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{'item': 'I403 2248427-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlI403 2248427-1 Spruch, I403 2248427-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Über den Beschwerdeführer, einen zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldeten kroatischen Staatsangehörigen, wurde seitens des Landesgerichts XXXX am 22.03.2021 die Untersuchungshaft verhängt.Über den Beschwerdeführer, einen zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldeten kroatischen Staatsangehörigen, wurde seitens des Landesgerichts römisch 40 am 22.03.2021 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 11.08.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, ein gegen ihn gerichtetes Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Am 13.08.2021 brachte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe zuletzt in Tuzla in Bosnien gelebt und sei zwei Wochen vor seiner Verhaftung in das Bundesgebiet eingereist, um eine Arbeit zu finden und seine Schule zu beenden. Sein Zwillingsbruder lebe in Wien und habe er bei diesem Unterkunft bezogen. Eine behördliche Anmeldung habe er nicht vornehmen können, da er beim zuständigen Magistrat telefonisch niemanden erreicht habe, jedoch aufgrund der Pandemie-Situation eine Terminvereinbarung erforderlich gewesen sei. Er habe 2008 in Bosnien die Reifeprüfung abgeschlossen und sich 2009 an einer österreichischen Hochschule eingeschrieben, das Studium jedoch nicht beendet. In Österreich würden sein Bruder, seine Schwägerin, ein Neffe und eine Nichte sowie ein Cousin mit dessen Frau und Kindern leben. Er habe die Aussicht, in zwei Firmen seines Cousins arbeiten zu können, auch seien seine Eltern in Bosnien wohlhabend und habe ihn seine Familie stets finanziell unterstützt. Er habe in seinem Herkunftsstaat nichts zu befürchten, jedoch wolle er in Österreich bleiben, da er hier familiäre Anknüpfungspunkte und größere Chancen auf ein besseres Leben habe, überdies wolle er seine Schule beenden und arbeiten. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.11.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine sofortige Durchsetzung im vorliegenden Fall keinesfalls geboten sei, da der Beschwerdeführer in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wolle und seine Tat bereue, sodass er künftig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle. Überdies wolle er wieder eine Arbeit aufnehmen und seine in Österreich begonnene Ausbildung beenden, sowie den engen Kontakt mit seiner österreichischen Familie, insbesondere seinem Zwillingsbruder, aufrecht erhalten. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war eine weitere handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher im Wesentlichen dasselbe ausgeführt wurde wie in seiner bereits im Administrativverfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahme. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2021 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 21.12.2021 wurde per Videokonferenz und unter Heranziehung eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung mit dem in einer Justizanstalt befindlichen Beschwerdeführer abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im März 2021 in Tuzla in Bosnien und Herzegowina gelebt, wo er die Reifeprüfung abgeschlossen und in einem Versicherungsunternehmen gearbeitet hat. Seine Eltern, von welchen er finanziell unterstützt wurde, und weitere Verwandte leben nach wie vor in Bosnien und Herzegowina. Sein achtjähriger Sohn aus einer inzwischen geschiedenen Ehe lebt bei den Eltern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war, abgesehen von seinen Meldungen in Justizanstalten, zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Er war im Jahr 2009 etwa für ein halbes Jahr in Österreich und begann hier ein Studium an einer Fachhochschule, welches er aber nicht weiter verfolgte. Er war in diesem Zeitraum nicht in Österreich gemeldet und konnte sich hier seinen eigenen Angaben nach „nicht adaptieren“ und kehrte er nach Bosnien und Herzegowina zurück. Der Beschwerdeführer kam Anfang März 2021 wiederum nach Österreich, um hier eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er lebte bei seinem Bruder und war nicht gemeldet. Seit 22.03.2021 befindet er sich durchgehend in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte, zu welchen ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sein Zwillingsbruder (IFA-Zl. XXXX ), ebenfalls ein kroatischer Staatsangehöriger, ist seit dem Jahr 2015 in Österreich hauptgemeldet, wurde jedoch zugleich mit dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2021, Zl. XXXX rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt und gegen diesen ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 18.10.2021 erstinstanzlich ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches (im Umfang von 8 Jahren) durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022, Zl. I403 2248425-1, bestätigt wurde. Die frühere Ehefrau des Zwillingsbruders ist bereits seit Dezember 2020, deren beiden Kinder seit April 2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Ansonsten lebt ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers noch ein Cousin mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte, zu welchen ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sein Zwillingsbruder (IFA-Zl. römisch 40 ), ebenfalls ein kroatischer Staatsangehöriger, ist seit dem Jahr 2015 in Österreich hauptgemeldet, wurde jedoch zugleich mit dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt