← Österreich

{'item': 'I401 2234293-2'}

Obsah (17)§ 53Art. 133§ 52§ 46§ 18§§ 28a§ 57§ 9Art. 20§ 31Art 21§ 50§ 28Art. 11§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlI401 2234293-2 Spruch, I401 2234293-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG auf acht Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, als die Dauer des Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf acht Jahre herabgesetzt wird. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II., III., V. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde am 26.04.2019 in Österreich festgenommen. Über ihn wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26.04.2019 wegen Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels Untersuchungshaft verhängt. Am 20.12.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Einer Berufung dagegen wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 09.06.2020 keine Folge gegeben. Mit Bescheid vom 17.07.2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung

§ 46

FPG „nach Herkunftsstaat“ zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid vom 17.07.2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach Herkunftsstaat“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020, I401 2234293-1/7E, wurde im Rahmen der Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers der Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2020 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Darauffolgend fand am 09.11.2021 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt, in welcher er im Wesentlichen angab, dass er eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis für Italien habe. Dort sei er Gründer und Direktor einer Firma. Er sei mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, welche in Italien lebe, verheiratet. In Italien habe er zwei Kinder, welche zwar in Italien geboren seien, jedoch die nigerianische Staatsbürgerschaft besäßen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, sondern verfüge nur über berufliche Verbindungen. Auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten habe er viele Cousinen, Cousins, Onkel und Tanten. Mit oben im Spruch genannten Bescheid erteilte das Bundesamt erneut dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Mit oben im Spruch genannten Bescheid erteilte das Bundesamt erneut dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 20.12.

  1. Der von der Beschwerde nicht umfasste Spruchpunkt I. ist daher unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen argumentiert, dass bei dem Beschwerdeführer ein geschütztes Familienleben vorliege. Er habe in Italien familiäre und soziale Beziehungen. In Italien befänden sich die Lebensgefährtin und die zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erscheine jedenfalls unverhältnismäßig hoch, zumal durch das Einreiseverbot eine persönliche Kontaktaufnahme zu seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin nicht mehr möglich wäre. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 20.12.
  2. Der von der Beschwerde nicht umfasste Spruchpunkt römisch eins. ist daher unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen argumentiert, dass bei dem Beschwerdeführer ein geschütztes Familienleben vorliege. Er habe in Italien familiäre und soziale Beziehungen. In Italien befänden sich die Lebensgefährtin und die zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erscheine jedenfalls unverhältnismäßig hoch, zumal durch das Einreiseverbot eine persönliche Kontaktaufnahme zu seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin nicht mehr möglich wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  4. Zur Person: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist in Benin City geboren. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hielt sich seit etlichen Jahren in Italien auf und verfügt über eine unbefristete italienische Aufenthaltsgenehmigung „lavoro subordinato“. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Italien Direktor und Gründer einer Firma ist. Er bezog in Italien ein unregelmäßiges Einkommen. Der Beschwerdeführer verfügt in Italien über Angehörige, und zwar über eine Lebensgefährtin, einen minderjährigen Sohn und eine minderjährige Tochter. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin verheiratet ist. Auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte dritten und vierten Grades. Der Beschwerdeführer war mit Ausnahme der Zeit, als er sich in Haft befand, in Österreich nicht gemeldet und ging keiner erlaubten Beschäftigung nach. Er weist in Österreich keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und maßgeblichen privaten Beziehungen. Der Beschwerdeführer ging in Nigeria in die Schule. Seine Mutter lebt nach wie vor in Nigeria. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde am 31.03.2011 vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels

§§ 28aAbs.

