Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 44Art. 1Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 23§ 24§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlL517 2243345-1 Spruch, L 517 2243345-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 24.02.2021—Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP") beim AMS XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB")24.02.2021—Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP") beim AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB") 15.03.2021—Erklärung der bP zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft 23.03.2021—Bescheid der bB; Zurückweisung der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 19.04.2021—Beschwerde der bP 23.04.2021—ergänzende Ermittlungen; Parteiengehör /keine Stellungnahme 10.05.2021—Beschwerdevorentscheidung 20.05.2021—Vorlageantrag 11.06.2021—Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 24.02.2021 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Die bP ist österreichischer Staatsbürger. Sie ist verheiratet. Die Gattin lebt in XXXX . Die bP hat zwei Kinder, welche beide in XXXX studieren. Die bP ist österreichischer Staatsbürger. Sie ist verheiratet. Die Gattin lebt in römisch 40 . Die bP hat zwei Kinder, welche beide in römisch 40 studieren. Der Hauptwohnsitz der bP befand sich in XXXX und in Österreich war sie seit dem 23.12.1998Der Hauptwohnsitz der bP befand sich in römisch 40 und in Österreich war sie seit dem 23.12.1998 mit Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX XXXX gemeldet. Seit 31.05.2021 ist die bP dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. mit Nebenwohnsitz an der Adresse römisch 40 römisch 40 gemeldet. Seit 31.05.2021 ist die bP dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der bP in Österreich endete mit 31.12.2007. Die Tschechische Republik hat am 08.03.2021 mit Formular U1 (Bestätigung der Versicherungszeiten) versicherte Beschäftigungszeiten in der Tschechische Republik im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2020 bestätigt und weiter festgehalten, dass die letzte Beschäftigung der bP durch Auslauf des Vertrages endete. Zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft erklärte die bP am 15.03.2021, dass sie während ihrer Beschäftigung im Ausland durchgehend an der Adresse XXXX XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei. Sie sei während Ihrer Beschäftigung imZur Feststellung der Grenzgängereigenschaft erklärte die bP am 15.03.2021, dass sie während ihrer Beschäftigung im Ausland durchgehend an der Adresse römisch 40 römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei. Sie sei während Ihrer Beschäftigung im Ausland monatlich alle 2 bis 3 Wochen nach Österreich zurückgekehrt, da sie Ihren Vater besucht hätte (manchmal mit, öfter ohne Familie). Sie habe Instandhaltungsarbeiten, Kontrolle und Pflege des Einfamilienhauses (welches ihr gehöre) getätigt. Im Beschäftigungsstaat habe sie einer eigenen Wohnung gewohnt. Sie habe im Beschäftigungsstaat zuerst bis 1995 alleine, ab Mai 1995 bis 1999 mit ihrer Gattin, ab 1999 bis 2018 mit Gattin und Ihren beiden Kindern und ab 2018 mit ihrer Gattin gewohnt. Die bP habe ihre Steuern in Tschechien abgeführt. Die bP habe die Absicht gehabt auf Dauer mindestens einige Jahre im Ausland zu bleiben. Sie sei 1995 beruflich, mit der Absicht mehrere Jahre zu bleiben nach XXXX gekommen und habe dann eine Familie gegründet.Die bP habe die Absicht gehabt auf Dauer mindestens einige Jahre im Ausland zu bleiben. Sie sei 1995 beruflich, mit der Absicht mehrere Jahre zu bleiben nach römisch 40 gekommen und habe dann eine Familie gegründet. Sie habe ihre privaten und gesellschaftlichen Beziehungen während ihrer beruflich bedingten Abwesenheit aus Österreich durch regelmäßige Besuche ihres Vaters und regelmäßigen Besuchen von Freunden in XXXX aufrechterhalten.Sie habe ihre privaten und gesellschaftlichen Beziehungen während ihrer beruflich bedingten Abwesenheit aus Österreich durch regelmäßige Besuche ihres Vaters und regelmäßigen Besuchen von Freunden in römisch 40 aufrechterhalten. Sie habe kein Arbeitslosengeld in Tschechien beantragt, weil sie für 6 Monate vom letzten Dienstgeber eine Abfertigung erhalten habe und daher frühestmöglich ab 01/2021 eine theoretische Berechtigung gehabt hätte. De facto bestehe aber kein Anspruch, weil die bP derzeit nicht in Tschechien wohnhaft (aufhältig) sei.01 aus 2021, eine theoretische Berechtigung gehabt hätte. De facto bestehe aber kein Anspruch, weil die bP derzeit nicht in Tschechien wohnhaft (aufhältig) sei. In der Folge wurde am 23.03.2021 der Bescheid der bB erlassen. Es wurde die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen. Rechtsgrundlage waren § 44 in Verbindung mit § 46 Abs.1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl.Nr. 609/1997 in geltender Fassung. In der Begründung wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Aufgrund Ihrer Angaben zur Lebens- und Wohnsituation steht fest, dass Ihr Lebensmittelpunkt trotz vorhandenem Nebenwohnsitz nicht in Österreich ist. Daher ist mindestens 1 Tag(arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung in Österreich erforderlich, um ihre Beschäftigungszeiten in Tschechien für die Anspruchsbeurteilung heranziehen zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheidenIn der Folge wurde am 23.03.2021 der Bescheid der bB erlassen. Es wurde