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{'item': 'W136 2240134-1'}

Obsah (8)Art. 133§§ 118§ 43§ 92§ 6§ 135a§ 24§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW136 2240134-1 Spruch, W136 2240134-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen zunächst ab 01.09.2018 als stv. Leiter mit der Führung des Fachbereiches behördliche XXXX betraut und ab 01.04.2019 Leiter dieses Fachbereiches.
  2. Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen zunächst ab 01.09.2018 als stv. Leiter mit der Führung des Fachbereiches behördliche römisch 40 betraut und ab 01.04.2019 Leiter dieses Fachbereiches.
  3. Mit dem beschwerdegegenständliche Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinar-behörde vom 01.02.2021 wurde der Disziplinarbeschuldigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 BDG 1979 verletzt zu haben, indem er (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht
  4. Mit dem beschwerdegegenständliche Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinar-behörde vom 01.02.2021 wurde der Disziplinarbeschuldigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 45 Absatz eins, BDG 1979 verletzt zu haben, indem er (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht
  5. im Zeitraum von 06.06.2017 bis 13.07.2019 unter Verwendung dienstlicher Ressourcen aus ausschließlich privaten Gründen im Zusammenhang mit Eingaben bzw. Beschwerden oder Rechtsstreitigkeiten insgesamt 46 näher genannte Mails an die Gemeinde GG, (sowie zum Teil zugleich an andere Behörden) versendete, wobei er sich in 42 Fällen im Dienst befand und fünf näher angeführte Nachrichten aufgrund ihrer Komplexität und ihres Umfangs geeignet waren, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, und in allen Fällen seine dienstliche E-Mail Adresse XXXX @polizei.gv.at ( XXXX ) verwendete, wodurch in Zusammenschau aller versendeten Nachrichten in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen konnte, er würde private Belange exzessiv während des Dienstes erledigen und die dienstliche E¬Mail Adresse deshalb verwenden, um seinen privaten Anliegen Nachdruck zu verleihen (Spruchpunkt I.1),
  6. im Zeitraum von 06.06.2017 bis 13.07.2019 unter Verwendung dienstlicher Ressourcen aus ausschließlich privaten Gründen im Zusammenhang mit Eingaben bzw. Beschwerden oder Rechtsstreitigkeiten insgesamt 46 näher genannte Mails an die Gemeinde GG, (sowie zum Teil zugleich an andere Behörden) versendete, wobei er sich in 42 Fällen im Dienst befand und fünf näher angeführte Nachrichten aufgrund ihrer Komplexität und ihres Umfangs geeignet waren, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, und in allen Fällen seine dienstliche E-Mail Adresse römisch 40 @polizei.gv.at ( römisch 40 ) verwendete, wodurch in Zusammenschau aller versendeten Nachrichten in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen konnte, er würde private Belange exzessiv während des Dienstes erledigen und die dienstliche E¬Mail Adresse deshalb verwenden, um seinen privaten Anliegen Nachdruck zu verleihen (Spruchpunkt römisch eins.1),
  7. im Zeitraum von
  8. 2018 bis
  9. 2019 unter Verwendung dienstlicher Ressourcen aus ausschließlich privaten Gründen im Zusammenhang mit einem privaten Rechtsstreit mit seinem Nachbarn fünf näher angeführte E-Mails versendete, wobei er sich in allen Fällen im Dienst befand und in allen Fällen seine dienstliche E-Mail Adresse verwendete, wodurch in der Öffentlichkeit und insbesondere bei seinem Nachbarn der Eindruck entstehen konnte, er würde die dienstliche E-Mail Adresse deshalb verwenden, um seinen privaten Anliegen Nachdruck zu verleihen, (Spruchpunkt I.2) und
  10. im Zeitraum von
  11. 2018 bis
  12. 2019 unter Verwendung dienstlicher Ressourcen aus ausschließlich privaten Gründen im Zusammenhang mit einem privaten Rechtsstreit mit seinem Nachbarn fünf näher angeführte E-Mails versendete, wobei er sich in allen Fällen im Dienst befand und in allen Fällen seine dienstliche E-Mail Adresse verwendete, wodurch in der Öffentlichkeit und insbesondere bei seinem Nachbarn der Eindruck entstehen konnte, er würde die dienstliche E-Mail Adresse deshalb verwenden, um seinen privaten Anliegen Nachdruck zu verleihen, (Spruchpunkt römisch eins.2) und
  13. es als verantwortlicher Leiter des Fachbereiches XXXX vom 01.09.2018 bis 25.09.2019 unterließ 443 XXXX kostenbescheide (Zeitraum: Jänner 2018 bis Oktober 2019) mit einer aushaftenden, theoretischen Gesamtsumme von ca. € 812.000,-- der Sicherheitsund Verwaltungspolizeilichen Abteilung zum Vollzug zu übermitteln bzw. für eine Übermittlung oder für eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Administration zu sorgen, sondern diese Akten - trotz dreimaliger Hinweise von zwei Mitarbeitern (zuletzt im Winter 2018/2019 und im Sommer 2019) auf die Notwendigkeit einer Vollzugszuführung - ohne weitere Maßnahmen im Archiv beließ und nicht weiterleitete (Spruchpunkt I.3).
  14. es als verantwortlicher Leiter des Fachbereiches römisch 40 vom 01.09.2018 bis 25.09.2019 unterließ 443 römisch 40 kostenbescheide (Zeitraum: Jänner 2018 bis Oktober 2019) mit einer aushaftenden, theoretischen Gesamtsumme von ca. € 812.000,-- der Sicherheitsund Verwaltungspolizeilichen Abteilung zum Vollzug zu übermitteln bzw. für eine Übermittlung oder für eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Administration zu sorgen, sondern diese Akten - trotz dreimaliger Hinweise von zwei Mitarbeitern (zuletzt im Winter 2018 aus 2019, und im Sommer 2019) auf die Notwendigkeit einer Vollzugszuführung - ohne weitere Maßnahmen im Archiv beließ und nicht weiterleitete (Spruchpunkt römisch eins.3). Über den Disziplinarbeschuldigten wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,- verhängt. Hingegen wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe am
  15. Oktober 2019 eine Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt,

§§ 118Abs.

1 Ziffer 2, 126 Abs. 2 BDG 1979 im Zweifel freigesprochen (Spruchteil II.).Hingegen wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe am 22. Oktober 2019 eine Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt,

Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 2, 126 Absatz 2, BDG 1979 im Zweifel freigesprochen (Spruchteil römisch zwei.). In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges, einer schriftlichen Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten zu den Vorwürfen, der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung und der maßgeblichen Rechtsnormen Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG„Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

§ 43Abs.

1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung: VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) wozu auch die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), die IKT-Nutzungsverordnung und das BDG gehören und die ihm übertragenen Aufgaben aktiv erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Aus der Wortbedeutung „treu“ ergibt sich wiederum, dass jeder Beamte - insbesondere Führungskräfte - im Interesse seines Dienstgebers besonnen und überlegt handelt, sowie alles unterlässt, was geeignet ist den Eindruck zu erwecken, er würde seine dienstlichen Aufgaben als Leiter einer Organisationseinheit der Polizei nachlässig führen, sich um die Belange seiner Dienststelle nicht ausreichend kümmern, oder seine dienstliche Stellung zur Durchsetzung privater Interessen verwenden.

Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung: VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) wozu auch die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), die IKT-Nutzungsverordnung und das BDG gehören und die ihm übertragenen Aufgaben aktiv erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Aus der Wortbedeutung „treu“ ergibt sich wiederum, dass jeder Beamte - insbesondere Führungskräfte - im Interesse seines Dienstgebers besonnen und überlegt handelt, sowie alles unterlässt, was geeignet ist den Eindruck zu erwecken, er würde seine dienstlichen Aufgaben als Leiter einer Organisationseinheit der Polizei nachlässig führen, sich um die Belange seiner Dienststelle nicht ausreichend kümmern, oder seine dienstliche Stellung zur Durchsetzung privater Interessen verwenden. Punkte I/1 und I/2 Aus § 79 d BDG, sowie der dazu erlassenen IKT-Nutzungsverordnung ergibt sich, dass eine private Verwendung der vom Dienstgeber zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur nur im eingeschränkten Ausmaße gestattet ist, nicht missbräuchlich erfolgen und dem Ansehen des Amtes nicht schaden darf. So spricht etwa nichts dagegen wenn ein Beamter z.B. bei der Buchung eines Fluges, eines Hotels, oder auch bei einer Bestellung im Internet seine dienstliche E-Mail-Adresse verwendet, weil hier in der Regel keine Korrespondenz notwendig ist, sondern lediglich Buchungsbestätigungen übermittelt werden. Aber auch kurze Korrespondenzen mit anderen Behörden, oder Privatpersonen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange es dadurch zu keiner Beeinträchtigung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben kommen kann. Die vom DB am 12.01., 14.02., 17.08.2018, 05.

  1. und 08.07.2019 verfassten Mails sind hinsichtlich Sach- und Rechtslage sehr komplex, bedürfen einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und der anzuwendenden Rechtslage und können daher keinesfalls während der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, nebenbei verfasst werden. Diese fünf Nachrichten waren daher geeignet, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.Aus Paragraph 79, d BDG, sowie der dazu erlassenen IKT-Nutzungsverordnung ergibt sich, dass eine private Verwendung der vom Dienstgeber zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur nur im eingeschränkten Ausmaße gestattet ist, nicht missbräuchlich erfolgen und dem Ansehen des Amtes nicht schaden darf. So spricht etwa nichts dagegen wenn ein Beamter z.B. bei der Buchung eines Fluges, eines Hotels, oder auch bei einer Bestellung im Internet seine dienstliche E-Mail-Adresse verwendet, weil hier in der Regel keine Korrespondenz notwendig ist, sondern lediglich Buchungsbestätigungen übermittelt werden. Aber auch kurze Korrespondenzen mit anderen Behörden, oder Privatpersonen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange es dadurch zu keiner Beeinträchtigung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben kommen kann. Die vom DB am 12.01., 14.02., 17.08.2018, 05.
