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{'item': 'L503 2186391-1'}

Obsah (16)§ 3§ 13Art 133§ 35§ 201§ 8Art. 2§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlL503 2186391-1 SpruchL503 2186391-1/17E, L503 2186391-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird

§ 13Abs 2 Asyl

G 2005 stattgegeben und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger und sunnitischer Araber, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.5.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er zunächst an, er habe den Irak am 1.1.2015 per Flugzeug legal mit seinem Reisepass von Bagdad nach Istanbul verlassen, wo er einen Monat lang gelebt habe. Schließlich sei es ihm gelungen, die Schleppung nach Griechenland zu organisieren, sodass er auf eine griechische Insel gelangt sei und in weiterer Folge, nachdem er einen Landesverweis erhalten habe, nach Athen gereist sei, wo er ca. drei Monate lang gelebt habe. Im Anschluss daran sei er weiter bis nach Ungarn gereist, wo er aufgegriffen, 18 Tage lang inhaftiert und danach nach Serbien abgeschoben worden sei. Erst danach sei ihm es ihm gelungen, eine Schleppung bis nach Wien zu organisieren, welche erfolgreich gewesen sei. Insgesamt habe die Reise vom 1.1.2015 bis zum 27.5.2015 gedauert. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF bei seiner Erstbefragung an, er sei Soldat in der irakischen Armee gewesen und sei desertiert. Im Fall der Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
  2. Am 5.7.2016 wurde gegen den BF durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck Strafantrag wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gestellt.
  3. Am 5.7.2016 wurde gegen den BF durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck Strafantrag wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gestellt.
  4. Am 12.4.2017 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des BF wegen § 27 Abs. 1 und zwei SMG

§ 35Abs.

9 SMG informiert.3. Am 12.4.2017 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des BF wegen Paragraph 27, Absatz eins und zwei SMG

Paragraph 35, Absatz 9, SMG informiert. 4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.5.2017 wurde dem BF

§ 13Abs 2 Asyl

G der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mit 5.7.2016 wegen eingebrachter Anklage betreffend eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mitgeteilt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.5.2017 wurde dem BF

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mit 5.7.2016 wegen eingebrachter Anklage betreffend eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mitgeteilt.

  1. Am 20.7.2016 legte der BF dem BFA einen irakischen Personalausweis, seine Geburtsurkunde und sein Militärbuch vor.
  2. Am 17.11.2017 wurde der BF dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab der BF an, er sei Araber und sunnitischer Moslem, er sei ledig und stamme aus der Provinz Diyala; er sei Soldat bzw. Polizist gewesen. In seinem Herkunftsstaat würden nach wie vor seine Eltern und zwei Schwestern sowie diverse Onkeln leben. Mit seinen Angehörigen stehe er in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Er habe sein ganzes Leben in der Provinz Diyala verbracht und sein Heimatland am 10.3.2015 verlassen. Er sei immer Polizist gewesen und sei am 10.3.2015 das letzte Mal seiner Arbeit nachgegangen. Die Frage nach Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses beantwortete er zunächst damit, dass fast jeder Sunnit Probleme bekommen würde; „bei der Arbeit und überall. Die allgemeine Lage der Sunniten im Irak“. Allfällige Probleme mit Behörden oder Gerichten verneinte er; er habe nur eine Anzeige erstattet, als unbekannte Personen auf sein Haus geschossen hätten. Den Irak habe er legal vom Flughafen Bagdad aus verlassen. Den Entschluss zur Ausreise habe er fünf Monate vor seiner Ausreise gefasst, als der Krieg gegen den IS angefangen habe. Sein Ziel sei direkt Österreich gewesen. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei gerade im Dienst gewesen, als bewaffnete, schwarz angezogene Personen auf das Elternhaus geschossen hätten. Sie wären bei seiner Familie gewesen und hätten nach dem BF gefragt; sie hätten den BF persönlich mitnehmen wollen; sie hätten nicht gewollt, dass der BF als Soldat beim Militär bleibe. Konkret seien sie am 30.1.2015 bei seiner Familie gewesen, auf das Haus hätten sie am 1.2.2015 geschossen. Er selbst sei im Rahmen des Kriegs gegen den IS in Dienst gestanden und habe den Dienstort nicht verlassen dürfen. Die Personen hätten seiner Schwester am 30.1.2015 eine Mitteilung bzw. Verwarnung ausgesprochen, dass der BF das Militär verlassen solle. Daraufhin sei der BF von seinem Vater vom Dienst abgeholt wurden und hätten sie am 2.2.2015 Anzeige erstattet bzw. habe sich der BF bei Verwandten versteckt. Einen Monat später hätten der BF und sein Vater entschieden, dass der BF das Land verlassen müsse, da er nicht mehr nach Hause gehen könne. Im Übrigen sei auch eine Person, die bei der Anzeigenerstattung für den BF als Zeuge anwesend gewesen sei, umgebracht wurden. Im weiteren Verlauf der Befragung gab der BF an, er sei beim Staat als Polizist angestellt gewesen. Von den 900 Personen, die sich für den Polizeidienst bei seiner Gruppe gemeldet hätten, seien nur noch 100 geblieben; er sei geflüchtet. Auf weiteres Nachfragen, ob er nun Polizist oder Soldat gewesen sei, gab der BF an, er sei Soldat gewesen. Dass er Polizist gewesen sei, habe er gesagt, da es sich um die „selbe Abteilung“ gehandelt habe. Auf die Frage, wie er den Dienstort habe verlassen können, wo er doch zuvor angegeben hat, dies sei ihm nicht gestattet gewesen, gab der BF an, als auf sein Haus geschossen worden sei, habe ihm der Leiter die Erlaubnis gegeben, nach Hause zu gehen. Er sei dann nie wieder zur Dienststelle zurückgekehrt. Auf den Vorhalt, er habe zuvor noch angegeben, dass er seinem Beruf bis zum 10.3.2015 nachgegangen sei, gab der BF an, dies habe er nicht gesagt, er habe sich vielmehr einen Monat lang auf dem Land bei Verwandten versteckt und sei dann ausgereist. Er selbst habe niemals persönlichen Kontakt mit den unbekannten Personen gehabt. Seine Familie lebe nunmehr immer noch im selben Haus in Diyala und es sei seit seiner Ausreise zu keinem weiteren Vorfall gekommen. Vorgelegt wurden vom BF insbesondere ein Wahlausweis, Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine Bestätigung über seinen Militärdienst. Vorgelegt wurde auch eine Anzeige des BF an die Polizeistation A. T. vom 3.2.2015, wonach am 1.2.2015 das Haus des BF bzw. seiner Familie von unbekannten, bewaffneten und schwarz angezogenen Personen beschossen und dadurch beschädigt worden sei. Zuvor sei der BF mit dem Tode bedroht worden, weil er beim Verteidigungsministerium arbeite bzw. sei verlangt worden, dass er seine Arbeit verlasse. Der BF kenne die Täter nicht, er habe auch keine Feinde und gehöre zu keiner politischen Gruppierung. Vorgelegt wurde zudem eine zeugenschaftliche Aussage von A. R. bei der Polizeistation A. T. vom 2.2.2015, der zufolge der Zeuge – der gegenüber dem Haus des BF ein Geschäft habe – am 1.2.2015 wahrgenommen habe, dass das Haus des BF von unbekannten, bewaffneten Personen beschossen worden sei.
  3. Am 26.7.2017 teilte das Bezirksgericht Innsbruck dem BFA mit, dass das Strafverfahren gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB

§ 201Abs. 5 St

PO endgültig eingestellt worden sei.7. Am 26.7.2017 teilte das Bezirksgericht Innsbruck dem BFA mit, dass das Strafverfahren gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB

Paragraph 201, Absatz 5, StPO endgültig eingestellt worden sei.

