4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 12.04.2021 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer bei der XXXX GmbH, FN: XXXX (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, kurz: mbP), im Zeitraum von 20.03.2017 bis 19.06.2017 der Voll- (Kranken- Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer
Vm Abs. 2 iVm § 4 Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege. 1. Am 12.04.2021 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer bei der römisch 40 GmbH, FN: römisch 40 (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, kurz: mbP), im Zeitraum von 20.03.2017 bis 19.06.2017 der Voll- (Kranken- Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Die belangte Behörde hätte die Versicherungszeit des BF entsprechend seines Vorbringens auf den Zeitraum vom 20.03.2017 bis 19.06.2017 korrigiert. Auch aufgrund seiner Angaben, in der Woche im Ausmaß von 24 Stunden beschäftigt gewesen zu sein, hätte die belangte Behörde seine Beitragsgruppe von einem geringfügig Beschäftigten auf einen der Vollversicherungspflicht unterliegenden Arbeiter umgespeichert. Dem BF hätte aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer im Ausmaß von 24 Stunden wöchentlich ein Entgeltanspruch in der Höhe von EUR 530,00 monatlich zugestanden, womit der Tatbestand eines über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltanspruchs erfüllt wäre und die Vollversicherungspflicht eingetreten sei.
der Aussage des BF eingeholt hätte, wonach er 24 Stunden wöchentlich gearbeitet hätte. Aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Anspruchslohnprinzip wäre für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Kollektivvertrag für Taxilenker herangezogen und somit errechnet worden, dass der BF einen Anspruch auf Entgelt von EUR 5,04 pro Arbeitsstunde hätte. Bei einem Beschäftigungsausmaß von 24 Stunden pro Woche ergebe sich ein Entgeltanspruch von EUR 120,
P war ab 10.01.2002 im Firmenbuch beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 mit der Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragen und wurde mit 21.01.2020 amtswegig
Paragraph 40, FBG aus dem Firmenbuch gelöscht. Der BF war im Zeitraum von 20.03.2017 bis 19.06.2017 bei der mbP im Ausmaß von 24 Stunden pro Woche als Taxifahrer (zwei Mal pro Woche von 18:00 Uhr bis 06:00) beschäftigt. Der BF holte hierzu das Auto vom Firmensitz der mbP im 14. Bezirk ab und brachte es nach seiner Schicht wieder zurück. Im Fall von Arbeitsmangel beendete der BF seine Schicht von sich aus etwa um 03:00 Uhr. Am 18.07.2019 wurde durch die belangte Behörde eine Beitragsprüfung am Betriebsort der mbP in Wien durchgeführt, wobei am Betriebssitz niemand angetroffen und auch keinerlei unternehmerische Tätigkeit festgestellt werden konnte. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde festgestellt, dass der BF hinsichtlich seiner Tätigkeit für die mbP der Voll- (Kranken- Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer
Vm Abs. 2 iVm § 4 Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde festgestellt, dass der BF hinsichtlich seiner Tätigkeit für die mbP der Voll- (Kranken- Unfall, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2
1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Diese „Geringfügigkeitsgrenze“ lag 2017 bei € 425,70 monatlich.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Diese „Geringfügigkeitsgrenze“ lag 2017 bei € 425,70 monatlich.
3 ASVG liegt unter anderem kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Paragraph 5, Absatz 3, ASVG liegt unter anderem kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist. Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 ASVG).Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (Paragraph 49, ASVG).