1 zweiter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von

  1. November 2018 bis
  2. April 2019 in mehrfachen Angriffen insgesamt mindestens 20,955 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 8,85 % (rd. 1,854 Delta-9-THC) von unbekannten Personen in Italien übernommen/angekauft und das Cannabiskraut über die Grenze nach Österreich verbracht und anderen überlassen, indem er in mehrfachen Angriffen mindestens 18,000 g mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 8,85% (1,593 Delta-9-THC) nach Österreich eingeführten Cannabiskraut gewinnbringend an andere verkaufte, wobei sein Vorsatz jeweils auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge mitumfasste. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in einer die Grenzmenge des § 28 b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es durch Überlassung an einen Dritten in Verkehr gesetzt werde, indem er am
  3. April 2019 2,955 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 8,85% (rd. 261 g Delta-9-THC) bis zur Sicherstellung im Kofferraum eines von einer anderen Person gelenkten Pkw bei sich führte. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise, jedoch der Wahrheitserforschung kaum dienende Geständnis, berücksichtigt. Er wurde am 31.03.2011 vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels

Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG) und Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von

  1. November 2018 bis
  2. April 2019 in mehrfachen Angriffen insgesamt mindestens 20,955 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 8,85 % (rd. 1,854 Delta-9-THC) von unbekannten Personen in Italien übernommen/angekauft und das Cannabiskraut über die Grenze nach Österreich verbracht und anderen überlassen, indem er in mehrfachen Angriffen mindestens 18,000 g mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 8,85% (1,593 Delta-9-THC) nach Österreich eingeführten Cannabiskraut gewinnbringend an andere verkaufte, wobei sein Vorsatz jeweils auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge mitumfasste. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es durch Überlassung an einen Dritten in Verkehr gesetzt werde, indem er am
  3. April 2019 2,955 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 8,85% (rd. 261 g Delta-9-THC) bis zur Sicherstellung im Kofferraum eines von einer anderen Person gelenkten Pkw bei sich führte. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise, jedoch der Wahrheitserforschung kaum dienende Geständnis, berücksichtigt. Das Oberlandesgericht Wien gab einer Berufung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers keine Folge, sodass die Verurteilung am 09.06.2020 rechtskräftig wurde. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte er bis 26.12.2021 in einer Justizanstalt. Am 16.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Ausreise, dem das Bundesamt in der Folge unter Vorgabe von Bedingungen zustimmte. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.12.2021 getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. In diesem Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria, auf das verwiesen wird, auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine, den Beschwerdeführer individuell betreffende Änderung bekannt geworden. Aus den im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegentrat, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht und die Rückkehr von abgeschobenen Personen in der Regel problemlos möglich ist. Wegen im Ausland begangener Drogendelikten droht Rückkehrern keine Verfolgung, da bei einer Rückführung stets „overstay“ als Begründung angegeben wird. Die Grundversorgung in Nigeria, einschließlich einer medizinischen Basisversorgung, ist in der Regel gewährleistet. Eine existentielle Bedrohung wurde vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch stützt er sein Vorbringen auf etwaige berücksichtigungswürdige Gründe, die ihn bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine aussichtslose oder unmenschliche Lage versetzen würden. In Österreich gibt es mit Stand 09.01.2022, 00:00 Uhr, aktuell 77.485 aktive Fälle und 13.399 gemeldete Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de; Zugriff 10.01.2022). Nigeria hat mit Stand 07.01.2022, 17:08 Uhr, aktuell insgesamt 246.195 bestätigte Fälle und 3.066 Todesfälle zu verzeichnen (https://covid19.who.int/region/afro/country/ng; Zugriff 10.02.2022). Aufgrund des Umstandes, dass die Einwohnerzahl in Nigeria von rund 211 Mio. im Vergleich zu jener in Österreich Österreich von etwa 8,86 Mio. um vieles höher ist, liegt die Infektionsrate in Nigeria somit prozentual wesentlich unter jener von Österreich.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt des Bundesamtes, insbesondere der elektronischen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.12.
  7. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zudem Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister der Republik Österreich und dem Betreuungsinformationssystem (GVS) eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt des Bundesamtes, insbesondere der elektronischen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.12.
  8. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zudem Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister der Republik Österreich und dem Betreuungsinformationssystem (GVS) eingeholt. 2.
  9. Zur Person: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und zu dem Geburtsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Seine Identität ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindende Kopie seines Reisepasses und seiner italienischen Identity Card/Carta di Identita geklärt (AS 23). Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.11.2021 (AS 288). Dass der Beschwerdeführer sich seit etlichen Jahren in Italien aufhält und über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt, ergibt sich einerseits aus der E-Mail des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern vom 23.11.2021, dass für den Beschwerdeführer ein unbefristeter italienischer Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme als Angestellter vorliege, (AS 297) und andererseits aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 09.11.2021 (AS 287). Die Feststellung zu seinen familiären Anbindungen in Italien ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 09.11.