  1. Laut Untersuchungsbericht der LPD Vorarlberg vom 2.12.2017 waren bei dem vom BF vorgelegten Wahlausweis, Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis keine Hinweise auf eine Fälschung feststellbar.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.1.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine bis zum 15.1.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass er

§ 13Abs 2 Z 2 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5.7.2016 verloren habe (Spruchpunkt IV.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.1.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 15.1.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass er

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5.7.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA zum individuellen Fluchtvorbringen des BF im Wesentlichen aus, dieses sei aufgrund zahlreicher Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nicht glaubwürdig. So habe der BF etwa zunächst angegeben, er sei seiner Beschäftigung als Polizist bis zum 10.3.2015 nachgegangen, während hingegen er dies im weiteren Verlauf seiner Befragung in Abrede gestellt und vorgebracht habe, dass er sich zuletzt versteckt habe. Darüber hinaus stünden mit dem Vorbringen des BF seine ursprünglichen Angaben, er habe den Entschluss zur Ausreise bereits fünf Monate vor seiner tatsächlichen Ausreise – somit im Oktober 2014 -, als der Krieg gegen den IS angefangen hätte, gefasst, nicht im Einklang. Zudem füge sich die vom BF vorgelegte Ausgangsbestätigung des Militärs nicht in das Bild seines Fluchtvorbringens, zumal eine Übersetzung ergeben habe, dass diese bis zum 1.1.2014 datiert sei. Insgesamt sei dem BF die Glaubwürdigkeit aufgrund seiner vielen Widersprüche im Verfahren sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA gänzlich abzusprechen. Eine asylrelevante Gefährdung des BF liege somit nicht vor, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen sei. Jedoch folge aus den einschlägigen Länderberichten, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF (Diyala) volatil und eine ausreichende Versorgung nicht vorhanden sei. Eine allfällige Rückführung in diese Region könne mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben des BF verbunden sein und würde der BF im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten. Folglich sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Im Hinblick auf Spruchpunkt IV. des Bescheids (Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 2 Z. 2 Asylgesetz) führte das BFA begründend (lediglich) aus, dem BF sei der Verlust des Aufenthaltsrechts bereits mit Verfahrensanordnung vom 12.5.2017 mitgeteilt worden; er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Im Falle eines Freispruchs oder des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung oder der Einstellung des Strafverfahrens lebe sein Aufenthaltsrecht rückwirkend wieder auf.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids (Verlust des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Asylgesetz) führte das BFA begründend (lediglich) aus, dem BF sei der Verlust des Aufenthaltsrechts bereits mit Verfahrensanordnung vom 12.5.2017 mitgeteilt worden; er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Im Falle eines Freispruchs oder des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung oder der Einstellung des Strafverfahrens lebe sein Aufenthaltsrecht rückwirkend wieder auf.

  1. Mit Schriftsatz seiner damaligen Vertretung vom 14.2.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und IV. des Bescheids vom 16.1.
  2. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde darin insbesondere ausgeführt, der BF habe sich durch seine Flucht unentschuldigt vom Militärdienst entfernt und sich somit der Desertion schuldig gemacht. Auf ein solches Fernbleiben stehe eine mehrjährige Haftstrafe und komme es im Fall einer Inhaftierung zu Folter und unmenschlicher Behandlung, wobei auf diverse Länderberichte verwiesen wurde. Durch seine Arbeit für die irakische Armee gehöre der BF der am meisten gefährdeten Personengruppe im Irak und gleichzeitig der sozialen Gruppe der Deserteure an. Vor dem BFA seien nicht alle Beweismittel aufgenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt worden; so habe der BF bei seiner Einvernahme etwa Fotos vorgelegt, auf die nicht weiter eingegangen worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheids wurde ausgeführt, dieser sei ersatzlos zu beheben, da das Strafverfahren eingestellt worden sei. Beigelegt wurden der Beschwerde eine Liste von Soldaten, auf der der BF aufscheine, die bereits oben dargestellten Anzeigen, ein Urlaubsschein betreffend das Militär sowie Fotos, die (offensichtlich) den BF in Militäruniform zeigen.
  3. Mit Schriftsatz seiner damaligen Vertretung vom 14.2.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. des Bescheids vom 16.1.
  4. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde darin insbesondere ausgeführt, der BF habe sich durch seine Flucht unentschuldigt vom Militärdienst entfernt und sich somit der Desertion schuldig gemacht. Auf ein solches Fernbleiben stehe eine mehrjährige Haftstrafe und komme es im Fall einer Inhaftierung zu Folter und unmenschlicher Behandlung, wobei auf diverse Länderberichte verwiesen wurde. Durch seine Arbeit für die irakische Armee gehöre der BF der am meisten gefährdeten Personengruppe im Irak und gleichzeitig der sozialen Gruppe der Deserteure an. Vor dem BFA seien nicht alle Beweismittel aufgenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt worden; so habe der BF bei seiner Einvernahme etwa Fotos vorgelegt, auf die nicht weiter eingegangen worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheids wurde ausgeführt, dieser sei ersatzlos zu beheben, da das Strafverfahren eingestellt worden sei. Beigelegt wurden der Beschwerde eine Liste von Soldaten, auf der der BF aufscheine, die bereits oben dargestellten Anzeigen, ein Urlaubsschein betreffend das Militär sowie Fotos, die (offensichtlich) den BF in Militäruniform zeigen.
  5. Am 19.2.2018 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
  6. Am 21.2.2019 langte beim BVwG ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.2.2019 ein, wonach der BF einer strafbaren Handlung nach dem SMG verdächtigt werde.
  7. Am 24.9.2021 langte eine Verständigung seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom Rücktritt von der Verfolgung nach § 30 Abs. 5 BFA-VG (wegen § 27 Abs. 1 SMG) ein.
  8. Am 24.9.2021 langte eine Verständigung seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom Rücktritt von der Verfolgung nach Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG (wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG) ein.
  9. Eine telefonische Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck seitens des BVwG am 24.11.2021 ergab, dass gegen den BF derzeit keine Anklage offen sei. Es scheine lediglich ein Verfahren nach dem SMG auf, welches eingestellt worden sei.
  10. Am 24.11.2021 führte das BVwG in der Sache des BF in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter erschien zur Verhandlung nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF wurde in B. im irakischen Gouvernement Diyala geboren, wo er acht Jahre lang die Grundschule besuchte. Die Familie des BF führt dort ein Lebensmittelgeschäft. Die Mutter des BF und seine zwei Schwestern leben nach wie vor dort; sein Vater ist 2019 verstorben. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Ausreise aus dem Irak lebte der BF im Elternhaus. Seinen Lebensunterhalt bestritt er als einfacher Soldat. Der BF reiste 2015 aus dem Irak aus. 1.
  13. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten (strafrechtlichen) Verfolgung als Deserteur oder einer asylrelevanten Verfolgung durch verbliebene Anhänger des IS oder (schiitische) Milizen ausgesetzt wäre. Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des BF aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses kann ebenso wenig festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden. 1.
  14. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Stand 15.10.2021), den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom Jänner 2021, den Bericht von EASO zum Irak (Sicherheitslage – Informationsbericht über das Herkunftsland) vom Oktober 2020 und die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Diesen Berichten traten der BF bzw. seine Vertreterin nicht entgegen. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumenten des BF (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis), welche sich als echt erwiesen haben. Die Identität des BF konnte damit festgestellt werden. Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem religiösen Bekenntnis waren darüber hinaus nicht zweifelhaft. Die Ausführungen des BF zu seinem bisherigen Leben im Irak konnten grundsätzlich nachvollzogen werden; soweit diese für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant sind, wird darauf sogleich unter Punkt 2.
  17. näher eingegangen. 2.
  18. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  19. Allgemein: Die Berichtslage zur in den Raum gestellten Verfolgung des BF durch verbliebene Anhänger des IS oder (schiitische) Milizen 2.2.1.
  20. Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Stand 15.10.2021) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 16 ff): Zur allgemeinen Sicherheitslage: „Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).“Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).“ Zum Islamischen Staat: „Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).„Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021). Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021).“ Im Hinblick auf die Sicherheitslage wird im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 wie folgt ausgeführt (S. 16): „Die Terrormiliz „IS“ ist – wenn auch im „Verborgenen“ - weiterhin aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mosul und Tal Afar. Der „IS“ hat einen Strategiewechsel vorgenommen und setzt diesen Strategiewechsel in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund mit kleineren Anschlägen auch nach dem Tod des „IS“- Führers al-Baghdadi fort. Die Türkei führt regelmäßig Luftangriffe auf PKK-Stellungen insbesondere in den Kandil- Gebirgen durch. Im Sommer 2020 kam es im Grenzgebiet auch zu Bodenoperationen durch türkische Streitkräfte. Vereinzelt gibt es auch Berichte über zivile Opfer dieser Angriffe.“ Im Hinblick auf die Lage im Gouvernement Diyala wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Stand 15.10.2021) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 35): „Das Gouvernement Diyala gilt als ein Zentrum des sog. Islamischen Staates (IS) im Irak. Hier hat er im zentralen Distrikt Muqdadiya und im nordöstlich gelegenen Khanaqin de facto die Kontrolle über weite ländliche Gebiete und konzentriert sich darauf, Einheimische und Sicherheitskräfte von diesen Gebieten fernzuhalten (Wing 6.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021).„Das Gouvernement Diyala gilt als ein Zentrum des sog. Islamischen Staates (IS) im Irak. Hier hat er im zentralen Distrikt Muqdadiya und im nordöstlich gelegenen Khanaqin de facto die Kontrolle über weite ländliche Gebiete und konzentriert sich darauf, Einheimische und Sicherheitskräfte von diesen Gebieten fernzuhalten (Wing 6.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Üblicherweise kommt es in den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin zu den meisten Zwischenfällen Diyala (Wing 6.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Im Februar 2021 wurden in Diyala 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Diyala 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Diyala 30 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 49 Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und zehn der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Diyala 31 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und sechs der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Diyala 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Toten und sieben der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Diyala 17 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Bei zwölf der Toten und sechs der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden in Diyala 17 sicherheitsrelevante Vorfälle mit je neun Toten und Verletzten verzeichnet. Bei sechs der Toten und acht der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021).“Üblicherweise kommt es in den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin zu den meisten Zwischenfällen Diyala (Wing 6.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Im Februar 2021 wurden in Diyala 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Diyala 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Diyala 30 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 49 Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und zehn der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden in Diyala 31 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und sechs der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Diyala 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Toten und sieben der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Ein Vorfall wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Diyala 17 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Bei zwölf der Toten und sechs der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden in Diyala 17 sicherheitsrelevante Vorfälle mit je neun Toten und Verletzten verzeichnet. Bei sechs der Toten und acht der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021).“ 2.2.1.
  21. Im Hinblick auf Berufsgruppen und Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen, wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Stand 15.10.2021) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 140): „Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats, wie Polizisten und Soldaten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von Entführungen und gezielten Attentaten. Die Täter sind meist Angehörige von Milizen oder des Islamischen Staates (IS) (AA 21.1.2021).“ In den UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, von Mai 2019, wird auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 78 ff): „Im offensichtlichen Bemühen, die Sicherheit, Funktionstüchtigkeit und allgemeine Legitimität der Regierung zu untergraben und trotz des Verlustes territorialer Kontrolle und der Fähigkeit, systematisch Personen dieses Profils anzugreifen, wurde berichtet, dass ISIS weiterhin regelmäßig Zivilisten, die mit der irakischen Regierung in Verbindung stehen oder diese vermeintlich unterstützen, angreift. […] Personen, die von ISIS angegriffen werden, umfassen […] Angehörige der ISF, damit verbundener Kräfte und von Peschmerga. Es gab auch Berichte über gezielte Anschläge auf ehemalige Angehörige der irakischen Armee.“ 2.2.
  22. Allgemein: Die Berichtslage zur Lage der Sunniten im Irak 2.2.2.
  23. Im Hinblick auf die innenpolitische Lage im Irak wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 8): „Traditionell bestimmen Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%).“ 2.2.2.
  24. Im Hinblick auf Religionsfreiheit wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 wie folgt ausgeführt (S. 11): „Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Art. 2Abs.

