RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW112 2244751-5 Spruch, W112 2244751-5/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA MAROKKO, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA MAROKKO, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 15.01.2020 unter dem Namen XXXX , StA MAROKKO. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass er bereits am 02.10.2019 in GRIECHENLAND als XXXX , StA MAROKKO, erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 08.04.2020 langte beim Bundesamt die Mitteilung des Bundeskriminalamts ein, dass der Beschwerdeführer von Interpol XXXX , als XXXX in XXXX , MAROKKANISCHER Staatsangehöriger, identifiziert worden war.
- Den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 15.01.2020 unter dem Namen römisch 40 , StA MAROKKO. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass er bereits am 02.10.2019 in GRIECHENLAND als römisch 40 , StA MAROKKO, erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 08.04.2020 langte beim Bundesamt die Mitteilung des Bundeskriminalamts ein, dass der Beschwerdeführer von Interpol römisch 40 , als römisch 40 in römisch 40 , MAROKKANISCHER Staatsangehöriger, identifiziert worden war. Seit der Abmeldung von der Grundversorgung am 04.02.2020 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 08.08.2020 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch auf den Status des subsidiär Schutzberechtigen hinsichtlich des Herkunftsstaates MAROKKO ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist; es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
- Am 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Einreiseverweigerung durch die DEUTSCHE Bundespolizei an einem Grenzübergang von der österreichischen Polizei rückübernommen und gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.
- Am 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Einreiseverweigerung durch die DEUTSCHE Bundespolizei an einem Grenzübergang von der österreichischen Polizei rückübernommen und gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Am 08.01.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Festnahme seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der polizeilichen Erstbefragung am 08.01.2021 gab er an, dass er sich von APRIL 2020 bis 07.01.2021 in DEUTSCHLAND aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer wurde aus der Festnahme entlassen. Spätestens mit 10.01.2021 verließ der Beschwerdeführer die Betreuungseinrichtung selbständig ohne Hinterlassung einer neuen Anschrift oder Abgabenstelle; er war danach unbekannten Aufenthalts. Am 12.01.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie Verdachts der gefährlichen Drohung gemäß § 171 Abs. 2 Z 1 StPO festgenommen; am selben Tag wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom 28.01.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von XXXX Jahren. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde der Beschwerdeführer enthaftet. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zum Bundesamt zur Einvernahme im Asylverfahren ausgefolgt. Dieser kam der Beschwerdeführer nicht nach und tauchte unter.Am 12.01.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie Verdachts der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO festgenommen; am selben Tag wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil vom 28.01.2021 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von römisch 40 Jahren. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde der Beschwerdeführer enthaftet. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zum Bundesamt zur Einvernahme im Asylverfahren ausgefolgt. Dieser kam der Beschwerdeführer nicht nach und tauchte unter. Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 08.01.2021 wies das Bundesamt mit Bescheid vom 12.02.2021 wegen entschiedener Sache zurück; es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
- Am 14.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Dublin-Verfahren von UNGARN, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich rücküberstellt. Mit Verfahrensanordnung teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mit. Am 20.04.2021 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer verhängt. Mit Urteil vom 02.06.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von XXXX MONATEN; davon wurden XXXX Monate für eine Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis 20.07.2021.Am 20.04.2021 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer verhängt. Mit Urteil vom 02.06.2021 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 MONATEN; davon wurden römisch 40 Monate für eine Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis 20.07.
- Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2021 mit Bescheid vom 30.06.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2021 mit Bescheid vom 30.06.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von römisch 40 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
- Mit Bescheid vom 18.07.2021 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft.
- Mit Bescheid vom 18.07.2021 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft. Mit der Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Schubhaft genommen. Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2021 die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Da keine der Parteien die schriftliche Ausfertigung des am 02.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragte, fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis am 27.08.2021 gekürzt aus. Am 31.08.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Diesem erkannte das Bundesamt mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.09.2021 den faktischen Abschiebeschutz ab. Es legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Dieses stellte fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig war. Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss wurde von keiner der Parteien erhoben. Am 31.08.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Diesem erkannte das Bundesamt mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.09.2021 den faktischen Abschiebeschutz ab. Es legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Dieses stellte fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig war. Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss wurde von keiner der Parteien erhoben.
- Am 10.11.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.
- Am 10.11.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme rechtzeitig ab; sein Schreiben langte am 19.11.2021 hg. ein und wurde mit Aktenvermerk vom 19.11.2021 abgelegt. In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er XXXX , aus MAROKKO sei. Er sei ohne Grund seit über drei Monaten in Schubhaft, das sei eine große Ungerechtigkeit. Er bitte das Gericht, ihn freizulassen. Er sei krank und unter Depressionen. Er ersuche darum, seine Menschenrechte zu beachten.In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er römisch 40 , aus MAROKKO sei. Er sei ohne Grund seit über drei Monaten in Schubhaft, das sei eine große Ungerechtigkeit. Er bitte das Gericht, ihn freizulassen. Er sei krank und unter Depressionen. Er ersuche darum, seine Menschenrechte zu beachten. Mit Erkenntnis vom 17.11.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Beschwerde oder Revision wurde von keiner der Parteien erhoben.
- Am 06.12.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Mit Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, dass das Bundesamt am 29.11.2021 informiert worden sei, dass alle Flüge nach MAROKKO aufgrund der COVID-19 Situation voraussichtlich für die Dauer von ZWEI Wochen eingestellt worden seien, weshalb die für den Beschwerdeführer bereits gebuchte, begleitete Abschiebung für 04.12.2021 storniert werden habe müssen. Sobald der Flugbetrieb wiederaufgenommen werde, werde die neuerliche Buchung veranlasst.
- Am 06.12.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Mit Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, dass das Bundesamt am 29.11.2021 informiert worden sei, dass alle Flüge nach MAROKKO aufgrund der COVID-19 Situation voraussichtlich für die Dauer von ZWEI Wochen eingestellt worden seien, weshalb die für den Beschwerdeführer bereits gebuchte, begleitete Abschiebung für 04.12.2021 storniert werden habe müssen. Sobald der Flugbetrieb wiederaufgenommen werde, werde die neuerliche Buchung veranlasst. Mit Anfragebeantwortung vom 13.12.2021 teilte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes mit, dass aufgrund der Covid-19 Situation aktuell der Ausnahmezustand in MAROKKO ausgerufen und der Flugverkehr nach MAROKKO bis auf Weiteres eingestellt worden sei. Das Bundesamt im ständigen Kontakt mit der MAROKKANISCHEN Botschaft in WIEN. Sobald der Ausnahmezustand in MAROKKO aufgehoben werde und die Flugverbindungen wiederaufgenommen werden, sei geplant, einen Flug zur Rückführung des Beschwerdeführers zu buchen. Der Beschwerdeführer sei bereits von der MAROKKANISCHEN Botschaft als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger identifiziert worden. Die Abschiebung sei daher unmittelbar nach Ausstellung des Heimreisezertifikates möglich. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Beschwerde oder Revision wurde von keiner der Parteien erhoben.
- Am 30.12.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.