die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen. Rechtsgrundlage waren Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl.Nr. 609 aus 1997, in geltender Fassung. In der Begründung wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Aufgrund Ihrer Angaben zur Lebens- und Wohnsituation steht fest, dass Ihr Lebensmittelpunkt trotz vorhandenem Nebenwohnsitz nicht in Österreich ist. Daher ist mindestens 1 Tag(arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung in Österreich erforderlich, um ihre Beschäftigungszeiten in Tschechien für die Anspruchsbeurteilung heranziehen zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Am 19.04.2021 erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Diese lautet: „Ich beziehe mich auf den Bescheid der AMS in Sachen “Anspruch auf Arbeitslosengeld”, datiert 23.03.2021, der mir am 29.03.2021 zugestellt wurde und unsere diversen Telefonate in dieser Angelegenheit und lege hiermit fristgerecht Berufung bzw. Beschwerde ein. Ich tue dies mit folgender Begründung: das vorgeschriebene Formular zum Zwecke der Beantragung von Arbeitslosengeld ist nahezu ausschließlich vergangenheitsorientiert . Die Fragen beziehen sich auf die 24 Monate VOR Beantragung, zur Beschreibung der AKTUELLEN Situation sowie der geplanten weiteren Zukunft bleibt wenig bis gar kein Platz....sodass ich es schwierig bis unmöglich fand meine konkrete Situation im Rahmen des Formulars ausreichend zu beschreiben. Sie begründen Ihre Ablehnung damit, dass “infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltes” die regionale Zuständigkeit nicht gegen ist. Dies war bis Ende November bzw. bis knapp vor Ende des Jahres 2020 auch tatsächlich zweifelsfrei der Fall.....die Umstände haben sich jedoch in den letzten Wochen 2020 und seitdem wesentlich geändert: Mein Vater (inzwischen 98 Jahre alt !!) lebte bis 11/2020 problemlos (mit stundenweiser Betreuung sowie Einkaufshilfe) alleine in meinem Elternhaus ... am 18.11. wurde er von Rettungsdienst am Boden liegend zu Hause aufgefunden. Es folgte ein Aufenthalt im Krankenhaus XXXX (18.-27.11.)Mein Vater (inzwischen 98 Jahre alt !!) lebte bis 11 aus 2020, problemlos (mit stundenweiser Betreuung sowie Einkaufshilfe) alleine in meinem Elternhaus ... am 18.11. wurde er von Rettungsdienst am Boden liegend zu Hause aufgefunden. Es folgte ein Aufenthalt im Krankenhaus römisch 40 (18.-27.11.) bei dem ein Blutgerinnsel im Hirn als auch ein “mittelschwerer Herzinfarkt” festgestellt wurden. Nachdem ich mit ihm das Wochenende 28./29.11. verbracht hatte war mir klar, dass er in Zukunft nicht mehr alleine wohnen würde können.... dies änderte sich auch nach weiteren 3 Wochen im KH XXXX nicht (obwohl sich sein Zustand verbesserte).bei dem ein Blutgerinnsel im Hirn als auch ein “mittelschwerer Herzinfarkt” festgestellt wurden. Nachdem ich mit ihm das Wochenende 28./29.11. verbracht hatte war mir klar, dass er in Zukunft nicht mehr alleine wohnen würde können.... dies änderte sich auch nach weiteren 3 Wochen im KH römisch 40 nicht (obwohl sich sein Zustand verbesserte). Die beantragte Neueinstufung resultierte in der Einstufung in Pflegestufe 4!! Ich entschloss mich daher (hauptsächlich um meinem Vater weiterhin - und solange als irgend möglich - ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und nicht zuletzt angesichts meiner derzeitigen Beschäftigungslosigkeit) ab sofort „Full time“ der Betreuung meines Vaters zu widmen!!! In dieser neuen Aufgabe bin ich nunmehr schon nahezu 4 Monate ohne Unterbrechung im inzwischen gemeinsamen Haushalt mit meinem Vater... UND plane auch weiterhin bei meinem Vater zu wohnen !! (es sei denn sein Gesundheitszustand verschlechtert sich derart dass eine Pflege zu Hause unmöglich wäre ... aber davon sind wir glücklicherweise noch weit entfernt!) Somit bin ich der Überzeugung dass ich spätestens mit “Übersiedlung per 20.12.2020” ... “ (Vater wurde am 21.12. aus dem KH XXXX entlassen und ich kam Vortag aus XXXX mit der Absicht die Betreuung zu übernehmen ) ...in XXXX nicht nur einen Wohnsitz habe (den hatte ich ohnehin nie aufgegeben weil ich die letzten 25 Jahre regelmäßig mind. einmal pro Monat zu Besuch bei Vater war) SONDERN AUCH inzwischen meinen gewöhnlichen Aufenthalt nach XXXX (in mein Elternhaus) verlegt habe.... UND dies auch in Zukunft beizubehalten plane!!!Ich entschloss mich daher (hauptsächlich um meinem Vater weiterhin - und solange als irgend möglich - ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und nicht zuletzt angesichts meiner derzeitigen Beschäftigungslosigkeit) ab sofort „Full time“ der Betreuung meines Vaters zu widmen!!! In dieser neuen Aufgabe bin ich nunmehr schon nahezu 4 Monate ohne Unterbrechung im inzwischen gemeinsamen Haushalt mit meinem Vater... UND plane auch weiterhin bei meinem Vater zu wohnen !! (es sei denn sein Gesundheitszustand verschlechtert sich derart dass eine Pflege zu Hause unmöglich wäre ... aber davon sind wir glücklicherweise noch weit entfernt!) Somit bin ich der Überzeugung dass ich spätestens mit “Übersiedlung per 20.12.2020” ... “ (Vater wurde am 21.12. aus dem KH römisch 40 entlassen und ich kam Vortag aus römisch 40 mit der Absicht die Betreuung zu übernehmen ) ...in römisch 40 nicht nur einen Wohnsitz habe (den hatte ich ohnehin nie aufgegeben weil ich die letzten 25 Jahre regelmäßig mind. einmal pro Monat zu Besuch bei Vater war) SONDERN AUCH inzwischen meinen gewöhnlichen Aufenthalt nach römisch 40 (in mein Elternhaus) verlegt habe.... UND dies auch in Zukunft beizubehalten plane!!! P.S. In Tschechien gibt es das Institut des „Meldescheines“ nicht, ich kann also für meine Übersiedlung keine amtliche Bestätigung aus XXXX erbringen.Übersiedlung keine amtliche Bestätigung aus römisch 40 erbringen. Der bisherige gewöhnliche Aufenthalt in XXXX ist nicht mehr aktuell weil ich