1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen. Die Religionszugehörigkeit wird in die Personenstandsdatenbank aufgenommen und ist somit z.B. auf dem Zivilregisterauszug sichtbar.„Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Artikel 2

, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen. Die Religionszugehörigkeit wird in die Personenstandsdatenbank aufgenommen und ist somit z.B. auf dem Zivilregisterauszug sichtbar. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Schabak und Fayli Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen und Christen sowie einen für Armenier vor. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten leiden im Alltag jedoch unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet.“ 2.2.2.

  1. Im Hinblick auf die Diskriminierung ethnisch-religiöser Gruppen und Minderheiten wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 wie folgt ausgeführt (S. 17): „Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u. a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen. Im Zuge des „IS“-Vormarsches ab Mitte 2014 kam es zu kollektiven Vertreibungen (Jesiden, Christen, Schabak, Turkmenen) oder sogar Versklavungen (Jesiden). Im Zuge der Rückeroberung von durch den „IS“ besetzten Gebieten waren besonders in den zwischen der RKI und der Zentralregierung umstrittenen Gebieten (Provinz Kirkuk, Teile von Ninewa, Salah Al-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festzustellen. Die VN-Mission UNAMI und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die vielfach unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem „IS“ steht, aber auch um Angehörige vieler anderer Gruppen. Beschuldigt wurden sowohl kurdische Peschmerga als auch die PMF-Milizen sowie in geringerem Umfang Armee und Polizei. Sunniten Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006-2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Anerkannte Führungspersönlichkeiten fehlen weitgehend. Oftmals werden Sunnitinnen und Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als „IS“-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt; dies betrifft auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher „IS“-Anhänger.“ 2.2.2.
  2. Im Hinblick auf die Situation von sunnitischen Arabern im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Stand 15.10.2021) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 94 ff): „Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 22.1.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von Flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 30.3.2021). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 12.5.2021). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 30.3.2021). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 12.5.2021). Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 22.1.2021). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish (USDOS 30.3.2021).“ 2.2.
  3. Allgemein: Die Berichtslage zur in den Raum gestellten (strafrechtlichen) Verfolgung des BF als Deserteur: Im Hinblick auf Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Stand 15.10.2021) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 67 f): „Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 22.1.2021). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021). Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Angehörige des irakischen Militärs, die 2014 desertiert sind, können auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee beitreten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Regierungsangaben zufolge betrifft dies über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialeinheiten (AA 22.1.2021). Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. UK Home Office 1.2021).“Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche UK Home Office 1.2021).“ Im Hinblick auf den Militärdienst wird im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021 wie folgt ausgeführt (S. 12): „Es gibt keine Wehrpflicht. Seit 2003 werden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Bei der Einstellung in den Polizeidienst werden teilweise Schiiten bevorzugt. Angehörige des irakischen Militärdienstes, die sich nach 2014 erstmalig unerlaubt vom Dienst entfernt haben (Desertion), können sich auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee verpflichten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Dies soll nach Regierungsangaben über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialkräften umfassen.“ 2.2.
  4. Zum konkreten Fluchtvorbringen des BF: 2.2.4.
  5. Der BF brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe als Soldat gearbeitet und sei aus diesem Grunde das Elternhaus – als er gerade im Dienst gewesen sei – von unbekannten, bewaffneten Personen gestürmt und beschossen worden und sei verlangt worden, dass der BF seinen Dienst beendet. Daraufhin habe er sich versteckt und sodann den Irak verlassen, weshalb ihm nunmehr auch staatliche Verfolgung wegen Desertion drohe. Wie im Folgenden dargelegt wird, erwies sich die vom BF geschilderte, individuelle Bedrohungslage als gänzlich unglaubwürdig. 2.2.4.
  6. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren grundlegende, unlösbare Widersprüche im Vorbringen des BF auftraten. So hatte er noch bei seiner Erstbefragung am 29.5.2015 eingehend geschildert, er habe den Irak am 1.1.2015 per Flugzeug legal mit seinem Reisepass von Bagdad nach Istanbul verlassen, wo er einen Monat lang gelebt habe. Schließlich sei es ihm gelungen, die Schleppung nach Griechenland zu organisieren, sodass er auf eine griechische Insel gelangt sei und in weiterer Folge, nachdem er einen Landesverweis erhalten habe, nach Athen gereist sei, wo er ca. drei Monate lang gelebt habe. Im Anschluss daran sei er weiter bis nach Ungarn gereist, wo er aufgegriffen, 18 Tage lang inhaftiert und danach nach Serbien abgeschoben worden sei. Erst danach sei ihm es ihm gelungen, eine Schleppung bis nach Wien zu organisieren, welche letztlich erfolgreich gewesen sei. Insgesamt habe die Reise vom 1.1.2015 bis zum 27.5.2015 gedauert (AS. 17). Diese vom BF im Rahmen seiner Erstbefragung getätigten Angaben zum zeitlichen Ablauf seiner Reise stehen auch im Einklang mit den im Akt aufliegenden Dublin-Unterlagen (Auskunft von Ungarn, wonach der BF am 10.5.2015 festgenommen und bis zu seiner Abschiebung nach Serbien am 25.5.2015 in Ungarn inhaftiert gewesen sei, AS. 39). Als Fluchtgrund erwähnte der BF bei seiner Erstbefragung im Übrigen lediglich die Desertion aus der irakischen Armee. Bei seiner Befragung vor dem BFA am 17.11.2017 gab der BF als hauptsächlichen Fluchtgrund hingegen an, am 30.1.2015 – als er gerade im Dienst gewesen sei – seien unbekannte Bedroher bei seiner Familie gewesen und hätten eine Verwarnung ausgesprochen, dass der BF das Militär verlassen solle. Am 1.2.2015 – als der BF wieder im Dienst gewesen sei - sei das Elternhaus von unbekannten Personen beschossen worden, woraufhin ihn sein Vater vom Dienst abgeholt habe und sie am 2.2.2015 Anzeige erstattet hätten, der BF sich sodann einen Monat lang auf dem Land versteckt und schließlich am 10.3.2015 den Irak verlassen habe (AS. 164, 165). Insofern hat der BF hier die angeblich ausreisekausalen Ereignisse mit Zeitpunkten datiert, zu denen er seinen – diesbezüglich ausführlichen – Angaben bei der Erstbefragung zufolge gar nicht mehr im Irak war (Ausreise aus dem Irak laut Erstbefragung bereits am 1.1.2015). Dass es sich bei den in der Erstbefragung protokollierten Angaben, insbesondere dem Ausreisedatum 1.1.2015, keinesfalls um (Übersetzungs-)Fehler handeln kann, wird dadurch deutlich, dass der BF eingehend seine mehrmonatige Reise beginnend mit 1.1.2015 geschildert hatte, was insofern auch mit den im Akt aufliegenden Dublin-Unterlagen übereinstimmt. Bereits diese Umstände sind ein klarer Hinweis darauf, dass die vom BF geschilderte individuelle Bedrohungslage – mag er auch tatsächlich Soldat gewesen sein – frei erfunden ist. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch der – vom BFA zutreffend aufgezeigte – Umstand, dass der BF am Beginn seiner Befragung vom 17.11.2017 noch angegeben hatte, er sei seiner Beschäftigung bis zum 10.3.2015 nachgegangen (AS. 164), während hingegen er dies im weiteren Verlauf seiner Befragung auf Vorhalt seiner widersprüchlichen weiteren Angaben, wonach er sich zuletzt einen Monat lang versteckt habe, in Abrede stellte (AS. 168). Dass im Übrigen die angeblichen Bedrohungen Ende Jänner / Anfang Februar 2015 ausreisekausal gewesen sein sollen, ist auch nicht mit den noch am Beginn der Befragung vom 17.11.2017 erstatteten Angaben des BF im Einklang zu bringen, wonach er den Entschluss zur Ausreise bereits fünf Monate vor seiner tatsächlichen Ausreise – als der Krieg gegen den IS angefangen hätte -, gefasst habe (AS. 165). 2.2.4.