  2. und 08.07.2019 verfassten Mails sind hinsichtlich Sach- und Rechtslage sehr komplex, bedürfen einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und der anzuwendenden Rechtslage und können daher keinesfalls während der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, nebenbei verfasst werden. Diese fünf Nachrichten waren daher geeignet, die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. In Zusammenschau aller versendeten Nachrichten an wenige Empfänger ist bei objektiver Betrachtung anzunehmen, dass sie geeignet waren das Ansehen des Amtes zu schädigen. Allen Mails in den Spruchpunkten I/1 und I/2 liegen private Rechtsstreitig-keiten/Auseinandersetzungen zugrunde. Sie sind geeignet den Eindruck zu erwecken, der Beamte verfolge die Durchsetzung seiner privaten Interessen während der Dienstzeit und wolle seiner Rechtsposition durch Verweis auf seine dienstliche Stellung einen gewissen Nachdruck verleihen. Es handelte sich um ausschließlich zivilrechtliche Streitigkeiten, die allein die private Stellung des DB betrafen und keinerlei Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben aufwiesen. Es liegt im unbedingten Interesse des Dienstgebers, dass seine Mitarbeiter, sind sie in privatrechtliche Auseinandersetzungen mit Personen, oder Ämtern verwickelt, jeglichen Hinweis auf die dienstliche Stellung, oder den Beruf unterlassen. Durch die Verwendung der dienstlichen E-Mail Adresse XXXX @polizei.gv.at erfolgte ein konkreter und deutlicher Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter. Dies kann - auch bei einer objektiven Betrachtungsweise - beim Empfänger durchaus den Eindruck erwecken, die Verwendung erfolge ausschließlich deshalb, um auf die Tätigkeit bei der Polizei hinzuweisen. Bedenkt man nun, dass weite Teile der Bevölkerung durchaus Respekt vor der Polizei haben und sich wegen allenfalls geringfügigerer privater Auseinandersetzungen und um weitere Nachteile zu vermeiden, nicht mit Polizeibeamten „anlegen“ wollen, kann dies - auch wenn es gar nicht beabsichtigt gewesen sein mag - zu einer Einschüchterung führen. Dass der DB tatsächlich diesen „Einschüchterungszweck“ verfolgte war nicht erweislich; der erkennende Senat geht im Zweifel zu seinen Gunsten davon aus, dass er wohl aus Bequemlichkeit in der Dienstzeit und Gedankenlosigkeit handelte. Es hätte ihm aber gerade als Führungskraft bewusst sein müssen, dass die exzessive Verwendung seiner dienstlichen Mail Adresse in Rechtsstreitigkeiten mit Gemeinde und einer Privatperson diesen Eindruck vermitteln können.In Zusammenschau aller versendeten Nachrichten an wenige Empfänger ist bei objektiver Betrachtung anzunehmen, dass sie geeignet waren das Ansehen des Amtes zu schädigen. Allen Mails in den Spruchpunkten I/1 und I/2 liegen private Rechtsstreitig-keiten/Auseinandersetzungen zugrunde. Sie sind geeignet den Eindruck zu erwecken, der Beamte verfolge die Durchsetzung seiner privaten Interessen während der Dienstzeit und wolle seiner Rechtsposition durch Verweis auf seine dienstliche Stellung einen gewissen Nachdruck verleihen. Es handelte sich um ausschließlich zivilrechtliche Streitigkeiten, die allein die private Stellung des DB betrafen und keinerlei Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben aufwiesen. Es liegt im unbedingten Interesse des Dienstgebers, dass seine Mitarbeiter, sind sie in privatrechtliche Auseinandersetzungen mit Personen, oder Ämtern verwickelt, jeglichen Hinweis auf die dienstliche Stellung, oder den Beruf unterlassen. Durch die Verwendung der dienstlichen E-Mail Adresse römisch 40 @polizei.gv.at erfolgte ein konkreter und deutlicher Hinweis auf seinen Beruf als Polizeibeamter. Dies kann - auch bei einer objektiven Betrachtungsweise - beim Empfänger durchaus den Eindruck erwecken, die Verwendung erfolge ausschließlich deshalb, um auf die Tätigkeit bei der Polizei hinzuweisen. Bedenkt man nun, dass weite Teile der Bevölkerung durchaus Respekt vor der Polizei haben und sich wegen allenfalls geringfügigerer privater Auseinandersetzungen und um weitere Nachteile zu vermeiden, nicht mit Polizeibeamten „anlegen“ wollen, kann dies - auch wenn es gar nicht beabsichtigt gewesen sein mag - zu einer Einschüchterung führen. Dass der DB tatsächlich diesen „Einschüchterungszweck“ verfolgte war nicht erweislich; der erkennende Senat geht im Zweifel zu seinen Gunsten davon aus, dass er wohl aus Bequemlichkeit in der Dienstzeit und Gedankenlosigkeit handelte. Es hätte ihm aber gerade als Führungskraft bewusst sein müssen, dass die exzessive Verwendung seiner dienstlichen Mail Adresse in Rechtsstreitigkeiten mit Gemeinde und einer Privatperson diesen Eindruck vermitteln können. Seinem Einwand, er habe durchschnittlich nur zwei Mails pro Monat versendet, kommt keine Relevanz zu, weil die Nachrichten an den gleichen Empfänger (Gemeinde) versendet wurden und daher schon aufgrund des Umfangs von 46 Nachrichten der Eindruck entstehen konnte, er erledige seine privaten Belange exzessiv im Dienst. zu I/3 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB jedenfalls ab September 2018 - zunächst interimistisch - für die Leitung der XXXX verantwortlich war (bereits zuvor war er stellvertretender Leiter). Spätestens ab diesem Zeitpunkt lag es ausschließlich an ihm als Fachbereichsleiter, dafür zu sorgen, dass die Aufgaben seiner Dienststelle gesetzmäßig, effizient und sachgerecht erfüllt werden. Eine gewissenhafte und aus eigenem zu besorgende Amtsführung impliziert auch, dass sich jede Führungskraft bei der Übernahme der Leitung einer Dienststelle davon überzeugen muss, wie die wesentlichen organisatorischen Abläufe gehandhabt werden und ob diese dem Organisationszweck entsprechend ausgeführt, sowie den haushaltsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften gerecht werden. Dazu ist es also notwendig, sich zunächst einen Überblick über die Aufgaben der Dienststelle zu machen und sich anhand der Bedeutung der jeweils zu vollziehenden Materie möglichst rasch vom gesetzeskonformen Vollzug zu überzeugen. Dies muss von jeder Führungskraft erwartet werden, weil sich erfahrungsgemäß gerade bei der Übernahme durch eine neue Dienststellenleitung oft jahrelang eingespielte, aber nicht den Intentionen einer gesetzmäßigen, wirtschaftlichen Amtsführung entsprechende Praktiken erkennen und beheben lassen. Keinesfalls darf sich eine Führungskraft darauf berufen, er sei von den Mitarbeitern nicht auf wesentliche Missstände hingewiesen worden, die er selbst hätte erkennen können und müssen. Unbeschadet der Unterstützungsverpflichtung nach § 44 Abs. 1 BDG darf eine juristisch ausgebildete Führungskraft auch keinesfalls davon ausgehen, dass seine Mitarbeiter die rechtliche Problematik allenfalls schon lange bestehender organisatorischer Handlungsabläufe unbedingt erkennen müssen. Sowohl in der Privatwirtschaft, als auch in der öffentlichen Verwaltung ist es üblich, dass sich Führungskräfte bei Übernahme einer Leitungsfunktion einen Überblick über ihre Organisationseinheit verschaffen, Prozesse und Strukturen im Hinblick auf ihre Effizienz, korrekte Durchführung und Rechtmäßigkeit überprüfen und insofern eine „Bestandsaufnahme“ machen. Es liegt ausschließlich an ihnen als Kontrolleur und Koordinator einen internen Focus auf die Organisation zu legen. Es muss auch im Interesse einer Führungskraft liegen, Informationen über das operative Ergebnis (konkret: wie viel der erlassenen Kostenbescheide waren vollstreckbar) einzuholen, auch wenn die Vollstreckung von einer anderen Organisationseinheit (SVA) durchgeführt wurde. Der DB wandte weder Maßnahmen eines operativen Controllings an, noch setzte er sich mit der vorhandenen Excel-Tabelle auseinander, noch überprüfte er in irgendeiner Form, ob die Organisationsziele ordnungsgemäß und effizient umgesetzt werden. Hätte er nur ein Minimum an Dienstaufsicht ausgeübt, sich um sein Referat gekümmert und die Verwaltungsabläufe überprüft hätte er - selbst bei Annahme, er habe von einer kontinuierlichen Weitergabe der Bescheide keine Kenntnis gehabt - die unterbliebene Weiterleitung leicht und ohne Ermittlungsaufwand feststellen können. Er hätte auch nur ein einziges Mal bei der SVA nachfragen müssen, wie viele der Kostenbescheide vollstreckt werden konnten (also quasi den „Unternehmenserfolg“ hinterfragen müssen) und hätte gewusst, dass eine Weiterleitung von Beginn an unterblieben war. Ein solches Interesse muss von einer Führungskraft erwartet werden.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB jedenfalls ab September 2018 - zunächst interimistisch - für die Leitung der römisch 40 verantwortlich war (bereits zuvor war er stellvertretender Leiter). Spätestens ab diesem Zeitpunkt lag es ausschließlich an ihm als Fachbereichsleiter, dafür zu sorgen, dass die Aufgaben seiner Dienststelle gesetzmäßig, effizient und sachgerecht erfüllt werden. Eine gewissenhafte und aus eigenem zu besorgende Amtsführung impliziert auch, dass sich jede Führungskraft bei der Übernahme der Leitung einer Dienststelle davon überzeugen muss, wie die wesentlichen organisatorischen Abläufe gehandhabt werden und ob diese dem Organisationszweck entsprechend ausgeführt, sowie den haushaltsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften gerecht werden. Dazu ist es also notwendig, sich zunächst einen Überblick über die Aufgaben der Dienststelle zu machen und sich anhand der Bedeutung der jeweils zu vollziehenden Materie möglichst rasch vom gesetzeskonformen Vollzug zu überzeugen. Dies muss von jeder Führungskraft erwartet werden, weil sich erfahrungsgemäß gerade bei der Übernahme durch eine neue Dienststellenleitung oft jahrelang eingespielte, aber nicht den Intentionen einer gesetzmäßigen, wirtschaftlichen Amtsführung entsprechende Praktiken erkennen und beheben lassen. Keinesfalls darf sich eine Führungskraft darauf berufen, er sei von den Mitarbeitern nicht auf wesentliche Missstände hingewiesen worden, die er selbst hätte erkennen können und müssen. Unbeschadet der Unterstützungsverpflichtung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG darf eine juristisch ausgebildete Führungskraft auch keinesfalls davon ausgehen, dass seine Mitarbeiter die rechtliche Problematik allenfalls schon lange bestehender organisatorischer Handlungsabläufe unbedingt erkennen müssen. Sowohl in der Privatwirtschaft, als auch in der öffentlichen Verwaltung ist es üblich, dass sich Führungskräfte bei Übernahme einer Leitungsfunktion einen Überblick über ihre Organisationseinheit verschaffen, Prozesse und Strukturen im Hinblick auf ihre Effizienz, korrekte Durchführung und Rechtmäßigkeit überprüfen und insofern eine „Bestandsaufnahme“ machen. Es liegt ausschließlich an ihnen als Kontrolleur und Koordinator einen internen Focus auf die Organisation zu legen. Es muss auch im Interesse einer Führungskraft liegen, Informationen über das operative Ergebnis (konkret: wie viel der erlassenen Kostenbescheide waren vollstreckbar) einzuholen, auch wenn die Vollstreckung von einer anderen Organisationseinheit (SVA) durchgeführt wurde. Der DB wandte weder Maßnahmen eines operativen Controllings an, noch setzte er sich mit der vorhandenen Excel-Tabelle auseinander, noch überprüfte er in irgendeiner Form, ob die Organisationsziele ordnungsgemäß und effizient umgesetzt werden. Hätte er nur ein Minimum an Dienstaufsicht ausgeübt, sich um sein Referat gekümmert und die Verwaltungsabläufe überprüft hätte er - selbst bei Annahme, er habe von einer kontinuierlichen Weitergabe der Bescheide keine Kenntnis gehabt - die unterbliebene Weiterleitung leicht und ohne Ermittlungsaufwand feststellen können. Er hätte auch nur ein einziges Mal bei der SVA nachfragen müssen, wie viele der Kostenbescheide vollstreckt werden konnten (also quasi den „Unternehmenserfolg“ hinterfragen müssen) und hätte gewusst, dass eine Weiterleitung von Beginn an unterblieben war. Ein solches Interesse muss von einer Führungskraft erwartet werden. Der DB war - während des gesamten Verfahrens - bemüht, die Verantwortung für den unterbliebenen Vollzug der Kostenbescheide auf seine Mitarbeiter abzuwälzen und wies mehrfach darauf hin, er sei vor