- a)dort voraussichtlich nur jeweils ein paar wenige Tage p.a. verbringen werde und auch keine neue Beschäftigung suchen werde (wegen der Betreueraufgabe bei Vater,
- b)weil die beiden großjährigen Kinder ohnehin auch nicht mehr dort im ehemaligen “gemeinsamen Haushalt” wohnen und
- c)weil meine Gattin volles Verständnis für die Situation (i.e. meine Übersiedlung sub Vater) hat und wir uns künftig weitestgehend in XXXX treffen werden ... ihre Lebensumstände ermöglichen ihr trotz Berufstätigkeit weitgehende regionale Flexibilität über „Home Office“ etc (immer vorausgesetzt Covid-Regeln erlauben dies).Der bisherige gewöhnliche Aufenthalt in römisch 40 ist nicht mehr aktuell weil ich
- a)dort voraussichtlich nur jeweils ein paar wenige Tage p.a. verbringen werde und auch keine neue Beschäftigung suchen werde (wegen der Betreueraufgabe bei Vater,
- b)weil die beiden großjährigen Kinder ohnehin auch nicht mehr dort im ehemaligen “gemeinsamen Haushalt” wohnen und
- c)weil meine Gattin volles Verständnis für die Situation (i.e. meine Übersiedlung sub Vater) hat und wir uns künftig weitestgehend in römisch 40 treffen werden ... ihre Lebensumstände ermöglichen ihr trotz Berufstätigkeit weitgehende regionale Flexibilität über „Home Office“ etc (immer vorausgesetzt Covid-Regeln erlauben dies). Wie ernst es mir mit der Absicht ist meinen Vater auch weiterhin zu betreuen kann u.a. damit dokumentiert werden; dass derzeit KEIN Antrag auf Aufnahme in ein Pflegeheim anhängig ist... und ich auch nicht beabsichtige einen solchen zu stellen (bzw. erst wenn eine Betreuung zu Hause tatsächlich unmöglich wird).Wie schon per Tel. besprochen beabsichtige ich die „Hospizkarenz” zu beantragen sobald mir der Anspruch auf Bezug des Arbeitslosengeldes in Österreich zuerkannt wird Ich kann gut verstehen, dass die Angaben im Antragsformular ein deutlich anderes Bild ergaben vertraue aber darauf Sie mit diesen Zusatzinformationen davon überzeugt zu haben; dass ich INZWISCHEN SEHR WOHL meinen gewöhnlichen Aufenthalt nach XXXX verlegt habe und somit die Voraussetzungen ( bzw die relevanten Ausnahmsbestimmungen gem. Art.65, Abs.2 der VO 883/2004 betreffend die Zuständigkeit des österr. Arbeitsmarktservice im Falle einer „Rückkehr“ ) für die Zuerkennung des Arbeitslosenentgeltes erfülle. Nach tel. Rücksprache mit dem Meldeamt XXXX (“keinerlei Zeitdruck“) habe ich (u.a. wegen Covid ) den amtlichen Status meines Wohnsitzes in XXXX noch nicht von “ Neben-“ auf “Hauptwohnsitz” geändert, werde dies aber noch entsprechend ändern lassen.“Wie ernst es mir mit der Absicht ist meinen Vater auch weiterhin zu betreuen kann u.a. damit dokumentiert werden; dass derzeit KEIN Antrag auf Aufnahme in ein Pflegeheim anhängig ist... und ich auch nicht beabsichtige einen solchen zu stellen (bzw. erst wenn eine Betreuung zu Hause tatsächlich unmöglich wird).Wie schon per Tel. besprochen beabsichtige ich die „Hospizkarenz” zu beantragen sobald mir der Anspruch auf Bezug des Arbeitslosengeldes in Österreich zuerkannt wird Ich kann gut verstehen, dass die Angaben im Antragsformular ein deutlich anderes Bild ergaben vertraue aber darauf Sie mit diesen Zusatzinformationen davon überzeugt zu haben; dass ich INZWISCHEN SEHR WOHL meinen gewöhnlichen Aufenthalt nach römisch 40 verlegt habe und somit die Voraussetzungen ( bzw die relevanten Ausnahmsbestimmungen gem. Artikel 65,, Absatz 2, der VO 883 aus 2004, betreffend die Zuständigkeit des österr. Arbeitsmarktservice im Falle einer „Rückkehr“ ) für die Zuerkennung des Arbeitslosenentgeltes erfülle. Nach tel. Rücksprache mit dem Meldeamt römisch 40 (“keinerlei Zeitdruck“) habe ich (u.a. wegen Covid ) den amtlichen Status meines Wohnsitzes in römisch 40 noch nicht von “ Neben-“ auf “Hauptwohnsitz” geändert, werde dies aber noch entsprechend ändern lassen.“ Die bB informierte die bP mit Schreiben vom 23.04.2021 nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen und über den festgestellten Sachverhalt und setzte eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 07.05.2021. Insbesondere brachte die bB der bP die gemeinschaftlichen Bestimmungen in Bezug auf die VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, Artikel 1,64 und 65, sowie die VERORDNUNG (EG) Nr.987/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Artikel 11 zur Kenntnis. Weiter informierte die bB die bP darüber, dass die bB auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon ausgehe, dass im Zeitpunkt ihrer Arbeitslosigkeit jedenfalls der gewöhnliche Aufenthalt („Wohnort“) der bP in der Tschechische Republik gelegen habe und sohin die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung nach wie vor aufrecht sei. Mindestens 1 Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich sei erforderlich, damit die Zuständigkeit von ihrem Arbeitsort und Wohnort der Tschechische Republik auf Österreich übergehe.Die bB informierte die bP mit Schreiben vom 23.04.2021 nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen und über den festgestellten Sachverhalt und setzte eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 07.05.2021. Insbesondere brachte