- Am 30.12.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Dem Verfahrensakt zufolge teilte das Abschiebemanagement des Bundesamtes der Abteilung des Bundesamtes für Einzelrückführung am 27.12.2021 mit, dass die Einstellung des Flugverkehrs von und nach MAROKKO auf Grund der raschen Ausbreitung der COVID-19-OMIKRON-Variante im südlichen Afrika und Europa von den MAROKKANISCHEN Behörden bis 31.01.2022 verlängert worden sei. Am 30.12.2021 legte die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH die Vollmacht des Beschwerdeführers zur Vertretung in Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG inklusive Zustellvollmacht vor. Dem Auszug aus der Anhaltedatei zufolge war der Beschwerdeführer am 03.08.2021 aggressiv gegen Mithäftlinge und trat ein Fenster ein; am 25.10.2021 war er aggressiv gegen Mithäftlinge, beging eine Körperverletzung und versuchte eine Selbstverletzung.Dem Verfahrensakt zufolge teilte das Abschiebemanagement des Bundesamtes der Abteilung des Bundesamtes für Einzelrückführung am 27.12.2021 mit, dass die Einstellung des Flugverkehrs von und nach MAROKKO auf Grund der raschen Ausbreitung der COVID-19-OMIKRON-Variante im südlichen Afrika und Europa von den MAROKKANISCHEN Behörden bis 31.01.2022 verlängert worden sei. Am 30.12.2021 legte die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH die Vollmacht des Beschwerdeführers zur Vertretung in Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG inklusive Zustellvollmacht vor. Dem Auszug aus der Anhaltedatei zufolge war der Beschwerdeführer am 03.08.2021 aggressiv gegen Mithäftlinge und trat ein Fenster ein; am 25.10.2021 war er aggressiv gegen Mithäftlinge, beging eine Körperverletzung und versuchte eine Selbstverletzung. In der Stellungnahme vom 30.12.2021 führte das Bundesamt Folgendes aus: „Die oben genannte Person befindet sich seit 20.07.2021 in Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.„Die oben genannte Person befindet sich seit 20.07.2021 in Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Übersicht zum Verfahren: Die VP stellte am 15.01.2020 den
- Antrag auf internationalen Schutz […] in Österreich. Im Rahmen der Asylbefragung vom 15.01.2020, welche von der PI Wien AFA durchgeführt wurde, gab die VP folgendes zu Protokoll: Die VP gab an XXXX zu heißen, am XXXX geboren worden zu sein und die MAROKKANISCHE Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die VP gab an keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben, die sie an der Einvernahme vom 15.01.2020 hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Die VP brachte vor, an keiner Krankheit zu leiden. Den Herkunftsstaat MAROKKO hätte die VP deswegen verlassen, da diese nie einen Vater gehabt hätte, der auf sie aufgepasst hätte. Die Mutter des VP sei an Krebs erkrankt, die VP hätte jedoch der Mutter nicht unterstützen können. Die VP brachte ebenfalls vor sich Großteiles nur auf der Straße aufgehalten zu haben und ab den
- Lebensjahr keine Schule mehr besucht zu haben. In weiterer Folge hätte die VP unterschiedlichste Jobs angenommen um ihre Mutter unterstützen zu können. Die Mutter des VP sei von dessen Schwestern unterstützt worden. Diese Schwestern hätten der VP geraten, nach Europa zu gehen, um eine Schule zu besuchen und um eine bessere Zukunft zu haben. Dies wären alle Fluchtgründe der VP gewesen, weitere Gründe hat die VP nicht vorgebracht. Im Falle der Rückkehr würde diese befürchten, dass sie in dieselbe Situation wie vor ihrer Abreise kommen würde.Die VP gab an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren worden zu sein und die MAROKKANISCHE Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die VP gab an keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben, die sie an der Einvernahme vom 15.01.2020 hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Die VP brachte vor, an keiner Krankheit zu leiden. Den Herkunftsstaat MAROKKO hätte die VP deswegen verlassen, da diese nie einen Vater gehabt hätte, der auf sie aufgepasst hätte. Die Mutter des VP sei an Krebs erkrankt, die VP hätte jedoch der Mutter nicht unterstützen können. Die VP brachte ebenfalls vor sich Großteiles nur auf der Straße aufgehalten zu haben und ab den
- Lebensjahr keine Schule mehr besucht zu haben. In weiterer Folge hätte die VP unterschiedlichste Jobs angenommen um ihre Mutter unterstützen zu können. Die Mutter des VP sei von dessen Schwestern unterstützt worden. Diese Schwestern hätten der VP geraten, nach Europa zu gehen, um eine Schule zu besuchen und um eine bessere Zukunft zu haben. Dies wären alle Fluchtgründe der VP gewesen, weitere Gründe hat die VP nicht vorgebracht. Im Falle der Rückkehr würde diese befürchten, dass sie in dieselbe Situation wie vor ihrer Abreise kommen würde. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2020, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost mittels Bescheides vom 08.08.2020 gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der VP gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde erlassen und es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der VP gem. § 46 FPG nach MAROKKO zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft in
- Instanz am 11.09.2020.Der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2020, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost mittels Bescheides vom 08.08.2020 gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der VP gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde erlassen und es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der VP gem. Paragraph 46, FPG nach MAROKKO zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft in
- Instanz am 11.09.
- Am 09.03.2020 langte von den griechischen Behörden eine Mitteilung ein, dass die VP in GRIECHENLAND mit den Daten XXXX geb., STA MAROKKO, in Erscheinung getreten ist und am 03.10.2019 wegen illegalen Aufenthaltes (keine Reisedokumente) registriert wurde. Die VP habe lt. Mitteilung in GRIECHENLAND keinen Antrag auf Asyl in GRIECHENLAND gestellt und keinen Aufenthaltstitel erhalten. Am 08.01.2021 stellte die VP ihren
- Folgeantrag auf internationalen Schutz […]. Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West mittels Bescheid vom 12.02.2021 gem. § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der VP gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der VP gem. § 46 FPG nach MAROKKO zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs mit 27.02.2021 in
- Instanz in Rechtskraft.Am 09.03.2020 langte von den griechischen Behörden eine Mitteilung ein, dass die VP in GRIECHENLAND mit den Daten römisch 40 geb., STA MAROKKO, in Erscheinung getreten ist und am 03.10.2019 wegen illegalen Aufenthaltes (keine Reisedokumente) registriert wurde. Die VP habe lt. Mitteilung in GRIECHENLAND keinen Antrag auf Asyl in GRIECHENLAND gestellt und keinen Aufenthaltstitel erhalten. Am 08.01.2021 stellte die VP ihren
- Folgeantrag auf internationalen Schutz […]. Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West mittels Bescheid vom 12.02.2021 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der VP gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der VP gem. Paragraph 46, FPG nach MAROKKO zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs mit 27.02.2021 in
- Instanz in Rechtskraft. Am 28.01.2021 wurde die VP vom LG XXXX […] wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.Am 28.01.2021 wurde die VP vom LG römisch 40 […] wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Am 18.03.2021 langte beim BFA eine Mitteilung vom Bundeskriminalamt ein, dass die VP von Interpol XXXX identifiziert wurde. Die VP wurde folgendermaßen identifiziert: XXXX in XXXX /MAROKKO, MAROKKANISCHER Staatsbürger.Am 18.03.2021 langte beim BFA eine Mitteilung vom Bundeskriminalamt ein, dass die VP von Interpol römisch 40 identifiziert wurde. Die VP wurde folgendermaßen identifiziert: römisch 40 in römisch 40 /MAROKKO, MAROKKANISCHER Staatsbürger. Nachdem die VP illegal nach UNGARN weitergereist war und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde diese gem. den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung nach Österreich am 14.04.2021 rücküberstellt. Der in UNGARN gestellte Antrag auf internationalen Schutz war in Österreich als Folgeantrag zu werten. Dabei handelte[…] es sich um den