  3. September 2019 nicht informiert gewesen. Bereits dies vermag ihn vom Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht zu entlasten, weil es - wie oben ausgeführt - ausschließlich seiner Aufgabe als Führungskraft obliegt, für eine korrekte Amtsführung zu sorgen. Dazu hätte er sich nur entsprechend informieren, bzw. bei Übernahme der Dienststelle eine im Wesentlichen einfach durchzuführende Überprüfung der Aufgabenerfüllung durchführen müssen. Seine Rechtfertigung, dass keiner seiner Mitarbeiter eine formelle Dienstbesprechung wegen des Vollzugs der Kostenbescheide verlangt habe (die Einberufung einer Dienstbesprechung ist ausschließlich seine Sache!), vermag ihn von seinen Aufgaben als Führungskraft nicht zu entbinden und ist daher ebenfalls nicht geeignet ihn zu exkulpieren. Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass der DB von zwei Mitarbeitern insgesamt dreimal dezidiert auf die Problematik des unterbliebenen Vollzugs der Kostenbescheide angesprochen wurde. Dennoch blieb er untätig und maß einer Übermittlung an die SVA und Vollstreckung der Kostenbescheide offenbar zu wenig Bedeutung zu. Aufgrund der vorliegenden Beweise kann nicht von einer minderen Schlamperei ausgegangen werden, sondern liegt - ausgehend vom Umstand, dass der DB ab September 2018 die Gesamtverantwortung für die XXXX innehatte, von der unterbliebenen Weiterleitung spätestens ab Frühjahr 2019 Kenntnis hatte, weil er dezidiert darauf hingewiesen worden war - ein bereits gröberes Versagen einer Führungskraft vor, welche selbst nach konkreten Hinweisen von Mitarbeitern keine Aktivitäten entfaltete und auch im durchgeführten Disziplinarverfahren bemüht war, die Verantwortung abzuwälzen.Aufgrund der vorliegenden Beweise kann nicht von einer minderen Schlamperei ausgegangen werden, sondern liegt - ausgehend vom Umstand, dass der DB ab September 2018 die Gesamtverantwortung für die römisch 40 innehatte, von der unterbliebenen Weiterleitung spätestens ab Frühjahr 2019 Kenntnis hatte, weil er dezidiert darauf hingewiesen worden war - ein bereits gröberes Versagen einer Führungskraft vor, welche selbst nach konkreten Hinweisen von Mitarbeitern keine Aktivitäten entfaltete und auch im durchgeführten Disziplinarverfahren bemüht war, die Verantwortung abzuwälzen. Wenngleich es - auch nach den Recherchen der BDB in anderen Landespolizeidirektionen - durchaus richtig ist, dass nur ein geringer Teil der Vollzugskosten hereingebracht werden kann, ist von einem finanziellen Schaden auszugehen. Immerhin wurden, wie der Vorgesetzte des DB bei seiner Einvernahme ausführte, bisher 30 Exekutionen beantragt, was - wäre der DB tätig geworden - schon früher hätte stattfinden können. Die Recherchen der BDB haben ergeben, dass - wenn auch in wenigen Fällen - Schubhaftkosten auch in anderen LPD's auch tatsächlich hereingebracht werden können. So hat die LPD XXXX im Jahre 2018 insgesamt € 26.430,- bei 31 Personen hereinbringen können, freilich in den meisten Fällen durch sofort vollstreckbare Vollstreckungsverfügungen. Die Tatsache, dass eine Exekution 30 Jahre lang möglich ist, kann ein Liegenlassen der Kostenbescheide nicht rechtfertigen, zumal allein aufgrund der hohen Zahlen (jährliche mehrere Hunderte pro LPD) sonst sehr rasch Unübersichtlichkeit bei der Administration der Akten eintritt. Einerseits muss eine Regelung getroffen werden, was mit jenen Kostenbescheiden passiert, bei denen eine sofortige Vollstreckung im Zuge der Abschiebung nicht möglich war (z.B. mangels Barmittel) und andererseits müssen Vorkehrungen getroffen werden, wie mit jenen Kostenbescheiden umzugehen ist, bei denen die Abschiebung des Betroffenen scheiterte. Eine ungeordnete Ablage aller Bescheide im Archiv entspricht nicht den Intentionen einer strukturierten, nachvollziehbaren Verwaltungsführung. Auch dies hätte dem DB - der im Übrigen bereits seit Jahren in diesem Bereich tätig ist - bewusst sein müssen; seine Argumentation wonach wegen der möglichen 30-jährigen Exekution kein Schaden entstanden sein soll, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und entspricht nicht einer treuen und gewissenhaften Amtsführung. Auf eine möglichst rasche Anordnung, bzw. Durchführung von Vollzugsmaßnahmen (Exekution), bzw. eine „Erledigung“ dieser Kostenbescheide zielen auch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen ab. […] Auch hier wären also Maßnahmen zu treffen gewesen, indem die Kostenbescheide entweder, wie innerhalb der LPD XXXX vorgesehen, der SVA übergeben, oder - wie zum Teil in anderen LPD's gehandhabt - nach Prüfung der Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden. […] Der DB hat nichts von alledem getan und die Kostenbescheide ohne weitere Maßnahmen und trotz Hinweisen von Mitarbeitern im Archiv liegengelassen. Dies ist mit seiner Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und aus eigenem zu besorgen, nicht vereinbar.Wenngleich es - auch nach den Recherchen der BDB in anderen Landespolizeidirektionen - durchaus richtig ist, dass nur ein geringer Teil der Vollzugskosten hereingebracht werden kann, ist von einem finanziellen Schaden auszugehen. Immerhin wurden, wie der Vorgesetzte des DB bei seiner Einvernahme ausführte, bisher 30 Exekutionen beantragt, was - wäre der DB tätig geworden - schon früher hätte stattfinden können. Die Recherchen der BDB haben ergeben, dass - wenn auch in wenigen Fällen - Schubhaftkosten auch in anderen LPD's auch tatsächlich hereingebracht werden können. So hat die LPD römisch 40 im Jahre 2018 insgesamt € 26.430,- bei 31 Personen hereinbringen können, freilich in den meisten Fällen durch sofort vollstreckbare Vollstreckungsverfügungen. Die Tatsache, dass eine Exekution 30 Jahre lang möglich ist, kann ein Liegenlassen der Kostenbescheide nicht rechtfertigen, zumal allein aufgrund der hohen Zahlen (jährliche mehrere Hunderte pro LPD) sonst sehr rasch Unübersichtlichkeit bei der Administration der Akten eintritt. Einerseits muss eine Regelung getroffen werden, was mit jenen Kostenbescheiden passiert, bei denen eine sofortige Vollstreckung im Zuge der Abschiebung nicht möglich war (z.B. mangels Barmittel) und andererseits müssen Vorkehrungen getroffen werden, wie mit jenen Kostenbescheiden umzugehen ist, bei denen die Abschiebung des Betroffenen scheiterte. Eine ungeordnete Ablage aller Bescheide im Archiv entspricht nicht den Intentionen einer strukturierten, nachvollziehbaren Verwaltungsführung. Auch dies hätte dem DB - der im Übrigen bereits seit Jahren in diesem Bereich tätig ist - bewusst sein müssen; seine Argumentation wonach wegen der möglichen 30-jährigen Exekution kein Schaden entstanden sein soll, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und entspricht nicht einer treuen und gewissenhaften Amtsführung. Auf eine möglichst rasche Anordnung, bzw. Durchführung von Vollzugsmaßnahmen (Exekution), bzw. eine „Erledigung“ dieser Kostenbescheide zielen auch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen ab. […] Auch hier wären also Maßnahmen zu treffen gewesen, indem die Kostenbescheide entweder, wie innerhalb der LPD römisch 40 vorgesehen, der SVA übergeben, oder - wie zum Teil in anderen LPD's gehandhabt - nach Prüfung der Uneinbringlichkeit abgeschrieben werden. […] Der DB hat nichts von alledem getan und die Kostenbescheide ohne weitere Maßnahmen und trotz Hinweisen von Mitarbeitern im Archiv liegengelassen. Dies ist mit seiner Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und aus eigenem zu besorgen, nicht vereinbar. Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG […] Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348, 15.12.1999, 98/09/0212, 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, ZI. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, ZI. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.[…] Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348, 15.12.1999, 98/09/0212, 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, ZI. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, ZI. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. zu 1/1 und I/2 Wie schon oben ausgeführt, ist der DB überführt seine dienstliche E-Mail-Adresse im Rahmen privatrechtlicher Streitigkeiten mit einem Nachbarn und der Gemeinde GG, bzw. auch im Zusammenhang mit anderen Anträgen verwendet zu haben. Er hat dadurch eine Verknüpfung mit seinem Beruf als Polizeibeamter hergestellt, was bei einem außenstehenden Beobachter - neben der Meinung, Polizeibeamte hätten offenbar zu wenig Arbeit, bzw. würden diese vernachlässigen und sich in der Dienstzeit bevorzugt mit der Verfolgung ihrer privaten Interessen beschäftigen - vor allem den Eindruck einer bewusst missbräuchlichen Verwendung seiner dienstlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung privater Interessen, bewirken kann. In der Allgemeinheit kann nämlich der Eindruck entstehen, der DB habe seine dienstliche E-Mail Adresse deshalb verwendet, um einerseits seinen Kontrahenten in der nachbarschaftsrechtlichen Auseinandersetzung einzuschüchtern und um sich andererseits bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Gemeinde einen Vorteil zu verschaffen. Bedenkt man nun, dass Beamte - insbesondere Führungskräfte, denen auch eine Vorbildwirkung zukommt - darauf zu achten haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine sachliche und uneigennützige Ausübung ihres Amtes erhalten bleibt, ist sein Verhalten in hohem Maße geeignet dieses Vertrauen wesentlich zu beeinträchtigen. Der DB hätte bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, in die er verwickelt war, keinesfalls seinen Beruf als Polizeibeamter „hineinziehen“ dürfen. Es bestand absolut kein Anlass sich als Polizist zu deklarieren, was er aber durch die exzessive Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse @polizei.gv.at in seiner ausschließlich privaten Zwecken dienenden Kommunikation tat. Dienstpflichtverletzung nach § 45 Abs. 1 BDG zu I/3Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG zu I/3 […] Wie schon oben zu § 43 Abs. 1 BDG ausgeführt wäre es am DB als Führungskraft gelegen, bei seiner Amtsübernahme eine Analyse der Dienststelle vorzunehmen, allfällige Missstände wahrzunehmen und für einen ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Vollzug zu sorgen. Spätestens nachdem er von den Mitarbeitern auf die unterbliebene Weiterleitung der Kostenbescheide an die SVA hingewiesen worden war, hätte er - der ihm bekannten Praxis in der LPD entsprechend - die Akten vorlegen, oder, falls er im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Vorlage an die SVA anderer Meinung gewesen sein sollte, sich aktiv um eine sofortige, klare Regelung bemühen und sich des Themas annehmen müssen.[…] Wie schon oben zu Paragraph 43, Absatz eins, BDG ausgeführt wäre es am DB als Führungskraft gelegen, bei seiner Amtsübernahme eine Analyse der Dienststelle vorzunehmen, allfällige Missstände wahrzunehmen und für einen ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Vollzug zu sorgen. Spätestens nachdem er von den Mitarbeitern auf die unterbliebene Weiterleitung der Kostenbescheide an die SVA hingewiesen worden war, hätte er - der ihm bekannten Praxis in der LPD entsprechend - die Akten vorlegen, oder, falls er im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Vorlage an die SVA anderer Meinung gewesen sein sollte, sich aktiv um eine sofortige, klare Regelung bemühen und sich des Themas annehmen müssen. Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG […] Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl, Kucsko- Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 102 ff und das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Milderungsgründe:disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheitpositive Zukunftsprognosezumindest teilweise Einsicht (er gab ein, mit heutigem Wissen seine dienstliche Mail nicht mehr verwenden zu würden)Milderungsgründe:, disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit, positive Zukunftsprognose, zumindest teilweise Einsicht (er gab ein, mit heutigem Wissen seine dienstliche Mail nicht mehr verwenden zu würden) Erschwerungsgründe Mehrere strafbare Handlungen über einen längeren Zeitraum - § 33 Abs, 1 Ziffer 1 StGBMehrere strafbare Handlungen über einen längeren Zeitraum - Paragraph 33, Abs, 1 Ziffer 1 StGB Dem DB war ein Versagen als Führungskraft (I/3), sowie eine exzessive leichtfertige Verwendung seiner dienstlichen E-Mail (1/1 und I/2) anzulasten. Lediglich im Hinblick auf die Verfassung von 5 komplexen Mails liegt vorsätzliches Handeln vor. Zu beiden Sachverhalten (Mails, Kostenbescheide) ging der erkennende Senat der BDB - mit Ausnahme der fünf komplexen Mails - von grober Fahrlässigkeit aus. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass er in der Absicht einen Vollzug der Kostenbescheide zu verhindern, nicht gehandelt hat. Er hat der Thematik „Kostenbescheide“ offenbar nicht die nötige Priorität zugeordnet und sich schlicht nicht darum gekümmert. Dass er, selbst nach entsprechenden Hinweisen von Mitarbeitern, keinen sofortigen Handlungsbedarf realisiert hatte, lässt sich auch dadurch erklären, dass er - wie die Einvernahmen der Zeugen auch ergaben - mitunter geneigt war, Anliegen von Mitarbeitern rasch „abzufertigen“ und ihnen insofern gar nicht richtig zuhörte. Es ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass ein Jurist die - allenfalls auch strafrechtliche - Tragweite einer solchen absichtlichen Ignoranz hätte erkennen müssen. Auch hatte der DB keinen Grund absichtlich zu handeln; im Frühjahr 2019 hätte er sich zumindest zu einem Teil noch mit den wenigen Monaten zuvor erfolgten Übernahme der Leitung der XXXX rechtfertigen können. Die angesammelten Akten wären auch lediglich zum Vollzug zu bringen gewesen, was also weder für ihn, noch für seine Organisationseinheit einen Aufwand dargestellt hätte. Die unterbliebene Weiterleitung war eine - freilich nicht tolerierbare - Schlamperei. Im Hinblick auf die versendeten Mails war eine Absicht, damit (latenten) Druck zu erzeugen nicht nachweisbar. Der DB hätte aber - nicht zuletzt als juristisch ausgebildete Führungskraft - erkennen müssen, dass die Verwendung der dienstlichen Mail-Adresse bei Rechtsstreitigkeiten beim Streitgegner genau diesen Eindruck erzeugen kann. Auch hier ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Lediglich im Hinblick auf die fünf komplexen Mails war ihm Vorsatz anzulasten; der Beamte hätte dieses Mails keinesfalls in der Dienstzeit schreiben dürfen - Art um Umfang der Nachrichten sind komplex, machten eine intensive Auseinandersetzung mit der jeweiligen Materie notwendig und haben ihn daher - schon im Hinblick auf die aufgewendete Dienstzeit - bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. In der Verfolgung privater Interessen während der Dienstzeit liegt wohl auch der Grund für die mangelhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben als Führungskraft.Dem DB war ein Versagen als Führungskraft (I/3), sowie eine exzessive leichtfertige Verwendung seiner dienstlichen E-Mail (1/1 und I/2) anzulasten. Lediglich im Hinblick auf die Verfassung von 5 komplexen Mails liegt vorsätzliches Handeln vor. Zu beiden Sachverhalten (Mails, Kostenbescheide) ging der erkennende Senat der BDB - mit Ausnahme der fünf komplexen Mails - von grober Fahrlässigkeit aus. