Obsah (12)
Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 16§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlG305 2233224-1 SpruchG305 2233224-1/7E, G305 2233224-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) das Arbeitslosengeld ab dem XXXX .2020 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass sich der Beschwerdeführer mit XXXX .2020 arbeitslos gemeldet und den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am XXXX .2020 gestellt habe.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) das Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 .2020 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass sich der Beschwerdeführer mit römisch 40 .2020 arbeitslos gemeldet und den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am römisch 40 .2020 gestellt habe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass er sich nach erfolgter Arbeitgeberkündigung an das AMS gewendet hätte und man ihm dort gesagt hätte, er solle die Arbeitslosenmeldung per Internet machen. Da er in diesen Dingen nicht versiert sei, habe er seinen Bruder um Hilfe gebeten. Am XXXX .2020 habe er die Meldung trotz überlasteten Systems durchführen können. Am XXXX .2020 habe er das Schreiben der belangten Behörde erhalten, dass die Meldung dort eingelangt sei. Im Schreiben des AMS stehe, dass allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung einer Antragstellung bedürften. Für ihn sei damit klar gewesen, dass sich die Nachreichung auf vorher erwähnten Antrag auf Ansprüche beziehe und der Antrag bereits gestellt worden sei. Die Nachreichung sei unverzüglich durchgeführt worden. Da er sich mit Computern und dem Internet nicht gut auskenne, habe er darauf vertraut, alle erforderlichen Anträge gestellt zu haben. Da er mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebe und Außenkontakte vermiede und seine Kontoauszüge nicht kontrolliert habe, habe er erst spät gemerkt, dass er kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Er bitte daher inständig, seinen Anspruch ab XXXX .2020 anzuerkennen und zu bescheiden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass er sich nach erfolgter Arbeitgeberkündigung an das AMS gewendet hätte und man ihm dort gesagt hätte, er solle die Arbeitslosenmeldung per Internet machen. Da er in diesen Dingen nicht versiert sei, habe er seinen Bruder um Hilfe gebeten. Am römisch 40 .2020 habe er die Meldung trotz überlasteten Systems durchführen können. Am römisch 40 .2020 habe er das Schreiben der belangten Behörde erhalten, dass die Meldung dort eingelangt sei. Im Schreiben des AMS stehe, dass allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung einer Antragstellung bedürften. Für ihn sei damit klar gewesen, dass sich die Nachreichung auf vorher erwähnten Antrag auf Ansprüche beziehe und der Antrag bereits gestellt worden sei. Die Nachreichung sei unverzüglich durchgeführt worden. Da er sich mit Computern und dem Internet nicht gut auskenne, habe er darauf vertraut, alle erforderlichen Anträge gestellt zu haben. Da er mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebe und Außenkontakte vermiede und seine Kontoauszüge nicht kontrolliert habe, habe er erst spät gemerkt, dass er kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Er bitte daher inständig, seinen Anspruch ab römisch 40 .2020 anzuerkennen und zu bescheiden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Gegen die dem BF am XXXX .2020 durch eine Ersatzzustellung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen beim AMS am XXXX .2021 eingebrachter Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
- Gegen die dem BF am römisch 40 .2020 durch eine Ersatzzustellung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen beim AMS am römisch 40 .2021 eingebrachter Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
- In der Folge brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom 15.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der BF ließ die ihm gewährte Frist zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer war im Zeitraum XXXX .1992 bis XXXX .2008 bei der Dienstgeberin XXXX als XXXX und vom XXXX .2009 bis XXXX .2020 bei der Dienstgeberin XXXX als XXXX bzw. als XXXX erwerbstätig. 1.
- Der Beschwerdeführer war im Zeitraum römisch 40 .1992 bis römisch 40 .2008 bei der Dienstgeberin römisch 40 als römisch 40 und vom römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2020 bei der Dienstgeberin römisch 40 als römisch 40 bzw. als römisch 40 erwerbstätig. Das Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX endete am XXXX .2020 durch Dienstgeberkündigung.Das Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 endete am römisch 40 .2020 durch Dienstgeberkündigung. 1.
- Am XXXX .2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine E-Mail-Adresse und am XXXX .2020 ein als „Arbeitslosmeldung“ tituliertes Formular.1.
- Am römisch 40 .2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine E-Mail-Adresse und am römisch 40 .2020 ein als „Arbeitslosmeldung“ tituliertes Formular. 1.
- Noch am XXXX .2020 bestätigte das AMS den Erhalt der „Arbeitslosmeldung“ bzw. den Erhalt seiner Meldung zur Arbeitssuche. 1.
- Noch am römisch 40 .2020 bestätigte das AMS den Erhalt der „Arbeitslosmeldung“ bzw. den Erhalt seiner Meldung zur Arbeitssuche. Das Bestätigungsschreiben enthält den im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Hinweis: „Achtung: Um sich so rasch wie möglich allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern, ist eine sofortige Antragstellung bei Ihrem AMS erforderlich! Das können Sie online über Ihr eAMS-Konto machen. Ein allfälliger Anspruch gebührt frühestens ab dem Tag der online-Antragstellung.“ 1.
- Erst am XXXX .2020 wurde der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice wegen eines Antragsformulars zur Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorstellig und wurde ihm bei dieser Gelegenheit ein solches ausgehändigt. Im dafür vorgesehenen Feld mit der Bezeichnung „Ist vom Arbeitsmarktservice auszufüllen“ wurde von einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice festgehalten, dass das auf die Beantragung von Arbeitslosengeld gerichtete Antragsformular „bis spätestens XXXX .2020 der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS zu übermitteln“ ist.1.