  10. Nach diesen Angaben ist er mit einer in Italien lebenden nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet, was er jedoch nur behaupten und nicht bescheinigen konnte, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit der nigerianischen Staatsangehörigen C O verheiratet ist. Es darf in diesem Zusammenhang auch auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen werden, in welchem nicht näher auf den Familienstand des Beschwerdeführers eingegangen und seine angebliche Ehefrau durchgehend als seine Lebensgefährtin bezeichnet wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers, Vater einer minderjährigen Tochter und eines minderjährigen Sohnes zu sein, erscheint im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente („Permesso di Soggiorno“ - Aufenthaltsgenehmigungen) (AS 227, 228), welche belegen, dass die Kinder den gleichen Familiennamen wie er tragen, plausibel, weshalb die dahingehende Feststellung zu treffen war. Dass der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über Verwandte (Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten) verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 09.11.
  11. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer Direktor und Gründer einer Firma ist, rührt daher, dass er in Italien nur über einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme als Angestellter innehat und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass er berechtigt ist, in Italien eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Dass er in Italien ein unregelmäßiges Einkommen bezog, ergibt sich einerseits aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 09.11.2021 (AS 287) und andererseits aus den getroffenen Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers in dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (AS 159). Die Feststellung über die Meldezeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Melderegister. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nie erlaubt in Österreich beschäftigt war, beruht auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.11.2021, in welcher er angab, dass er in Österreich nie sein Geld verdient habe (AS 287). Da sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem in Österreich aufhält und keinerlei Bezugspunkt zu Österreich aufweist, war die mangelnde Integration festzustellen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen führt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.11.2021 (AS 287) sowie dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Die Feststellung, dass er in Nigeria in die Schule ging und seine Mutter noch dort lebt, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.11.2021 (AS 287 f). Im erstinstanzlichen Akt befinden sich auch die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.12.2019 und des Oberlandesgerichtes Graz vom 09.06.
  12. In Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug konnten daraus die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, zu den Straftaten und dem Zeitraum der begangenen Delikte sowie den Strafbemessungsgründen getroffen werden. 2.
  13. Zur Lage in Nigeria und zur Rückkehrsituation: Eine Gefährdung seiner Person in Nigeria machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt nicht geltend. Die Frage des Bundesamtes, was gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und einer Abschiebung in sein Heimatland spreche, beantworte der Beschwerdeführer nur dahingehend, dass seine Frau, sein Sohn und seine Tochter in Italien leben würden. Er lebe bereits seit mehr als zwanzig Jahren in Europa und habe einen Job in Europa (AS 289). Auch in der erhobenen Beschwerde brachte er keine substantiierten Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen könnten. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. In Nigeria herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation, die Rückkehr von abgeschobenen Personen ist in der Regel problemlos möglich und die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist zudem gesund und arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein, was nach den diesbezüglich auch nicht vom Beschwerdeführer widersprochenen länderspezifischen Feststellungen, wonach auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Beim Beschwerdeführer, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann, waren daher keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen würden. Fallbezogen brauchten daher keine expliziten Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen werden.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  15. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. Auf der Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes wird zwar der Spruchpunkt VI. nicht angeführt, jedoch dürfte es sich dabei um einen Tippfehler handeln, zumal auf Seite 7 die aufschiebende Wirkung vom Beschwerdeführer dezidiert bekämpft wird. Spruchpunkt I. betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 57 AsylG 2005 ist jedenfalls in Rechtskraft erwachsen.3.
  16. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. Auf der Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes wird zwar der Spruchpunkt römisch sechs. nicht angeführt, jedoch dürfte es sich dabei um einen Tippfehler handeln, zumal auf Seite 7 die aufschiebende Wirkung vom Beschwerdeführer dezidiert bekämpft wird. Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 ist jedenfalls in Rechtskraft erwachsen. 3.
  17. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.
  18. Rechtslage: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  19. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 2 AsylG 2005).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005).