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass er in der Absicht einen Vollzug der Kostenbescheide zu verhindern, nicht gehandelt hat. Er hat der Thematik „Kostenbescheide“ offenbar nicht die nötige Priorität zugeordnet und sich schlicht nicht darum gekümmert. Dass er, selbst nach entsprechenden Hinweisen von Mitarbeitern, keinen sofortigen Handlungsbedarf realisiert hatte, lässt sich auch dadurch erklären, dass er - wie die Einvernahmen der Zeugen auch ergaben - mitunter geneigt war, Anliegen von Mitarbeitern rasch „abzufertigen“ und ihnen insofern gar nicht richtig zuhörte. Es ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass ein Jurist die - allenfalls auch strafrechtliche - Tragweite einer solchen absichtlichen Ignoranz hätte erkennen müssen. Auch hatte der DB keinen Grund absichtlich zu handeln; im Frühjahr 2019 hätte er sich zumindest zu einem Teil noch mit den wenigen Monaten zuvor erfolgten Übernahme der Leitung der römisch 40 rechtfertigen können. Die angesammelten Akten wären auch lediglich zum Vollzug zu bringen gewesen, was also weder für ihn, noch für seine Organisationseinheit einen Aufwand dargestellt hätte. Die unterbliebene Weiterleitung war eine - freilich nicht tolerierbare - Schlamperei. Im Hinblick auf die versendeten Mails war eine Absicht, damit (latenten) Druck zu erzeugen nicht nachweisbar. Der DB hätte aber - nicht zuletzt als juristisch ausgebildete Führungskraft - erkennen müssen, dass die Verwendung der dienstlichen Mail-Adresse bei Rechtsstreitigkeiten beim Streitgegner genau diesen Eindruck erzeugen kann. Auch hier ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Lediglich im Hinblick auf die fünf komplexen Mails war ihm Vorsatz anzulasten; der Beamte hätte dieses Mails keinesfalls in der Dienstzeit schreiben dürfen - Art um Umfang der Nachrichten sind komplex, machten eine intensive Auseinandersetzung mit der jeweiligen Materie notwendig und haben ihn daher - schon im Hinblick auf die aufgewendete Dienstzeit - bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. In der Verfolgung privater Interessen während der Dienstzeit liegt wohl auch der Grund für die mangelhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben als Führungskraft. Ausgehend von den Überlegungen des erkennenden Senates der BDB erweist sich der Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe von ca. € 28.000,- als überzogen und dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Umfang des Versagens des DB nicht gerecht werdend. Aufgrund der besonderen Verantwortung des DB als Führungskraft und seines exzessiven Umgangs mit der dienstlichen Mail-Adresse für private Belange erweist sich zwar die Verhängung einer Strafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG sowohl spezial- als auch generalpräventiv als notwendig, aber keinesfalls in der beantragten Höhe. Der erkennende Senat ist der Meinung, dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens im unteren Bereich anzusetzen war. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 8.000,- wird dem gerecht - sie wird den DB deutlich daran erinnern, seine dienstlichen Aufgaben in Zukunft korrekt, beflissen und ordentlich wahrzunehmen und in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Ansehen der Polizei keine Schädigung erfährt. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an Führungskräfte hohe rechtliche und moralische Ansprüche gestellt werden, denen sie - streben sie eine solche Funktion an - gerecht werden müssen.“Ausgehend von den Überlegungen des erkennenden Senates der BDB erweist sich der Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe von ca. € 28.000,- als überzogen und dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Umfang des Versagens des DB nicht gerecht werdend. Aufgrund der besonderen Verantwortung des DB als Führungskraft und seines exzessiven Umgangs mit der dienstlichen Mail-Adresse für private Belange erweist sich zwar die Verhängung einer Strafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG sowohl spezial- als auch generalpräventiv als notwendig, aber keinesfalls in der beantragten Höhe. Der erkennende Senat ist der Meinung, dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens im unteren Bereich anzusetzen war. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 8.000,- wird dem gerecht - sie wird den DB deutlich daran erinnern, seine dienstlichen Aufgaben in Zukunft korrekt, beflissen und ordentlich wahrzunehmen und in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Ansehen der Polizei keine Schädigung erfährt. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an Führungskräfte hohe rechtliche und moralische Ansprüche gestellt werden, denen sie - streben sie eine solche Funktion an - gerecht werden müssen.“
  4. Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 brachte der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres gegen den mit Spruchpunkt II. erfolgten Freispruch und die Strafbemessung Beschwerde ein. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
  5. Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 brachte der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres gegen den mit Spruchpunkt römisch zwei. erfolgten Freispruch und die Strafbemessung Beschwerde ein. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „[…] Von der Disziplinarkommission wird hier nur knapp ausgeführt, dass die erteilte Weisung einen Interpretationsspielraum zuließe. Im Zweifel wäre daher zu Gunsten des DB anzunehmen, er sei tatsächlich der Meinung gewesen, ein klares Verbot eines Versandes dieses Mails sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Diese Feststellung widerspricht dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens eindeutig. So hat der Zeuge Hofrat XXXX (siehe Protokoll der Disziplinarverhandlung Seiten 47 und 49) eindeutig angewiesen, dass der DB das E-Mail nicht versenden darf. Diese Aussage wird von der Zeugin Mag. XXXX (siehe Protokoll der Disziplinarverhandlung Seiten 52f) vollinhaltlich bestätigt. Die Zeugin gibt in dem Zusammenhang an, dass es für sie zweifelsfrei zu erkennen war, dass der DB dieses E-Mail nicht versenden darf. Nochmals gefragt, woran für sie zweifelsfrei erkennbar gewesen wäre, dass der DB dieses Mail nicht versenden dürfe, gibt die Zeugin an: „Weil es der Herr Hofrat vorher zu ihm gesagt hat“.Diese Feststellung widerspricht dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens eindeutig. So hat der Zeuge Hofrat römisch 40 (siehe Protokoll der Disziplinarverhandlung Seiten 47 und 49) eindeutig angewiesen, dass der DB das E-Mail nicht versenden darf. Diese Aussage wird von der Zeugin Mag. römisch 40 (siehe Protokoll der Disziplinarverhandlung Seiten 52f) vollinhaltlich bestätigt. Die Zeugin gibt in dem Zusammenhang an, dass es für sie zweifelsfrei zu erkennen war, dass der DB dieses E-Mail nicht versenden darf. Nochmals gefragt, woran für sie zweifelsfrei erkennbar gewesen wäre, dass der DB dieses Mail nicht versenden dürfe, gibt die Zeugin an: „Weil es der Herr Hofrat vorher zu ihm gesagt hat“. Selbst die Schilderung des DB während der mündlichen Disziplinarverhandlung lässt keinen anderen Schluss zu, als, dass ihm die unmissverständliche Weisung gegeben wurde, das angeführte E-Mail nicht zu versenden (siehe Protokoll der Disziplinarverhandlung Seiten 4f). Wörtlich gibt der DB sogar selbst an, dass sich Hofrat XXXX das E-Mail angesehen hätte und den DB angewiesen hätte: „mit der Geschichte tust mir nichts mehr“ (siehe Protokoll der Disziplinarverhandlung Seiten 4). Die in der Verhandlung präsentierte abstruse Rechtfertigung des DB kann nicht einmal in Ansätzen nachvollzogen werden, wenn er angibt, dass ihm gesagt worden sei, dass er nichts mehr in der Angelegenheit tun dürfe, also keine Gespräche mehr führen dürfe, aber er hätte darin kein Verbot erkannt, dass er das gegenständliche Mail, welches genau diese Angelegenheit betrifft, nicht versenden dürfe. Selbst unter Einbeziehung der Darstellung des DB war die Anweisung unzweifelhaft nur so zu verstehen, dass der DB in dieser Angelegenheit nichts mehr unternehmen dürfe und natürlich auch das konkrete E-Mail nicht an neun E-Mail-Adressaten (davon vier Organisationspostfächer und fünf namentlich angeführte Personen) versenden. Dies war dem klaren Wortlaut der Weisung eindeutig zu entnehmen, denn auch das Versenden von E-Mails stellt ein „Tun“ im Sinne der Weisung dar. In der Definition des § 44 Abs. 1 BDG kann Gegenstand der Weisung nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein. Aus der Anordnung des Vorgesetzten hätte der DB zweifelsfrei erkennen können und müssen, was der Wille des Vorgesetzten ist und im Rahmen der dem DB obliegenden Unterstützungspflicht seinem Vorgesetzten gegenüber, hätte er dieses E-Mail nicht versenden dürfen.Selbst die Schilderung des DB während der mündlichen Disziplinarverhandlung lässt keinen anderen Schluss zu, als, dass ihm die unmissverständliche Weisung gegeben wurde, das angeführte E-Mail nicht zu versenden (siehe Protokoll der Disziplinarverhandlung Seiten 4f). Wörtlich gibt der DB sogar selbst an, dass sich Hofrat römisch 40 das E-Mail angesehen hätte und den DB angewiesen hätte: „mit der Geschichte tust mir nichts mehr“ (siehe Protokoll der Disziplinarverhandlung Seiten 4). Die in der Verhandlung präsentierte abstruse Rechtfertigung des DB kann nicht einmal in Ansätzen nachvollzogen werden, wenn er angibt, dass ihm gesagt worden sei, dass er nichts mehr in der Angelegenheit tun dürfe, also keine Gespräche mehr führen dürfe, aber er hätte darin kein Verbot erkannt, dass er das gegenständliche Mail, welches genau diese Angelegenheit betrifft, nicht versenden dürfe. Selbst unter Einbeziehung der Darstellung des DB war die Anweisung unzweifelhaft nur so zu verstehen, dass der DB in dieser Angelegenheit nichts mehr unternehmen dürfe und natürlich auch das konkrete E-Mail nicht an neun E-Mail-Adressaten (davon vier Organisationspostfächer und fünf namentlich angeführte Personen) versenden. Dies war dem klaren Wortlaut der Weisung eindeutig zu entnehmen, denn auch das Versenden von E-Mails stellt ein „Tun“ im Sinne der Weisung dar. In der Definition des Paragraph 44, Absatz eins, BDG kann Gegenstand der Weisung nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein. Aus der Anordnung des Vorgesetzten hätte der DB zweifelsfrei erkennen können und müssen, was der Wille des Vorgesetzten ist und im Rahmen der dem DB obliegenden Unterstützungspflicht seinem Vorgesetzten gegenüber, hätte er dieses E-Mail nicht versenden dürfen. Die von der Bundesdisziplinarbehörde verhängte Geldstrafe ist aus folgenden Gründen des § 93 Abs. 1 BDG als nicht angemessen zu betrachten, da nach Abwägung aller Faktoren nur eine Geldstrafe

§ 92Abs.

1 Zif. 3 BDG im obersten beziehungsweise oberen Strafrahmenbereich auszusprechen gewesen wäre. Es liegt ein grober Fehler in der Ermessensübung der Bundesdisziplinarbehörde vor bei der Auswahl der Höhe der Disziplinarstrafe im unteren Bereich der für Geldstrafen vorgesehenen Rahmens. Auf Grund ua. folgender Faktoren wäre bei gesetzmäßiger Ermessensübunq nur mit einer viel höheren Geldstrafe gegen den Disziplinarbeschuldigten vorzugehen gewesen:Die von der Bundesdisziplinarbehörde verhängte Geldstrafe ist aus folgenden Gründen des Paragraph 93, Absatz eins, BDG als nicht angemessen zu betrachten, da nach Abwägung aller Faktoren nur eine Geldstrafe