  7. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 24.11.2021 hat sich sodann nochmals verdeutlicht, dass das Vorbringen des BF denkunmöglich den Tatsachen entsprechen kann: So gab der BF eingangs in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen nach den ausreisekausalen Vorfällen an, auf das Elternhaus sei von unbekannten Personen geschossen worden bzw. seien diese Personen auch in das Haus hineingegangen und hätten den BF gesucht, woraufhin der BF von seinem Vater gewarnt worden sei, nicht nach Hause zu kommen und habe ihn sein Vater von seiner Dienststelle abgeholt und ihn zu Verwandten gebracht, wo er „ca. zwei Tage verbracht“ und dann den Irak in die Türkei verlassen habe; vgl. den BF explizit auch noch zuvor: „Ich war in dieser Zeit in der Arbeit. Das war zwei Tage vor meiner Ausreise“ (Verhandlungsschrift S. 5). Auf nochmaliges Nachfragen des Richters, ob er sich nach dem Schussattentat tatsächlich nur mehr zwei Tage lang im Irak aufgehalten hat, gab der BF an, dies treffe „ungefähr“ zu (Verhandlungsschrift S. 5). Hier muss man sich aber die Angaben des BF vor dem BFA bei seiner Befragung am 17.11.2017 vor Augen halten, denen zufolge er und sein Vater erst überhaupt „einen Monat später“, als sich der BF auf dem Land versteckt gehalten habe, entschieden hätten, dass der BF das Land verlassen müsse, da er nicht mehr nach Hause zurückkehren könne (AS. 167), wobei er bei seiner Befragung am 17.11.2017 vor dem BFA das Schussattentat in diesem Sinne auch mit 1.2.2015, die Anzeige mit 2.2.2015 bzw. 3.2.2015 und seine Ausreise mit 10.3.2015 (AS. 164, 167) datierte (bei seiner Erstbefragung hatte der BF, wie bereits oben geschildert, seine Ausreise noch mehrfach mit 1.1.2015 datiert). Selbst wenn der BF nunmehr in der Beschwerdeverhandlung die Zeitspanne zwischen Schussattentat auf das Elternhaus und seine Ausreise auf weiteres Nachfragen des Richters lediglich mit „ungefähr“ zwei Tagen bemisst, so handelt es sich dabei dennoch um einen eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA am 17.11.2017, wonach diese Zeitspanne mehr als fünf Wochen (1.2.2015 bis 10.3.2015) betragen habe. Auch dies ist ein unmissverständliches Indiz dafür, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein Konstrukt handelt.So gab der BF eingangs in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen nach den ausreisekausalen Vorfällen an, auf das Elternhaus sei von unbekannten Personen geschossen worden bzw. seien diese Personen auch in das Haus hineingegangen und hätten den BF gesucht, woraufhin der BF von seinem Vater gewarnt worden sei, nicht nach Hause zu kommen und habe ihn sein Vater von seiner Dienststelle abgeholt und ihn zu Verwandten gebracht, wo er „ca. zwei Tage verbracht“ und dann den Irak in die Türkei verlassen habe; vergleiche den BF explizit auch noch zuvor: „Ich war in dieser Zeit in der Arbeit. Das war zwei Tage vor meiner Ausreise“ (Verhandlungsschrift S. 5). Auf nochmaliges Nachfragen des Richters, ob er sich nach dem Schussattentat tatsächlich nur mehr zwei Tage lang im Irak aufgehalten hat, gab der BF an, dies treffe „ungefähr“ zu (Verhandlungsschrift S. 5). Hier muss man sich aber die Angaben des BF vor dem BFA bei seiner Befragung am 17.11.2017 vor Augen halten, denen zufolge er und sein Vater erst überhaupt „einen Monat später“, als sich der BF auf dem Land versteckt gehalten habe, entschieden hätten, dass der BF das Land verlassen müsse, da er nicht mehr nach Hause zurückkehren könne (AS. 167), wobei er bei seiner Befragung am 17.11.2017 vor dem BFA das Schussattentat in diesem Sinne auch mit 1.2.2015, die Anzeige mit 2.2.2015 bzw. 3.2.2015 und seine Ausreise mit 10.3.2015 (AS. 164, 167) datierte (bei seiner Erstbefragung hatte der BF, wie bereits oben geschildert, seine Ausreise noch mehrfach mit 1.1.2015 datiert). Selbst wenn der BF nunmehr in der Beschwerdeverhandlung die Zeitspanne zwischen Schussattentat auf das Elternhaus und seine Ausreise auf weiteres Nachfragen des Richters lediglich mit „ungefähr“ zwei Tagen bemisst, so handelt es sich dabei dennoch um einen eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA am 17.11.2017, wonach diese Zeitspanne mehr als fünf Wochen (1.2.2015 bis 10.3.2015) betragen habe. Auch dies ist ein unmissverständliches Indiz dafür, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein Konstrukt handelt. Aber auch im Übrigen schilderte der BF die angeblich ausreisekausalen Ereignisse in der Beschwerdeverhandlung völlig widersprüchlich zu seinen Angaben vor dem BFA: So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung einerseits an, eine Woche oder acht Tage vor dem Vorfall (gemeint: dem Schussattentat) habe seine jüngere Schwester einen Drohbrief aufgefunden, aus dem hervorgegangen sei, dass der BF seine Tätigkeit beim Militär beenden solle (Verhandlungsschrift S. 5). Ein derartiges Vorbringen betreffend einen Drohbrief hatte der BF jedoch im gesamten bisherigen Verfahren, einschließlich seiner Beschwerde, niemals erstattet. Andererseits schilderte der BF in der Beschwerdeverhandlung – in klarem Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA – den angeblichen „Besuch“ der unbekannten Männer bei seiner Familie und das angebliche Schussattentat auf das Elternhaus als ein- und denselben Vorfall: „VR: Hat Ihre Schwester diese Leute gesehen? P: Als die den Drohbrief hingelegt haben, nein, nicht. Als die das Haus angegriffen haben und auf das Haus geschossen haben, schon. Die sind in das Haus hineingegangen, beim Schussattentat. Sie haben mich gesucht. VR: Wissen Sie noch wann das Schussattentat war? P: Das war so gegen Mittag. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, wann es war, kein Datum. VR: Was hat Ihnen Ihre Schwester von dem Schussattentat berichtet? Sie haben gesagt, es wurde auf das Haus geschossen und die Leute gingen hinein, wie ging es dann weiter? P: Nicht nur meine jüngere Schwester hat mir etwas erzählt, sondern auch meine Eltern. Die Gruppe ging ins Haus hinein. Sie haben mich gesucht. Sie haben meine Eltern angegriffen und sind danach gegangen. Sie haben die gesamte Familie geschlagen, außer meiner jüngeren Schwester“ (Verhandlungsschrift S. 5/6). Vor dem BFA hatte der BF in Widerspruch dazu den „Besuch“ der unbekannten Männer noch mit 30.1.2015, das Schussattentat hingegen mit 1.2.2015, datiert (AS. 167). Aber auch in weiterer Hinsicht erwies sich das diesbezügliche Vorbringen des BF als klar widersprüchlich: So gab er vor dem BFA auf die Frage, ob seiner Familie etwas passiert sei, an, „Nein aber als sie im Haus waren haben sie meine Familie beschimpft. Meine Familie hatte große Angst“ (AS. 168). In der Beschwerdeverhandlung gab der BF hingegen an, die gesamte Familie, mit Ausnahme seiner Schwester, sei von den Männern geschlagen worden (Verhandlungsschrift S. 6). All diese massiven Ungereimtheiten im Vorbringen des BF vermögen auch nicht dadurch erklärt zu werden, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt seiner verschiedenen Versionen angab, er sei „vergesslich“ und es gehe ihm nicht so gut, weil sein Vater „vor kurzem“ (bei einem Sturzunfall) verstorben sei (Verhandlungsschrift S. 6). Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass der BF am Beginn der Beschwerdeverhandlung selbst angab, der Verhandlung folgen zu können (Verhandlungsschrift S. 2) bzw. auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Tage traten und dass der BF auf weiteres Nachfragen andererseits angab, sein Vater sei bereits vor zwei Jahren verstorben (Verhandlungsschrift S. 6). Darüber hinaus traten massive Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des BF ja auch, wie oben dargelegt, bereits vor dem BFA auf, sodass insofern der spätere Tod seines Vaters im Jahr 2019 schon dem Grunde nach nicht als Erklärung herangezogen werden kann. Wie bereits oben angemerkt, wird es dessen ungeachtet für möglich gehalten, dass der BF tatsächlich (einfacher) Soldat war, die vom BF geschilderte individuelle Bedrohungslage hat sich jedoch dessen ungeachtet als gänzlich unglaubwürdig erwiesen. Nicht verkannt wird, dass der BF im Verfahren eine Anzeige durch ihn (wenngleich die Schreibweise seines Namens sich hier deutlich von der im Verfahren verwendeten Schreibweise unterscheidet, was freilich per se auf irakischen Dokumenten durchaus vorkommen mag) vom 3.3.2015 wegen des Beschusses des Elternhauses sowie eine diesbezügliche „Zeugenaussage“ einer näher genannten Person vom 2.2.2015 in Vorlage brachte. Diesen Dokumenten kann jedoch in Anbetracht der obigen Ausführungen – man bedenke abgesehen von den anderen Widersprüchlichkeiten etwa nur, dass sich der BF seinen (mehrfachen und diesbezüglich gleichlautenden) Angaben bei seiner Erstbefragung zufolge zu dieser Zeit längst nicht mehr im Irak aufgehalten hat – kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden. Als konstruiert wirkte auch das diesbezügliche Vorbringen des BF, der angebliche Zeuge sei wegen seiner Zeugenaussage später getötet worden. Den vorgelegten Unterlagen zufolge hatte der angeblich Zeuge bei der Polizei nämlich nur angegeben, dass „unbekannte, bewaffnete Personen“ (so der angebliche Zeuge wörtlich in seiner Zeugenaussage) auf das Haus des BF geschossen hätten, ohne irgendwelche Angaben zur Person der Täter zu machen. Dass das Elternhaus beschossen worden sei, war den Angaben des BF zufolge aber ohnedies offensichtlich und hatte er ohnedies auch eigenen Angaben zufolge eine entsprechende Anzeige erstattet. Dass dieser vermeintliche „Zeuge“, der nur die Tatsache des Beschusses des Elternhauses durch unbekannte Personen angezeigt haben soll, die Täter dadurch aber in keiner Weise der Gefahr einer Ausforschung ausgesetzt hätte, wegen dieser „Zeugenaussage“ nun getötet wurde, scheint gänzlich außerhalb der Lebenserfahrung zu stehen. Wiederum abgesehen von allen Ungereimtheiten und Unplausibilitäten im Vorbringen des BF zu den angeblichen, konkreten Vorfällen ist schließlich aber auch darauf hinzuweisen, dass seine Familie (Mutter, Schwestern) eigenen Angaben zufolge abgesehen von der allgemein problematischen Sicherheitslage im Irak ohne konkrete Probleme weiterhin im Elternhaus lebt und den dortigen Supermarkt betreibt. In diesem Zusammenhang fügte der BF zwar hinzu, dass man Frauen nichts antun würde; auf Nachfragen räumte er jedoch explizit ein, dass auch sein Vater bis zu seinem (Unfall-)Tod vor zwei Jahren im Elternhaus gelebt, den Supermarkt geführt und von keinen Problemen berichtet habe (Verhandlungsschrift S. 6). Dass die gesamte Familie des BF unbehelligt weiter im Elternhaus leben konnte bzw. lebt, indiziert ebenso deutlich, dass tatsächlich kein Interesse an der Person des BF – von wem auch immer – besteht. 2.2.4.