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Artikel 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Artikel 21 Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Artikel 5 Abs. 1 des SDÜ lautet (auszugsweise):Artikel 5 Absatz eins, des SDÜ lautet (auszugsweise): „

(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. a)Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
  2. b)Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
  3. c)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  4. d)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.“

Art. 20Abs.

1 des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

§ 31

FPG Abs 1 halten sich Fremde - unter anderem - rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

Paragraph 31, FPG Absatz eins, halten sich Fremde - unter anderem - rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. ... .“ Liegt kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 31 Abs 1a FPG).Liegt kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Paragraph 31, Absatz eins a, FPG). 3.2.
  6. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer als Inhaber eines - aufgrund gesetzlicher Bestimmungen - unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und konnte sich somit grundsätzlich

Art 21

SDÜ bis zu drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) rechtmäßig in Österreich aufhalten. Allerdings überließ er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Suchtgift gegen Entgelt an andere und erzielte somit Einkünfte aus einer verbotenen (unerlaubten) Erwerbstätigkeit. Sein Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs 1 Z 3 FPG. Außerdem hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über drei Monaten im Bundesgebiet auf.Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdeführer als Inhaber eines - aufgrund gesetzlicher Bestimmungen - unbefristeten italienischen Aufenthaltstitels zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und konnte sich somit grundsätzlich

Artikel 21

, SDÜ bis zu drei Monaten (innerhalb von sechs Monaten) rechtmäßig in Österreich aufhalten. Allerdings überließ er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Suchtgift gegen Entgelt an andere und erzielte somit Einkünfte aus einer verbotenen (unerlaubten) Erwerbstätigkeit. Sein Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Außerdem hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über drei Monaten im Bundesgebiet auf. Da sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhält (§31 Abs 1a FPG), war eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG zu erlassen.Da sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhält (§31 Absatz eins a, FPG), war eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen. Zu prüfen ist nunmehr, ob die von dem Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist nunmehr, ob die von dem Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben und die Rückkehrentscheidung greift auch nicht in ein allfällig bestehendes Privat- und Familienleben in Italien ein, da sie nicht grundsätzlich eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Italien verhindert. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen jedoch öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Fremdenrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er mit den durch rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz ein Verhalten gesetzt hat, dass keine Achtung der (straf-) rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist: 3.3.1. Rechtslage:

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.4. Verhängung eines Einreiseverbots: 3.4.1. Rechtslage:

§ 53Abs.

