RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlI403 2248425-1 Spruch, I403 2248425-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Kroatiens, wurde am 23.10.2015 seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Selbständiger" ausgestellt.Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Kroatiens, wurde am 23.10.2015 seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Selbständiger" ausgestellt. Am 22.03.2021 wurde über ihn seitens des Landesgerichts XXXX die Untersuchungshaft verhängt.Am 22.03.2021 wurde über ihn seitens des Landesgerichts römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG und § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 11.08.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, ein gegen ihn gerichtetes Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Am 13.08.2021 brachte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, bereits im Jahr 2009 für drei Semester ein FH-Studium in Österreich betrieben, dieses jedoch nicht abgeschlossen zu haben. Nachdem er geheiratet habe und seine beiden Kinder zur Welt gekommen seien, habe er 2015 beschlossen, sich in Österreich niederzulassen und hier ein Gewerbe angemeldet, woraufhin ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden sei. 2018 und 2019 sei er überdies auch unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen und lebe sein Cousin mit dessen Frau und den gemeinsamen Kindern ebenfalls in Österreich. Im Jahr 2018 sei die Ehe des Beschwerdeführers geschieden worden und würden die beiden Kinder weiterhin bei der Mutter in Wien leben. Der Beschwerdeführer sei zuversichtlich, dass er nach seiner Entlassung wieder eine Arbeit finden werde und bereue er sein strafbares Verhalten. Er wolle weiterhin in Österreich leben und arbeiten, überdies seinen Kindern ein guter Vater sein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.11.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine sofortige Durchsetzung im vorliegenden Fall keinesfalls geboten sei, da der Beschwerdeführer in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wolle und seine Tat bereue, sodass er künftig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle. Er wolle wieder eine Arbeit aufnehmen, ein Vorbild für seine Kinder sein, diese finanziell und emotional unterstützen und ein „präsenter Vater“ sein. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war eine weitere handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher u.a. ausgeführt wurde, dass seine Frau und seine beiden Kinder in Österreich leben würden und er dadurch seine „wichtigsten familiären sowie sozialen Kontakte“ in diesem Land habe, zudem würde es eine „Herkules Aufgabe“ darstellen, sich neuerlich in einem anderen Land integrieren zu müssen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2021 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 21.12.2021 wurde per Videokonferenz eine mündliche Verhandlung mit dem in einer Justizanstalt befindlichen Beschwerdeführer abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer behauptete, seine frühere Ehefrau und seine beiden Kinder würden sich in Österreich aufhalten, auch wenn sie nicht mehr im ZMR gemeldet seien. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt, um die Adresse seiner früheren Ehefrau und seiner Kinder bekanntzugeben, doch wurde mit Eingabe vom 29.12.2021 erklärt, dass der die Beschwerdeführer Wohnadresse seiner beiden Kinder nicht kenne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und geschieden. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Seine Eltern leben nach wie vor in Bosnien und Herzegowina. Er stammt aus Tuzla im heutigen Bosnien und Herzegowina und hat dort die Reifeprüfung abgelegt. 2009 begann er ein Studium an einer österreichischen Fachhochschule, das er aber nach drei/vier Semestern abbrach. Er lernte seine spätere Ehefrau kennen, kehrte nach Bosnien und Herzegowina zurück und heiratete sie dort. Die beiden gemeinsamen Kinder kamen in Bosnien und Herzegowina zur Welt, wo der Beschwerdeführer in verschiedenen Unternehmen arbeitete. 2015 zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner damaligen Frau und den beiden Kindern nach Österreich, in der Hoffnung auf eine bessere Arbeits- und Lebensperspektive. Er war von 01.09.2015 bis 02.08.2019 im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 23.10.2015 wurde ihm seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Selbständiger" ausgestellt. Von 21.11.2019 bis 23.12.2020 sowie von 28.01.2021 bis 19.03.2021 war er an einer Obdachlosenadresse gemeldet. Seit 22.03.2021 befindet er sich durchgehend in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft.2015 zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner damaligen Frau und den beiden Kindern nach Österreich, in der Hoffnung auf eine bessere Arbeits- und Lebensperspektive. Er war von 01.09.2015 bis 02.08.2019 im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 23.10.2015 wurde ihm seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Selbständiger" ausgestellt. Von 21.11.2019 bis 23.12.2020 sowie von 28.01.2021 bis 19.03.2021 war er an einer Obdachlosenadresse gemeldet. Seit 22.03.2021 befindet er sich durchgehend in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers ist bereits seit Dezember 2020, die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder hingegen seit April 2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Ansonsten lebt ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers noch ein Cousin mit dessen Ehefrau und gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers (IFA-Zl. XXXX ), ebenfalls ein kroatischer Staatsangehöriger, wurde zugleich mit diesem mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2021, Zl. XXXX rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, nachdem er in etwa zwei Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zeitgleich mit dem Beschwerdeführer festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden war. Gegen den Zwillingsbruder, welcher abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, wurde ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 18.10.2021 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2022, Zl. I403 2248427-1, auf acht Jahre abgesenkt wurde.Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers (IFA-Zl. römisch 40 ), ebenfalls ein kroatischer Staatsangehöriger, wurde zugleich mit diesem mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, nachdem er in etwa zwei Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zeitgleich mit dem Beschwerdeführer festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden war. Gegen den Zwillingsbruder, welcher abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, wurde ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 18.10.2021 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2022, Zl. I403 2248427-1, auf acht Jahre abgesenkt wurde. Der Beschwerdeführer war von 01.09.2015 bis 31.03.2018 in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert; er war auf Baustellen tätig. Der Beschwerdeführer zahlte allerdings keine Einkommenssteuer und hat aktuell Steuerschulden in der Höhe von etwa 15.000 Euro. Danach ging er von 23.03.2018 bis 03.07.2019 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Teamleiter bei einem Servicepartner von DHL nach. Es kam 2018 zu einer konfliktbeladenen Scheidung von seiner Ehefrau, im Zuge derer auch Betretungsverbote gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurden. Er wohnte bei Freunden, meldete sich obdachlos und verlor seine feste Anstellung. Danach arbeitete er nur noch tageweise, wobei er zuletzt am 05.12.2019 für einen Tag einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftiger Arbieter nachging und ab Anfang des Jahes 2020 seinen Lebensunterhalt über den Bezug von Notstandshilfe bestritt. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch und hat einen Freundeskreis in Österreich. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, sowie wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG und § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im März 2021 gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) insgesamt neun Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen eines öffentlichen Ortes, genötigt hatte, indem sie sich den Opfern mit gezogenen Faustfeuerwaffen der Kategorie B, welche sie überdies unbefugt besaßen und führten, genähert und in bosnischer Sprache sinngemäß gerufen hatten „Kommt her, ihr Muschis“, wobei der Beschwerdeführer zur Bekräftigung der Drohung noch zwei Schüsse in die Luft abfeuerte, woraufhin die Bedrohten die Flucht ergriffen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das umfassende Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers berücksichtigt, überdies die Sicherstellung der Waffen, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sowie wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im März 2021 gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) insgesamt neun Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen eines öffentlichen Ortes, genötigt hatte, indem sie sich den Opfern mit gezogenen Faustfeuerwaffen der Kategorie B, welche sie überdies unbefugt besaßen und führten, genähert und in bosnischer Sprache sinngemäß gerufen hatten „Kommt her, ihr Muschis“, wobei der Beschwerdeführer zur Bekräftigung der Drohung noch zwei Schüsse in die Luft abfeuerte, woraufhin die Bedrohten die Flucht ergriffen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung das umfassende Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers berücksichtigt, überdies die Sicherstellung der Waffen, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – kroatischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – kroatischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.12.
- Von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Schulbildung, dem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie aus dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der Beschwerdeführer geschieden ist, ergibt sich überdies aus dem zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass er in Tuzla geboren wurde. Dass sich seine Eltern nach wie vor in Bosnien und Herzegowina aufhalten, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des ho. Gerichtsaktes zur Zl. I403 2248427-1 bezüglich des Aufenthaltsverbotsverfahrens seines Zwillingbruders, aus welchem sich darüber hinaus ergibt, dass gegen den Zwillingsbruder ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 18.10.2021 erstinstanzlich ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, welches vom Bundesverwaltungsgericht auf acht Jahre abgesenkt wurde, und dass der Zwillingsbruder, abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten, zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und lediglich etwa zwei Wochen vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist war. Dass die Ex-Frau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seit Dezember 2020 bzw. April 2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sind, ergibt sich aus einer tagesaktuellen Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 22.03.2021 durchgehend in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft befindet. Die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers als selbständiger sowie unselbständiger Erwerbstätiger ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, ebenso wie der Umastand, dass er zuletzt am 05.12.2019 für einen Tag einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftiger Arbieter nachging und ab Anfang des Jahres 2020 seinen Lebensunterhalt über den Bezug von Notstandshilfe bestritt. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Kroatiens ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Kroatiens ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus den folgenden Gründen abzuweisen:3.1.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus den folgenden Gründen abzuweisen: Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf Jahren erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG (anstelle des weniger strengen Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 erster Fall FPG) zur Anwendung. Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf Jahren erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (anstelle des weniger strengen Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 67, Absatz eins, erster Fall FPG) zur Anwendung. Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, sowie wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im März 2021 gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder unrechtmäßig verschiedene Waffen, darunter eine Pistole und eine Handgranate, erwarb und in einem Park wegen Geldschulden in der Höhe von 500 Euro neun Personen mit dem Tod bedrohte. Der Beschwerdeführer feuerte zur Bekräftigung der Drohung noch zwei Schüsse in die Luft ab, woraufhin die Bedrohten die Flucht ergriffen. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sowie wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im März 2021 gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder unrechtmäßig verschiedene Waffen, darunter eine Pistole und eine Handgranate, erwarb und in einem Park wegen Geldschulden in der Höhe von 500 Euro neun Personen mit dem Tod bedrohte. Der Beschwerdeführer feuerte zur Bekräftigung der Drohung noch zwei Schüsse in die Luft ab, woraufhin die Bedrohten die Flucht ergriffen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe (das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers) nicht verkennt, geht vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich doch eine besondere Gefährdung aus: Abgesehen davon, dass bei der Straftat ein Verbrechen mit zwei Vergehen zusammentraf, ist auch zu berücksichtigen, dass eine Geldforderung in der Höhe von 500 Euro vom Beschwerdeführer und seinem Zwillingsbruder als ausreichend angesehen wurde, um Waffen zu erwerben und diese in einem öffentlichen Park zu benützen. Es handelte sich um eine geplante Tat, wurden die Waffen doch etwa ein bis zwei Wochen vorher erworben. Die Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt ist daher als nieder anzusehen. Insbesondere war es der Beschwerdeführer selbst, der die Schüsse in die Luft abfeuerte und dadurch Unbeteiligte (etwa durch Querschläger) gefährdete. Von ihm geht daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Auch ist ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er seine Taten bereue, kann daher zu keiner anderen Entscheidung führen. Auch ist ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er seine Taten bereue, kann daher zu keiner anderen Entscheidung führen. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet schwerwiegend gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet schwerwiegend gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch wenn Cousins von ihm im Bundesgebiet leben, kann diesbezüglich nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden, zumal ihn diese in Haft nie besucht haben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ein Aufenthaltsverbot Art. 8 EMRK verletzen würde, weil seine beiden minderjährigen Kinder aus seiner geschiedenen Ehe hier leben würden, ist dies nicht glaubhaft: Beide sind seit April 2021 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, und war es dem Beschwerdeführer, der in der Verhandlung behauptete hatte, dass seine Kinder in Österreich leben würden und er jeden zweiten Tag per Videotelefonat in Kontakt mit ihnen stehe, nicht möglich, dem Gericht innerhalb von zwei Wochen eine Wohnadresse der Kinder zukommen zu lassen, obwohl diese durch eine Frage an den zehnjährigen Sohn leicht zu eruieren gewesen wäre. Das Gericht geht daher – im Einklang mit der Abmeldung im ZMR - nicht davon aus, dass sich der Sohn und die sechsjährige Tochter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalten, so dass aus der Vaterschaft des Beschwerdeführers kein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet erwächst. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Auch wenn Cousins von ihm im Bundesgebiet leben, kann diesbezüglich nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden, zumal ihn diese in Haft nie besucht haben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ein Aufenthaltsverbot Artikel 8, EMRK verletzen würde, weil seine beiden minderjährigen Kinder aus seiner geschiedenen Ehe hier leben würden, ist dies nicht glaubhaft: Beide sind seit April 2021 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, und war es dem Beschwerdeführer, der in der Verhandlung behauptete hatte, dass seine Kinder in Österreich leben würden und er jeden zweiten Tag per Videotelefonat in Kontakt mit ihnen stehe, nicht möglich, dem Gericht innerhalb von zwei Wochen eine Wohnadresse der Kinder zukommen zu lassen, obwohl diese durch eine Frage an den zehnjährigen Sohn leicht zu eruieren gewesen wäre. Das Gericht geht daher – im Einklang mit der Abmeldung im ZMR - nicht davon aus, dass sich der Sohn und die sechsjährige Tochter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalten, so dass aus der Vaterschaft des Beschwerdeführers kein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet erwächst. Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich in den sechs Jahren seines Aufenthaltes in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut hat, durchaus glaubhaft ist, reicht dies nicht aus, um ein Überwiegen seiner privaten Interessen aufzuzeigen. Eine berufliche Integration ist ebenfalls nicht mehr gegeben, war der Beschwerdeführer seit seiner Scheidung vor etwa vier Jahren nicht mehr am Arbeitsmarkt integriert und obdachlos. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben hält sich daher in Grenzen hält. Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein substantiiertes sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es die erste Straftat des Beschwerdeführers war und dass er sich bereits seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhielt. Daher erscheint die Verhängung der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren im gegenständlichen Fall als zu lang und wird die Dauer auf acht Jahre verkürzt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf acht Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf acht Jahre herabgesetzt wird. 3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines schwerwiegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Daher ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Daher ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021 abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021 abgewiesen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2248425.1.00