die bB der bP die gemeinschaftlichen Bestimmungen in Bezug auf die VERORDNUNG (EG) Nr. 883 aus 2004, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, Artikel 1,64 und 65, sowie die VERORDNUNG (EG) Nr.987 aus 2009, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Artikel 11 zur Kenntnis. Weiter informierte die bB die bP darüber, dass die bB auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon ausgehe, dass im Zeitpunkt ihrer Arbeitslosigkeit jedenfalls der gewöhnliche Aufenthalt („Wohnort“) der bP in der Tschechische Republik gelegen habe und sohin die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung nach wie vor aufrecht sei. Mindestens 1 Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich sei erforderlich, damit die Zuständigkeit von ihrem Arbeitsort und Wohnort der Tschechische Republik auf Österreich übergehe. Die bP gab keine Stellungnahme ab. Am 10.05.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Verfahrensgegenstand war die Zurückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit, Antrag auf Arbeitslosengeld vom 24.02.2021.Rechtsgrundlage waren betreffend das Verfahren § 14 VwGVG, betreffend die Zuständigkeit§ 56 AlVG und betreffend den Inhalt § 44 AlVG und Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Artikel 65Am 10.05.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung der bB erlassen. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Verfahrensgegenstand war die Zurückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit, Antrag auf Arbeitslosengeld vom 24.02.2021.Rechtsgrundlage waren betreffend das Verfahren Paragraph 14, VwGVG, betreffend die Zuständigkeit§ 56 AlVG und betreffend den Inhalt Paragraph 44, AlVG und Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, Artikel 65 In der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt: „Das AMS folgt Ihrem Einwand nicht, wonach sich Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befinde. Sie hatten zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 24.02.2021 Ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich. Diese Annahme wird gestützt durch Ihre Angaben, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort (Lebensmittelpunkt) bis Ende November bzw. knapp vor Ende des Jahre 2020 zweifelsfrei in Tschechien gelegen hat, ausschließlich der Gesundheitszustand Ihres Vaters (98 Jahre alt) der Grund für Ihre Rückkehr nach Österreich war und Ihre familiäre Bindung (zur Gattin) in der Tschechische Republik aktuell besteht und von Ihnen auch aufrechterhalten wird. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich endete mit 31.12.2007 und liegen laut Bestätigung der Versicherungszeiten durch die Tschechische Republik mittels Formular Ul in der Zeit von 01.01.2008 bis 30.06.2020 nur Beschäftigungen (Versicherungszeiten) in der Tschechische Republik vor. Seit 01.07.2020 liegen in Österreich keine Beschäftigungszeiten vor. Dies ergibt sich unstrittig aus der Datenspeicherung im Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 04.05.2021.In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt: „
§ 44Al
VG richtet sich die Zuständigkeit des AMS nach Abs 1 Ziffer 2, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Abs 2 besagt:
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).In der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt: „Das AMS folgt Ihrem Einwand nicht, wonach sich Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befinde. Sie hatten zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 24.02.2021 Ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich. Diese Annahme wird gestützt durch Ihre Angaben, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort (Lebensmittelpunkt) bis Ende November bzw. knapp vor Ende des Jahre 2020 zweifelsfrei in Tschechien gelegen hat, ausschließlich der Gesundheitszustand Ihres Vaters (98 Jahre alt) der Grund für Ihre Rückkehr nach Österreich war und Ihre familiäre Bindung (zur Gattin) in der Tschechische Republik aktuell besteht und von Ihnen auch aufrechterhalten wird. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich endete mit 31.12.2007 und liegen laut Bestätigung der Versicherungszeiten durch die Tschechische Republik mittels Formular Ul in der Zeit von 01.01.2008 bis 30.06.2020 nur Beschäftigungen (Versicherungszeiten) in der Tschechische Republik vor. Seit 01.07.2020 liegen in Österreich keine Beschäftigungszeiten vor. Dies ergibt sich unstrittig aus der Datenspeicherung im Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 04.05.2021., In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt: , „
Paragraph 44, AlVG richtet sich die Zuständigkeit des AMS nach Absatz eins, Ziffer 2, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. , Absatz 2, besagt:
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet wie folgt:Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet wie folgt:
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.“ Sie gelten als vollarbeitslose Person im Sinn dieser Bestimmung. Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet wie folgt:Artikel 64, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet wie folgt:
(1)Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
- a)vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
- b)der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;
- c)der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;
- d)die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.