Paragraph 92, Absatz eins, Zif. 3 BDG im obersten beziehungsweise oberen Strafrahmenbereich auszusprechen gewesen wäre. Es liegt ein grober Fehler in der Ermessensübung der Bundesdisziplinarbehörde vor bei der Auswahl der Höhe der Disziplinarstrafe im unteren Bereich der für Geldstrafen vorgesehenen Rahmens. Auf Grund ua. folgender Faktoren wäre bei gesetzmäßiger Ermessensübunq nur mit einer viel höheren Geldstrafe gegen den Disziplinarbeschuldigten vorzugehen gewesen: Schwere der Dienstpflichtverletzungen Gründe, die in der Persönlichkeit des Disziplinarbeschuldigten gelegen sind Vertrauensverlust / Vertrauensbeeinträchtigung verursacht durch den DB sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch in der Öffentlichkeit Schädigung des Standesansehens und schließlich, da auch die Weisungsmissachtung als eine weitere Dienstpflichtverletzung zu werten ist, welche besonders schwer wiegt, wenn diese Weisungsmissachtung von einer Person ausgeführt wird, welche selbst eine Führungsfunktion und Vorgesetztenrolle innehat. Strafbemessung - Schwere der Dienstpflichtverletzungen: […] Nach der Judikatur des VwGH ist der Begriff der Schwere der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere zu verstehen: Primär maßgeblich sei dafür die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Hier sei nur kurz auf die Auswirkungen auf das dienstliche Zusammenarbeiten und die zwischen den Beamten unbedingt notwendige Vertrauensbasis verwiesen, die durch das Verhalten des Beschuldigten „schwerwiegend“ gestört wurde. Dabei wird die Ordnungsfunktion des Disziplinarrechts gegenüber dem Schuldprinzip in den Vordergrund gestellt. Dem Disziplinarrecht kommt die Aufgabe zu, einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wieder herzustellen und die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. Neben der genannten objektiven Schwere der Tat erachtet der VwGH den Grad des Verschuldens, den Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkung der Tat für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und die bisherige dienstliche Führung für maßgeblich. Zur Spezialprävention ist anzuführen, dass grundsätzlich keine strengere Strafe verhängt werden darf, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint. Die Spezialprävention begrenzt das schuldadäquate Strafausmaß somit nur nach oben. Bei der Bestimmung des spezialpräventiv notwendigen Strafens werden die Besserungs- und Sicherungsfunktion einer solchen Strafe zu beachten sein. Dabei ist eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen. Zu den einzelnen Strafbemessungsgründen, die das Ausmaß der Schuld bestimmen, verweist § 93 BDG auf die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe. Diese sind dem Sinne nach zu berücksichtigen.Zu den einzelnen Strafbemessungsgründen, die das Ausmaß der Schuld bestimmen, verweist Paragraph 93, BDG auf die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe. Diese sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Von Bedeutung für die Strafbemessung ist nach der Judikatur u.a. für diesen Sachverhalt zu berücksichtigen: die Schädigung des Standesansehens Beeinträchtigung von Eignung und Vertrauenswürdigkeit des Beamten das schlechte Beispiel gegenüber Kollegen ein berechtigter Unmut der Öffentlichkeit Zu berücksichtigen ist auch die Anzahl der Pflichten, die der Täter durch seine Handlung verletzt hat und die Rücksichtslosigkeit der Tatausführung. Als Erschwerungsgrund gilt auch, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Durch sein Verhalten hat er gravierend ein Funktionieren des Dienstbetriebes untergraben, so ist er auch seiner Vorgesetztenrolle und Vorgesetztenfunktion gegenüber seinen Mitarbeitern nicht gerecht geworden. Gerade das Instrument der Weisung ist in der Verwaltung ein essentielles, aber durch das beharrliche Nichtbefolgen hat er dem Dienstbetrieb nachhaltig geschadet. […] Zu Spruchpunkt I

  1. und I
  2. des Disziplinarerkenntnisses wird auf die Ausführungen im Disziplinarerkenntnis verwiesen. Dazu noch ergänzend darf ausgeführt werden, dass das Verhalten des DB durchaus von Außenstehenden (nicht dem Kreis der Exekutive angehörig) so erkannt wurde, dass sich der DB durch Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse, welche eindeutig und unzweifelhaft den Polizeibezug erkennen lässt, sich ungerechtfertigt Vorteile verschaffen möchte. So beschwerte sich XXXX am 04.10.2019 beim BMI, dass der DB im Zusammenhang mit einem (privaten) Rechtsstreit seine dienstliche E-Mail-Adresse verwende. Im Zuge der Einvernahme des XXXX gab dieser auch an, dass der DB im Zuge der Auseinandersetzung wegen eines Parkplatzes sich als Polizeijurist vorgestellt habe. Dadurch habe er den Eindruck gewonnen, dass der DB damit eine Einschüchterungstaktik verfolge.Zu Spruchpunkt römisch eins
  3. und römisch eins
  4. des Disziplinarerkenntnisses wird auf die Ausführungen im Disziplinarerkenntnis verwiesen. Dazu noch ergänzend darf ausgeführt werden, dass das Verhalten des DB durchaus von Außenstehenden (nicht dem Kreis der Exekutive angehörig) so erkannt wurde, dass sich der DB durch Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse, welche eindeutig und unzweifelhaft den Polizeibezug erkennen lässt, sich ungerechtfertigt Vorteile verschaffen möchte. So beschwerte sich römisch 40 am 04.10.2019 beim BMI, dass der DB im Zusammenhang mit einem (privaten) Rechtsstreit seine dienstliche E-Mail-Adresse verwende. Im Zuge der Einvernahme des römisch 40 gab dieser auch an, dass der DB im Zuge der Auseinandersetzung wegen eines Parkplatzes sich als Polizeijurist vorgestellt habe. Dadurch habe er den Eindruck gewonnen, dass der DB damit eine Einschüchterungstaktik verfolge. Unbedingt anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass der DB in einer Vielzahl von E-Mails immer wieder seine dienstliche E-Mail-Adresse verwendet hat und daher jedes Mal den eindeutigen und unschwer erkennbaren Dienstbezug hergestellt hat, womit er dann genauso oft gegen die BDG Bestimmung des § 43 verstoßen hat, wo ihm aufgetragen ist, alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beamten entgegengebracht werde, untergraben könnte. Im § 43 Abs. 2 BDG wird dem Beamten ganz allgemein ein Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt.Unbedingt anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass der DB in einer Vielzahl von E-Mails immer wieder seine dienstliche E-Mail-Adresse verwendet hat und daher jedes Mal den eindeutigen und unschwer erkennbaren Dienstbezug hergestellt hat, womit er dann genauso oft gegen die BDG Bestimmung des Paragraph 43, verstoßen hat, wo ihm aufgetragen ist, alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beamten entgegengebracht werde, untergraben könnte. Im Paragraph 43, Absatz 2, BDG wird dem Beamten ganz allgemein ein Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Zu Spruchpunkt I
  5. des Disziplinarerkenntnisses wird noch ergänzend ausgeführt, dass die dort angeführte „theoretische Gesamtsumme von ca. € 812.000, --“ sicherlich nicht den tatsächlich verursachten Schaden darstellt. Vergleicht man diese Zahl aber mit den vorgeschriebenen Schubhaftkostenbescheiden in einem anderen Bundesland - wie etwa dem Bereich der Landespolizeidirektion XXXX , wo im Jahr 2018 € 840.000, -- als Gesamtsumme mittels Schubhaftkostenbescheiden vorgeschrieben wurden, so hat die Landespolizeidirektion XXXX doch davon einen recht ansehnlichen Betrag von € 26.430, -- als Zahlung erhalten. Dieser Betrag ist dann umso größer, je zeitnäher die Eindringlichkeit der Schubhaftkosten zum Zeitpunkt der Schubhaft betrieben wird.Zu Spruchpunkt römisch eins
  6. des Disziplinarerkenntnisses wird noch ergänzend ausgeführt, dass die dort angeführte „theoretische Gesamtsumme von ca. € 812.000, --“ sicherlich nicht den tatsächlich verursachten Schaden darstellt. Vergleicht man diese Zahl aber mit den vorgeschriebenen Schubhaftkostenbescheiden in einem anderen Bundesland - wie etwa dem Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 , wo im Jahr 2018 € 840.000, -- als Gesamtsumme mittels Schubhaftkostenbescheiden vorgeschrieben wurden, so hat die Landespolizeidirektion römisch 40 doch davon einen recht ansehnlichen Betrag von € 26.430, -- als Zahlung erhalten. Dieser Betrag ist dann umso größer, je zeitnäher die Eindringlichkeit der Schubhaftkosten zum Zeitpunkt der Schubhaft betrieben wird. Unter anderem wegen dem oben Angeführten zeigt es sich, dass das Ermessen der Disziplinarkommission nicht gesetzmäßig geübt worden ist, da dies in der Auswahl der Straf-Höhe nicht entsprechend berücksichtigt worden ist. Gründe, die in der Persönlichkeit des Disziplinarbeschuldigten gelegen sind Vertrauens-verlust/Vertrauensbeeinträchtigung, verursacht durch den Disziplinarbeschuldigten sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch in der Öffentlichkeit Unter anderem durch sein Verhalten aber auch seiner Rechtfertigungen beziehungsweise Antworten im Zuge des Disziplinarverfahrens scheint der Disziplinarbeschuldigte uneinsichtig zu sein und nur ein Versagen bei anderen zu suchen, auch wenn es seinen eigentlichen Aufgaben-, Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich betraf. Durch sein gesamtes Verhalten in der mündlichen Verhandlung, wurde der Eindruck gewonnen, dass der Disziplinarbeschuldigten nicht die Bereitschaft und das Engagement hat, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und seine eigenen Fehlleistungen mit einem Verschulden seiner Mitarbeiter rechtfertigt. Die dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen betreffen den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei massiv zu schädigen.“
  7. Mit Schriftsatz vom 26.02.2021 brachte der Disziplinarbeschuldigte über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von sechs Zeugen, sowie ihn freizusprechen, in eventu eine mildere Disziplinarstrafe zu verhängen. Zur Begründung der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):
  8. Mit Schriftsatz vom 26.02.2021 brachte der Disziplinarbeschuldigte über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von sechs Zeugen, sowie ihn freizusprechen, in eventu eine mildere Disziplinarstrafe zu verhängen. , Zur Begründung der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): […] Der BMI Erlass vom 12.04.2019 GZ: BMI-OA1000/0053-l/2/b/2019 besagt auf Seite 12 im Wesentlichen, dass die private Nutzung in eingeschränktem Ausmaß, nicht missbräuchlich und ohne Schaden des Ansehens des öffentlichen Dienstes erfolgen darf. Alle diese Punkte habe ich alle eingehalten, auch im Sinne der IKT Nutzungsverordnung vom 01.09.2009 §§ 3,4, und 5 leg. cit.. Dh.: Ich habe in Form und Inhalt meiner Emails jede Anscheinserweckung einer Nutzung im Namen, im Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vermieden, mehr als geringfügige Kosten sind nicht entstanden, der Dienstbetrieb wurde nicht gestört, auf meine dienstliche Stellung habe ich niemals hingewiesen, meine dienstliche E-Mail-Signatur habe ich nie hinzugefügt. […][…] Der BMI Erlass vom 12.04.2019 GZ: BMI-OA1000/0053-l/2/b/2019 besagt auf Seite 12 im Wesentlichen, dass die private Nutzung in eingeschränktem Ausmaß, nicht missbräuchlich und ohne Schaden des Ansehens des öffentlichen Dienstes erfolgen darf. Alle diese Punkte habe ich alle eingehalten, auch im Sinne der IKT Nutzungsverordnung vom 01.09.2009 Paragraphen 3,,4, und 5 leg. cit.. Dh.: Ich habe in Form und Inhalt meiner Emails jede Anscheinserweckung einer Nutzung im Namen, im Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vermieden, mehr als geringfügige Kosten sind nicht entstanden, der Dienstbetrieb wurde nicht gestört, auf meine dienstliche Stellung habe ich niemals hingewiesen, meine dienstliche E-Mail-Signatur habe ich nie hinzugefügt. […] Bei 46 dieser 48 Behördenemails handelt sich um reine Verfahren nach dem AVG (also keine Rechtsstreitigkeiten) in denen es lediglich um eine Klärung divergierender Rechtsmeinungen in Abgabenangelegenheiten, Bauangelegenheiten mit einer Gemeinde und in einem Fall der Bekanntgabe des Versicherers zur Geltendmachung eines Bagatellschadens geht. 2 dieser Emails waren an die Datenschutzbehörde gerichtet. Der in § 43 Abs.2 BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. (VwGH vom 22.06.2005, GZ: 2004/09/0038) 48 Emails sind nicht an die „Allgemeinheit“ gegangen, sondern an Behörden, in konkreten Verfahren. Um „Mehrparteienverfahren“ hat es sich dabei nicht gehandelt.Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. (VwGH vom 22.06.2005, GZ: 2004/09/0038) 48 Emails sind nicht an die „Allgemeinheit“ gegangen, sondern an Behörden, in konkreten Verfahren. Um „Mehrparteienverfahren“ hat es sich dabei nicht gehandelt. In diesen Verfahren sind die damit befassten Behörden (Gemeinde und Datenschutzbehörde) an die Amtsverschwiegenheit und zusätzlich an den Datenschutz gebunden. Aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen doppelten Absicherung kann und darf daher die Tatsache der Verwendung einer dienstlichen Email Adresse von diesen Behörden nicht an die Allgemeinheit weitergegeben werden, ansonsten würden sich diese des Amtsmissbrauches oder wenigstens einer Verletzung des Datenschutzgesetzes schuldig machen. Daher konnte weder faktisch noch abstrakt -mangels Öffentlichkeit- das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden, es hat niemals ein Öffentlichkeitsbezug bestanden. Meinen Nachbarn ist mein Beruf naturgemäß bekannt, diese zwei Emails sind aber, vor allem wegen des Inhalts (geplanter gemeinsamer Ankauf einer Liegenschaft), nicht geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit zu erschüttern. Auch meine kurze Antwortmail an den Rechtsvertreter erreicht diese Qualität nicht. Der Zeitaufwand während der Dienstzeit zum Verschicken der Emails war nicht mehr als geringfügig. Dies deshalb, weil ich umfangreichere Emailtexte, Beilagen und alle längeren Schriftsätze in meiner Freizeit - außerhalb der Dienstzeit - auf meinem privaten Laptop, überwiegend in den Abend- und Nachtstunden verfasst und konzipiert habe. Festgestellt ist nur, dass ich mich beim Versenden der Mails im Dienst befunden habe. Es ist nicht festgestellt und kann mir daher auch nicht angelastet werden, dass ich mich zum Zeitpunkt des Schreibens der Mails im Dienst befunden habe. Das Konzipieren und Schreiben der Mails verursacht einen größeren Zeitaufwand. Der Adressat der Mails kann freilich nicht wissen, wann die Mails konzipiert und geschrieben wurden und ob sich der Absender dabei im Dienst oder in seiner Freizeit befindet. […] Wird eine E-Mail-Adresse für private Zwecke verwendet, bestehen aus disziplinarrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Absender (sei es als übermittelnder Bote oder in eigener Sache) darin keinen Hinweis auf seine Dienststelle und seine Position innerhalb dieser setzt (also beispielsweise lediglich seinen Namen bzw. seine private Adresse nennt) oder ein solcher Hinweis nicht erkennbar ist. (VwGH Ra 2017/090049). Da die Inhalte meiner mir angelasteten Mails meist komplex waren, eine Vielzahl an Argumenten anzuführen, viele Aspekte zu beachten und diese auch in 48 Fällen an Behörden und einmal an einen Rechtsanwalt adressiert waren, d.h. die inhaltliche Qualität passen sollte, habe ich diese nicht sofort nach Fertigstellung verschickt, sondern „überschlafen“ und am nächsten Tag oder auch später noch einmal Korrektur gelesen. Zu diesem Zweck habe ich sie von zu Hause aus per Gmail an meine eigene dienstliche Emailadresse geschickt, oder in wenigen Fällen später im Büro am dienstlichen PC von Gmail in Word bzw. Outlook kopiert. Während der Dienstzeit habe ich lediglich das Korrekturlesen, teilweise die Umwandlung von „open source“ Dokumenten in Word Dokumente, die Formatierung (vor allem Text und Absatzgliederung, Hervorhebung von Textteilen etc.), eine abschließende Rechtschreibprüfung und die Versendung der Emails inkl. Anhänge erledigt. Das habe ich nur zu Zeiten getan, wenn momentan keinen anderen dienstlichen Aufgaben anstanden. […] Über Outlook, vom Dienst PC, habe ich diese auch deswegen verschickt, da Formatierung und Rechtschreibprüfung in diesem Programm sehr gut funktionieren, in Gmail dagegen nur rudimentär bis gar nicht. Außerdem habe ich zurückliegend von Adressaten - konkret der Marktgemeinde bei einer Versendung über Gmail wegen der Verwendung von „open source Dokumenten“, wie ich sie privat teilweise verwendet habe, einige Male die Rückmeldung erhalten habe, dass angehängten Dateien nicht geöffnet werden konnten. Zusätzlich habe ich diese Emails zusätzlich cc. an meinen Gmail Account verschickt, um diverse Endfassungen dort verfügbar zu haben, vor allem aber zum Zweck eines Zustellnachweises für Verfahrensfristen. Aufgehoben und abgespeichert habe ich immer diese Letztfassungen, da ich nur diese in den Verfahren gebraucht habe. Das erwähne ich deshalb, weil ich bei der Disziplinarverhandlung erster Instanz „Erstfassungen“ zu Beweiszecken vorlegen sollte, quasi um mich frei zu beweisen und ich dem aus o.a. Gründen natürlich nicht nachkommen konnte. […] Das Versenden der Emails erfolgte daher -nach kurzer Nachbearbeitung, s. o.