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{'item': 'I401 2209860-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlI401 2209860-4 Spruch, I401 2209860-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 10.01.2018 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie mit der durch den Freund ihres Vaters ihr gegenüber ausgeübten sexuellen Gewalt begründete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.10.2018 wurde dieser Asylantrag abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 19.12.2018, I420 2209860-1/2E, diese Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 05.06.2019, Ra 2019/18/0048, die erhobene Revision zurück. Bereits am 06.02.2019 stellte sie einen Folgeantrag und brachte vor, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Dieser, wie auch ein weiterer Folgeantrag, bei dem sie ihre bisherigen Fluchtgründe aufrecht hielt und zudem mentale Probleme geltend machte, wurden vom Bundesamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit den Erkenntnissen vom 28.06.2019, I403 2209860-2/4E, und vom 24.04.2020, I405 2209860 -3/4E, diese Entscheidungen. Den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 stellte die Beschwerdeführerin am 16.07.

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 24.09.2020 trug das Bundesamt ihr auf, den Antrag zu begründen und die erforderlichen Dokumente und Urkunden vorzulegen. Sie wurde auf die Möglichkeit der Mängelheilung hingewiesen und außerdem über die Folgen der unterlassenen Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 belehrt. Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 kam sie der Aufforderung zur Begründung des Antrags nach und stellte zugleich den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, weil sie kein gültiges Reisedokument vorlegen könne. Mit Schreiben vom 10.11.2020 konkretisierte sie, dass sie einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 begehre, weil sie im Alter von fünf Jahren Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Die Straftat habe sie bislang nicht zur Anzeige bringen können, weil ihr die notwendigen therapeutischen Maßnahmen für ein solches Verfahren nicht zugekommen seien.Den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 stellte die Beschwerdeführerin am 16.07.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 24.09.2020 trug das Bundesamt ihr auf, den Antrag zu begründen und die erforderlichen Dokumente und Urkunden vorzulegen. Sie wurde auf die Möglichkeit der Mängelheilung hingewiesen und außerdem über die Folgen der unterlassenen Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 belehrt. Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 kam sie der Aufforderung zur Begründung des Antrags nach und stellte zugleich den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV, weil sie kein gültiges Reisedokument vorlegen könne. Mit Schreiben vom 10.11.2020 konkretisierte sie, dass sie einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 begehre, weil sie im Alter von fünf Jahren Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Die Straftat habe sie bislang nicht zur Anzeige bringen können, weil ihr die notwendigen therapeutischen Maßnahmen für ein solches Verfahren nicht zugekommen seien. Die vom Bundesamt bei der zuständigen Landespolizeidirektion eingeholte Stellungnahme gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Am 26.01.2021 langte ihrerseits eine Stellungnahme dazu ein.Die vom Bundesamt bei der zuständigen Landespolizeidirektion eingeholte Stellungnahme gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Am 26.01.2021 langte ihrerseits eine Stellungnahme dazu ein. Mit Bescheid vom 16.02.2021 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und gewährte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 16.02.2021 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und gewährte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde näher auf die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin eingegangen. Dies sei im angefochtenen Bescheid unbestritten geblieben und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig ein Strafverfahren gegen ihre Gewalttäter begonnen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige, volljährig, ledig. Ihre Identität steht nicht fest. Ein Reisedokument legte sie nicht vor. Gegen die Beschwerdeführerin besteht seit 28.06.2019 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot. Am 16.07.2020 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005, tatsächlich ist er auf die Z 2 und 3 leg. cit. gerichtet. Nach dem erteilten Verbesserungsauftrag stellte sie einen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV mit der Begründung, dass die Neuausstellung eines Reisedokuments eines erhöhten Zeitaufwandes bedürfe, weswegen sie aktuell keines vorlegen könne. Über diesen Mängelheilungsantrag wurde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.Am 16.07.2020 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005, tatsächlich ist er auf die Ziffer 2 und 3 leg. cit. gerichtet. Nach dem erteilten Verbesserungsauftrag stellte sie einen Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV mit der Begründung, dass die Neuausstellung eines Reisedokuments eines erhöhten Zeitaufwandes bedürfe, weswegen sie aktuell keines vorlegen könne. Über diesen Mängelheilungsantrag wurde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Die Beschwerdeführerin ist weder Zeugin oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, noch Opfer von Gewalt. Ein Strafverfahren, in dem sie als Zeugin oder Opfer geführt wird, ist nicht anhängig. Auch eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO wurde nicht erlassen und hätte nicht erlassen werden können.Die Beschwerdeführerin ist weder Zeugin oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, noch Opfer von Gewalt. Ein Strafverfahren, in dem sie als Zeugin oder Opfer geführt wird, ist nicht anhängig. Auch eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO wurde nicht erlassen und hätte nicht erlassen werden können.
