4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei, sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 2. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2018 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei, sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2018 Zl. 71Hv67/18v wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG (Kokain) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Großteils des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2018 Zl. 71Hv67/18v wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG (Kokain) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Großteils des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung gewertet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und unter Punkt II. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und unter Punkt römisch zwei. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zu dem Schluss, dass in dem zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe festgestellt hätten werden können.
Vm § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Absatz 1 Z 1, 55 Absatz 4 und 53 Absatz 1 und Absatz 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018, römisch 40 wurde die Beschwerde
Paragraphen 57, 10, Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 1 Ziffer eins, 55, Absatz 4 und 53 Absatz 1 und Absatz 3 Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
G aufgehoben. 5. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 30.11.2020 wurde der faktische Abschiebungsschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur aktuellen Situation in Guinea unter Bezugnahme auf den aktuellen Stand der Covid-19 Krise ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen des Erstantrages angegeben habe, an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen zu haben. Schon im Rahmen des zweiten angestrebten Asylverfahrens bezog sich der Antragsteller auf eben diese Gründe und führte er nunmehr im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der Erstbefragung bereits aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Die nunmehr weiters ins Treffen geführten Sachverhaltselemente hätte der Antragsteller bereits in den beiden vorangegangen Verfahren ins Treffen führen können und stellte sich als gesteigertes Vorbringen dar. Die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Gründe, weshalb nicht nach seinem Herkunftsstaat zurückkehren wolle, seien im Wesentlichen mit jenen der Vorverfahren ident. Eine wesentliche Änderung des gesamten Sachverhaltes habe sich bei der Rechtskraft des ursprünglich abgeschlossenen Erstverfahrens nicht ergeben. Glaubhafte Neuerungen seien überdies nicht erkennbar. Im Weiteren wurde auf eine vorliegende ausreichende Existenzgrundlage im Fall der Rückkehr verwiesen. Eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe überdies nicht erkannt werden können. Im vorliegenden Fall würden sohin alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen. 6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als „Beschwerdevorlage“ bezeichneten Schreiben vom 30.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Mitteilung vom 04.12.2020 gem. § 22 Abs. 2 BFA-VG bestätigte das BVwG dem BFA gegenüber das Einlangen der Verwaltungsakten am 04.12.2020.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als „Beschwerdevorlage“ bezeichneten Schreiben vom 30.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Mitteilung vom 04.12.2020 gem. Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG bestätigte das BVwG dem BFA gegenüber das Einlangen der Verwaltungsakten am 04.12.2020. 7. Mit Beschluss vom 15.12.2020, Zl. XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig sei. 7. Mit Beschluss vom 15.12.2020, Zl. römisch 40 , stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf dieselben Gründe gestützt habe, die er in seinem Erstverfahren angegeben habe und die bereits rechtskräftig abgehandelt worden seien. Weiters habe er nunmehr zentral geltend gemacht, bisexuell zu sein. Dieses Vorbringen sei durch nichts bescheinigt. Eine Änderung der Sachlage sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG lägen somit vor. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf dieselben Gründe gestützt habe, die er in seinem Erstverfahren angegeben habe und die bereits rechtskräftig abgehandelt worden seien. Weiters habe er nunmehr zentral geltend gemacht, bisexuell zu sein. Dieses Vorbringen sei durch nichts bescheinigt. Eine Änderung der Sachlage sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG lägen somit vor.