- Folgeantrag auf internationalen Schutz […]. Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West mittels Bescheid vom 30.06.2021 gem. § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde erlassen und es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der VP gem. § 46 FPG nach MAROKKO zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Auch wurde gegen die VP mit diesem Bescheid ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs 3 Ziff. 1 FPG in der Dauer von 7 Jahren erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 16.07.2021 in Rechtskraft I. Instanz.Dabei handelte[…] es sich um den
- Folgeantrag auf internationalen Schutz […]. Dieser Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West mittels Bescheid vom 30.06.2021 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde erlassen und es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der VP gem. Paragraph 46, FPG nach MAROKKO zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Auch wurde gegen die VP mit diesem Bescheid ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziff. 1 FPG in der Dauer von 7 Jahren erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 16.07.2021 in Rechtskraft römisch eins. Instanz. Am 02.06.2021 wurde die VP vom LG XXXX […] wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z1 und 2 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.Am 02.06.2021 wurde die VP vom LG römisch 40 […] wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Z1 und 2 Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Am 15.07.2021 stellte die VP via BBU einen Antrag auf freiwillige Ausreise, welcher vom BFA auch zugestimmt wurde. Mit Entlassung aus der Strafhaft, am 20.07.2021, 09:00 Uhr wurde die VP mit Bescheid des BFA RD OÖ […] vom 18.07.2021 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Am 28.07.2021 erhob die VP Beschwerde gegen die gegenständliche Schubhaft. Das BVwG erkannte bei der Beschwerdeverhandlung am 02.08.2021 […], dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Am 31.08.2021 stellte die VP im Stande der Schubhaft den nunmehr
- Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit 02.09.2021 wurde der VP vom BFA EAST Ost die Mitteilung gem. § 29 Ab.s 3 und § 15a AsylG nachweislich zugestellt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen. Dieser Antrag ist bis dato nicht abgeschlossen.Mit 02.09.2021 wurde der VP vom BFA EAST Ost die Mitteilung gem. Paragraph 29, Ab.s 3 und Paragraph 15 a, AsylG nachweislich zugestellt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag aufgrund entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Dieser Antrag ist bis dato nicht abgeschlossen. Am 15.09.2021 leitete das BFA EAST Ost […] ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen ein. Der am 15.09.2021 mündlich verkündete Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde von Amts wegen am 16.09.2021 dem BVwG vorgelegt. Das BVwG erkannte […] mit Beschluss, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig ist.Am 15.09.2021 leitete das BFA EAST Ost […] ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen ein. Der am 15.09.2021 mündlich verkündete Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde von Amts wegen am 16.09.2021 dem BVwG vorgelegt. Das BVwG erkannte […] mit Beschluss, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig ist. Aufgrund der Anhaltedauer wurde gegenständliches Verfahren am 10.11.2021 erstmals dem BVwG zur Prüfung vorgelegt. Das BVwG erkannte am 17.11.2021 […], dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Am 14.12.2021 erkannte das BVwG […], dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates bei der MAROKKANISCHEN Botschaft in WIEN: Am 03.08.2021 wurde die VP von der MAROKKANISCHEN Botschaft in WIEN identifiziert und es wurde dem BFA eine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert. Zur Flugbuchung und der geplanten Außerlandesbringung nach MAROKKO: Am 26.08.2021 widerrief die VP ihren Antrag auf freiwillige Ausreise, was dem BFA durch die BBU bekannt gegeben wurde. Aus diesem Grund wurde erst ab diesem Zeitpunkt die Flugbuchung sowie die Buchung der Eskorten vom BFA veranlasst. Am 29.11.2021 ging beim BFA ein Mail der BFA-Direktion ein, wonach alle Flüge nach MAROKKO, aufgrund der COVID-19 Situation, voraussichtlich für die Dauer von 2 Wochen eingestellt wurden, weshalb die bereits gebuchten Flüge für den 04.12.2021 sowie für den 09.12.2021 storniert werden musste. Dem BFA wurde per Mail vom 27.12.2021 vom Referat V/7/a – Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen des BM.I. mitgeteilt, dass die Einstellung des Flugverkehrs von und nach MAROKKO aufgrund der raschen Ausbreitung der Covid-19 Omikron-Variante im südlichen Afrika und Europa, seitens der MAROKKANISCHEN Behörden vorläufig bis 31.01.2022, 23:00 Uhr, verlängert wurde. Die Angaben des nationalen Touristenamtes MAROKKOS vom 30.12.2021 bestätigen die Flugsperre nach MAROKKO bis zum 31.01.2022 (siehe: https://www.visitmorocco.com/en/travel-info/covid-19-travel-safely-to-morocco). Das BFA wird für die VP einen Abschiebeflug organisieren, welcher nach der befristeten Flugsperre nach MAROKKO (bis 31.01.2022) stattfindet. Gründe, weshalb das BFA davon ausgeht, dass eine zeitnahe Abschiebung nach Marokko möglich sei: 1) Für die Abschiebung benötigter Abschiebetitel ist seit dem 16.07.2021 rechtskräftig. 2) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG bezgl. des Folgeantrages vom 31.08.2021 wurde am 21.09.2021 vom BVwG per Beschluss als rechtmäßig erachtet […].2) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG bezgl. des Folgeantrages vom 31.08.2021 wurde am 21.09.2021 vom BVwG per Beschluss als rechtmäßig erachtet […]. 3) Am 03.08.2021 wurde die VP von der MAROKKANISCHEN Botschaft in WIEN identifiziert und es wurde dem BFA eine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert. 4) Es finden regelmäßig Linienflüge nach MAROKKO statt, wenn aufgrund der Covid-19- Lage kein Einreisestopp für Flugreisen von den MAROKKANISCHEN Behörden verhängt wird. 5) Aufgrund der Datenlage kann am 31.01.2022 von einer tatsächlichen Aufhebung der Flugsperre für MAROKKO ausgegangen werden. Hierfür spricht die Datenlage aus dem Jahr 2020 wonach die Infektionzahlen Mitte November ihren Höhepunkt erreicht hatten und eine starke Reduktion der Infektionen bis Ende des Jänners 2021 stattgefunden hat (siehe Johns Hopkins University Center for Systems Science and Engineering). Von einer ähnlichen Dynamik der Wellenentwicklung der Covid-19-Infektionen muss auch im Jahr 2022 ausgegangen werden. In weiterer Folge wurden in MAROKKO bereits 62,3 % vollständig geimpft (siehe Our World Data, Oxford University), die Bevölkerungsstruktur MAROKKOS weißt lediglich einen Anteil von 7,93 % älterer Menschen (außerhalb des erwerbsfähigen Alters) auf, welche zur Covid-19-Risikogruppe gezählt werden können (United Nations, Department of Economic and Social Affairs). Das BFA geht daher nicht von einer Verlängerung des Ausnahmezustandes sowie der einhergehenden Flugsperre aus. Da Ende Jänner 2021 das Infektionsgeschehen in Österreich niedrig war, ist davon auszugehen, dass unter der Voraussetzung einer ähnlichen Infektionswellendynamik, Ende Jänner 2022 Österreich von Seiten MAROKKOS nicht als Hochrisikogebiet eingestuft werden wird und Flüge nach Marokko wieder möglich sein werden. Quellenangaben: https://github.com/CSSEGISandData/COVID-19, John Hopkins University https://population.un.org/wpp/Download/Standard/Population/, United Nations Department of Economic and Social Affairs https://www.visitmorocco.com/en/travel-info/covid-19-travel-safely-to-morocco, nationalen Touristenamtes Marokkos https://ourworldindata.org/covid-vaccinations?country=MAR, Oxford University Aufgrund vorangeführter Übersicht zum Verfahren erlaubt sich das BFA folgendes Auszuführen: Die Verfahrenspartei (VP) zeigt in ihrem gesamten Handeln ihren Unwillen, ho. geltende Gesetze und Behördenentscheidungen zu akzeptieren und zu befolgen. Die VP wurde bereits 2 Mal straffällig und wurde insgesamt zwei Mal strafrechtlich rechtskräftig – zu Freiheitsstrafen – verurteilt. Letztmalig wurde der Fremde im Jahr 2021 vom LG XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Es besteht daher ein hohes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung Die VP setzte von sich aus keinerlei Schritte Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, um Reise- oder Ersatzreisedokument des Herkunftsstaates zu erlangen. Vielmehr versuchte er durch immer wieder gestellte Anträge auf internationalen Schutz die Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.Die VP wurde bereits 2 Mal straffällig und wurde insgesamt zwei Mal strafrechtlich rechtskräftig – zu Freiheitsstrafen – verurteilt. Letztmalig wurde der Fremde im Jahr 2021 vom LG römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Es besteht daher ein hohes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung Die VP setzte von sich aus keinerlei Schritte Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, um Reise- oder Ersatzreisedokument des Herkunftsstaates zu erlangen. Vielmehr versuchte er durch immer wieder gestellte Anträge auf internationalen Schutz die Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Aufgrund der Anhaltedauer erlaubt sich das BFA die Vorlage gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG samt dem Scann des Schubhaftakt zu übermitteln.Aufgrund der Anhaltedauer erlaubt sich das BFA die Vorlage gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG samt dem Scann des Schubhaftakt zu übermitteln. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung weiter aufrechterhalten. Bemerkungen zum Verfahren: - Fremder in Schubhaft. - HRZ wurde zugestimmt“