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 2 können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Nach Absatz 2, können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist
Abs. 3 so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Ein Sachverhalt ist
Absatz 3, so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Abs. 4 sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Absatz 4, sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Abs. 5 gelten die Grundsätze, nach denen
Absatz 5, gelten die Grundsätze, nach denen
1 ASVG gilt jedoch für die allgemeine Beitragsgrundlage eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses das Entgelt, auf das der Dienstnehmer einen Anspruch hat (Anspruchslohnprinzip). Der BF gab zwar weiters an, er hätte mit der mbP ein monatliches Entgelt von EUR 400,00 vereinbart.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gilt jedoch für die allgemeine Beitragsgrundlage eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses das Entgelt, auf das der Dienstnehmer einen Anspruch hat (Anspruchslohnprinzip). Das Anspruchslohnprinzip des ASVG legt somit als Untergrenze den durch den Kollektivvertrag geregelten zivilrechtlichen Entgeltanspruch fest, unabhängig davon, ob das Entgelt in diesem Ausmaß auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Im vorliegenden Fall ergibt sich diesbezüglicher Anspruch des BF auf sein Entgelt aus dem Kollektivvertrag für Personenbeförderungsgewerbe für PKW. Festzuhalten ist ebenso, dass die entsprechende Einstufung des BF in den anzuwendenden Kollektivvertrag (Artikel V des Kollektivvertrages für Personenbeförderungsgewerbe für PKW) unstrittig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich diesbezüglicher Anspruch des BF auf sein Entgelt aus dem Kollektivvertrag für Personenbeförderungsgewerbe für PKW. Festzuhalten ist ebenso, dass die entsprechende Einstufung des BF in den anzuwendenden Kollektivvertrag (Artikel römisch fünf des Kollektivvertrages für Personenbeförderungsgewerbe für PKW) unstrittig ist. Unter „Lohnbestimmungen“ regelt der Kollektivvertrag für Personenbeförderungsgewerbe für PKW einen Mindestlohn von brutto EUR 1.200,00 ab. 01.01.2017 für die
Artikel V dieses Kollektivvertrages festgesetzte Arbeitszeit. Ebenso gebührt laut Kollektivvertrag dem Lenker
4 AZG für geleistete Nachtarbeit aus arbeitsorganisatorischen Gründen kein Ausgleich.Unter „Lohnbestimmungen“ regelt der Kollektivvertrag für Personenbeförderungsgewerbe für PKW einen Mindestlohn von brutto EUR 1.200,00 ab. 01.01.2017 für die
Artikel römisch fünf dieses Kollektivvertrages festgesetzte Arbeitszeit. Ebenso gebührt laut Kollektivvertrag dem Lenker
Paragraph 14, Absatz 4, AZG für geleistete Nachtarbeit aus arbeitsorganisatorischen Gründen kein Ausgleich.
Artikel V dieses Kollektivvertrages beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 55 Stunden. Arbeitnehmern mit einer geringeren als in Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegten Normalarbeitszeit gebührt der Mindestlohn im aliquoten Ausmaß.
Artikel römisch fünf dieses Kollektivvertrages beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 55 Stunden. Arbeitnehmern mit einer geringeren als in Artikel römisch fünf dieses Kollektivvertrages festgelegten Normalarbeitszeit gebührt der Mindestlohn im aliquoten Ausmaß. Die belangte Behörde hat somit zu Recht aufgrund des in der Sozialversicherung geltenden Anspruchslohnprinzip für die Ermittlung der Beitragsgrundlage den Kollektivvertrag für Taxilenker herangezogen und errechnet, dass der BF einen Anspruch auf Entgelt von EUR 5,04 pro Arbeitsstunde hatte. Dies ergibt ausgehendend vom festgestellten (vereinbarten) Beschäftigungsausmaß des BF von 24 Stunden pro Woche einen wöchentlichen Entgeltanspruch von EUR 120,96 (EUR 5,04 x 24). Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ergibt sich der Monatslohn aus der Multiplikation des wöchentlichen Betrages mit 4,33. Dies ergibt einen monatlichen Anspruchslohn von jeweils EUR 523,97 (EUR 120,96 x 4,33). Im gegenständlichen Fall war der BF somit im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß bei der mbP beschäftigt und stand daher in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ein solches besteht nämlich ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dies war gegenständlich im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Fall. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Frage, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlag oder nicht, wobei es diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen bzw. - etwa zum Anspruchslohnprinzip - eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Frage, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlag oder nicht, wobei es diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen bzw. - etwa zum Anspruchslohnprinzip - eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2242533.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.