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{'item': 'W124 2249394-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW124 2249394-1 Spruch, W124 2249394-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) – ein indischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) – ein indischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. In der mit dem BF am selbigen Tag aufgenommenen Niederschrift gab dieser als Fluchtgrund an, mit seinen Verwandten einen Streit um ein Grundstück der Familie gehabt zu haben. Er würde von seinen Verwandten umgebracht werden. Von seinen Eltern sei die Reise nach Österreich finanziert worden. Österreich habe er wegen des leichten Zugangs für einen Asylantrag erreichen wollen.
  4. Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde festgehalten, dass die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle offensichtlich unterlassen wurde und der Behörde keine Abgabe- stelle bekannt gewesen und auch keine festgestellt werden habe können. Sonstige Anhaltspunkte betreffend eine Abgabestelle hätten sich nicht ergeben. Es sei somit beabsichtigt, den Antrag des BF vollumfänglich nach § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG iVm §§ 3 und § AsylG 2005 abzuweisen bzw. dieser nach § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
  5. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle offensichtlich unterlassen wurde und der Behörde keine Abgabe- stelle bekannt gewesen und auch keine festgestellt werden habe können. Sonstige Anhaltspunkte betreffend eine Abgabestelle hätten sich nicht ergeben. Es sei somit beabsichtigt, den Antrag des BF vollumfänglich nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 3 und Paragraph AsylG 2005 abzuweisen bzw. dieser nach Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
  6. Nach § 23 Abs. 2 ZustellG wurde die Hinterlegung im Akt am XXXX mit der Begründung, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne und auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig erscheine, beim BFA hinterlegt.
  7. Nach Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG wurde die Hinterlegung im Akt am römisch 40 mit der Begründung, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne und auch eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig erscheine, beim BFA hinterlegt.
  8. Am XXXX wurde die Vollmacht des den BF vertretenen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde ersucht sämtliche Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen in Hinkunft zuhanden des ausgewiesenen Vereins bzw. dessen Obmannes zu übersenden.
  9. Am römisch 40 wurde die Vollmacht des den BF vertretenen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde ersucht sämtliche Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen in Hinkunft zuhanden des ausgewiesenen Vereins bzw. dessen Obmannes zu übersenden.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Indien für zulässig erklärt. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Indien für zulässig erklärt. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF im Rahmen der mit ihm geführten Erstbefragung zu seinen Ausreisegründen angegeben habe, dass er mit seinen Verwandten einen Streit wegen dem Grundstück gehabt hätte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er befürchten von seinen Verwandten umgebracht zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe drohe, habe dieser verneint. Außerdem habe der BF die ihm zugewiesene Unterkunft wieder verlassen und würde seither unbekannten Aufenthaltes sein. Er habe durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er keinerlei Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens in Österreich habe bzw. habe dieser ebenso deutlich gemacht, dass in seinem Fall keinerlei Gründe vorliegen würden, die die Gewährung von internationalen Schutz wahrscheinlich machen würde. Durch eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in den Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder drohe dem BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines territorialen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Durch eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in den Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder drohe dem BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines territorialen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. In Österreich würde der BF keine Verwandten haben und auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können. In Österreich würde der BF keine Verwandten haben und auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK habe nicht festgestellt werden können. Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
  12. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG. In der Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Behauptung der BF hätte die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und wäre seither unbekannten Aufenthaltes und dadurch mit seinem Verhalten deutlich gemacht, dass er kein Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens haben würde, absurd sei. Der BF habe bislang seinen Wohnsitz nicht behördlich anmelden können, weil er wegen der „Corona-Auflagen“ keinen Termin beim Meldeamt erhalten habe und er erst die Impfungen erhalten würde. Er habe den ihn vertretenen Verein mit seiner Vertretung im Asylverfahren beauftragt und wäre ohne weiteres erreichbar gewesen, wie er auch selbstverständlich ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Asylverfahrens gehabt habe. Der BF habe daher seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern ganz im Gegenteil das Bundesamt die Pflicht ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den BF zu seinen Fluchtgründen anzuhören.
