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{'item': 'W119 2248209-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 63§ 55§ 58§ 28Art. 130§ 27§ 9§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW119 2248209-1 SpruchW119 2248209-1/4E, W119 2248209-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, erwarb im Bundesgebiet eine vom 7.3.2011 bis 7.3.2012 gültige Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), welche zweimal verlängert wurde. Anlässlich seines Verlängerungsantrags im Jahre 2014 wechselte der Beschwerdeführer die Studienrichtung, für das vorangegangene Studienjahr legte er keine Bestätigung über seinen Studienerfolg vor. 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf „Schüler“. Den am 1.3.2016 gestellten Verlängerungsantrag wies das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Bescheid vom 1.4.2016, GZ: MA 35-9/2891883-06,

§ 63Abs.

1 und 3 NAG zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen Schulerfolg und keine Zulassung als ordentlicher Schüler vorgelegt habe, weshalb die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Schüler“ fehlten.Den am 1.3.2016 gestellten Verlängerungsantrag wies das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Bescheid vom 1.4.2016, GZ: MA 35-9/2891883-06,

Paragraph 63, Absatz eins und 3 NAG zurück und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen Schulerfolg und keine Zulassung als ordentlicher Schüler vorgelegt habe, weshalb die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Schüler“ fehlten. Am 11.9.2018 stellte der Beschwerdeführer durch seine damalige gewillkürte Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass den Beschwerdeführervertreter am 28.8.2018 ein Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.8.2018 erreicht habe, wonach die nach Aktenlage des Vertreters am 2.5.2016 übermittelte Beschwerde gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 1.4.2016 erst am 28.3.2018 bei der Behörde eingelangt wäre. Jedoch sei diese Beschwerde am 2.5.2016 per Fax übermittelt worden. Beigelegt wurde die damalige Beschwerdeschrift samt Faxbestätigung, wonach die Eingabe am 2.5.2016 um 12:13 Uhr der zuständigen Behörde erfolgreich übermittelt wurde. Am 1.6.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G - Aufenthaltsberechtigung plus (Erfüllung des Moduls eins der Integrationsvereinbarung). Vorgelegt wurden unter anderem ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF Niveau B1, Auszüge aus dem zentralen Melderegister, die Heiratsurkunde und der mongolische Reisepass des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seines im Bundesgebiet geborenen Sohnes und des Stiefsohnes sowie der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des Stiefsohnes des Beschwerdeführers.Am 1.6.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG - Aufenthaltsberechtigung plus (Erfüllung des Moduls eins der Integrationsvereinbarung). Vorgelegt wurden unter anderem ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF Niveau B1, Auszüge aus dem zentralen Melderegister, die Heiratsurkunde und der mongolische Reisepass des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seines im Bundesgebiet geborenen Sohnes und des Stiefsohnes sowie der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis des Stiefsohnes des Beschwerdeführers. Mit Verbesserungsauftrag vom 11.6.2021 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgefordert, bestehende Antragsmängel zu beheben, am 14.7.2021 wurden in Entsprechung des Verbesserungsauftrages weitere Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 8.9.2021, der Verständigung der Beweisaufnahme, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die weitere Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage etwaiger Unterlagen eingeräumt. Am 25.9.2021 langte beim Bundesamt die entsprechende Stellungnahme ein, in welcher mitgeteilt wurde, dass zu dem bei der Magistratsabteilung 35 gestellten Antrag GZ: MA 35-9/2891883-06 ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand eingebracht worden sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes stellte die belangte Behörde am 27.9.2021 eine Anfrage an die Magistratsabteilung 35 bezüglich des dortigen Verfahrensstandes. Nach der dritten Urgenz teilte die Magistratsabteilung 35 dem Bundesamt am 30.9.2021 mit, dass der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages in Verstoß geraten gewesen und nach intensiver Suche erst wieder aufgefunden worden sei und das Verfahren unverzüglich fortgesetzt werde. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 Asyl

G

§ 58Abs. 9 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurück.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Zu den Gründen für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags stellte die belangte Behörde Folgendes fest: „Sie stellten bei der Magistratsabteilung 35 zur GZ: MA 35-9/2891883-06 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Schüler“. Laut Auskunft der Magistratsabteilung 35, Außenstelle für den 3., 11., und 20., Bezirk vom 30.09.2021 ist dieser Antrag bei der do Behörde nunmehr wieder offen und anhängig. Aufgrund der Tatsache, dass Sie sich somit nach wie vor in einem noch anhängigen und laufenden Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz befinden ist somit Ihr Antrag

§ 58Abs 9 Zi. 1 Asyl

G als unzulässig zurückzuweisen.“Aufgrund der Tatsache, dass Sie sich somit nach wie vor in einem noch anhängigen und laufenden Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz befinden ist somit Ihr Antrag