und gegen diesen ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 18.10.2021 erstinstanzlich ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches (im Umfang von 8 Jahren) durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022, Zl. I403 2248425-1, bestätigt wurde. Die frühere Ehefrau des Zwillingsbruders ist bereits seit Dezember 2020, deren beiden Kinder seit April 2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Ansonsten lebt ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers noch ein Cousin mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war in den letzten Jahren immer wieder auf Besuch bei seinen Verwandten in Österreich und spricht gut Deutsch. Er hat Freunde im Bundesgebiet und führt eine Beziehung mit einer im Bundesgebiet lebenden Frau, die ihn allerdings nicht in der Justizanstalt besucht hat. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand nicht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, sowie wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im März 2021 gemeinsam mit seinem in Österreich lebenden Zwillingsbruder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) insgesamt neun Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen eines öffentlichen Ortes, genötigt hatte, indem sie sich in einem Park den Opfern mit gezogenen Faustfeuerwaffen der Kategorie B, welche sie überdies unbefugt besaßen und führten, genähert und in bosnischer Sprache sinngemäß gerufen hatten „Kommt her, ihr Muschis“, wobei der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers zur Bekräftigung der Drohung noch zwei Schüsse in die Luft abfeuerte, woraufhin die Bedrohten die Flucht ergriffen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Sicherstellung der Waffen gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie eine einschlägige, nicht getilgte Vorstrafe des Beschwerdeführers in Bosnien.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sowie wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im März 2021 gemeinsam mit seinem in Österreich lebenden Zwillingsbruder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) insgesamt neun Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen eines öffentlichen Ortes, genötigt hatte, indem sie sich in einem Park den Opfern mit gezogenen Faustfeuerwaffen der Kategorie B, welche sie überdies unbefugt besaßen und führten, genähert und in bosnischer Sprache sinngemäß gerufen hatten „Kommt her, ihr Muschis“, wobei der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers zur Bekräftigung der Drohung noch zwei Schüsse in die Luft abfeuerte, woraufhin die Bedrohten die Flucht ergriffen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die Sicherstellung der Waffen gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie eine einschlägige, nicht getilgte Vorstrafe des Beschwerdeführers in Bosnien.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Schulbildung, dem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie aus dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass er, abgesehen von seinen Meldungen in Justizanstalten, zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass er sich seit 22.03.2021 durchgehend in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft befindet. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu seiner Beziehung ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Dass er von seiner Partnerin nicht in der Justizanstalt besucht wurde, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Besucherliste. Die Hauptmeldung des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem Jahr 2015 ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass die inzwischen von seinem Bruder geschiedene Schwägerin sowie der Neffe und die Nichte des Beschwerdeführers seit Dezember 2020 bzw. April 2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sind. Die rechtskräftige Verurteilung des Zwillingsbruders ergibt sich aus dem Inhalt des sich im Akt befindlichen Strafurteils des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX . Dass gegen den Zwillingsbruder ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 18.10.2021 erstinstanzlich bereits ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, und dieses mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zwar auf acht Jahre verkürzt, ansonsten aber bestätigt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den betreffenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. I403 2248425-1.Die Hauptmeldung des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem Jahr 2015 ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass die inzwischen von seinem Bruder geschiedene Schwägerin sowie der Neffe und die Nichte des Beschwerdeführers seit Dezember 2020 bzw. April 2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sind. Die rechtskräftige Verurteilung des Zwillingsbruders ergibt sich aus dem Inhalt des sich im Akt befindlichen Strafurteils des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Dass gegen den Zwillingsbruder ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 18.10.2021 erstinstanzlich bereits ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, und dieses mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zwar auf acht Jahre verkürzt, ansonsten aber bestätigt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den betreffenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. I403 2248425-
  3. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX .Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 .