- Erst am römisch 40 .2020 wurde der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice wegen eines Antragsformulars zur Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorstellig und wurde ihm bei dieser Gelegenheit ein solches ausgehändigt. Im dafür vorgesehenen Feld mit der Bezeichnung „Ist vom Arbeitsmarktservice auszufüllen“ wurde von einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice festgehalten, dass das auf die Beantragung von Arbeitslosengeld gerichtete Antragsformular „bis spätestens römisch 40 .2020 der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS zu übermitteln“ ist. 1.
- Das von ihm eigenhändig unterfertigte Antragsformular auf die Gewährung von Arbeitslosengeld übermittelte der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice am XXXX .2020.1.
- Das von ihm eigenhändig unterfertigte Antragsformular auf die Gewährung von Arbeitslosengeld übermittelte der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice am römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Angaben der Beschwerdeführerin. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Angaben einerseits und auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, im Vorlageantrag und der Stellungnahme, die sie im Rahmen des Parteiengehörs im Zuge des hg. geführten Ermittlungsverfahrens abgegeben hatte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erst am XXXX .2020 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice wegen eines Antragsformulars zur Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorstellig wurde und dass ihm bei dieser Gelegenheit ein solches ausgehändigt wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular und den darauf angebrachten handschriftlichen Anmerkungen bezüglich des Zeitpunktes der Aushändigung und der Aufforderung, das Formular der regionalen Geschäftsstelle bis spätestens XXXX .2020 zu retournieren. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, weshalb die entsprechenden Konstatierungen zu treffen waren.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erst am römisch 40 .2020 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice wegen eines Antragsformulars zur Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorstellig wurde und dass ihm bei dieser Gelegenheit ein solches ausgehändigt wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular und den darauf angebrachten handschriftlichen Anmerkungen bezüglich des Zeitpunktes der Aushändigung und der Aufforderung, das Formular der regionalen Geschäftsstelle bis spätestens römisch 40 .2020 zu retournieren. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, weshalb die entsprechenden Konstatierungen zu treffen waren. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid im Kern darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am XXXX .2020 geltend gemacht hätte. 3.2.
- Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid im Kern darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am römisch 40 .2020 geltend gemacht hätte. Dagegen wendet sich dessen Beschwerde. 3.2.
- Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:, 3.2.
- Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: „§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit „§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des § 46 Abs. 1 AlVG 1977 lautete in der zeitraumbezogen geltenden Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG 1977 lautete in der zeitraumbezogen geltenden Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht. […]“
§ 17Abs. 1 Al
VG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.
§ 46Abs. 1 Al
VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Das Gesetz bestimmt, dass für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Verfügt eine arbeitslose Person über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto), kann sie den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitssuche bekannt sind. Ein Anspruch ist
§ 46Abs. 1 Al
VG erst dann geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.Ein Anspruch ist
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG erst dann geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. 3.2.
- Beschwerdegegenständlich ist unzweifelhaft, dass der BF der belangten Behörde am XXXX .2020 ein als „Arbeitslosmeldung“ tituliertes Formular übermittelte. Dass es damit in Hinblick auf die Beantragung des Arbeitslosengeldes noch nicht getan war, ergibt sich spätestens aus dem im Bestätigungsschreiben der belangten Behörde enthaltenen Hinweis auf die gesondert notwendige Beantragung des Arbeitslosengeldes. Ein auf die Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (hier: des Arbeitslosengeldes) gerichtetes Antragsfomular holte der BF erst am XXXX .2020 bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS ab. Dieses enthält den Hinweis, dass das Antragsformular fristwahrend bis spätestens XXXX .2020 der regionalen Geschäftsstelle XXXX t des Arbeitsmarktservice zu übermitteln ist. 3.2.
- Beschwerdegegenständlich ist unzweifelhaft, dass der BF der belangten Behörde am römisch 40 .2020 ein als „Arbeitslosmeldung“ tituliertes Formular übermittelte. Dass es damit in Hinblick auf die Beantragung des Arbeitslosengeldes noch nicht getan war, ergibt sich spätestens aus dem im Bestätigungsschreiben der belangten Behörde enthaltenen Hinweis auf die gesondert notwendige Beantragung des Arbeitslosengeldes. Ein auf die Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (hier: des Arbeitslosengeldes) gerichtetes Antragsfomular holte der BF erst am römisch 40 .2020 bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS ab. Dieses enthält den Hinweis, dass das Antragsformular fristwahrend bis spätestens römisch 40 .2020 der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 t des Arbeitsmarktservice zu übermitteln ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt für die Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: das Arbeitslosengeld) das Antragsprinzip. Festzuhalten ist weiter, dass zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten muss (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt für die Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: das Arbeitslosengeld) das Antragsprinzip. Festzuhalten ist weiter, dass zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten muss (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201). Die Bestimmung des § 46 AlVG lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen ist (VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284).Die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen ist (VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284). Die Übermittlung des Antragsformulars erfolgte am XXXX .2020 und ist damit fristwahrend erfolgt. Damit durfte die belangte Behörde als Tag der Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld erst den XXXX .2020 annehmen.Die Übermittlung des Antragsformulars erfolgte am römisch 40 .2020 und ist damit fristwahrend erfolgt. Damit durfte die belangte Behörde als Tag der Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld erst den römisch 40 .2020 annehmen. 3.2.
- Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2233224.1.00