Art. 1lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein „Grenzgänger“ eine
Gemäß Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den „Wohnort“ als den Ort des gewöhnlichen AufenthaltesArtikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den „Wohnort“ als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sehen für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter anderem die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung vor, sofern sich in diesem Staat auch der gewöhnliche Aufenthalt („Wohnort“) der arbeitslos gewordenen Person befand. War dies der Fall, so sind für die Beurteilung der Anwartschaft die im letzten Beschäftigungsstaat erworbenen Versicherungszeiten mit den in anderen Mitgliedstaaten früher zurückgelegten (und bestätigten) Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung genügt grundsätzlich ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten im Inland (Ein-Tag-Regel, Art. 61 Abs. 2 GVO).Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sehen für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter anderem die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung vor, sofern sich in diesem Staat auch der gewöhnliche Aufenthalt („Wohnort“) der arbeitslos gewordenen Person befand. War dies der Fall, so sind für die Beurteilung der Anwartschaft die im letzten Beschäftigungsstaat erworbenen Versicherungszeiten mit den in anderen Mitgliedstaaten früher zurückgelegten (und bestätigten) Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung genügt grundsätzlich ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten im Inland (Ein-Tag-Regel, Artikel 61, Absatz 2, GVO). Der Feststellung des Wohnortes (im Sinne eines „gewöhnliehen Aufenthalts“) kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil sieh daraus bestimmt, ob der Staat der letzten Beschäftigung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes überhaupt zuständig ist. Als Hilfe für die Feststellung des Wohnsitzes weist die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (= DVO) im Art. 11 demonstrativ auf Kriterien, die im Zweifelsfall einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind, hin. Die nachstehend genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89).Als Hilfe für die Feststellung des Wohnsitzes weist die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, (= DVO) im Artikel 11, demonstrativ auf Kriterien, die im Zweifelsfall einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind, hin. Die nachstehend genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung vergleiche Reibold, Rs 216/89). • Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates. • Die Situation der jeweiligen Person, einschließlich Art und spezifische Merkmale der ausgeübten Tätigkeiten (Ort, Dauerhaftigkeit, Dauer des Arbeitsvertrages) • Familiäre Verhältnisse und Bindungen. Wo befanden sich die Familienangehörigen (Ehegatte/-gattin, Kinder; Eltern, während der Beschäftigung (im Herkunftsstaat oder in Österreich)? • Insbesondere der dauerhafte Charakter der Wohnsituation • Steuerlicher Wohnsitz der Person. Die Beurteilung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich vorliegt, ergibt sich, nicht aus der isolierten Betrachtung einzelner der oben angeführten Kriterien, sondern aus der Gesamtschau der erhobenen Umstände unter Einbeziehung der für einen Wohnortwechsel nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Gründe. Das AMS erachtet es als erwiesen, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in der Tschechische Republik liegt. Laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger endete Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich mit 31.12.2007 und liegen laut Bestätigung der Versicherungszeiten durch die Tschechische Republik mittels Formular Ul in der Zeit von 01.01.2008 bis 30.06.2020 nur Beschäftigungen (Versicherungszeiten) in der Tschechische Republik vor. Somit ist der Wohnmitgliedstaat die Tschechische Republik für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld vom 21.01.2021 war mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen. Im Zeitpunkt der Beendigung Ihrer letzten Beschäftigung (30.06.2020) in der Tschechische Republik hat Ihr Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen jedenfalls in der Tschechische Republik gelegen (Bestätigt auch durch Sie) und hat die Eigenschaft als Grenzgänger jedenfalls nicht vorgelegen. Auch wenn sich Ihrer Meinung nach nun Ihr Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich befindet, ist für den Übergang der Zuständigkeit von der Tschechische Republik nach Österreich das Erfordernis ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten im Inland (Ein-Tag-Regel, Art. 61 Abs. 2 GVO) unabdingbar.“Im Zeitpunkt der Beendigung Ihrer letzten Beschäftigung (30.06.2020) in der Tschechische Republik hat Ihr Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen jedenfalls in der Tschechische Republik gelegen (Bestätigt auch durch Sie) und hat die Eigenschaft als Grenzgänger jedenfalls nicht vorgelegen. Auch wenn sich Ihrer Meinung nach nun Ihr Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich befindet, ist für den Übergang der Zuständigkeit von der Tschechische Republik nach Österreich das Erfordernis ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten im Inland (Ein-Tag-Regel, Artikel 61, Absatz 2, GVO) unabdingbar.“ Mit Schreiben vom 19.05.2021, eingelangt am 20.05.2021 stellte die bP einen Vorlageantrag. Dieser lautet im Wesentlichen: „Ich bin seit dem Jahr 2008 bei einer Tochter der „ XXXX “ und anderen Konzerngesellschaften der XXXX in XXXX tätig gewesen. In den letzten zwölf Jahren umfasste mein Tätigkeitsbereich die XXXX für Firmenkunden. Mein Arbeitsverhältnis in Tschechien hat am 30.06.2020 geendet und habe ich derzeit keine Beschäftigung. Meine zehn Jahre jüngere Gattin, XXXX , übt weiterhin eine (attraktive) Beschäftigung (mit Aufstiegsmöglichkeiten) als „Office Manager“ des Generaldirektors der XXXX in XXXX aus. Meine beiden Kinder studieren XXXX . Mein 98.jähriger Vater lebt in XXXX im Elternhaus an der Adresse XXXX XXXX , XXXX . Mein Vater hat im November 2020 einen Herzinfarkt erlitten und ist ein Blutgerinnsel im Gehirn festgestellt worden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen bezieht er seitdem Pflegegeld im Ausmaß der Pflegestufe