  13. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG. In der Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Behauptung der BF hätte die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und wäre seither unbekannten Aufenthaltes und dadurch mit seinem Verhalten deutlich gemacht, dass er kein Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens haben würde, absurd sei. Der BF habe bislang seinen Wohnsitz nicht behördlich anmelden können, weil er wegen der „Corona-Auflagen“ keinen Termin beim Meldeamt erhalten habe und er erst die Impfungen erhalten würde. Er habe den ihn vertretenen Verein mit seiner Vertretung im Asylverfahren beauftragt und wäre ohne weiteres erreichbar gewesen, wie er auch selbstverständlich ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Asylverfahrens gehabt habe. Der BF habe daher seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sondern ganz im Gegenteil das Bundesamt die Pflicht ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den BF zu seinen Fluchtgründen anzuhören. Die Vorgehensweise der Behörde den Asylantrag des BF ohne Einvernahme abzuweisen, obwohl der BF rechtlich vertreten und erreichbar sei, sei eklatant rechtswidrig und das Verfahren daher fundamental mangelhaft. Die Erklärungen des Bundesamtes zur Ablehnung des Asylantrages würden in keiner Weise nachvollziehbar sein und würden mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmen. Einen erkennbaren Begründungswert würden die Vorwürfe des Bundesamtes daher nicht haben. Auch hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens des BF sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Die Begründung des Bundesamtes, weshalb das Privat-, und Familienleben des BF nicht als schützenswert angesehen werden würde, sei nicht verständlich. Dem Bundesamt sei es aus den angeführten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen; dies sei im Wesentlichen nicht einmal versucht worden. Auf die Fluchtgründe des BF sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell in erkennbarere Weise eingegangen worden. Der BF sei entgegen der relevanten Richtlinie grundlos zu seinen Fluchtgründen nicht angehört worden. Die fluchtauslösenden Ereignisse seien im Bescheid überhaupt nicht in erkennbarer Weise beurteilt worden.
  14. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am XXXX dem BVwG vor.
  15. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am römisch 40 dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  16. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  17. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  18. Das BFA hat den für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ausreichend erhoben. 2.
  19. Zwar führte das BFA in seiner Begründung aus, dass der BF wegen eines Streites um ein Grundstück mit seinen Verwandten sein Heimatland verlassen habe. In diesem Zusammenhang wurde u.a. ausgeführt, dass es für das BFA nicht nachvollziehbar sein würde, weshalb der BF im Gegensatz zu seinen Eltern und seiner Schwester weiterhin in seinem Heimatland leben würden. Insofern bleibt damit der nähere Beweggrund des vom BF behaupteten Verfolgungsgrundes als solcher aber offen und hätte vielmehr einer näheren Befragung und Abklärung bedurft, als unabhängig davon auch weder über eine zeitliche Dauer noch die nähere Ausgestaltung dieses mit dem BF erörtert wurde. Im Übrigen lässt das BFA mit der eigenen Begründung selbst offen, inwieweit es möglicherweise konkrete Beweggründe gegeben hat, die ausschließlich den BF und nicht auch seine übrigen Familienmitglieder zur Flucht bewogen haben. Alle anderen Überlegungen würden lediglich auf einer entsprechenden Mutmaßung basieren. Im Übrigen pflichtet das BVwG grundsätzlich den Ausführungen des BFA, dass sich der BF an die Sicherheitsbehörden wenden hätte können bei, doch liegen auch dahingehend keine näheren Erörterungen dem Ermittlungsverfahren inwieweit dies geschehen bzw. unterlassen wurde zugrunde. Darüber hinaus hat das BFA die persönlichen Verhältnisse des BF nicht vollständig ermittelt und somit auch diesbezüglich seine Entscheidung auf nicht vollständige schlüssige Ermittlungsergebnisse gestützt. So lässt sich u.a. die vom BFA angenommene Wahrscheinlichkeit der Unterstützung der Familie des BF im Falle einer Rückkehr mit den in der Beschwerde behaupteten fehlenden Auffangnetz des BF in seinem Heimatstaat auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht abklären. Ebenso ergeben sich entsprechende Unklarheiten, inwieweit der BF nach Absolvierung der