- meist erst am Nachmittag. Fazit: 46 Emails in einem Zeitraum von 31 Monaten, das sind 1,48 verschickte Emails pro Monat. Rechnet man die 5 Emails an XXXX dazu, steigt die Quote auf 1,65 Emails pro Monat, eine Anzahl, die meiner Ansicht nach von der IKT Nutzungs-VO getragen wird. […] Mir eine Einschüchterungstaktik durch Verwendung einer dienstlichen Emailadresse zu unterstellen ist insofern lebensfremd, als bei der gesamten Behörde Gemeinde meine persönlichen Verhältnisse, inklusive Beruf bestens bekannt waren und es daher keinen Unterschied gemacht hätte, wenn ich meine Eingaben über meine private Emailadresse gemacht hätte. […] Genauso verhält es sich in Bezug zu meinen Nachbarn, auch diesem war mein Beruf bekannt, eine Einschüchterung durch eine dienstliche Emailadresse auszuschließen. […]Außerdem habe ich zurückliegend von Adressaten - konkret der Marktgemeinde bei einer Versendung über Gmail wegen der Verwendung von „open source Dokumenten“, wie ich sie privat teilweise verwendet habe, einige Male die Rückmeldung erhalten habe, dass angehängten Dateien nicht geöffnet werden konnten. Zusätzlich habe ich diese Emails zusätzlich cc. an meinen Gmail Account verschickt, um diverse Endfassungen dort verfügbar zu haben, vor allem aber zum Zweck eines Zustellnachweises für Verfahrensfristen. Aufgehoben und abgespeichert habe ich immer diese Letztfassungen, da ich nur diese in den Verfahren gebraucht habe. Das erwähne ich deshalb, weil ich bei der Disziplinarverhandlung erster Instanz „Erstfassungen“ zu Beweiszecken vorlegen sollte, quasi um mich frei zu beweisen und ich dem aus o.a. Gründen natürlich nicht nachkommen konnte. […] Das Versenden der Emails erfolgte daher -nach kurzer Nachbearbeitung, s. o.- meist erst am Nachmittag. Fazit: 46 Emails in einem Zeitraum von 31 Monaten, das sind 1,48 verschickte Emails pro Monat. Rechnet man die 5 Emails an römisch 40 dazu, steigt die Quote auf 1,65 Emails pro Monat, eine Anzahl, die meiner Ansicht nach von der IKT Nutzungs-VO getragen wird. […] Mir eine Einschüchterungstaktik durch Verwendung einer dienstlichen Emailadresse zu unterstellen ist insofern lebensfremd, als bei der gesamten Behörde Gemeinde meine persönlichen Verhältnisse, inklusive Beruf bestens bekannt waren und es daher keinen Unterschied gemacht hätte, wenn ich meine Eingaben über meine private Emailadresse gemacht hätte. […] Genauso verhält es sich in Bezug zu meinen Nachbarn, auch diesem war mein Beruf bekannt, eine Einschüchterung durch eine dienstliche Emailadresse auszuschließen. […] Ad Faktum 3-Schubhaftkostenbescheide […] Dazu merke ich an, dass es bis heute keine entsprechenden Vorgaben des BMI betreffend den Vollzug der Schubhaftkostenbescheide gibt. Es wäre nämlich außer eines Vollzuges durch die SVA 1 auch gem. § 73 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz möglich, nach mehrmaligen erfolglosen ZMR Anfragen die Forderung vom Büro Budget bei der XXXX für uneinbringlich erklären zu lassen. Diese zusätzliche Möglichkeit ist mir allerdings erst durch das laufende Disziplinarverfahren durch den Aufhebungsbescheid meiner Suspendierung bekannt geworden. Dementsprechend unterschiedlich wird der Vollzug bis heute von den verschiedenen Landespolizeidirektionen durchgeführt. […][…] Dazu merke ich an, dass es bis heute keine entsprechenden Vorgaben des BMI betreffend den Vollzug der Schubhaftkostenbescheide gibt. Es wäre nämlich außer eines Vollzuges durch die SVA 1 auch gem. Paragraph 73, Absatz 4, Bundeshaushaltsgesetz möglich, nach mehrmaligen erfolglosen ZMR Anfragen die Forderung vom Büro Budget bei der römisch 40 für uneinbringlich erklären zu lassen. Diese zusätzliche Möglichkeit ist mir allerdings erst durch das laufende Disziplinarverfahren durch den Aufhebungsbescheid meiner Suspendierung bekannt geworden. Dementsprechend unterschiedlich wird der Vollzug bis heute von den verschiedenen Landespolizeidirektionen durchgeführt. […] Ebenso bin ich davon ausgegangen, dass die vier mit der Erlassung von Schubhaftkostenbescheiden beauftragten B-Beamten die Kostenbescheide nach deren Rechtskraft weiterhin bearbeiten, etwa dies auf AVISO gelegt haben und nach drei, spätestens sechs Monaten eine ZMR Anfrage machen, um etwa zu überprüfen, ob ein Abgeschobener zurückgekehrt ist und deswegen ein Vollzug möglich ist, dass diese also die Schubhaftkostenbescheide im Zuge einer Fristen -und Terminverwaltung weiterbearbeiten. Auch mein Amtsvorgänger war dieser Meinung und er hat ja auch diese Vorgangsweise festgelegt und mit den vier Sachbearbeitern im Jänner 2018 vereinbart. Die Staatsanwaltschaft XXXX hat meinem Amtsvorgänger und mir jedenfalls in der Einstellungsbegründung zugestanden, dass wir vertretbarer Weise von einer entsprechenden Aktenbearbeitung durch das B Beamten Team ausgehen konnten. […] Da ich vorher schon jahrelang in diesem Referat tätig war, hat es aus meiner damaligen Sicht, als ich am 01.04.2019 Referatsleiter geworden bin, einer genauen Dienststellenanalyse nicht bedurft, da der Dienstbetrieb zuvor jahrelang völlig problemlos gelaufen ist und mir die Abläufe alle bekannt waren.Ebenso bin ich davon ausgegangen, dass die vier mit der Erlassung von Schubhaftkostenbescheiden beauftragten B-Beamten die Kostenbescheide nach deren Rechtskraft weiterhin bearbeiten, etwa dies auf AVISO gelegt haben und nach drei, spätestens sechs Monaten eine ZMR Anfrage machen, um etwa zu überprüfen, ob ein Abgeschobener zurückgekehrt ist und deswegen ein Vollzug möglich ist, dass diese also die Schubhaftkostenbescheide im Zuge einer Fristen -und Terminverwaltung weiterbearbeiten. Auch mein Amtsvorgänger war dieser Meinung und er hat ja auch diese Vorgangsweise festgelegt und mit den vier Sachbearbeitern im Jänner 2018 vereinbart. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat meinem Amtsvorgänger und mir jedenfalls in der Einstellungsbegründung zugestanden, dass wir vertretbarer Weise von einer entsprechenden Aktenbearbeitung durch das B Beamten Team ausgehen konnten. […] Da ich vorher schon jahrelang in diesem Referat tätig war, hat es aus meiner damaligen Sicht, als ich am 01.04.2019 Referatsleiter geworden bin, einer genauen Dienststellenanalyse nicht bedurft, da der Dienstbetrieb zuvor jahrelang völlig problemlos gelaufen ist und mir die Abläufe alle bekannt waren. Als XXXX und XXXX mir bei einer Besprechung am 25.09.2020 die dauerhafte Ablage aller 443 rechtskräftigen Schubhaftkostenbescheide im Archiv eingestanden haben, bin ich aus eigenem sofort tätig geworden, um einen entsprechenden Strafvollzug sicherzustellen. Den B-Beamten war natürlich spätestens ab diesem Zeitpunkt klar, dass ihre Vorgangsweise, die Akten ohne jede weitere Vollzugshandlung im Archiv abzulegen, für sie selber dienst- und strafrechtlich problematisch ist und waren diese daher in weiterer Folge bestrebt, die Verantwortlichkeit auf mich abzuschieben. Entsprechend sind auch deren Zeugenaussagen zu bewerten. Dazu verweise ich auf die vier zeugenschaftliche Befragungen von XXXX , XXXX XXXX und XXXX beim BAK, befindlich beim Gerichtsakt Az: 4 St311/19w-1, wobei speziell bei den beiden Hauptbelastungszeugen XXXX und XXXX im Vergleich zu den Aussagen im Suspendierungsverfahren eine deutliche Abschwächung ersichtlich ist, die meine Verantwortung bestätigt. […]Bei den ersten beiden der drei Anfragen ist von den beiden Mitarbeitern XXXX und XXXX mit keinem Wort erwähnt worden, dass alle Kostenbescheide seit Beginn 2018 auf Dauer im Archiv abgelegt worden sind und außerdem keine einzige Vollzugshandlung (z. B. ZMR Anfrage) gemacht worden ist. Das ist erst bei der dritten und letzten Anfrage von XXXX und XXXX geschehen, bei der Dienstbesprechung am 25.09.
  9. Zuvor gab es zwar möglicherweise Hinweise zwischen „Tür und Angel“, die mir freilich nicht eröffneten, dass hier ein planmäßiges Vorgehen der Mitarbeiter oder eine Unkenntnis der Mitarbeiter über die notwendige Vorgangsweise vorliegt. Somit erscheint es auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubwürdig, dass mir erst bei dieser Dienstbesprechung bewusst geworden ist, dass seit Jänner 2018 alle Schubhaftkostenbescheide sofort nach Rechtskraft auf Dauer, ohne einen einzigen Arbeitsschritt in Richtung Strafvollzug zu machen (z.B.: ZMR Anfrage) im Archiv abgelegt worden sind. Danach habe ich unverzüglich Maßnahmen zur Einleitung des Strafvollzuges ergriffen. Eine Archivablage auf Dauer habe ich niemals genehmigt. Das in der Kanzleiordnung vorgesehene Kontrollinstrument des „AA“ Schreibens durch den Vorgesetzten haben meine Mitarbeiter durch die eigenmächtige Ablage ausgehebelt. Die Tatsache der Aktenablage im Archiv wird auch von XXXX und XXXX bei deren zeugenschaftlichen Befragungen am 23.01.2020 eingeräumt. Auch XXXX bestätigt das in seiner Zeugenbefragung am 17.11.20219, wobei er zugibt, wegen eines derartigen Schubhaftkostenbescheides bei Dr. XXXX nachgefragt zu haben und von diesem zwecks Vollzuges an die Vollzugsabteilung der SVA 1 verwiesen worden zu sein. Ab diesem Moment war er nachweislich von der einzuhaltenden Vorgangsweise beim Vollzug -ZMR Anfrage und Weiterleitung an die SVA1 Vollzugsabteilung- informiert und hat dennoch weitere Vollzugshandlungen, abgesehen von diesem Einzelfall unterlassen. Es ist auch davon auszugehen, dass XXXX in weiter Folge die anderen drei B Beamten darüber informiert hat, dass die Akten dem Vollzug der SVA1 zu übermitteln sind, was jedoch auch diese unterlassen haben. Mag. XXXX gibt in der Zeugenniederschrift vom 18.12.2019, Seite 3,
  10. Absatz (siehe Beilage) an, Referentin XXXX Petra habe ihr erzählt, dass im Archiv im ersten Stock, die gesamten Schubhaftkosten Bescheide seit 2018 im Original abgelegt sind. Aufgrund dieser Mitteilung habe sie mit mir Kontakt aufgenommen und mich angesprochen, warum bei diesen Akten kein Vollzug stattgefunden hat (Seite 3,
  11. Absatz). […] Einige Tage vor der Unterhaltung mit XXXX habe ich bei der Besprechung am 25.09.2019 mit XXXX , XXXX u.a. von der Aktenablage ohne Vollzugshandlung erfahren und mit der für den Vollzug zuständigen Fachabteilung SVA 1 bereits Gespräche zur „Sanierung“ dieses Umstandes geführt. […]Als römisch 40 und römisch 40 mir bei einer Besprechung am 25.09.2020 die dauerhafte Ablage aller 443 rechtskräftigen Schubhaftkostenbescheide im Archiv eingestanden haben, bin ich aus eigenem sofort tätig geworden, um einen entsprechenden Strafvollzug sicherzustellen. Den B-Beamten war natürlich spätestens ab diesem Zeitpunkt klar, dass ihre Vorgangsweise, die Akten ohne jede weitere Vollzugshandlung im Archiv abzulegen, für sie selber dienst- und strafrechtlich problematisch ist und waren diese daher in weiterer Folge bestrebt, die Verantwortlichkeit auf mich abzuschieben. Entsprechend sind auch deren Zeugenaussagen zu bewerten. Dazu verweise ich auf die vier zeugenschaftliche Befragungen von römisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 beim BAK, befindlich beim Gerichtsakt Az: 4 St311/19w-1, wobei speziell bei den beiden Hauptbelastungszeugen römisch 40 und römisch 40 im Vergleich zu den Aussagen im Suspendierungsverfahren eine deutliche Abschwächung ersichtlich ist, die meine Verantwortung bestätigt. […]Bei den ersten beiden der drei Anfragen ist von den beiden Mitarbeitern römisch 40 und römisch 40 mit keinem Wort erwähnt worden, dass alle Kostenbescheide seit Beginn 2018 auf Dauer im Archiv abgelegt worden sind und außerdem keine einzige Vollzugshandlung (z. B. ZMR Anfrage) gemacht worden ist. Das ist erst bei der dritten und letzten Anfrage von römisch 40 und römisch 40 geschehen, bei der Dienstbesprechung am 25.09.