- Er ist am 21.12.2020 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Am 19.12.2020 bin ich nach XXXX übersiedelt und befinde mich seitdem ununterbrochen in XXXX . Ich betreue meinen Vater und nehme keine weitere Hilfe in Anspruch. Ich habe die Absicht dauerhaft meinen Lebensmittelpunkt zu verlegen. Das erhellt sich schon daraus, dass ich vor einiger Zeit die Liegenschaft mit Wohngebäude XXXX XXXX , XXXX erworben habe. Diese steht im gemeinsamen Eigentum von mir und meiner Gattin und soll als Alterswohnsitz dienen. Weiters beabsichtige ich, demnächst meinen melderechtlichen Hauptwohnsitz und- obwohl ich derzeit keine steuerpflichtigen Einkünfte erziele- meinen Steuerwohnsitz nach XXXX zu verlegen. Selbstverständlich bin ich bereit, eine zumutbare unselbständige Beschäftigung anzunehmen. Aufgrund der derzeit angespannten Lage glaube ich aber, dass ich derzeit nur geringe Arbeitsmarktchancen habe. Ich beabsichtige daher, im Falle der Zuerkennung von Arbeitslosengeld zunächst Pflegekarenz in Anspruch zu nehmen. In rechtlicher Hinsicht gründe ich meinen Anspruch auf österreichisches Arbeitslosengeld (im bisherigen Verfahren unstrittig) auf §14 Abs.1 und 5 AlVG und insbesondere auf Art 65 Abs.2 Verordnung (EG) Nr. 883/
- Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung ist für einen Zuständigkeitswechsel die Verlegung des ständigen Aufenthaltes, des Mittelpunktes der Lebensinteressen ausschlaggebend. Es kommt bspw. Auf den Wohnort der Familienangehörigen, die Gründe für die Abwanderung, eine in Österreich beibehaltene Wohnung, eine geringe Rückkehrfrequenz, überhaupt auf die Dichte der Lebensinteressen in Österreich an. In Anwendung dieser Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047 den Anspruch eines ungarischen Staatsangehörigen anerkannt, der in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz begründet und eine Mietwohnung in der Größe von 28 m2 bewohnt hat. Weiters ist er Besitzer eines Kraftfahrzeuges mit österreichischem Kennzeichen und eines österreichischen Mobiltelefons gewesen. Zu seiner in Ungarn lebenden Ehefrau ist er durchschnittlich einmal im Monat gefahren. Ich bin der Auffassung, dass in meinem Fall die „Dichte der Lebensinteressen“ deutlich ausgeprägter ist als im Anlassfall und somit mein Anspruch auf österreichisches Arbeitslosengeld zurecht besteht. Aus diesen Gründen ersuche ich das Gericht eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und meiner Beschwerde Folge zu geben. „Mit Schreiben vom 19.05.2021, eingelangt am 20.05.2021 stellte die bP einen Vorlageantrag. Dieser lautet im Wesentlichen: „Ich bin seit dem Jahr 2008 bei einer Tochter der „ römisch 40 “ und anderen Konzerngesellschaften der römisch 40 in römisch 40 tätig gewesen. In den letzten zwölf Jahren umfasste mein Tätigkeitsbereich die römisch 40 für Firmenkunden. Mein Arbeitsverhältnis in Tschechien hat am 30.06.2020 geendet und habe ich derzeit keine Beschäftigung. Meine zehn Jahre jüngere Gattin, römisch 40 , übt weiterhin eine (attraktive) Beschäftigung (mit Aufstiegsmöglichkeiten) als „Office Manager“ des Generaldirektors der römisch 40 in römisch 40 aus. Meine beiden Kinder studieren römisch 40 . Mein 98.jähriger Vater lebt in römisch 40 im Elternhaus an der Adresse römisch 40 römisch 40 , römisch 40 . Mein Vater hat im November 2020 einen Herzinfarkt erlitten und ist ein Blutgerinnsel im Gehirn festgestellt worden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen bezieht er seitdem Pflegegeld im Ausmaß der Pflegestufe
- Er ist am 21.12.2020 aus dem Krankenhaus entlassen worden. Am 19.12.2020 bin ich nach römisch 40 übersiedelt und befinde mich seitdem ununterbrochen in römisch 40 . Ich betreue meinen Vater und nehme keine weitere Hilfe in Anspruch. Ich habe die Absicht dauerhaft meinen Lebensmittelpunkt zu verlegen. Das erhellt sich schon daraus, dass ich vor einiger Zeit die Liegenschaft mit Wohngebäude römisch 40 römisch 40 , römisch 40 erworben habe. Diese steht im gemeinsamen Eigentum von mir und meiner Gattin und soll als Alterswohnsitz dienen. Weiters beabsichtige ich, demnächst meinen melderechtlichen Hauptwohnsitz und- obwohl ich derzeit keine steuerpflichtigen Einkünfte erziele- meinen Steuerwohnsitz nach römisch 40 zu verlegen. Selbstverständlich bin ich bereit, eine zumutbare unselbständige Beschäftigung anzunehmen. Aufgrund der derzeit angespannten Lage glaube ich aber, dass ich derzeit nur geringe Arbeitsmarktchancen habe. Ich beabsichtige daher, im Falle der Zuerkennung von Arbeitslosengeld zunächst Pflegekarenz in Anspruch zu nehmen. In rechtlicher Hinsicht gründe ich meinen Anspruch auf österreichisches Arbeitslosengeld (im bisherigen Verfahren unstrittig) auf §14 Absatz eins und 5 AlVG und insbesondere auf Artikel 65, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung ist für einen Zuständigkeitswechsel die Verlegung des ständigen Aufenthaltes, des Mittelpunktes der Lebensinteressen ausschlaggebend. Es kommt bspw. Auf den Wohnort der Familienangehörigen, die Gründe für die Abwanderung, eine in Österreich beibehaltene Wohnung, eine geringe Rückkehrfrequenz, überhaupt auf die Dichte der Lebensinteressen in Österreich an. In Anwendung dieser Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047 den Anspruch eines ungarischen Staatsangehörigen anerkannt, der in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz begründet und eine Mietwohnung in der Größe von 28 m2 bewohnt hat. Weiters ist er Besitzer eines Kraftfahrzeuges mit österreichischem Kennzeichen und eines österreichischen Mobiltelefons gewesen. Zu seiner in Ungarn lebenden Ehefrau ist er durchschnittlich einmal im Monat gefahren. Ich bin der Auffassung, dass in meinem Fall die „Dichte der Lebensinteressen“ deutlich ausgeprägter ist als im Anlassfall und somit mein Anspruch auf österreichisches Arbeitslosengeld zurecht besteht. Aus diesen Gründen ersuche ich das Gericht eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und meiner Beschwerde Folge zu geben. „ Schließlich erfolgte am 11.06.