  8. Zur angeblichen Desertion des BF und einer daraus allenfalls resultierenden Gefahr einer Verfolgung ist Folgendes auszuführen: Diesbezüglich ist vorweg anzumerken, dass der BF zwar bei seiner Erstbefragung Desertion als Fluchtgrund angab, diese aber bei seiner ausführlichen Befragung vor dem BFA am 17.11.2017 nur mehr am Rande mit einem Satz erwähnte (AS. 167: „Ich bin vom Militär geflüchtet“). Allerdings widersprachen sich seine Angaben hier bereits insofern, als er zunächst angab, als sich die erwähnten Vorfälle beim Elternhaus Ende Jänner / Anfang Februar 2015 ereignet hätten, sei das Militär im Krieg mit dem IS gestanden, sodass er nicht habe nach Hause gehen dürfen (AS. 167). Kurz darauf gab er jedoch an, dass ihn sein Vater nach dem angeblichen Schussattentat auf das Elternhaus vom Dienst abgeholt habe (AS. 167). Auf Vorhalt dieser Divergenz gab der BF sodann an, nach dem Schussattentat habe ihm der Leiter seiner Dienststelle die Erlaubnis gegeben, nach Hause zu gehen (AS. 168). Dieser Erklärungsversuch erscheint allerdings wenig plausibel; insbesondere erhellt nicht, dass der BF als Soldat gerade dann, wenn es eine Bedrohung seiner Person am Wohnsitz seiner Eltern gäbe, ausnahmsweise die Erlaubnis bekäme, sich von der Truppe zu entfernen, um sich gerade an diesen Ort zu begeben. Abgesehen davon waren diesen Angaben des BF vor dem BFA aber keine wie immer gearteten, weiteren Hinweise auf eine Desertion zu entnehmen. Bezeichnend waren sodann die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. So thematisierte er die Frage der Desertion von sich aus in keiner Weise. Aus diesem Grunde wurde er vom erkennenden Richter gegen Ende der Beschwerdeverhandlung abschließend mehrfach danach gefragt, ob es noch weitere Rückkehrbefürchtungen (abgesehen von der Bedrohung durch unbekannte Personen aufgrund des Umstands, dass er Soldat war) gebe. Dazu gab der BF letztlich nur an: „Nein, außer diesem Ereignis gibt es keine Rückkehrbefürchtungen. Ich habe Angst getötet zu werden. Das ist schon was Mächtiges. Ich könnte im Falle einer Rückkehr getötet werden“ (Verhandlungsschrift S. 7). Erst auf die im Anschluss daran ausdrücklich gestellte Frage seiner Rechtsvertreterin, ob er in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Soldat sonstige Konsequenzen fürchte, gab der BF an: „Ich bin unentschuldigt einfach gegangen. Möglich, dass mich Sanktionen oder Strafen erwarten seitens des Militärs“. Auf die weitere Frage seiner Vertreterin, welche Strafe ihn erwarten würde, gab er an: „Ich kenne die Gesetze nicht. Mir ist unbekannt, wie hoch die Strafe ist“ (Verhandlungsschrift S. 7/8). Insofern muss betont werden, dass nicht einmal der BF selbst in diesem Zusammenhang konkrete Rückkehrbefürchtungen äußert, sondern schlicht angibt, er wisse nicht, ob sein Verhalten Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Bereits der Umstand, dass der BF eigenen Angaben zufolge legal den Irak auf dem Luftweg verlassen hat und dass er explizit angab, seine Familie berichte von keinerlei Vorkommnissen ihn betreffend, indiziert aber deutlich, dass die irakischen (Militär-)Behörden keinerlei Interesse an ihm haben können. Aus dem Berichtsmaterial ergibt sich zudem klar, dass die Armee kaum die Kapazitäten hat, um gegen Desertion von niederen Rängen – der BF war eigenen Angaben zufolge beim Militär lediglich Automechaniker und Wachesoldat (Verhandlungsschrift S. 4) – vorzugehen und dass keine Fälle einer Verfolgung von Deserteuren bekannt sind (vgl. z. B. den Bericht von DIS/Landinfo vom 5.11.2018, auf den das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 15.10.2021 nach wie vor verweist). Darüber hinaus sei betont, dass das Berichtsmaterial lediglich von (potentiell hohen) Strafdrohungen im Fall einer Desertion in Gefechtssituationen bzw. von der (potentiellen) Todesstrafe im Fall des „Überlaufens zum Feind“ spricht; beides trifft im Fall des BF jedenfalls nicht zu. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 können sich außerdem Angehörige des irakischen Militärs, die sich nach 2014 erstmalig unerlaubt vom Dienst entfernt haben (Desertion), wieder der irakischen Armee verpflichten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen (vgl. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom Jänner 2021). Im konkreten Fall des BF spräche – wie erwähnt ist eine Desertion aber ohnehin fraglich – nichts dagegen, dass sich der BF wieder als Automechaniker oder Wachposten bei der irakischen Armee verpflichten könnte. Nur der Vollständigkeit sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der BF außerdem nicht darlegte, dass die behauptete Desertion auf einer politischen oder religiösen Überzeugung (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2017, Ra 2016/18/0203, mwN) beruhen würde. Angesichts der hohen Anzahl an Deserteuren aus der irakischen Armee ist, zumal sich hierfür aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte ergeben, auch nicht davon auszugehen, dass gleichsam allen Deserteuren eine feindliche politische Gesinnung unterstellt würde, vor allem, wenn sich diese nicht aus Kampfhandlungen, sondern außerhalb eines Einsatzes vom Militär entfernt haben. Bezeichnend – und diesbezüglich durchaus im Einklang mit den Länderberichten stehend – ist im Übrigen folgende Anmerkung des BF vor dem BFA (AS. 167): „Ich war Polizist [gemeint wohl: Soldat, Anmerkung des BVwG] beim Staat [und] angestellt in der Gruppe
  9. Von den 900, die sich für den Polizeidienst angemeldet haben, sind nur noch 100 geblieben“. Eine Gefahr einer Verfolgung, geschweige denn einer solchen, der Asylrelevanz zukäme, vermochte der BF in diesem Zusammenhang somit nicht darzulegen.Aus dem Berichtsmaterial ergibt sich zudem klar, dass die Armee kaum die Kapazitäten hat, um gegen Desertion von niederen Rängen – der BF war eigenen Angaben zufolge beim Militär lediglich Automechaniker und Wachesoldat (Verhandlungsschrift S. 4) – vorzugehen und dass keine Fälle einer Verfolgung von Deserteuren bekannt sind vergleiche z. B. den Bericht von DIS/Landinfo vom 5.11.2018, auf den das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 15.10.2021 nach wie vor verweist). Darüber hinaus sei betont, dass das Berichtsmaterial lediglich von (potentiell hohen) Strafdrohungen im Fall einer Desertion in Gefechtssituationen bzw. von der (potentiellen) Todesstrafe im Fall des „Überlaufens zum Feind“ spricht; beides trifft im Fall des BF jedenfalls nicht zu. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 können sich außerdem Angehörige des irakischen Militärs, die sich nach 2014 erstmalig unerlaubt vom Dienst entfernt haben (Desertion), wieder der irakischen Armee verpflichten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen vergleiche den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom Jänner 2021). Im konkreten Fall des BF spräche – wie erwähnt ist eine Desertion aber ohnehin fraglich – nichts dagegen, dass sich der BF wieder als Automechaniker oder Wachposten bei der irakischen Armee verpflichten könnte. Nur der Vollständigkeit sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der BF außerdem nicht darlegte, dass die behauptete Desertion auf einer politischen oder religiösen Überzeugung vergleiche dazu etwa VwGH 27.2.2017, Ra 2016/18/0203, mwN) beruhen würde. Angesichts der hohen Anzahl an Deserteuren aus der irakischen Armee ist, zumal sich hierfür aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte ergeben, auch nicht davon auszugehen, dass gleichsam allen Deserteuren eine feindliche politische Gesinnung unterstellt würde, vor allem, wenn sich diese nicht aus Kampfhandlungen, sondern außerhalb eines Einsatzes vom Militär entfernt haben. Bezeichnend – und diesbezüglich durchaus im Einklang mit den Länderberichten stehend – ist im Übrigen folgende Anmerkung des BF vor dem BFA (AS. 167): „Ich war Polizist [gemeint wohl: Soldat, Anmerkung des BVwG] beim Staat [und] angestellt in der Gruppe
  10. Von den 900, die sich für den Polizeidienst angemeldet haben, sind nur noch 100 geblieben“. Eine Gefahr einer Verfolgung, geschweige denn einer solchen, der Asylrelevanz zukäme, vermochte der BF in diesem Zusammenhang somit nicht darzulegen. 2.2.4.
