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{'item': 'W105 2114279-6'}

Obsah (17)Art 133§ 68§§ 57§ 12a§ 22§ 46§ 58§ 7§ 6Art. 130§ 28§ 52§ 61§ 66§ 67§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW105 2114279-6 Spruch, W105 2114279-6/17E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Guineas, gelangte am 16.03.2014 nach illegaler Einreise nach Österreich und stellte an diesem Tag einen (1.) Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er im September 2009 gemeinsam mit seiner Familie an einer Demonstration gegen die Regierung Guineas in Conakry in einem Stadion teilgenommen habe. Das Militär habe in der Folge das Stadion gestürmt und die Soldaten hätten begonnen, auf die Demonstranten zu schießen. Dabei seien die Eltern, sowie ein Bruder des Beschwerdeführers getötet worden, ein anderer Bruder sei verhaftet worden, während der Beschwerdeführer, der bei diesem Vorfall angeschossen worden sei, entkommen sei. Aus Angst vor weiterer staatlicher Verfolgung habe er Guinea verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2015 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016 XXXX rechtskräftig unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016 römisch 40 rechtskräftig unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 29.03.2018 einen (2.) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er im Wesentlichen an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er habe jedoch von einem Freund aus Guinea nunmehr vier Schriftstücke erhalten, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden. Es handle sich dabei um zwei Vorladungen, einen Zeitungsartikel, aus welchem zu entnehmen sei, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde, sowie ein Brief der politischen Partei, welcher der Beschwerdeführer angehöre. Neue Fluchtgründe habe er allerdings keine.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2018 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei, sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 2. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2018 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei, sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2018 Zl. 71Hv67/18v wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG (Kokain) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Großteils des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.07.2018 Zl. 71Hv67/18v wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG (Kokain) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung eines Großteils des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die mehrfache Tatbegehung gewertet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und unter Punkt II. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen und unter Punkt römisch zwei. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zu dem Schluss, dass in dem zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe festgestellt hätten werden können.

  1. Mit Bescheid vom 24.10.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und unter Spruchteil II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil III. festgestellt , dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei und unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde sowie unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  2. Mit Bescheid vom 24.10.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und unter Spruchteil römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil römisch drei. festgestellt , dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde sowie unter Spruchpunkt römisch sechs. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zahl: XXXX wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zahl: römisch 40 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018, XXXX wurde die Beschwerde

§§ 57, 10 Absatz 2 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Absatz 1 Z 1, 55 Absatz 4 und 53 Absatz 1 und Absatz 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018, römisch 40 wurde die Beschwerde