- Eine Nachfrage am 04.01.2022 bei der Regionaldirektion des Bundesamtes betreffend Neuerungen in diesem Verfahren seit der Aktenvorlage ergab keine Neuerungen. Am 05.01.2022 teilte die Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes mit: „Wann suchte das das Bundesamt um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer an? Am 05.03.2021 wurde der Antrag zur Ausstellung eines HRZ an die die marokkanische Botschaft geschickt. Wann stimmte die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde zu? Genannter stellte einen Antrag auf Gewährung der freiwilligen Rückkehr. In solchen Fällen ist seitens der MAROKKANISCHEN Botschaft vorgesehen das Identifizierungsverfahren mittels Vorführung vor die Botschaft zu beschleunigen. Die Vorführung fand am 03.08.2021 statt, im Zuge dessen wurde er seitens der MAROKKANISCHEN Botschaft als MAR. Staatsangehöriger identifiziert und von dieser auch zugesagt, dass ein HRZ ausgestellt wird. Hat der Beschwerdeführer an seiner Identifizierung mitgewirkt? Wenn ja: Wie? Zumal Identifikationen seitens MAR stets mittels einer Verbalnote erfolgen stellt diese Identifizierung eine Ausnahme dar. Daher ist davon auszugehen, dass der Genannte bei seinem Gespräch am
- August 2021 bei seiner Identifizierung mitgewirkt hat. Trifft es zu, dass die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers für den 04.12.2021 bereits organsiert war? Wenn ja: Wann wurde diese begleitete Abschiebung organisiert? Die Buchungsanfrage erging am 06.08.2021, der Flugbetrieb war zu dieser Zeit eingestellt, eine Abschiebung konnte zu dieser Zeit nicht organisiert werden. Welche Vorlaufzeit benötigt das Bundesamt durchschnittlich für die Organisation einer begleiteten Abschiebung nach MAROKKO? Durchschnittlich zirka 1 Monat. Abhängig von Flugmöglichkeiten, Einreisebestimmungen, etc. Wurde dafür bereits ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt? Nein, MAR stellt ein Heimreisezertifikat nach Übermittlung der Flugbuchung (4 Wochen im Voraus) kurz vor dem tatsächlichen Abflug aus. Der geplante Flug vom 04.12.2021 wurde am 26.11.2021 storniert. Trifft es zu, dass am 21.11.2021 eine zweiwöchige Unterbrechung des Flugverkehrs nach MAROKKO angeordnet wurde, die am 27.12.2021 bis 31.01.2022 verlängert wurde? Wenn ja: Fanden im Zeitraum des vierten Asylverfahrens des Beschwerdeführers von 31.08.2021 bis 21.09.2021 und im Anschluss daran bis zum 21.11.2021 Flüge von Österreich nach MAROKKO statt? Nein, aufgrund keiner für das BFA buchbaren Flüge. War auch während der COVID-19-Winter-Infektionswelle 2020/2021 der Flugverkehr mit MAROKKO unterbrochen? Wann wurde er wieder aufgenommen?War auch während der COVID-19-Winter-Infektionswelle 2020 aus 2021, der Flugverkehr mit MAROKKO unterbrochen? Wann wurde er wieder aufgenommen? Ja, der Flugverkehr war unterbrochen. Liegen Ihnen Informationen vor oder können Sie abschätzen, wie lange die Unterbrechung des Flugverkehrs nach MAROKKO dauern wird? Nach neuesten Informationen des Verbindungsbeamten des BMI ist der Flugbetrieb noch bis mindestens 31.01.2022 eingestellt. Ist die begleitete Abschiebung auch mit einer Zwischenlandung in einem anderen Staat möglich oder ist dafür ein Direktflug nach MAROKKO erforderlich? In Abhängigkeit der jeweiligen Destination, kann nicht durch jedes Land durchbefördert werden. Wann ist voraussichtlich mit der Durchführung der begleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen? Dies hängt von der Wiederaufnahme des aktuell eingestellten Flugbetriebes ab. Wäre eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach MAROKKO zeitnäher möglich? Bei zwangsweisen Rückführungen wünscht die Botschaft die Informationen über den Flug 4 Wochen im Voraus. Erfahrungsgemäß kann bei freiwilligen Rückführungen davon abgewichen werden und es ist auch möglich binnen 2-3 Wochen ein HRZ von der Botschaft zur freiwilligen Rückkehr zu erlangen.“ Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht von amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht folgende Nachfrage: „Sie gaben auf die Frage, ob im Zeitraum des vierten Asylverfahrens des Beschwerdeführers von 31.08.2021 bis 21.09.2021 und im Anschluss daran bis zum 21.11.2021 Flüge von Österreich nach MAROKKO stattfanden, an: ‚Nein, aufgrund keiner für das BFA buchbaren Flüge.‘ Laut der wöchentlich von der Direktion des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Informationen über die Flugverbindungen gab es bis 28.06.2021 nur Flüge mit XXXX oder XXXX über XXXX , es wurden nur freiwillige Rückkehrer akzeptiert und keine zwangsweisen Rückführungen.Laut der wöchentlich von der Direktion des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Informationen über die Flugverbindungen gab es bis 28.06.2021 nur Flüge mit römisch 40 oder römisch 40 über römisch 40 , es wurden nur freiwillige Rückkehrer akzeptiert und keine zwangsweisen Rückführungen. Ab 12.07.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen werden. Am 02.08.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden und der erste begleitete Flug für 02.08.2021 geplant war. Am 09.08.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden und der „erste begleitete Flug für 02.08.2021 geplant“ war. Am 16.08.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden und der „erste begleitete Flug für 02.08.2021 geplant (sic)“ war. Am 23.08.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 30.08.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 06.09.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 13.09.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 21.09.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 27.09.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 04.10.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 11.10.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 19.10.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 25.10.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 02.11.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 08.11.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 15.11.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Am 22.11.2021 teilte das Bundesamt mit, dass Flugverbindungen mit Juli wieder aufgenommen wurden, Flugdaten 4 Wochen vorab an die Botschaft übermittelt werden und ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden nötig ist. Warum waren daher von 31.08.2021 bis 21.11.2021 keine Flüge für das BFA buchbar?“ Daraufhin antworte die Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes Folgendes: „Eingangs gleich meine Entschuldigung für die unrichtige Beantwortung dieser Frage. Wie Sie richtig aus den seit Februar 2021 ausgesendeten BVwG-Update Informationen zitieren, hat es in besagtem Zeitraum für das BFA buchbare Flüge gegeben. Mit Juli wurde der Flugverkehr wieder aufgenommen.“
- Am 05.01.2021 langten die amtsärztlichen Unterlagen ein. Demnach nimmt der Beschwerdeführer aktuell einen Magenschutz und ein Psychopharmakon ein. Von 16.12.2021 bis 23.12.2021 befand sich der Beschwerdeführer in Hungerstreik. In dieser Zeit nahm er auch sein Psychopharmakon nicht ein. Er war ausweislich des Krankenblatts im Hungerstreik, um die Haft zu beenden; psychotische Radikale waren nicht zu beobachten. Am 04.01.2021 wollte der Beschwerdeführer ein anderes Psychopharmakon.
- Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.12.2021 Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes und der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes ein, am 07.12.2021 zusätzlich zur Ergänzung der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes vom 05.12.