  4. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes in Verbindung mit der Einsichtnahme in die Gerichtsakte zu den bisherigen Asylverfahren der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Person konnten aus den Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister (IZR) ermittelt werden bzw. ergeben sich aus den oben angeführten Gerichtsakten, mit denen die jeweiligen Asylverfahren rechtskräftig abgewiesen wurden. Die aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot fußt auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019, I403 2209860-2/4E. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 beantragte, ergibt sich aus ihren Antragsbegründungen vom 06.10.2020 und 10.11.
  5. Auch wenn sie am Antragsformular die Z 1 und Z 2 ankreuzte, ergibt sich aus ihren Angaben, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können. Denn sie schulde Männern, die ihr bei der Ausreise geholfen hätten, Geld (AS 299, wie auch im Folgenden auf den „Fremdenakt“ des Bundesamtes Bezug genommen wird), und sie habe sich von einer Landsfrau nach Österreich bringen lassen (AS 409). In Zusammenschau mit ihrem Vorbringen in den bisherigen Asylverfahren, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, erschließt sich, dass ihr Antrag auf „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auf die Z 2 leg. cit. gerichtet war. Mit dem Vorbringen, Opfer von sexueller Gewalt geworden zu sein (AS 409), zielt sie auf § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ab und bekräftigt sie dies auch in der Beschwerde (AS 654), indem sie explizit Z 3 leg. cit. anführt. Aus dem Verfahrensgang ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu keinem Zeitpunkt im Sinne des § 46a FPG geduldet war und kann bereits aus diesem Grund § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sein. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 2005 beantragte, ergibt sich aus ihren Antragsbegründungen vom 06.10.2020 und 10.11.
  6. Auch wenn sie am Antragsformular die Ziffer eins und Ziffer 2, ankreuzte, ergibt sich aus ihren Angaben, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können. Denn sie schulde Männern, die ihr bei der Ausreise geholfen hätten, Geld (AS 299, wie auch im Folgenden auf den „Fremdenakt“ des Bundesamtes Bezug genommen wird), und sie habe sich von einer Landsfrau nach Österreich bringen lassen (AS 409). In Zusammenschau mit ihrem Vorbringen in den bisherigen Asylverfahren, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei, erschließt sich, dass ihr Antrag auf „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auf die Ziffer 2, leg. cit. gerichtet war. Mit dem Vorbringen, Opfer von sexueller Gewalt geworden zu sein (AS 409), zielt sie auf Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ab und bekräftigt sie dies auch in der Beschwerde (AS 654), indem sie explizit Ziffer 3, leg. cit. anführt. Aus dem Verfahrensgang ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu keinem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 46 a, FPG geduldet war und kann bereits aus diesem Grund Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sein. Dass die Beschwerdeführerin einen begründeten Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV stellte, ist aktenkundig (AS 303). Der fehlende Abspruch darüber ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid vom 16.02.2021.Dass die Beschwerdeführerin einen begründeten Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stellte, ist aktenkundig (AS 303). Der fehlende Abspruch darüber ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid vom 16.02.
  7. In den bisherigen Asylverfahren wurde ihr Vorbringen, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt geworden zu sein, rechtskräftig ab- oder wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aus den Stellungnahmen der Landespolizeidirektion Wien ergibt sich, dass kein Strafverfahren eingeleitet wurde, in dem sie als Opfer oder Zeugin geführt wird (AS 367 ff und 403 ff), wobei dies auch von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 10.11.2020 bestätigt wird (AS 409).
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  9. Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 der AsylG-DV (in der Fassung BGBl. II Nr. 230/2017) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017,) lautet: „

(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde." § 4 AsylG-DV (in der Fassung BGBl. II Nr. 492/2013) normiert:Paragraph 4, AsylG-DV (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,) normiert: „
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  5. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ 3.1.