Paragraph 58, Absatz 9, Zi. 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen.“ Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass vor der Magistratsabteilung 35 seit 2018 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anhängig sei. Dabei handle es sich um einen Antrag nach dem AVG, welcher die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtige. Erst bei Stattgabe des gegenständlichen Antrags würde wieder ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anhängig sein. Am 26.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Magistratsabteilung 35 ein, wonach diese mit der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 1.4.2016 vorgegangen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 1.6.2021 beim Bundesamt den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

§ 55Abs. 1 Asyl

G - Aufenthaltsberechtigung plus (Erfüllung des Moduls eins der Integrationsvereinbarung).Der Beschwerdeführer stellte am 1.6.2021 beim Bundesamt den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG - Aufenthaltsberechtigung plus (Erfüllung des Moduls eins der Integrationsvereinbarung). Zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides war kein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) betreffend den Beschwerdeführer anhängig. Den am 1.3.2016 gestellten Verlängerungsantrag bezüglich der Aufenthaltsbewilligung für Schüler hatte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Bescheid vom 1.4.2016, GZ: MA 35-9/2891883-06,

§ 63Abs.

1 und 3 NAG zurückgewiesen, die Rechtskraft des Verfahrens nach dem NAG ist im Akt sowie im Zentralen Fremdenregister mit 6.5.2016 vermerkt.Zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides war kein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) betreffend den Beschwerdeführer anhängig. Den am 1.3.2016 gestellten Verlängerungsantrag bezüglich der Aufenthaltsbewilligung für Schüler hatte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Bescheid vom 1.4.2016, GZ: MA 35-9/2891883-06,

Paragraph 63, Absatz eins und 3 NAG zurückgewiesen, die Rechtskraft des Verfahrens nach dem NAG ist im Akt sowie im Zentralen Fremdenregister mit 6.5.2016 vermerkt. Ein zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides noch aktuell bestehendes Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 (konkret: Schulbesuch bzw. Schulerfolg) wurde weder behauptet noch liegen Hinweise darauf vor. Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte und festgestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte und festgestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
  2. Rechtliche Beurteilung: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Spruchteil A) Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet [...].

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet [...]. Aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 1803, XXIV. GP zum Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert wurden, ergibt sich zu § 58 AsylG: In § 58 sind die Verfahrensbestimmungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgebildet und orientieren sich diese an der bewährten Systematik des NAG, insbesondere an den Bestimmungen der §§ 19, 44a und 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. (…)

Abs. 9 Z 1 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in

  1. als auch in
  2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann.Aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 1803, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zum Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert wurden, ergibt sich zu Paragraph 58, AsylG: In Paragraph 58, sind die Verfahrensbestimmungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgebildet und orientieren sich diese an der bewährten Systematik des NAG, insbesondere an den Bestimmungen der Paragraphen 19, 44 a und 44 b NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. (…)

Absatz 9, Ziffer eins, ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in

  1. als auch in
  2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann. Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR
  3. GP 49) zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  4. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Das kommt auch in den ErläutRV zum Ausdruck, wonach nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  5. Hauptstück des AsylG 2005 stellen dürfen, die nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erfüllen und deshalb einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen benötigen. (VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0389).Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 49) zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG 2005 vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  7. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, MRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Fremde ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Das kommt auch in den ErläutRV zum Ausdruck, wonach nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  8. Hauptstück des AsylG 2005 stellen dürfen, die nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erfüllen und deshalb einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen benötigen. (VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0389). Zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides war kein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) betreffend den Beschwerdeführer anhängig. Den am 1.3.2016 gestellten Verlängerungsantrag bezüglich der Aufenthaltsbewilligung für Schüler hatte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Bescheid vom 1.4.2016, GZ: MA 35-9/2891883-06,

§ 63Abs.

1 und 3 NAG zurückgewiesen, die Rechtskraft des Verfahrens nach dem NAG ist im Akt sowie im Zentralen Fremdenregister mit 6.5.2016 vermerkt.Zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides war kein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) betreffend den Beschwerdeführer anhängig. Den am 1.3.2016 gestellten Verlängerungsantrag bezüglich der Aufenthaltsbewilligung für Schüler hatte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Bescheid vom 1.4.2016, GZ: MA 35-9/2891883-06,

Paragraph 63, Absatz eins und 3 NAG zurückgewiesen, die Rechtskraft des Verfahrens nach dem NAG ist im Akt sowie im Zentralen Fremdenregister mit 6.5.2016 vermerkt. Ein zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides noch aktuell bestehendes Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG 2005 (konkret: Schulbesuch bzw. Schulerfolg) wurde weder behauptet noch liegen Hinweise darauf vor. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers

§ 58Abs.

9 Z 1 zurückgewiesen wurde, war daher ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, zurückgewiesen wurde, war daher ersatzlos zu beheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W119.2248209.1.00

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