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die Feststellungen zum Leistungsbezug und der letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. dem im Akt erliegenden Versicherungsverlauf des AMS. Strittig ist der Sachverhalt betreffend die Frage der Grenzgängereigenschaft der bP: Die bP ist in ihrer Beschwerde vom 19.04.2021 und in ihrem Vorlageantrag vom 20.05.2021 der Ansicht, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nun in Österreich befindet und sie daher die Grenzgängereigenschaft erfüllt. Dieser Argumentation tritt die bB in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2021 entgegen: Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sehen für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter anderem die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung vor, sofern sich in diesem Staat auch der gewöhnliche Aufenthalt („Wohnort“) der arbeitslos gewordenen Person befand. War dies der Fall, so sind für die Beurteilung der Anwartschaft die im letzten Beschäftigungsstaat erworbenen Versicherungszeiten mit den in anderen Mitgliedstaaten früher zurückgelegten (und bestätigten) Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung genügt grundsätzlich ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten im Inland (Ein-Tag-Regel, Art. 61 Abs. 2 GVO).Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sehen für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter anderem die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung vor, sofern sich in diesem Staat auch der gewöhnliche Aufenthalt („Wohnort“) der arbeitslos gewordenen Person befand. War dies der Fall, so sind für die Beurteilung der Anwartschaft die im letzten Beschäftigungsstaat erworbenen Versicherungszeiten mit den in anderen Mitgliedstaaten früher zurückgelegten (und bestätigten) Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung genügt grundsätzlich ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten im Inland (Ein-Tag-Regel, Artikel 61, Absatz 2, GVO). Der Feststellung des Wohnortes (im Sinne eines „gewöhnlichen Aufenthalts“) kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil sich daraus bestimmt, ob der Staat der letzten Beschäftigung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes überhaupt zuständig ist. Als Hilfe für die Feststellung des Wohnsitzes weist die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (= DVO) im Art. 11 demonstrativ auf Kriterien, die im Zweifelsfall einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind, hin. Die nachstehend genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89).Als Hilfe für die Feststellung des Wohnsitzes weist die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, (= DVO) im Artikel 11, demonstrativ auf Kriterien, die im Zweifelsfall einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind, hin. Die nachstehend genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung vergleiche Reibold, Rs 216/89). • Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates. • Die Situation der jeweiligen Person, einschließlich Art und spezifische Merkmale der ausgeübten Tätigkeiten (Ort, Dauerhaftigkeit, Dauer des Arbeitsvertrages) • Familiäre Verhältnisse und Bindungen. Wo befanden sich die Familienangehörigen (Ehegatte/-gattin, Kinder; Eltern, während der Beschäftigung (im Herkunftsstaat oder in Österreich)? • Insbesondere der dauerhafte Charakter der Wohnsituation • Steuerlicher Wohnsitz der Person. Die Beurteilung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich vorliegt, ergibt sich, nicht aus der isolierten Betrachtung einzelner der oben angeführten Kriterien, sondern aus der Gesamtschau der erhobenen Umstände unter Einbeziehung der für einen Wohnortwechsel nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Gründe. Das erkennende Gericht folgt der Rechtsansicht der belangten Behörde und erachtet es als erwiesen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der bP zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt, nämlich der Beendigung der letzten Beschäftigung am 30.06.2020, in der Tschechische Republik lag. Laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger endete die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der bP in Österreich mit 31.12.2007 und es liegen laut Bestätigung der Versicherungszeiten durch die Tschechische Republik mittels Formular Ul in der Zeit von 01.01.2008 bis 30.06.2020 nur Beschäftigungen (Versicherungszeiten) in der Tschechische Republik vor. Im Ergebnis ist daher der Wohnmitgliedstaat, die Tschechische Republik für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 21.01.2021 war mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen. Im Zeitpunkt der Beendigung der letzten Beschäftigung in der Tschechische Republik mit 30.06.2020 hat der Mittelpunkt der Lebensinteressen der bP jedenfalls in der Tschechischen Republik gelegen. Dies wurde auch durch die bP selbst in ihrer Beschwerde vom 19.04.2021 bestätigt: “Sie begründen Ihre Ablehnung damit, dass infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltes die regionale Zuständigkeit nicht gegen ist. Dies war bis Ende November bzw. bis knapp vor Ende des Jahres 2020 auch tatsächlich zweifelsfrei der Fall.