  12. Zuvor gab es zwar möglicherweise Hinweise zwischen „Tür und Angel“, die mir freilich nicht eröffneten, dass hier ein planmäßiges Vorgehen der Mitarbeiter oder eine Unkenntnis der Mitarbeiter über die notwendige Vorgangsweise vorliegt. Somit erscheint es auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubwürdig, dass mir erst bei dieser Dienstbesprechung bewusst geworden ist, dass seit Jänner 2018 alle Schubhaftkostenbescheide sofort nach Rechtskraft auf Dauer, ohne einen einzigen Arbeitsschritt in Richtung Strafvollzug zu machen (z.B.: ZMR Anfrage) im Archiv abgelegt worden sind. Danach habe ich unverzüglich Maßnahmen zur Einleitung des Strafvollzuges ergriffen. Eine Archivablage auf Dauer habe ich niemals genehmigt. Das in der Kanzleiordnung vorgesehene Kontrollinstrument des „AA“ Schreibens durch den Vorgesetzten haben meine Mitarbeiter durch die eigenmächtige Ablage ausgehebelt. Die Tatsache der Aktenablage im Archiv wird auch von römisch 40 und römisch 40 bei deren zeugenschaftlichen Befragungen am 23.01.2020 eingeräumt. Auch römisch 40 bestätigt das in seiner Zeugenbefragung am 17.11.20219, wobei er zugibt, wegen eines derartigen Schubhaftkostenbescheides bei Dr. römisch 40 nachgefragt zu haben und von diesem zwecks Vollzuges an die Vollzugsabteilung der SVA 1 verwiesen worden zu sein. Ab diesem Moment war er nachweislich von der einzuhaltenden Vorgangsweise beim Vollzug -ZMR Anfrage und Weiterleitung an die SVA1 Vollzugsabteilung- informiert und hat dennoch weitere Vollzugshandlungen, abgesehen von diesem Einzelfall unterlassen. Es ist auch davon auszugehen, dass römisch 40 in weiter Folge die anderen drei B Beamten darüber informiert hat, dass die Akten dem Vollzug der SVA1 zu übermitteln sind, was jedoch auch diese unterlassen haben. Mag. römisch 40 gibt in der Zeugenniederschrift vom 18.12.2019, Seite 3,
  13. Absatz (siehe Beilage) an, Referentin römisch 40 Petra habe ihr erzählt, dass im Archiv im ersten Stock, die gesamten Schubhaftkosten Bescheide seit 2018 im Original abgelegt sind. Aufgrund dieser Mitteilung habe sie mit mir Kontakt aufgenommen und mich angesprochen, warum bei diesen Akten kein Vollzug stattgefunden hat (Seite 3,
  14. Absatz). […] Einige Tage vor der Unterhaltung mit römisch 40 habe ich bei der Besprechung am 25.09.2019 mit römisch 40 , römisch 40 u.a. von der Aktenablage ohne Vollzugshandlung erfahren und mit der für den Vollzug zuständigen Fachabteilung SVA 1 bereits Gespräche zur „Sanierung“ dieses Umstandes geführt. […] Zu meiner Überraschung hatte die Disziplinarkommission den Akt der Staatsanwaltschaft zur mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 nicht angefordert. Mein Antrag, den Gerichtsakt bzw. den Akt der Staatsanwaltschaft XXXX , 4 St 311/19w zum Beweis meiner Rechtfertigungsangaben bei der Staatsanwaltschaft XXXX anzufordern wurde seitens der Kommission nicht beachtet und war die Disziplinarkommission durch das Fehlen dieses wichtigen Beweismittels nicht in der Lage den mir angelasteten Sachverhalt umfassend objektiv zu klären. […]Mein Antrag, den Gerichtsakt bzw. den Akt der Staatsanwaltschaft römisch 40 , 4 St 311/19w zum Beweis meiner Rechtfertigungsangaben bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 anzufordern wurde seitens der Kommission nicht beachtet und war die Disziplinarkommission durch das Fehlen dieses wichtigen Beweismittels nicht in der Lage den mir angelasteten Sachverhalt umfassend objektiv zu klären. […] Weiters hat die Kommission meinen Amtsvorgänger Dr. XXXX , nicht als Zeugen vorgeladen, obwohl dieser hätte Auskunft darüber erteilen können, was zur Thematik Schubhaftkostenbescheide mit dem B-Beamten Team vereinbart worden ist und dass diesen von Anfang an bewusst war, dass die Schubhaftkostenbescheide letztendlich zu vollziehen sind und wie das zu geschehen hat. Die Disziplinarkommission hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, seine Einvernahme wäre nicht relevant, da seine Verantwortung am 30.08.2018 geendet habe und ich die Gesamtverantwortung hätte. Dabei ist aktenkundig, dass 187 Schubhaftkostenbescheide-(Siehe Disziplinarerkenntnis, Seiten 14, 15 in der Exceldatei) in seine Zeit als Referatsleiter fallen. Die Disziplinarkommission wäre bei Zulassung meine Beweisanträge zu einer anderen Sachentscheidung gekommen. […]“Weiters hat die Kommission meinen Amtsvorgänger Dr. römisch 40 , nicht als Zeugen vorgeladen, obwohl dieser hätte Auskunft darüber erteilen können, was zur Thematik Schubhaftkostenbescheide mit dem B-Beamten Team vereinbart worden ist und dass diesen von Anfang an bewusst war, dass die Schubhaftkostenbescheide letztendlich zu vollziehen sind und wie das zu geschehen hat. Die Disziplinarkommission hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, seine Einvernahme wäre nicht relevant, da seine Verantwortung am 30.08.2018 geendet habe und ich die Gesamtverantwortung hätte. Dabei ist aktenkundig, dass 187 Schubhaftkostenbescheide-(Siehe Disziplinarerkenntnis, Seiten 14, 15 in der Exceldatei) in seine Zeit als Referatsleiter fallen. Die Disziplinarkommission wäre bei Zulassung meine Beweisanträge zu einer anderen Sachentscheidung gekommen. […]“
  15. Am 10.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters und des Disziplinaranwaltes eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Rechtssache erörtert wurde. Der Beschwerdeführer führte erneut näher begründet aus, dass keine Pflichtverletzungen vorlägen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Der Disziplinarbeschuldigte bestreitet die jeweils angelasteten, im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Sachverhalte in objektiver Hinsicht nicht, macht jedoch geltend, dass er dadurch jeweils keine Pflichtverletzung verwirklicht hätte. Zu den Spruchpunkten I.
  17. und I.
  18. (Versenden von Mails im Dienst):Zu den Spruchpunkten römisch eins.
  19. und römisch eins.
  20. (Versenden von Mails im Dienst): Der Disziplinarbeschuldigte bringt dazu vor, dass die im Dienst versendeten privaten Mails nicht dort erstellt, sondern lediglich versendet bzw geringfügig überarbeitet habe, weshalb keine Pflichtverletzung vorläge. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Disziplinarbeschuldigten spruchgemäß lediglich das Versenden von zum Teil umfangreicher privater Korrespondenz in der Dienstzeit unter Verwendung seines dienstlichen Mail-Accounts angelastet wird. Allerdings geht die belangte Behörde davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte fünf Mails im Dienst erstellt oder zumindest bearbeitet hat, weil sie unter Schuldspruch Punkt I.1.a. ausführt, dass diese geeignet gewesen wären, die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu behindern.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Disziplinarbeschuldigten spruchgemäß lediglich das Versenden von zum Teil umfangreicher privater Korrespondenz in der Dienstzeit unter Verwendung seines dienstlichen Mail-Accounts angelastet wird. Allerdings geht die belangte Behörde davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte fünf Mails im Dienst erstellt oder zumindest bearbeitet hat, weil sie unter Schuldspruch Punkt römisch eins.1.a. ausführt, dass diese geeignet gewesen wären, die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu behindern. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt dies eine Pflichtverletzung dar (siehe dazu unter
  21. Rechtliche Beurteilung). Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, dass er die Nachrichten und Dokumente ausschließlich außerhalb der Dienstzeit zu Hause erstellt habe und diese im Dienst nur einer Rechtschreibprüfung unterzogen und versendet habe, mangels Glaubhaftigkeit nicht. Denn das vom Disziplinarbeschuldigten bereits vor der belangten Behörde geschilderte Vorgehen betreffend seine Vorgangsweise beim Erstellen und Versenden der inkriminierten E-Mails, nämlich Versenden des Textes oder des Dokumentes von daheim per G-Mail an sich selbst, Öffnen von G-Mail in der Arbeit, Versand an den dienstlichen E-Mail Account und von dort Weiterversand, ist, wie die belangte Behörde in bekämpften Bescheid (vgl Seite 29 unten) zutreffend ausführt, gänzlich lebensfremd und widersprüchlich und erweisen sich die vom Disziplinarbeschuldigten angegebenen Gründe für diese Vorgehensweise als nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeschuldigte für die von ihm angeblich durchgeführte Vorgangsweise keinerlei Belege vorlegen kann, obwohl sich zumindest die Tatsache des Empfangs von Mails gerade in einem dienstlichen E-Mail-Programm auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Regel nachverfolgen lässt. Der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte auch keine Belege für den Versand der Mails an sich selbst oder den dienstlichen Account vorlegen kann, spricht ebenfalls dafür, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Denn wenn es noch nachvollziehbar erscheint, dass eingehende Mails aus dem Ordner „Posteingang“ gelöscht werden, konnte der Disziplinarbeschuldigte dem Bundesverwaltungsgericht keine nachvollziehbare Begründung dafür geben, warum er auch seinen G-Mail-Postausgang-Ordner stets gelöscht haben will. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, dass er die Nachrichten und Dokumente ausschließlich außerhalb der Dienstzeit zu Hause erstellt habe und diese im Dienst nur einer Rechtschreibprüfung unterzogen und versendet habe, mangels Glaubhaftigkeit nicht. Denn das vom Disziplinarbeschuldigten bereits vor der belangten Behörde geschilderte Vorgehen betreffend seine Vorgangsweise beim Erstellen und Versenden der inkriminierten E-Mails, nämlich Versenden des Textes oder des Dokumentes von daheim per G-Mail an sich selbst, Öffnen von G-Mail in der Arbeit, Versand an den dienstlichen E-Mail Account und von dort Weiterversand, ist, wie die belangte Behörde in bekämpften Bescheid vergleiche Seite 29 unten) zutreffend ausführt, gänzlich lebensfremd und widersprüchlich und erweisen sich die vom Disziplinarbeschuldigten angegebenen Gründe für diese Vorgehensweise als nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeschuldigte für die von ihm angeblich durchgeführte Vorgangsweise keinerlei Belege vorlegen kann, obwohl sich zumindest die Tatsache des Empfangs von Mails gerade in einem dienstlichen E-Mail-Programm auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Regel nachverfolgen lässt. Der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte auch keine Belege für den Versand der Mails an sich selbst oder den dienstlichen Account vorlegen kann, spricht ebenfalls dafür, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Denn wenn es noch nachvollziehbar erscheint, dass eingehende Mails aus dem Ordner „Posteingang“ gelöscht werden, konnte der Disziplinarbeschuldigte dem Bundesverwaltungsgericht keine nachvollziehbare Begründung dafür geben, warum er auch seinen G-Mail-Postausgang-Ordner stets gelöscht haben will. Zu Spruchpunkt I.
  22. (Administration Kostenbescheid):Zu Spruchpunkt römisch eins.