dieser Bestimmung die Notwendigkeit, den Revisionswerber durch eine Person männlichen Geschlechts (im Beisein eines männlichen Dolmetschers) einzuvernehmen, da der Revisionswerber anderes nicht verlangt hat. Dem trug das BFA jedoch Rechnung und unterließ es, die Befragung mit einem Organwalter männlichen Geschlechts durchzuführen. […] Im Revisionsfall machte Revisionswerber im Rahmen seiner Einvernahme am 30. November 2020 mit der Befürchtung, wegen seiner Bisexualität in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 geltend. Daraus ergab sich
dieser Bestimmung die Notwendigkeit, den Revisionswerber durch eine Person männlichen Geschlechts (im Beisein eines männlichen Dolmetschers) einzuvernehmen, da der Revisionswerber anderes nicht verlangt hat. Dem trug das BFA jedoch Rechnung und unterließ es, die Befragung mit einem Organwalter männlichen Geschlechts durchzuführen. Das BVwG entschied zwar entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch einen Richter männlichen Geschlechts. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
1 zweiter Satz BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wenn auch diese Bestimmung unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass damit kein „Verhandlungsverbot“ statuiert ist, so kann das BVwG ohne Verhandlung entscheiden (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 34, mwN). Da das BVwG im vorliegenden Fall keine Verhandlung, die ein Einvernahme des Revisionswerbers ermöglicht hätte, durchführte, ist eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des§ 20 Abs. 1 AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangels des BFA nicht eingetreten. Mit den in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG enthaltenen Anordnungen, wonach ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, aber mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten ist, hatte der Gesetzgeber offenkundig vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgebenden Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll und die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem BVwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/19/0010, Rn. 38). Lässt dieses Ermittlungsergebnis die einwandfreie Beurteilung im Rahmen nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand. Das BVwG entschied zwar entsprechend der Regelung des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch einen Richter männlichen Geschlechts. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wenn auch diese Bestimmung unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass damit kein „Verhandlungsverbot“ statuiert ist, so kann das BVwG ohne Verhandlung entscheiden vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 34, mwN). Da das BVwG im vorliegenden Fall keine Verhandlung, die ein Einvernahme des Revisionswerbers ermöglicht hätte, durchführte, ist eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des§ 20 Absatz eins, AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangels des BFA nicht eingetreten. Mit den in Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG enthaltenen Anordnungen, wonach ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, aber mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten ist, hatte der Gesetzgeber offenkundig vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgebenden Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll und die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem BVwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/19/0010, Rn. 38). Lässt dieses Ermittlungsergebnis die einwandfreie Beurteilung im Rahmen nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand. Im vorliegenden Fall hat das BFA die Einvernahme des Revisionswerbers über den von ihm vorgebrachten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung entgegen § 20 Abs. 1 AsylG 2005 durchgeführt, weswegen das BVwG die Grobprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht anhand des Ergebnisses der vom BFA vorgenommenen Ermittlungen vornehmen konnte. Das BVwG hätte daher die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig zu erkennen und den Bescheid des BFA vom
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ zu Spruchpunkt A:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 und § 22 AsylG 2005 in der Stammfassung lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 20, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, und Paragraph 22, AsylG 2005 in der Stammfassung lauten auszugsweise wie folgt: Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,,
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012, lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013:Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 68/2013: Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 30.11.2020 mit der vorgebrachten Befürchtung, wegen seiner Bisexualität in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 geltend machte, hätte sich daraus folgend für den Beschwerdeführer die Notwendigkeit ergeben, durch eine Person männlichen Geschlechts einvernommen zu werden. Das BFA unterließ es jedoch in casu, die Befragung des Beschwerdeführers durch einen Organwalter desselben Geschlechts durchzuführen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 30.11.2020 mit der vorgebrachten Befürchtung, wegen seiner Bisexualität in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 geltend machte, hätte sich daraus folgend für den Beschwerdeführer die Notwendigkeit ergeben, durch eine Person männlichen Geschlechts einvernommen zu werden. Das BFA unterließ es jedoch in casu, die Befragung des Beschwerdeführers durch einen Organwalter desselben Geschlechts durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend § 20 Abs. 2 AsylG, der bei der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes keine Verhandlung vorsieht, zwar durch einen männlichen Richter, jedoch ohne Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung über den faktischen Abschiebeschutz entschied, war eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 erstinstanzlichen Verfahrensmangels nicht eingetreten. Eine Grobprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes konnte seitens des erkennenden Gerichtes anhand des Ergebnisses der vom BFA vorgenommenen Ermittlungen daher nicht vorgenommen werden und war es dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend § 22 Abs. 1 BFA-VG verwehrt, mit einer Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens
GVG vorzugehen.Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend Paragraph 20, Absatz 2, AsylG, der bei der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes keine Verhandlung vorsieht, zwar durch einen männlichen Richter, jedoch ohne Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung über den faktischen Abschiebeschutz entschied, war eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 erstinstanzlichen Verfahrensmangels nicht eingetreten. Eine Grobprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes konnte seitens des erkennenden Gerichtes anhand des Ergebnisses der vom BFA vorgenommenen Ermittlungen daher nicht vorgenommen werden und war es dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG verwehrt, mit einer Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vorzugehen. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen ersatzlos zu beheben.
1 BFA-VG war das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung in der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2114279.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.