RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlG314 2217253-2 Spruch, G314 2217256-2/3EG314 2220219-2/3EG314 2217252-2/3EG314 2217254-2/3EG314 2217253-2/3EG314 2217255-2/3EG314 2217256-2/3E, G314 2220219-2/3E, G314 2217252-2/3E, G314 2217254-2/3E, G314 2217253-2/3E, G314 2217255-2/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerden
- des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren XXXX ,
- der irakischen und jordanischen Staatsangehörigen XXXX (auch: XXXX ), geboren am XXXX (auch: XXXX ),
- des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX ,
- des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX ,
- des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , und
- des irakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX ,
- bis
- gesetzlich vertreten durch ihren Vater XXXX , alle vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl
- vom XXXX .2019, Zl. XXXX ,
- vom XXXX .2019, Zl. XXXX ,
- vom XXXX .2019, Zl. XXXX ,
- vom XXXX .2019, Zl. XXXX ,
- vom XXXX .2019, Zl. XXXX und
- vom XXXX .2019, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG und nach dem FPG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerden
- des irakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren römisch 40 ,
- der irakischen und jordanischen Staatsangehörigen römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 (auch: römisch 40 ),
- des irakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- des irakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- des irakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und
- des irakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
- bis
- gesetzlich vertreten durch ihren Vater römisch 40 , alle vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl
- vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 ,
- vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 ,
- vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 ,
- vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 ,
- vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 und
- vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG und nach dem FPG: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme der mit dem am 15.10.2021 mündlich verkündeten und am 17.12.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. G314 2217256-1/32E, G314 2220219-1/27E, G314 2217252-1/25E, G314 2217254-1/19E, G314 2217253-1/15E und G314 2217255-1/14E abgeschlossenen Verfahren wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist in zweiter Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet. Der Drittbeschwerdeführer (BF3) ist sein Sohn aus erster Ehe. Der Viertbeschwerdeführer (BF4), der Fünftbeschwerdeführer (BF5) und der Sechstbeschwerdeführer (BF6) sind die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF
- Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2019 wurde dem BF1, dem BF3, dem BF4, dem BF5 und dem BF6 der Status von Asylberechtigten jeweils aberkannt. Gleichzeitig wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2019 wurde dem BF1, dem BF3, dem BF4, dem BF5 und dem BF6 der Status von Asylberechtigten jeweils aberkannt. Gleichzeitig wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2019 wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2019 wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem am 15.10.2021 mündlich verkündeten und am 17.12.2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis nicht Folge. Am XXXX .2021 beantragten die BF beim BVwG die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Abweisung ihrer Beschwerden unter anderem damit begründet worden sei, dass der BF1 dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen habe, dass er die schlepperunterstützte Einreise der BF2 mit einem gefälschten Visum organisiert habe. Diese Annahme sei für die BF überraschend gewesen, zumal die Angaben des BF1, aus denen das BVwG dies geschlossen habe, auf einem Missverständnis zwischen ihm und der Dolmetscherin beruhten. Tatsächlich sei der BF2 von der griechischen Vertretungsbehörde ein Visum erteilt worden. Gleichzeitig legten die BF zum Nachweis der rechtmäßigen Einreise der BF2 eine Kopie des ihr unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Jordanien, von der griechischen Vertretungsbehörde in XXXX am XXXX .2018 erteilten und von XXXX .2018 bis XXXX .2019 gültigen Visums vor. Dieses Beweismittel hätte zu einer anderen Entscheidung insbesondere über die gegen die BF mit den angefochtenen Bescheiden erlassenen Rückkehrentscheidungen geführt. Am römisch 40 .2021 beantragten die BF beim BVwG die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Abweisung ihrer Beschwerden unter anderem damit begründet worden sei, dass der BF1 dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen habe, dass er die schlepperunterstützte Einreise der BF2 mit einem gefälschten Visum organisiert habe. Diese Annahme sei für die BF überraschend gewesen, zumal die Angaben des BF1, aus denen das BVwG dies geschlossen habe, auf einem Missverständnis zwischen ihm und der Dolmetscherin beruhten. Tatsächlich sei der BF2 von der griechischen Vertretungsbehörde ein Visum erteilt worden. Gleichzeitig legten die BF zum Nachweis der rechtmäßigen Einreise der BF2 eine Kopie des ihr unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Jordanien, von der griechischen Vertretungsbehörde in römisch 40 am römisch 40 .2018 erteilten und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 gültigen Visums vor. Dieses Beweismittel hätte zu einer anderen Entscheidung insbesondere über die gegen die BF mit den angefochtenen Bescheiden erlassenen Rückkehrentscheidungen geführt. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme ermöglicht es, ein abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Verfahren neu aufzurollen, wenn einer der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs 1 Z 1 (strafbare Handlung oder Erschleichung der Entscheidung), Z 3 (abweichende Vorfragenentscheidung) und Z 4 VwGVG (nachträgliches Bekanntwerden einer Entscheidung, die den Einwand der entschiedenen Sache begründet hätte) liegen hier jedenfalls nicht vor. Das Vorbringen der BF zielt offenbar auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ab. Nach dieser Bestimmung rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (siehe VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026). Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme ermöglicht es, ein abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Verfahren neu aufzurollen, wenn einer der in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, (strafbare Handlung oder Erschleichung der Entscheidung), Ziffer 3, (abweichende Vorfragenentscheidung) und Ziffer 4, VwGVG (nachträgliches Bekanntwerden einer Entscheidung, die den Einwand der entschiedenen Sache begründet hätte) liegen hier jedenfalls nicht vor. Das Vorbringen der BF zielt offenbar auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ab. Nach dieser Bestimmung rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (siehe VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026). Dieser Wiederaufnahmegrund ist hier nicht verwirklicht, weil das der BF2 von der griechischen Vertretungsbehörde in XXXX erteilte Visum im abgeschlossenen Verfahren aufgrund eines Treffers im Visa-Informationssystem VIS, der der BF2 am XXXX .2019 zugeordnet wurde, bekannt war und bei der Entscheidung berücksichtigt wurde. Die Feststellung, dass die BF2 mit einem gefälschten Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist ist, wurde im Wissen um dieses Visum aufgrund ihrer Angaben bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffen, die sie bei der Vernehmung vor dem BFA, bei der sie mit dem VIS-Treffer konfrontiert wurde, bestätigte. Der BF1 gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 15.10.2021 an, er habe die Einreise der BF2 mit einem von ihm bezahlten gefälschten Visum organisiert. Die Verhandlungsniederschrift, die diese Aussage enthält, wurde dem bei der Verhandlung anwesenden Rechtsanwalt der BF unmittelbar nach Verhandlungsschluss zur Durchsicht vorgelegt, ohne dass Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben worden wären. Dieser Wiederaufnahmegrund ist hier nicht verwirklicht, weil das der BF2 von der griechischen Vertretungsbehörde in römisch 40 erteilte Visum im abgeschlossenen Verfahren aufgrund eines Treffers im Visa-Informationssystem VIS, der der BF2 am römisch 40 .2019 zugeordnet wurde, bekannt war und bei der Entscheidung berücksichtigt wurde. Die Feststellung, dass die BF2 mit einem gefälschten Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist ist, wurde im Wissen um dieses Visum aufgrund ihrer Angaben bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffen, die sie bei der Vernehmung vor dem BFA, bei der sie mit dem VIS-Treffer konfrontiert wurde, bestätigte. Der BF1 gab in der Verhandlung vor dem BVwG am 15.10.2021 an, er habe die Einreise der BF2 mit einem von ihm bezahlten gefälschten Visum organisiert. Die Verhandlungsniederschrift, die diese Aussage enthält, wurde dem bei der Verhandlung anwesenden Rechtsanwalt der BF unmittelbar nach Verhandlungsschluss zur Durchsicht vorgelegt, ohne dass Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben worden wären. Es handelt sich bei dem Visum somit nicht um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, sodass der von den BF vorgebrachte Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene nicht vorliegt. Der darauf gestützte Wiederaufnahmeantrag ist daher abzuweisen. Die Würdigung eines Beweismittels, das den BF im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt war, und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung musste ihnen nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0141). Es handelt sich bei dem Visum somit nicht um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, sodass der von den BF vorgebrachte Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene nicht vorliegt. Der darauf gestützte Wiederaufnahmeantrag ist daher abzuweisen. Die Würdigung eines Beweismittels, das den BF im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt war, und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung musste ihnen nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden vergleiche VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0141). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. VwGH 04.04.2021, Ra 2020/18/0526), sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen ist vergleiche VwGH 04.04.2021, Ra 2020/18/0526), sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2217253.2.00