  23. (Administration Kostenbescheid): Der Disziplinarbeschuldigte gesteht zwar zu, dass er keine Veranlassungen betreffend die Administration der erlassenen Schubhaftkostenbescheide getroffen habe, macht jedoch geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass die die Kostenbescheide erstellenden Mitarbeiter sich darum kümmern (siehe dazu unter
  24. Rechtliche Beurteilung). Dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, dass die Angaben der beiden Mitarbeiter XXXX und XXXX , dass sie ihn persönlich auf den Umstand angesprochen hätten, dass die Bescheide ohne weitere Veranlassung im Archiv abgelegt würden, unwahr seien, wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Angaben dieser beiden Mitarbeiter vor der belangten Behörde sind schlüssig, widerspruchsfrei und entsprechen in den maßgeblichen Umständen ihren niederschriftlichen Aussagen vor dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK). Wenn der Disziplinarbeschuldigte angibt, dass diese beiden Zeugen deswegen die Unwahrheit sagen, weil sie ihre eigene disziplinäre Verfolgung befürchten, weil es ihre Aufgabe gewesen wäre, sich um die Administration der Bescheide zu kümmern, ist auf Folgendes zu verweisen: Die Zeugin Mag. XXXX gab vom BAK zum Sachverhalt befragt an, dass die Zeugin XXXX ihr gegenüber bereits im August oder September 2019 anlässlich von Skartierungsarbeit angegeben habe, dass die in Rede stehenden Akten im Archiv abgelegt wurden und dass sie ( XXXX ) den Disziplinarbeschuldigten bereits mehrfach befragt habe, wie vorzugehen sei, der Disziplinarbeschuldigte sich jedoch nicht interessiert gezeigt habe. Wenn die Zeugin XXXX den Umstand, dass sie selbst die Akten abgelegt, ohne weiteres vor einer Vorgesetzten angibt, ist offenkundig, dass offenkundig keine disziplinäre Verfolgung fürchtet. Dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, dass die Angaben der beiden Mitarbeiter römisch 40 und römisch 40 , dass sie ihn persönlich auf den Umstand angesprochen hätten, dass die Bescheide ohne weitere Veranlassung im Archiv abgelegt würden, unwahr seien, wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Angaben dieser beiden Mitarbeiter vor der belangten Behörde sind schlüssig, widerspruchsfrei und entsprechen in den maßgeblichen Umständen ihren niederschriftlichen Aussagen vor dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK). Wenn der Disziplinarbeschuldigte angibt, dass diese beiden Zeugen deswegen die Unwahrheit sagen, weil sie ihre eigene disziplinäre Verfolgung befürchten, weil es ihre Aufgabe gewesen wäre, sich um die Administration der Bescheide zu kümmern, ist auf Folgendes zu verweisen: Die Zeugin Mag. römisch 40 gab vom BAK zum Sachverhalt befragt an, dass die Zeugin römisch 40 ihr gegenüber bereits im August oder September 2019 anlässlich von Skartierungsarbeit angegeben habe, dass die in Rede stehenden Akten im Archiv abgelegt wurden und dass sie ( römisch 40 ) den Disziplinarbeschuldigten bereits mehrfach befragt habe, wie vorzugehen sei, der Disziplinarbeschuldigte sich jedoch nicht interessiert gezeigt habe. Wenn die Zeugin römisch 40 den Umstand, dass sie selbst die Akten abgelegt, ohne weiteres vor einer Vorgesetzten angibt, ist offenkundig, dass offenkundig keine disziplinäre Verfolgung fürchtet. Dem Antrag des Disziplinarbeschuldigten, auch die Mitarbeiter XXXX und XXXX zum Beweis dafür zu befragen, dass die Mitarbeiter selbständig durch ZMR-Anfragen die Vollzugsfähigkeit der Bescheide festzustellen gehabt hätten, war schon deshalb nicht nachzukommen, weil diese beiden Mitarbeiter bereits vor dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung übereinstimmend angegeben haben, dass die Kostenbescheide, so wie bereits unter dem Amtsvorgänger des Disziplinarbeschuldigten, im Archiv abgelegt wurden (Akt der StA XXXX , GZ 4St 311/1949, AS 327 und 323). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch die Mitarbeiterin XXXX angab, dass sie davon überzeugt sei, dass dem BF der Umstand der Ablage im Archiv bekannt gewesen sei, wenngleich sie selber ihn nicht darauf angesprochen habe.Dem Antrag des Disziplinarbeschuldigten, auch die Mitarbeiter römisch 40 und römisch 40 zum Beweis dafür zu befragen, dass die Mitarbeiter selbständig durch ZMR-Anfragen die Vollzugsfähigkeit der Bescheide festzustellen gehabt hätten, war schon deshalb nicht nachzukommen, weil diese beiden Mitarbeiter bereits vor dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung übereinstimmend angegeben haben, dass die Kostenbescheide, so wie bereits unter dem Amtsvorgänger des Disziplinarbeschuldigten, im Archiv abgelegt wurden (Akt der StA römisch 40 , GZ 4St 311 aus 1949,, AS 327 und 323). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch die Mitarbeiterin römisch 40 angab, dass sie davon überzeugt sei, dass dem BF der Umstand der Ablage im Archiv bekannt gewesen sei, wenngleich sie selber ihn nicht darauf angesprochen habe. Zum Antrag des Disziplinarbeschuldigten, seinen Amtsvorgänger XXXX zum Beweis dafür zu befragen, dass es die Aufgabe der Mitarbeiter gewesen wäre, sich um einen Vollzug der Kostenbescheide durch regelmäßige ZMR-Abfragen zu kümmern, ist folgendes zu bemerken: HR iR XXXX hat in seiner Stellungnahme vom 19.06.2020 an die StA XXXX angegeben, dass er selbst im Jahr 2018 bis zu seiner Pensionierung im Herbst 2018 keine Vollzugshandlungen iZm den Schubhaftkostenbescheide gesetzt habe und für ihn klar gewesen sei, dass die Vollzugsfähigkeit durch die Mitarbeiter überprüft werde. Aus welchem Grund der Zeuge jedoch davon ausging, dass die Mitarbeiter sich um die Vollzugsfähigkeit der erlassenen Schubhaftkostenbescheide kümmern, bleibt im Hinblick darauf, dass es diesbezügliche weder einen Erlass noch eine Weisung gab, nicht nachvollziehbar. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner Aussage, dass er sich stets selbst um die „alten“, vor 2014 von der Fremdenpolizei erlassenen Schubhaftkostenbescheide gekümmert habe, was allen Mitarbeitern bekannt gewesen sei, bleibt offen, warum der Zeuge davon ausging, dass die Mitarbeiter des Referates eine bis dahin nie ausgeübte Tätigkeit nunmehr selbständig übernehmen sollten. Die Zeugin XXXX hat in der Verhandlung vor der belangten Behörde (Protokoll Seite 33) im Übrigen angegeben, dass sie als Gedächtnisstütze für sich jeweils ein Protokoll bei zwei Besprechungen im Jänner und Februar 2018 zum Thema „Schubhaftkostenbescheide“ verfasst habe, und dass für sie als Referentin die Tätigkeit iZm mit den erlassenen Bescheiden mit der Wahrnehmung der ordnungsgemäßen Zustellung geendet habe. In diesen von der Zeugin damals verfassten „Gedächtnisstützen“ findet sich jedoch zur weiteren Administration der Kostenbescheide in jener vom 30.01.2018 kein Hinweis und in jener vom 05.02.2018 nur der Hinweis „Eine Kopie des Kostenbescheides wird gesondert abgelegt“ (vgl. Akt der StA XXXX , GZ 4St 311/1949, AS 297 und 299) Auch diese von der Zeugin verfassten Gedächtnisstützen lassen eher den Schluss zu, dass den Bescheid erlassenden Beamten der Verwendungsgruppe B in diesen Besprechungen keine Anweisung iZm der weiteren Administration der Bescheide aufgetragen wurde, sondern dieses Thema schlicht nicht behandelt wurde.Zum Antrag des Disziplinarbeschuldigten, seinen Amtsvorgänger römisch 40 zum Beweis dafür zu befragen, dass es die Aufgabe der Mitarbeiter gewesen wäre, sich um einen Vollzug der Kostenbescheide durch regelmäßige ZMR-Abfragen zu kümmern, ist folgendes zu bemerken: HR iR römisch 40 hat in seiner Stellungnahme vom 19.06.2020 an die StA römisch 40 angegeben, dass er selbst im Jahr 2018 bis zu seiner Pensionierung im Herbst 2018 keine Vollzugshandlungen iZm den Schubhaftkostenbescheide gesetzt habe und für ihn klar gewesen sei, dass die Vollzugsfähigkeit durch die Mitarbeiter überprüft werde. Aus welchem Grund der Zeuge jedoch davon ausging, dass die Mitarbeiter sich um die Vollzugsfähigkeit der erlassenen Schubhaftkostenbescheide kümmern, bleibt im Hinblick darauf, dass es diesbezügliche weder einen Erlass noch eine Weisung gab, nicht nachvollziehbar. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner Aussage, dass er sich stets selbst um die „alten“, vor 2014 von der Fremdenpolizei erlassenen Schubhaftkostenbescheide gekümmert habe, was allen Mitarbeitern bekannt gewesen sei, bleibt offen, warum der Zeuge davon ausging, dass die Mitarbeiter des Referates eine bis dahin nie ausgeübte Tätigkeit nunmehr selbständig übernehmen sollten. Die Zeugin römisch 40 hat in der Verhandlung vor der belangten Behörde (Protokoll Seite 33) im Übrigen angegeben, dass sie als Gedächtnisstütze für sich jeweils ein Protokoll bei zwei Besprechungen im Jänner und Februar 2018 zum Thema „Schubhaftkostenbescheide“ verfasst habe, und dass für sie als Referentin die Tätigkeit iZm mit den erlassenen Bescheiden mit der Wahrnehmung der ordnungsgemäßen Zustellung geendet habe. In diesen von der Zeugin damals verfassten „Gedächtnisstützen“ findet sich jedoch zur weiteren Administration der Kostenbescheide in jener vom 30.01.2018 kein Hinweis und in jener vom 05.02.2018 nur der Hinweis „Eine Kopie des Kostenbescheides wird gesondert abgelegt“ vergleiche Akt der StA römisch 40 , GZ 4St 311 aus 1949,, AS 297 und 299) Auch diese von der Zeugin verfassten Gedächtnisstützen lassen eher den Schluss zu, dass den Bescheid erlassenden Beamten der Verwendungsgruppe B in diesen Besprechungen keine Anweisung iZm der weiteren Administration der Bescheide aufgetragen wurde, sondern dieses Thema schlicht nicht behandelt wurde. Der Umstand, dass der Amtsvorgänger des Disziplinarbeschuldigten im Jahr 2018 ebenfalls keine Veranlassungen iZm mit einer allfälligen Vollstreckung der Schubhaftkostenbescheide traf und davon ausging, dass dies die Mitarbeiter erledigen, ist daher kein Beweis dafür, dass dies deren Aufgabe gewesen wäre, weshalb dem Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Befragung des HR iR Dr. XXXX mangels Erheblichkeit des Beweises nicht zu folgen war.Der Umstand, dass der Amtsvorgänger des Disziplinarbeschuldigten im Jahr 2018 ebenfalls keine Veranlassungen iZm mit einer allfälligen Vollstreckung der Schubhaftkostenbescheide traf und davon ausging, dass dies die Mitarbeiter erledigen, ist daher kein Beweis dafür, dass dies deren Aufgabe gewesen wäre, weshalb dem Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Befragung des HR iR Dr. römisch 40 mangels Erheblichkeit des Beweises nicht zu folgen war. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte es selbst als möglich zugesteht, dass ihn Mitarbeiter auf das Problem der im Archiv abgelegten Schubhaftkostenbescheide angesprochen hätte Diese Hinweise wären jedoch „nur zwischen Tür und Angel“ bzw „ganz allgemein“ (VH-Protokoll Seite 4 und 11 oben) gewesen, bzw wäre der Disziplinarbeschuldigte davon ausgegangen, dass sie andere Kostenbescheide meinten (vgl. Akt der StA XXXX , GZ 4St 311/1949, AS 361, Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten). Auch vor diesem Hintergrund ist letztlich davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte, wie von der belangten Behörde festgestellt, von seinen Mitarbeitern wiederholt im Gegenstand auf die mangelnde Administration der Schubhaftkostenbescheide angesprochen wurde.Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte es selbst als möglich zugesteht, dass ihn Mitarbeiter auf das Problem der im Archiv abgelegten Schubhaftkostenbescheide angesprochen hätte Diese Hinweise wären jedoch „nur zwischen Tür und Angel“ bzw „ganz allgemein“ (VH-Protokoll Seite 4 und 11 oben) gewesen, bzw wäre der Disziplinarbeschuldigte davon ausgegangen, dass sie andere Kostenbescheide meinten vergleiche Akt der StA römisch 40 , GZ 4St 311 aus 1949,, AS 361, Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten). Auch vor diesem Hintergrund ist letztlich davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte, wie von der belangten Behörde festgestellt, von seinen Mitarbeitern wiederholt im Gegenstand auf die mangelnde Administration der Schubhaftkostenbescheide angesprochen wurde.
  25. Rechtliche Beurteilung: 2.
  26. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da hier kein derartiger Fall vorliegt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da hier kein derartiger Fall vorliegt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 10.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 10.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Zu Spruchteil A):Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden., Zu Spruchteil A): 2.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF lauten: Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. …. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 45.
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45,
(1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. …. Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. … Grundsätze der IKT-Nutzung § 79d. Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.Paragraph 79 d, Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden. Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. die Entlassung.Paragraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind,
  1. der Verweis,,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,,
  4. die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. 2.
  1. Zur Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten 2.3.
  2. Zu den Spruchpunkten I.
  3. und I.
  4. des bekämpften Bescheides2.3.
  5. Zu den Spruchpunkten römisch eins.
  6. und römisch eins.
  7. des bekämpften Bescheides Mit der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass keine Pflichtverletzung vorläge, weil die E-Mails nicht an die Allgemeinheit ergangen seien, sondern nur an Behörden bzw einen Rechtsanwalt sowie den Nachbarn, dem der Beruf des Disziplinarbeschuldigten bekannt sei. Zudem sei der Disziplinarbeschuldigte berechtigt, die dienstliche IKT-Infrastruktur auch für private Zwecke zu nut

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