  11. Zu einer allfälligen, allgemeinen Gefährdung des BF als ehemaliger Soldat durch verbliebene Anhänger des IS: Eingangs ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich eine persönliche Konfrontation oder Bedrohung des BF – mit bzw. von wem auch immer (arg. „unbekannte, bewaffnete Personen“) – wegen seiner Tätigkeit als Soldat als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hat, wobei diesbezüglich eingehend auf die obige Beweiswürdigung verwiesen sei. Dessen ungeachtet hält es das BVwG durchaus für möglich, dass der BF, wie von ihm behauptet, (einfacher) Soldat war. Vor diesem Hintergrund ist auch eine konkrete Gefährdung des BF unabhängig von seinem Vorbringen, aber anhand des einschlägigen Berichtsmaterials, zu prüfen. Zunächst ist hier zu erwähnen, dass das Gouvernement Diyala zwar regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak zählt, dass es in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte kommt und dass dort der IS Zugang noch vor allem zu den ländlichen Gebieten hat. Bei den nach wie vor stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen Anhängern IS und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern des IS entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politischen Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, wie etwa des BF, durch Schläfer des IS oder sonstige dort verbliebene Anhänger ist dennoch angesichts der Sicherheitslage im Gouvernement Diyala wenig wahrscheinlich und es ist auch kein glaubhafter Grund erkennbar, weshalb sich allenfalls verbliebene Anhänger des IS im Fall seiner Rückkehr nach Diyala gerade für den BF interessieren sollten und eine gezielte Verfolgung des BF für verbliebene Anhänger des IS attraktiver erscheinen sollte, als terroristische Aktivitäten mit großer Breitenwirkung oder Anschläge auf Sicherheitskräfte oder Exponierte zu begehen. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass den Länderberichten zufolge Mitglieder des Sicherheitsapparates besonders gefährdet seien und in den UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, von Mai 2019 (vgl. zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien VwGH vom 13.2.2020, Ra 2019/19/0245) ein Risikoprofil für Angehörige der ISF, damit verbundener Kräfte und von Peschmerga definiert und darauf verwiesen wird, dass es auch Berichte über gezielte Anschläge auf ehemalige Angehörige der irakischen Armee gegeben habe (vgl. UNHCR-Erwägungen S. 80). Angesichts der nur untergeordneten Tätigkeit des BF als Automechaniker und Wachposten für das irakische Militär erscheint ein gezielter Angriff auf den BF als (ehemaligem) Militärangehörigen nicht als maßgeblich wahrscheinlich, zumal sich die UNHCR-Erwägungen – soweit überprüfbar – vorwiegend auf Anschläge auf höherrangige ehemalige Militärangehörige (etwa einen General und einen Offizier) beziehen (vgl. UNCHR-Erwägungen FN 426). Hinzu kommt, dass es selbst den eigenen Angaben des BF zufolge seit seiner Ausreise keinerlei Vorfälle seine nach wie vor im Elternhaus lebende Familie betreffend, die in Zusammenhang mit seiner Person stehen würden, gegeben habe (Verhandlungsschrift S. 6), was ebenso klar dagegen spricht, dass verbliebene Anhänger des IS Interesse am BF wegen seiner einstigen Tätigkeit als Automechaniker und Wachposten beim Militär hätten.Zunächst ist hier zu erwähnen, dass das Gouvernement Diyala zwar regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak zählt, dass es in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte kommt und dass dort der IS Zugang noch vor allem zu den ländlichen Gebieten hat. Bei den nach wie vor stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen Anhängern IS und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern des IS entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politischen Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, wie etwa des BF, durch Schläfer des IS oder sonstige dort verbliebene Anhänger ist dennoch angesichts der Sicherheitslage im Gouvernement Diyala wenig wahrscheinlich und es ist auch kein glaubhafter Grund erkennbar, weshalb sich allenfalls verbliebene Anhänger des IS im Fall seiner Rückkehr nach Diyala gerade für den BF interessieren sollten und eine gezielte Verfolgung des BF für verbliebene Anhänger des IS attraktiver erscheinen sollte, als terroristische Aktivitäten mit großer Breitenwirkung oder Anschläge auf Sicherheitskräfte oder Exponierte zu begehen. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass den Länderberichten zufolge Mitglieder des Sicherheitsapparates besonders gefährdet seien und in den UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, von Mai 2019 vergleiche zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien VwGH vom 13.2.2020, Ra 2019/19/0245) ein Risikoprofil für Angehörige der ISF, damit verbundener Kräfte und von Peschmerga definiert und darauf verwiesen wird, dass es auch Berichte über gezielte Anschläge auf ehemalige Angehörige der irakischen Armee gegeben habe vergleiche UNHCR-Erwägungen S. 80). Angesichts der nur untergeordneten Tätigkeit des BF als Automechaniker und Wachposten für das irakische Militär erscheint ein gezielter Angriff auf den BF als (ehemaligem) Militärangehörigen nicht als maßgeblich wahrscheinlich, zumal sich die UNHCR-Erwägungen – soweit überprüfbar – vorwiegend auf Anschläge auf höherrangige ehemalige Militärangehörige (etwa einen General und einen Offizier) beziehen vergleiche UNCHR-Erwägungen FN 426). Hinzu kommt, dass es selbst den eigenen Angaben des BF zufolge seit seiner Ausreise keinerlei Vorfälle seine nach wie vor im Elternhaus lebende Familie betreffend, die in Zusammenhang mit seiner Person stehen würden, gegeben habe (Verhandlungsschrift S. 6), was ebenso klar dagegen spricht, dass verbliebene Anhänger des IS Interesse am BF wegen seiner einstigen Tätigkeit als Automechaniker und Wachposten beim Militär hätten. Eine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung kann somit auch aus diesem Grunde nicht erkannt werden. 2.2.4.
  12. Zu einer allfälligen, allgemeinen Gefährdung des BF als Sunnit: Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF vor dem BFA auf die Frage nach allfälligen Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses lapidar angab, „Fast jeder Sunnit bekommt Probleme. … Bei der Arbeit und überall. Die allgemeine Lage der Sunniten im Irak“ (AS. 165). Nähere Ausführungen tätigte der BF sodann in diesem Zusammenhang nicht mehr. In der Beschwerdeverhandlung erwähnte der BF diese Thematik überhaupt nicht mehr. Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak sind gegenständlich aber auch in objektiver Hinsicht nicht hervorgekommen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden. Im konkreten Fall des BF wird dies besonders dadurch unterstrichen, dass sich verschiedene Familienangehörige des BF nach wie vor im Irak – konkret in Diyala, der Heimatregion des BF – aufhalten und dort unbehelligt leben und ihren Lebensunterhalt unbehelligt verdienen können (konkret betreibt seine Familie dort einen Supermarkt). Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak, hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten sind, was auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über bloße Diskriminierungen hinausgehen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist aber noch nicht davon auszugehen, dass sämtliche sunnitischen Araber im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. In Anbetracht der Anzahl der im Irak aufhältigen Sunniten ist die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Dies gilt in Anbetracht der diesbezüglich vorliegenden Länderberichte auch für das Gouvernement Diyala, aus dem der BF stammt, wenngleich auch dort von religiös motivierten Übergriffen gegen Sunniten, vor allem im Zusammenhang mit unterstellter IS-Anhängerschaft, berichtet wurde. Eine systematische Verfolgung oder Misshandlung von Sunniten im Gouvernement Diyala, sodass von einer Gruppenverfolgung gesprochen werden könnte, ergibt sich anhand der Quellenlage nicht. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF nicht vorgebracht hat, dass ihm – oder auch nur einem seiner Angehörigen – jemals unterstellt worden wäre, ein Anhänger des IS zu sein, wodurch eine erhöhte Sicherheitsgefährdung des BF in dieser Hinsicht nicht erkennbar wäre, zumal sich aus den Länderberichten auch nicht ergibt, dass gleichsam allen Sunniten im Irak unterschiedslos ("generell") unterstellt würde, mit dem IS sympathisiert zu haben. Vielmehr brachte der BF umgekehrt vor, das Militär habe zu jener Zeit, zu der er Soldat gewesen sei, gegen den IS gekämpft, sodass sich in seinem Fall das Risiko einer unterstellten IS-Anhängerschaft als herabgesetzt darstellt. Die nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in einer Revisionssache keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak durch die schiitische Bevölkerungsmehrheit oder durch schiitische Milizen (Beschluss vom 25.4.2017, Ra 2017/18/0014). Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung trat der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass in der Provinz Diyala keine Gruppenverfolgung von Sunniten vorliege, nicht entgegen (Beschluss vom 25.9.2020, Ra 2019/19/0407). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach Erwägung dieser Umstände zu dem Ergebnis, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung, insbesondere durch schiitische Milizen aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses, zu befürchten hätte. 2.2.4.
  13. Im Übrigen konnte auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A.) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I., Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV.3.2. Zu A.) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. 3.2.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.3.2.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28.5 2009, 2008/19/1031, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer asylrelevanten (strafrechtlichen) Verfolgung als Deserteur oder einer asylrelevanten Verfolgung durch verbliebene Anhänger des IS oder (schiitische) Milizen ausgesetzt wäre. Die Gefahr einer im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung des BF aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses konnte ebenso wenig festgestellt werden. Dem BF wird im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des IS unterstellt werden. Es konnte auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Somit war dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  2. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV.3.2.
  3. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. 3.2.2.
  4. § 13 AsylG 2005 lautet:3.2.2.
  5. Paragraph 13, AsylG 2005 lautet: § 13.