- Der Schriftsatz wurde dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter durch persönliche Ausfolgung und per ERV zugestellt. Eine telefonische Avisierung seines Vertreters am 07.12.2021 scheiterte. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljähriger MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die Europäische Union. Am 02.10.2019 wurde er in GRIECHENLAND als XXXX , StA MAROKKO, erkennungsdienstlich behandelt. Am 02.10.2019 wurde er in GRIECHENLAND als römisch 40 , StA MAROKKO, erkennungsdienstlich behandelt. Den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 15.01.2020 unter dem Namen XXXX , StA MAROKKO. Von Interpol XXXX wurde er allerdings als XXXX in XXXX , MAROKKANISCHER Staatsangehöriger, identifiziert.Den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer in Österreich am 15.01.2020 unter dem Namen römisch 40 , StA MAROKKO. Von Interpol römisch 40 wurde er allerdings als römisch 40 in römisch 40 , MAROKKANISCHER Staatsangehöriger, identifiziert. Seit der Abmeldung von der Grundversorgung am 04.02.2020 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.01.2020 wies das Bundesamt mit Bescheid vom 08.08.2020 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch auf den Status des subsidiär Schutzberechtigen hinsichtlich des Herkunftsstaates MAROKKO ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist; es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war von APRIL 2020 bis 07.01.2021 in DEUTSCHLAND. Am 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Einreiseverweigerung durch die DEUTSCHE Bundespolizei an einem Grenzübergang von der österreichischen Polizei rückübernommen und gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Am 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Einreiseverweigerung durch die DEUTSCHE Bundespolizei an einem Grenzübergang von der österreichischen Polizei rückübernommen und gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Am 08.01.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Festnahme seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde aus der Festnahme entlassen. Spätestens mit 10.01.2021 verließ der Beschwerdeführer die Betreuungseinrichtung selbständig ohne Hinterlassung einer neuen Anschrift oder Abgabenstelle; er war danach unbekannten Aufenthalts. Über den Beschwerdeführer wurde am 12.01.2021 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 28.01.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von XXXX Jahren. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde der Beschwerdeführer enthaftet. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zum Bundesamt zur Einvernahme im Asylverfahren ausgefolgt. Dieser kam der Beschwerdeführer nicht nach und tauchte unter.Über den Beschwerdeführer wurde am 12.01.2021 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 28.01.2021 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von römisch 40 Jahren. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde der Beschwerdeführer enthaftet. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zum Bundesamt zur Einvernahme im Asylverfahren ausgefolgt. Dieser kam der Beschwerdeführer nicht nach und tauchte unter. Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 08.01.2021 wies das Bundesamt mit Bescheid vom 12.02.2021 wegen entschiedener Sache zurück; es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Am 14.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Dublin-Verfahren von UNGARN, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich rücküberstellt. Mit Verfahrensanordnung teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mit. Am 20.04.2021 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer verhängt. Mit Urteil vom 02.06.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von XXXX MONATEN; davon wurden XXXX Monate für eine Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis 20.07.2021.Am 20.04.2021 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer verhängt. Mit Urteil vom 02.06.2021 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 MONATEN; davon wurden römisch 40 Monate für eine Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis 20.07.
- Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2021 mit Bescheid vom 30.06.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2021 mit Bescheid vom 30.06.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von römisch 40 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Am 15.07.2021 stellte die der Beschwerdeführer im Wege der Rückkehrberatung der BBU einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr; diesem stimmte das Bundesamt zu. Mit Bescheid vom 18.07.2021 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft. Mit der Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20.07.2021 in Schubhaft, die in den Polizeianhaltezentren XXXX vollzogen wurde.Mit Bescheid vom 18.07.2021 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft. Mit der Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20.07.2021 in Schubhaft, die in den Polizeianhaltezentren römisch 40 vollzogen wurde. Am 23.07.2021 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 27.07.2021 freiwillig beendete. Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.07.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2021 die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Da keine der Parteien die schriftliche Ausfertigung des am 02.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragte, fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis am 27.08.2021 gekürzt aus. Mit JULI 2021 nahm MAROKKO die Flugverbindungen wieder auf; die erste begleitete Abschiebung fand am 02.08.2021 statt. Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2021 von der DELEGATION der MAROKKANISCHEN Botschaft als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zugesagt. Am 03.08.2021 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum vor einem beschädigten Außenfenster auf Höhe des Zugangs zum Spazierhof betreten und gab an, das Fenster mit dem Fuß eingetreten zu haben, weil er hier Stress habe. Er wurde diszipliniert. Am 06.08.2021 buchte Österreich den Flug und organisierte die durch eine Eskorte begleitete Abschiebung für den Beschwerdeführer mit Zwischenlandung in FRANKREICH. Am 16.08.2021 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 24.08.2021 freiwillig beendete. Am 26.08.2021 widerrief der Beschwerdeführer seinen Antrag auf freiwillige Ausreise und trat erneut in den Hungerstreik, den er am 30.08.2021 freiwillig beendete. Am 31.08.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft missbräuchlich seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.09.2021 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 12.09.2021 freiwillig beendete. Das Bundesamt erkannte mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.09.2021 dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz ab. Es legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Dieses stellte fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig war. Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss wurde von keiner der Parteien erhoben.Das Bundesamt erkannte mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.09.2021 dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz ab. Es legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Dieses stellte fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig war. Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss wurde von keiner der Parteien erhoben. Am 15.09.2021 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 17.09.2021 freiwillig beendete. Am 12.10.2021 stimmte FRANKREICH der Durchbeförderung des Beschwerdeführers zu. Am 25.10.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Körperverletzung an einem Mithäftling, aggressiven Verhaltens und versuchter Selbstverletzung diszipliniert. Am 10.11.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme rechtzeitig ab. Mit Erkenntnis vom 17.11.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Beschwerde oder Revision wurde von keiner der Parteien erhoben.Am 10.11.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme rechtzeitig ab. Mit Erkenntnis vom 17.11.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Beschwerde oder Revision wurde von keiner der Parteien erhoben. Seit 16.11.2021 wird die Schubhaft des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen, wo sich der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet.Seit 16.11.2021 wird die Schubhaft des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen, wo sich der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet. Am 18.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Information vom 10.11.2021 über die am 04.12.2021 bevorstehende Abschiebung zugestellt. Ein Schreiben des Beschwerdeführers langte verspätet am 19.11.2021 hg. ein und wurde mit Aktenvermerk vom 19.11.2021 abgelegt. Am 06.12.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Beschwerde oder Revision wurde von keiner der Parteien erhoben.Am 06.12.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Beschwerde oder Revision wurde von keiner der Parteien erhoben. Mit 29.11.2021 stellte MAROKKO den Flugverkehr wegen der Ausbreitung der OMIKRON-Variante der COVID-19-Pandemie für zwei Wochen ein. Die für den 04.12.2021 organisierte Abschiebung wurde storniert. Am 16.12.2021 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 23.12.2021 freiwillig beendete. Am 27.12.2021 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass MAROKKO die Aussetzung des Flugverkehrs vorläufig bis 31.01.2022, 23:00 Uhr, verlängert. Am 30.12.2021 legte die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH die Vollmacht des Beschwerdeführers zur Vertretung in Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG inklusive Zustellvollmacht vor.Am 30.12.2021 legte die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH die Vollmacht des Beschwerdeführers zur Vertretung in Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG inklusive Zustellvollmacht vor. Am 30.12.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.Am 30.12.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG den Verfahrensakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Der Beschwerdeführer hat eine Depression und nimmt aktuell ein Psychopharmakon und einen Magenschutz ein; im Übrigen ist er gesund; er ist haftfähig. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen und keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht: Er hat hier keine Familie, keinen Wohnsitz und keinen Arbeitsplatz. Mit der Wiederaufnahme des Flugbetriebes kann die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers stattfinden, wobei mindestens vier Wochen vor dem Abschiebetermin die Flugdaten der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde bekannt gegeben werden müssen, damit diese ein Heimreisezertifikat ausstellen kann; bis dato wurde auf Grund der Stornierung der für 04.12.2021 vorgesehenen Abschiebung noch kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.
- Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer volljähriger MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatbürger ist über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die Europäische Union verfügt, steht auf Grund der Identifizierung durch Interpol XXXX fest und mit der Identifizierung durch die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde in Einklang.Dass der Beschwerdeführer volljähriger MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatbürger ist über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die Europäische Union verfügt, steht auf Grund der Identifizierung durch Interpol römisch 40 fest und mit der Identifizierung durch die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde in Einklang. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf den Feststellungen in den dem Beschwerdeführer zugestellten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts W150 2244751-1, W171 2244751-2 und W154 2244751-4 und in dem dem Beschwerdeführer zugestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgericht I408 2246443-1; gegen keines dieser Urteile erhob der Beschwerdeführer Beschwerde oder Revision. Sie stehen mit der Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.12.2021 und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Einklang; der Beschwerdeführer brachte nichts Gegenteiliges vor. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gründen auf der Anhaltedatei; auf dieser gründen auch die Feststellungen zu den Disziplinierungen und den Hungerstreiks des Beschwerdeführers. Diese stehen auch auf Grund der amtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers fest; auf diesen Gründen auch die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Diese stehen mit den Feststellungen des Beschlusses I408 2246443-1 in Einklang. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise aus dem Stande der Strafhaft stellte, zurückzog und danach missbräuchlich einen erneuten Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, stellte bereits das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss I408 2246443-1 fest. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in UNGARN steht – wie in den Erkenntnissen W150 2244751-1, W171 2244751-2 und W154 2244751-4 festgestellt – auf Grund des Dublin-Aktes fest, dass der Beschwerdeführer vor der Festnahme am 07.01.2021 in DEUTSCHLAND war – wie in den Erkenntnissen W150 2244751-1, W171 2244751-2 und W154 2244751-4 festgestellt – auf Grund seiner Aussage nach der Festnahme fest. Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung am 04.12.2021 gründen auf dem bezughabenden Verwaltungsakt, der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes für DUBLIN und internationale Beziehung und entspricht den Feststellungen im Erkenntnis W171 2244751-2, die Feststellungen zu ihrer Stornierung auf dem bezughabenden Verwaltungsakt, der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes für DUBLIN und internationale Beziehungen und entspricht den Feststellungen im Erkenntnis W154 2244751-
- Die Verlängerung der Einstellung des Flugverkehrs durch die MAROKKONAISCHEN Behörden steht auf Grund des bezughabenden Verwaltungsaktes und der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes für DUBLIN und internationale Beziehungen fest; auf dieser gründen auch die Feststellungen zur Organisation der künftigen Abschiebung und zur Ausstellung des Heimreisezertifikates sowie dazu, dass bisher kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt wurde.
- Rechtliche Beurteilung:
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
- Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wird, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
- Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wird, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20.07.2021 in Schubhaft, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2021, mit dem das Gericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG feststellte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zuständig.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20.07.2021 in Schubhaft, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2021, mit dem das Gericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG feststellte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Überprüfung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zuständig. Zu A) Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft
- Mit Erkenntnis vom 17.11.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Beschwerde oder Revision wurde von keiner der Parteien erhoben.
- Mit Erkenntnis vom 17.11.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Beschwerde oder Revision wurde von keiner der Parteien erhoben. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5 FPG), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5, FPG), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig, nicht Unionsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des Bescheides des Bundesamtes vom 30.06.2021, mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2021 wegen entschiedener Sache zurückwies, feststellte, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte, bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer; das Bundesamt hatte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und zudem ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Diese Rückkehrentscheidung war trotz der Folgeasylantragstellung des Beschwerdeführers am 31.08.2021 durchführbar, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.03.2019, gegen das weder Beschwerde noch Revision erhoben wurde, feststellte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch den Bescheid vom 15.09.2021 rechtmäßig war. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG lagen daher vor.Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist sohin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig, nicht Unionsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des Bescheides des Bundesamtes vom 30.06.2021, mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2021 wegen entschiedener Sache zurückwies, feststellte, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte, bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer; das Bundesamt hatte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und zudem ein auf die Dauer von römisch 40 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Diese Rückkehrentscheidung war trotz der Folgeasylantragstellung des Beschwerdeführers am 31.08.2021 durchführbar, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.03.2019, gegen das weder Beschwerde noch Revision erhoben wurde, feststellte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch den Bescheid vom 15.09.2021 rechtmäßig war. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG lagen daher vor.
- Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hat oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hat, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hat oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden ist (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere (Z 6) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
- Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hat oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hat, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hat oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten worden ist (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere (Ziffer 6,) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, demzufolge zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3): Der Beschwerdeführer entzog sich dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2020, indem er mit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung am 04.02.2020 unbekannten Aufenthalts und bis JÄNNER 2021 in DEUTSCHLAND aufhältig war; er wirkte am Verfahren nicht mit; hinzu kommt, dass er den Antrag unter Angabe einer falschen Identität stellte. Er entzog sich auch dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er am 07.01.2021 aus dem Stande der Festnahme stellte. Zwei Tage nach der Entlassung aus der Festnahme verließ er das Grundversorgungsquartier und war unbekannten Aufenthalts, bis am 12.01.2021 die Untersuchungshaft über hin verhängt wurde. Nach der Haftentlassung am 28.01.2021 tauchte er erneut unter und kam der Ladung im Asylverfahren nicht nach, sondern reiste nach UNGARN weiter. Er wirkte nur an seinem dritten und vierten Asylverfahren mit, die zur Gänze während der Straf- bzw. Schubhaft des Beschwerdeführers geführt wurden.Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, demzufolge zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,): Der Beschwerdeführer entzog sich dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 15.01.2020, indem er mit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung am 04.02.2020 unbekannten Aufenthalts und bis JÄNNER 2021 in DEUTSCHLAND aufhältig war; er wirkte am Verfahren nicht mit; hinzu kommt, dass er den Antrag unter Angabe einer falschen Identität stellte. Er entzog sich auch dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er am 07.01.2021 aus dem Stande der Festnahme stellte. Zwei Tage nach der Entlassung aus der Festnahme verließ er das Grundversorgungsquartier und war unbekannten Aufenthalts, bis am 12.01.2021 die Untersuchungshaft über hin verhängt wurde. Nach der Haftentlassung am 28.01.2021 tauchte er erneut unter und kam der Ladung im Asylverfahren nicht nach, sondern reiste nach UNGARN weiter. Er wirkte nur an seinem dritten und vierten Asylverfahren mit, die zur Gänze während der Straf- bzw. Schubhaft des Beschwerdeführers geführt wurden. Im Fall des Beschwerdeführers liegt auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert: Der Beschwerdeführer vereitelte die Vollziehung der mit Bescheid vom 08.08.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung durch Untertauchen und die Weiterreise nach DEUTSCHLAND (vgl. § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG). Er vereitelte die Vollziehung der mit Bescheid vom 12.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung durch Untertauchen und die Weiterreise nach UNGARN (vgl. § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG). Er war darüber hinaus auf freiem Fuß nie behördlich gemeldet und stellte den ersten Antrag auf internationalen Schutz unter falscher Identität.Im Fall des Beschwerdeführers liegt auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert: Der Beschwerdeführer vereitelte die Vollziehung der mit Bescheid vom 08.08.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung durch Untertauchen und die Weiterreise nach DEUTSCHLAND vergleiche Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG). Er vereitelte die Vollziehung der mit Bescheid vom 12.02.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung durch Untertauchen und die Weiterreise nach UNGARN vergleiche Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG). Er war darüber hinaus auf freiem Fuß nie behördlich gemeldet und stellte den ersten Antrag auf internationalen Schutz unter falscher Identität. Weiters liegt im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hat, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hat oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden ist: Der Beschwerdeführer stellte den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich im Stande der Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG nach der Einreiseverweigerung durch DEUTSCHLAND bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 08.08.
