommt; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist (im oben genannten Sinn) zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Im Lichte dieses Erkenntnisses war daher bei der Herstellung der vom Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vertretenen Rechtsauffassung, in deren Rahmen dieser den „Ausgangsbescheid“ der belangten Behörde für rechts- bzw. verfassungswidrig erkannte, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wie in Spruchteil A) der Erledigung vom 02.12.2021 zur GZ: G305 2160606-1/26E zu fassen. Letztere entspricht dem vom Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 herausgebildeten Erledigungskonzept. 3.2.4. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, mit seinem Berichtigungsantrag einen berichtigungsfähigen Fehler aufzuzeigen, weshalb diesem keine Berechtigung zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom

  1. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
  2. Da anlassbezogen eine Rechtsfrage zu klären war und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2160607.1.00

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