  1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt über den nachweislich gestellten und begründeten Antrag der Beschwerdeführerin auf Mängelheilung vom 06.10.2020 nicht entschieden. Ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, im konkreten Fall nach § 57 AsylG 2005, zulässig ist, bedarf primär die Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht nötig, wenn trotz Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden keine Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 erfolgt, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).Ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, im konkreten Fall nach Paragraph 57, AsylG 2005, zulässig ist, bedarf primär die Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht nötig, wenn trotz Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden keine Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 erfolgt, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494). Im konkreten Fall wurde zwar inhaltlich über den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ entschieden, allerdings fehlt es an einem (impliziten) Abspruch betreffend die Stattgabe des gestellten Mängelheilungsantrags. Weder im Verfahrensgang, noch in den Feststellungen, der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides finden sich Ausführungen zum Antrag auf Mängelheilung. Das Bundesamt hat es unterlassen, diesbezüglich Ermittlungsschritte zu setzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und der (erstmaligen) Entscheidung über den Heilungsantrag durch das Bundesverwaltungsgericht kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil sich erst nach der vorangehenden Beurteilung ergibt, ob eine zurückweisende Entscheidung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zu ergehen hat oder eine inhaltliche zu treffen ist. Dem steht auch der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 2 AsylG-DV entgegen. Denn für den Fall, dass das Bundesamt beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 leg. cit. zurück- oder abzuweisen, hat es im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen.Im konkreten Fall wurde zwar inhaltlich über den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 negativ entschieden, allerdings fehlt es an einem (impliziten) Abspruch betreffend die Stattgabe des gestellten Mängelheilungsantrags. Weder im Verfahrensgang, noch in den Feststellungen, der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides finden sich Ausführungen zum Antrag auf Mängelheilung. Das Bundesamt hat es unterlassen, diesbezüglich Ermittlungsschritte zu setzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und der (erstmaligen) Entscheidung über den Heilungsantrag durch das Bundesverwaltungsgericht kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil sich erst nach der vorangehenden Beurteilung ergibt, ob eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zu ergehen hat oder eine inhaltliche zu treffen ist. Dem steht auch der eindeutige Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV entgegen. Denn für den Fall, dass das Bundesamt beabsichtigt, den Antrag nach Absatz eins, leg. cit. zurück- oder abzuweisen, hat es im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen. Im Ergebnis war Spruchpunkt I. daher zu beheben, weil es zunächst einen Abspruch über den Antrag auf Mängelheilung im verfahrensabschließenden Bescheid über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 bedarf.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch eins. daher zu beheben, weil es zunächst einen Abspruch über den Antrag auf Mängelheilung im verfahrensabschließenden Bescheid über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 bedarf. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Antrag nach Abs. 3 und 4 des § 57 AsylG 2005 zurückzuweisen wäre, weil weder ein Strafverfahren begonnen oder zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden, noch eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO vorliegt oder erlassen werden könnte.Im Übrigen ist anzumerken, dass der Antrag nach Absatz 3 und 4 des Paragraph 57, AsylG 2005 zurückzuweisen wäre, weil weder ein Strafverfahren begonnen oder zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden, noch eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO vorliegt oder erlassen werden könnte. 3.
  2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  4. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist bei Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. 3.2.
  5. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist bei Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der angefochtene Bescheid geht zwar in der Begründung auf die Zulässigkeit der Abschiebung ein, es fehlt aber an einem der Rechtskraft fähigen Spruchpunkt darüber. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 kommt - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  6. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138). Gegenständlich hätte aber die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 59 Abs. 5 FPG nicht ergehen dürfen, weil gegen die Beschwerdeführerin bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot besteht. Dass neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen wären, ist nicht ersichtlich.Der angefochtene Bescheid geht zwar in der Begründung auf die Zulässigkeit der Abschiebung ein, es fehlt aber an einem der Rechtskraft fähigen Spruchpunkt darüber. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 kommt - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  7. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138). Gegenständlich hätte aber die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht ergehen dürfen, weil gegen die Beschwerdeführerin bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot besteht. Dass neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen wären, ist nicht ersichtlich. 3.2.
  8. Aufgrund des aufrechten Einreiseverbots liegt im Übrigen auch das Erteilungshindernis des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor. Demnach darf der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, weil gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm 53 Abs. 2 FPG besteht.3.2.
  9. Aufgrund des aufrechten Einreiseverbots liegt im Übrigen auch das Erteilungshindernis des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Demnach darf der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, weil gegen sie eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG besteht. 3.2.
  10. Spruchpunkt III. baut darauf auf, dass mit der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise zu bestimmen ist. Da die Rückkehrentscheidung zu beheben war, ist dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen. 3.2.
  11. Spruchpunkt römisch drei. baut darauf auf, dass mit der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise zu bestimmen ist. Da die Rückkehrentscheidung zu beheben war, ist dem Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen.
  12. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, dass eine zurück- oder abweisende Entscheidung über einen Mängelheilungsantrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, dass eine zurück- oder abweisende Entscheidung über einen Mängelheilungsantrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in den entscheidungswesentlichen Fragen auf die oben angeführte höchstgerichtliche Judikatur stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I401.2209860.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.