- Den dritten Antrag stellte er in UNGARN bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 12.02.2021; er wurde zur Verfahrensführung von UNGARN nach Österreich überstellt. Den vierten Antrag stellte er bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 30.06.2021 aus dem Stande der Schubhaft nachdem er von der Delegation der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger identifiziert worden war und der Flugbetrieb mit MAROKKO wieder aufgenommen wurde in Missbrauchsabsicht zur Verhinderung der Abschiebung.Weiters liegt im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hat, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hat oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten worden ist: Der Beschwerdeführer stellte den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG nach der Einreiseverweigerung durch DEUTSCHLAND bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 08.08.
- Den dritten Antrag stellte er in UNGARN bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 12.02.2021; er wurde zur Verfahrensführung von UNGARN nach Österreich überstellt. Den vierten Antrag stellte er bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 30.06.2021 aus dem Stande der Schubhaft nachdem er von der Delegation der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger identifiziert worden war und der Flugbetrieb mit MAROKKO wieder aufgenommen wurde in Missbrauchsabsicht zur Verhinderung der Abschiebung. Zudem liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.03.2019, gegen das weder Beschwerde noch Revision erhoben wurde, feststellte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch den Bescheid vom 15.09.2021 im vierten Verfahren über einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtmäßig war.Zudem liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.03.2019, gegen das weder Beschwerde noch Revision erhoben wurde, feststellte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch den Bescheid vom 15.09.2021 im vierten Verfahren über einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtmäßig war. Schließlich liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht: Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Wohnung noch Arbeit oder Familie. Schließlich liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wonach für die Beurteilung von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht: Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Wohnung noch Arbeit oder Familie.
- Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr kann bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:
- Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr kann bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Da der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel hat um eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen, weil er auf freiem Fuß auch vor Vorliegen einer Rückkehrentscheidung noch nie gemeldet war und weil er in den ersten beiden Asylverfahren trotz der Gewährung von Grundversorgung diese ausschlug und untertauchte, kann bei Vorliegen der Rückkehrentscheidung, die mit einem XXXX Einreiseverbot verbunden ist, nach der Identifizierung durch die MAROKKANISCHE Botschaft und der Zusage, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen, mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, zumal sich der Beschwerdeführer bereits vor dieser Zusage der Vollziehung von Rückkehrentscheidungen durch Weiterreise nach DEUTSCHLAND und UNGARN entzogen hatte.Da der Beschwerdeführer keine finanziellen Mittel hat um eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen, weil er auf freiem Fuß auch vor Vorliegen einer Rückkehrentscheidung noch nie gemeldet war und weil er in den ersten beiden Asylverfahren trotz der Gewährung von Grundversorgung diese ausschlug und untertauchte, kann bei Vorliegen der Rückkehrentscheidung, die mit einem römisch 40 Einreiseverbot verbunden ist, nach der Identifizierung durch die MAROKKANISCHE Botschaft und der Zusage, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen, mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, zumal sich der Beschwerdeführer bereits vor dieser Zusage der Vollziehung von Rückkehrentscheidungen durch Weiterreise nach DEUTSCHLAND und UNGARN entzogen hatte. Dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann, zeigt sich auch an seinem Verhalten in der Schubhaft: Der Beschwerdeführer trat mehrmals in den Hungerstreik, zuletzt bis 23.12.2021, um sich aus der Schubhaft freizupressen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Er stellte zudem aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz um die Abschiebung zu vereiteln, nachdem er zuvor aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt hatte.Dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann, zeigt sich auch an seinem Verhalten in der Schubhaft: Der Beschwerdeführer trat mehrmals in den Hungerstreik, zuletzt bis 23.12.2021, um sich aus der Schubhaft freizupressen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Er stellte zudem aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz um die Abschiebung zu vereiteln, nachdem er zuvor aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt hatte.
- Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist daher auch weiterhin verhältnismäßig: 4.
- Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. 4.
- Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit kurzem in Österreich auf: Von JÄNNER 2020 bis APRIL 2020, JÄNNER 2021 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt vor APRIL 2021 und seit APRIL 2021, wobei er seit APRIL 2021 in Straf- und Schubhaft ist. Dennoch ist er bereits zweifach vorbestraft: Mit Urteil vom 28.01.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von XXXX Jahren. Mit Urteil vom 02.06.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von XXXX MONATEN; davon wurden XXXX Monate für eine Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen. Die Tat beging er während offener Probezeit. Während der Anhaltung in Schubhaft seit JULI 2021 musste der Beschwerdeführer bereits zwei Mal diszipliniert werden: einmal wegen Sachbeschädigung, einmal wegen Körperverletzung an einem Mithäftling und Selbstverletzung. Es besteht daher weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.Der Beschwerdeführer hält sich erst seit kurzem in Österreich auf: Von JÄNNER 2020 bis APRIL 2020, JÄNNER 2021 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt vor APRIL 2021 und seit APRIL 2021, wobei er seit APRIL 2021 in Straf- und Schubhaft ist. Dennoch ist er bereits zweifach vorbestraft: Mit Urteil vom 28.01.2021 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von römisch 40 Jahren. Mit Urteil vom 02.06.2021 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 MONATEN; davon wurden römisch 40 Monate für eine Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen. Die Tat beging er während offener Probezeit. Während der Anhaltung in Schubhaft seit JULI 2021 musste der Beschwerdeführer bereits zwei Mal diszipliniert werden: einmal wegen Sachbeschädigung, einmal wegen Körperverletzung an einem Mithäftling und Selbstverletzung. Es besteht daher weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. 4.
- Auch auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich keine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123): Der Beschwerdeführer hat eine Depression, nimmt ein Psychopharmakon und einen Magenschutz. Im Übrigen ist er gesund. Er ist haftfähig.4.
- Auch auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich keine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123): Der Beschwerdeführer hat eine Depression, nimmt ein Psychopharmakon und einen Magenschutz. Im Übrigen ist er gesund. Er ist haftfähig. 4.
- Auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers ist nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer befand sich vor Beginn der Schubhaft am 20.07.2021 in Strafhaft, allerdings erst seit APRIL 2021; in dieser Zeit führte das Bundesamt das Verfahren über den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2021 mit Bescheid vom 30.06.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Aus der Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft ergibt sich sohin auch weiterhin keine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.Der Beschwerdeführer befand sich vor Beginn der Schubhaft am 20.07.2021 in Strafhaft, allerdings erst seit APRIL 2021; in dieser Zeit führte das Bundesamt das Verfahren über den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.04.2021 mit Bescheid vom 30.06.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von römisch 40 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Aus der Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft ergibt sich sohin auch weiterhin keine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2021, sohin binnen drei Wochen nach Schubhaftbeginn der Delegation der MAROKKANISCHEN Botschaft vorgeführt und von dieser als MAROKKANISCHER Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zugesagt. Am 06.08.2021 buchte Österreich den Flug und organisierte die durch eine Eskorte begleitete Abschiebung für den Beschwerdeführer mit Zwischenlandung in FRANKREICH. Das Bundesamt führte sohin auch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Durchführung der Abschiebung effizient. Am 26.08.2021 widerrief der Beschwerdeführer jedoch seinen Antrag auf freiwillige Ausreise vom 15.07.2021 und stellte am 31.08.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft missbräuchlich seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt erkannte mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.09.2021 dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz ab. Es legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Dieses stellte fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig war. Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss wurde von keiner der Parteien erhoben, der Beschwerdeführer gab aber auch keinen Beschwerde- oder Revisionsverzicht ab, sondern ließ die Beschwerde- bzw. Revisionsfrist verstreichen (vgl. zu faktischen Abschiebeschutz begründenden Asylverfahren VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348; zum Rechtsmittelverfahren vgl. VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Er wurde in diesem Zeitraum zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Schubhaft angehalten.Am 26.08.2021 widerrief der Beschwerdeführer jedoch seinen Antrag auf freiwillige Ausreise vom 15.07.2021 und stellte am 31.08.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft missbräuchlich seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt erkannte mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.09.2021 dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz ab. Es legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung vor. Dieses stellte fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig war. Beschwerde oder Revision gegen diesen Beschluss wurde von keiner der Parteien erhoben, der Beschwerdeführer gab aber auch keinen Beschwerde- oder Revisionsverzicht ab, sondern ließ die Beschwerde- bzw. Revisionsfrist verstreichen vergleiche zu faktischen Abschiebeschutz begründenden Asylverfahren VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348; zum Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Er wurde in diesem Zeitraum zur Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Schubhaft angehalten. Am 12.10.2021 stimmte FRANKREICH der Durchbeförderung des Beschwerdeführers zu. Mit 29.11.2021 stellte MAROKKO den Flugverkehr wegen der Ausbreitung der OMIKRON-Variante der COVID-19-Pandemie für zwei Wochen ein. Die für den 04.12.2021 organisierte Abschiebung des Beschwerdeführers wurde storniert. Am 27.12.2021 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass MAROKKO die Aussetzung des Flugverkehrs vorläufig bis 31.01.2022, 23:00 Uhr, verlängert. Mit der Wiederaufnahme des Flugbetriebes kann die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers stattfinden, wobei mindestens vier Wochen vor dem Abschiebetermin die Flugdaten der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde bekannt gegeben werden müssen, damit diese ein Heimreisezertifikat ausstellen kann; bis dato wurde auf Grund der Stornierung der für 04.12.2021 vorgesehenen Abschiebung noch kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt. Mit der Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 11.06.2016, 2013/21/0033; 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; 29.06.2017, Ro 2016/21/0007).Mit der Wiederaufnahme des Flugbetriebes kann die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers stattfinden, wobei mindestens vier Wochen vor dem Abschiebetermin die Flugdaten der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde bekannt gegeben werden müssen, damit diese ein Heimreisezertifikat ausstellen kann; bis dato wurde auf Grund der Stornierung der für 04.12.2021 vorgesehenen Abschiebung noch kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt. Mit der Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 11.06.2016, 2013/21/0033; 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Da mit einer heftigen, aber kurzen „Omikron-Welle“ der COVID-Infektionen gerechnet wird (vgl. https://kurier.at/wissen/klimek-warnt-omikron-keine-welle-eher-eine-wand/401849380; https://www.focus.de/gesundheit/coronavirus/wie-schlimm-wird-der-januar-omikron-prognose-von-statistikerin-im-worst-case-haben-wir-435-000-faelle-pro-tag_id_35153580.html; Infektiologe Wenisch: „Omikron ist ein Weihnachtsgeschenk“ | kurier.at), aktuell sogar nur bis FEBRUAR 2022 (Die neue Virusvariante Omikron: Welle oder Tsunami? | profil.at), was auch mit der nur befristeten Aussetzung des Flugverkehrs durch MAROKKO bis Ende JÄNNER 2022 in Einklang steht, ist im Frühjahr 2022 mit der Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Da mit einer heftigen, aber kurzen „Omikron-Welle“ der COVID-Infektionen gerechnet wird vergleiche https://kurier.at/wissen/klimek-warnt-omikron-keine-welle-eher-eine-wand/401849380; https://www.focus.de/gesundheit/coronavirus/wie-schlimm-wird-der-januar-omikron-prognose-von-statistikerin-im-worst-case-haben-wir-435-000-faelle-pro-tag_id_35153580.html; Infektiologe Wenisch: „Omikron ist ein Weihnachtsgeschenk“ | kurier.at), aktuell sogar nur bis FEBRUAR 2022 (Die neue Virusvariante Omikron: Welle oder Tsunami? | profil.at), was auch mit der nur befristeten Aussetzung des Flugverkehrs durch MAROKKO bis Ende JÄNNER 2022 in Einklang steht, ist im Frühjahr 2022 mit der Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen. Diese voraussichtliche Dauer der Schubhaft von voraussichtlich ca. neun Monaten ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er während der Anhaltung in Schubhaft einen Asylantrag stellte, auch verhältnismäßig. 4.
- Die Schubhaftdauer darf gemäß § 80 Abs. 2 FPG, vorbehaltlich des Abs. 5 leg.cit. und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird (Z 1); sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt (Z 2).4.
- Die Schubhaftdauer darf gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG, vorbehaltlich des Absatz 5, leg.cit. und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird (Ziffer eins,); sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist volljährig und befindet sich seit 20.07.2021 in Schubhaft; davor befand er sich in Strafhaft. Die Schubhaftdauer des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht ausgeschöpft. Die Abschiebung wird aber voraussichtlich erst im Frühjahr 2022 stattfinden.Der Beschwerdeführer ist volljährig und befindet sich seit 20.07.2021 in Schubhaft; davor befand er sich in Strafhaft. Die Schubhaftdauer des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht ausgeschöpft. Die Abschiebung wird aber voraussichtlich erst im Frühjahr 2022 stattfinden. Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 5 FPG, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen. Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Z 1), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Z 4), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts gemäß § 80 Abs. 4 FPG abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Ziffer eins,), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Ziffer 2,), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt (Ziffer 3,), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Ziffer 4,), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer stellte während der Anhaltung in Schubhaft einen Asylantrag (§ 80 Abs. 5 FPG), es musste mangels vorliegender Dokumente ein Heimreisezertifikat für ihn beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Z 1 FPG), es bedurfte der Durchbeförderungsbewilligung FRANKREICHS (§ 80 Abs. 4 Z 2 FPG) und der Beschwerdeführer hat sich zuvor durch die Weiterreise nach DEUTSCHLAND und UNGARN auf freiem Fuß dem Verfahren bereits zweimal entzogen (§ 80 Abs. 4 Z 4 FPG).Der Beschwerdeführer stellte während der Anhaltung in Schubhaft einen Asylantrag (Paragraph 80, Absatz 5, FPG), es musste mangels vorliegender Dokumente ein Heimreisezertifikat für ihn beantragt werden (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG), es bedurfte der Durchbeförderungsbewilligung FRANKREICHS (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG) und der Beschwerdeführer hat sich zuvor durch die Weiterreise nach DEUTSCHLAND und UNGARN auf freiem Fuß dem Verfahren bereits zweimal entzogen (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG). Die Schubhaft wurde über den Beschwerdeführer (anders als in dem dem Erkenntnis VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404 zugrundeliegenden Sachverhalt) erst nach Wiederaufnahme des Flugverkehrs durch MAROKKO mit JULI 2021 verhängt und das Verhalten des Beschwerdeführers ist auch kausal für die Anhaltedauer, weil er keine Dokumente in Vorlage brachte, weshalb ein Heimreisezertifikat für ihn beantragt werden musste, er während der Anhaltung in Schubhaft den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach der Wiederaufnahme des Flugbetriebs durch MAROKKO im JULI 2021 und der Identifizierung durch die DELEGATION der MAROKKANISCHE Botschaft zurückzog und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden musste. Mit der Ausstellung des (anders etwa als in dem VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309, zugrundeliegenden Sachverhalt) bereits zugesagten, aber noch nicht vorliegenden Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung in der höchstzulässigen Schubhaftdauer (vgl. VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015; 12.01.2021, Ra 2020/21/0378) ist daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.Mit der Ausstellung des (anders etwa als in dem VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309, zugrundeliegenden Sachverhalt) bereits zugesagten, aber noch nicht vorliegenden Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung in der höchstzulässigen Schubhaftdauer vergleiche VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/0015; 12.01.2021, Ra 2020/21/0378) ist daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.
- Die fast sechs Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist daher trotz der stornierten Abschiebung vom 04.12.2021 auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der zu gewärtigenden Dauer des Verfahrens gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG verhältnismäßig.
- Die fast sechs Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist daher trotz der stornierten Abschiebung vom 04.12.2021 auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der zu gewärtigenden Dauer des Verfahrens gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG verhältnismäßig. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dar