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  7. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Kroatiens ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Kroatiens ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus den folgenden Gründen abzuweisen:3.1.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus den folgenden Gründen abzuweisen: Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, sowie wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im März 2021 gemeinsam mit seinem in Österreich lebenden Zwillingsbruder unrechtmäßig verschiedene Waffen, darunter eine Pistole und eine Handgranate, erwarb und in einem Park wegen Geldschulden in der Höhe von 500 Euro neun Personen mit dem Tod bedrohte. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers feuerte zur Bekräftigung der Drohung noch zwei Schüsse in die Luft ab, woraufhin die Bedrohten die Flucht ergriffen. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig aufgrund des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sowie wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im März 2021 gemeinsam mit seinem in Österreich lebenden Zwillingsbruder unrechtmäßig verschiedene Waffen, darunter eine Pistole und eine Handgranate, erwarb und in einem Park wegen Geldschulden in der Höhe von 500 Euro neun Personen mit dem Tod bedrohte. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers feuerte zur Bekräftigung der Drohung noch zwei Schüsse in die Luft ab, woraufhin die Bedrohten die Flucht ergriffen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht weder die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung ins Treffen geführten Milderungsgründe (die Sicherstellung der Waffen) noch den Umstand, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt, verkennt, geht vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich doch eine besondere Gefährdung aus: Abgesehen davon, dass bei der Straftat ein Verbrechen mit zwei Vergehen zusammentraf und der Beschwerdeführer in Bosnien vorbestraft ist, ist auch zu berücksichtigen, dass eine Geldforderung in der Höhe von 500 Euro vom Beschwerdeführer und seinem Zwillingsbruder als ausreichend angesehen wurde, um Waffen zu erwerben und diese in einem öffentlichen Park zu benützen. Die Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt ist daher als nieder anzusehen. Auch ist ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er seine Taten bereue, kann daher zu keiner anderen Entscheidung führen. Auch ist ein etwaiger positiver Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor in Strafhaft befindet, ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er seine Taten bereue, kann daher zu keiner anderen Entscheidung führen. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch wenn Cousins von ihm im Bundesgebiet leben, kann diesbezüglich nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden, zumal ihn diese in Haft nie besucht haben. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung folgt, dass er in Österreich Freunde hat und seit eineinhalb Jahren eine Beziehung führt, ist für ihn nichts gewonnen: Der Beschwerdeführer war bis März 2021 nur sporadisch zu Besuchen, die nie länger als 15 Tage gedauert haben, im Bundesgebiet, so dass auch in Bezug auf seine Freundin von keiner besonderen Intensität der Beziehung ausgegangen werden kann, zumal seit März 2021 kein persönlicher Kontakt mehr besteht, da sie ihn ebenfalls nie in der Justizanstalt besucht hat. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Auch wenn Cousins von ihm im Bundesgebiet leben, kann diesbezüglich nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden, zumal ihn diese in Haft nie besucht haben. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung folgt, dass er in Österreich Freunde hat und seit eineinhalb Jahren eine Beziehung führt, ist für ihn nichts gewonnen: Der Beschwerdeführer war bis März 2021 nur sporadisch zu Besuchen, die nie länger als 15 Tage gedauert haben, im Bundesgebiet, so dass auch in Bezug auf seine Freundin von keiner besonderen Intensität der Beziehung ausgegangen werden kann, zumal seit März 2021 kein persönlicher Kontakt mehr besteht, da sie ihn ebenfalls nie in der Justizanstalt besucht hat. Eine soziale oder berufliche Integration ist ebenfalls nicht gegeben: Der Beschwerdeführer mag 2009 für einige Monate in Österreich gewesen sein, um ein Studium zu beginnen, doch führte dies zu keinem längeren Aufenthalt. Bereits einen Monat nach seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2021 wurde er straffällig. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass er von seinen Cousins, die selbständig tätig seien, eine Anstellung bekommen könnte, ändert dies nichts daran, dass er nicht am Arbeitsmarkt integriert ist; zudem stellt sich die Frage, warum er nicht bereits unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich im Frühjahr 2021 in ein Beschäftigungsverhältnis getreten ist. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben hält sich daher in Grenzen hält. Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein substantiiertes sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers war, der die Schüsse abgegeben hatte. Daher erscheint die Verhängung der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren im gegenständlichen Fall als zu lang und wird die Dauer auf acht Jahre verkürzt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf acht Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf acht Jahre herabgesetzt wird. 3.
  3. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines schwerwiegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Daher ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Daher ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021 abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2021 abgewiesen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2248427.1.00

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