Paragraphen 57, 10, Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 1 Ziffer eins, 55, Absatz 4 und 53 Absatz 1 und Absatz 3 Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 20.10.2020 stellte der Genannte aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr gegenständlichen Asylantrag. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, dass seine „alten Fluchtgründe“ aufrecht bleiben würden. Er habe sich persönlich davon überzeugt als er wieder in Guinea gewesen sei, dass sein Leben noch immer in Gefahr wäre. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.11.2020 gab der Antragssteller auf Befragen, ob sich an seinen Fluchtgründen etwas geändert habe an, er habe immer noch Angst wegen seiner Fluchtgründe, die er seit dem Erstverfahren habe. Er habe noch immer dasselbe Problem. Im Weiteren steigerte der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend, dass er einen Polizisten mit dem Messer attackiert und der nicht wisse ob dieser gestorben sei. Er habe diese Tatsache aus Angst, dass Österreich ihn an sein Land verrate vormals nicht gesagt. Im Weiteren bezog sich der Antragsteller nunmehr neu darauf, bisexuell zu sein und beide Geschlechter zu lieben. Er habe dies im Jahr 2018 gesagt und sei es nicht notiert und auch nicht zur Kenntnis genommen worden. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Antragsteller auf Befragen an, nunmehr unter Bluthochdruck und an einer Depression zu leiden und habe er Gedächtnisstörungen seit er in Österreich sei. Im Laufe der weiteren Befragung gab der Antragsteller an im Jahr 2014 in das Bundesgebiet eingereist zu sein und durchgehend hier aufgehalten zu haben. A fang 2020 sei er nach Deutschland gegangen und habe er sich dort insgesamt bis Oktober 2020 aufgehalten. In einem anderen Land sei er nicht gewesen, nur in Deutschland.
  2. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 30.11.2020 wurde der faktische Abschiebungsschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. 5. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 30.11.2020 wurde der faktische Abschiebungsschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur aktuellen Situation in Guinea unter Bezugnahme auf den aktuellen Stand der Covid-19 Krise ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen des Erstantrages angegeben habe, an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen zu haben. Schon im Rahmen des zweiten angestrebten Asylverfahrens bezog sich der Antragsteller auf eben diese Gründe und führte er nunmehr im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der Erstbefragung bereits aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Die nunmehr weiters ins Treffen geführten Sachverhaltselemente hätte der Antragsteller bereits in den beiden vorangegangen Verfahren ins Treffen führen können und stellte sich als gesteigertes Vorbringen dar. Die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Gründe, weshalb nicht nach seinem Herkunftsstaat zurückkehren wolle, seien im Wesentlichen mit jenen der Vorverfahren ident. Eine wesentliche Änderung des gesamten Sachverhaltes habe sich bei der Rechtskraft des ursprünglich abgeschlossenen Erstverfahrens nicht ergeben. Glaubhafte Neuerungen seien überdies nicht erkennbar. Im Weiteren wurde auf eine vorliegende ausreichende Existenzgrundlage im Fall der Rückkehr verwiesen. Eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe überdies nicht erkannt werden können. Im vorliegenden Fall würden sohin alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen. 6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als „Beschwerdevorlage“ bezeichneten Schreiben vom 30.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Mitteilung vom 04.12.2020 gem. § 22 Abs. 2 BFA-VG bestätigte das BVwG dem BFA gegenüber das Einlangen der Verwaltungsakten am 04.12.2020.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als „Beschwerdevorlage“ bezeichneten Schreiben vom 30.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Mitteilung vom 04.12.2020 gem. Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG bestätigte das BVwG dem BFA gegenüber das Einlangen der Verwaltungsakten am 04.12.2020. 7. Mit Beschluss vom 15.12.2020, Zl. XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig sei. 7. Mit Beschluss vom 15.12.2020, Zl. römisch 40 , stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf dieselben Gründe gestützt habe, die er in seinem Erstverfahren angegeben habe und die bereits rechtskräftig abgehandelt worden seien. Weiters habe er nunmehr zentral geltend gemacht, bisexuell zu sein. Dieses Vorbringen sei durch nichts bescheinigt. Eine Änderung der Sachlage sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG lägen somit vor. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf dieselben Gründe gestützt habe, die er in seinem Erstverfahren angegeben habe und die bereits rechtskräftig abgehandelt worden seien. Weiters habe er nunmehr zentral geltend gemacht, bisexuell zu sein. Dieses Vorbringen sei durch nichts bescheinigt. Eine Änderung der Sachlage sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG lägen somit vor.

  1. Mit Schriftsatz vom 26.04.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen den oben angeführten Beschluss des BVwG eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  2. Mit Erkenntnis vom 14.10.2021, Zl. Ra XXXX , behob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2020, Zl. XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
  3. Mit Erkenntnis vom 14.10.2021, Zl. Ra römisch 40 , behob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2020, Zl. römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: […] Im Revisionsfall machte Revisionswerber im Rahmen seiner Einvernahme am
  4. November 2020 mit der Befürchtung, wegen seiner Bisexualität in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinn des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 geltend. Daraus ergab sich

dieser Bestimmung die Notwendigkeit, den Revisionswerber durch eine Person männlichen Geschlechts (im Beisein eines männlichen Dolmetschers) einzuvernehmen, da der Revisionswerber anderes nicht verlangt hat. Dem trug das BFA jedoch Rechnung und unterließ es, die Befragung mit einem Organwalter männlichen Geschlechts durchzuführen. […] Im Revisionsfall machte Revisionswerber im Rahmen seiner Einvernahme am 30. November 2020 mit der Befürchtung, wegen seiner Bisexualität in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 geltend. Daraus ergab sich

dieser Bestimmung die Notwendigkeit, den Revisionswerber durch eine Person männlichen Geschlechts (im Beisein eines männlichen Dolmetschers) einzuvernehmen, da der Revisionswerber anderes nicht verlangt hat. Dem trug das BFA jedoch Rechnung und unterließ es, die Befragung mit einem Organwalter männlichen Geschlechts durchzuführen. Das BVwG entschied zwar entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch einen Richter männlichen Geschlechts. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

§ 22Abs.