1 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 3 FPG lautet auszugsweise.Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet auszugsweise. „Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn „Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  5. … .“ 3.4.
  6. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass vom Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der Verurteilung wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, was die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls rechtfertigt. Im gegenständlichen Fall ist aber zu beurteilen, ob die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes notwendig und verhältnismäßig war. Die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz begründete das Bundesamt damit, dass der Beschwerdeführer über einen größeren Tatzeitraum große Mengen an Suchtgift nach Österreich eingeschleust habe. Diese Straftaten seien in mehreren Angriffen erfolgt. Es sei daher als erwiesen anzunehmen, dass er seinen italienischen Aufenthaltstitel dazu missbrauchte, grenzüberschreitend Suchtgift in großen Mengen nach Österreich zu bringen. Er habe sich offenkundig so seinen Lebensunterhalt finanziert. Der Suchtgifthandel stelle ein großes Übel für die Gesellschaft dar. Mit einem Bereicherungsvorsatz habe er dieses Übel in großem Umfang und über einen längeren Zeitraum maßgeblich gefördert. Dabei handle es sich nicht um ein einmaliges Vergehen, sondern um eine fortgesetzte und konsequente Handlung mit beträchtlichem Ausmaß. Er gehe keiner regelmäßigen Arbeit nach und könne zudem keine günstige Zukunftsprognose getroffen werden. Das Bundesamt gehe daher davon aus, dass von dem Beschwerdeführer auch künftig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Auch die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib rechtfertigen könnten. Der Bestand eines ausgeprägten Familien- und Privatleben in Italien habe ebenso nicht festgestellt werden können. Bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung habe die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ergeben, dass die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig gewesen sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453, mwN). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, mwN). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, mwN). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 24.05.2016, Ra 2015/21/0187, mwN).Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt (VwGH 24.05.2016, Ra 2015/21/0187, mwN). Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gravierend zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer führte über einen längeren Zeitraum Suchtgifte nach Österreich ein, weshalb es naheliegt, dass er sich nicht in Österreich aufhielt, um beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, sondern die Einreisen erfolgten, um Suchtgift zu verkaufen. Auch der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich ist ihm negativ anzulasten, da er straffällig wurde und damit rechnen musste, eine Freiheitsstrafe zu verbüßen. Durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wird dem Beschwerdeführer der Unrechtsgehalt seines Aufenthaltes in Österreich und dem gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Augen geführt. Dadurch kann auch sichergestellt werden, dass eine sofortige Wiedereinreise hintangehalten und dadurch den Zielsetzungen des Fremdenrechts genüge getan wird. Die Verhängung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele war daher geboten.Der Beschwerdeführer führte über einen längeren Zeitraum Suchtgifte nach Österreich ein, weshalb es naheliegt, dass er sich nicht in Österreich aufhielt, um beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, sondern die Einreisen erfolgten, um Suchtgift zu verkaufen. Auch der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich ist ihm negativ anzulasten, da er straffällig wurde und damit rechnen musste, eine Freiheitsstrafe zu verbüßen. Durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wird dem Beschwerdeführer der Unrechtsgehalt seines Aufenthaltes in Österreich und dem gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Augen geführt. Dadurch kann auch sichergestellt werden, dass eine sofortige Wiedereinreise hintangehalten und dadurch den Zielsetzungen des Fremdenrechts genüge getan wird. Die Verhängung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele war daher geboten. Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes erweist sich jedoch als unangemessen: Bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist bei der Bemessung der (Höchst-) Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG als bestimmte Tatsache, die rechtskräftige Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu berücksichtigen.Bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist bei der Bemessung der (Höchst-) Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG als bestimmte Tatsache, die rechtskräftige Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu berücksichtigen. Das dargelegte Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist - wie ausgeführt - unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 4 SMG, bei dessen Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren zu verhängen ist, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit dieser Haftstrafe schöpfte das Landesgericht für Strafsachen Graz die mögliche, bis zu 15 Jahre reichende Strafobergrenze nach dem SMG etwas weniger als ein Drittel aus. Das dargelegte Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist - wie ausgeführt - unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG, bei dessen Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren zu verhängen ist, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit dieser Haftstrafe schöpfte das Landesgericht für Strafsachen Graz die mögliche, bis zu 15 Jahre reichende Strafobergrenze nach dem SMG etwas weniger als ein Drittel aus. Das vom Bundesamt unbefristet und somit in der Höchstdauer ausgesprochene Einreiseverbot erweist sich vor dem Hintergrund der erfolgten Strafbemessung und in Hinblick auf das System der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (VwGH 22.11.2012, Zl. 2012/23/0030), als nicht angemessen, zumal bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots kein Spielraum im Fall der Begehung einer größeren Anzahl von Delikten oder noch schwerer zu gewichtenden Straftaten mit höherem Unrechtsgehgalt mehr verbliebe. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um die erste Verurteilung im Bundesgebiet und sah das Strafgericht bei der Strafbemessung sein bisheriges tadelloses Vorleben und sein Teilgeständnis als mildernd, hingegen keine Gründe als erschwerend an. Mangels eines schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf der einen Seite und der einmaligen Verurteilung in der Dauer von vier Jahren auf der anderen Seite erscheint im gegenständlichen Fall eine Befristung des Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren als angemessen. Eine darunterliegende Dauer eines Einreiseverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des nicht unerheblichen strafrechtlich relevanten Handelns des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, das fehlende Unrechtsbewusstsein (AS 288), der Sicherung seines Lebensunterhaltes dienenden Straftaten nach dem SMG und der Umstand, dass die Suchtmitteldelikte den Zweck haben, die Bevölkerung vor den Gefahren eines (weiteren) Drogenmissbrauchs zu schützen, lassen eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass - wie bereits ausgeführt wurde - der Beschwerdeführer in Italien allenfalls ein Familienleben führt. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und mit ihr zwei gemeinsame Kinder zu haben, jedoch ließ er sich nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Das Wohlergehen seiner Lebensgefährtin und die Verantwortung für sie und die Kinder bezog er in seine Überlegungen bei der Begehung der Straftaten nach dem SMG nicht mit ein. Auf Grund der ihm zur Last gelegten Straftaten ist die Erlassung des Einreiseverbotes auch bei Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten privaten und familiären Interessen in Italien zur Erreichung von im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass - wie bereits ausgeführt wurde - der Beschwerdeführer in Italien allenfalls ein Familienleben führt. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und mit ihr zwei gemeinsame Kinder zu haben, jedoch ließ er sich nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Das Wohlergehen seiner Lebensgefährtin und die Verantwortung für sie und die Kinder bezog er in seine Überlegungen bei der Begehung der Straftaten nach dem SMG nicht mit ein. Auf Grund der ihm zur Last gelegten Straftaten ist die Erlassung des Einreiseverbotes auch bei Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten privaten und familiären Interessen in Italien zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im Übrigen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021), und es