“ Zum Zeitpunkt der Beendigung der letzten Beschäftigung in der Tschechische Republik lag folglich die Eigenschaft als Grenzgänger jedenfalls nicht vor. Auch wenn sich nach Ansicht der bP aktuell der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich befindet, ist für den Übergang der Zuständigkeit von der Tschechische Republik nach Österreich das Erfordernis ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten im Inland (Ein-Tag-Regel, Art. 61 Abs. 2 GVO) unabdingbar. Aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger ergibt sich jedoch, dass die bP seit 31.12.2007 in Österreich keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Es kommt daher nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit auf Österreich.Auch wenn sich nach Ansicht der bP aktuell der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich befindet, ist für den Übergang der Zuständigkeit von der Tschechische Republik nach Österreich das Erfordernis ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten im Inland (Ein-Tag-Regel, Artikel 61, Absatz 2, GVO) unabdingbar. Aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger ergibt sich jedoch, dass die bP seit 31.12.2007 in Österreich keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Es kommt daher nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit auf Österreich. Die bP führte in ihrem Vorlageantrag vom 20.05.2021 die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047 an. Diese ist jedoch auf den konkreten Fall nicht übertragbar und ändert folglich nichts daran, dass die Grenzgängereigenschaft in casu nicht vorliegt. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF -Verordnung (EG) Nr.883/2004 Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich 1.soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes; 2.soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. 3.4 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:3.4 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lauten: Art 1 lit. f: "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;Artikel eins, lit. f: "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; Art 64:Artikel 64 :
(1)Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
- a)vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen
- b)der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;
- c)der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;
- d)die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt. Art 65:Artikel 65 :
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. 3.5. Im gegenständlichen Verfahren kommt Art 11 der Durchführungsverordnung (EG) Nr.987/2009 zur Anwendung:3.5. Im gegenständlichen Verfahren kommt Artikel 11, der Durchführungsverordnung (EG) Nr.987 aus 2009, zur Anwendung: Bestimmung des Wohnortes
(1)Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
- a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
- b)die Situation der Person, einschließlich
- i)der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
- ii)ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
- iv)im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
- v)ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
- vi)des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
(2)Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend. 3.6. Verfahrensgegenständlich ist Art 61 Abs 2 der Durchführungsweisung zu den Bestimmungen der EG-Verordnung 883/2004 und der Durchführungsverordnung 987/2009 einschlägig. Dieser regelt die sog. Ein-Tag-Regel und lautet: Verfahrensgegenständlich ist Artikel 61, Absatz 2, der Durchführungsweisung zu den Bestimmungen der EG-Verordnung 883 aus 2004, und der Durchführungsverordnung 987 aus 2009, einschlägig. Dieser regelt die sog. Ein-Tag-Regel und lautet: „Art 61 GVO legt die Vorschrift für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit fest. Art 61 Abs 2 GVO bestimmt, dass eine Zusammenrechnung nur erfolgt, wenn der/die Antragsteller/in in Österreich unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, also zumindest einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig erwerbstätig war (Ein-Tag-Regel). Anfragen an den ausländischen Träger betreffend vorhandene Versicherungszeiten sind zugleich mit einer Anfrage betreffend einen möglichen (Leistungs-)Vorbezug zu verbinden. Die Ein-Tages-Regel gilt nicht für (echte oder unechte) Grenzgänger. Ebenso gilt die Ein-Tages-Regel nicht für Arbeitnehmer/innen, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedtaat verlegen und nach dieser Verlegung (zB. wegen Urlaubs) nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehren um dort ihre Tätigkeit auszuüben (EUGH Bergemann Rs 236/87).“„Art 61 GVO legt die Vorschrift für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit fest. Artikel 61, Absatz 2, GVO bestimmt, dass eine Zusammenrechnung nur erfolgt, wenn der/die Antragsteller/in in Österreich unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, also zumindest einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig erwerbstätig war (Ein-Tag-Regel). Anfragen an den ausländischen Träger betreffend vorhandene Versicherungszeiten sind zugleich mit einer Anfrage betreffend einen möglichen (Leistungs-)Vorbezug zu verbinden. Die Ein-Tages-Regel gilt nicht für (echte oder unechte) Grenzgänger. Ebenso gilt die Ein-Tages-Regel nicht für Arbeitnehmer/innen, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedtaat verlegen und nach dieser Verlegung (zB. wegen Urlaubs) nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehren um dort ihre Tätigkeit auszuüben (EUGH Bergemann Rs 236/87).“ 3.7.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar sind
§ 3Abs. 1 Z 6 und § 18 Abs. 1 Z 5 bis 6 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (id
F der
- Novelle zur
- COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 511/2021) die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar sind
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 bis 6 der
- COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in der Fassung der
- Novelle zur
- COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2021,) die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. 3.7.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Thematik des „Grenzgängers“ wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2243345.1.00