1 zweiter Satz BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wenn auch diese Bestimmung unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass damit kein „Verhandlungsverbot“ statuiert ist, so kann das BVwG ohne Verhandlung entscheiden (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 34, mwN). Da das BVwG im vorliegenden Fall keine Verhandlung, die ein Einvernahme des Revisionswerbers ermöglicht hätte, durchführte, ist eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des§ 20 Abs. 1 AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangels des BFA nicht eingetreten. Mit den in § 22 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG enthaltenen Anordnungen, wonach ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, aber mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten ist, hatte der Gesetzgeber offenkundig vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgebenden Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll und die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem BVwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/19/0010, Rn. 38). Lässt dieses Ermittlungsergebnis die einwandfreie Beurteilung im Rahmen nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand. Das BVwG entschied zwar entsprechend der Regelung des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch einen Richter männlichen Geschlechts. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wenn auch diese Bestimmung unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass damit kein „Verhandlungsverbot“ statuiert ist, so kann das BVwG ohne Verhandlung entscheiden vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 34, mwN). Da das BVwG im vorliegenden Fall keine Verhandlung, die ein Einvernahme des Revisionswerbers ermöglicht hätte, durchführte, ist eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des§ 20 Absatz eins, AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangels des BFA nicht eingetreten. Mit den in Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG enthaltenen Anordnungen, wonach ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, eine auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gestützte Zurückverweisung nicht ergehen darf und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu ergehen hat, aber mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG (nur) bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten ist, hatte der Gesetzgeber offenkundig vor Augen, dass im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung die Ergänzung des maßgebenden Sachverhalts durch das BVwG die Ausnahme bleiben soll und die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem BVwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/19/0010, Rn. 38). Lässt dieses Ermittlungsergebnis die einwandfreie Beurteilung im Rahmen nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand. Im vorliegenden Fall hat das BFA die Einvernahme des Revisionswerbers über den von ihm vorgebrachten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung entgegen § 20 Abs. 1 AsylG 2005 durchgeführt, weswegen das BVwG die Grobprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht anhand des Ergebnisses der vom BFA vorgenommenen Ermittlungen vornehmen konnte. Das BVwG hätte daher die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig zu erkennen und den Bescheid des BFA vom

  1. November 2020 ersatzlos aufzuheben gehabt. […]“.Im vorliegenden Fall hat das BFA die Einvernahme des Revisionswerbers über den von ihm vorgebrachten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung entgegen Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 durchgeführt, weswegen das BVwG die Grobprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht anhand des Ergebnisses der vom BFA vorgenommenen Ermittlungen vornehmen konnte. Das BVwG hätte daher die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig zu erkennen und den Bescheid des BFA vom
  2. November 2020 ersatzlos aufzuheben gehabt. […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ zu Spruchpunkt A:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 und § 22 AsylG 2005 in der Stammfassung lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 20, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, und Paragraph 22, AsylG 2005 in der Stammfassung lauten auszugsweise wie folgt: Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)…Paragraph 12 a,
(1)
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,2.

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und,
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […] Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung § 20.

(1)Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.Paragraph 20,
(1)Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2)Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs. 1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen. […]
(2)Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Absatz eins, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen. […] Faktischer Abschiebeschutz bei Folgenanträgen §22…
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012, lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013:Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 68/2013: Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 30.11.2020 mit der vorgebrachten Befürchtung, wegen seiner Bisexualität in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 geltend machte, hätte sich daraus folgend für den Beschwerdeführer die Notwendigkeit ergeben, durch eine Person männlichen Geschlechts einvernommen zu werden. Das BFA unterließ es jedoch in casu, die Befragung des Beschwerdeführers durch einen Organwalter desselben Geschlechts durchzuführen. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 30.11.2020 mit der vorgebrachten Befürchtung, wegen seiner Bisexualität in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 geltend machte, hätte sich daraus folgend für den Beschwerdeführer die Notwendigkeit ergeben, durch eine Person männlichen Geschlechts einvernommen zu werden. Das BFA unterließ es jedoch in casu, die Befragung des Beschwerdeführers durch einen Organwalter desselben Geschlechts durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend § 20 Abs. 2 AsylG, der bei der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes keine Verhandlung vorsieht, zwar durch einen männlichen Richter, jedoch ohne Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung über den faktischen Abschiebeschutz entschied, war eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 erstinstanzlichen Verfahrensmangels nicht eingetreten. Eine Grobprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes konnte seitens des erkennenden Gerichtes anhand des Ergebnisses der vom BFA vorgenommenen Ermittlungen daher nicht vorgenommen werden und war es dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend § 22 Abs. 1 BFA-VG verwehrt, mit einer Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG vorzugehen.Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend Paragraph 20, Absatz 2, AsylG, der bei der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes keine Verhandlung vorsieht, zwar durch einen männlichen Richter, jedoch ohne Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung über den faktischen Abschiebeschutz entschied, war eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 erstinstanzlichen Verfahrensmangels nicht eingetreten. Eine Grobprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes konnte seitens des erkennenden Gerichtes anhand des Ergebnisses der vom BFA vorgenommenen Ermittlungen daher nicht vorgenommen werden und war es dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG verwehrt, mit einer Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vorzugehen. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen ersatzlos zu beheben.

§ 22Abs.

1 BFA-VG war das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung in der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2114279.6.00

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