Art. 11

Abs 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, sich um die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nach italienischem Recht zu bemühen.Im Übrigen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass das mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot jedenfalls das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Vereinigtes Königreich sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein umfasst (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021), und es

Artikel 11

, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, sich um die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nach italienischem Recht zu bemühen. Da Personen, die unmittelbar nach ihrer Einreise straffällig werden oder nur nach Österreich einreisen, um Suchtgift zu verkaufen, eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, erscheint die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von acht Jahren als gerechtfertigt. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für den gesamten Schengen-Raum zu erlassen, ist auszuführen, dass der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten" auszulegen (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich ist nicht vorgesehen. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.Soweit in der Beschwerde beantragt wird, das Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für den gesamten Schengen-Raum zu erlassen, ist auszuführen, dass der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten" auszulegen (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich ist nicht vorgesehen. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  3. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreisverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG auf acht Jahre herabzusetzen war.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreisverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf acht Jahre herabzusetzen war. 3.5. Zur (Nicht-) Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18

Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. Da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (siehe unter Punkt II. 3.4.2.), war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig. Mangels eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet konnten auch keine Interessen des Beschwerdeführers erkannt werden, die im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnten.Da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (siehe unter Punkt römisch zwei. 3.4.2.), war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig. Mangels eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet konnten auch keine Interessen des Beschwerdeführers erkannt werden, die im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnten.

§ 55Abs.

1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. die Entscheidung

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. die Entscheidung

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftat, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Der maßgebende Sachverhalt wurde vom Bundesamt abschließend ermittelt. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftat, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben. Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) - (Un-) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Verhängung und der Dauer eines Einreiseverbotes in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Verhängung und der Dauer eines Einreiseverbotes in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I401.2234293.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.