  20. Schulstufe in Indien seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise aus Indien bestritten hat. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides des weiteres ausgeführt wird, dass der BF die ihm zugewiesene Unterkunft wieder verlassen hat, ist dem zwar soweit zuzustimmen, doch kann daraus für sich alleine nicht abgeleitet werden, dass der BF keinerlei Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens hat. Wie der den BF vertretene Verein zu Recht moniert, hat der BF diesen mit seiner Vertretung beauftragt und wäre dieser auf diese Weise erreichbar gewesen, sodass darin ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens in Österreich erkennbar ist. Die Bekanntgabe der Vollmacht des den BF vertretenen Vereins ist am XXXX beim BFA eingelangt, sodass es diesem jedenfalls vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur vollständigen Abklärung bzw. Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes möglich gewesen wäre mit diesem entsprechend in Kontakt zu treten. Die Bekanntgabe der Vollmacht des den BF vertretenen Vereins ist am römisch 40 beim BFA eingelangt, sodass es diesem jedenfalls vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur vollständigen Abklärung bzw. Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes möglich gewesen wäre mit diesem entsprechend in Kontakt zu treten. Das BFA hat es im durchgeführten Ermittlungsverfahren somit verabsäumt die entsprechende Grundlage für eine umfassende abschließende Beurteilung zu schaffen. II.
  21. Rechtliche Beurteilung römisch zwei.
  22. Rechtliche Beurteilung II.3.
  23. Zu Spruchteil A)römisch zwei.3.
  24. Zu Spruchteil A) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.
  26. Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.1.
  27. Gemäß Paragraph 7, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde 1.
  28. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.
  29. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
  30. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  31. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom
  32. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
  33. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." 1.
  34. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).1.
  35. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
  36. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
  37. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
  38. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
  39. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG dient die Erstbefragung, insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, ausgesprochen, dass er der Annahme ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylantragstellung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dient die Erstbefragung, insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, ausgesprochen, dass er der Annahme ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylantragstellung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 5.12.2018, ra 2018/20/0433, nwN). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 5.12.2018, ra 2018/20/0433, nwN). Das Bundesamt hat betreffend mehrerer wesentlicher Verfahrensfragen und des hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht, bzw. nicht ausreichend ermittelt und festgestellt. Damit konnte das BFA die bereits bei der Beweiswürdigung angeführten verfahrenswesentlichen Feststellungen nicht unter Zugrundelegung der noch zu ermittelnden Punkte bzw. der aktuellen privaten Situation des BF treffen. Das BFA konnte damit in dem angefochtenen Bescheid auf wesentliche Verfahrensfragen nicht ausreichend eingehen bzw. unterließ die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen und Abwägungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt ist somit diesbezüglich grundlegend entsprechend ergänzungsbedürftig. Das BFA wird somit diese Ermittlungen im Zuge einer umfassenden ergänzenden Befragung nachzuholen und aktuell abzuklären zu haben. Erst auf diese aktuellen Abklärungen aufbauend wird es der Behörde möglich sein eine valide Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu treffen. Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. Eine solcherart durchzuführende Vornahme eines betreffend der oben angeführten Punkte verfahrenswesentlich erstmalig und aktuell durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, als auch eine solcherart darauf aufbauende erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dies insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes primär zuständig ist und eine sämtliche verfahrensrelevanten, sowie aktuellen Aspekte abdeckende Ermittlung und Prüfung eines Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich. Da der maßgebliche Sachverhalt in den gegenständlichen Verfahren somit nach wie vor in verfahrensrelevant wesentlichen Punkten nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen des Antrages des Beschwerdeführers der angefochtene Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen stattzugeben. Auf Grundlage der nachzuholen aktuellen Ermittlungsergebnisse wird das BFA nach Vornahme von entsprechenden Abklärungen somit einen die wesentlich veränderte Situation des BF berücksichtigenden neuen Bescheid zu erlassen haben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. II.3.2. Zu Spruchteil B)römisch zwei.3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Beweiswürdigung anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Beweiswürdigung anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.2249394.1.00

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