(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13,
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  4. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  5. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  6. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  7. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. 3.2.2.2. Mit Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheids wurde ausgesprochen, dass der BF

§ 13Abs 2 Z 2 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5.7.2016 verloren habe. Diesbezüglich führte das BFA begründend (lediglich) aus, dem BF sei der Verlust des Aufenthaltsrechts bereits mit Verfahrensanordnung vom 12.5.2017 mitgeteilt worden; er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Im Falle eines Freispruchs oder des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung oder der Einstellung des Strafverfahrens lebe sein Aufenthaltsrecht rückwirkend wieder auf.3.2.2.2. Mit Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheids wurde ausgesprochen, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5.7.2016 verloren habe. Diesbezüglich führte das BFA begründend (lediglich) aus, dem BF sei der Verlust des Aufenthaltsrechts bereits mit Verfahrensanordnung vom 12.5.2017 mitgeteilt worden; er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Im Falle eines Freispruchs oder des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung oder der Einstellung des Strafverfahrens lebe sein Aufenthaltsrecht rückwirkend wieder auf. Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheids ist offensichtlich auf den Umstand zurückzuführen, dass gegen den BF durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 5.7.2016 Strafantrag wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gestellt worden war. Allerdings teilte das Bezirksgericht Innsbruck dem BFA bereits am 26.7.2017 mit, dass das Strafverfahren gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB

§ 201Abs. 5 St

PO endgültig eingestellt wurde, sodass Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheids schon insofern keinen Bestand mehr haben kann. Darüber hinaus verkennt das BVwG zwar nicht, dass der BF laut Aktenlage in zwei Fällen einer strafbaren Handlung nach dem SMG verdächtigt worden war, allerdings liegt jeweils eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom Rücktritt von der Verfolgung vor. Zudem tätigte das BVwG am 24.11.2021 der Vollständigkeit halber eine telefonische Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck, welche ergab, dass gegen den BF derzeit keine Anklage offen sei; es scheine lediglich ein Verfahren nach dem SMG auf, welches jedoch eingestellt worden sei (vgl. den Aktenvermerk OZ 14). Aus einem Auszug aus dem Strafregister folgt zudem, dass bis dato keine Verurteilung des BF vorliegt.Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheids ist offensichtlich auf den Umstand zurückzuführen, dass gegen den BF durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 5.7.2016 Strafantrag wegen des Verdachts des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gestellt worden war. Allerdings teilte das Bezirksgericht Innsbruck dem BFA bereits am 26.7.2017 mit, dass das Strafverfahren gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB

Paragraph 201, Absatz 5, StPO endgültig eingestellt wurde, sodass Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheids schon insofern keinen Bestand mehr haben kann. Darüber hinaus verkennt das BVwG zwar nicht, dass der BF laut Aktenlage in zwei Fällen einer strafbaren Handlung nach dem SMG verdächtigt worden war, allerdings liegt jeweils eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom Rücktritt von der Verfolgung vor. Zudem tätigte das BVwG am 24.11.2021 der Vollständigkeit halber eine telefonische Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck, welche ergab, dass gegen den BF derzeit keine Anklage offen sei; es scheine lediglich ein Verfahren nach dem SMG auf, welches jedoch eingestellt worden sei vergleiche den Aktenvermerk OZ 14). Aus einem Auszug aus dem Strafregister folgt zudem, dass bis dato keine Verurteilung des BF vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheids spruchgemäß

§ 13Abs 2 Asyl

G stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben.Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheids spruchgemäß

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben. Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2186391.1.00

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